RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW208 2333853-2 Spruch, W208 2333853-2/7E W208 2338321-1/5EW208 2338321-1/5E, schriftliche ausfertigung des am25.0
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
und II. Bescheid über die Suspendierung der Bundesdisziplinarbehörde vom 02.02.2026, GZ 2025-1.067.703, Senat 33, zu Recht erkannt:römisch zwei. Bescheid über die Suspendierung der Bundesdisziplinarbehörde vom 02.02.2026, GZ 2025-1.067.703, Senat 33, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm iVm § 112 Abs 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und die Suspendierung bestätigt. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG als unbegründet abgewiesen und die Suspendierung bestätigt. B)
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: [Die Angaben zu den Aktenseiten (AS) beziehen sich auf den Akt zur vorläufigen Suspendierung, sofern dies nicht ausdrücklich anders angegeben wird, zB als SUSP (für den Suspendierungsakt der BDB)]. 1. Der Beschwerdeführer (BF) stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebamter (JWB). 2. Am 15.12.2025 erstattete der Leiter der Justizanstalt XXXX (JA) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft (StA). In dieser wurden Verdachtsgründe gegen den BF iZm einer Bedrohung eines Kollegen mit der Dienstwaffe am 31.12.2024 und hinsichtlich sexueller Belästigung bzw beharrlicher Verfolgung einer Kollegin im November/Dezember 2025 durch den BF angeführt (AS 111). 2. Am 15.12.2025 erstattete der Leiter der Justizanstalt römisch 40 (JA) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft (StA). In dieser wurden Verdachtsgründe gegen den BF iZm einer Bedrohung eines Kollegen mit der Dienstwaffe am 31.12.2024 und hinsichtlich sexueller Belästigung bzw beharrlicher Verfolgung einer Kollegin im November/Dezember 2025 durch den BF angeführt (AS 111). 3. Mit Bescheid vom 23.12.2025 der Generaldirektion für den Strafvollzug im Bundesministerium für Justiz als Dienstbehörde, GZ 2025-1.028.512 (zugestellt am 07.01.2026), wurde die vorläufige Suspendierung des BF ausgesprochen und dieser gem § 112 Abs 2 BDG an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet (AS 9). 3. Mit Bescheid vom 23.12.2025 der Generaldirektion für den Strafvollzug im Bundesministerium für Justiz als Dienstbehörde, GZ 2025-1.028.512 (zugestellt am 07.01.2026), wurde die vorläufige Suspendierung des BF ausgesprochen und dieser gem Paragraph 112, Absatz 2, BDG an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet (AS 9). 4. Am 24.12.2025 teilte die StA der Dienstbehörde mit, dass aufgrund der Anzeige zu Aktenzahl XXXX gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 107 Abs 1 (Gefährliche Drohung) , 107a Abs 1 (Beharrliche Verfolgung), 218 StGB (sexuelle Belästigung) eingeleitet wurde.4. Am 24.12.2025 teilte die StA der Dienstbehörde mit, dass aufgrund der Anzeige zu Aktenzahl römisch 40 gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 107, Absatz eins, (Gefährliche Drohung) , 107a Absatz eins, (Beharrliche Verfolgung), 218 StGB (sexuelle Belästigung) eingeleitet wurde. 5. Am 28.01.2025 erhob der Rechtsvertreter (RV) des BF Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung (AS 25, W208 2333853-2).5. Am 28.01.2025 erhob der Rechtsvertreter Regierungsvorlage des BF Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung (AS 25, W208 2333853-2). 6. Die BDB sprach mit Bescheid vom 02.02.2026 GZ 2025-1.067.703, Senat 33 (zugestellt am 04.02.2026), die Suspendierung des BF aus (SUSP 133). 7. Am 03.03.2026 erhob der RV des BF auch dagegen Beschwerde (AS 153, W208 2338321-1).7. Am 03.03.2026 erhob der Regierungsvorlage des BF auch dagegen Beschwerde (AS 153, W208 2338321-1). 8. Nachdem beide Beschwerden an das BVwG weitergleitet wurden, führte das BVwG am 25.03.2025 eine Verhandlung durch, bei der der BF und sein RV, der Disziplinaranwalt (DA) und eine Vertreterin der Generaldirektion für den Strafvollzug teilnahmen. Am Ende der Verhandlung wurde die Abweisung der Beschwerden verkündet. 9. Mit Schriftsatz vom 08.04.2026 beantragte der RV gem § 29 Abs 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. 9. Mit Schriftsatz vom 08.04.2026 beantragte der Regierungsvorlage gem Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum Beschwerdeführer Der einundvierzigjährige BF steht nach seiner Zeit als Berufssoldat, seit 2006 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als JWB. Seit 2007 versieht er in der JA XXXX Dienst. Zuletzt war er dort neben seinem Wachdienst zur Unterstützung des Lehrlingsausbilders in der Tischlerei eingesetzt. Er ist auch bei der Betriebsfeuerwehr, wo er stellvertretender Kommandant ist, sowie bei der Einsatzgruppe. Er hat das Auswahlverfahren für E2a nach mehreren Anläufen geschafft und wäre für den nächsten E2a-Kurs herangestanden. Der einundvierzigjährige BF steht nach seiner Zeit als Berufssoldat, seit 2006 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als JWB. Seit 2007 versieht er in der JA römisch 40 Dienst. Zuletzt war er dort neben seinem Wachdienst zur Unterstützung des Lehrlingsausbilders in der Tischlerei eingesetzt. Er ist auch bei der Betriebsfeuerwehr, wo er stellvertretender Kommandant ist, sowie bei der Einsatzgruppe. Er hat das Auswahlverfahren für E2a nach mehreren Anläufen geschafft und wäre für den nächsten E2a-Kurs herangestanden. Im März 2025 hat er den Polizeiaufnahmetest versucht, weil er sich verändern wollte, diesen aber nicht bestanden. Er ist verheiratet, hat ein Kind und Schulden für ein Haus in Höhe von rund € 240.000,--. 1.2. Zum Sachverhalt 1.2.1. Der BF steht im begründeten Verdacht er habe: 1. im Nachtdienst vom 31.12.2024 auf den 01.01.2025 in der JA, im Trakt 1, im Zuge der Ablöse gegen 18:00 Uhr, in alkoholisiertem Zustand gegenüber dem vor ihm sitzenden Insp XXXX (K) seine Dienstwaffe gezogen, damit vor ihm herumgefuchtelt, sodass dieser mehrfach im Schussfeld war und ihn dabei mit den Worten „ XXXX du Schwuchtel, was ist mit dir“ herabgewürdigt; 1. im Nachtdienst vom 31.12.2024 auf den 01.01.2025 in der JA, im Trakt 1, im Zuge der Ablöse gegen 18:00 Uhr, in alkoholisiertem Zustand gegenüber dem vor ihm sitzenden Insp römisch 40 (K) seine Dienstwaffe gezogen, damit vor ihm herumgefuchtelt, sodass dieser mehrfach im Schussfeld war und ihn dabei mit den Worten „ römisch 40 du Schwuchtel, was ist mit dir“ herabgewürdigt; 2. im Nachtdienst vom 31.12.2024 auf den 01.01.2025 in der JA, im Wachzimmer gegen 21:00 Uhr, die dort anwesenden Insp K und BezInsp XXXX (E) mit dem Rettungs-Mehrzweck-Stock (RMS) locker auf den Oberarm geschlagen und versucht seine Dienstwaffe zu ziehen, was jedoch durch BezInsp E verhindert wurde; 2. im Nachtdienst vom 31.12.2024 auf den 01.01.2025 in der JA, im Wachzimmer gegen 21:00 Uhr, die dort anwesenden Insp K und BezInsp römisch 40 (E) mit dem Rettungs-Mehrzweck-Stock (RMS) locker auf den Oberarm geschlagen und versucht seine Dienstwaffe zu ziehen, was jedoch durch BezInsp E verhindert wurde; 3. im Nachtdienst vom 31.12.2024 auf den 01.01.2025 in der JA, nachdem er das Wachzimmer nach 21:00 Uhr verlassen hatte, im Raucherbereich des Bereitschaftsraumes den BezInsp XXXX (P) als „Schwuchtel“ und „Arsch“ bezeichnet, der alles machen würde um auf der Karriereleiter hinaufzukommen und ihn damit beleidigt; 3. im Nachtdienst vom 31.12.2024 auf den 01.01.2025 in der JA, nachdem er das Wachzimmer nach 21:00 Uhr verlassen hatte, im Raucherbereich des Bereitschaftsraumes den BezInsp römisch 40 (P) als „Schwuchtel“ und „Arsch“ bezeichnet, der alles machen würde um auf der Karriereleiter hinaufzukommen und ihn damit beleidigt; 4. Insp XXXX (M), über einen längeren Zeitraum von 07.10.2025 bis zu einem noch festzustellenden Tag vor der Weihnachtsfeier am 04.12.2025, durch mehrmals tägliche versuchte telefonische Verbindungsaufnahmen insbesondere auch während des Nachtdienstes vom 21. auf den 22.11.2025 persönlich, am Funk und am Telefon verbal belästigt, obwohl ihm diese mitgeteilt hat, dass sie kein Interesse an ihm hat;4. Insp römisch 40 (M), über einen längeren Zeitraum von 07.10.2025 bis zu einem noch festzustellenden Tag vor der Weihnachtsfeier am 04.12.2025, durch mehrmals tägliche versuchte telefonische Verbindungsaufnahmen insbesondere auch während des Nachtdienstes vom 21. auf den 22.11.2025 persönlich, am Funk und am Telefon verbal belästigt, obwohl ihm diese mitgeteilt hat, dass sie kein Interesse an ihm hat; 5. Insp XXXX (A) - die inzwischen bei der Polizei arbeitet - zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt belästigt, in dem er ihr gesagt hat, sie hätte einen „richtig schönen Arsch in der Hose“; 5. Insp römisch 40 (A) - die inzwischen bei der Polizei arbeitet - zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt belästigt, in dem er ihr gesagt hat, sie hätte einen „richtig schönen Arsch in der Hose“; 6. Insp K – der genaue Zeitraum steht noch nicht fest –, wenn er ihn am Gang getroffen hat, mehrfach mit Worten, wie „halt die Goschn“ beleidigt. 1.2.3. Die Dienstbehörde hat von den Vorwürfen im Wesentlichen durch die Übermittlung von Niederschriften der JA, am 12.12.2025, Kenntnis erlangt. Diese Niederschriften (NS) wurden aufgrund einer Meldung des BezInsp P vom 09.12.2025 erstellt, der diese aufgrund einer Information der Insp XXXX (R) an ihn verfasste. Ergänzend hatte der P – neben dem ihm gemeldetn Vorfall mit der Waffe – in seiner Meldung noch angeführt, dass ihm zu Ohren gekommen sei, dass der BF die Kollegin M massiv belästigen und telefonisch, schriftlich und mit anzüglichen Bemerkungen drangsalieren würde. (AS 51). Diese Niederschriften (NS) wurden aufgrund einer Meldung des BezInsp P vom 09.12.2025 erstellt, der diese aufgrund einer Information der Insp römisch 40 (R) an ihn verfasste. Ergänzend hatte der P – neben dem ihm gemeldetn Vorfall mit der Waffe – in seiner Meldung noch angeführt, dass ihm zu Ohren gekommen sei, dass der BF die Kollegin M massiv belästigen und telefonisch, schriftlich und mit anzüglichen Bemerkungen drangsalieren würde. (AS 51). R war mit dem K am 05.12.2025 von einer Fortbildung mit dem Auto nachhause gefahren und hatte dabei der R anvertraut, dass der BF im Nachdienst vom 31.12.2024 bei der Ablöse die Dienstwaffe gezogen und damit vor ihm herumgefuchtelt habe. Er habe den Vorfall damals nicht gemeldet, weil er Angst gehabt habe, dass man ihm nicht glauben werde und vor der Reaktion der Kollegen und Kolleginnen (NS R vom 10.12.2025, AS 54). 1.2.4. K gab dazu niederschriftlich befragt (NS K vom 12.12.2025, AS 69) zunächst an, dass er befürchtet habe, dass ihm nicht geglaubt werde und, dass er als Verräter hingestellt würde. Er gab auch an, sich an dem Tag dem BezInsp E anvertraut zu haben. Zum Vorfall mit der Waffe, sei er sich nicht mehr ganz sicher, dass sei bei der Ablöse vom Postendienst um 18:00 Uhr gewesen. Er sei im Dienstzimmer im Erdgeschoß gesessen und der BF habe zunächst mit einem A4-Zettel in der Hand erzählt, dass er nur mehr den Aufnahmetest bei der Polizei schaffen müsse und dann weg von der Justiz sei. Während des Gesprächs habe er zwei- bis drei Meter entfernt von ihm seine Glock 17 gezogen und diese vor ihm von rechts nach links bewegt, sodass er immer wieder ins Schussfeld geraten und Angst gehabt habe, dass der BF aufgrund seiner Alkoholisierung unabsichtlich abdrücke. Dabei habe er „[K] du Schwuchtel, was ist mit dir“ gesagt. Er sei sich ziemlich sicher, dass der BF aufgrund seiner massiven Trunkenheit, dass gar nicht mehr wisse. K führte noch weitere Vorfälle an: Am 31.12.2024 gegen 21:00 Uhr, nach seinem Postendienst, sei der BF ins Wachzimmer gekommen, wo – da sei er sich nicht mehr ganz sicher – neben ihm selbst nur noch ein weiterer Kollege, E, gewesen sei. Der BF habe seinen RMS aus dem Gurt gezogen und ihnen beiden leicht auf den Oberarm geschlagen, was nicht schmerzhaft aber unangenehm gewesen sei. Er habe auch wieder die Glock 17 ziehen wollen, was aber von E verhindert worden sei. Danach sei er in den Raucherbereich im Bereitschaftsraum gekommen und habe den Kollegen P massiv beleidigt, mit den Worten, „Schwuchtel“ und „Arsch“, der alles machen würde, um auf der Karriereleiter hinaufzukommen. Der BezInsp XXXX (S) sei – nachdem er, K, den Raucherraum verlassen haben – hineingegangen und habe den Streit geschlichtet bzw diesen beendet. Danach sei er in den Raucherbereich im Bereitschaftsraum gekommen und habe den Kollegen P massiv beleidigt, mit den Worten, „Schwuchtel“ und „Arsch“, der alles machen würde, um auf der Karriereleiter hinaufzukommen. Der BezInsp römisch 40 (S) sei – nachdem er, K, den Raucherraum verlassen haben – hineingegangen und habe den Streit geschlichtet bzw diesen beendet. K schilderte auch, dass der BF meistens mit Beleidigungen, wie „halt die Goschn“ reagiert habe, wenn er ihn am Gang begrüßt habe. K gab auch an, dass der BF mit jungen Kollegen und Kolleginnen oft nicht kameradschaftlich umgegangen sei, zB habe er zu einer Kollegin, XXXX (L), die inzwischen bei der Polizei arbeite, gesagt, sie hätte einen „richtig schönen Arsch in der Hose“.K gab auch an, dass der BF mit jungen Kollegen und Kolleginnen oft nicht kameradschaftlich umgegangen sei, zB habe er zu einer Kollegin, römisch 40 (L), die inzwischen bei der Polizei arbeite, gesagt, sie hätte einen „richtig schönen Arsch in der Hose“. 1.2.5. Zum Vorwurf der beharrlichen Verfolgung bzw sexuellen Belästigung durch den BF gab die M zusammengefasst an (NS vom 10.12.2025, AS 57 und vom 11.12.2025, AS 61), es habe zwar körperlich keine Übergriffe gegeben, der BF habe sie aber im Nachdienst von 21. auf den 22.11.2025 in der Früh bei den Einsatzbereitschaftsräumen (Ruheräumen) „abgefangen“ und sie habe ihm gesagt, er solle sich „schleichen“ sonst würde sie ihm eine „picken“. Er sei an diesem Tag in ihrer Nachtdienstgruppe eingesprungen. Er habe sie in diesem Nachdienst ständig am Telefon oder über Funk kontaktiert (an den dienstlichen Geräten habe sie abheben müssen), was ihr unangenehm gewesen sei und sie ihm das auch gesagt habe. Der Höhepunkt seien 25 Anrufe in der Stunde gewesen (nach einem Asphaltstockschießen am 06.11.2025) und unzählige WhatsApp-Nachrichten. Sie habe ihm am 21.11.2025 um 23.24 Uhr zurückgeschrieben, dass sein Verhalten krank sei und er sich Hilfe suchen solle. Er habe ihr mitgeteilt, dass er so verliebt in sie sei. Diese Angaben belegte die M mit Screenshots von WhatsApp-Nachrichten vom 21.11.2025 (AS 77-95 zB: „[M] gibt es keine Chance? Keine Antworten? Ich liebe dich wirklich sehr, du siehst ich halte mich e zurück … XXXX du verdrehst mir alles …“ […]. Sie schrieb: „Des ist krank was du tust XXXX ! Such da bitte Hilfe“). Er habe auch mitgehen wollen, als sie am 25.09.2025 die Feuerwehruniform hätte anprobieren sollen. Seit dem 10.12.2025 habe er sie nicht mehr kontaktiert. 1.2.5. Zum Vorwurf der beharrlichen Verfolgung bzw sexuellen Belästigung durch den BF gab die M zusammengefasst an (NS vom 10.12.2025, AS 57 und vom 11.12.2025, AS 61), es habe zwar körperlich keine Übergriffe gegeben, der BF habe sie aber im Nachdienst von 21. auf den 22.11.2025 in der Früh bei den Einsatzbereitschaftsräumen (Ruheräumen) „abgefangen“ und sie habe ihm gesagt, er solle sich „schleichen“ sonst würde sie ihm eine „picken“. Er sei an diesem Tag in ihrer Nachtdienstgruppe eingesprungen. Er habe sie in diesem Nachdienst ständig am Telefon oder über Funk kontaktiert (an den dienstlichen Geräten habe sie abheben müssen), was ihr unangenehm gewesen sei und sie ihm das auch gesagt habe. Der Höhepunkt seien 25 Anrufe in der Stunde gewesen (nach einem Asphaltstockschießen am 06.11.2025) und unzählige WhatsApp-Nachrichten. Sie habe ihm am 21.11.2025 um 23.24 Uhr zurückgeschrieben, dass sein Verhalten krank sei und er sich Hilfe suchen solle. Er habe ihr mitgeteilt, dass er so verliebt in sie sei. Diese Angaben belegte die M mit Screenshots von WhatsApp-Nachrichten vom 21.11.2025 (AS 77-95 zB: „[M] gibt es keine Chance? Keine Antworten? Ich liebe dich wirklich sehr, du siehst ich halte mich e zurück … römisch 40 du verdrehst mir alles …“ […]. Sie schrieb: „Des ist krank was du tust römisch 40 ! Such da bitte Hilfe“). Er habe auch mitgehen wollen, als sie am 25.09.2025 die Feuerwehruniform hätte anprobieren sollen. Seit dem 10.12.2025 habe er sie nicht mehr kontaktiert. 1.2.6. Die Freundin und Kollegin der M, Insp XXXX (B), die bei dem oa Asphaltstockschießen dabei war, gab dazu an (NS B vom 19.12.2025, AS 117), dass der BF schon beim Asphaltstockschießen zu ihr gesagt habe, dass die M ihn ignoriere und ob sie nicht mit ihr sprechen könne. Er habe sie dann Zuhause angerufen und ihr gesagt, dass er die M lieben würde, sie nicht abheben würde und er jetzt Terror bei ihr machen würde. Sie habe ihm gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle und die Kontaktaufnahme über WhatsApp der M mitgeteilt (belegt durch Screenshots der WhatsApp vom 06.11.2025, AS 123: „Ich hasse mein Leben!! I kann nimma.. Ich liebe sie sollo.“ […] Die B an M: „ XXXX hat gesagt er macht heute terror bei dir“ […] M darauf: „Tut er schon die ganze Zeit“ ). 1.2.6. Die Freundin und Kollegin der M, Insp römisch 40 (B), die bei dem oa Asphaltstockschießen dabei war, gab dazu an (NS B vom 19.12.2025, AS 117), dass der BF schon beim Asphaltstockschießen zu ihr gesagt habe, dass die M ihn ignoriere und ob sie nicht mit ihr sprechen könne. Er habe sie dann Zuhause angerufen und ihr gesagt, dass er die M lieben würde, sie nicht abheben würde und er jetzt Terror bei ihr machen würde. Sie habe ihm gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle und die Kontaktaufnahme über WhatsApp der M mitgeteilt (belegt durch Screenshots der WhatsApp vom 06.11.2025, AS 123: „Ich hasse mein Leben!! römisch eins kann nimma.. Ich liebe sie sollo.“ […] Die B an M: „ römisch 40 hat gesagt er macht heute terror bei dir“ […] M darauf: „Tut er schon die ganze Zeit“ ). Davor habe es auch die Aktion mit dem Feuerwehrgewand gegeben und mit dem Nachdienst am 21.11.2025 von dem ihr die M erzählt habe. Die M sei sehr belastet gewesen und habe ein paar Tage nicht geschlafen. 1.2.7. Der BF wurde am 11.12.2025 nur zum Vorwurf betreffend der M befragt (NS BF vom 11.12.2025, AS 97). Er gab an, sich zu den Vorwürfen beim Nachdienst am 21.11.2025 nur erinnern zu können, dass M sich beschwert habe, weil er nur eine Runde im Zellentrakt gegangen sei, statt zwei. Ein Aufeinandertreffen habe es nicht gegeben. Bezüglich der Uniform habe Sie seine Hilfe gebraucht. Er habe ihre Nummer gehabt, aber sie nie gegen ihren Willen kontaktiert. Er habe dzt andere private Probleme als die M. Er könne sich nicht erinnern, ob er gesagt habe, dass er sie liebe und was sie gesagt habe. Sie habe zweideutige Nachrichten und anzügliche Fotos an ihn geschickt, weswegen er sie am Telefon gesperrt habe. Auf den acht Snapchats ist die M zu sehen wie folgt (Snapchats im Akt AS 103-107 beginnend mit 07.10.2025 und enden am 30.10.2025): 1. Ihr (M’
- s)Gesicht mit verkniffenem Mund. Text „Ich mag das nicht“, 2. Vermutlich Ihr rechte mit einem Trägershirt bekleidete Schulter, wo eine vierzeilige Tätowierung zu sehen ist. Text: „Gestern hast die wieder ausgezeichnet“ 3. Ihr Gesicht und der mit einer Trainingsjacke bekleidete Oberkörper mit einer Geste, wo sie Zeigefinger und Daumen zu einem liegenden V formt. Text: „5 km“; „3 Grad C“3. Ihr Gesicht und der mit einer Trainingsjacke bekleidete Oberkörper mit einer Geste, wo sie Zeigefinger und Daumen zu einem liegenden römisch fünf formt. Text: „5 km“; „3 Grad C“ 4. Ein kleiner Teil (vmtl) ihres Gesichtes und ein ganz kleiner Teil der Schulter sowie sehr viel der Zimmerdecke. Das Bild wirkt als sei es unabsichtlich gemacht worden. 5. Wieder ein Teil ihrer nackten Schulter diesmal wieder mit der vierzeiligen Tätowierung und einem kleinen Teil ihres Halses, dem Ohr und Haaren. Text: „Jz hab i 11“ 6. Sie vollständig bekleidet mit dem Mobiltelefon vor dem Spielgel bei einem Selfie. 7. Sie mit Mobiltelefon und Lockenglätter, vollständig bekleidet (T-Shirt), beim Frisör. 8. Sie mit einem bauchfreien Oberteil und Hose mit dem Victory-Zeichen vor dem Spiegel eines Bades, wo im Hintergrund ab etwa Hüfthöhe eine Dusche erkennbar ist. [Die folgenden AS-Bezeichnungen beziehen sich auf die ON 7 des Suspendierungsaktes der BDB.] 1.2.8. Der BF bestreitet in seiner Beschwerde gegen die Suspendierung der BDB zu den oa Vorwürfen 1. – 3. unter Anführung punktuell wiedergegebener Aussagen von Zeuginnen und Zeugen und der Vorlage einer Dienstplanmatrix (AS 187), dass er alkoholisiert gewesen sei und behauptet die Kollegen weder mit der Dienstwaffe bedroht noch mit dem RMS geschlagen zu haben (AS 155). Der Dienstplanmatrix, die in der Verhandlung (VHS 7) erläutert wurde, ist zu entnehmen, dass am 31.12.2024 der K als Nummer 7 eingeteilt war und als solcher von 15:00 bis 18:00 Uhr Einsatzbereitschaft (EB), danach Sicherheitsdienst bis 20:00 Uhr, danach T1 -Postendienst bis 23:00 Uhr und danach Sicherheitsdienst bis 01:00 Uhr hatte. Der BF war als Nummer 9 eingeteilt und hatte von 15:00 bis 16:00 Uhr Vollzugsdienst, danach bis 18:00 Uhr EB, danach Vollzugsdienst bis 21:00 Uhr, danach Sicherheitsdienst bis 23:00 und danach T1-Postendienst bis 01:00 Uhr. Der Vollzugsdienst findet nach den Angaben des BF im Bereitschaftsraum statt. Der Sicherheitsdienst, der auch Monitordienst heißen würde, würde im selben Raum mit dem Nachdienstkommandanten und einer zweiten Person stattfinden. Während der EB könne man ruhen. Er sei immer unter Beobachtung des Nachtdienstkommandanten XXXX (J) oder dessen Stellvertreters S gewesen und habe es nur eine einzige Ablöse mit dem K um 23:00 Uhr gegeben. Der Dienstplan sei bindend und kein Nachdienstkommandant dulde eine Abweichung. Der Dienstplanmatrix, die in der Verhandlung (VHS 7) erläutert wurde, ist zu entnehmen, dass am 31.12.2024 der K als Nummer 7 eingeteilt war und als solcher von 15:00 bis 18:00 Uhr Einsatzbereitschaft (EB), danach Sicherheitsdienst bis 20:00 Uhr, danach T1 -Postendienst bis 23:00 Uhr und danach Sicherheitsdienst bis 01:00 Uhr hatte. Der BF war als Nummer 9 eingeteilt und hatte von 15:00 bis 16:00 Uhr Vollzugsdienst, danach bis 18:00 Uhr EB, danach Vollzugsdienst bis 21:00 Uhr, danach Sicherheitsdienst bis 23:00 und danach T1-Postendienst bis 01:00 Uhr. Der Vollzugsdienst findet nach den Angaben des BF im Bereitschaftsraum statt. Der Sicherheitsdienst, der auch Monitordienst heißen würde, würde im selben Raum mit dem Nachdienstkommandanten und einer zweiten Person stattfinden. Während der EB könne man ruhen. Er sei immer unter Beobachtung des Nachtdienstkommandanten römisch 40 (J) oder dessen Stellvertreters S gewesen und habe es nur eine einzige Ablöse mit dem K um 23:00 Uhr gegeben. Der Dienstplan sei bindend und kein Nachdienstkommandant dulde eine Abweichung. Als weiteren Beweis dafür, dass er keine Nummer hatte, um den K um 18:00 Uhr abzulösen, legte er ein Foto in der Verhandlung vor, dass er am 31.12.2024 um 17:24 Uhr gemacht und an einen pensionierten Kollegen als Reaktion auf ein von diesem gesendetes „Happy New Year 2025“ gesendet habe (VHS 11). Das Foto zeigt zwei Monitore und einen Blick auf den Parkplatz der JA (VHS/Blg 2). Er stellte eine Intrige in den Raum, an der der P und die R beteiligt seien und die zum Ziel habe zu verhindern, dass er Kommandant der Betriebsfeuerwehr werde und auf den Grundlehrgang E2a hätte fahren dürfen (VHS 11, 12). Der K habe das nicht auf dem Dienstweg gemeldet und nicht die Wahrheit gesagt, wie die Dienstplanmatrix beweise. 1.2.9. Der K bestätigte in seiner Aussage vor dem Landeskriminalamt (LKA) am 03.02.2026, dass seine bisherigen Angaben richtig seien. Er gab an, es es sei immer so, dass im Trakt 1 jeder drei Stunden Dienst habe. Er habe von 15:00 bis 18:00 Uhr Dienst gehabt. Um 18:00 Uhr sei der BF zu ihm ins Dienstzimmer gekommen, um ihn abzulösen, da habe er gesehen, dass er massiv betrunken sei (AS 194). Im Wachzimmer, in das er vor seiner Ruhezeit gegangen sei, sei der E gewesen. Dann korrigierte sich der K mit den Worten: „Jetzt fällt mir ein, dass ich doch nicht Ruhezeit hatte, sondern Bildschirmüberwachung. Im Wachzimmer erzählte ich dann [E], was gerade passiert war, eben dass [der BF] stark betrunken sei und mit der Waffe auf mich gezielt hatte. [E] fragte mich, ob [der BF] spinne; weiteren Personen habe ich nicht von den Vorfällen erzählt. [E] war nicht in Funktion als Vorgesetzter vor Ort, sondern als ganz normaler Kollege. Vorgesetzter war an diesem Tag meiner Erinnerung nach [J] und dessen Stellvertreter [S]. [J] war aber nicht anwesend.“ (AS 195). 1.2.10. E – der im damaligen Nachdienst Nummer 8 gewesen ist – gab beim LKA am 04.02.2026 mit den Aussagen des K konfrontiert zunächst an, er könne sich „absolut nicht erinnern“ (AS 200). Es könne sein, dass dieser mit dem RMS herumgespielt habe, er wisse es aber nicht mehr. Er „hätte nicht mitbekommen“, dass der BF alkoholisiert gewesen sei. Es könne auch gar nicht sein, dass „[er, E] dabei gewesen“ sei, weil er Bereithaltezeit gehabt und sich von kurz nach 18:00 Uhr bis 01:00 Uhr im Ruheraum befunden habe (AS 201). Der Dienstplanmatrix ist allerdings zu entnehmen, dass die Nummer 8 von 15:00 bis 18:00 Uhr EB, danach bis 21:00 Uhr Sicherheitsdienst, danach bis 23:00 Uhr T2-Postendienst, danach bis 01:00 Sicherheitsdienst und erst danach bis 06:00 EB hatte. Die Angaben des E können daher zumindest nach dem Dienstplan nicht stimmen. Als er damit konfrontiert wurde, gab er an „theoretisch“ könne es sein, dass er mit K zusammengesessen sei. Er könne sich aber nicht erinnern, dass ihm K derartiges erzählt habe (AS 201). 1.2.11. S gab am 03.02.2026 vom LKA befragt an, er könne sich nicht an einen Vorfall mit dem RMS erinnern, er sei zweiter Kommandant gewesen und gegen 21:00 ihm Ruheraum im 2. Stock. An das Streitgespräch zwischen dem P und dem BF könne er sich erinnern, da sei er schon vom Ruheraum zurückgewesen. Er habe aber nicht gewusst um was es gehe und nur im Vorbeigehen gesagt, sie sollten aufhören und sich beruhigen. Dass Gespräch habe sich am Gang vor dem Wachzimmer abgespielt (AS 216). Die Angaben zur Ruhezeit, können nach der Dienstplanmatrix nicht stimmen. Dieser ist zu entnehmen, dass die Nummer 2 (die S war) von 13:00 bis 17:00 Uhr EB hatte und danach die Funktion des Nachtdienstkommandanten 2 bis 22:00 Uhr wahrnahm. Erst danach begann die zweite EB die bis 03:00 dauerte. 1.2.12. M bestätigte bei ihrer Befragung vor dem LKA am 03.02.2026 ihre vorherigen Angaben. Darüber hinaus gab sie an, sie sei nicht auf den Mund gefallen und habe auch herumgescherzt. Sie habe ihm aber nicht Hoffnung auf eine Beziehung oder ähnliches gemacht. Privat habe sie ihn nur ein einmal getroffen, da sei es um die Übergabe von Uniformstücken gegangen auf einem Parkplatz. Nach der Feuerwehrausbildung September/Anfang Oktober 2025 sei sie einmal mit ihm ca eine Stunde in einem Cafe gewesen und hätte etwas getrunken. Sie räumte später ein – die Fragen sind nicht im Protokoll, sodass etwaige suggestive Einflüsse nicht ausgeschlossen werden können (!) –, dass sie mit ihm „herumgescherzelt“ habe und ihm zB ein Foto ihrer Füße aus der Badewanne auf Snapchat geschickt habe. Vielleicht habe er sich da Hoffnung gemacht, dass sei nicht in Ordnung gewesen von ihr. Er sei – wenn er betrunken gewesen sei – unausstehlich gewesen und habe sie ständig, auch privat angerufen, die Nummer habe er gehabt (AS 209). Die Anrufe hätte am Tag des Asphaltstockschießen begonnen und bis zum Nachtdienst am 21.11.2025 gedauert. Der Kontakt mit ihm habe nur über Snapchat-Fotos und WhatsApp bestanden. Körperlich sei nie etwas gewesen. Seit der Weihnachtsfeier am 04.12.2025 habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm, da habe im Vorfeld der Anstaltsleiter mit ihm gesprochen. Abschließend gab sie an, dass sie von sich aus nie Anzeige gegen ihn erstattet hätte, sie habe ihn als „guten Dodel“ gesehen, von dem man alles haben könne. Einer Rufdatenrückerfassung ihres Telefons stimme sie zu (AS 209-211). 1.2.13. Den vom BF in der Beschwerde vorgelegten Screenshots von seinem Mobiltelefon (AS 227
- ff)sind die Anrufe des BF an die Nummer der M und die eingehenden von deren Nummer zu entnehmen (VHS 13). 21.10.2025 (drei ausgehende Anrufversuche des BF), am 19.10.2025 (ein eingehender Anruf), am 15.10.2025 (zwei ausgehende und ein eingehender Anruf), 25.10.2025 (drei eingehende Anrufe, ein ausgehender), 24.10.2025 (ein eingehender Anruf), 23.10.2025 (zwei ausgehende und ein eingehender Anruf), 28.10.2025 (drei ausgehende und zwei eingehende Anrufe), 27.10.2025 (zwei ausgehende und ein eingehender Anruf), 30.10.2025 (zwei ausgehende Anrufe), 29.10.2025 (zwei ausgehende und ein eingehender Anruf), 05.11.2025 (zwei ausgehende und ein eingehender Anruf), 03.11.2025 (ein eingehender Anruf), 31.10.2025 (acht ausgehende und ein eingehender Anruf), 06.11.2025 (acht ausgehende Anrufe), 22.11.2025 (zwei ausgehende Anrufe), 20.11.2025 (ein eingehende Anruf), 19.11.2025 (zwei ausgehende und ein abgewiesener Anruf). 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Akten und den Ergebnissen der Verhandlung vor dem BVwG. In der NS vom 12.12.2025 (AS 69) erhebt K die Vorwürfe zu den Punkten 1.- 3. und 5. – 6. gegen den BF. K hatte sich auf der Heimfahrt von einer Fortbildung am 05.12.2025 seiner Kollegin R zum Punkt 1 anvertraut, weil er zum Jahreswechsel wieder zum Dienst eingeteilt war. Die R gab zu Protokoll, dass der K auf sie den Eindruck gemacht habe, dass er Angst gehabt habe, wie der BF vor ihm mit der Waffe herumgefuchtelt habe. Auf ihre Frage, warum er das nicht damals gemeldet habe, habe der K gesagt, dass er befürchtet habe, dass ihm kein Glauben geschenkt werde und er Angst vor einer Reaktion der Kolleginnen und Kollegen gehabt habe. Das ist aufgrund des Korps-Geistes durchaus nachvollziehbar. Dass er auch erwähnt habe, dass der BF bei dem Vorfall alkoholisiert gewesen sei, gab die R nicht an (AS 53). Ob er das bei der Heimfahrt der R mitgeteilt hat, dazu wurde weder er noch die R befragt. Beide werden dazu im Zuge des Verfahrens noch näher zu befragen sein. Aus der NS mit der R die nur als Resümeeprotokoll vorliegt, kann der BF keinen Beweis ableiten, dass die später vom K niederschriftlich sowohl bei der Dienstbehörde als auch beim LKA erhobene Anschuldigung, er (der BF) sei schwer alkoholisiert gewesen, nicht stimmt. Es steht die Aussage des BF, der als Beschuldigter im Disziplinarverfahren sanktionslos lügen kann, gegen die Aussage des unter Wahrheitspflicht stehenden K. Dass der K an einer gegen den BF von R und P initierten Intrige mitgewirkt und bewusst die Unwahrheit gesagt hat, kann dzt nicht festgestellt werden und wird sich die BDB von der Glaubhaftigkeit der Aussagen unter Heranziehung der weiteren Beweismittel und Zeugenaussagen ein unmittelbares Bild davon zu machen haben. Daraus, dass der Zeuge E in seiner Einvernahme dazu keine Erinnerung hatte, kann derzeit nicht der Schluss gezogen werden, dass die Vorwürfe des K nicht stimmen würden. Im Gegenteil, hat sich der E schon beim LKA in einen Widerspruch hinsichtlich seiner Bereitschaftszeit verwickelt, ebenso der S, der ebenfalls angab nichts mitbekommen zu haben, obwohl er der zu diesem Zeitpunkt diensthabendes stv Nachtdienstkommandant war, als er als Streitschlichter zwischen dem BF und P auftrat. S, aber auch E und P, werden dazu eindringlich und unter Anführung der konkreten Fragen und Antworten in einem Wortprotokoll zu befragen sein. Dabei wird ins Kalkül zu ziehen sein, dass sich alle drei selber belasten würden, wenn sie einräumen würden, dass sie mitbekommen haben, dass der BF am 31.12.2026 (schwer) alkoholisiert war und sie trotz dieses Umstandes keine Maßnahmen ergriffen und diesen weiterhin haben Dienst versehen lassen. Was den Vorwurf der unmittelbaren Bedrohung des K durch den BF mit der Dienstwaffe betrifft, liegt eine 4-Augen-Situation vor und steht Aussage gegen Aussage. Dazu wird sich die StA bzw allenfalls das Strafgericht und danach die BDB ein Bild von der Glaubhaftigkeit der Aussagen machen müssen. Zumal der K durchaus ein Motiv für falschen Anschuldigungen haben könnte, wenn es richtig ist, dass der BF in ständig beschimpft hat. Gleiches gilt für P, der ebenfalls – den Angaben des K nach – vom BF beschimpft wurde. Andererseits hat es K nicht auf eine Anzeige angelegt und die Angaben gegenüber der R fast ein Jahr später im Vertrauen gemacht. Dass die Aussagen des K nur ein geringes Tatsachensubstrat aufweisen, kann vor dem Hintergrund des Zustandekommens und des Detaillierungsgrades seiner Aussage nicht als offensichtlich angenommen werden. Die vom BF vorgelegte Dienstplanmatrix und der erst in der Verhandlung (Beilage 1/VHS) vorgelegte Dienstplan, wonach eine Ablöse des K durch den BF um 18:00 Uhr ausgeschlossen war sowie das vom BF einem ehemaligen Kollegen um 17:24 Uhr geschickte Bild von der Torwache (Beilage 2/VHS) aus, wecken zwar Zweifel am Zeitpunkt der Ablöse, den der K angegeben hat. Dass sich die Bedrohung dennoch so zugetragen hat, ist aber damit nicht ausgeschlossen, weil trotz der Beteuerungen des BF in der Verhandlung, es auch möglich ist und auch der Lebenserfahrung entspricht, das Diensttäusche nicht offiziell gemeldet werden, um sich die Papierarbeit zu ersparen oder kurzfristig auf Befindlichkeiten von Kolleginnen und Kollegen zu reagieren und ein Irrtum über den Ablösezeitpunkt vorlag. Sowohl der E als auch der S haben sich – sofern man ihnen nicht eine bewusste Falschaussage unterstellen will – hinsichtlich ihrer Ruhezeiten entweder geirrt oder haben sie sich nicht an den Dienstplan gehalten. Aufgrund der vielen Dienste ist eine gedankliche Vermischung der Ablösezeitpunkte bzw Dienstart ebenfalls nicht auszuschließen. Der Silvesterdienst ist wohl kein normaler Dienst, wo sich die Kollegen vor Mitternacht in die Ruheräume begeben. Der BF selbst hat eingeräumt, dass es eine Nachdienstjause gebe und ein genehmigtes Glas Sekt (VHS 9). Das Rechtsbüro führte aufgrund der Meldung des P – neben der bereits oa NS mit der R – weitere niederschriftliche Befragungen durch, die wiederum nur in Resümeeprotokollen dokumentiert wurden. Darin gab M zusammengefasst den Vorwurf zu Punkt 4 zu Protokoll. Der BF sei in sie verliebt gewesen und habe nicht wahrhaben wollen, dass sie nichts von ihm wissen wollte. Sie stellte die noch vorhandenen WhatsApp-Nachrichten zur Verfügung, aus denen klar hervorgeht, dass ihr der BF seine Liebe gestanden hat, sie darauf ablehnend reagiert und er sie danach bedrängt hat (AS 77 - 93). Zudem werden die Aussagen der K durch ihre Kollegin B bestätigt, die ebenfalls niederschriftlich einvernommen wurde sowie ihrerseits Messenger-Nachrichten mit dem BF (der über diese an die ihn ablehnende EM herankommen wollte) und ihre Konversation darüber mit der M vorgelegt hat (VORLSUSP, AS 117 - 124). Bei der Befragung durch das LKA am 03.02.2026 bestätigte die M die von ihr erhobenen Anschuldigungen und gab nochmals an, dass sie ihm nie Hoffnung gemacht habe (auch wenn sie das später bei der Polizei zum Teil revidierte). Auf erneutes Befragen (welche Fragen hier konkret gestellt wurden und ob dabei suggestive Einflüsse gegeben waren, kann dem Protokoll nicht entnommen werden) räumte sie ein, dass sie ihm durch das Versenden von Snapchat-Nachrichten vielleicht doch Hoffnung gemacht habe. Sie führte aber auch aus, dass sie sich nur einmal mit ihm privat für rund eine Stunde in einem Cafe – nach dem Feuerwehrkurs Ende September/Anfang Oktober 2025 – getroffen habe und der BF, wenn er betrunken sei, unausstehlich gewesen sei und ständig angerufen habe, auch privat. Körperlich sei nie etwas gewesen. Die vielen Anrufe hätten nach dem Asphaltstockschießen am 06.11.2025 begonnen, sie hätte ihn nie von sich aus angezeigt und halte ihn für einen „guten Dodl“. Einer Rufdatenrückerfassung stimmte sie zu (SUSP, AS 209). Die Auswertung der Rufdatenrückerfassung liegt noch nicht vor und die Screenshots von Telefon des BF belegen, dass er die BF alleine auf ihrer privaten Nummer mehrfach angerufen hat. Wenngleich offenbar auch die M in einige Male kontaktiert hat. Ob dazu auch (unerwünschte aber durch die M nicht verhinderbare) Anrufe/Gespräche auf dem Diensttelefon kamen, wird die StA bzw die BDB noch festzustellen haben, weil dies über die Ruflisten zumindest des Diensttelefons nachvollziehbar sein sollte. Das vom BF mit der Beschwerde vorgelegte Anrufprotokoll (SUSP, 227) seiner Kontaktliste mit der E, belegt zwar nicht 25 Anrufe am 06.11.2025 an ihr Privattelefon. Es zeigt aber, dass der BF selbst – obwohl er sie gesperrt hatte, ab 15.10 2025 bis zum 22.11.2025 mehrfach (an manchen Tagen bis zu achtmal) versuchte sie telefonisch mit seinem Privathandy zu kontaktieren. Die E gab bei der LPD als letzten Kontakt mit dem BF das Vorfeld der Weihnachtsfeier am 04.12.2025 an. Davon, dass sich die E – wie vom BF in der Beschwerde angeführt – nicht belästigt gefühlt und er ihr gegenüber immer ein professionelles Verhalten an den Tag gelegt habe (SUSP, AS 158), kann nach den Aussagen der M, aber auch der B und WhatsApp-Nachrichten nicht die Rede sein. Zumindest ab einem bestimmten Zeitpunkt, war der Kontakt nicht mehr gewollt und wurde das von der K auch klar kommuniziert. Der genaue Zeitpunkt wird im Verfahren noch festzustellen sein. In einer Snapchat-Nachricht der B bereits vom 07.10.2025 trifft sie die Aussage „Ich mag das nicht“ (AS 103) und am 21.11.2025 schrieb sie ihm „Des ist krank was du tust XXXX “, „Such da bitte Hilfe“ (AS 79).Davon, dass sich die E – wie vom BF in der Beschwerde angeführt – nicht belästigt gefühlt und er ihr gegenüber immer ein professionelles Verhalten an den Tag gelegt habe (SUSP, AS 158), kann nach den Aussagen der M, aber auch der B und WhatsApp-Nachrichten nicht die Rede sein. Zumindest ab einem bestimmten Zeitpunkt, war der Kontakt nicht mehr gewollt und wurde das von der K auch klar kommuniziert. Der genaue Zeitpunkt wird im Verfahren noch festzustellen sein. In einer Snapchat-Nachricht der B bereits vom 07.10.2025 trifft sie die Aussage „Ich mag das nicht“ (AS 103) und am 21.11.2025 schrieb sie ihm „Des ist krank was du tust römisch 40 “, „Such da bitte Hilfe“ (AS 79). Aufgrund dieser Verdachtsgründe wurde der BF von Leiter der JA auch am 15.12.2025 bei der Staatanwaltschaft zu den Punkten 1., 2. und 4. angezeigt und hat die StA nach Prüfung der NS am 24.12.2025 zu GZ XXXX ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 107 Abs 1 (Gefährliche Drohung), 107a Abs 1 (Beharrliche Verfolgung) und 218 StGB (Sexuelle Belästigung) eingeleitet. Wobei letzteres Delikt durch die bisher vorliegenden Verdachtsgründe nicht mit ausreichenden Anhaltspunkten belegt scheint. Aufgrund dieser Verdachtsgründe wurde der BF von Leiter der JA auch am 15.12.2025 bei der Staatanwaltschaft zu den Punkten 1., 2. und 4. angezeigt und hat die StA nach Prüfung der NS am 24.12.2025 zu GZ römisch 40 ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 107, Absatz eins, (Gefährliche Drohung), 107a Absatz eins, (Beharrliche Verfolgung) und 218 StGB (Sexuelle Belästigung) eingeleitet. Wobei letzteres Delikt durch die bisher vorliegenden Verdachtsgründe nicht mit ausreichenden Anhaltspunkten belegt scheint. Durch die Anzeige tritt eine Hemmung der Verjährungsfristen gem § 94 Abs 2 Z 5 BDG nur bezüglich der ausreichend belegten angezeigten Punkte ein.Durch die Anzeige tritt eine Hemmung der Verjährungsfristen gem Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, BDG nur bezüglich der ausreichend belegten angezeigten Punkte ein. Im Übrigen wird auch hinsichtlich des Vorwurfes betreffend L (Punkte 5) noch eine Befragung durchzuführen sei, von dem noch nicht einmal klar ist, wann dieser Ausspruch der jedenfalls als diskriminierend anzusehen ist, gefallen sein soll. Auch die Zeitpunkte und näheren Umstände (allfällige Zeugen) der behaupteten nicht achtungsvollen Begrüßungen des K durch den BF werden noch zu erheben sein. Wobei hier zu beachten ist, dass es sich dabei um keine strafrechtlichen Sachverhalte handelt und demgemäß die Verjährungsfristen durch die Anzeige nicht gehemmt sind. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. […] Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. […] Suspendierung § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
- wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oderwenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Absatz 2, oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 3, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(5)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(6)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7)Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt: Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251 und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas vergleiche VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251 und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003). Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073). 3.
- Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts 3.3.
- Bei der Suspendierung handelt es sich nicht um eine Disziplinarstrafe, sondern um eine Art sichernde Maßnahme gegen eine Gefährdung des „Ansehens des Amtes“ oder „wesentlicher Interessen" des Dienstes (VwGH 10.3.1999, 99/09/0006). Die Erstattung einer Disziplinaranzeige ist somit nicht Voraussetzung für eine Suspendierung (VwGH 13.09.2024, Ra 2024/09/0052). Bereits die Anschuldigung zum Punkt 1, die Bedrohung eines Kollegen mit einer potentiell geladenen Dienstwaffe (egal, ob diese nun unter Einfluss von Alkohol erfolgt ist oder nicht) ist eine ausreichend schwere Dienstpflichtverletzung der §§ 43 Abs 1, Abs 2 und 43a BDG, die eine Suspendierung rechtfertigt. Der Umgang mit geladenen Schusswaffen ist gefährlich und sind diese nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen zu ziehen. Der Umstand, dass sich die so bedrohte Person nie sicher sein kann, in welchem Ladezustand sich die Waffe befindet und wie ernst es die damit drohende Person meint, ist eine Bedrohung und damit kein achtungsvoller Umgang. Wenngleich noch keine Disziplinaranzeige vorliegt, wird auch eine Verletzung von Weisungen/Vorschriften gem § 44 BDG vorliegen, wenn ohne, dass eine Notwehr- oder Nothilfesituation vorliegt, die Schusswaffe gezogen und gegen einen Kollegen gerichtet wird oder alkoholisiert der Dienst versehen. Es bestehen auch zahlreiche – allerdings im Verfahren noch nicht konkret genannter – Vorschriften zum Umgang mit der dienstlichen Schusswaffe, wie der BF eingeräumt hat (VHS 10). Diese wird die Behörde in einer Disziplinaranzeige konkret und im wesentlichen Wortlaut des Gebots oder Verbots anzuführen haben. Bereits die Anschuldigung zum Punkt 1, die Bedrohung eines Kollegen mit einer potentiell geladenen Dienstwaffe (egal, ob diese nun unter Einfluss von Alkohol erfolgt ist oder nicht) ist eine ausreichend schwere Dienstpflichtverletzung der Paragraphen 43, Absatz eins,, Absatz 2 und 43 a BDG, die eine Suspendierung rechtfertigt. Der Umgang mit geladenen Schusswaffen ist gefährlich und sind diese nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen zu ziehen. Der Umstand, dass sich die so bedrohte Person nie sicher sein kann, in welchem Ladezustand sich die Waffe befindet und wie ernst es die damit drohende Person meint, ist eine Bedrohung und damit kein achtungsvoller Umgang. Wenngleich noch keine Disziplinaranzeige vorliegt, wird auch eine Verletzung von Weisungen/Vorschriften gem Paragraph 44, BDG vorliegen, wenn ohne, dass eine Notwehr- oder Nothilfesituation vorliegt, die Schusswaffe gezogen und gegen einen Kollegen gerichtet wird oder alkoholisiert der Dienst versehen. Es bestehen auch zahlreiche – allerdings im Verfahren noch nicht konkret genannter – Vorschriften zum Umgang mit der dienstlichen Schusswaffe, wie der BF eingeräumt hat (VHS 10). Diese wird die Behörde in einer Disziplinaranzeige konkret und im wesentlichen Wortlaut des Gebots oder Verbots anzuführen haben. Das Vorliegen gleich mehrerer schwerer Dienstpflichtverletzungen liegt daher beim Punkt 1 auf der Hand, sollte sich der Verdacht bestätigen. Eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes iSd § 112 Abs 1 Z 3 BDG liegt ebenfalls zweifellos vor, weil beim leichtfertigen Umgang mit der Dienstwaffe und insbesondere mit einer Glock 17 (die nur über eine Abzugssicherung verfügt), jederzeit die Gefahr besteht, dass sich unabsichtlich – sei es durch die Alkoholisierung oder ein Erschrecken selbst in völlig nüchternem Zustand – ein Schuss löst. Eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes iSd Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG liegt ebenfalls zweifellos vor, weil beim leichtfertigen Umgang mit der Dienstwaffe und insbesondere mit einer Glock 17 (die nur über eine Abzugssicherung verfügt), jederzeit die Gefahr besteht, dass sich unabsichtlich – sei es durch die Alkoholisierung oder ein Erschrecken selbst in völlig nüchternem Zustand – ein Schuss löst. Dass bei Bekanntwerden derartigen Verhaltens das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttert bzw ein solcher Umgang mit der Dienstwaffe geeignet ist, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, und damit das Ansehen des Amtes gefährdet ist, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dass die Öffentlichkeit von diesen Vorgängen tatsächlich Kenntnis erlangt, ist dazu nicht erforderlich. Das durch § 43 Abs 2 BDG zu schützende Rechtsgut, ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (vgl dazu etwa VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001; 04.09.1989, 89/09/0076; 30.09.2021, Ro 2019/12/0008, mwN; VwGH 21.03.2022, Ro 2022/09/0001).Dass bei Bekanntwerden derartigen Verhaltens das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttert bzw ein solcher Umgang mit der Dienstwaffe geeignet ist, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, und damit das Ansehen des Amtes gefährdet ist, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dass die Öffentlichkeit von diesen Vorgängen tatsächlich Kenntnis erlangt, ist dazu nicht erforderlich. Das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu schützende Rechtsgut, ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft vergleiche dazu etwa VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001; 04.09.1989, 89/09/0076; 30.09.2021, Ro 2019/12/0008, mwN; VwGH 21.03.2022, Ro 2022/09/0001). Dass die Dienstbehörde und die Disziplinarbehörde erst nach einem Zeitraum von einem Jahr nach dem Vorfall und der bis dahin weiterhin problemlosen Dienstleistung des BF eine Suspendierung verfügte, ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Suspendierung auch später verfügt werden durfte. Noch dazu wusste die genannten Behörden bis zum Dezember 2025 nichts von den Vorfällen. Diese Vorgangsweise allein verletzt den Beamten nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht (VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; 18.09.2008, 2007/09/0383). Keinesfalls ist daraus abzuleiten, dass – wie der BF vermeint (SUSP, AS 164) – keine Dienstpflichtverletzung vorliegen würde, die die wesentlichen dienstlichen Interessen gefährden würde. Beim Tatbestand der Gefährdung des Amtsansehens im Sinn des § 112 Abs 1 BDG, die für sich allein eine Suspendierung rechtfertigt, tritt der Gedanke der Verhinderung künftiger Dienstpflichtverletzungen in den Hintergrund (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, Seite 377). Maßgebender Zweck ist in diesem Fall die rasche Wiederherstellung des Ansehens des Amtes, das durch ein schwerwiegendes in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten eines Beamten Schaden erlitten hat (VwGH 29.11.2002, 95/09/0039).Beim Tatbestand der Gefährdung des Amtsansehens im Sinn des Paragraph 112, Absatz eins, BDG, die für sich allein eine Suspendierung rechtfertigt, tritt der Gedanke der Verhinderung künftiger Dienstpflichtverletzungen in den Hintergrund vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage, Seite 377). Maßgebender Zweck ist in diesem Fall die rasche Wiederherstellung des Ansehens des Amtes, das durch ein schwerwiegendes in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten eines Beamten Schaden erlitten hat (VwGH 29.11.2002, 95/09/0039). Wie die BDB richtig in ihrem Bescheid angeführt und nachvollziehbar begründet hat, liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe vor, weil nicht offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen würden. Also der BF schuldunfähig gewesen wäre, Verjährung eingetreten wäre oder der Verdacht nur eines Bagatelldeliktes vorliegt (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195). Zum Letzteren ist zudem auf die Einleitung des Ermittlungsverfahrens der StA hinzuweisen, dass ebenfalls eine entsprechende Verdachtslage voraussetzt (§§ 91, 190 StPO). Zum Letzteren ist zudem auf die Einleitung des Ermittlungsverfahrens der StA hinzuweisen, dass ebenfalls eine entsprechende Verdachtslage voraussetzt (Paragraphen 91, 190, StPO). Es ist [nur] bei den Punkten in denen strafrechtlichen Ermittlungen geführt werden, nicht Aufgabe der Disziplinarbehörde, weitere eigene Ermittlungen zu führen und ist diese gemäß § 95 Abs 2 BDG im Falle einer Verurteilung an den festgestellten Sachverhalt gebunden (VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0012).Es ist [nur] bei den Punkten in denen strafrechtlichen Ermittlungen geführt werden, nicht Aufgabe der Disziplinarbehörde, weitere eigene Ermittlungen zu führen und ist diese gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG im Falle einer Verurteilung an den festgestellten Sachverhalt gebunden (VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0012). Die monierte Verletzung des Parteiengehörs durch die Dienstbehörde ist durch die Einräumung des Parteiengehörs durch die BDB und durch die Verhandlung beim BVwG saniert (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Das angeführte Wohlverhalten in 20 Jahren Dienstzeit und das Engagement des BF, sind erst nach einem Schuldspruch im Rahmen der Strafbemessung zu beurteilen nicht im Suspendierungsverfahren (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0034). Zweifel am Wahrheitsgehalt einer belastenden Zeugenaussage, das in den Raum gestellte mögliche Vorliegen einer Intrige und Erinnerungslücken von Entlastungszeugen, reichen im Suspendierungsverfahren für eine Einstellung des Verfahrens oder eine Aufhebung dieser Sicherungsmaßnahme nicht aus. Aus den vorgelegten Beweismitteln (Dienstplanmatrix, Foto) geht nicht hervor, dass der BF die ihm vorgeworfenen Taten ganz offensichtlich nicht begangen hat bzw begangen haben kann, weil dem die ausreichend substantiierte Aussage des Zeugen K gegenüber steht. Da bereits der Verdacht zum Punkt 1 die Suspendierung trägt, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob auch die übrigen Anschuldigungspunkte die Voraussetzungen für eine Suspendierung erfüllen würden. 3.3.
- Im konkreten Fall lag auch bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung (vgl dazu VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, RNr 79-89) ein ausreichend begründeter Verdacht zumindest einer schweren Dienstpflichtverletzung (Punkt 1) vor, weil die den BF schwer belastenden Aussagen des K und die Informationen zum Zustandekommen seiner Aussage bereits niederschriftlich festgehalten und ausreichend detailliert und konkret waren.3.3.
- Im konkreten Fall lag auch bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung vergleiche dazu VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, RNr 79-89) ein ausreichend begründeter Verdacht zumindest einer schweren Dienstpflichtverletzung (Punkt 1) vor, weil die den BF schwer belastenden Aussagen des K und die Informationen zum Zustandekommen seiner Aussage bereits niederschriftlich festgehalten und ausreichend detailliert und konkret waren. Die Verkündung der Entscheidung macht auch ein Eingehen auf den – ohnehin in Verkennung der Rechtslage (vgl § 112 Abs 7 BDG) – gestellten Antrag auf „Nichtaberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde“ überflüssig. Die Verkündung der Entscheidung macht auch ein Eingehen auf den – ohnehin in Verkennung der Rechtslage vergleiche Paragraph 112, Absatz 7, BDG) – gestellten Antrag auf „Nichtaberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde“ überflüssig. Es ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W208.2333853.2.00