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{'item': 'W232 2331325-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 35§ 36aArt. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 12a§ 34§ 60§ 11§ 17Art. 8§ 13a§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW232 2331325-1 Spruch, W232 2331325-1/5EIM NAMEN DER REPUBLIK!W232 2331325-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, brachte – vertreten durch eine Person, die von den Eltern der Beschwerdeführerin ermächtigt worden war – am 10.09.2024 einen Antrag

§ 35Abs. 2 Asyl

G 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Als Bezugspersonen wurden XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Irak, genannt; sie seien die Eltern der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerin und sei ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, brachte – vertreten durch eine Person, die von den Eltern der Beschwerdeführerin ermächtigt worden war – am 10.09.2024 einen Antrag

Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Als Bezugspersonen wurden römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Irak, genannt; sie seien die Eltern der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerin und sei ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.

  1. Am 15.05.2025 erfolgte eine Nachfrage der Beschwerdeführerin beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul betreffend den Stand ihres Verfahrens. Da sich die minderjährige Beschwerdeführerin nach wie vor alleine im Irak befinde und die ganze Familie aufgrund der langen Trennung einem sehr hohen Leidensdruck ausgesetzt sei, ergehe die Bitte um Mitteilung, ob bereits eine Prognoseentscheidung getroffen worden sei. Die Familie erfülle die geforderten Erteilungsvoraussetzungen. Am 15.05.2025 erging zudem eine Anfrage der Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Wahrscheinlichkeitsprognose. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Beschwerdeführerin am 19.05.2025 mit, dass es mit der Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose betraut worden sei. „Aufgrund der spezifischen Einzelfallprüfung“ könnten aktuell keine Informationen zur Bearbeitungszeit zur Verfügung gestellt werden. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul gab in weiterer Folge am 26.05.2025 bekannt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet worden sei. Es würden derzeit noch keine Informationen betreffend den Stand des Verfahrens vorliegen. Man werde die Beschwerdeführerin bei Erhalt der Entscheidung der Inlandsbehörde umgehend kontaktieren.
  2. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin am 24.09.2025 einen Feststellungsantrag

§ 36aAbs. 3 Asyl

G 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. 3. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin am 24.09.2025 einen Feststellungsantrag

Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezugspersonen gemeinsam mit den beiden jüngeren sowie körperlich beeinträchtigten Kindern im Jahr 2015 nach Österreich gelangt seien. Die Beschwerdeführerin, damals sieben Jahre alt, sei im Irak verblieben und lebe seither bei den Großeltern väterlicherseits. Die Lebensumstände der Beschwerdeführerin seien nach wie vor äußerst prekär. Die Großeltern seien hochbetagt und nicht mehr in der Lage, den Bedürfnissen eines Kindes ausreichend gerecht zu werden. Ein Schulbesuch sei der Beschwerdeführerin nicht möglich. Darüber hinaus sei sie aufgrund einer innerfamiliären Fehde erheblichen Bedrohungen durch Angehörige mütterlicherseits ausgesetzt und lebe in ständiger Angst. Die Trennung der minderjährigen Beschwerdeführerin von ihren Eltern und Geschwistern stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar, der unter den gegebenen Umständen weder sachlich gerechtfertigt noch verhältnismäßig sei. Angesichts der prekären Situation im Herkunftsland, der bestehenden Schutzbedürftigkeit des Kindes sowie der nachgewiesenen Integrationsleistungen der Familie in Österreich überwiege das Interesse an einer sofortigen Wiederherstellung der Familieneinheit eindeutig. Die Situation, in der sich die Beschwerdeführerin befinde, lasse deutlich erkennen, dass ein weiterer Verbleib im Irak bzw. eine weitere Verzögerung der Einreise nach Österreich zu ihren Eltern und Geschwistern dem Kindeswohl abträglich sei.

  1. Mit E-Mail vom 29.09.2025 wurde die Beschwerdeführerin vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ersucht, Informationen zum aktuellen Familienstand sowie zu ihrem Aufenthaltsort nachzureichen. Am 06.10.2025 wurde gegenüber dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin weder verheiratet sei noch in einer Partnerschaft lebe. Sie lebe alleine im Haus mit ihren Großeltern und warte darauf, dass sie endlich – nach zehn Jahren – mit ihrer restlichen Familie wieder zusammenleben könne. Die Situation sei nicht nur für die Beschwerdeführerin belastend; auch ihre Mutter sei psychisch aufgrund des langen und vergeblichen Wartens auf ihre minderjährige Tochter und der nun wieder sehr hoffnungslosen Situation am Rande ihrer Kräfte. Sie habe die Beschwerdeführerin „aufgrund der Umstände“ als kleines Kind zurücklassen müssen, habe sie nicht aufwachsen sehen können, und sehe es nunmehr so aus, als würde ihnen das Zusammenleben für immer verwehrt bleiben. Nach ihrem ersten „totalen Zusammenbruch“ gehe es ihr nun wieder sehr schlecht. Sie esse kaum, zeige psychosomatische Symptome und sei nun schon wieder mehrmals im Krankenhaus gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zwei ihrer Geschwister, die sieben und acht Jahre alt seien, noch nie persönlich kennenlernen dürfen, da diese in Österreich geboren worden seien. Die Beschwerdeführerin habe zudem zwei gehörlose Geschwister, die bereits im Irak geboren worden seien und ständig nach ihrer Schwester fragen würden. Sie würden nicht verstehen, warum die Beschwerdeführerin nicht bei ihnen sein dürfe und würden sehr unter der Situation leiden. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nicht nur „in Bezug auf ihre beiden beeinträchtigten Geschwister“ wichtig, sondern für die Unterstützung des gesamten Familiensystems. Als junges Mädchen alleine, ohne ihre Kernfamilie, im Irak zurückzubleiben, sei ihr nicht zumutbar.
  2. Mit Bescheid vom 11.11.2025 wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul zurückgewiesen. Bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG vorliegen würden, sei die Vertretungsbehörde auf die in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehene Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angewiesen, mit der ausgesprochen werde, ob die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei oder nicht. Diese Mitteilung, die auch eine Einschätzung zu enthalten habe, ob die in § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 genannte Voraussetzung zutreffe, sei bei der Vertretungsbehörde bis dato nicht eingelangt. Bevor der Vertretungsbehörde eine solche Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorliege, stehe nicht fest, ob ein Antragsteller überhaupt zur Einreise nach § 35 AsylG 2005 berechtigt sei. Somit erwachse einem Antragsteller erst mit der Feststellung der Einreiseberechtigung nach § 35 AsylG ein rechtliches Interesse und ein damit einhergehendes konkretes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG
  3. Die Erlassung eines Feststellungsbescheids nach § 36a Abs. 3 AsylG 2005 vor dem Einlangen einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, samt Einschätzung, ob Gründe zur Aussetzung der in § 36a Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen Hemmung vorliegen würden, könne nicht zur Befriedigung des Rechtsschutzbedürfnisses eines Antragstellers beitragen. Der Antrag vom 24.09.2025 sei folglich zurückzuweisen, da der Vertretungsbehörde eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Wahrscheinlichkeitsprognose nach § 35 Abs. 4 AsylG noch nicht vorliege.Bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG vorliegen würden, sei die Vertretungsbehörde auf die in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorgesehene Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angewiesen, mit der ausgesprochen werde, ob die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei oder nicht. Diese Mitteilung, die auch eine Einschätzung zu enthalten habe, ob die in Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 genannte Voraussetzung zutreffe, sei bei der Vertretungsbehörde bis dato nicht eingelangt. Bevor der Vertretungsbehörde eine solche Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorliege, stehe nicht fest, ob ein Antragsteller überhaupt zur Einreise nach Paragraph 35, AsylG 2005 berechtigt sei. Somit erwachse einem Antragsteller erst mit der Feststellung der Einreiseberechtigung nach Paragraph 35, AsylG ein rechtliches Interesse und ein damit einhergehendes konkretes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG
  4. Die Erlassung eines Feststellungsbescheids nach Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 vor dem Einlangen einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, samt Einschätzung, ob Gründe zur Aussetzung der in Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen Hemmung vorliegen würden, könne nicht zur Befriedigung des Rechtsschutzbedürfnisses eines Antragstellers beitragen. Der Antrag vom 24.09.2025 sei folglich zurückzuweisen, da der Vertretungsbehörde eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Wahrscheinlichkeitsprognose nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG noch nicht vorliege.
  5. Am 15.12.2025 wurde betreffend den am 17.11.2025 zugestellten Bescheid vom 11.11.2025 eine Beschwerde beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eingebracht. Neben einer Wiederholung der bisherigen Ausführungen wurde darüber hinaus vorgebracht, dass weder dem Wortlaut des § 36a AsylG 2005 noch dem systematischen Zusammenhang der einschlägigen Bestimmungen zu entnehmen sei, dass das Vorliegen einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 eine formelle oder materielle Voraussetzung für die Entscheidung der Vertretungsbehörde über einen Antrag nach § 36a Abs. 3 AsylG 2005 darstelle. Der Hinweis, dass diese Mitteilung auch eine Einschätzung zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36a Abs 2 erster Satz AsylG 2005 zu enthalten habe, sei zutreffend – die entsprechende Passage im Ausschussbericht sei in folgendem Absatz eingebettet: „Für die Abwägung nach Art. 8 EMRK aufgrund des vorgeschlagenen Abs. 2 ist jedoch nicht nur die persönliche Situation des Antragstellers, sondern auch die Beschaffenheit des familiären Umfeldes, das ihn in Österreich erwarten würde, von Bedeutung (z.B. die Integration der in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson). Die Vertretungsbehörde wird daher, soweit es die im Bundesgebiet befindliche Bezugsperson betrifft, regelmäßig der Amtshilfe durch das Bundesamt bedürfen, um diese Abwägung vorzunehmen. Der vorgeschlagene zweite Satz sieht daher vor, dass im Wege des Mitteilungsverfahrens nach § 35 Abs. 4 auch eine Einschätzung des Bundesamtes, ob ausreichende Gründe für einen Entfall der Hemmung nach Abs. 1 gegeben sind, einzuholen ist. Ungeachtet der dadurch normierten Notwendigkeit einer Mitwirkung des Bundesamtes hat formal die Vertretungsbehörde als zuständige Visumbehörde zu beurteilen, ob hinreichende Gründe für den Entfall der Hemmung vorliegen. Es besteht daher zwar keine strikte Bindung an die Einschätzung des Bundesamtes, gleichwohl wird diese eine zentrale Entscheidungs- und Beurteilungsgrundlage für die Vertretungsbehörde sein“ (vgl Seite 7, unten, des Ausschussberichts).Neben einer Wiederholung der bisherigen Ausführungen wurde darüber hinaus vorgebracht, dass weder dem Wortlaut des Paragraph 36 a, AsylG 2005 noch dem systematischen Zusammenhang der einschlägigen Bestimmungen zu entnehmen sei, dass das Vorliegen einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 eine formelle oder materielle Voraussetzung für die Entscheidung der Vertretungsbehörde über einen Antrag nach Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 darstelle. Der Hinweis, dass diese Mitteilung auch eine Einschätzung zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 zu enthalten habe, sei zutreffend – die entsprechende Passage im Ausschussbericht sei in folgendem Absatz eingebettet: „Für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK aufgrund des vorgeschlagenen Absatz 2, ist jedoch nicht nur die persönliche Situation des Antragstellers, sondern auch die Beschaffenheit des familiären Umfeldes, das ihn in Österreich erwarten würde, von Bedeutung (z.B. die Integration der in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson). Die Vertretungsbehörde wird daher, soweit es die im Bundesgebiet befindliche Bezugsperson betrifft, regelmäßig der Amtshilfe durch das Bundesamt bedürfen, um diese Abwägung vorzunehmen. Der vorgeschlagene zweite Satz sieht daher vor, dass im Wege des Mitteilungsverfahrens nach Paragraph 35, Absatz 4, auch eine Einschätzung des Bundesamtes, ob ausreichende Gründe für einen Entfall der Hemmung nach Absatz eins, gegeben sind, einzuholen ist. Ungeachtet der dadurch normierten Notwendigkeit einer Mitwirkung des Bundesamtes hat formal die Vertretungsbehörde als zuständige Visumbehörde zu beurteilen, ob hinreichende Gründe für den Entfall der Hemmung vorliegen. Es besteht daher zwar keine strikte Bindung an die Einschätzung des Bundesamtes, gleichwohl wird diese eine zentrale Entscheidungs- und Beurteilungsgrundlage für die Vertretungsbehörde sein“ vergleiche Seite 7, unten, des Ausschussberichts). Schon aus diesen Ausführungen werde die „Rollenaufteilung“ zwischen der Vertretungsbehörde und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl deutlich: Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angehalten sei, am Verfahren mitzuwirken und im Rahmen seiner durch § 35 Abs 4 AsylG 2005 vorgesehenen Mitteilung, eine Einschätzung zur im Verfahren nach § 36a Abs 3 AsylG 2005 aufgeworfenen Frage zu liefern, ob sich aus Art. 8 EMRK Gründe ergeben würden, die für die Erledigung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels innerhalb einer Frist von sechs Monaten sprechen würden, würden die Ausführungen des Gesetzgebers klar zum Ausdruck bringen, dass diese Frage letztlich aber von der Vertretungsbehörde zu beurteilen und die Vertretungsbehörde daher auch nicht an die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gebunden sei. Schon aus diesen Ausführungen werde die „Rollenaufteilung“ zwischen der Vertretungsbehörde und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl deutlich: Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angehalten sei, am Verfahren mitzuwirken und im Rahmen seiner durch Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorgesehenen Mitteilung, eine Einschätzung zur im Verfahren nach Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 aufgeworfenen Frage zu liefern, ob sich aus Artikel 8, EMRK Gründe ergeben würden, die für die Erledigung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels innerhalb einer Frist von sechs Monaten sprechen würden, würden die Ausführungen des Gesetzgebers klar zum Ausdruck bringen, dass diese Frage letztlich aber von der Vertretungsbehörde zu beurteilen und die Vertretungsbehörde daher auch nicht an die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gebunden sei. Auch der Gesetzeswortlaut selbst biete keinen Anlass für die Auffassung, die Vertretungsbehörde wäre bei ihrer Entscheidung auf das Vorliegen der Einschätzung des Bundesamts angewiesen oder an deren Inhalt gebunden. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde würde den Zweck des mit § 36a Abs 3 AsylG 2005 eingeführten Rechtsschutzinstruments konterkarieren, könnte ein solcher Antrag erst gestellt werden, wenn ohnehin bereits die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 35 Abs 4 AsylG 2005 eingelangt sei. Käme das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dabei zur Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine dringend gebotene Erledigung im Sinne des § 36a Abs 2 AsylG 2005 vorliegen würden, finde die Regelung zur Fristenhemmung nämlich ohnehin keine Anwendung. Eine „Aufgabenteilung“, wie sie der belangten Behörde vorschwebe, würde dann also den Antrag nach § 36a Abs 3 AsylG 2005 zu einer Art Rechtsbehelf gegen die durch das Bundesamt vorgenommene Einschätzung machen. Derlei sei vom Gesetz aber offenkundig nicht intendiert.Auch der Gesetzeswortlaut selbst biete keinen Anlass für die Auffassung, die Vertretungsbehörde wäre bei ihrer Entscheidung auf das Vorliegen der Einschätzung des Bundesamts angewiesen oder an deren Inhalt gebunden. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde würde den Zweck des mit Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 eingeführten Rechtsschutzinstruments konterkarieren, könnte ein solcher Antrag erst gestellt werden, wenn ohnehin bereits die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 eingelangt sei. Käme das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dabei zur Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine dringend gebotene Erledigung im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden, finde die Regelung zur Fristenhemmung nämlich ohnehin keine Anwendung. Eine „Aufgabenteilung“, wie sie der belangten Behörde vorschwebe, würde dann also den Antrag nach Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 zu einer Art Rechtsbehelf gegen die durch das Bundesamt vorgenommene Einschätzung machen. Derlei sei vom Gesetz aber offenkundig nicht intendiert. Zu beachten sei überdies, dass die den Abs. 2 des § 36a AsylG 2005 betreffende, bereits wiedergegebene Passage aus dem Ausschussbericht mit einem Hinweis auf das „etablierte Instrument der Säumnisbeschwerde“ schließe, um den sich aus Art. 47 GRC und Art. 13 EMRK ergebenden Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerecht zu werden. Insofern könne das in § 36a Abs 3 AsylG 2005 normierte Regelungssystem nur so verstanden werden, dass nach Ablauf der dort genannten Frist von acht Wochen die Erhebung einer Säumnisbeschwerde möglich sei. Dass der Ablauf dieser Frist aber nur gerügt werden könnte, wenn auch bereits eine Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliege, könne der Norm und den Ausführungen des Gesetzgebers nicht entnommen werden. Angesichts dessen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Abgabe seiner Einschätzung keine Frist zu beachten habe, würde dadurch der Schutz vor einer Säumnis untergraben, könnte der Ablauf der achtwöchigen Entscheidungsfrist solange nicht gerügt werden, bis das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einschätzung abgebe. Auch dieser Aspekt spreche gegen die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vertretene Rechtsansicht.Zu beachten sei überdies, dass die den Absatz 2, des Paragraph 36 a, AsylG 2005 betreffende, bereits wiedergegebene Passage aus dem Ausschussbericht mit einem Hinweis auf das „etablierte Instrument der Säumnisbeschwerde“ schließe, um den sich aus Artikel 47, GRC und Artikel 13, EMRK ergebenden Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerecht zu werden. Insofern könne das in Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 normierte Regelungssystem nur so verstanden werden, dass nach Ablauf der dort genannten Frist von acht Wochen die Erhebung einer Säumnisbeschwerde möglich sei. Dass der Ablauf dieser Frist aber nur gerügt werden könnte, wenn auch bereits eine Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorliege, könne der Norm und den Ausführungen des Gesetzgebers nicht entnommen werden. Angesichts dessen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Abgabe seiner Einschätzung keine Frist zu beachten habe, würde dadurch der Schutz vor einer Säumnis untergraben, könnte der Ablauf der achtwöchigen Entscheidungsfrist solange nicht gerügt werden, bis das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einschätzung abgebe. Auch dieser Aspekt spreche gegen die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vertretene Rechtsansicht. 7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 07.01.2025 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt. 8. Mit E-Mail vom 17.02.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe, ob mittlerweile eine Wahrscheinlichkeitsprognose zum Antrag der Beschwerdeführerin vorliege. Am 18.02.2025 wurde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben, dass beim Generalkonsulat Istanbul bislang keine Wahrscheinlichkeitsprognose eingelangt sei. 9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Ersuchen dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass um die Wahrscheinlichkeitsprognose abgeben zu können, eine persönliche Einvernahme der Partei notwendig sei. Wann mit einem Abschluss gerechnet werden könne, sei daher erst bei erfolgter Einvernahme abzuschätzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, brachte – vertreten durch eine Person, die von den Eltern der Beschwerdeführerin ermächtigt worden war – am 10.09.2024 einen Antrag

§ 35Abs. 2 Asyl

G 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Als Bezugspersonen wurden XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Irak, genannt; sie seien die Eltern der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerin und sei ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, brachte – vertreten durch eine Person, die von den Eltern der Beschwerdeführerin ermächtigt worden war – am 10.09.2024 einen Antrag

Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Als Bezugspersonen wurden römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Irak, genannt; sie seien die Eltern der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerin und sei ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin brachte am 24.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag

§ 36aAbs. 3 Asyl

G 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein.Die Beschwerdeführerin brachte am 24.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag

Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Es liegt bisher keine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status einer Asylberechtigten bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin (Wahrscheinlichkeitsprognose) nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vor. Es liegt bisher keine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status einer Asylberechtigten bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin (Wahrscheinlichkeitsprognose) nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag

§ 35Abs. 2 Asyl

G 2005 sowie zum gegenständlichen Antrag

§ 36aAbs. 3 Asyl

G 2005 gründen auf dem vorliegenden Verfahrensakt des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul bzw. den darin einliegenden Unterlagen.Die Feststellungen zum Antrag

Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 sowie zum gegenständlichen Antrag

Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 gründen auf dem vorliegenden Verfahrensakt des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul bzw. den darin einliegenden Unterlagen. Der Umstand, dass keine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin (Wahrscheinlichkeitsprognose) vorliegt, ergibt sich aus dem unter I.

  1. wiedergegebenen Schriftwechsel zwischen der Beschwerdeführerin, dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Ausführungen des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 11.11.2025 sowie der Rückmeldung vom 18.02.2025.Der Umstand, dass keine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin (Wahrscheinlichkeitsprognose) vorliegt, ergibt sich aus dem unter römisch eins.
  2. wiedergegebenen Schriftwechsel zwischen der Beschwerdeführerin, dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Ausführungen des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 11.11.2025 sowie der Rückmeldung vom 18.02.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A): Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005: „Familienverfahren im Inland

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005:Paragraph 35, AsylG 2005: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 36 AsylG 2005:Paragraph 36, AsylG 2005: „Verordnung der Bundesregierung
(1)Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1)Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a)In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(1a)In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.
(2)Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise

§ 35stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.

(2)Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise

Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.

(3)Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“
(3)Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“ § 36a AsylG 2005:Paragraph 36 a, AsylG 2005: „Anträge auf Einreise

§ 35

„Anträge auf Einreise

Paragraph 35

(1)Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge

§ 35sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(1)Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge

Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.

(2)Die Hemmung

Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG)

Art. 8EMRK (§ 9 Abs.

2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts

§ 35Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.

(2)Die Hemmung

Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG)

Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist.

Die Mitteilung des Bundesamts

Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.

(3)Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise

§ 35genau zu bezeichnen.

Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise

§ 35entschieden ist.

(3)Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise

Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise

Paragraph 35, entschieden ist.

(4)Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages

§ 35zu beurteilen.

(4)Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages

Paragraph 35, zu beurteilen.

(5)Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen

Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht

Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“

(5)Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen

Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht

Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“ § 75 Abs. 28f AsylG 2005:Paragraph 75, Absatz 28 f, AsylG 2005: „

(28)In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung

§ 13aAVG – genau zu bezeichnen sind.„

(28)In Verfahren nach Paragraph 35,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig waren, gilt Paragraph 36 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung

Paragraph 13 a, AVG – genau zu bezeichnen sind.

(29)Antragstellern, deren Verfahren nach § 35 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig ist, ist das Merkblatt

§ 36aAbs. 5 ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“

(29)Antragstellern, deren Verfahren nach Paragraph 35, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig ist, ist das Merkblatt

Paragraph 36 a, Absatz 5, ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“ § 11 FPG:Paragraph 11, FPG: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ § 11a FPG 2005:Paragraph 11 a, FPG 2005: „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 26 FPG 2005:Paragraph 26, FPG 2005: „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 127. Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit: „Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2025, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:„Auf Grund des Paragraph 36, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: § 1 Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG 2005 sind gefährdet.Paragraph eins, Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 sind gefährdet. § 2 Während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung findet § 36a AsylG 2005 Anwendung.Paragraph 2, Während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung findet Paragraph 36 a, AsylG 2005 Anwendung. § 3

(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.Paragraph 3,
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.
(2)Soweit diese Verordnung auf bundesgesetzliche Vorschriften Bezug nimmt, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs. 1) geltenden Fassung anzuwenden.“
(2)Soweit diese Verordnung auf bundesgesetzliche Vorschriften Bezug nimmt, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Absatz eins,) geltenden Fassung anzuwenden.“

§ 36aAbs. 1 Asyl

G 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge

§ 35Asyl

G 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005) gehemmt.

§ 36aAbs. 2 Asyl

G 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG)

Art. 8EMRK (§ 9 Abs.

2 BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorliegen.

Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge

Paragraph 35, AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005) gehemmt.

Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG)

Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist.

Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 vorliegen. Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, brachte die Beschwerdeführerin am 10.09.2024 einen Antrag

§ 35Abs. 2 Asyl

G 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Die Beschwerdeführerin brachte am 24.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag

§ 36aAbs. 3 Asyl

G 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein.Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, brachte die Beschwerdeführerin am 10.09.2024 einen Antrag

Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Die Beschwerdeführerin brachte am 24.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag

Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.11.2025 wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul zurückgewiesen und (zusammengefasst) ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde auf die in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehene Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angewiesen sei, mit der ausgesprochen werde, ob die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei oder nicht. Diese Mitteilung, die auch eine Einschätzung zu enthalten habe, ob die in § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 genannte Voraussetzung zutreffe, sei bei der Vertretungsbehörde nicht eingelangt. Bevor der Vertretungsbehörde eine solche Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorliege, stehe nicht fest, ob ein Antragsteller überhaupt zur Einreise nach § 35 AsylG 2005 berechtigt sei. Somit erwachse einem Antragsteller erst mit der Feststellung der Einreiseberechtigung nach § 35 AsylG ein rechtliches Interesse und ein damit einhergehendes konkretes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG

  1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.11.2025 wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul zurückgewiesen und (zusammengefasst) ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde auf die in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorgesehene Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angewiesen sei, mit der ausgesprochen werde, ob die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei oder nicht. Diese Mitteilung, die auch eine Einschätzung zu enthalten habe, ob die in Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 genannte Voraussetzung zutreffe, sei bei der Vertretungsbehörde nicht eingelangt. Bevor der Vertretungsbehörde eine solche Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorliege, stehe nicht fest, ob ein Antragsteller überhaupt zur Einreise nach Paragraph 35, AsylG 2005 berechtigt sei. Somit erwachse einem Antragsteller erst mit der Feststellung der Einreiseberechtigung nach Paragraph 35, AsylG ein rechtliches Interesse und ein damit einhergehendes konkretes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG
  2. Es ist dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul insofern beizupflichten, als dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt dabei nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423).Es ist dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul insofern beizupflichten, als dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt dabei nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423).

§ 36aAbs. 2 letzter Satz Asyl

G 2005 hat die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 nunmehr auch eine Einschätzung zu enthalten, ob die Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten

Art. 8EMRK (§ 9 Abs.

2 BFA-VG) dringend geboten ist. Formal ist jedoch von der Vertretungsbehörde als zuständige Visumbehörde zu beurteilen, ob hinreichende Gründe für den Entfall der Fristenhemmung vorliegen. Im Gegensatz zur Wahrscheinlichkeitsprognose ist die Vertretungsbehörde nicht an die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ob die Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten

Art. 8

EMRK dringend geboten sei, gebunden.

Paragraph 36 a, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 hat die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nunmehr auch eine Einschätzung zu enthalten, ob die Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten

Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist.

Formal ist jedoch von der Vertretungsbehörde als zuständige Visumbehörde zu beurteilen, ob hinreichende Gründe für den Entfall der Fristenhemmung vorliegen. Im Gegensatz zur Wahrscheinlichkeitsprognose ist die Vertretungsbehörde nicht an die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ob die Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten

Artikel 8, EMRK dringend geboten sei, gebunden.

Die Möglichkeit eines Feststellungsantrags

§ 36aAbs. 3 Asyl

G 2005 wurde mit einem gesamtändernden Abänderungsantrag in den diesbezüglichen Gesetzesentwurf aufgenommen. Die Begründung lautet dabei wie folgt: „Um dem Antragsteller möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen, sieht die vorgeschlagene Ergänzung des Abs. 3 vor, dass der Antragsteller mit gesondertem Antrag einen Feststellungsbescheid der Vertretungsbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Entfall der Hemmung

Abs. 2 erwirken kann, und legt die Entscheidungsfrist für die Vertretungsbehörde mit acht Wochen fest. Wird ein solcher Feststellungsantrag gestellt, so wird die

Abs. 2 zweiter Satz einzuholende Mitteilung des Bundesamtes für die Erlassung des Feststellungsbescheides als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen sein.“Die Möglichkeit eines Feststellungsantrags

Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 wurde mit einem gesamtändernden Abänderungsantrag in den diesbezüglichen Gesetzesentwurf aufgenommen. Die Begründung lautet dabei wie folgt: „Um dem Antragsteller möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen, sieht die vorgeschlagene Ergänzung des Absatz 3, vor, dass der Antragsteller mit gesondertem Antrag einen Feststellungsbescheid der Vertretungsbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Entfall der Hemmung

Absatz 2, erwirken kann, und legt die Entscheidungsfrist für die Vertretungsbehörde mit acht Wochen fest. Wird ein solcher Feststellungsantrag gestellt, so wird die

Absatz 2, zweiter Satz einzuholende Mitteilung des Bundesamtes für die Erlassung des Feststellungsbescheides als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen sein.“ Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, wonach einem Antragsteller möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen sei, ob die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen, kann der Rechtsansicht der Vertretungsbehörde im gegenständlichen Verfahren nicht gefolgt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides und der Antragstellung der Beschwerdeführerin

§ 35Abs. 2 Asyl

G 2005 bereits mehr als ein Jahr vergangen war und sowohl die Vertretungsbehörde als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl acht Monate nach der Antragstellung

§ 35Abs. 2 Asyl

G 2005 von der Beschwerdeführerin um eine Rückmeldung, ob die Wahrscheinlichkeitsprognose bereits vorliege, ersucht wurden, kann ein Verweis auf das Fehlen einer Wahrscheinlichkeitsprognose nicht zur Zurückweisung eines Feststellungsantrages

§ 36aAbs. 3 Asyl

G 2005 führen. Schließlich würde durch eine solche Vorgehensweise der Telos des Feststellungsantrages, nämlich dem Antragsteller möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen, vollständig untergraben werden.Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, wonach einem Antragsteller möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen sei, ob die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen, kann der Rechtsansicht der Vertretungsbehörde im gegenständlichen Verfahren nicht gefolgt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides und der Antragstellung der Beschwerdeführerin

Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bereits mehr als ein Jahr vergangen war und sowohl die Vertretungsbehörde als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl acht Monate nach der Antragstellung

Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 von der Beschwerdeführerin um eine Rückmeldung, ob die Wahrscheinlichkeitsprognose bereits vorliege, ersucht wurden, kann ein Verweis auf das Fehlen einer Wahrscheinlichkeitsprognose nicht zur Zurückweisung eines Feststellungsantrages

Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 führen. Schließlich würde durch eine solche Vorgehensweise der Telos des Feststellungsantrages, nämlich dem Antragsteller möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen, vollständig untergraben werden. Sofern von der belangte Behörde eingewandt wird, dass solange der Vertretungsbehörde eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht vorliege, auch nicht feststehe, ob ein Antragsteller überhaupt zur Einreise nach § 35 AsylG 2005 berechtigt sei und einem Antragsteller erst mit der Feststellung der Einreiseberechtigung nach § 35 AsylG 2005 ein rechtliches Interesse und ein damit einhergehendes konkretes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 erwachse, ist dem entgegenzuhalten, dass das Rechtschutzbedürfnis des Feststellungsantrags

§ 36aAbs. 3 Asyl

G 2005 darin liegt, Klarheit zu erlangen, ob im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen oder nicht und dieses somit vom Rechtsschutzbedürfnis des Antrags

§ 35Abs. 2 Asyl

G 2005 zu unterscheiden ist.Sofern von der belangte Behörde eingewandt wird, dass solange der Vertretungsbehörde eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht vorliege, auch nicht feststehe, ob ein Antragsteller überhaupt zur Einreise nach Paragraph 35, AsylG 2005 berechtigt sei und einem Antragsteller erst mit der Feststellung der Einreiseberechtigung nach Paragraph 35, AsylG 2005 ein rechtliches Interesse und ein damit einhergehendes konkretes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 erwachse, ist dem entgegenzuhalten, dass das Rechtschutzbedürfnis des Feststellungsantrags

Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 darin liegt, Klarheit zu erlangen, ob im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen oder nicht und dieses somit vom Rechtsschutzbedürfnis des Antrags

Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 zu unterscheiden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem Erkenntnis zu Ra 2024/12/0023 vom 18.12.2025 ausgesprochen, dass bei einer zurückweisenden Entscheidung einer erstinstanzlichen Behörde das Verwaltungsgericht gehalten ist, lediglich über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105). Ein Ausspruch

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn bloß Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057; VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152, 0153).Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem Erkenntnis zu Ra 2024/12/0023 vom 18.12.2025 ausgesprochen, dass bei einer zurückweisenden Entscheidung einer erstinstanzlichen Behörde das Verwaltungsgericht gehalten ist, lediglich über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105). Ein Ausspruch

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn bloß Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057; VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152, 0153). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Beschwerde somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, um der belangten Behörde eine erstmalige Entscheidung in der Hauptsache (ob eine Hemmung

§ 36aAbs. 1 Asyl

G 2005 einzutreten hat oder nicht bzw. ob eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten

Art. 8

EMRK dringend geboten ist) zu ermöglichen.Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Beschwerde somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, um der belangten Behörde eine erstmalige Entscheidung in der Hauptsache (ob eine Hemmung

Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 einzutreten hat oder nicht bzw. ob eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten

Artikel 8, EMRK dringend geboten ist) zu ermöglichen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 11aAbs.

2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W232.2331325.1.00

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