4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, brachte – vertreten durch eine Person, die von den Eltern der Beschwerdeführerin ermächtigt worden war – am 10.09.2024 einen Antrag
G 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Als Bezugspersonen wurden XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Irak, genannt; sie seien die Eltern der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerin und sei ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, brachte – vertreten durch eine Person, die von den Eltern der Beschwerdeführerin ermächtigt worden war – am 10.09.2024 einen Antrag
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Als Bezugspersonen wurden römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Irak, genannt; sie seien die Eltern der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerin und sei ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
G 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. 3. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin am 24.09.2025 einen Feststellungsantrag
Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezugspersonen gemeinsam mit den beiden jüngeren sowie körperlich beeinträchtigten Kindern im Jahr 2015 nach Österreich gelangt seien. Die Beschwerdeführerin, damals sieben Jahre alt, sei im Irak verblieben und lebe seither bei den Großeltern väterlicherseits. Die Lebensumstände der Beschwerdeführerin seien nach wie vor äußerst prekär. Die Großeltern seien hochbetagt und nicht mehr in der Lage, den Bedürfnissen eines Kindes ausreichend gerecht zu werden. Ein Schulbesuch sei der Beschwerdeführerin nicht möglich. Darüber hinaus sei sie aufgrund einer innerfamiliären Fehde erheblichen Bedrohungen durch Angehörige mütterlicherseits ausgesetzt und lebe in ständiger Angst. Die Trennung der minderjährigen Beschwerdeführerin von ihren Eltern und Geschwistern stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar, der unter den gegebenen Umständen weder sachlich gerechtfertigt noch verhältnismäßig sei. Angesichts der prekären Situation im Herkunftsland, der bestehenden Schutzbedürftigkeit des Kindes sowie der nachgewiesenen Integrationsleistungen der Familie in Österreich überwiege das Interesse an einer sofortigen Wiederherstellung der Familieneinheit eindeutig. Die Situation, in der sich die Beschwerdeführerin befinde, lasse deutlich erkennen, dass ein weiterer Verbleib im Irak bzw. eine weitere Verzögerung der Einreise nach Österreich zu ihren Eltern und Geschwistern dem Kindeswohl abträglich sei.
G 2005 eine formelle oder materielle Voraussetzung für die Entscheidung der Vertretungsbehörde über einen Antrag nach § 36a Abs. 3 AsylG 2005 darstelle. Der Hinweis, dass diese Mitteilung auch eine Einschätzung zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36a Abs 2 erster Satz AsylG 2005 zu enthalten habe, sei zutreffend – die entsprechende Passage im Ausschussbericht sei in folgendem Absatz eingebettet: „Für die Abwägung nach Art. 8 EMRK aufgrund des vorgeschlagenen Abs. 2 ist jedoch nicht nur die persönliche Situation des Antragstellers, sondern auch die Beschaffenheit des familiären Umfeldes, das ihn in Österreich erwarten würde, von Bedeutung (z.B. die Integration der in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson). Die Vertretungsbehörde wird daher, soweit es die im Bundesgebiet befindliche Bezugsperson betrifft, regelmäßig der Amtshilfe durch das Bundesamt bedürfen, um diese Abwägung vorzunehmen. Der vorgeschlagene zweite Satz sieht daher vor, dass im Wege des Mitteilungsverfahrens nach § 35 Abs. 4 auch eine Einschätzung des Bundesamtes, ob ausreichende Gründe für einen Entfall der Hemmung nach Abs. 1 gegeben sind, einzuholen ist. Ungeachtet der dadurch normierten Notwendigkeit einer Mitwirkung des Bundesamtes hat formal die Vertretungsbehörde als zuständige Visumbehörde zu beurteilen, ob hinreichende Gründe für den Entfall der Hemmung vorliegen. Es besteht daher zwar keine strikte Bindung an die Einschätzung des Bundesamtes, gleichwohl wird diese eine zentrale Entscheidungs- und Beurteilungsgrundlage für die Vertretungsbehörde sein“ (vgl Seite 7, unten, des Ausschussberichts).Neben einer Wiederholung der bisherigen Ausführungen wurde darüber hinaus vorgebracht, dass weder dem Wortlaut des Paragraph 36 a, AsylG 2005 noch dem systematischen Zusammenhang der einschlägigen Bestimmungen zu entnehmen sei, dass das Vorliegen einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 eine formelle oder materielle Voraussetzung für die Entscheidung der Vertretungsbehörde über einen Antrag nach Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 darstelle. Der Hinweis, dass diese Mitteilung auch eine Einschätzung zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 zu enthalten habe, sei zutreffend – die entsprechende Passage im Ausschussbericht sei in folgendem Absatz eingebettet: „Für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK aufgrund des vorgeschlagenen Absatz 2, ist jedoch nicht nur die persönliche Situation des Antragstellers, sondern auch die Beschaffenheit des familiären Umfeldes, das ihn in Österreich erwarten würde, von Bedeutung (z.B. die Integration der in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson). Die Vertretungsbehörde wird daher, soweit es die im Bundesgebiet befindliche Bezugsperson betrifft, regelmäßig der Amtshilfe durch das Bundesamt bedürfen, um diese Abwägung vorzunehmen. Der vorgeschlagene zweite Satz sieht daher vor, dass im Wege des Mitteilungsverfahrens nach Paragraph 35, Absatz 4, auch eine Einschätzung des Bundesamtes, ob ausreichende Gründe für einen Entfall der Hemmung nach Absatz eins, gegeben sind, einzuholen ist. Ungeachtet der dadurch normierten Notwendigkeit einer Mitwirkung des Bundesamtes hat formal die Vertretungsbehörde als zuständige Visumbehörde zu beurteilen, ob hinreichende Gründe für den Entfall der Hemmung vorliegen. Es besteht daher zwar keine strikte Bindung an die Einschätzung des Bundesamtes, gleichwohl wird diese eine zentrale Entscheidungs- und Beurteilungsgrundlage für die Vertretungsbehörde sein“ vergleiche Seite 7, unten, des Ausschussberichts). Schon aus diesen Ausführungen werde die „Rollenaufteilung“ zwischen der Vertretungsbehörde und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl deutlich: Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angehalten sei, am Verfahren mitzuwirken und im Rahmen seiner durch § 35 Abs 4 AsylG 2005 vorgesehenen Mitteilung, eine Einschätzung zur im Verfahren nach § 36a Abs 3 AsylG 2005 aufgeworfenen Frage zu liefern, ob sich aus Art. 8 EMRK Gründe ergeben würden, die für die Erledigung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels innerhalb einer Frist von sechs Monaten sprechen würden, würden die Ausführungen des Gesetzgebers klar zum Ausdruck bringen, dass diese Frage letztlich aber von der Vertretungsbehörde zu beurteilen und die Vertretungsbehörde daher auch nicht an die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gebunden sei. Schon aus diesen Ausführungen werde die „Rollenaufteilung“ zwischen der Vertretungsbehörde und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl deutlich: Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angehalten sei, am Verfahren mitzuwirken und im Rahmen seiner durch Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorgesehenen Mitteilung, eine Einschätzung zur im Verfahren nach Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 aufgeworfenen Frage zu liefern, ob sich aus Artikel 8, EMRK Gründe ergeben würden, die für die Erledigung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels innerhalb einer Frist von sechs Monaten sprechen würden, würden die Ausführungen des Gesetzgebers klar zum Ausdruck bringen, dass diese Frage letztlich aber von der Vertretungsbehörde zu beurteilen und die Vertretungsbehörde daher auch nicht an die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gebunden sei. Auch der Gesetzeswortlaut selbst biete keinen Anlass für die Auffassung, die Vertretungsbehörde wäre bei ihrer Entscheidung auf das Vorliegen der Einschätzung des Bundesamts angewiesen oder an deren Inhalt gebunden. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde würde den Zweck des mit § 36a Abs 3 AsylG 2005 eingeführten Rechtsschutzinstruments konterkarieren, könnte ein solcher Antrag erst gestellt werden, wenn ohnehin bereits die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 35 Abs 4 AsylG 2005 eingelangt sei. Käme das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dabei zur Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine dringend gebotene Erledigung im Sinne des § 36a Abs 2 AsylG 2005 vorliegen würden, finde die Regelung zur Fristenhemmung nämlich ohnehin keine Anwendung. Eine „Aufgabenteilung“, wie sie der belangten Behörde vorschwebe, würde dann also den Antrag nach § 36a Abs 3 AsylG 2005 zu einer Art Rechtsbehelf gegen die durch das Bundesamt vorgenommene Einschätzung machen. Derlei sei vom Gesetz aber offenkundig nicht intendiert.Auch der Gesetzeswortlaut selbst biete keinen Anlass für die Auffassung, die Vertretungsbehörde wäre bei ihrer Entscheidung auf das Vorliegen der Einschätzung des Bundesamts angewiesen oder an deren Inhalt gebunden. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde würde den Zweck des mit Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 eingeführten Rechtsschutzinstruments konterkarieren, könnte ein solcher Antrag erst gestellt werden, wenn ohnehin bereits die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 eingelangt sei. Käme das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dabei zur Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine dringend gebotene Erledigung im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden, finde die Regelung zur Fristenhemmung nämlich ohnehin keine Anwendung. Eine „Aufgabenteilung“, wie sie der belangten Behörde vorschwebe, würde dann also den Antrag nach Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 zu einer Art Rechtsbehelf gegen die durch das Bundesamt vorgenommene Einschätzung machen. Derlei sei vom Gesetz aber offenkundig nicht intendiert. Zu beachten sei überdies, dass die den Abs. 2 des § 36a AsylG 2005 betreffende, bereits wiedergegebene Passage aus dem Ausschussbericht mit einem Hinweis auf das „etablierte Instrument der Säumnisbeschwerde“ schließe, um den sich aus Art. 47 GRC und Art. 13 EMRK ergebenden Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerecht zu werden. Insofern könne das in § 36a Abs 3 AsylG 2005 normierte Regelungssystem nur so verstanden werden, dass nach Ablauf der dort genannten Frist von acht Wochen die Erhebung einer Säumnisbeschwerde möglich sei. Dass der Ablauf dieser Frist aber nur gerügt werden könnte, wenn auch bereits eine Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliege, könne der Norm und den Ausführungen des Gesetzgebers nicht entnommen werden. Angesichts dessen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Abgabe seiner Einschätzung keine Frist zu beachten habe, würde dadurch der Schutz vor einer Säumnis untergraben, könnte der Ablauf der achtwöchigen Entscheidungsfrist solange nicht gerügt werden, bis das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einschätzung abgebe. Auch dieser Aspekt spreche gegen die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vertretene Rechtsansicht.Zu beachten sei überdies, dass die den Absatz 2, des Paragraph 36 a, AsylG 2005 betreffende, bereits wiedergegebene Passage aus dem Ausschussbericht mit einem Hinweis auf das „etablierte Instrument der Säumnisbeschwerde“ schließe, um den sich aus Artikel 47, GRC und Artikel 13, EMRK ergebenden Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerecht zu werden. Insofern könne das in Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 normierte Regelungssystem nur so verstanden werden, dass nach Ablauf der dort genannten Frist von acht Wochen die Erhebung einer Säumnisbeschwerde möglich sei. Dass der Ablauf dieser Frist aber nur gerügt werden könnte, wenn auch bereits eine Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorliege, könne der Norm und den Ausführungen des Gesetzgebers nicht entnommen werden. Angesichts dessen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Abgabe seiner Einschätzung keine Frist zu beachten habe, würde dadurch der Schutz vor einer Säumnis untergraben, könnte der Ablauf der achtwöchigen Entscheidungsfrist solange nicht gerügt werden, bis das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einschätzung abgebe. Auch dieser Aspekt spreche gegen die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vertretene Rechtsansicht. 7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 07.01.2025 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt. 8. Mit E-Mail vom 17.02.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe, ob mittlerweile eine Wahrscheinlichkeitsprognose zum Antrag der Beschwerdeführerin vorliege. Am 18.02.2025 wurde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben, dass beim Generalkonsulat Istanbul bislang keine Wahrscheinlichkeitsprognose eingelangt sei. 9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Ersuchen dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass um die Wahrscheinlichkeitsprognose abgeben zu können, eine persönliche Einvernahme der Partei notwendig sei. Wann mit einem Abschluss gerechnet werden könne, sei daher erst bei erfolgter Einvernahme abzuschätzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, brachte – vertreten durch eine Person, die von den Eltern der Beschwerdeführerin ermächtigt worden war – am 10.09.2024 einen Antrag
G 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Als Bezugspersonen wurden XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Irak, genannt; sie seien die Eltern der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerin und sei ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, brachte – vertreten durch eine Person, die von den Eltern der Beschwerdeführerin ermächtigt worden war – am 10.09.2024 einen Antrag
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Als Bezugspersonen wurden römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Irak, genannt; sie seien die Eltern der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerin und sei ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin brachte am 24.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag
G 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein.Die Beschwerdeführerin brachte am 24.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag
Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Es liegt bisher keine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status einer Asylberechtigten bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin (Wahrscheinlichkeitsprognose) nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vor. Es liegt bisher keine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status einer Asylberechtigten bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin (Wahrscheinlichkeitsprognose) nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag
G 2005 sowie zum gegenständlichen Antrag
G 2005 gründen auf dem vorliegenden Verfahrensakt des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul bzw. den darin einliegenden Unterlagen.Die Feststellungen zum Antrag
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 sowie zum gegenständlichen Antrag
Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 gründen auf dem vorliegenden Verfahrensakt des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul bzw. den darin einliegenden Unterlagen. Der Umstand, dass keine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin (Wahrscheinlichkeitsprognose) vorliegt, ergibt sich aus dem unter I.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A): Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005: „Familienverfahren im Inland
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
„Anträge auf Einreise
Paragraph 35
Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG)
2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts
Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG)
Die Mitteilung des Bundesamts
Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise
Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise
Paragraph 35, entschieden ist.
Paragraph 35, zu beurteilen.
Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht
Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht
Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“ § 75 Abs. 28f AsylG 2005:Paragraph 75, Absatz 28 f, AsylG 2005: „
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung
Paragraph 13 a, AVG – genau zu bezeichnen sind.
Paragraph 36 a, Absatz 5, ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“ § 11 FPG:Paragraph 11, FPG: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 127. Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit: „Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2025, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:„Auf Grund des Paragraph 36, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: § 1 Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG 2005 sind gefährdet.Paragraph eins, Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 sind gefährdet. § 2 Während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung findet § 36a AsylG 2005 Anwendung.Paragraph 2, Während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung findet Paragraph 36 a, AsylG 2005 Anwendung. § 3
G 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge
G 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005) gehemmt.
G 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG)
2 BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorliegen.
Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge
Paragraph 35, AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005) gehemmt.
Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG)
Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 vorliegen. Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, brachte die Beschwerdeführerin am 10.09.2024 einen Antrag
G 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Die Beschwerdeführerin brachte am 24.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag
G 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein.Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, brachte die Beschwerdeführerin am 10.09.2024 einen Antrag
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Die Beschwerdeführerin brachte am 24.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag
Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.11.2025 wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul zurückgewiesen und (zusammengefasst) ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde auf die in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehene Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angewiesen sei, mit der ausgesprochen werde, ob die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei oder nicht. Diese Mitteilung, die auch eine Einschätzung zu enthalten habe, ob die in § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 genannte Voraussetzung zutreffe, sei bei der Vertretungsbehörde nicht eingelangt. Bevor der Vertretungsbehörde eine solche Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorliege, stehe nicht fest, ob ein Antragsteller überhaupt zur Einreise nach § 35 AsylG 2005 berechtigt sei. Somit erwachse einem Antragsteller erst mit der Feststellung der Einreiseberechtigung nach § 35 AsylG ein rechtliches Interesse und ein damit einhergehendes konkretes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG
G 2005 hat die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
G 2005 nunmehr auch eine Einschätzung zu enthalten, ob die Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten
2 BFA-VG) dringend geboten ist. Formal ist jedoch von der Vertretungsbehörde als zuständige Visumbehörde zu beurteilen, ob hinreichende Gründe für den Entfall der Fristenhemmung vorliegen. Im Gegensatz zur Wahrscheinlichkeitsprognose ist die Vertretungsbehörde nicht an die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ob die Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten
EMRK dringend geboten sei, gebunden.
Paragraph 36 a, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 hat die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nunmehr auch eine Einschätzung zu enthalten, ob die Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten
Formal ist jedoch von der Vertretungsbehörde als zuständige Visumbehörde zu beurteilen, ob hinreichende Gründe für den Entfall der Fristenhemmung vorliegen. Im Gegensatz zur Wahrscheinlichkeitsprognose ist die Vertretungsbehörde nicht an die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ob die Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten
Die Möglichkeit eines Feststellungsantrags
G 2005 wurde mit einem gesamtändernden Abänderungsantrag in den diesbezüglichen Gesetzesentwurf aufgenommen. Die Begründung lautet dabei wie folgt: „Um dem Antragsteller möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen, sieht die vorgeschlagene Ergänzung des Abs. 3 vor, dass der Antragsteller mit gesondertem Antrag einen Feststellungsbescheid der Vertretungsbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Entfall der Hemmung
Abs. 2 erwirken kann, und legt die Entscheidungsfrist für die Vertretungsbehörde mit acht Wochen fest. Wird ein solcher Feststellungsantrag gestellt, so wird die
Abs. 2 zweiter Satz einzuholende Mitteilung des Bundesamtes für die Erlassung des Feststellungsbescheides als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen sein.“Die Möglichkeit eines Feststellungsantrags
Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 wurde mit einem gesamtändernden Abänderungsantrag in den diesbezüglichen Gesetzesentwurf aufgenommen. Die Begründung lautet dabei wie folgt: „Um dem Antragsteller möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen, sieht die vorgeschlagene Ergänzung des Absatz 3, vor, dass der Antragsteller mit gesondertem Antrag einen Feststellungsbescheid der Vertretungsbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Entfall der Hemmung
Absatz 2, erwirken kann, und legt die Entscheidungsfrist für die Vertretungsbehörde mit acht Wochen fest. Wird ein solcher Feststellungsantrag gestellt, so wird die
Absatz 2, zweiter Satz einzuholende Mitteilung des Bundesamtes für die Erlassung des Feststellungsbescheides als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen sein.“ Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, wonach einem Antragsteller möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen sei, ob die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen, kann der Rechtsansicht der Vertretungsbehörde im gegenständlichen Verfahren nicht gefolgt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides und der Antragstellung der Beschwerdeführerin
G 2005 bereits mehr als ein Jahr vergangen war und sowohl die Vertretungsbehörde als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl acht Monate nach der Antragstellung
G 2005 von der Beschwerdeführerin um eine Rückmeldung, ob die Wahrscheinlichkeitsprognose bereits vorliege, ersucht wurden, kann ein Verweis auf das Fehlen einer Wahrscheinlichkeitsprognose nicht zur Zurückweisung eines Feststellungsantrages
G 2005 führen. Schließlich würde durch eine solche Vorgehensweise der Telos des Feststellungsantrages, nämlich dem Antragsteller möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen, vollständig untergraben werden.Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, wonach einem Antragsteller möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen sei, ob die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen, kann der Rechtsansicht der Vertretungsbehörde im gegenständlichen Verfahren nicht gefolgt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides und der Antragstellung der Beschwerdeführerin
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bereits mehr als ein Jahr vergangen war und sowohl die Vertretungsbehörde als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl acht Monate nach der Antragstellung
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 von der Beschwerdeführerin um eine Rückmeldung, ob die Wahrscheinlichkeitsprognose bereits vorliege, ersucht wurden, kann ein Verweis auf das Fehlen einer Wahrscheinlichkeitsprognose nicht zur Zurückweisung eines Feststellungsantrages
Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 führen. Schließlich würde durch eine solche Vorgehensweise der Telos des Feststellungsantrages, nämlich dem Antragsteller möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen, vollständig untergraben werden. Sofern von der belangte Behörde eingewandt wird, dass solange der Vertretungsbehörde eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht vorliege, auch nicht feststehe, ob ein Antragsteller überhaupt zur Einreise nach § 35 AsylG 2005 berechtigt sei und einem Antragsteller erst mit der Feststellung der Einreiseberechtigung nach § 35 AsylG 2005 ein rechtliches Interesse und ein damit einhergehendes konkretes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 erwachse, ist dem entgegenzuhalten, dass das Rechtschutzbedürfnis des Feststellungsantrags
G 2005 darin liegt, Klarheit zu erlangen, ob im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen oder nicht und dieses somit vom Rechtsschutzbedürfnis des Antrags
G 2005 zu unterscheiden ist.Sofern von der belangte Behörde eingewandt wird, dass solange der Vertretungsbehörde eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht vorliege, auch nicht feststehe, ob ein Antragsteller überhaupt zur Einreise nach Paragraph 35, AsylG 2005 berechtigt sei und einem Antragsteller erst mit der Feststellung der Einreiseberechtigung nach Paragraph 35, AsylG 2005 ein rechtliches Interesse und ein damit einhergehendes konkretes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 erwachse, ist dem entgegenzuhalten, dass das Rechtschutzbedürfnis des Feststellungsantrags
Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 darin liegt, Klarheit zu erlangen, ob im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Hemmung vorliegen oder nicht und dieses somit vom Rechtsschutzbedürfnis des Antrags
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 zu unterscheiden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem Erkenntnis zu Ra 2024/12/0023 vom 18.12.2025 ausgesprochen, dass bei einer zurückweisenden Entscheidung einer erstinstanzlichen Behörde das Verwaltungsgericht gehalten ist, lediglich über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit
GVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105). Ein Ausspruch
GVG ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn bloß Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057; VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152, 0153).Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem Erkenntnis zu Ra 2024/12/0023 vom 18.12.2025 ausgesprochen, dass bei einer zurückweisenden Entscheidung einer erstinstanzlichen Behörde das Verwaltungsgericht gehalten ist, lediglich über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105). Ein Ausspruch
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn bloß Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057; VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152, 0153). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Beschwerde somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, um der belangten Behörde eine erstmalige Entscheidung in der Hauptsache (ob eine Hemmung
G 2005 einzutreten hat oder nicht bzw. ob eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten
EMRK dringend geboten ist) zu ermöglichen.Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Beschwerde somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, um der belangten Behörde eine erstmalige Entscheidung in der Hauptsache (ob eine Hemmung
Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 einzutreten hat oder nicht bzw. ob eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W232.2331325.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.