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{'item': 'W237 2316908-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW237 2316908-1 Spruch, W237 2316908-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom XXXX wies das Arbeitsmarktservice Krems (im Folgenden: AMS) das „Ansuchen auf Verlängerung [des] Weiterbildungsgeldes/Bildungsteilzeitgeldes vom XXXX “ der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 01.09.2025 mangels gesetzlicher Grundlagen als unzulässig zurück. Begründend führte es aus, dass die §§ 26 und 26a AlVG gemäß § 80 Abs. 19 AlVG mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten seien und die Voraussetzungen des § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG nicht vorlägen. Daher sei eine Verlängerung des Weiterbildungsgeldes über den 01.06.2025 nicht zulässig.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Arbeitsmarktservice Krems (im Folgenden: AMS) das „Ansuchen auf Verlängerung [des] Weiterbildungsgeldes/Bildungsteilzeitgeldes vom römisch 40 “ der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 01.09.2025 mangels gesetzlicher Grundlagen als unzulässig zurück. Begründend führte es aus, dass die Paragraphen 26 und 26 a AlVG gemäß Paragraph 80, Absatz 19, AlVG mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten seien und die Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG nicht vorlägen. Daher sei eine Verlängerung des Weiterbildungsgeldes über den 01.06.2025 nicht zulässig.
  3. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 08.05.2025 gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin aus, dass sie den Antrag auf Verlängerung des bereits bewilligten Weiterbildungsgeldes noch im März 2025 gestellt habe und nicht erst am XXXX . Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien die §§ 26 und 26a somit noch in Kraft gewesen und hätten daher berücksichtigt werden müssen. Tatsächlich hätte die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 Satz 1 AlVG angewendet werden müssen, weil die Bildungskarenz bereits am 01.12.2024 begonnen habe und die beantragte Verlängerung eine Fortführung der bereits bestehenden Weiterbildungsmaßnahme darstelle. Zudem sei der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, bevor der Antrag zurückgewiesen worden sei. Schließlich sei die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG verfassungswidrig, weil darin auf abgeschlossene Vereinbarungen bis 28.02.2025 Bezug genommen werde, die Änderung des AlVG aber erst im März 2025 beschlossen worden sei; damit nehme die Übergangsbestimmung den Gesetzesanwendern die Möglichkeit, zeitgerecht zu handeln.
  4. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 08.05.2025 gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin aus, dass sie den Antrag auf Verlängerung des bereits bewilligten Weiterbildungsgeldes noch im März 2025 gestellt habe und nicht erst am römisch 40 . Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien die Paragraphen 26 und 26 a somit noch in Kraft gewesen und hätten daher berücksichtigt werden müssen. Tatsächlich hätte die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, Satz 1 AlVG angewendet werden müssen, weil die Bildungskarenz bereits am 01.12.2024 begonnen habe und die beantragte Verlängerung eine Fortführung der bereits bestehenden Weiterbildungsmaßnahme darstelle. Zudem sei der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, bevor der Antrag zurückgewiesen worden sei. Schließlich sei die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG verfassungswidrig, weil darin auf abgeschlossene Vereinbarungen bis 28.02.2025 Bezug genommen werde, die Änderung des AlVG aber erst im März 2025 beschlossen worden sei; damit nehme die Übergangsbestimmung den Gesetzesanwendern die Möglichkeit, zeitgerecht zu handeln.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend hielt das AMS im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin seit 01.12.2024 in Bezug von Weiterbildungsgeld stehe, welches ihr bis 31.08.2025 zuerkannt worden sei. Am 10.03.2025 habe sie sich beim AMS über eine Verlängerung der Bildungskarenz erkundigt und am 23.03.2025 über ihr eAMS-Konto erklärt, dass ihr Arbeitgeber der Verlängerung bis November 2025 zugestimmt habe; dies habe die Beschwerdeführerin dem AMS am XXXX nochmals mitgeteilt. Zugleich habe sie eine mit 31.03.2025 datierte Bescheinigung zum Nachweis einer Bildungskarenz mit ihrem Arbeitgeber für die Zeit vom 01.09.2025 bis 30.11.2025 vorgelegt. Die im Rahmen der Abschaffung der Bildungskarenz geschaffene Übergangsregelung diene der Abwicklung und Finanzierung bereits zuerkannter Ansprüche auf Weiterbildungsgeld; das Gesetz sehe jedoch für den spätestens am 31.03.2025 begonnenen Bezug keine Verlängerung vor. Ebenso wenig erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG, weil sie die Vereinbarung der verlängerten Bildungskarenz mit ihrem Arbeitgeber erst am 31.03.2025 getroffen habe und der Maßnahmenzeitraum erst am 01.09.2025 beginne. Selbst wenn man bereits die Nachrichten der Beschwerdeführerin aus März 2025 als Ansuchen auf Verlängerung werten würde, würde dies aus denselben Gründen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend hielt das AMS im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin seit 01.12.2024 in Bezug von Weiterbildungsgeld stehe, welches ihr bis 31.08.2025 zuerkannt worden sei. Am 10.03.2025 habe sie sich beim AMS über eine Verlängerung der Bildungskarenz erkundigt und am 23.03.2025 über ihr eAMS-Konto erklärt, dass ihr Arbeitgeber der Verlängerung bis November 2025 zugestimmt habe; dies habe die Beschwerdeführerin dem AMS am römisch 40 nochmals mitgeteilt. Zugleich habe sie eine mit 31.03.2025 datierte Bescheinigung zum Nachweis einer Bildungskarenz mit ihrem Arbeitgeber für die Zeit vom 01.09.2025 bis 30.11.2025 vorgelegt. Die im Rahmen der Abschaffung der Bildungskarenz geschaffene Übergangsregelung diene der Abwicklung und Finanzierung bereits zuerkannter Ansprüche auf Weiterbildungsgeld; das Gesetz sehe jedoch für den spätestens am 31.03.2025 begonnenen Bezug keine Verlängerung vor. Ebenso wenig erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG, weil sie die Vereinbarung der verlängerten Bildungskarenz mit ihrem Arbeitgeber erst am 31.03.2025 getroffen habe und der Maßnahmenzeitraum erst am 01.09.2025 beginne. Selbst wenn man bereits die Nachrichten der Beschwerdeführerin aus März 2025 als Ansuchen auf Verlängerung werten würde, würde dies aus denselben Gründen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.
  7. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.07.2025 den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Zudem begehrte sie die „Prüfung [ihres] Falles unter dem Aspekt eines sozialrechtlichen Härtefalls gem. § 38 AlVG iVm § 37 AVG“. Sie befinde sich in einer finanziell prekären Lage und absolviere von August bis Dezember 2025 ein unbezahltes Pflichtpraktikum im Rahmen ihres Studiums. Sie verfüge über kein Einkommen, nachdem ihre Bildungskarenz verlängert worden sei und das Weiterbildungsprogramm bis November 2025 weiterlaufe. Aufgrund der Gesetzesänderung sei ihr die Möglichkeit genommen worden, diesen Weg ohne Unterbrechung und ohne finanzielle Not zu vollenden, obwohl sie an einer staatlich anerkannten Qualifizierungsmaßnahme teilnehme.
  8. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.07.2025 den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Zudem begehrte sie die „Prüfung [ihres] Falles unter dem Aspekt eines sozialrechtlichen Härtefalls gem. Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 37, AVG“. Sie befinde sich in einer finanziell prekären Lage und absolviere von August bis Dezember 2025 ein unbezahltes Pflichtpraktikum im Rahmen ihres Studiums. Sie verfüge über kein Einkommen, nachdem ihre Bildungskarenz verlängert worden sei und das Weiterbildungsprogramm bis November 2025 weiterlaufe. Aufgrund der Gesetzesänderung sei ihr die Möglichkeit genommen worden, diesen Weg ohne Unterbrechung und ohne finanzielle Not zu vollenden, obwohl sie an einer staatlich anerkannten Qualifizierungsmaßnahme teilnehme.
  9. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 01.08.2025 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die Beschwerdeführerin ist seit 04.09.2023 bei der XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. 1.
  12. Die Beschwerdeführerin ist seit 04.09.2023 bei der römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Sie vereinbarte mit ihrer Dienstgeberin für die Zeit von 01.12.2024 bis 31.08.2025 eine Bildungskarenz; das AMS erkannte der Beschwerdeführerin am 28.11.2024 für diese Zeit Weiterbildungsgeld zu. 1.
  13. Im Laufe des März 2025 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin eine weitere Bildungskarenz für die Zeit von 01.09.2025 bis 30.11.2025 und damit eine faktische Verlängerung der bereits vereinbarten Bildungskarenz über den 31.08.2025 hinaus. Am 23.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto einen Antrag auf Fortbezug des Weiterbildungsgeldes für die Zeit von 01.09.2025 bis 30.11.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Feststellungen zur vollversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der genannten Dienstgeberin gründet auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung ihres Versicherungsverlaufs. Die unstrittige Feststellung zur vereinbarten Bildungskarenz zunächst im Zeitraum von 01.12.2024 bis 31.08.2025 ergibt sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Bescheinigungen, einerseits vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vom 26.11.2024 andererseits von der XXXX vom 15.11.
  16. Die unstrittige Feststellung zur vereinbarten Bildungskarenz zunächst im Zeitraum von 01.12.2024 bis 31.08.2025 ergibt sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Bescheinigungen, einerseits vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vom 26.11.2024 andererseits von der römisch 40 vom 15.11.
  17. Dass das AMS der Beschwerdeführerin für diese Zeit Weiterbildungsgeld zuerkannte, ist ebenfalls unstrittig und ergibt sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 28.11.
  18. 2.
  19. Die Feststellung zur im März 2025 vereinbarten faktischen Verlängerung der Bildungskarenz für die Zeit von 01.09.2025 bis 30.11.2025 ergibt sich einerseits aus der von der Beschwerdeführerin am XXXX über ihr eAMS-Konto übermittelten Bescheinigung vom 31.03.2025, vereinbart mit der XXXX . Andererseits legte sie mit ihrer Beschwerde ein Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vom 09.04.2025 vor, wonach entsprechend dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 26.03.2025 ein weiterer Karenzurlaub zu Bildungszwecken von 01.09.2025 bis 30.11.2025 gewährt werde.2.
  20. Die Feststellung zur im März 2025 vereinbarten faktischen Verlängerung der Bildungskarenz für die Zeit von 01.09.2025 bis 30.11.2025 ergibt sich einerseits aus der von der Beschwerdeführerin am römisch 40 über ihr eAMS-Konto übermittelten Bescheinigung vom 31.03.2025, vereinbart mit der römisch 40 . Andererseits legte sie mit ihrer Beschwerde ein Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vom 09.04.2025 vor, wonach entsprechend dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 26.03.2025 ein weiterer Karenzurlaub zu Bildungszwecken von 01.09.2025 bis 30.11.2025 gewährt werde. Dass das Scheiben der Beschwerdeführerin vom 23.03.2025 über ihr eAMS-Konto – das Datum ist in der entsprechenden Zeile ausgewiesen – als Antrag auf Fortbezug des Weiterbildungsgeldes zu verstehen ist, geht neben dem Betreff „Bitte um Bestätigung: Verlängerung der Bildungskarenz“ auch in einer Gesamtschau seines Inhalts hervor. So gab die Beschwerdeführerin in dieser Nachricht nicht nur an, dass ihr Arbeitgeber der Verlängerung der Bildungskarenz bis November 2025 zugestimmt habe, sondern auch, dass sie die sonstigen Voraussetzungen hinsichtlich des Fortbezugs des Weiterbildungsgeldes erfülle. Sie warte nun lediglich auf eine schriftliche Bestätigung des AMS, um die fehlenden Unterlagen nachreichen zu können. Ihrem Beschwerdevorbringen, dass sie den Antrag auf Verlängerung des Weiterbildungsgeldes bereits im März 2025 gestellt habe, ist daher zu folgen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vor März 2025 eine Verlängerung der Bildungskarenz vereinbart worden wäre; der Fortbezug des Weiterbildungsgeldes wurde ebenso nicht beantragt. Auch behauptete die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt, dass vor März 2025 bereits eine längere Bildungskarenz geplant gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich erstmals am 10.03.2025 beim AMS „aufgrund der aktuellen Gesetzesänderung (…), ob eine Verlängerung [ihrer] Bildungskarenz über den
  21. August hinaus noch mit Weiterbildungsgeld möglich ist, wenn die Vereinbarung mit [ihrem] Arbeitgeber bis spätestens
  22. März 2025 getroffen wird“. Sie ersuchte das AMS in diesem Zusammenhang um Informationen zu den konkreten Voraussetzungen und dem Ablauf für eine Verlängerung.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Der angefochtene Bescheid datiert auf den XXXX . Die bei der belangten Behörde am 08.05.2025 eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.3.
  25. Der angefochtene Bescheid datiert auf den römisch 40 . Die bei der belangten Behörde am 08.05.2025 eingelangte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig. Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die auf den 10.07.2025 datierende – und am 14.07.2025 der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellte – Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG, in der es die Beschwerde abwies. Der am 28.07.2025 beim AMS eingelangte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) die auf den 10.07.2025 datierende – und am 14.07.2025 der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellte – Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, in der es die Beschwerde abwies. Der am 28.07.2025 beim AMS eingelangte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) 3.
  26. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2024, lautet:3.
  27. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,, lautet: „Weiterbildungsgeld § 26.

(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  1. […]
  2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  4. […]
(2)
(6)[…]
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)[...]“ 3.2.1. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 26 Abs. 7 AlVG sind die Regelungen des § 19 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Fortbezug und des Artikel III (Verfahren), also auch § 46 AlVG zur Antragstellung bzw. Geltendmachung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt. 3.2.1. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind die Regelungen des Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AlVG zum Fortbezug und des Artikel römisch drei (Verfahren), also auch Paragraph 46, AlVG zur Antragstellung bzw. Geltendmachung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt. Das AMS erkannte der Beschwerdeführerin zunächst (lediglich) für die Zeit von 01.12.2024 bis 31.08.2025 Weiterbildungsgeld zu. Daher bedurfte der Fortbezug des Weiterbildungsgeldes bis zur zulässigen Höchstdauer von einem Jahr – im gegenständlichen Fall bis 30.11.2025 – einer weiteren Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG. Diesen Antrag auf Fortbezug des Weiterbildungsgeldes stellte die Beschwerdeführerin am 23.03.2025 für die Zeit ab 01.09.2025 (Tag der Geltendmachung).Das AMS erkannte der Beschwerdeführerin zunächst (lediglich) für die Zeit von 01.12.2024 bis 31.08.2025 Weiterbildungsgeld zu. Daher bedurfte der Fortbezug des Weiterbildungsgeldes bis zur zulässigen Höchstdauer von einem Jahr – im gegenständlichen Fall bis 30.11.2025 – einer weiteren Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG. Diesen Antrag auf Fortbezug des Weiterbildungsgeldes stellte die Beschwerdeführerin am 23.03.2025 für die Zeit ab 01.09.2025 (Tag der Geltendmachung). 3.2.2. Gemäß dem mit BGBl. I Nr. 7/2025 (Datum der Kundmachung 18.03.2025) eingeführten § 80 Abs. 19 AlVG sind die §§ 26 und (hier nicht verfahrensrelevant) 26a AlVG jeweils samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten.3.2.2. Gemäß dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, (Datum der Kundmachung 18.03.2025) eingeführten Paragraph 80, Absatz 19, AlVG sind die Paragraphen 26 und (hier nicht verfahrensrelevant) 26a AlVG jeweils samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Gleichzeitig wurde die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG geschaffen, wonach die §§ 26 und 26a AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Die Bestimmungen gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben, und sofern die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt. Gleichzeitig wurde die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG geschaffen, wonach die Paragraphen 26 und 26 a AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Die Bestimmungen gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben, und sofern die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt. Diese Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG trat gemäß § 79 Abs. 186 AlVG mit 01.04.2025 in Kraft.Diese Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG trat gemäß Paragraph 79, Absatz 186, AlVG mit 01.04.2025 in Kraft. 3.3. Einleitend ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen sowohl auf Arbeitslosengeld als auch auf Notstandshilfe – sofern der Gesetzgeber nicht hinsichtlich einzelner Bestimmungen anderes angeordnet hat – zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen ist, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Bei Prüfung, ob die Leistung zuzuerkennen ist, hat die Behörde (bzw. im Beschwerdeverfahren auch das Verwaltungsgericht) somit die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung ihrer (seiner) Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.05.2025, Ra 2024/08/0048), mwN). Dies gilt auch im Bezug auf das Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0019, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0037).3.3. Einleitend ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen sowohl auf Arbeitslosengeld als auch auf Notstandshilfe – sofern der Gesetzgeber nicht hinsichtlich einzelner Bestimmungen anderes angeordnet hat – zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen ist, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Bei Prüfung, ob die Leistung zuzuerkennen ist, hat die Behörde (bzw. im Beschwerdeverfahren auch das Verwaltungsgericht) somit die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung ihrer (seiner) Entscheidung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 27.05.2025, Ra 2024/08/0048), mwN). Dies gilt auch im Bezug auf das Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0019, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0037). Im vorliegenden Fall ist daher die Bestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG, die seit 01.04.2025 und somit zum Entscheidungszeitpunkt in Kraft ist, anzuwenden; dass die Beschwerdeführerin bereits am 23.03.2025 beantragte, dass ihr über den 31.08.2024 hinaus Weiterbildungsgeld gewährt werde, ändert daran nichts.Im vorliegenden Fall ist daher die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG, die seit 01.04.2025 und somit zum Entscheidungszeitpunkt in Kraft ist, anzuwenden; dass die Beschwerdeführerin bereits am 23.03.2025 beantragte, dass ihr über den 31.08.2024 hinaus Weiterbildungsgeld gewährt werde, ändert daran nichts. 3.4. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde einerseits vor, dass die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 erster Satz AlVG angewendet hätte werden müssen, weil die Bildungskarenz bereits am 01.12.2024 begonnen habe und die beantragte Verlängerung eine Fortführung der bereits bestehenden Weiterbildungsmaßnahme darstelle, die als Einheit zu sehen sei. Andererseits führte sie aus, dass das AMS bei der Anwendung des § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG verkenne, dass die Bildungsmaßnahme bereits am 01.12.2024 und somit schon vor dem 31.05.2025 begonnen habe.3.4. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde einerseits vor, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, erster Satz AlVG angewendet hätte werden müssen, weil die Bildungskarenz bereits am 01.12.2024 begonnen habe und die beantragte Verlängerung eine Fortführung der bereits bestehenden Weiterbildungsmaßnahme darstelle, die als Einheit zu sehen sei. Andererseits führte sie aus, dass das AMS bei der Anwendung des Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG verkenne, dass die Bildungsmaßnahme bereits am 01.12.2024 und somit schon vor dem 31.05.2025 begonnen habe. 3.4.1. Die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ (vgl. VwGH 20.06.2023, Ro 2022/06/0014, VwGH 01.08.2025, Ra 2023/04/0058). Die Methode der verfassungskonformen Interpretation findet, wie jede andere Auslegungsmethode auch, ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2016/10/0005). Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck brachte (VwGH 08.09.2025, Ra 2024/10/0173; VwGH 27.02.2025, Ro 2024/10/0006).3.4.1. Die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ vergleiche VwGH 20.06.2023, Ro 2022/06/0014, VwGH 01.08.2025, Ra 2023/04/0058). Die Methode der verfassungskonformen Interpretation findet, wie jede andere Auslegungsmethode auch, ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vergleiche VwGH 24.02.2016, Ro 2016/10/0005). Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck brachte (VwGH 08.09.2025, Ra 2024/10/0173; VwGH 27.02.2025, Ro 2024/10/0006). So ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber in der mit BGBl. I Nr. 7/2025 eingeführten Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG eindeutig zwischen dem „Bezug von Weiterbildungsgeld“ (Satz 1) und der vereinbarten „Bildungskarenz“ sowie dem Beginn der „Bildungsmaßnahme“ (Satz 2) differenziert. Dass der Gesetzgeber bewusst zwischen den Begriffen „Weiterbildungsgeld“, „Bildungsmaßnahme“ und „Bildungskarenz“ unterscheidet, folgt im Übrigen auch unmissverständlich aus § 26 Abs 1 AlVG alter Fassung, wonach Personen ein Weiterbildungsgeld gebührt, die u.a. bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachweisen. Somit sollen sich die jeweiligen Zeiträume der Bildungskarenz und der Weiterbildungsmaßnahme zwar im Wesentlichen decken, diese müssen aber nicht völlig übereinstimmen.So ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber in der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, eingeführten Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG eindeutig zwischen dem „Bezug von Weiterbildungsgeld“ (Satz 1) und der vereinbarten „Bildungskarenz“ sowie dem Beginn der „Bildungsmaßnahme“ (Satz 2) differenziert. Dass der Gesetzgeber bewusst zwischen den Begriffen „Weiterbildungsgeld“, „Bildungsmaßnahme“ und „Bildungskarenz“ unterscheidet, folgt im Übrigen auch unmissverständlich aus Paragraph 26, Absatz eins, AlVG alter Fassung, wonach Personen ein Weiterbildungsgeld gebührt, die u.a. bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachweisen. Somit sollen sich die jeweiligen Zeiträume der Bildungskarenz und der Weiterbildungsmaßnahme zwar im Wesentlichen decken, diese müssen aber nicht völlig übereinstimmen. 3.4.2. Gemäß dem ersten Satz des § 81 Abs. 19 AIVG gilt § 26 AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. 3.4.2. Gemäß dem ersten Satz des Paragraph 81, Absatz 19, AIVG gilt Paragraph 26, AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Damit stellt diese Übergangsregelung dem eindeutigen Wortinhalt nach alleine auf den Bezug von Weiterbildungsgeld ab und weder auf die Bildungskarenz noch auf die Bildungsmaßnahme. Soweit die Beschwerdeführerin in Vermischung der Begriffe vermeint, dass ihr das Weiterbildungsgeld bis 30.11.2025 gebühre, weil ihr Bezug von Weiterbildungsgeld bereits vor dem 31.03.2025 begonnen habe, übersieht sie den zweiten Halbsatz des § 81 Abs. 19 erster Satz AIVG. Demnach gelten die §§ 26 und 26a AlVG für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer – jedoch nicht darüber hinaus – weiter. Damit stellt diese Übergangsregelung dem eindeutigen Wortinhalt nach alleine auf den Bezug von Weiterbildungsgeld ab und weder auf die Bildungskarenz noch auf die Bildungsmaßnahme. Soweit die Beschwerdeführerin in Vermischung der Begriffe vermeint, dass ihr das Weiterbildungsgeld bis 30.11.2025 gebühre, weil ihr Bezug von Weiterbildungsgeld bereits vor dem 31.03.2025 begonnen habe, übersieht sie den zweiten Halbsatz des Paragraph 81, Absatz 19, erster Satz AIVG. Demnach gelten die Paragraphen 26 und 26 a AlVG für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer – jedoch nicht darüber hinaus – weiter. Das AMS erkannte der Beschwerdeführerin am 28.11.2024 für die Zeit von 01.12.2024 bis 31.08.2025 Weiterbildungsgeld zu. Den Bezug des Weiterbildungsgelds für diese zuerkannte und nach dem 31.03.2025 verbliebene Dauer schränkte das AMS allerdings nicht ein. Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist vielmehr die „Verlängerung“ bzw. richtigerweise der Fortbezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum ab 01.09.2025. Daher geht der Einwand der Beschwerdeführerin in Bezug auf § 81 Abs. 19 erster Satz AIVG ins Leere.Das AMS erkannte der Beschwerdeführerin am 28.11.2024 für die Zeit von 01.12.2024 bis 31.08.2025 Weiterbildungsgeld zu. Den Bezug des Weiterbildungsgelds für diese zuerkannte und nach dem 31.03.2025 verbliebene Dauer schränkte das AMS allerdings nicht ein. Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist vielmehr die „Verlängerung“ bzw. richtigerweise der Fortbezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum ab 01.09.2025. Daher geht der Einwand der Beschwerdeführerin in Bezug auf Paragraph 81, Absatz 19, erster Satz AIVG ins Leere. 3.4.3. Dem zweiten Satz des § 81 Abs. 19 AIVG zufolge gilt § 26 AlVG auch für Personen über den 31.03.2025 hinaus weiter, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben, und sofern die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.3.4.3. Dem zweiten Satz des Paragraph 81, Absatz 19, AIVG zufolge gilt Paragraph 26, AlVG auch für Personen über den 31.03.2025 hinaus weiter, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben, und sofern die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt. Nach dem ebenfalls unzweifelhaften Wortlaut stellt diese Regelung einerseits auf eine spätestens am 28.02.2025 vereinbarte Bildungskarenz und andererseits auf eine spätestens am 31.05.2025 begonnene Bildungsmaßnahme ab. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin absolvierte Bildungsmaßnahme als Einheit zu sehen ist, die bereits vor dem 31.05.2025 begonnen hat, weil bereits die erste Voraussetzung – eine spätestens am 28.02.2025 vereinbarte Bildungskarenz – nicht erfüllt ist: Für die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG ist eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erforderlich, die den Antritt und die Dauer der Karenzierung des Dienstverhältnisses regelt. Ohne Zustimmung des Arbeitsgebers kann der Arbeitnehmer keine Bildungskarenz antreten (vgl. Binder/Burger in Burger/Mair, AVRAG4, § 11 AVRAG, Rz 2/1 (Stand 1.4.2025); Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3, § 12 AVRAG, Rz 7 (Stand 1.1.2018). Ein Vertrag gemäß § 11 AVRAG kommt daher – wie jeder andere Konsensualvertrag – durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande, also durch das Angebot, einen bestimmten Vertrag abzuschließen, und die Annahme dieses Anbots. Inhaltlich muss zumindest eine Vereinbarung der essentialia negotii erfolgen; werden Hauptpunkte nicht geregelt, kann der Vertrag nicht wirksam sein (vgl. RS0013981, insb. OGH 17.01.1990, 9 ObA 365/89). Beginn und Dauer der Bildungskarenz stellen wesentliche Bestandteile einer Vereinbarung nach § 11 AVRAG dar.Für die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG ist eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erforderlich, die den Antritt und die Dauer der Karenzierung des Dienstverhältnisses regelt. Ohne Zustimmung des Arbeitsgebers kann der Arbeitnehmer keine Bildungskarenz antreten vergleiche Binder/Burger in Burger/Mair, AVRAG4, Paragraph 11, AVRAG, Rz 2/1 (Stand 1.4.2025); Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3, Paragraph 12, AVRAG, Rz 7 (Stand 1.1.2018). Ein Vertrag gemäß Paragraph 11, AVRAG kommt daher – wie jeder andere Konsensualvertrag – durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande, also durch das Angebot, einen bestimmten Vertrag abzuschließen, und die Annahme dieses Anbots. Inhaltlich muss zumindest eine Vereinbarung der essentialia negotii erfolgen; werden Hauptpunkte nicht geregelt, kann der Vertrag nicht wirksam sein vergleiche RS0013981, insb. OGH 17.01.1990, 9 ObA 365/89). Beginn und Dauer der Bildungskarenz stellen wesentliche Bestandteile einer Vereinbarung nach Paragraph 11, AVRAG dar. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin im Jahr 2024 (lediglich) eine Bildungskarenz für die Zeit von 01.12.2024 bis 31.08.2025. Erst im Laufe des März 2025 ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz für die Zeit von 01.09.2025 bis 30.11.2025 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstgeberin wirksam zustande gekommen. Dass vor dem März 2025 eine Bildungskarenz über den 31.08.2025 hinaus vereinbart oder auch nur angedacht gewesen wäre, behauptete die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt. Am 10.03.2025 erkundigte sie sich erstmals beim AMS, ob sie das Weiterbildungsgeld weiterhin beziehen könne, „wenn die Vereinbarung mit [ihrem] Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2025 getroffen wird“. Auch in ihrer Beschwerde sowie in ihrem Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass sie bezüglich der Verlängerung ihres Karenzurlaubes seit etwa Mitte März in Kontakt mit ihrem Arbeitgeber gestanden sei bzw. die Verlängerung ihrer Bildungskarenz erst im März 2025 initiiert worden sei und sich die schriftliche Bestätigung aufgrund interner Abstimmungen sowie verwaltungstechnischer Abläufe bis 31.03.2025 verzögert habe. Die Bildungskarenz für die Zeit von 01.09.2025 bis 30.11.2025 wurde somit erst im März 2025 rechtswirksam vereinbart und liegt daher keine nachweisliche Vereinbarung dieser Bildungskarenz vor 28.02.2025 im Sinne des § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG vor.Die Bildungskarenz für die Zeit von 01.09.2025 bis 30.11.2025 wurde somit erst im März 2025 rechtswirksam vereinbart und liegt daher keine nachweisliche Vereinbarung dieser Bildungskarenz vor 28.02.2025 im Sinne des Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG vor. 3.4.4. Da die Auslegung des Wortlauts des Gesetzes in Verbindung mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung ein eindeutiges Ergebnis bringt, ist entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell keine weitere Auslegungsmethode heranzuziehen. Ausgenommen bleibt nur der Fall, dass der Gesetzgeber etwas anderes als die tatsächlich erlassene(
  1. n)Bestimmung(
  2. en)beabsichtigte und dies eindeutig feststeht. Ein irrtümlich unrichtiger Inhalt des § 81 Abs. 19 AlVG ist angesichts der Genese des Gesetzes auszuschließen. In dem ursprünglich am 26.02.2025 eingebrachten Initiativantrag 73/A (der 28. Gesetzgebungsperiode) findet sich die hier in Rede stehende Norm noch gar nicht. Erst im Zuge des parlamentarischen Verfahrens ist unter anderem die Bildungskarenz Thema geworden; der am 07.03.2025 eingebrachte Entschließungsantrag (19/UEA GP XXVIII) „betreffend zielsichere Reform der Bildungskarenz statt Abschaffung“ zeugt davon. Im Beschluss des Nationalrats vom selben Tag sind erstmalig das Außerkrafttreten unter anderem der Bildungskarenz mit 31.03.2025 und die hier maßgeblichen Übergangsbestimmungen (§ 80 Abs. 19, § 81 Abs. 19 AlVG) enthalten. Angesichts des Berichts des Bundesrats (11621/BR, Seite 9) besteht kein Zweifel daran, was der Gesetzgeber mit der Übergangsbestimmung in § 81 Abs. 19 AlVG zum Ausdruck bringen wollte:Ein irrtümlich unrichtiger Inhalt des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG ist angesichts der Genese des Gesetzes auszuschließen. In dem ursprünglich am 26.02.2025 eingebrachten Initiativantrag 73/A (der 28. Gesetzgebungsperiode) findet sich die hier in Rede stehende Norm noch gar nicht. Erst im Zuge des parlamentarischen Verfahrens ist unter anderem die Bildungskarenz Thema geworden; der am 07.03.2025 eingebrachte Entschließungsantrag (19/UEA Gesetzgebungsperiode römisch 28 ) „betreffend zielsichere Reform der Bildungskarenz statt Abschaffung“ zeugt davon. Im Beschluss des Nationalrats vom selben Tag sind erstmalig das Außerkrafttreten unter anderem der Bildungskarenz mit 31.03.2025 und die hier maßgeblichen Übergangsbestimmungen (Paragraph 80, Absatz 19,, Paragraph 81, Absatz 19, AlVG) enthalten. Angesichts des Berichts des Bundesrats (11621/BR, Seite 9) besteht kein Zweifel daran, was der Gesetzgeber mit der Übergangsbestimmung in Paragraph 81, Absatz 19, AlVG zum Ausdruck bringen wollte: „Die Übergangsregelung (§ 81 Abs. 19) sichert die Auslauffinanzierung bestehender und bis Ende März entstandener Rechtsansprüche begonnener Bildungskarenzen. Die §§ 26 und 26a AlVG gelten für diese in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiter. So können bestehende bzw. bereits vereinbarte und in Kürze beginnende Maßnahmen beendet bzw. noch durchgeführt werden. Bereits vereinbarte und vom Arbeitsmarktservice zuerkannte Ansprüche auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld können entsprechend der zuerkennenden Mitteilung/des zuerkennenden Bescheids fortgeführt werden. Wurde eine Bildungskarenz in Modulen vereinbart, so können offene Module dann absolviert werden, wenn für diese bis Ende März 2025 ein zuerkannter Anspruch vonseiten des Arbeitsmarktservice vorliegt. Ebenso sollen diese Regelungen gelten, wenn bis Ende Februar 2025 eine Vereinbarung abgeschlossen wurde und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“ „Die Übergangsregelung (Paragraph 81, Absatz 19,) sichert die Auslauffinanzierung bestehender und bis Ende März entstandener Rechtsansprüche begonnener Bildungskarenzen. Die Paragraphen 26 und 26 a AlVG gelten für diese in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiter. So können bestehende bzw. bereits vereinbarte und in Kürze beginnende Maßnahmen beendet bzw. noch durchgeführt werden. Bereits vereinbarte und vom Arbeitsmarktservice zuerkannte Ansprüche auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld können entsprechend der zuerkennenden Mitteilung/des zuerkennenden Bescheids fortgeführt werden. Wurde eine Bildungskarenz in Modulen vereinbart, so können offene Module dann absolviert werden, wenn für diese bis Ende März 2025 ein zuerkannter Anspruch vonseiten des Arbeitsmarktservice vorliegt. Ebenso sollen diese Regelungen gelten, wenn bis Ende Februar 2025 eine Vereinbarung abgeschlossen wurde und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“ 3.5. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Nach der mit VfSlg. 12186/1989 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes können gesetzliche Vorschriften zwar mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Insbesondere werden Normunterworfene, die im Vertrauen auf eine (rückwirkend geänderte) Rechtslage disponiert haben, in diesem Vertrauen enttäuscht, wenn die gesetzlichen Regelungen nun an Handlungen Belastungen knüpfen, an die im Zeitpunkt der Handlung selbst entsprechende Rechtsfolgen nicht geknüpft waren.3.5. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Nach der mit VfSlg. 12186 aus 1989, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes können gesetzliche Vorschriften zwar mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Insbesondere werden Normunterworfene, die im Vertrauen auf eine (rückwirkend geänderte) Rechtslage disponiert haben, in diesem Vertrauen enttäuscht, wenn die gesetzlichen Regelungen nun an Handlungen Belastungen knüpfen, an die im Zeitpunkt der Handlung selbst entsprechende Rechtsfolgen nicht geknüpft waren. Ein solcher Sachverhalt liegt hier allerdings nicht vor. Enttäuscht worden ist gegenständlich die Erwartung der Beschwerdeführerin, dass die aufgrund der gegebenen Rechtslage bestehende Möglichkeit, während des Besuchs einer Bildungsmaßnahme Weiterbildungsgeld zu beziehen, weiterhin aufrecht bleibt. Eine solche Enttäuschung kann aber jede Änderung der Rechtslage bewirken. Stets werden Dispositionen unter Bedachtnahme auf die geltende Rechtslage getroffen und durch deren Verschlechterung in ihren Auswirkungen nachteilig beeinflusst. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt jedoch als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es steht dem Gesetzgeber vielmehr frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch für die Normunterworfenen ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen verbietet der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber eine solche die Rechtsposition verschlechternde Rechtsgestaltung. Derartige Umstände sind etwa dann anzunehmen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst wurde, der dann wegen Wegfalls der Begünstigung frustriert wird (vgl. VfGH 11.12.1998, B 2658/97, mwN).Ein solcher Sachverhalt liegt hier allerdings nicht vor. Enttäuscht worden ist gegenständlich die Erwartung der Beschwerdeführerin, dass die aufgrund der gegebenen Rechtslage bestehende Möglichkeit, während des Besuchs einer Bildungsmaßnahme Weiterbildungsgeld zu beziehen, weiterhin aufrecht bleibt. Eine solche Enttäuschung kann aber jede Änderung der Rechtslage bewirken. Stets werden Dispositionen unter Bedachtnahme auf die geltende Rechtslage getroffen und durch deren Verschlechterung in ihren Auswirkungen nachteilig beeinflusst. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt jedoch als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es steht dem Gesetzgeber vielmehr frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch für die Normunterworfenen ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen verbietet der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber eine solche die Rechtsposition verschlechternde Rechtsgestaltung. Derartige Umstände sind etwa dann anzunehmen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst wurde, der dann wegen Wegfalls der Begünstigung frustriert wird vergleiche VfGH 11.12.1998, B 2658/97, mwN). Solche oder vergleichbare Umstände sind für das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht erkennbar, weil die Beschwerdeführerin zu keinem bestimmten Aufwand veranlasst wurde. Damit Arbeitnehmer:innen nicht in eine unbezahlte Bildungskarenz gezwungen werden, wurde mit BGBl. I Nr. 7/2025 eine Rücktrittsmöglichkeit für bis zum Ablauf des 31.03.2025 vereinbarte Bildungskarenz eingeräumt (§ 11 Abs. 5 AVRAG). Dies dient insofern der Rechtssicherheit, als ohne Abs. 5 unklar wäre, ob Arbeitnehmer:innen unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts ebenso die Möglichkeit zum einseitigen Rücktritt hätten, wenn wegen geänderter Umstände – wie eben der Wegfall des in Aussicht gestellten Weiterbildungsgeldes durch nachträgliche Gesetzesänderung – die Fortsetzung der Bildungskarenz unzumutbar wäre (vgl. Binder/Burger in Burger/Mair, AVRAG4, § 11 AVRAG, Rz 2/3 [Stand 1.4.2025]). Dies ergänzend bildet § 81 Abs. 19 AlVG eine sachliche Übergangsbestimmung und regelt, unter welchen Voraussetzungen Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG nach dem 31.03.2025 ungeachtet der im Zuge des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes (BGBl. I Nr. 7/2025) erfolgten Aufhebung weiterhin bezogen werden kann. Im vorliegenden Fall ermöglichte § 81 Abs. 19 AlVG der Beschwerdeführerin insbesondere, das Weiterbildungsgeld bis 31.08.2025 weiter zu beziehen, obwohl § 26 AlVG mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten ist.Solche oder vergleichbare Umstände sind für das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht erkennbar, weil die Beschwerdeführerin zu keinem bestimmten Aufwand veranlasst wurde. Damit Arbeitnehmer:innen nicht in eine unbezahlte Bildungskarenz gezwungen werden, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, eine Rücktrittsmöglichkeit für bis zum Ablauf des 31.03.2025 vereinbarte Bildungskarenz eingeräumt (Paragraph 11, Absatz 5, AVRAG). Dies dient insofern der Rechtssicherheit, als ohne Absatz 5, unklar wäre, ob Arbeitnehmer:innen unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts ebenso die Möglichkeit zum einseitigen Rücktritt hätten, wenn wegen geänderter Umstände – wie eben der Wegfall des in Aussicht gestellten Weiterbildungsgeldes durch nachträgliche Gesetzesänderung – die Fortsetzung der Bildungskarenz unzumutbar wäre vergleiche Binder/Burger in Burger/Mair, AVRAG4, Paragraph 11, AVRAG, Rz 2/3 [Stand 1.4.2025]). Dies ergänzend bildet Paragraph 81, Absatz 19, AlVG eine sachliche Übergangsbestimmung und regelt, unter welchen Voraussetzungen Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, AlVG nach dem 31.03.2025 ungeachtet der im Zuge des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,) erfolgten Aufhebung weiterhin bezogen werden kann. Im vorliegenden Fall ermöglichte Paragraph 81, Absatz 19, AlVG der Beschwerdeführerin insbesondere, das Weiterbildungsgeld bis 31.08.2025 weiter zu beziehen, obwohl Paragraph 26, AlVG mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten ist. 3.6. Darüber hinausgehende von der Beschwerdeführerin begehrte Nachsichts- oder Kulanzmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor und lassen die klaren Übergangsregelungen keinen Gestaltungsspielraum für einen eventuellen – wie im Vorlageantrag vorgebrachten – „sozialrechtlichen Härtefall“ offen. Der im Vorlageantrag angeführte § 38 AlVG besagt einzig, dass die Bestimmungen zum Arbeitslosendgeld auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist; § 37 AVG beschreibt lediglich den Zweck des Ermittlungsverfahrens. Für die Rechtsanschauung der Beschwerdeführerin ist daraus nichts zu gewinnen.3.6. Darüber hinausgehende von der Beschwerdeführerin begehrte Nachsichts- oder Kulanzmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor und lassen die klaren Übergangsregelungen keinen Gestaltungsspielraum für einen eventuellen – wie im Vorlageantrag vorgebrachten – „sozialrechtlichen Härtefall“ offen. Der im Vorlageantrag angeführte Paragraph 38, AlVG besagt einzig, dass die Bestimmungen zum Arbeitslosendgeld auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist; Paragraph 37, AVG beschreibt lediglich den Zweck des Ermittlungsverfahrens. Für die Rechtsanschauung der Beschwerdeführerin ist daraus nichts zu gewinnen. 3.7. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin – gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das erkennende Gericht konnte den gegenständlichen Fall ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die rechtliche Frage der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm im Wesentlichen durch juristische Recherchen lösen ließ. Eine Erörterung der Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung war demnach nicht erforderlich.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin – gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1.) ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das erkennende Gericht konnte den gegenständlichen Fall ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die rechtliche Frage der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm im Wesentlichen durch juristische Recherchen lösen ließ. Eine Erörterung der Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung war demnach nicht erforderlich. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes auch als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur entscheidungsrelevanten Bestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG nicht vorhanden. Jedoch liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 23.12.2020, Ra 2019/06/0164, VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, VwGH 14.04.2021, Ra 2019/006/0167).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes auch als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur entscheidungsrelevanten Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG nicht vorhanden. Jedoch liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 23.12.2020, Ra 2019/06/0164, VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, VwGH 14.04.2021, Ra 2019/006/0167). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W237.2316908.1.00

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