Obsah (12)
Art. 133Art. 56Artikel 21Artikel 61Artikel 62Artikel 63§ 72§ 13Art. 16Art. 144Art. 267§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW254 2321912-1 Spruch, W 254 2321912-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit verfahrenseinleitender Datenschutzbeschwerde vom 03.04.2024, verbessert mit 06.05.2024, wandte sich die beschwerdeführende Partei (in Folge: bP) an die Datenschutzbehörde (in Folge: belangte Behörde oder DSB) und brachte zusammengefasst vor, dass die XXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei oder mP) einem Antrag auf Berichtigung iSd Art. 16 DSGVO vom amtlichen Namen auf den Wahlnamen XXXX nicht nachgekommen sei, obwohl der Wahlname der bP ein sachlich richtiges Datum darstelle. Einen entsprechenden Nachweis (z.B. amtlicher Nachweis oder Ergänzungsausweis) zu verlangen sei unzulässig.
- Mit verfahrenseinleitender Datenschutzbeschwerde vom 03.04.2024, verbessert mit 06.05.2024, wandte sich die beschwerdeführende Partei (in Folge: bP) an die Datenschutzbehörde (in Folge: belangte Behörde oder DSB) und brachte zusammengefasst vor, dass die römisch 40 (in Folge: mitbeteiligte Partei oder mP) einem Antrag auf Berichtigung iSd Artikel 16, DSGVO vom amtlichen Namen auf den Wahlnamen römisch 40 nicht nachgekommen sei, obwohl der Wahlname der bP ein sachlich richtiges Datum darstelle. Einen entsprechenden Nachweis (z.B. amtlicher Nachweis oder Ergänzungsausweis) zu verlangen sei unzulässig.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2024 wurde die bP darüber informiert, dass nach Rechtsansicht der belangten Behörde die sachliche Zuständigkeit
Art. 56Abs.
1 DSGVO beim Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit liege 2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2024 wurde die bP darüber informiert, dass nach Rechtsansicht der belangten Behörde die sachliche Zuständigkeit
Artikel 56
, Absatz eins, DSGVO beim Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit liege
- Mit Schreiben vom 16.05.2024 nahm die mP Stellung und führte zusammengefasst aus, dass die bP keinen Nachweis eines gültigen Ergänzungsausweises der Deutschen Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit e.V. (dgti e.V.) erbracht habe und damit keine unrichtigen Daten iSd. DSGVO vorliegen würden, die berichtigt werden müssten. Darüber hinaus könnten durch einen Ergänzungsausweis lediglich die Pronomen und der Vorname geändert werden. Eine Änderung des Nachnamens sei dadurch nicht möglich, da die mP als Hochschule offizielle Dokumente mit rechtlicher Gültigkeit wie z.B. Zeugnisse ausstellen müsse.
- Mit Stellungnahme vom 27.05.2024 führte die bP aus, dass die Darstellungen der mP widersprüchlich seien und der Argumentation nicht gefolgt werden könne.
- Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit übermittelte am 13.05.2025, nach Anhörung der mP, eine Stellungnahme an die belangte Behörde. Er führte zusammengefasst aus, dass der Anspruch auf Berichtigung personenbezogener Daten nach Art. 16 DSGVO voraussetze, dass die mP bei der Verarbeitung gegen Unionsrecht oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland verstoßen habe. Die personenbezogenen Daten müssten unrichtig sein. Die bP habe jedoch nicht nachweisen können, dass die mP Daten verarbeite, die nicht mit der Realität übereinstimmen. Die mP stelle als staatlich anerkannte Hochschule Zeugnisse und Urkunden aus, die ihre Wirkung außerhalb der Hochschule entfalten. Aus diesem Grund müssten Personen, die Zeugnisse erhielten, identifizierbar sein. Es spräche nichts gegen das Verlangen der mP, einen Ergänzungsausweis ausstellen zu lassen.
- Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit übermittelte am 13.05.2025, nach Anhörung der mP, eine Stellungnahme an die belangte Behörde. Er führte zusammengefasst aus, dass der Anspruch auf Berichtigung personenbezogener Daten nach Artikel 16, DSGVO voraussetze, dass die mP bei der Verarbeitung gegen Unionsrecht oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland verstoßen habe. Die personenbezogenen Daten müssten unrichtig sein. Die bP habe jedoch nicht nachweisen können, dass die mP Daten verarbeite, die nicht mit der Realität übereinstimmen. Die mP stelle als staatlich anerkannte Hochschule Zeugnisse und Urkunden aus, die ihre Wirkung außerhalb der Hochschule entfalten. Aus diesem Grund müssten Personen, die Zeugnisse erhielten, identifizierbar sein. Es spräche nichts gegen das Verlangen der mP, einen Ergänzungsausweis ausstellen zu lassen. Mit 22.08.2025 erließ der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einen im Wesentlichen gleichlautenden Beschluss iSd. Art. 60 Abs. 8 DSGVO Mit 22.08.2025 erließ der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einen im Wesentlichen gleichlautenden Beschluss iSd. Artikel 60, Absatz 8, DSGVO
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.09.2025 wurde die Datenschutzbeschwerde abgewiesen. Hinsichtlich der Zuständigkeit führte die belangte Behörde aus, dass Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten iSd. Art. 60 DSGVO zusammenarbeiten und im Falle einer Abweisung der Beschwerde jene Aufsichtsbehörde zur Beschlusserlassung berufen sei, bei der die Datenschutzbeschwerde eingebracht worden sei.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.09.2025 wurde die Datenschutzbeschwerde abgewiesen. Hinsichtlich der Zuständigkeit führte die belangte Behörde aus, dass Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten iSd. Artikel 60, DSGVO zusammenarbeiten und im Falle einer Abweisung der Beschwerde jene Aufsichtsbehörde zur Beschlusserlassung berufen sei, bei der die Datenschutzbeschwerde eingebracht worden sei. Inhaltlich schloss sich die belangte Behörde der federführenden deutschen Aufsichtsbehörde an und führte zusammengefasst aus, dass die mP als internationale Hochschule die Daten ihrer Student*innen verarbeiten dürfe, von der bP kein amtliches Ausweisdokument vorgelegt worden sei, um eine Namensänderung vornehmen zu können und auch kein Ergänzungsausweis vorgelegt worden sei. Das Vorbringen der bP beziehe sich zudem vielfach auf österreichische Rechtsvorschriften, die in Thüringen (Deutschland) nicht anwendbar seien. Die mP stehe als Hochschule dafür ein, dass erteilte Zeugnisse und verliehene Hochschulgrade fehlerfrei seien und eindeutig einer Person zugeordnet werden können. Die von der mP ausgestellten Dokumente würden außerhalb der Hochschule Wirkung entfalten, weshalb die betroffenen Personen identifiziert werden können müssten. Im Ergebnis sei die bP nicht im Recht auf Berichtigung iSd. Art. 16 DSGVO verletzt worden.Inhaltlich schloss sich die belangte Behörde der federführenden deutschen Aufsichtsbehörde an und führte zusammengefasst aus, dass die mP als internationale Hochschule die Daten ihrer Student*innen verarbeiten dürfe, von der bP kein amtliches Ausweisdokument vorgelegt worden sei, um eine Namensänderung vornehmen zu können und auch kein Ergänzungsausweis vorgelegt worden sei. Das Vorbringen der bP beziehe sich zudem vielfach auf österreichische Rechtsvorschriften, die in Thüringen (Deutschland) nicht anwendbar seien. Die mP stehe als Hochschule dafür ein, dass erteilte Zeugnisse und verliehene Hochschulgrade fehlerfrei seien und eindeutig einer Person zugeordnet werden können. Die von der mP ausgestellten Dokumente würden außerhalb der Hochschule Wirkung entfalten, weshalb die betroffenen Personen identifiziert werden können müssten. Im Ergebnis sei die bP nicht im Recht auf Berichtigung iSd. Artikel 16, DSGVO verletzt worden.
- Mit Bescheidbeschwerde vom 01.10.2025 wandte sich die bP an das Bundesverwaltungsgericht und führt zusammengefasst aus, dass eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorliege und die Richtigkeit von Daten keinem Automatismus unterliege. Die Verwendung des Wahlnamens der bP vermeide Fehlzuordnungen und systematisches Misgendering. Der EuGH habe in seiner Entscheidung zu C-247/23 [Deldits] ausgesprochen, dass die Ausübung des Rechts auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO nicht dadurch vereitelt werden dürfe, dass an fehlende nationale Verfahren angeknüpft werde, oder überschießende Nachweise verlangt werden. Die von der mP geforderten Nachweise bezüglich des Namens seien unverhältnismäßig und könne die mP die Identität der bP jederzeit feststellen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, wieso deutsches und nicht österreichisches Recht zur Anwendung komme.
- Mit Bescheidbeschwerde vom 01.10.2025 wandte sich die bP an das Bundesverwaltungsgericht und führt zusammengefasst aus, dass eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorliege und die Richtigkeit von Daten keinem Automatismus unterliege. Die Verwendung des Wahlnamens der bP vermeide Fehlzuordnungen und systematisches Misgendering. Der EuGH habe in seiner Entscheidung zu C-247/23 [Deldits] ausgesprochen, dass die Ausübung des Rechts auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO nicht dadurch vereitelt werden dürfe, dass an fehlende nationale Verfahren angeknüpft werde, oder überschießende Nachweise verlangt werden. Die von der mP geforderten Nachweise bezüglich des Namens seien unverhältnismäßig und könne die mP die Identität der bP jederzeit feststellen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, wieso deutsches und nicht österreichisches Recht zur Anwendung komme. Die bP regte an, das gegenständliche Verfahren für eine Vorlagefrage bezüglich Art. 16 DSGVO an den EuGH auszusetzen und beantragte insbesondere die Antragsgegner*in zu verpflichten, ihren Wahl-/Identitätsnamen „ XXXX “ in allen nicht rechtsbegründenden Systemstellen zu führen (z. B. Lernplattform, E-Mail-Alias, Campus-Card, Anmeldelisten) und den amtlichen Namen nur dort zu verarbeiten/anzuzeigen, wo dies gesetzlich zwingend wäre (Zeugnisse, Meldungen) und technisch-organisatorische Maßnahmen umzusetzen um die Verarbeitung und den Zugriff auf ihren amtlichen Namen einzuschränken.Die bP regte an, das gegenständliche Verfahren für eine Vorlagefrage bezüglich Artikel 16, DSGVO an den EuGH auszusetzen und beantragte insbesondere die Antragsgegner*in zu verpflichten, ihren Wahl-/Identitätsnamen „ römisch 40 “ in allen nicht rechtsbegründenden Systemstellen zu führen (z. B. Lernplattform, E-Mail-Alias, Campus-Card, Anmeldelisten) und den amtlichen Namen nur dort zu verarbeiten/anzuzeigen, wo dies gesetzlich zwingend wäre (Zeugnisse, Meldungen) und technisch-organisatorische Maßnahmen umzusetzen um die Verarbeitung und den Zugriff auf ihren amtlichen Namen einzuschränken.
- Mit Schreiben vom 08.10.2025, eingelangt am 10.10.2025, legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, bestritt das Beschwerdevorbringen und verwies vollinhaltlich auf den Bescheid.
- Der mP wurde es mit Parteiengehör vom 27.10.2025 freigestellt eine Stellungnahme zur Beschwerde der bP abzugeben.
- Mit Schreiben vom 05.11.2025 übermittelte die mP einen Bescheid zur Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems
Beschluss des Akkreditierungsrates.
- Mit Stellungnahme vom 27.11.2025 führte die mP aus, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet sei, Studierende zu identifizieren und deren Daten auf Basis amtlicher Ausweise zu verarbeiten. Dies gelte zum einen für die im verwaltungsbehördlichen Verfahren angesprochenen Zeugnisse aber auch für andere von den Studierenden erbrachte Leistungen wie Einzelleistungen, Seminarleistungen oder Leistungen im Rahmen interdisziplinärer Studienteams. Darüber hinaus würden den Studierenden diverse Online-Services wie ein E-Mail-Programm, Cloudspeicher oder verschiedene Arbeitssoftware zur Verfügung stehen, die alle mit dem (amtlichen) Namen der Studierenden verknüpft sind. Lizenzzahlungen für diese Services würden enorm steigen, könnte jeder Studierende einen zusätzlichen Wahlnamen führen.
- Die bP replizierte mit Stellungnahme am 08.04.2026 insbesondere, dass die belangte Behörde offenbar aktenwidrig angenommen habe, dass die bP um die Berichtigung des Vor- und Nachnamens im gesamten Verwaltungssystem der mP ersucht habe. Die DSGVO stelle auf die sachliche Richtigkeit ab, die (Un)Richtigkeit und (Un)Vollständigeit der Daten sei im Hinblick auf den Zweck, für den die Daten erhoben wurden, zu beurteilen. Art. 8 EMRK schütze die Geschlechtsidentität einer Person, was auch die Einrichtung wirksamer und zugänglicher Verfahren impliziere, die eine wirksame Achtung des Rechts auf Geschlechtsidentität gewährleisten müssten. Die bP könne auch eine Berichtigung ihres Vor- und Nachnamens zum Zweck der Kommunikation im Studienalltag schlicht mittels einer ergänzenden Erklärung verlangen. Der Vorschlag einen Ergänzungsausweis vorzulegen widerspreche dem Grundsatz der Erleichterung der Ausübung der Rechte nach der DSGVO und der Unentgeltlichkeit der Anträge auf Berichtigung.
- Die bP replizierte mit Stellungnahme am 08.04.2026 insbesondere, dass die belangte Behörde offenbar aktenwidrig angenommen habe, dass die bP um die Berichtigung des Vor- und Nachnamens im gesamten Verwaltungssystem der mP ersucht habe. Die DSGVO stelle auf die sachliche Richtigkeit ab, die (Un)Richtigkeit und (Un)Vollständigeit der Daten sei im Hinblick auf den Zweck, für den die Daten erhoben wurden, zu beurteilen. Artikel 8, EMRK schütze die Geschlechtsidentität einer Person, was auch die Einrichtung wirksamer und zugänglicher Verfahren impliziere, die eine wirksame Achtung des Rechts auf Geschlechtsidentität gewährleisten müssten. Die bP könne auch eine Berichtigung ihres Vor- und Nachnamens zum Zweck der Kommunikation im Studienalltag schlicht mittels einer ergänzenden Erklärung verlangen. Der Vorschlag einen Ergänzungsausweis vorzulegen widerspreche dem Grundsatz der Erleichterung der Ausübung der Rechte nach der DSGVO und der Unentgeltlichkeit der Anträge auf Berichtigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Bei der mP handelt es sich um eine internationale, akkreditierte Hochschule mit Sitz in XXXX , Deutschland. Sie kann Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen.1.
- Bei der mP handelt es sich um eine internationale, akkreditierte Hochschule mit Sitz in römisch 40 , Deutschland. Sie kann Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen. 1.
- Die bP hat die österreichische Staatsbürgerschaft, hat ihren Wohnsitz in Wien und belegt ein Fernstudium bei der mP. 1.
- Die bP trägt den amtlichen Namen XXXX und führt den Wahlnamen XXXX . Die bP hat eine Genderdysphorie. 1.
- Die bP trägt den amtlichen Namen römisch 40 und führt den Wahlnamen römisch 40 . Die bP hat eine Genderdysphorie. 1.
- Es besteht in Deutschland die Möglichkeit einen Ergänzungsausweis bei der Deutschen Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit e.V. (dgti) zu beantragen, in welchem ein selbstgewählter Vorname, ein Pronomen, das Geschlecht und ein aktuelles Passfoto bescheinigt wird. Die Ausstellung dieses Ergänzungsausweises ist vom (deutschen) Bundesinnenministerium gestattet worden. Ein Ergänzungsausweis legitimiert Hochschulen, die bescheinigten Änderungen im Verwaltungssystem aufzunehmen. 1.
- Im Verwaltungssystem der mP ist die bP mit ihrem amtlichen Namen eingetragen, der bei Inskription durch einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wurde. Ein amtlicher Ausweis, der eine Namensänderung bescheinigt, oder ein Ergänzungsausweis wurde von der bP nicht vorgelegt. Eine Namensänderung im Verwaltungssystem der mP auf den Wahlnamen der bP ist nicht erfolgt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Datenschutzbeschwerde, den Stellungnahmen und der Bescheidbeschwerde. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist unstrittig. Hinsichtlich der Akkreditierung der mP wurde mit Stellungnahme vom 05.11.2025 ein Bescheid der „Stiftung Akkreditierungsrat“ vorgelegt, wonach die Akkreditierung der mP bis September 2033 ausgesprochen wurde. Die Feststellung der Möglichkeit der Ausstellung eines Ergänzungsausweises und der Möglichkeit damit Änderungen im Verwaltungssystem der mP aufzunehmen, stützt sich auf die Ausführungen der mP und des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit und auf einer Einschau in die Website der Deutschen Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit e.v. unter https://dgti.org/2021/09/05/der-ergaenzungsausweis-der-dgti-e-v/ . Die bP ist diesen Ausführungen nicht entgegen getreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Rechtlichte Grundlagen: Artikel 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift: Art. 16 Recht auf BerichtigungArtikel 16, Recht auf Berichtigung Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. Artikel 18 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- a)die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
- b)die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
- c)der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
- d)die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung
Artikel 21Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
(2)Wurde die Verarbeitung
Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten — von ihrer Speicherung abgesehen — nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
(3)Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung
Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird. Art. 23 BeschränkungenArtikel 23, Beschränkungen
(1)Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte
den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
- a)die nationale Sicherheit;
- b)die Landesverteidigung;
- c)die öffentliche Sicherheit;
- d)die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
- e)den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
- f)den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;
- g)die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;
- h)Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind;
- i)den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
- j)die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
(2)Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf
- a)die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
- b)die Kategorien personenbezogener Daten,
- c)den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
- d)die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;
- e)die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,
- f)die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
- g)die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
- h)das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist. Artikel 55 Zuständigkeit
(1)Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2)Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3)Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Artikel 56 Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
(1)Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
(2)Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3)In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall
dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(4)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall
den Artikeln 61 und 62.
(6)Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung. Artikel 60 Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
(1)Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
(2)Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe
Artikel 61
ersuchen und gemeinsame Maßnahmen
Artikel 62
durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(3)Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
(4)Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie
Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren
Artikel 63für die Angelegenheit ein.
(5)Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
(6)Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
(7)Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
(8)Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
(9)Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
(10)Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde
den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
(11)Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 zur Anwendung.
(12)Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Artikel geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats. Das deutsche Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) lautet in Auszügen samt Überschriften wie folgt: § 1 Ziel des Gesetzes; AnwendungsbereichParagraph eins, Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1)Ziel dieses Gesetzes ist es,
- die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,
- das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen.
(2)Medizinische Maßnahmen werden in diesem Gesetz nicht geregelt.
(3)Hat eine Person nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche deutsches Recht gewählt, ist eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur zulässig, wenn sie als Ausländer 1.ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, 2.eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält oder 3.eine Blaue Karte EU besitzt. § 2 Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den VornamenParagraph 2, Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen
(1)Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, so kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben für sie maßgeblich ist oder dass auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.
(1)Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in Paragraph 22, Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, so kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in Paragraph 22, Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben für sie maßgeblich ist oder dass auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.
(2)Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass 1.der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht, 2.ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
§ 72Abs. 5 Thür
HG (deutsche Rechtsordnung) erfolgt die Immatrikulation der Studierenden auf der Grundlage der hierzu von der IU erlassenen und mit dem zuständigen Ministerium abgestimmten (dt) Allgemeine Zulassungs- und Einschreibeordnung (AZE).
§ 13Abs.
4 (dt) Allgemeine Zulassungs- und Einschreibeordnung (AZE) sind bei der Einschreibung die in Anlage 1 genannten Dokumente von Studierenden vorzulegen. Nr. 8 der Anlage 1 bestimmt die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes. Anhand dieser Prüfung wird der dort verzeichnete Name in das eigene System aufgenommen.
Paragraph 72, Absatz 5, ThürHG (deutsche Rechtsordnung) erfolgt die Immatrikulation der Studierenden auf der Grundlage der hierzu von der IU erlassenen und mit dem zuständigen Ministerium abgestimmten (dt) Allgemeine Zulassungs- und Einschreibeordnung (AZE).
Paragraph 13, Absatz 4, (dt) Allgemeine Zulassungs- und Einschreibeordnung (AZE) sind bei der Einschreibung die in Anlage 1 genannten Dokumente von Studierenden vorzulegen. Nr. 8 der Anlage 1 bestimmt die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes. Anhand dieser Prüfung wird der dort verzeichnete Name in das eigene System aufgenommen. 3.
- Zur Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht 3.2.
- Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltes, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.3.2.
- Nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltes, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Wie sich aus den Art. 55, 56 und 60 DSGVO ergibt, haben die Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten im Falle grenzüberschreitender Sachverhalte zusammenzuarbeiten. Die DSGVO unterscheidet im Wesentlichen zwischen der „federführenden Aufsichtsbehörde“ und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden. Der federführenden Aufsichtsbehörde kommt grundsätzlich die Entscheidungshoheit zu.Wie sich aus den Artikel 55, 56 und 60 DSGVO ergibt, haben die Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten im Falle grenzüberschreitender Sachverhalte zusammenzuarbeiten. Die DSGVO unterscheidet im Wesentlichen zwischen der „federführenden Aufsichtsbehörde“ und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden. Der federführenden Aufsichtsbehörde kommt grundsätzlich die Entscheidungshoheit zu. Gegenständlich ist die deutsche Aufsichtsbehörde als federführende Aufsichtsbehörde anzusehen, da die Verantwortliche iSd. DSGVO (die Hochschule) ihren Sitz in Deutschland hat. Da allerdings eine abweisende Entscheidung ergangen ist, hat iSd. Art. 60 Abs. 8 DSGVO zulässigerweise die belangte Behörde als beteiligte Datenschutzbehörde die Entscheidung erlassen. Das ist insoweit auch unstrittig. Gegenständlich ist die deutsche Aufsichtsbehörde als federführende Aufsichtsbehörde anzusehen, da die Verantwortliche iSd. DSGVO (die Hochschule) ihren Sitz in Deutschland hat. Da allerdings eine abweisende Entscheidung ergangen ist, hat iSd. Artikel 60, Absatz 8, DSGVO zulässigerweise die belangte Behörde als beteiligte Datenschutzbehörde die Entscheidung erlassen. Das ist insoweit auch unstrittig. 3.2.
- Die bP führt in ihrer Beschwerde aus, dass das von der belangten Behörde bei der Beurteilung angewendete (deutsche) Recht nicht einschlägig sei und bezüglich ihrer Situation – Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft und gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich – österreichisches Namensrecht zur Anwendung komme. Diesem Argument kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zwar richten sich nach Art. 7a Abs. 1 dt. EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) die Geschlechtszugehörigkeit, nach Art. 10 EGBGB der Name einer Person im Falle der bP nach österreichischem Recht. Die bP hat aber auch in Österreich keine amtliche Namensänderung bzw. Änderung des Geschlechtseintrags durchführen lassen. Bei der mP handelt es sich um eine internationale Hochschule, deren Sitz unstrittig in Deutschland liegt. Insofern unterliegt die mP damit grundsätzlich deutschem Recht und nicht dem Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft die Studierenden der Hochschule haben. Wie die belangte Behörde korrekt ausführt, gibt es in Deutschland mit § 12 Bürgerliches Gesetzbuch zwar eine Bestimmung zum Namensschutz, die § 43 ABGB sehr ähnlich ist, daraus lässt sich jedoch nicht das vorbehaltslose Führen eines Wahlnamens ableiten. Gem. § 2 Abs. 1 des deutschen Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag können Personen die Änderung ihres im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts beantragen. Nach § 2 Abs. 3 leg cit sind mit der Erklärung zur Änderung die Vornamen zu bestimmen, die getragen werden und das Geschlecht zu benennen, das geführt werden soll (vgl. auch § 45b dPStG). Eine Änderung des Nachnamens ist nach deutschem Recht jedoch nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zulässig (vgl. § 3 Abs. 1 dNamÄndG). Eine gänzliche Änderung des Namens wäre daher gegenständlich nicht möglich. Zwar richten sich nach Artikel 7 a, Absatz eins, dt. EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) die Geschlechtszugehörigkeit, nach Artikel 10, EGBGB der Name einer Person im Falle der bP nach österreichischem Recht. Die bP hat aber auch in Österreich keine amtliche Namensänderung bzw. Änderung des Geschlechtseintrags durchführen lassen. Bei der mP handelt es sich um eine internationale Hochschule, deren Sitz unstrittig in Deutschland liegt. Insofern unterliegt die mP damit grundsätzlich deutschem Recht und nicht dem Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft die Studierenden der Hochschule haben. Wie die belangte Behörde korrekt ausführt, gibt es in Deutschland mit Paragraph 12, Bürgerliches Gesetzbuch zwar eine Bestimmung zum Namensschutz, die Paragraph 43, ABGB sehr ähnlich ist, daraus lässt sich jedoch nicht das vorbehaltslose Führen eines Wahlnamens ableiten. Gem. Paragraph 2, Absatz eins, des deutschen Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag können Personen die Änderung ihres im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts beantragen. Nach Paragraph 2, Absatz 3, leg cit sind mit der Erklärung zur Änderung die Vornamen zu bestimmen, die getragen werden und das Geschlecht zu benennen, das geführt werden soll vergleiche auch Paragraph 45 b, dPStG). Eine Änderung des Nachnamens ist nach deutschem Recht jedoch nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zulässig vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, dNamÄndG). Eine gänzliche Änderung des Namens wäre daher gegenständlich nicht möglich. Im Übrigen wird selbst an den österreichischen Hochschulen, an denen zuletzt die Möglichkeit eingerichtet wurde, einen selbstgewählten Identitätsnamen zu beantragen, lediglich ein geänderter Vorname in den internen Systemen verwendet. Die Möglichkeit der Änderung eines Nachnamens ist demnach auch dort nicht vorgesehen (Pronomen im Studium selbst wählen: "Das hat für mich einen enormen Unterschied gemacht" - Karriere - derStandard.at › Karriere [aufgerufen am 08.04.2026]). 3.2.
- Insoweit sich die bP auf die grenzüberschreitende Anerkennung geänderter Personenstandsdaten bezieht und in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EuGH zu C-4/23 [Mirin] verweist, ist diesem Vorbringen ebenfalls nicht zu folgen. Während es – wie die bP selbst darlegt – in der zitierten Entscheidung um eine Person geht, die nach Einbürgerung in einem EU-Mitgliedstaat Personenstandsänderungen amtlich eintragen ließ und diese Änderungen ins Personenstandsregister des vormaligen Heimatstaat, einem anderen EU-Mitgliedstaat, übertragen lassen wollte, liegt gegenständlich keine amtliche Änderung des Namens der bP vor. Eine solche wurde außerdem nie behauptet. 3.
- Zur Frage des Rechts auf Berichtigung
Art. 16DSGVO 3.3.
Zur Frage des Rechts auf Berichtigung
Artikel 16, DSGVO 3.3.1.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte schützt Art. 8 EMRK die Geschlechtsidentität einer Person als einer der intimsten Bereiche des Privatlebens (vgl. Rz 47 EuGH Deldits vom 13.03.2025, C-247/23). Der Geschlechtsidentität, die als psychisches Geschlecht zu verstehen ist, kommt nach dieser Rechtsprechung bei der Bestimmung des rechtlichen Geschlechts mehr Bedeutung zu als dem biologischen (physischen) Geschlecht einer Person. Die Anerkennung im Identitätsgeschlecht darf weder von der Auflösung einer Ehe noch von der Durchführung medizinischer Eingriffe abhängig gemacht werden (VfGH E 1297/2025 vom 18.12.2025).3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte schützt Artikel 8, EMRK die Geschlechtsidentität einer Person als einer der intimsten Bereiche des Privatlebens vergleiche Rz 47 EuGH Deldits vom 13.03.2025, C-247/23). Der Geschlechtsidentität, die als psychisches Geschlecht zu verstehen ist, kommt nach dieser Rechtsprechung bei der Bestimmung des rechtlichen Geschlechts mehr Bedeutung zu als dem biologischen (physischen) Geschlecht einer Person. Die Anerkennung im Identitätsgeschlecht darf weder von der Auflösung einer Ehe noch von der Durchführung medizinischer Eingriffe abhängig gemacht werden (VfGH E 1297 aus 2025, vom 18.12.2025). Nach der Rspr des EuGH vom 13.03.2025 C-247/23 [Deldits] ist eine mit der Führung eines öffentlichen Registers betraute nationale Behörde verpflichtet, personenbezogene Daten betreffend die Geschlechtsidentität einer natürlichen Person zu berichtigen. In diesem Zusammenhang kann die betroffene Person, die die Berichtigung dieser Daten beantragt, zwar verpflichtet sein, relevante und hinreichende Nachweise vorzulegen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um die Unrichtigkeit dieser Daten festzustellen (vgl. Rz 41 Deldits).Nach der Rspr des EuGH vom 13.03.2025 C-247/23 [Deldits] ist eine mit der Führung eines öffentlichen Registers betraute nationale Behörde verpflichtet, personenbezogene Daten betreffend die Geschlechtsidentität einer natürlichen Person zu berichtigen. In diesem Zusammenhang kann die betroffene Person, die die Berichtigung dieser Daten beantragt, zwar verpflichtet sein, relevante und hinreichende Nachweise vorzulegen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um die Unrichtigkeit dieser Daten festzustellen vergleiche Rz 41 Deldits). 3.3.
- Gem. Art. 16 DSGVO haben betroffene Personen das Recht, von einem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. Wenngleich das Recht auf Einschränkung in Art 18 DSGVO als eigenständiges Recht bezeichnet ist, so handelt es sich systematisch um einen überwiegend temporären Begleitanspruch iZm den Rechten auf Berichtigung (Art 16), Löschung (Art 17) und Widerspruch (Art 21) (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 18 DSGVO Rz 1 [Stand 1.7.2024, rdb.at]).3.3.
- Gem. Artikel 16, DSGVO haben betroffene Personen das Recht, von einem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. Wenngleich das Recht auf Einschränkung in Artikel 18, DSGVO als eigenständiges Recht bezeichnet ist, so handelt es sich systematisch um einen überwiegend temporären Begleitanspruch iZm den Rechten auf Berichtigung (Artikel 16,), Löschung (Artikel 17,) und Widerspruch (Artikel 21,) (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 18, DSGVO Rz 1 [Stand 1.7.2024, rdb.at]). Weil die DSGVO keine ausdrückliche Regel darüber enthält, wer die Unrichtigkeit der Daten zu beweisen hat, trifft die Behauptungs- und Beweislast zunächst den Antragsteller, also die betroffene Person. Ein entsprechender Antrag muss daher eine ausreichende Begründung enthalten, warum die Daten unrichtig sind und wie diese korrekt zu lauten haben (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 16 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at])Weil die DSGVO keine ausdrückliche Regel darüber enthält, wer die Unrichtigkeit der Daten zu beweisen hat, trifft die Behauptungs- und Beweislast zunächst den Antragsteller, also die betroffene Person. Ein entsprechender Antrag muss daher eine ausreichende Begründung enthalten, warum die Daten unrichtig sind und wie diese korrekt zu lauten haben (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 16, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]) 3.3.
- Die bP bringt zusammengefasst vor, dass die von der mP verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig seien, da ihr Wahlname von ihrem amtlichen Namen, der von der mP verarbeitet werde, abweiche. Die belangte Behörde habe bei der Beurteilung des Sachverhaltes zum einen die Rechtsprechung des EuGH zu C-247/23 [Deldits] nicht berücksichtigt und übersehen, dass der von der mP geforderte Nachweis der Namensänderung bzw. die Vorlage eines Ergänzungsausweises unverhältnismäßig sei. Der EuGH hatte sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung mit der Auslegung des Art. 16 DSGVO und der „Richtigkeit“ von Daten zu beschäftigen. Er hielt in diesem Zusammenhang fest, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Richtigkeit und die Vollständigkeit personenbezogener Daten im Hinblick auf den Zweck zu beurteilen sind, für den die Daten erhoben wurden. Er verwies diesbezüglich auf das Urteil vom 20.12.2017, RS C-434/16 [Nowak]. Der EuGH hatte sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung mit der Auslegung des Artikel 16, DSGVO und der „Richtigkeit“ von Daten zu beschäftigen. Er hielt in diesem Zusammenhang fest, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Richtigkeit und die Vollständigkeit personenbezogener Daten im Hinblick auf den Zweck zu beurteilen sind, für den die Daten erhoben wurden. Er verwies diesbezüglich auf das Urteil vom 20.12.2017, RS C-434/16 [Nowak]. Es obliegt demnach dem erkennenden Gericht, die Richtigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Angaben im Hinblick auf den Zweck, für den sie erhoben wurden, zu prüfen und insbesondere in Anbetracht der einschlägigen Rechtsordnungen zu beurteilen, welchem Ziel die Datenverarbeitung dient. Die betroffene Person, die die Berichtigung der Daten beantragt, kann verpflichtet sein, relevante und hinreichende Nachweise vorzulegen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um die Unrichtigkeit dieser Daten festzustellen, wobei die Ausübung des Rechts auf Berichtigung nur unter Beachtung von Art. 23 DSGVO beschränkt werden darf. Die betroffene Person, die die Berichtigung der Daten beantragt, kann verpflichtet sein, relevante und hinreichende Nachweise vorzulegen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um die Unrichtigkeit dieser Daten festzustellen, wobei die Ausübung des Rechts auf Berichtigung nur unter Beachtung von Artikel 23, DSGVO beschränkt werden darf. Art. 23 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflichten und Rechte
den Art. 12 bis 22 und Art. 34 sowie Art. 5 DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12 bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden können. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die bestimmte in der DSGVO aufgeführte Ziele, wie u. a. wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, sicherstellt. Insofern, kann das Recht auf Berichtigung im Zusammenhang mit der Führung öffentlicher Register, die aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses unterhalten werden, beschränkt werden, insbesondere um die Zuverlässigkeit und Kohärenz dieser Register zu gewährleisten (vgl. EuGH 13.03.2025, RS C-247/23 [Deldits], insb. Rz 32, 41 f, 50).Artikel 23, Absatz eins, DSGVO sieht vor, dass durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflichten und Rechte
den Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, sowie Artikel 5, DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikel 12 bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden können. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die bestimmte in der DSGVO aufgeführte Ziele, wie u. a. wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, sicherstellt. Insofern, kann das Recht auf Berichtigung im Zusammenhang mit der Führung öffentlicher Register, die aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses unterhalten werden, beschränkt werden, insbesondere um die Zuverlässigkeit und Kohärenz dieser Register zu gewährleisten vergleiche EuGH 13.03.2025, RS C-247/23 [Deldits], insb. Rz 32, 41 f, 50). 3.3.
- Auch der VwGH stellt für die Beurteilung der Richtigkeit von Daten auf den Verarbeitungszweck ab: Nach Art. 16 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Eine nähere Definition des Begriffs der „Unrichtigkeit“ enthält die DSGVO jedoch nicht. Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO bestimmt allerdings, dass Daten "sachlich richtig" sein müssen und dass alle angemessenen Maßnahmen zu treffen sind, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, berichtigt (oder gelöscht) werden. Die DSGVO stellt somit auf die sachliche Richtigkeit ab, wobei die (Un)Richtigkeit der Daten im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung zu beurteilen ist. Zudem ergibt sich aus dem Verweis auf "alle angemessenen Maßnahmen", dass bei der (Notwendigkeit einer) Berichtigung von Daten die Angemessenheit bzw. Vertretbarkeit zu berücksichtigen ist (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 39 zur DSGVO, dem zufolge "alle vertretbaren Schritte unternommen werden [sollten], damit unrichtige personenbezogene Daten [...] berichtigt werden" und vgl. VwGH 17.07.2023, Ro 2021/04/0015 mwN.).3.3.
- Auch der VwGH stellt für die Beurteilung der Richtigkeit von Daten auf den Verarbeitungszweck ab: Nach Artikel 16, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Eine nähere Definition des Begriffs der „Unrichtigkeit“ enthält die DSGVO jedoch nicht. Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO bestimmt allerdings, dass Daten "sachlich richtig" sein müssen und dass alle angemessenen Maßnahmen zu treffen sind, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, berichtigt (oder gelöscht) werden. Die DSGVO stellt somit auf die sachliche Richtigkeit ab, wobei die (Un)Richtigkeit der Daten im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung zu beurteilen ist. Zudem ergibt sich aus dem Verweis auf "alle angemessenen Maßnahmen", dass bei der (Notwendigkeit einer) Berichtigung von Daten die Angemessenheit bzw. Vertretbarkeit zu berücksichtigen ist vergleiche dazu auch Erwägungsgrund 39 zur DSGVO, dem zufolge "alle vertretbaren Schritte unternommen werden [sollten], damit unrichtige personenbezogene Daten [...] berichtigt werden" und vergleiche VwGH 17.07.2023, Ro 2021/04/0015 mwN.). 3.3.
- Die Literatur geht davon aus, dass hinsichtlich Art. 16 DSGVO „objektiv unrichtige“ Daten vorliegen müssen um ein Recht auf Berichtigung zu haben. Beim Verantwortlichen verarbeitete Daten sind demnach dann unrichtig, wenn sie nicht der Realität entsprechen. Insofern ist von einer Unrichtigkeit auch dann auszugehen, wenn ein Verantwortlicher das Geschlecht Betroffener verarbeitet, jedoch lediglich die Ausprägungen männlich und weiblich in Datenbanken vorsieht, da so Personen mit nicht-binärem Geschlechtseintrag unberücksichtigt blieben. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH geht jedoch auch die Literatur davon aus, dass der Grundsatz der Datenrichtigkeit mit dem Verarbeitungszweck zusammenhängt (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO Rz 21 ff [Stand 1.7.2024, rdb.at]).3.3.
- Die Literatur geht davon aus, dass hinsichtlich Artikel 16, DSGVO „objektiv unrichtige“ Daten vorliegen müssen um ein Recht auf Berichtigung zu haben. Beim Verantwortlichen verarbeitete Daten sind demnach dann unrichtig, wenn sie nicht der Realität entsprechen. Insofern ist von einer Unrichtigkeit auch dann auszugehen, wenn ein Verantwortlicher das Geschlecht Betroffener verarbeitet, jedoch lediglich die Ausprägungen männlich und weiblich in Datenbanken vorsieht, da so Personen mit nicht-binärem Geschlechtseintrag unberücksichtigt blieben. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH geht jedoch auch die Literatur davon aus, dass der Grundsatz der Datenrichtigkeit mit dem Verarbeitungszweck zusammenhängt vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 21 ff [Stand 1.7.2024, rdb.at]). 3.3.
- Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bedeutet das Folgendes: Die bP inskribierte sich für ein Studium bei der mP. Im Zuge dessen gab sie zur Identifikation unter anderem ihren amtlichen Namen an und legte diesbezüglich auch einen entsprechenden amtlichen Ausweis vor. In weiterer Folge wählte die bP einen geschlechtsneutralen Namen für sich und führt diesen nun. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VwGH sowie der zitierten Literatur wurde die bP durch die Weigerung der mP, ihren Namen im Verwaltungssystem der mP zu ändern, nicht in ihrem Recht auf Berichtigung iSd. Art. 16 DSGVO verletzt. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VwGH sowie der zitierten Literatur wurde die bP durch die Weigerung der mP, ihren Namen im Verwaltungssystem der mP zu ändern, nicht in ihrem Recht auf Berichtigung iSd. Artikel 16, DSGVO verletzt. Es kann der mP nicht entgegengetreten werden, wenn sie für die Änderung des Namens und des Geschlechts zumindest einen Ergänzungsausweis fordert, zumal dieser Ergänzungsausweis ohne Vorlage von Gutachten lediglich auf Wunsch einer Person ausgestellt wird.
Art. 16
DSGVO kann eine natürliche Person für die Zwecke der Ausübung ihres Rechts auf Berichtigung verpflichtet sein, relevante und hinreichende Nachweise vorzulegen, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um die Unrichtigkeit dieser Daten festzustellen.Es kann der mP nicht entgegengetreten werden, wenn sie für die Änderung des Namens und des Geschlechts zumindest einen Ergänzungsausweis fordert, zumal dieser Ergänzungsausweis ohne Vorlage von Gutachten lediglich auf Wunsch einer Person ausgestellt wird.
Artikel 16
, DSGVO kann eine natürliche Person für die Zwecke der Ausübung ihres Rechts auf Berichtigung verpflichtet sein, relevante und hinreichende Nachweise vorzulegen, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um die Unrichtigkeit dieser Daten festzustellen. Wie der EuGH und der VwGH ausführen, ist die Richtigkeit von Daten anhand des Verarbeitungszwecks zu beurteilen. Die bP absolviert ein Studium bei der mP und gab im Zuge dessen alle ihre relevanten personenbezogenen Daten an. Wie festgestellt wurde, ist die mP eine akkreditierte Hochschule, die diverse Studiengänge für Interessierte anbietet und in diesem Zusammenhang auch die hoheitliche Befugnis innehat, Zeugnisse auszustellen und akademische Titel zu verleihen. Offenkundig und unstrittig inskribierte die bP bei der mP, um ein Studium zu absolvieren und in weiterer Folge einen akademischen Grad zu erhalten, der sodann, Dritten gegenüber, den Abschluss des Studiums bescheinigen kann; hierbei ist insbesondere an potentielle Arbeitgeber zu denken. Der eindeutige Zweck der gegenständlichen Datenverarbeitung durch die mP ist daher die Administration des Studiums, die Sicherstellung, dass studentische Leistungen von der bP persönlich erbracht werden und in weiterer Folge auch ein Zeugnis bzw. Studienabschlussbescheid auf den Namen der bP ausgestellt werden kann. Die Datenverarbeitung erfolgt daher zur Identifikation der bP und Zuordnung von Studienleistungen und -erfolgen. Dieser Zweck hat sich seit Inskription der bP nicht geändert. Mit Blick auf den eben dargestellten Verarbeitungszweck sind die verarbeiteten Daten der bP als „richtig“ iSd. Art. 16 DSGVO anzusehen. Die bP hat ihren amtlichen Namen offiziell nicht geändert und tritt dem Umstand, dass die Zeugnisse und schließlich der akademische Titel auf den amtlichen Namen lautend ausgestellt werden sollen, nicht entgegen. Auch in der Studie, die die bP im Rahmen ihrer verbesserten Datenschutzbeschwerde zitiert, wird festgehalten, dass Namen zwar grundsätzlich nach freier Wahl genutzt werden dürfen, dies jedoch nicht gegenüber Behörden gilt.Mit Blick auf den eben dargestellten Verarbeitungszweck sind die verarbeiteten Daten der bP als „richtig“ iSd. Artikel 16, DSGVO anzusehen. Die bP hat ihren amtlichen Namen offiziell nicht geändert und tritt dem Umstand, dass die Zeugnisse und schließlich der akademische Titel auf den amtlichen Namen lautend ausgestellt werden sollen, nicht entgegen. Auch in der Studie, die die bP im Rahmen ihrer verbesserten Datenschutzbeschwerde zitiert, wird festgehalten, dass Namen zwar grundsätzlich nach freier Wahl genutzt werden dürfen, dies jedoch nicht gegenüber Behörden gilt. Der EuGH geht in seiner zitierten Rechtsprechung davon aus, dass wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses Beschränkungen von Rechten der DSGVO rechtfertigen können. Dass Hochschulen nur nach Vorlage entsprechender Nachweise Namensänderungen durchführen, gehört nach Ansicht des erkennenden Senats zu einem wichtigen öffentlichen Interesse, da so die Integrität der Hochschulen sowie die Integrität von Zeugnissen und akademischen Titeln, die von diesen ausgestellt werden, erhalten bleibt. Es handelt sich dabei um Dokumente, die im allgemeinen Rechtsverkehr genutzt werden können, wobei sich Dritte auf die Richtigkeit dieser Urkunden verlassen. Insofern unterscheidet sich der gegenständliche Sachverhalt grundlegend von jenem, der der Entscheidung C-247/23 [Deldits] zugrunde lag: in diesem Zusammenhang begehrte eine asylberechtigte Person die Änderung ihres Geschlechts im Personenstandsregister. Ziel der diesbezüglichen Datenverarbeitung war die Identifikation der betroffenen Person, die offenkundig besser durch jenes Geschlecht erfolgen kann, dem sich die betroffene Person zugehörig fühlt, als durch jenes Geschlecht, mit dem sie geboren wurde und dessen typischerweise zugeordneten Merkmalen sie nicht mehr entspricht. Vor dem Hintergrund eben dieser Entscheidung des EuGH kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verlangen eines Nachweises der Namensänderung oder der Vorlage eines Ergänzungsausweises unverhältnismäßig sei. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann das Vorlegen spezifischer Dokumente nicht mit dem Verlangen einer geschlechtsumwandelnden Operation verglichen werden. Auch wenn die BP nun erstmals in der Bescheidbeschwerde vorbringt bzw. konkretisiert, der Wahlname wäre nur in bei nicht rechtsbegründenden Systemstellen zu führen (z. B. Lernplattform, E-Mail-Alias, Campus-Card, Anmeldelisten), ist einerseits darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen vom Beschwerdegegenstand abweicht. Zum anderen kann eine Hochschule nicht dazu verpflichtet werden, parallel die Führung von zwei unterschiedlichen Namen für die BP zu ermöglichen, die mit Kosten und Aufwand verbunden wäre, so lange sie eine niederschwellige Möglichkeit vorsieht, einen Wahlnamen durch Vorlage eines Ergänzungsausweises zu verwenden. Das Vorbringen, dass der Ergänzungsausweis kostenpflichtig ist und dadurch personenbezogene Daten an eine dritte Stelle weitergegeben werden müssen, vermag die Unverhältnismäßigkeit dieser Voraussetzung nicht aufzuzeigen. Da die bP keinerlei Nachweise erbracht hat, die die beantragte Namensänderung bestätigen, hat die belangte Behörde daher zu Recht den Antrag auf Berichtigung des Namens abgewiesen und es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zur angeregten Vorlage an den EuGH Dazu ist festzuhalten, dass gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts neben der Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
1 Z 1 B-VG auch das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
Art. 144B-VG eröffnet ist.
Damit stehen gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts innerstaatliche Rechtsmittel offen, woraus
Art. 267Abs.
3 AEUV sowie
der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgern ist, dass das Bundesverwaltungsgericht vorlageberechtigt und nicht vorlagepflichtig ist (Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 6. Auflage, 2014, §13 Rz 76 ff.). Die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens wurde aber vor dem Hintergrund der bereits ergangenen Rechtsprechung des EuGH ohnehin nicht gesehen. Dazu ist festzuhalten, dass gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts neben der Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
Artikel 144, B-VG eröffnet ist.
Damit stehen gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts innerstaatliche Rechtsmittel offen, woraus
Artikel 267
, Absatz 3, AEUV sowie
der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgern ist, dass das Bundesverwaltungsgericht vorlageberechtigt und nicht vorlagepflichtig ist (Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht,
- Auflage, 2014, §13 Rz 76 ff.). Die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens wurde aber vor dem Hintergrund der bereits ergangenen Rechtsprechung des EuGH ohnehin nicht gesehen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Zwar wurde von der bP eine mündliche Verhandlung beantragt, ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn war für die Beurteilung des Verfahrens jedoch nicht zu erwarten. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Zwar wurde von der bP eine mündliche Verhandlung beantragt, ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn war für die Beurteilung des Verfahrens jedoch nicht zu erwarten. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der erkennende Senat konnte sich im Rahmen der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts auf eindeutige Judikatur und Literatur stützen, wobei keine Rechtsfragen hervorgekommen sind, die die Zulassung einer Revision begründen würden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W254.2321912.1.00