← Österreich

{'item': 'W258 2271977-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW258 2271977-1 Spruch, W258 2271977-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Julia WEISS und Margareta MAYER-HAINZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX , vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 12, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2026, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Julia WEISS und Margareta MAYER-HAINZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde römisch 40 , vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 12, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2026, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat: „Die Datenschutzbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Dem Verfahren liegt der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde, die im Namen der Projektleiterin Covid-19 XXXX , dem leitenden Chefarzt XXXX , diverser Sozialversicherungsträger sowie in Kooperation mit XXXX Ende November/Anfang Dezember 2021 an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, gesendet worden sind. Dagegen beschwerte sich eine Vielzahl der Empfänger bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei.Dem Verfahren liegt der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde, die im Namen der Projektleiterin Covid-19 römisch 40 , dem leitenden Chefarzt römisch 40 , diverser Sozialversicherungsträger sowie in Kooperation mit römisch 40 Ende November/Anfang Dezember 2021 an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in römisch 40 , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, gesendet worden sind. Dagegen beschwerte sich eine Vielzahl der Empfänger bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 17.12.2021, eingelangt am 21.12.2021, brachte die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer:in im Administrativverfahren) eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein und brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, XXXX haben sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG verletzt, indem sie ihr Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet haben, indem sie die besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei unzulässig weitergegeben und verarbeitet haben. Sie beantrage daher, die Grundrechtsverletzung festzustellen.
  2. Mit Eingabe vom 17.12.2021, eingelangt am 21.12.2021, brachte die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer:in im Administrativverfahren) eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein und brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, römisch 40 haben sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt, indem sie ihr Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet haben, indem sie die besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei unzulässig weitergegeben und verarbeitet haben. Sie beantrage daher, die Grundrechtsverletzung festzustellen.
  3. Die belangte Behörde leitete gegen XXXX und den Beschwerdeführer am 26.11.2021 ein amtswegiges Prüfungsverfahren ein, welches die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.08.2022 schloss und feststellte, dass die Beschwerdeführerin für die gegenständliche Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 DSVO sei.
  4. Die belangte Behörde leitete gegen römisch 40 und den Beschwerdeführer am 26.11.2021 ein amtswegiges Prüfungsverfahren ein, welches die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.08.2022 schloss und feststellte, dass die Beschwerdeführerin für die gegenständliche Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSVO sei. Die belangte Behörde informierte die mitbeteiligte Partei über die Ergebnisse des geführten amtswegigen Prüfverfahrens (Bescheid vom 22.07.2022, GZ XXXX ) und hielt ua sinngemäß fest, dass sie auf Grund der dortigen Erkenntnisse davon ausgehe, dass XXXX als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher und damit als Beschwerdegegner zu sehen sei und räumte ihr ein, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei nahm nicht Stellung.Die belangte Behörde informierte die mitbeteiligte Partei über die Ergebnisse des geführten amtswegigen Prüfverfahrens (Bescheid vom 22.07.2022, GZ römisch 40 ) und hielt ua sinngemäß fest, dass sie auf Grund der dortigen Erkenntnisse davon ausgehe, dass römisch 40 als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher und damit als Beschwerdegegner zu sehen sei und räumte ihr ein, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei nahm nicht Stellung.
  5. Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , gab die belangte Behörde ua der Beschwerde insoweit statt, als sie feststellte, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe.
  6. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , gab die belangte Behörde ua der Beschwerde insoweit statt, als sie feststellte, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe.
  7. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012, § 8 DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012 setze nach § 24d Abs 1 Z 4 GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs 4 GTelG 2012 voraus, über die der Beschwerdeführer nicht verfügt habe.
  8. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012, Paragraph 8, DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 setze nach Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 4, GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 voraus, über die der Beschwerdeführer nicht verfügt habe.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 03.04.2023 wegen Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die datenschutzrechtliche Beschwerde abgewiesen wird. Zusammengefasst begründete er dies mit dem Vorliegen einer entschiedenen Sache, der Unvollständigkeit der Beschwerde, fehlenden Ermittlungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht datenschutzrechtlicher Verantwortlicher, aber selbst wenn man von einer Verantwortlichkeit ausgehen würde, sei ein Zugriff auf die Impfdaten im Rahmen des pandemiebedingten Krisenmanagements zulässig.
  10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht vor und verwies hinsichtlich der bestrittenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen Zeitungsartikel, wonach der Versand der Impferinnerungen laut dem amtsführenden Wiener Stadtrat für Soziales, Gesundheit und Sport die richtige Maßnahme gewesen sei.
  11. Der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde bezüglich des amtswegigen Verfahrens wurde mit Erkenntnis vom 04.10.2023, W298 2261669-1 stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
  12. Mit Aufforderung zur Urkundenvorlage vom 26.03.2026 wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen das Ihrer Datenschutzbeschwerde zugrundeliegende Schreiben, mit dem Sie zur Wahrnehmung eines Impftermines eingeladen wurden, in Kopie vorzulegen. Diesem Auftrag kam die mitbeteiligte Partei nicht nach.
  13. In einem Parallelverfahren des Bundesverwaltungsgerichts GZ W252 2272758-1/14E erging am 28.01.2025 ein Erkenntnis und die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss vom 20.08.2025, Ra 2025/04/0049 vom VwGH zurückgewiesen. Mit Parteiengehör im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Parteien des Verfahrens über die genannten Entscheidungen und deren wesentlichen Inhalt informiert. Darüber hinaus wurden die Verhandlungsprotokolle zu GZ W252 2271937-1 vom 18.10.2023 und 09.11.2023 übermittelt.
  14. Am 14.04.2026 wurde über die Angelegenheit mündlich verhandelt.
  15. In der mündlichen Verhandlung wurden aus einem weiteren Parallelverfahren (W258 2271453-1) das Verhandlungsprotokoll vom 03.11.2025 sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.10.2025 in das Verfahren eingebracht. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Bescheid absolut nichtig sei, da XXXX als bloßer Hilfsapparat Bescheidadressat sei. Weiters sei das Vorgehen des Verwaltungsgerichts, bezogen auf das Parteiengehör im Zuge der Ladung zu Verhandlung, rechtswidrig und eine überschießende Manuduktion. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weder habe es sich damit auseinandergesetzt, ob hier eine Bundes- oder Landessache vollzogen wurde, noch dass die XXXX GmbH ohne Auftrag gehandelt habe.
  16. In der mündlichen Verhandlung wurden aus einem weiteren Parallelverfahren (W258 2271453-1) das Verhandlungsprotokoll vom 03.11.2025 sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.10.2025 in das Verfahren eingebracht. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Bescheid absolut nichtig sei, da römisch 40 als bloßer Hilfsapparat Bescheidadressat sei. Weiters sei das Vorgehen des Verwaltungsgerichts, bezogen auf das Parteiengehör im Zuge der Ladung zu Verhandlung, rechtswidrig und eine überschießende Manuduktion. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weder habe es sich damit auseinandergesetzt, ob hier eine Bundes- oder Landessache vollzogen wurde, noch dass die römisch 40 GmbH ohne Auftrag gehandelt habe. Beweis wurde erhoben durch: Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Aufforderung an die mitbeteiligte Partei das Impfaufforderungsschreiben nachzureichen vom 26.03.
  17. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Die mitbeteiligte Partei richtete eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde. Sie führte dabei zusammengefasst aus, dass XXXX sie schriftlich zu einem Impftermin eingeladen haben und begehrte die Feststellung der Grundrechtsverletzung. Das wurde vom Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde gerügt. 1.
  20. Die mitbeteiligte Partei richtete eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde. Sie führte dabei zusammengefasst aus, dass römisch 40 sie schriftlich zu einem Impftermin eingeladen haben und begehrte die Feststellung der Grundrechtsverletzung. Das wurde vom Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde gerügt. 1.
  21. Die mitbeteiligte Partei hat der Datenschutzbeschwerde das Impferinnerungsschreiben nicht beigelegt und auch über – nachweislich zugestellter – Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. 1.
  22. Es kann nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei ein an sie adressiertes Impferinnerungsschreiben erhalten hat.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Die Feststellungen zum Inhalt der Datenschutzbeschwerde, und dass der Beschwerde kein Impferinnerungsschreiben beigelegt war, gründen auf der dem erkennenden Gericht vorliegenden Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei. Die Rüge dieses Umstands durch den Beschwerdeführer gründet in der Bescheidbeschwerde. Dass die mitbeteiligte Partei entgegen der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts trotz nachweislicher Zustellung das Impferinnerungsschreiben nicht vorgelegt hat, gründet in der hg Aufforderung samt Zustellnachweis bzw im Gerichtsakt. 2.
  25. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die mitbeteiligte Partei ein an sie persönlich gerichtetes Impferinnerungsschreiben erhalten hat, gründet auf dem Umstand, dass sie der Datenschutzbeschwerde kein an die mitbeteiligte Partei adressiertes Schreiben vorgelegt hat und sie der – nachweislich zugestellten – Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, das der Datenschutzbeschwerde zugrundeliegende Impferinnerungsschreiben in Kopie vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Auch zur mündlichen Beschwerdeverhandlung ist die mitbeteiligte Partei nicht erschienen (Verhandlungsprotokoll vom 14.04.2026), sodass sie zum Empfang des Impferinnerungsschreibens auch nicht einvernommen werden konnte.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die zulässige Beschwerde ist berechtigt. 3.
  27. § 24 DSG und Art 77 DSGVO räumen jeder betroffenen Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde ein, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. 3.
  28. Paragraph 24, DSG und Artikel 77, DSGVO räumen jeder betroffenen Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde ein, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. 3.
  29. Eine betroffene Person kann einen Verstoß des Verantwortlichen gegen die DSGVO bzw das DSG daher nur dann erfolgreich geltend machen, wenn sie durch die Verarbeitung, deren Rechtswidrigkeit behauptet wird, selbst betroffen ist. 3.
  30. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0077, Rz 14). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht nimmt der VwGH grundsätzlich dann an, wenn es um Umstände geht, die in der persönlichen Sphäre der Parteien liegen (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 9 ff (Stand 1.4.2021, rdb.at); zur Mitwirkungspflicht von Parteien, wenn diese im Besitz von Beweismitteln sind vgl VwGH 15.09.2004, 2002/09/0200).Eine erhöhte Mitwirkungspflicht nimmt der VwGH grundsätzlich dann an, wenn es um Umstände geht, die in der persönlichen Sphäre der Parteien liegen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 9 ff (Stand 1.4.2021, rdb.at); zur Mitwirkungspflicht von Parteien, wenn diese im Besitz von Beweismitteln sind vergleiche VwGH 15.09.2004, 2002/09/0200). 3.
  31. Gemäß § 24 Abs 5 letzter Satz DSG ist eine Beschwerde, soweit sie sich als nicht berechtigt erweist, abzuweisen. Die Frage, ob sich eine Datenschutzbeschwerde als berechtigt erweist, ist auf der Ebene der Sachlegitimation und nicht auf der Ebene der Prozesslegitimation zu beurteilen (vgl VwGH 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, Rz 16).3.
  32. Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, letzter Satz DSG ist eine Beschwerde, soweit sie sich als nicht berechtigt erweist, abzuweisen. Die Frage, ob sich eine Datenschutzbeschwerde als berechtigt erweist, ist auf der Ebene der Sachlegitimation und nicht auf der Ebene der Prozesslegitimation zu beurteilen vergleiche VwGH 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, Rz 16). 3.
  33. Für den vorliegenden Fall bedeutet das folgendes: Die mitbeteiligte Partei machte eine Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener (Gesundheits-)daten geltend und erfüllte mit ihrem Vorbringen den notwendigen Inhalt einer Datenschutzeschwerde. Die mitbeteiligte Partei legte jedoch – auch über hg Aufforderung – das Impferinnerungsschreiben nicht vor, auf das sie sich in ihrer Datenschutzbeschwerde bezieht und aus dem die behauptete Datenschutzverletzung hervorgehen soll. Der Beschwerdeführer machte diesen Umstand im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde geltend und bestritt damit, dass die mitbeteiligte Partei von der geltend gemachten rechtswidrigen Verarbeitung von Daten selbst betroffen gewesen ist, weshalb das Gericht nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen konnte. Die mitbeteiligte Partei hätte im Rahmen der oben näher dargelegten Mitwirkungspflicht spätestens nach Aufforderung durch das erkennende Gericht die Pflicht gehabt, das persönlich an sie gerichtete Impferinnerungsschreiben vorzulegen, um den Beweis zu erbringen, dass ihre personenbezogenen (Gesundheits-)daten tatsächlich verarbeitet wurden. Da die mitbeteiligte Partei weder das Schreiben vorgelegt hat, noch zur Verhandlung erschienen ist, konnte das erkennende Gericht nicht feststellen, ob die mitbeteiligte Partei von der behaupteten rechtswidrigen Datenverarbeitung selbst betroffen gewesen ist. Diese Negativfeststellung muss sich die mitbeteiligte Partei zurechnen lassen, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Da eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nur dann vorliegen kann, wenn tatsächlich Daten der betroffenen Person verarbeitet worden sind und nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei betreffende Daten verarbeitet hat, liegt die behauptete Datenschutzverletzung nicht vor. Da die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei somit zu Unrecht Folge gegeben hat, war der dagegen erhobenen Beschwerde stattzugeben und der Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Datenschutzbeschwerde abgewiesen wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Andererseits ist die Rechtslage, dass eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nur dann vorliegen kann, wenn tatsächlich Daten der betroffenen Person verarbeitet wurden, eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W258.2271977.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.