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{'item': 'W268 2332829-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW268 2332829-1 Spruch, W268 2332829-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, gesetzlich vertreten durch XXXX sowie rechtlich vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2025, Zl. 1453320010/251398770, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 sowie rechtlich vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2025, Zl. 1453320010/251398770, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2026, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Der Vater der Beschwerdeführerin stellte als deren gesetzlicher Vertreter am 21.10.2025 für die minderjährige Beschwerdeführerin als nachgeborenes Kind einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und gab an, dass die Beschwerdeführerin eigene Gründe für internationalen Schutz habe und er weitere Ermittlungen beantrage.
  2. Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Der Vater der Beschwerdeführerin stellte als deren gesetzlicher Vertreter am 21.10.2025 für die minderjährige Beschwerdeführerin als nachgeborenes Kind einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und gab an, dass die Beschwerdeführerin eigene Gründe für internationalen Schutz habe und er weitere Ermittlungen beantrage.
  3. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde am 27.11.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Sie führte betreffend die Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie möchte nicht, dass ihre Tochter nach Äthiopien zurück müsse, es gebe in Äthiopien keine Frauenrechte, es herrsche Krieg und auch die Beschneidung sei ein Grund, dies würde sie alles nicht wollen.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.10.2027 gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.).
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.10.2027 gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).
  6. Mit Schriftsatz vom 12.01.2026 erhob die minderjährige Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter sowie rechtlich vertreten durch die BBU GmbH, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
  7. Am 16.03.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren. Ihr Vater stellte als ihr gesetzlicher Vertreter am 21.10.2025 für die minderjährige Beschwerdeführerin als nachgeborenes Kind einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren. Ihr Vater stellte als ihr gesetzlicher Vertreter am 21.10.2025 für die minderjährige Beschwerdeführerin als nachgeborenes Kind einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist äthiopische Staatsangehörige. Sie ist sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Oromo an. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin sind äthiopische Staatsangehörige und sind im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind nach traditionellem Ritus verheiratet. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist Angehörige der Volksgruppe der Oromo und sunnitisch-muslimischen Glaubens, sie spricht Oromo als Muttersprache und Amharisch als weitere Sprache. Sie wurde im Dorf Dinshu in der Bale-Zone der Provinz Oromo geboren und ist dort aufgewachsen. Sie besuchte im Herkunftsstaat die Schule und die Universität, um Angewandte Biologie zu studieren, schloss ihr Studium jedoch nicht ab. Sie wurde vor ihrer Ausreise von ihren Eltern in der Finanzierung ihres Lebensunterhalts unterstützt. Für ihr Studium verzog sie nach Wolaita Sodo, wo sie am Universitätscampus lebte. Die letzten drei Monate vor ihrer Ausreise lebte sie in Addis Abeba. Familienangehörige der Mutter der Beschwerdeführerin leben in Arsi in der Provinz Oromia in Äthiopien. Die Mutter der Beschwerdeführerin steht manchmal in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter. Zudem leben zwei Brüder, eine Schwester und Onkeln der Mutter der Beschwerdeführerin in Äthiopien. Der Vater der Beschwerdeführerin ist ebenso Angehöriger der Volksgruppe der Oromo. Er hat im Herkunftsstaat bis zur
  10. Klasse die Schule besucht und war im Herkunftsstaat als Chauffeur tätig. Er steht in telefonischem Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Aufgrund ihres minderjährigen Alters ist sie auch strafunmündig. 1.
  11. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Für die minderjährige Beschwerdeführerin besteht im Falle einer Rückkehr keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Opfer geschlechtsspezifischer oder sexueller Gewalt, insbesondere nicht in Form einer Beschneidung, zu werden. Die Eltern lehnen dies ab und werden in der Lage sein, die Tochter davor zu beschützen. Durch den Schutz der Eltern besteht für die minderjährige Beschwerdeführerin auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr, Opfer einer anderen Form von geschlechtsspezifischer Gewalt, etwa einer Kinder- bzw. Zwangsehe oder Vergewaltigung, zu werden. Eine hypothetische Rückkehr nach Äthiopien würde aufgrund des gemeinsamen Familienlebens und der aufrechten Ehe ihrer Eltern gemeinsam mit ihrer Familie erfolgen. Die Eltern verfügen ebenfalls nicht über den Status von Asylberechtigten, weshalb auch ihnen eine hypothetische Rückkehr nach Äthiopien möglich wäre. Die minderjährige Beschwerdeführerin wäre daher kein unbegleitetes Kind und nicht gezwungen, als Waisenkind zu leben, da auch zahlreiche nahe Angehörige von ihr in Äthiopien leben. Hinweise für das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, ethnischer Zugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer anderen sozialen Gruppe sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt. 1.
  12. Zur maßgeblichen Lage in Äthiopien: Sicherheitslage Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vgl. Al Arabiya 3.4.2025), v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF) (USDOS 12.8.2025). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025).Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vergleiche Al Arabiya 3.4.2025), v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF) (USDOS 12.8.2025). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025). In der Folge eine Übersicht zu allen äthiopischen Regionen für das erste Halbjahr 2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann. (ACLED 18.7.2025) Reisewarnungen: Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Staatsbürger vor Reisen in die Regionen Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Oromia (mit Ausnahme der Route von Addis Abeba nach Hawassa, von welcher abgeraten wird), Somali und den westlichen Teil der Region Tigray sowie ins Grenzgebiet zum Südsudan, zu Kenia und zu Eritrea (jeweils ca. 10km). Zudem wird generell von Reisen nach Äthiopien (Ausnahme: Addis Abeba) abgeraten (AA 20.8.2025). Das österreichische Außenministerium warnt hingegen vor Reisen nach Amhara, Tigray und in das Grenzgebiet von Afar zu Eritrea (Stufe 5). Für die Regionen Oromia, Gambela und Benishangul-Gumuz sowie die Grenzgebiete von Äthiopien zum Südsudan, Sudan und zu Somalia wird von einem hohen Sicherheitsrisiko berichtet (Stufe 3), für die restlichen Landesteile inkl. Addis Abeba von einem Sicherheitsrisiko (Stufe 2) (BMEIA 20.8.2025). Demnach kommt es In Amhara und Tigray regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen, im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea zu wachsenden Spannungen. Zudem können ethnisch oder religiös motivierte Unruhen jederzeit die Sicherheitslage verschärfen (BMEIA 20.8.2025). Es kann jederzeit zur Verhängung von Ausgangs- und Straßensperren und Einschränkung der Internetnutzung kommen. Auch Strom- und Internetabschaltungen kamen vor (AA 20.8.2025). Mit Demonstrationen und Ausschreitungen, unangekündigten Straßensperren und Gewaltanwendung muss im ganzen Land gerechnet werden (BMEIA 20.8.2025). Laut einer Quelle ist die Sicherheitslage außerhalb der Hauptstadt volatil. Demnach kommt es überall im Land regelmäßig zu Demonstrationen und Unruhen, oft mit Todesopfern, sowie zu Aktionen der äthiopischen Streitkräfte gegen bewaffnete Gruppen und zu Geiselnahmen bzw. Entführungen. In den Grenzgebieten zu den Nachbarländern ereignen sich immer wieder gewaltsame Zwischenfälle (AA 20.8.2025). Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien und religiösen Gruppen werden teilweise gewaltsam ausgetragen; weder die Bundesregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte beständig zu wahren (AA 19.7.2024). Addis Abeba: Laut einer Quelle ist in Addis Abeba, wo rund 3,5 Millionen Menschen aus allen ethnischen Gruppen leben, die Gewalt, welche die Provinzen erschüttert, kaum zu spüren (AI 6.1.2025). Amhara: Seit dem 4.8.2023 gilt hier der Ausnahmezustand. Die Lage bleibt volatil. An verschiedenen Orten der Region kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen zwischen amharischen Fano-Milizen und äthiopischer Armee, auch in Städten. Es muss auch weiterhin jederzeit mit gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und Sicherheitskräften gerechnet werden, einschließlich einer Ausweitung des Konflikts auf benachbarte Regionen (AA 20.8.2025). Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren (TNH 12.11.2024). Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe, allerdings ohne zentrales Kommando (Al Arabiya 3.4.2025). Die Gruppe genießt bei den Amharen auch weitgehend Unterstützung (TNH 12.11.2024; vgl. AP 11.4.2025). Die Fano rekrutieren desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten (AP 11.4.2025).Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren (TNH 12.11.2024). Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe, allerdings ohne zentrales Kommando (Al Arabiya 3.4.2025). Die Gruppe genießt bei den Amharen auch weitgehend Unterstützung (TNH 12.11.2024; vergleiche AP 11.4.2025). Die Fano rekrutieren desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten (AP 11.4.2025). Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von West- und Südtigray beteiligt (TNH 12.11.2024; vgl. AP 11.4.2025). Der Ausschluss der amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft (SFH 5.2025; vgl. TNH 12.11.2024; AP 11.4.2025). Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat (AI 6.1.2025). Der im April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen, hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei (TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch gelungen ist (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die äthiopische Regierung am 4.8.2023 den Ausnahmezustand in Amhara. Trotz der offiziellen Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) bleibt die Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch Regierungssicherheitskräfte (SFH 5.2025). Quellen schätzen, dass es zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die Regierungstruppen als auch die Fano haben Menschenrechtsverletzungen begangen (UKHO 6.2025).Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von West- und Südtigray beteiligt (TNH 12.11.2024; vergleiche AP 11.4.2025). Der Ausschluss der amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft (SFH 5.2025; vergleiche TNH 12.11.2024; AP 11.4.2025). Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat (AI 6.1.2025). Der im April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen, hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei (TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch gelungen ist (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die äthiopische Regierung am 4.8.2023 den Ausnahmezustand in Amhara. Trotz der offiziellen Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025) bleibt die Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch Regierungssicherheitskräfte (SFH 5.2025). Quellen schätzen, dass es zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die Regierungstruppen als auch die Fano haben Menschenrechtsverletzungen begangen (UKHO 6.2025). Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) – v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und den Fano-Milizen auf alle Gebiete der Region Amhara ausgeweitet. Die meisten Gefechte ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025).Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025) – v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und den Fano-Milizen auf alle Gebiete der Region Amhara ausgeweitet. Die meisten Gefechte ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025). Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH 12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024). Gemäß Fano kontrolliert die Gruppe rund 80% von Amhara, die Regierung hingegen die wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025 angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025).Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH 12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vergleiche TNH 12.11.2024). Gemäß Fano kontrolliert die Gruppe rund 80% von Amhara, die Regierung hingegen die wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025 angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025). Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024).Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO 6.2025; vergleiche TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024). Darüber hinaus kam es entlang der Grenze von Amhara und Oromia sowie in Nord-Shoa in der Oromo-Sonderzone zu Zusammenstößen zwischen Fano-Milizen und der Oromo Liberation Army (OLA) (UKHO 6.2025). Benishangul: In der Region Benishangul finden seit Jahren bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und äthiopischen Streitkräften statt (AA 20.8.2025). Gambela: In Gambela bleibt die Lage angespannt, es kommt immer wieder zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen (AA 20.8.2025). Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Im Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH 5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia. 2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und Entführungen. Im Westen sind einzelne Ortschaften und Straßenabschnitte unter Kontrolle bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den zwei Ethnien (BMEIA 20.8.2025). Die Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und kriminelle Gruppen (SFH 5.2025).Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Im Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH 5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia. 2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und Entführungen. Im Westen sind einzelne Ortschaften und Straßenabschnitte unter Kontrolle bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den zwei Ethnien (BMEIA 20.8.2025). Die Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und kriminelle Gruppen (SFH 5.2025). Somali: Der bewaffnete Konflikt zwischen äthiopischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen, der Zustrom somalischer Flüchtlinge sowie Infiltrationsversuche und Angriffe islamischer Fundamentalisten (u.a. al Shabaab) stellen erhebliche Risikofaktoren dar. Größere Truppenbewegungen erfolgen auch grenzüberschreitend (AA 20.8.2025). Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022 haben sich beide Seiten auf eine dauerhafte Waffenruhe zur Beilegung des Tigray-Konflikts geeinigt (AA 20.8.2025; vgl. CIA 13.8.2025). Die TPLF stellt die vertraglich vereinbarte Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025). Zwischen 2020 und 2022 sind in Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025).Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022 haben sich beide Seiten auf eine dauerhafte Waffenruhe zur Beilegung des Tigray-Konflikts geeinigt (AA 20.8.2025; vergleiche CIA 13.8.2025). Die TPLF stellt die vertraglich vereinbarte Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025). Zwischen 2020 und 2022 sind in Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025). Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million IDPs immer noch nicht in ihre Heimat zurückkehren konnten, geben Anlass zur Sorge vor neuerlicher Gewalt in Tigray (BBC 16.5.2025). Aktuell kommt es zu erhöhten Spannungen zwischen verschiedenen politischen Fraktionen in Tigray (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025). Seit einem internen Machtkampf in der TPLF ab März 2025 sind bewaffnete Zusammenstöße, Morde, Warteschlangen vor Banken und eine Atmosphäre der Angst in Tigray alltäglich (SFH 5.2025). Im Mai 2025 hat die Bundesregierung die TPLF aus dem Parteienregister entfernt und damit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen, vorgeblich, weil diese keine Generalversammlung abgehalten hat (BBC 16.5.2025).Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million IDPs immer noch nicht in ihre Heimat zurückkehren konnten, geben Anlass zur Sorge vor neuerlicher Gewalt in Tigray (BBC 16.5.2025). Aktuell kommt es zu erhöhten Spannungen zwischen verschiedenen politischen Fraktionen in Tigray (AA 20.8.2025; vergleiche BMEIA 20.8.2025). Seit einem internen Machtkampf in der TPLF ab März 2025 sind bewaffnete Zusammenstöße, Morde, Warteschlangen vor Banken und eine Atmosphäre der Angst in Tigray alltäglich (SFH 5.2025). Im Mai 2025 hat die Bundesregierung die TPLF aus dem Parteienregister entfernt und damit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen, vorgeblich, weil diese keine Generalversammlung abgehalten hat (BBC 16.5.2025). Gewaltsame Zusammenstöße können nicht ausgeschlossen werden (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025). Die Lage ist sehr volatil. Das westliche Gebiet von Tigray ist zwischen Amhara und Tigray umstritten und wird derzeit von amharischen Milizen kontrolliert (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Obwohl der Vertrag Westtigray bei Tigray belässt, sind die Armee und v.a. amharische Fano-Milizen im westlichen Teil des Bundesstaats immer noch präsent. Die Amharen wollen Westtigray ihrem Bundesstaat hinzufügen (AI 6.1.2025). Im Norden von Tigray sind eritreische Truppen präsent und begehen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführungen und Plünderungen von zivilem Eigentum (SFH 5.2025).Gewaltsame Zusammenstöße können nicht ausgeschlossen werden (AA 20.8.2025; vergleiche BMEIA 20.8.2025). Die Lage ist sehr volatil. Das westliche Gebiet von Tigray ist zwischen Amhara und Tigray umstritten und wird derzeit von amharischen Milizen kontrolliert (AA 20.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Obwohl der Vertrag Westtigray bei Tigray belässt, sind die Armee und v.a. amharische Fano-Milizen im westlichen Teil des Bundesstaats immer noch präsent. Die Amharen wollen Westtigray ihrem Bundesstaat hinzufügen (AI 6.1.2025). Im Norden von Tigray sind eritreische Truppen präsent und begehen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführungen und Plünderungen von zivilem Eigentum (SFH 5.2025). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Das demokratische Gleichgewicht zwischen Legislative, Exekutive und Judikative ist in Äthiopien allerdings wenig ausgeglichen (ADA 2.2025). Die Regierung achtet die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 19.7.2024). Die Gerichte sind politischen Eingriffen ausgesetzt und verfügen in der Praxis nicht über die ihnen zustehende Autonomie. Richter, die versuchen, ihre Unabhängigkeit zu wahren, müssen mit der Entfernung aus ihren Verfahren oder sogar mit einer Verhaftung rechnen. Auch Staatsanwälte stehen unter dem Druck der Politik (FH 2025). Zudem hält sich die Exekutive oft nicht an Gerichtsurteile (AA 19.7.2024). Während die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, sind die Strafgerichte schwach und überlastet (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025). Das demokratische Gleichgewicht zwischen Legislative, Exekutive und Judikative ist in Äthiopien allerdings wenig ausgeglichen (ADA 2.2025). Die Regierung achtet die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 19.7.2024). Die Gerichte sind politischen Eingriffen ausgesetzt und verfügen in der Praxis nicht über die ihnen zustehende Autonomie. Richter, die versuchen, ihre Unabhängigkeit zu wahren, müssen mit der Entfernung aus ihren Verfahren oder sogar mit einer Verhaftung rechnen. Auch Staatsanwälte stehen unter dem Druck der Politik (FH 2025). Zudem hält sich die Exekutive oft nicht an Gerichtsurteile (AA 19.7.2024). Während die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, sind die Strafgerichte schwach und überlastet (USDOS 23.4.2024). Jüngste Reformen haben strukturelle Mängel und institutionelle Vorurteile weiter verschärft, beispielsweise die ausschließliche Zuständigkeit von Militärgerichten für Verbrechen, an denen Militärangehörige beteiligt sind. Dies widerspricht internationalen Standards und untergräbt die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft. Dabei tragen schon die ordentlichen Gerichte zur Straflosigkeit der Sicherheitskräfte bei, insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung politischer Gefangener (FH 2025). Struktur, traditionelles und religiöses Recht: Es gibt Bundeshöchstgerichte und Bundesgerichte erster Instanz; zwei Instanzen in jedem Regionalstaat; Schariagerichte; und traditionelle Gerichte (CIA 13.8.2025). Die Verfassung erkannte sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte an (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz gestattet es Schariagerichten, über Personenstandsfälle zu entscheiden, sofern beide Parteien Muslime sind und der Zuständigkeit des Gerichts zustimmen (USDOS 26.6.2024). Viele Landbewohner haben kaum Zugang zu formellen Justizsystemen und verlassen sich i.d.F. zur Konfliktlösung auf traditionelle Mechanismen. Laut Gesetz müssen alle Streitparteien der Anrufung eines traditionellen oder religiösen Gerichts zustimmen, bevor ein solches Gericht einen Fall verhandeln kann. Jede Partei kann jederzeit Berufung bei einem regulären Gericht einlegen. Schariagerichte werden v.a. in den überwiegend muslimischen Regionen Somali und Afar herangezogen. Andere traditionelle Rechtssysteme wie Ältestenräte arbeiten überwiegend in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024).Viele Landbewohner haben kaum Zugang zu formellen Justizsystemen und verlassen sich in der Fassung zur Konfliktlösung auf traditionelle Mechanismen. Laut Gesetz müssen alle Streitparteien der Anrufung eines traditionellen oder religiösen Gerichts zustimmen, bevor ein solches Gericht einen Fall verhandeln kann. Jede Partei kann jederzeit Berufung bei einem regulären Gericht einlegen. Schariagerichte werden v.a. in den überwiegend muslimischen Regionen Somali und Afar herangezogen. Andere traditionelle Rechtssysteme wie Ältestenräte arbeiten überwiegend in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024). Verfahrensrechte in der Praxis: Das Recht auf ein faires Verfahren wird im Allgemeinen nicht geachtet (FH 2025). Die Polizei hat wiederholt faire öffentliche Gerichtsverfahren verhindert, u.a. durch Schikanen und Inhaftierungen von Verteidigern (USDOS 23.4.2024). Menschen in den Konfliktgebieten genießen generell de facto kaum Rechtsschutz (FH 2025). Vielerorts werden Menschen ohne Haftbefehl festgenommen. Derart Inhaftierte dürfen mitunter ihre Rechte nicht wahrnehmen, z.B. die Rechte auf Zugang zu rechtlicher Vertretung und auf eine Anhörung vor Gericht (AI 29.4.2025). Tausenden von Verdächtigen, insbesondere denjenigen, die im Konfliktgebieten inhaftiert worden sind, wird grundlegender Rechtsschutz vorenthalten. Sie werden unrechtmäßig und über lange Zeiträume ohne ordnungsgemäßes Verfahren in Haft gehalten und sind dort Folter sowie anderen grausamen und unmenschlichen Behandlungen und Strafen ausgesetzt (OMCT 4.2024). Der Staat stellt mittellosen Angeklagten einen Rechtsbeistand bei, Berichten zufolge sind aber Umfang und Qualität der Leistungen aufgrund des herrschenden Anwaltsmangels unzureichend. Daneben gibt es zahlreiche kostenlose Rechtsberatungsstellen, v.a. an Universitäten (USDOS 23.4.2024). Langwierige Gerichtsverfahren, eine große Zahl von Inhaftierten, Ineffizienz in der Justiz und Personalmangel führten häufig zu Prozessverzögerungen, die sich in manchen Fällen über Jahre hinzogen (USDOS 12.8.2025). Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird u.a. wegen Überlastung der Justiz häufig nicht umgesetzt (AA 19.7.2024). Die Polizei missachtet seit langem gerichtliche Anordnungen zur Freilassung gegen Kaution, insbesondere bei prominenten Häftlingen (HRW 12.6.2025; vgl. OMCT 4.2024, USDOS 12.8.2025). Gerade politischen Gefangenen wird oftmals seitens der Exekutive ihr von Gerichten zugestandenes Recht auf Kaution verweigert (OMCT 4.2024). So werden z.B. die Journalisten Dawit Begashaw und Genet Asmamaw weiter in Haft gehalten, obwohl Gerichte ihnen wiederholt Kaution zugestanden haben (USDOS 12.8.2025).Die Polizei missachtet seit langem gerichtliche Anordnungen zur Freilassung gegen Kaution, insbesondere bei prominenten Häftlingen (HRW 12.6.2025; vergleiche OMCT 4.2024, USDOS 12.8.2025). Gerade politischen Gefangenen wird oftmals seitens der Exekutive ihr von Gerichten zugestandenes Recht auf Kaution verweigert (OMCT 4.2024). So werden z.B. die Journalisten Dawit Begashaw und Genet Asmamaw weiter in Haft gehalten, obwohl Gerichte ihnen wiederholt Kaution zugestanden haben (USDOS 12.8.2025). Folter und unmenschliche Behandlung Gesetzeslage: Äthiopien hat diverse internationale Abkommen ratifiziert, die sich gegen Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung richten (BAMF 2.1.2025; vgl. AA 19.7.2024). Allerdings ist Folter im äthiopischen Gesetz immer noch nicht definiert und entsprechend auch nicht ordentlich kriminalisiert (OMCT 4.2024). Nach anderen Angaben verbietet die Verfassung Folter (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025).Gesetzeslage: Äthiopien hat diverse internationale Abkommen ratifiziert, die sich gegen Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung richten (BAMF 2.1.2025; vergleiche AA 19.7.2024). Allerdings ist Folter im äthiopischen Gesetz immer noch nicht definiert und entsprechend auch nicht ordentlich kriminalisiert (OMCT 4.2024). Nach anderen Angaben verbietet die Verfassung Folter (AA 19.7.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025). Verbreitung, Täter, Opfer: Die Verbreitung von Folter durch die Regierung und andere Akteure wird von glaubwürdigen Quellen bestätigt. Die äthiopische Menschenrechtskommission hat in ihren Berichten die Allgegenwärtigkeit von Folter im Land dargelegt (OMCT 4.2024). Es handelt sich dabei um ein systematisches und weit verbreitetes Problem. Gefoltert wird nicht nur aber insbesondere während der Untersuchungshaft (AA 19.7.2024). Es gibt zahlreiche, anhaltende und übereinstimmende Behauptungen über die routinemäßige Anwendung von Folter durch Polizei, Gefängnispersonal und Armee (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Neben Regierungskräften beteiligen sich in den Regionen Amhara, Oromia und Tigray auch Milizen an Folter und der Misshandlung von Zivilisten und gefangenen Kombattanten (USDOS 12.8.2025). Es gibt zahlreiche, anhaltende und übereinstimmende Behauptungen über die routinemäßige Anwendung von Folter durch Polizei, Gefängnispersonal und Armee (AA 19.7.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025). Neben Regierungskräften beteiligen sich in den Regionen Amhara, Oromia und Tigray auch Milizen an Folter und der Misshandlung von Zivilisten und gefangenen Kombattanten (USDOS 12.8.2025). Von Folter betroffen sind insbesondere politische Dissidenten und Mitglieder von Oppositionsparteien, Studenten, mutmaßliche Terrorismusverdächtige und aufständische Gruppen (AA 19.7.2024). Von Folter durch nicht-staatliche Akteure betroffen sind u.a. Zivilisten im Westen Tigrays, die hauptsächlich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gefoltert und misshandelt werden. Andernorts werden gefangene Soldaten und Kämpfer sowie zivile Familienangehörige von Kombattanten oder Regierungsbeamten und Personen, die verdächtigt werden, Kombattanten oder Regierungsbeamte zu unterstützen, gefoltert. Auch andernorts setzen Armee und regionale Polizei im Rahmen von Konflikten exzessiv tödliche Gewalt gegen Zivilisten ein, so z.B. in Oromia, wo von außergerichtlicher Tötung, Folter und willkürlicher Verhaftung berichtet wird. Aus Westtigray kommen Berichte über weitverbreitete Tötungen von Zivilisten, Massenvertreibungen, ethnische Säuberungen, Vergewaltigungen und andere Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen durch Milizen der Amharen und mit ihnen verbündeten Gruppen. Es gibt auch Berichte über weitverbreitete rechtswidrige Tötungen von Zivilisten und Regierungsbeamten in den Regionen Amhara und Oromia und anderswo, u.a. durch die OLA und die Fano-Miliz der Amharen. Lokale Milizen in den Regionen Afar, Amhara, Oromia, Gambela und Somali verüben Angriffe und Tötungen von Zivilisten und haben Tausende vertrieben (USDOS 12.8.2025). Praxis: Zu dieser von den Sicherheitskräften verübten Gewalt gehören auch Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt. Zudem kommt es zu anderen Formen von Folter und Misshandlung sowie zu Hinrichtungen (AA 19.7.2024). So sind etwa seit 2018 immer wieder Oromo-Aktivisten und -Politiker ermordet worden, als möglicher Täter gilt die Regierung (AI 6.1.2025). Aber gerade auch hinsichtlich des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Amhara gibt es Berichte über Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen. Dort wurden Tötungen von Zivilisten dokumentiert, darunter auch außergerichtliche Hinrichtungen. So wurden z.B. nach bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und amharischen Fano-Milizen in der Stadt Merawi am 29.1.2024 – nachdem sich die Fano aus der Stadt zurückgezogen hatte – Zivilisten von Soldaten aus Häusern, Geschäften und von der Straße geholt und zu Dutzenden erschossen (AI 29.4.2025). Es gibt auch Berichte zu Auspeitschung oder zum Bedecken von Köpfen mit mit Pfefferpulver gefüllten Plastiksäcken, was zu dauerhaften körperlichen Verletzungen und zum Verlust des Augenlichts geführt hat (USDOS 12.8.2025). Verschwindenlassen: Es gibt auch Berichte über Verschwindenlassen durch staatliche Kräfte. Die EHRC hat Fälle dokumentiert, wo – mitunter prominente – Kritiker der Regierung (Kommentatoren, ehemalige Offiziere, Investigativjournalisten, Social-Media-Aktivisten, Politiker, Aktivisten und Künstler) verschleppt worden sind. Manche Personen werden in informellen Hafteinrichtungen in den Konfliktgebieten des Landes festgehalten, darunter in Tigray und in Amhara (USDOS 12.8.2025). Mitunter werden Häftlinge incommunicado in Haft gehalten (USDOS 23.4.2024). Verschleppt werden Menschen nicht nur von Regierungskräften sondern auch von Gruppen, die mit Genehmigung, Unterstützung oder Duldung der Regierung agieren. Zudem kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen gegen Lösegeld sowie durch eritreische Kräfte (in Tigray) (USDOS 12.8.2025). An den Entführungen beteiligen sich aber auch Sicherheitskräfte (FH 2025). Willkürliche Haft: Die Behörden haben im Jahr 2024 landesweit hunderte Menschen auf Grundlage von Notstandsgesetzen festgenommen. Diese Gesetze räumen den Behörden übermäßige Befugnisse ein. Vielerorts wurden Menschen ohne Haftbefehl festgenommen. In der Region Amhara haben Streit- und Sicherheitskräfte im September 2024 in einer gezielten Aktion tausende Menschen willkürlich festgenommen – ohne Durchsuchungs- oder Haftbefehle. Die Festgenommenen wurden größtenteils nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 48-Stunden-Frist vor Gericht gestellt (AI 29.4.2025). So werden etwa tausende Amharen und Oromo willkürlich und unrechtmäßig u.a. in Lagerhallen, Schulen, Jugendzentren oder Privatwohnungen in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Verantwortlichkeit: Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z.B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen (AA 19.7.2024). Regierungsakteure, denen Folter vorgeworfen wird, werden nicht zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Es wurden keine sinnvollen Schritte unternommen, um die meisten vergangenen und aktuellen Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der in Konflikten begangenen Gräueltaten, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Straflosigkeit ist weiterhin die Regel (OMCT 4.2024). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Grundsätzlich hatten sich die zivilgesellschaftlichen Handlungsräume seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy im Jahr 2018 insgesamt deutlich verbessert. So hat etwa das NGO-Gesetz aus dem Jahr 2019 die Gründung neuer NGOs wesentlich erleichtert (AA 19.7.2024). Gewisse Diskurse werden toleriert, doch sehen sich NGOs dann mit Drohungen und Warnungen konfrontiert, wenn sie sich für Themen einsetzen, die der Position der Regierung zuwiderlaufen – insbesondere im Zusammenhang mit den Konflikten im Land (FH 2025). Der zivilgesellschaftliche Raum ist also inmitten der anhaltenden bewaffneten Konflikte im Land wieder eingeschränkt worden (AI 29.4.2025) – insbesondere im Jahr 2024 (HRW 12.6.2025). Menschenrechtsverteidiger sind mit erheblichen Einschränkungen konfrontiert, darunter Internetabschaltungen und Beschränkungen öffentlicher Versammlungen, was ihre Fähigkeit zur Kommunikation, Mobilisierung und zum Eintreten für Menschenrechte einschränkt (USDOS 12.8.2025). Menschenrechtsverteidiger werden mitunter willkürlich festgenommen, ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und nach Tagen oder Wochen wieder freigelassen (AA 19.7.2024). Es kommt zu verstärkter Überwachung und zur Suspendierung wichtiger Menschenrechtsorganisationen (HRW 12.6.2025). So haben die Behörden Ende 2024 etwa fünf prominente Menschenrechtsorganisationen willkürlich vorübergehend geschlossen. Das Center for Advancement of Rights and Democracy (CARD), Lawyers for Human Rights (LHR) und die Association for Human Rights in Ethiopia (AHRE) mussten im November ihre Arbeit einstellen, der Ethiopian Human Rights Council (EHRCO) und das Ethiopian Human Rights Defenders Center im Dezember (AI 29.4.2025; vgl. FH 2025).Der zivilgesellschaftliche Raum ist also inmitten der anhaltenden bewaffneten Konflikte im Land wieder eingeschränkt worden (AI 29.4.2025) – insbesondere im Jahr 2024 (HRW 12.6.2025). Menschenrechtsverteidiger sind mit erheblichen Einschränkungen konfrontiert, darunter Internetabschaltungen und Beschränkungen öffentlicher Versammlungen, was ihre Fähigkeit zur Kommunikation, Mobilisierung und zum Eintreten für Menschenrechte einschränkt (USDOS 12.8.2025). Menschenrechtsverteidiger werden mitunter willkürlich festgenommen, ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und nach Tagen oder Wochen wieder freigelassen (AA 19.7.2024). Es kommt zu verstärkter Überwachung und zur Suspendierung wichtiger Menschenrechtsorganisationen (HRW 12.6.2025). So haben die Behörden Ende 2024 etwa fünf prominente Menschenrechtsorganisationen willkürlich vorübergehend geschlossen. Das Center for Advancement of Rights and Democracy (CARD), Lawyers for Human Rights (LHR) und die Association for Human Rights in Ethiopia (AHRE) mussten im November ihre Arbeit einstellen, der Ethiopian Human Rights Council (EHRCO) und das Ethiopian Human Rights Defenders Center im Dezember (AI 29.4.2025; vergleiche FH 2025). Äthiopische Sicherheitskräfte und Geheimdienste schüchtern bekannte äthiopische Menschenrechtsorganisationen ein, schikanieren und bedrohten diese und haben mehrere Menschenrechtsaktivisten ins Exil gezwungen. Betroffen waren u.a. der EHRCO, CARD, AHRE und LHR (HRW 16.1.2025; vgl. AI 6.1.2025). So musste etwa der Menschenrechtsaktivist Dan Yirga, Direktor des EHRCO, wegen Morddrohungen seitens der Geheimdienste Mitte 2024 das Land verlassen (AI 6.1.2025).Äthiopische Sicherheitskräfte und Geheimdienste schüchtern bekannte äthiopische Menschenrechtsorganisationen ein, schikanieren und bedrohten diese und haben mehrere Menschenrechtsaktivisten ins Exil gezwungen. Betroffen waren u.a. der EHRCO, CARD, AHRE und LHR (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 6.1.2025). So musste etwa der Menschenrechtsaktivist Dan Yirga, Direktor des EHRCO, wegen Morddrohungen seitens der Geheimdienste Mitte 2024 das Land verlassen (AI 6.1.2025). Menschenrechtsverteidiger, die für eine Zusammenarbeit mit internationalen Partnern ins Ausland gereist sind, haben angegeben, von den Behörden bei ihrer Rückkehr drangsaliert und eingeschüchtert worden zu sein. Einige haben berichtet, dass sie auch im Ausland von äthiopischen Staatsbediensteten (u.a. Diplomaten) eingeschüchtert und schikaniert worden sind (AI 29.4.2025). Allgemeine Menschenrechtslage Laut staatlicher Menschenrechtskommission (EHRC) ist das Recht auf Leben in Äthiopien gefährdet, aufgrund von innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und einem teilweisen Zusammenbruch öffentlicher Dienste (v.a. in den Bereichen Bildung und Gesundheit). Die EHRC dokumentiert in ihrem jüngsten Jahresbericht (Juni 2024 – Juni 2025) zahlreiche Menschenrechtsverbrechen, darunter extralegale Tötungen, Entführungen, Verletzungen und Zerstörung zivilen Eigentums. Täter waren demnach u.a. staatliche Kräfte und lokale bewaffnete Gruppen (AS 4.8.2025). Gewalt: Bei den verschiedenen Konflikten im Land kommt es regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen sowie dem militärischen Vorgehen des staatlichen Sicherheitsapparats gegen bewaffnete Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter Tötung von und Gewalt gegen Zivilpersonen, Zerstörung von Eigentum und weitverbreitete Vertreibungen (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025, FH 2025). Mehr als 5.000 Frauen haben im Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar (TNH 12.11.2024). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024 haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253 Menschen betroffen. 70% der Vorfälle wurden von Regierungsakteuren begangen (USDOS 12.8.2025).Gewalt: Bei den verschiedenen Konflikten im Land kommt es regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen sowie dem militärischen Vorgehen des staatlichen Sicherheitsapparats gegen bewaffnete Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter Tötung von und Gewalt gegen Zivilpersonen, Zerstörung von Eigentum und weitverbreitete Vertreibungen (AA 19.7.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025, FH 2025). Mehr als 5.000 Frauen haben im Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar (TNH 12.11.2024). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024 haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253 Menschen betroffen. 70% der Vorfälle wurden von Regierungsakteuren begangen (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle Gewalt, Folter und Misshandlungen an der Zivilbevölkerung (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie über den Einsatz von Drohnen und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara (HRW 16.1.2025). Beim Einsatz von Drohnen durch Regierungstruppen kamen alleine im ersten Halbjahr 2024 248 Zivilisten ums Leben (USDOS 12.8.2025).Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle Gewalt, Folter und Misshandlungen an der Zivilbevölkerung (USDOS 12.8.2025; vergleiche HRW 16.1.2025) sowie über den Einsatz von Drohnen und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara (HRW 16.1.2025). Beim Einsatz von Drohnen durch Regierungstruppen kamen alleine im ersten Halbjahr 2024 248 Zivilisten ums Leben (USDOS 12.8.2025). Äthiopische Streitkräfte haben in Amhara zudem zahlreiche Angriffe gegen medizinisches Personal, Patienten und Gesundheitseinrichtungen geführt, diese kommen Kriegsverbrechen gleich. Kämpfe zwischen Armee und Milizen fordern in Amhara hunderte von Todesopfern und Verletzten in der Zivilbevölkerung (HRW 16.1.2025). Zudem gab es Berichte über Angriffe auf humanitäre Helfer, was die Hilfsmaßnahmen zusätzlich erschwerte. Zivilisten und ziviles Eigentum, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen, wurden gezielt angegriffen (USDOS 12.8.2025). Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen (AI 6.1.2025). So sind etwa die Fano-Milizen für die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte an Deportationen und ethnischen Säuberungen (USDOS 12.8.2025). In dieser Region verüben auch eritreische Regierungstruppen in den von ihnen besetzten Gebieten Verbrechen wie Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen Eigentums (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen (AI 6.1.2025). So sind etwa die Fano-Milizen für die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte an Deportationen und ethnischen Säuberungen (USDOS 12.8.2025). In dieser Region verüben auch eritreische Regierungstruppen in den von ihnen besetzten Gebieten Verbrechen wie Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen Eigentums (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Repression und willkürliche Verhaftungen: Angesichts der angespannten Lage greift die Regierung auf repressive Maßnahmen gegen die Bevölkerung zurück (AA 19.7.2024). Ein äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. I.d.F. gibt es Morde, Vergewaltigungen, Verschwindenlassen (AI 6.1.2025) willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Folter (AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag (AI 6.1.2025). Die Behörden schikanieren, überwachen und inhaftieren Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Persönlichkeiten (HRW 16.1.2025). Dabei berichten Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle und Journalisten über eine zunehmende Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).Repression und willkürliche Verhaftungen: Angesichts der angespannten Lage greift die Regierung auf repressive Maßnahmen gegen die Bevölkerung zurück (AA 19.7.2024). Ein äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. römisch eins.d.F. gibt es Morde, Vergewaltigungen, Verschwindenlassen (AI 6.1.2025) willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Folter (AI 6.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag (AI 6.1.2025). Die Behörden schikanieren, überwachen und inhaftieren Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Persönlichkeiten (HRW 16.1.2025). Dabei berichten Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle und Journalisten über eine zunehmende Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden (AI 29.4.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Im August 2023 hat die Regierung einen landesweiten Ausnahmezustand verhängt. Der Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Für die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen (USDOS 12.8.2025).Im August 2023 hat die Regierung einen landesweiten Ausnahmezustand verhängt. Der Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen (AI 29.4.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Für die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen (USDOS 12.8.2025). Die Notstandsgesetze haben den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse verliehen und wurden von den Behörden dazu genutzt, gegen Andersdenkende vorzugehen und die Medien zu unterdrücken (AI 29.4.2025). Dabei wurden jene Bestimmungen, die eigentlich nur für die Region Amhara gültig waren, in ganz Äthiopien angewendet. Diese ermöglichten zahlreiche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Kommunikation (HRW 16.1.2025) sowie die willkürliche Festnahme von Menschen (AI 29.4.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kommt es zu Repression (AI 6.1.2025), Massenverhaftungen (HRW 16.1.2025) und Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025). Schon während des Ausnahmezustands wurden tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert (UKHO 6.2025; vgl. HRW 16.1.2025, AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben wurden bei dieser Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht. Unter den Verhafteten fanden sich u.a auch Richter und Staatsanwälte (AI 28.1.2025). Viele Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten, und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt (USDOS 12.8.2025).Schon während des Ausnahmezustands wurden tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert (UKHO 6.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, AI 6.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben wurden bei dieser Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht. Unter den Verhafteten fanden sich u.a auch Richter und Staatsanwälte (AI 28.1.2025). Viele Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten, und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt (USDOS 12.8.2025). Im Jänner 2025 wurden Hunderte freigelassen (AI 28.1.2025; vgl. UKHO 6.2025), tausende Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft (AI 28.1.2025). Und auch 2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu haben (UKHO 6.2025). In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police sowie die Bundesarmee regelmäßig willkürliche Massenverhaftungen durch. Dabei haben Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert (USDOS 12.8.2025).Im Jänner 2025 wurden Hunderte freigelassen (AI 28.1.2025; vergleiche UKHO 6.2025), tausende Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft (AI 28.1.2025). Und auch 2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu haben (UKHO 6.2025). In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police sowie die Bundesarmee regelmäßig willkürliche Massenverhaftungen durch. Dabei haben Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert (USDOS 12.8.2025). Personen werden überlang ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die Festnahme und Inhaftierung von Familienangehörigen von Verdächtigen, um diese zu einem Erscheinen vor der Polizei zu zwingen, ist eine weitere im Land weit verbreitete Form unrechtmäßiger Festnahme und Inhaftierung (OMCT 4.2024). Verantwortlichkeit: Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025).Verantwortlichkeit: Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2025). Ombudsmann: Die 2006 etablierte staatliche Ethiopian Human Rights Commission (EHRC) hat seit der Ernennung von Daniel Bekele, einem ehemaligen politischen Gefangenen und Menschenrechtsaktivisten, zu ihrem Vorsitzenden an Bedeutung und Unabhängigkeit gewonnen. Die EHRC hat auch im Kontext des Konflikts in Nordäthiopien mit kontinuierlichen Erklärungen und Berichten national die zentrale Rolle bei Aufklärung und glaubhafter Information über Menschenrechtsverbrechen inne (AA 19.7.2024). Minderheiten Demographie: An ethnischen Gruppen finden sich 35,8% Oromo, 24,1% Amharen, 7,2% Somali, 5,7% Tigray, 4,1% Sidama, 2,6% Gurage, 2,3% Wolaita, 2,2% Afar, 1,3% Silte, 1,2% Kefficho und 13,5% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben sind es ca. 35% Oromo, 27% Amharen und 6% Tigray (AA 19.7.2024). Staat: Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Delegierten in der zweiten Parlamentskammer vertreten. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Es gibt nicht verifizierbare Berichte, wonach kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden (AA 19.7.2024). Der föderale Staatsaufbau verläuft entlang ethnischer Linien (ethnischer Föderalismus), die Mehrheit der politischen Parteien ist ebenfalls entlang ethnischer Linien aufgestellt. Amharisch ist Sprache der Bundesregierung; sie wird aber nicht mehr landesweit in den Schulen als erste Sprache unterrichtet, da Schulunterricht in der jeweiligen Regionalsprache stattfindet. Im März 2020 hat die äthiopische Regierung vier zusätzliche Arbeitssprachen (Oromo, Afar, Somali und Tigrinya) zur Förderung der nationalen Einheit eingeführt (AA 19.7.2024). Praxis: Die anhaltende Konflikte und politische Spannungen im ganzen Land haben die ethnische Spaltung verschärft. Sie tragen zu diskriminierenden politischen Maßnahmen und Handlungen bei (FH 2025). Es kommt zu ethnischen, auch gewalttätigen Spannungen, v.a. im Westen und Süden, insbesondere zwischen Amharen und Oromo sowie Afar und Somali. Oft gelten die Auseinandersetzungen der Ressourcenverteilung (Weideland, Wasser) (AA 19.7.2024). Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet (AA 19.7.2024). In der Region Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im August 2023 begonnen hat, Berichten zufolge hunderte Zivilisten durch schwere Artillerie, Drohnenangriffe und außergerichtliche Hinrichtungen der Regierungstruppen getötet, weil sie verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF brutal gefoltert und getötet. Millionen wurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vertrieben, Frauen und Mädchen vergewaltigt (OMCT 4.2024). In Tigray sind viele Tigrayer weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte ausgesetzt (OMCT 4.2024; vgl. USDOS 12.8.2025), die Rede ist von ethnischen Säuberungen (FH 2025). Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die in West-Tigray stationierten Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer (AI 6.1.2025).Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet (AA 19.7.2024). In der Region Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im August 2023 begonnen hat, Berichten zufolge hunderte Zivilisten durch schwere Artillerie, Drohnenangriffe und außergerichtliche Hinrichtungen der Regierungstruppen getötet, weil sie verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF brutal gefoltert und getötet. Millionen wurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vertrieben, Frauen und Mädchen vergewaltigt (OMCT 4.2024). In Tigray sind viele Tigrayer weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte ausgesetzt (OMCT 4.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025), die Rede ist von ethnischen Säuberungen (FH 2025). Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die in West-Tigray stationierten Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer (AI 6.1.2025). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. In der Praxis bestehen nach wie vor erhebliche Defizite. Äthiopien rangiert bei dem globalen Gender Development Index (Verhältnis von weiblichen zu männlichen Human Development Index (HDI)-Werten) auf Platz 173 von
  13. Gesetze beinhalten diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über fünf Jahre. In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen eine schwächere Position als Männer (AA 19.7.2024). Die Alphabetisierungsrate von Frauen liegt deutlich unter der Alphabetisierungsrate der Männer. Dies führt dazu, dass Frauen öfter als Männer in Armut leben. Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedriger als bei Buben (AA 19.7.2024). 41,9% der Abgeordneten im Repräsentatenhaus sind weiblich, im Oberhaus sind es 29,7% (CIA 13.8.2025). Traditionell haben nur wenige Frauen Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne (AA 19.7.2024; vgl. FH 2025). Die Regierung von Premierminister Abiy setzt sich für eine Stärkung der Rolle der Frau ein. So war das Kabinett zwischenzeitlich paritätisch mit Frauen besetzt und Äthiopien hatte mit Staatspräsidentin Sahle-Work Zewde von 2018-2024 erstmalig ein weibliches Staatsoberhaupt (AA 19.7.2024).41,9% der Abgeordneten im Repräsentatenhaus sind weiblich, im Oberhaus sind es 29,7% (CIA 13.8.2025). Traditionell haben nur wenige Frauen Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne (AA 19.7.2024; vergleiche FH 2025). Die Regierung von Premierminister Abiy setzt sich für eine Stärkung der Rolle der Frau ein. So war das Kabinett zwischenzeitlich paritätisch mit Frauen besetzt und Äthiopien hatte mit Staatspräsidentin Sahle-Work Zewde von 2018-2024 erstmalig ein weibliches Staatsoberhaupt (AA 19.7.2024). Gewalt: Häusliche Gewalt wird meist nicht gerichtlich verfolgt oder als Scheidungsgrund anerkannt, Vergewaltigung in der Ehe ist kein Straftatbestand (AA 19.7.2024). Die Gesetze gegen häusliche Gewalt und Vergewaltigung werden nur inkonsistent durchgesetzt (FH 2025). Vergewaltigungen, Folter und sexuelle Versklavung werden in Tigray und in der Region Amhara als Kriegswaffe gegen Frauen und Mädchen eingesetzt (SFH 5.2025), es kommt zum systematischen Einsatz sexualisierter Gewalt – v.a. gegen Frauen – durch alle Konfliktparteien (AA 19.7.2024). Traditionelle Praktiken und FGM: Traditionelle Praktiken zum Schaden oder Nachteil von Frauen, wie FGM, Kinderehe und Brautraub mit Zwangsverheiratung stehen unter Strafe, kommen aber – insbesondere in ländlichen Gegenden – weiterhin vor. Brautraub scheint im Zuge der politischen Unruhen wieder zuzunehmen (AA 19.7.2024). In Äthiopien wird jede Form weiblicher Genitalverstümmlung praktiziert. Insgesamt sind 68% der Frauen und Mädchen betroffen (Stand 2016) (AA 19.7.2024). Nach anderen Angaben sind es 65% (OP 4.2025). Nach wieder anderen Angaben aus dem Jahr 2021 ist die Zahl an Mädchen im Alter von 0-14 Jahren, die FGM erleiden mussten, von 24% im Jahr 2005 auf 18,6% im Jahr 2021 gesunken. Demnach liegt der Anteil der von FGM betroffenen Frauen und Mädchen in der Altersstufe 15-49 Jahre bei 65% (USDOS 12.8.2025). FGM trifft laut einer Quelle alle Altersgruppen. Trotz sinkender Zahlen (bei Mädchen betrug der Anteil an Neuverstümmelungen 2016 25-40%) ist FGM nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet, am häufigsten in ländlichen Gebieten der Regionen Somali und Afar sowie in Oromia, am wenigsten in Tigray und Gambela (AA 19.7.2024). FGM ist laut Strafgesetzbuch gemäß Art. 565 mit einer Geldstrafe ab 500 Birr [Anm.: 3 Euro] oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht (AA 19.7.2024). Allerdings beinhaltet das Gesetz keine genaue Definition von FGM (OP 4.2025) und es wird insgesamt wenig konsistent durchgesetzt (FH 2025).FGM ist laut Strafgesetzbuch gemäß Artikel 565, mit einer Geldstrafe ab 500 Birr [Anm.: 3 Euro] oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht (AA 19.7.2024). Allerdings beinhaltet das Gesetz keine genaue Definition von FGM (OP 4.2025) und es wird insgesamt wenig konsistent durchgesetzt (FH 2025). Diskriminierung: Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen über nur sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten (AA 19.7.2024). Kinder Bildung: Aufgrund von diversen Konflikten im Land können insgesamt immer wieder bis zu mehrere Millionen Kinder keine Schule besuchen (AA 19.7.2024). Laut Regierungsangaben waren im April 2025 in Amhara über 3.600 Schulen geschlossen, viele davon sind geplündert oder beschädigt worden, 4,5 Millionen Kinder erhalten keine Schulbildung (AP 11.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Im ganzen Land sind 18% der Schulen beschädigt oder zerstört (FH 2025).Bildung: Aufgrund von diversen Konflikten im Land können insgesamt immer wieder bis zu mehrere Millionen Kinder keine Schule besuchen (AA 19.7.2024). Laut Regierungsangaben waren im April 2025 in Amhara über 3.600 Schulen geschlossen, viele davon sind geplündert oder beschädigt worden, 4,5 Millionen Kinder erhalten keine Schulbildung (AP 11.4.2025; vergleiche HRW 16.1.2025). Im ganzen Land sind 18% der Schulen beschädigt oder zerstört (FH 2025). Kinderehe: Gesetzlich liegt das Mindestalter für eine Ehe bei 18 Jahren (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 19.7.2024). Dieses Alter wird aber häufig nicht eingehalten (AA 19.7.2024), und die Behörden setzen das entsprechende Gesetz nicht einheitlich durch. Familien auf dem Land kennen die Bestimmungen manchmal nicht oder ignorieren sie (USDOS 12.8.2025). Auch Kinderzwangsehen treten verbreitet auf, diesbezügliche Strafverfolgung ist selten (FH 2025).Kinderehe: Gesetzlich liegt das Mindestalter für eine Ehe bei 18 Jahren (USDOS 12.8.2025; vergleiche AA 19.7.2024). Dieses Alter wird aber häufig nicht eingehalten (AA 19.7.2024), und die Behörden setzen das entsprechende Gesetz nicht einheitlich durch. Familien auf dem Land kennen die Bestimmungen manchmal nicht oder ignorieren sie (USDOS 12.8.2025). Auch Kinderzwangsehen treten verbreitet auf, diesbezügliche Strafverfolgung ist selten (FH 2025). Laut UNICEF-Daten aus dem Jahr 2016 wurden 40% der Frauen zwischen 20 und 24 Jahren vor ihrem
  14. Lebensjahr verheiratet, 14% vor ihrem
  15. Lebensjahr. Die Regierungsstrategie zur Bekämpfung von Kinderehen konzentriert sich eher auf Aufklärung und Vermittlung denn auf die Bestrafung von Tätern (USDOS 12.8.2025). Kinderarbeit: Auch wenn das Mindestalter für Arbeit bei 15 Jahren liegt, ist Kinderarbeit verbreitet (FH 2025), etwa im informellen Sektor v.a. auf dem Land, aber auch zunehmend im städtischen Bereich (Hausarbeit, Prostitution, Bettelei). Kinder, insbesondere mit Behinderungen, werden aus armen Familien systematisch von Vermittlern in große Städte zum Betteln gebracht. Der Familie gegenüber wird erzählt, dass die Kinder in die Schule gehen werden (AA 19.7.2024). Kindersoldaten: Im Zuge des Nordäthiopien-Konflikts wurde vom Einsatz von Kindersoldaten berichtet, sowohl auf Seiten der ENDF, bzw. in den regionalen Milizen, als auch von TPLF-Seite (AA 19.7.2024). Laut der Ethiopian Human Rights Commission kommt es etwa in Oromia durch regionale Milizen zur Rekrutierung von Minderjährigen. Mitunter werden Eltern aufgefordert, Lösegeld zu bezahlen, um eine Freilassung ihrer Kinder zu erreichen (BAMF 31.12.2024). Gewalt: Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung, auch im Zuge schädlicher traditioneller Praktiken, sind weitverbreitet. Im Zuge des Konflikts in Nordäthiopien haben alle Konfliktparteien sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt auch gegen Kinder verübt. Das Mindestalter von 18 Jahren für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wird häufig nicht eingehalten. Mädchen aus verarmten ländlichen Regionen werden für sexuellen Missbrauch oder Zwangsarbeit in die größeren Regionalstädte oder nach Addis Abeba verschleppt. Rituelle und auf Aberglauben beruhende Kindstötungen, auch an behinderten Kindern, kommen in abgelegenen Regionen – insbesondere in Süd-Omo – vor (AA 19.7.2024).
  16. Beweiswürdigung: Eingangs sind Ausführungen zu den in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung verwendeten Dolmetschern zu treffen. Bereits in der niederschriftlichen Einvernahme wurde ein Dolmetscher der Sprache Amharisch herangezogen. Die Beschwerdeführerin gab danach befragt, ob sie sich mit dem anwesenden Dolmetscher gut verständigen könne, in der niederschriftlichen Einvernahme an, Amharisch zu sprechen und den Dolmetscher verstehen zu können (AS 50). Die Beschwerdeführerin gab zu Ende der niederschriftlichen Einvernahme zwar an, alles verstanden zu haben, allerdings nicht so gut Amharisch zu sprechen und sich deshalb nicht so gut erklären zu können, der Dolmetscher gab jedoch zu Protokoll, dass die Verständigung problemlos gewesen sei (AS 53) und die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte auch die Rückübersetzung (AS 54). Im Beschwerdeschriftsatz finden sich Ausführungen dazu, dass bei der Bescheidberatung der Rechtsvertretung ein Dolmetscher für die Sprache Oromo herangezogen worden sei, wodurch es der Mutter der Beschwerdeführerin wesentlich besser möglich gewesen sei, die Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu schildern, als ihr dies in der Sprache Amharisch möglich gewesen sei. Beantragt wurde daher in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Dolmetscher für die Sprache Oromo sowie bevorzugt eine weibliche Dolmetscherin heranzuziehen (AS 119). Auch für die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde jedoch mangels Verfügbarkeit einer Dolmetscherin in der Sprache Oromo eine Dolmetscherin für die Sprache Amharisch bestellt. Die Mutter der Beschwerdeführerin teilte über die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vorab auch mit, mit einer Dolmetscherin für die Sprache Amharisch einverstanden zu sein, sollte kein Dolmetscher für die Sprache Oromo beigezogen werden können, sie behalte sich jedoch vor, etwaige Verständigungsschwierigkeiten in der Verhandlung vorzubringen, da Amharisch nicht ihre Muttersprache sei (OZ 6). Die Mutter der Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeverhandlung zwar an, es sei auf Amharisch schwierig gewesen, die Fluchtgründe ihrer Tochter ausreichend zu schildern und dies wäre auf Oromo besser gewesen (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Selbst unter der Annahme, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Kommunikationsprobleme bei der Schilderung der Fluchtgründe ihrer minderjährigen Tochter gehabt hätte, konnten diese jedoch nicht als wesentlich für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens erachtet werden. Wie unter Punkt II.2.
  17. ausgeführt, konnten die von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben insbesondere von dem Hintergrund der Länderinformationen nicht objektiviert werden. Eingangs sind Ausführungen zu den in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung verwendeten Dolmetschern zu treffen. Bereits in der niederschriftlichen Einvernahme wurde ein Dolmetscher der Sprache Amharisch herangezogen. Die Beschwerdeführerin gab danach befragt, ob sie sich mit dem anwesenden Dolmetscher gut verständigen könne, in der niederschriftlichen Einvernahme an, Amharisch zu sprechen und den Dolmetscher verstehen zu können (AS 50). Die Beschwerdeführerin gab zu Ende der niederschriftlichen Einvernahme zwar an, alles verstanden zu haben, allerdings nicht so gut Amharisch zu sprechen und sich deshalb nicht so gut erklären zu können, der Dolmetscher gab jedoch zu Protokoll, dass die Verständigung problemlos gewesen sei (AS 53) und die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte auch die Rückübersetzung (AS 54). Im Beschwerdeschriftsatz finden sich Ausführungen dazu, dass bei der Bescheidberatung der Rechtsvertretung ein Dolmetscher für die Sprache Oromo herangezogen worden sei, wodurch es der Mutter der Beschwerdeführerin wesentlich besser möglich gewesen sei, die Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu schildern, als ihr dies in der Sprache Amharisch möglich gewesen sei. Beantragt wurde daher in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Dolmetscher für die Sprache Oromo sowie bevorzugt eine weibliche Dolmetscherin heranzuziehen (AS 119). Auch für die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde jedoch mangels Verfügbarkeit einer Dolmetscherin in der Sprache Oromo eine Dolmetscherin für die Sprache Amharisch bestellt. Die Mutter der Beschwerdeführerin teilte über die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vorab auch mit, mit einer Dolmetscherin für die Sprache Amharisch einverstanden zu sein, sollte kein Dolmetscher für die Sprache Oromo beigezogen werden können, sie behalte sich jedoch vor, etwaige Verständigungsschwierigkeiten in der Verhandlung vorzubringen, da Amharisch nicht ihre Muttersprache sei (OZ 6). Die Mutter der Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeverhandlung zwar an, es sei auf Amharisch schwierig gewesen, die Fluchtgründe ihrer Tochter ausreichend zu schildern und dies wäre auf Oromo besser gewesen (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Selbst unter der Annahme, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Kommunikationsprobleme bei der Schilderung der Fluchtgründe ihrer minderjährigen Tochter gehabt hätte, konnten diese jedoch nicht als wesentlich für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens erachtet werden. Wie unter Punkt römisch zwei.2.
  18. ausgeführt, konnten die von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben insbesondere von dem Hintergrund der Länderinformationen nicht objektiviert werden. 2.
  19. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der minderjährigen Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, die am 20.10.2025 von einem österreichischen Standesamt ausgestellt wurde (AS 5). Die Feststellungen zu den Eltern der Beschwerdeführerin und deren Eigenschaft als ihre gesetzlichen Vertreter ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Beurkundung der Elternschaft vom 20.10.2025 (AS 9). Die Feststellung betreffend die Asylantragsstellung für die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihren Vater als ihrem gesetzlichen Vertreter ergibt sich aus dem Antrag vom 21.10.2025, der ebenso Teil des unbestrittenen Akteninhalts ist (AS 3f). Die Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin konnten aufgrund der dahingehend glaubhaften Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt (AS 50, AS 51) und im Beschwerdeschriftsatz (AS 118) festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus den glaubhaften Angaben ihrer Mutter in der Beschwerdeverhandlung betreffend die Zugehörigkeit beider Elternteile zur Volksgruppe der Oromo (S. 5 – S- 7 des Verhandlungsprotokolls). Dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt ist, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 09.09.2025, Zl. 1428462101/250361142, mit dem ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (AS 15). Dass der Vater der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2022, W103 2220320-1/15E, in dem diesem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (AS 11). Die Feststellungen betreffend die Ehe der Eltern der Beschwerdeführerin nach traditionellem Ritus ist auf die dahingehend glaubhafte Angabe der Mutter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zurückzuführen (S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen der Mutter der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren dahingehend glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 50) und in der Beschwerdeverhandlung (S: 5 des Verhandlungsprotokolls). Ihr Geburts- und Aufenthaltsort in Äthiopien sowie ihre Schul- und Universitätsausbildung, die Finanzierung ihres Lebensunterhalts durch ihre Eltern und ihre Aufenthalte auf einem Universitätscampus während ihres Studiums sowie in Addis Abeba ergeben sich aus ihren dahingehend glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung (S. 5, S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen mütter- und väterlicherseits der minderjährigen Beschwerdeführerin in Äthiopien und dem Kontakt ihrer Eltern zu diesen ergeben sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, dem Schulbesuch und der Berufserfahrung des Vaters der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat (S. 6, S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Dass die minderjährige Beschwerdeführerin gesund ist, gab ihre Mutter in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt glaubhaft an (AS 51). Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich im Verfahren auch nicht ergeben. 2.
  20. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Eingangs wird festgehalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin – ebenso wie ihre Eltern – über einen aufrechten subsidiären Schutzstatus verfügt. Für den Fall einer aus diesem Grund hypothetischen Rückkehr würde diese gemeinsam mit ihren Eltern als ihrer Kernfamilie erfolgen. Die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreterin in der Antragsstellung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, den Ausführungen in der Beschwerde, den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den Länderfeststellungen, vor deren Hintergrund das Vorbringen glaubwürdig sein muss. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht, dass ihre Tochter nach Äthiopien zurückkehren müsse, da es in Äthiopien keine Frauenrechte gebe, Krieg herrsche und sie beschnitten werden könnte (AS 62). Auch in der Beschwerdeverhandlung führte sie zu den Fluchtgründen ihrer Tochter an, es gebe in Äthiopien, insbesondere in der Provinz Oromo, Beschneidungen für Mädchen, diese hätten keine Rechte und es gebe zudem auch Zwangsverheiratungen, obwohl man nicht alt genug sei, Mädchen würden zudem vergewaltigt werden und davor habe sie Angst (S. 7 des Verhandlungsprotokolls). In der niederschriftlichen Einvernahme danach befragt, welchen Krieg sie meine, führte die Mutter der Beschwerdeführerin an, zwischen der Regierung und dem Volk würde Krieg herrschen, mehr könne sie dazu jedoch nicht sagen, der Krieg würde jedoch jeden betreffen (AS 62). Auch in der Beschwerdeverhandlung legte die Mutter der Beschwerdeführerin nur allgemein dar, es herrsche Krieg in Äthiopien und Mädchen würden darunter besonders leiden (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Ihren dahingehenden Angaben können zum einen keine der minderjährigen Beschwerdeführerin konkret drohenden Verfolgungshandlungen entnommen werden. Zum anderen wurden sowohl dem Vater als auch der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und abgeleitet von diesen auch der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, wodurch ein Rückkehrhindernis aufgrund einer schlechten Sicherheitslage im Herkunftsstaat bereits berücksichtigt wurde. Weiters brachte die Mutter der Beschwerdeführerin sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 62) als auch in der Beschwerdeverhandlung vor zu befürchten, dass ihre Tochter im Herkunftsstaat beschnitten werden könnten (AS 52). Den Länderinformationen kann betreffend Genitalverstümmelungen in Äthiopien entnommen werden, dass Praktiken wie die FGM unter Strafe stehen, diese jedoch insbesondere in ländlichen Gebieten weiterhin vorkommen (LIB S. 32). In Äthiopien wird jede Form weiblicher Genitalverstümmlung praktiziert. Insgesamt sind 68% der Frauen und Mädchen betroffen, nach anderen Angaben sind es 65%. Nach wieder anderen Angaben aus dem Jahr 2021 ist die Zahl an Mädchen im Alter von 0-14 Jahren, die FGM erleiden mussten, von 24% im Jahr 2005 auf 18,6% im Jahr 2021 gesunken. Demnach liegt der Anteil der von FGM betroffenen Frauen und Mädchen in der Altersstufe 15-49 Jahre bei 65%. Laut einer Quelle betrifft FGM alle Altersgruppen. Trotz sinkender Zahlen (bei Mädchen betrug der Anteil an Neuverstümmelungen 2016 25-40%) ist FGM nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet, am häufigsten in ländlichen Gebieten der Regionen Somali und Afar sowie in Oromia, am wenigsten in Tigray und Gambela. FGM ist laut Strafgesetzbuch gemäß Art. 565 mit einer Geldstrafe ab 500 Birr [Anm.: 3 Euro] oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht. Allerdings beinhaltet das Gesetz keine genaue Definition von FGM und es wird insgesamt wenig konsistent durchgesetzt. Den Länderinformationen kann betreffend Genitalverstümmelungen in Äthiopien entnommen werden, dass Praktiken wie die FGM unter Strafe stehen, diese jedoch insbesondere in ländlichen Gebieten weiterhin vorkommen (LIB S. 32). In Äthiopien wird jede Form weiblicher Genitalverstümmlung praktiziert. Insgesamt sind 68% der Frauen und Mädchen betroffen, nach anderen Angaben sind es 65%. Nach wieder anderen Angaben aus dem Jahr 2021 ist die Zahl an Mädchen im Alter von 0-14 Jahren, die FGM erleiden mussten, von 24% im Jahr 2005 auf 18,6% im Jahr 2021 gesunken. Demnach liegt der Anteil der von FGM betroffenen Frauen und Mädchen in der Altersstufe 15-49 Jahre bei 65%. Laut einer Quelle betrifft FGM alle Altersgruppen. Trotz sinkender Zahlen (bei Mädchen betrug der Anteil an Neuverstümmelungen 2016 25-40%) ist FGM nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet, am häufigsten in ländlichen Gebieten der Regionen Somali und Afar sowie in Oromia, am wenigsten in Tigray und Gambela. FGM ist laut Strafgesetzbuch gemäß Artikel 565, mit einer Geldstrafe ab 500 Birr [Anm.: 3 Euro] oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht. Allerdings beinhaltet das Gesetz keine genaue Definition von FGM und es wird insgesamt wenig konsistent durchgesetzt. Nicht von der Hand zu weisen ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen somit, dass Genitalverstümmelungen in Äthiopien nach wie vor weit verbreitet sind und eine Gefahr, als Frau einer solchen Genitalverstümmelung unterzogen zu werden somit nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht entnommen werden, von wem eine solche Gefahr der Genitalverstümmelung der minderjährigen Beschwerdeführerin gegenüber ausgehen soll. Zwar führte die Mutter der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt an, bei der Volksgruppe der Oromo seien Beschneidungen üblich und Mädchen müssten beschnitten sein (AS 52). Die Mutter der Beschwerdeführerin gab jedoch sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, dass sowohl sie als auch der Vater der Beschwerdeführerin gegen eine Beschneidung seien und sie ihre Tochter vor einer Beschneidung beschützen könnte (AS 52, S. 7, S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin konnte in der Beschwerdeverhandlung auch keine Angaben machen, die darauf hindeuten würden, dass ihre bzw. die Familie des Vaters der Beschwerdeführerin eine Beschneidung der Beschwerdeführerin durchsetzen könnten, obwohl beide Elternteile sich dagegen aussprechen und diese verhindern würden (vgl. S. 7, S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch vor dem Bundesamt nochmals danach befragt, ob sie ihre Tochter tatsächlich vor einer Beschneidung beschützen könne, führte die Mutter der Beschwerdeführerin an, wenn sie eine Beschneidung ablehne, dann würde diese auch nicht erfolgen, sowie dass sie eine Beschneidung ihrer Tochter bis zu deren Hochzeit verhindern könne (AS 52). Den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin erging in der Folge überdies auch, dass selbst eine zukünftige Hochzeit der Beschwerdeführerin keine zwingende Beschneidung bedeuten würde. So führte die Mutter der Beschwerdeführerin bereits vor dem Bundesamt danach befragt, wer eine Beschneidung für ihre Tochter fordern solle, wenn weder sie noch ihre Tochter dies wollen, würde die Entscheidung der zukünftige Ehemann treffen und die Familie würde darüber entscheiden, aber auch ihre Meinung würde zählen, was bedeuten würde, dass sie sich wiederum gegen eine Beschneidung ihrer Tochter aussprechen könnte (AS 52). Auch explizit danach befragt, ob jemand die Beschneidung ihrer Tochter erzwingen würde, verneinte die Mutter der Beschwerdeführerin. Ferner führte sie auch von sich aus an, dass es schon Männer gebe, die keine Beschneidung ihrer Ehegattin erfordern würden und daher auch die Möglichkeit besteht, dass der zukünftige Ehemann ihrer Tochter keine Beschneidung von ihr fordere (AS 52). Den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht entnommen werden, von wem eine solche Gefahr der Genitalverstümmelung der minderjährigen Beschwerdeführerin gegenüber ausgehen soll. Zwar führte die Mutter der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt an, bei der Volksgruppe der Oromo seien Beschneidungen üblich und Mädchen müssten beschnitten sein (AS 52). Die Mutter der Beschwerdeführerin gab jedoch sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, dass sowohl sie als auch der Vater der Beschwerdeführerin gegen eine Beschneidung seien und sie ihre Tochter vor einer Beschneidung beschützen könnte (AS 52, S. 7, S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin konnte in der Beschwerdeverhandlung auch keine Angaben machen, die darauf hindeuten würden, dass ihre bzw. die Familie des Vaters der Beschwerdeführerin eine Beschneidung der Beschwerdeführerin durchsetzen könnten, obwohl beide Elternteile sich dagegen aussprechen und diese verhindern würden vergleiche S. 7, S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch vor dem Bundesamt nochmals danach befragt, ob sie ihre Tochter tatsächlich vor einer Beschneidung beschützen könne, führte die Mutter der Beschwerdeführerin an, wenn sie eine Beschneidung ablehne, dann würde diese auch nicht erfolgen, sowie dass sie eine Beschneidung ihrer Tochter bis zu deren Hochzeit verhindern könne (AS 52). Den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin erging in der Folge überdies auch, dass selbst eine zukünftige Hochzeit der Beschwerdeführerin keine zwingende Beschneidung bedeuten würde. So führte die Mutter der Beschwerdeführerin bereits vor dem Bundesamt danach befragt, wer eine Beschneidung für ihre Tochter fordern solle, wenn weder sie noch ihre Tochter dies wollen, würde die Entscheidung der zukünftige Ehemann treffen und die Familie würde darüber entscheiden, aber auch ihre Meinung würde zählen, was bedeuten würde, dass sie sich wiederum gegen eine Beschneidung ihrer Tochter aussprechen könnte (AS 52). Auch explizit danach befragt, ob jemand die Beschneidung ihrer Tochter erzwingen würde, verneinte die Mutter der Beschwerdeführerin. Ferner führte sie auch von sich aus an, dass es schon Männer gebe, die keine Beschneidung ihrer Ehegattin erfordern würden und daher auch die Möglichkeit besteht, dass der zukünftige Ehemann ihrer Tochter keine Beschneidung von ihr fordere (AS 52). Im Beschwerdeschriftsatz finden sich auch Ausführungen dazu, dass es in Äthiopien zwar Gesetze zur Unterbindung von weiblicher Genitalverstümmelung gebe, die Regierung Mädchen in der Praxis jedoch nicht ausreichend davor schütze (AS 120). Zwar ist dem Beschwerdeschriftsatz auch zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ihre Befürchtungen hinsichtlich der Genitalverstümmelung ihrer Tochter und der Stigmatisierung im Falle einer verhinderten Beschneidung ausreichend darzulegen (AS 122), auch im Beschwerdeschriftsatz wurden jedoch keine Ausführungen getroffen, die erklären würden, von wem eine Gefahr der Beschwerdeführerin gegenüber ausgehen sollte, beschnitten zu werden. Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz stellten keine Abweichung von den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung dar, die klar darlegten, dass die Beschwerdeführerin im familiären Umfeld ihrer Eltern, die eine Beschneidung sowie eine Verheiratung der Beschwerdeführerin als Minderjährige ablehnen, behütet und beschützt aufwachsen könnte und dies auch im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr im Familienverband mit ihren Eltern nach Äthiopien könnte. Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz konnte in Zusammenschau der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auch nicht erkannt werden, dass die Eltern der Beschwerdeführerin dem gesellschaftlichen Druck, eine Beschneidung an der minderjährigen Beschwerdeführerin durchzuführen zu lassen, nicht standhalten könnten (AS 128). Ferner ergeht dem Beschwerdeschriftsatz, dass die minderjährige Beschwerdeführerin selbst für den Fall, dass es ihren Eltern gelingen würde, dem gesellschaftlichen Druck in Äthiopien standzuhalten und eine Beschneidung zu verhindern, umfassender Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt wäre, die ein asylrelevantes Maß aufweise (AS 128, AS 129). Auch in der Beschwerdeverhandlung führte die Mutter der Beschwerdeführerin an, bei den Oromo würde ein unbeschnittenes Mädchen als “kein gutes Mädchen” bzw. “volles Mädchen” angesehen werden (S. 7, S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Unklar blieb in den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin jedoch, wie andere Personen überhaupt bemerken sollten, ob die minderjährige Beschwerdeführerin beschnitten sei. In der Beschwerdeverhandlung danach befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, die Familie des zukünftigen Ehemannes der Beschwerdeführerin würde nachfragen und herausfinden, dass die Beschwerdeführerin unbeschnitten sei (S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Wie bereits ausgeführt, legte die Mutter der Beschwerdeführerin jedoch bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt dar, dass es mittlerweile auch Männer gebe, die nicht mehr die Anforderung an Frauen stellen, beschnitten zu sein, was die Mutter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung auch so bestätigte (S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Die Mutter der Beschwerdeführerin führte vor dem Bundesamt ferner an, in Äthiopien würden Mädchen bereits als Minderjährige verheiratet werden. Der Mann würde nach der Hochzeit über ihre Tochter bestimmen und nicht mehr die Mutter der Beschwerdeführerin. In der Folge danach befragt, wer darüber entscheide, ob ihre Tochter bereits als Minderjährige heirate, führte die Mutter der Beschwerdeführerin jedoch selbst an, die Familie des Mädchens würde darüber entscheiden, wann die Tochter heirate, was bedeutet, dass die Entscheidung schlussendlich bei der Mutter der Beschwerdeführerin liegt. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte in der niederschriftlichen Einvernahme zudem auch selbst an, dass ihre Tochter nicht als Minderjährige verheiratet werden würde, wenn sie dieser Hochzeit nicht zustimmen würde (AS 54). Auch in der Beschwerdeverhandlung schilderte die Mutter der Beschwerdeführerin die Befürchtung einer Zwangsverheiratung ihrer Tochter, konnte jedoch ebenso nicht glaubhaft darlegen, wer eine solche Zwangsverheiratung ihrer Tochter veranlassen sollte. Sie führte nur allgemein aus, Männer würden Mädchen entführen und diese entweder zu einer Zwangsheirat zwingen oder vergewaltigen und sie auf der Straße liegen lassen und es könne “alles passieren”. Dabei handelt es sich jedoch um unkonkrete, verallgemeinerte Befürchtungen bezüglich derer die Mutter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst einräumte, dass ihre Tochter davon nicht mehr betroffen wäre, als andere in Äthiopien aufhältige Mädchen (S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Nach weiteren Fluchtgründen befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin auch an, Mädchen würden nicht respektiert werden, ihre Tochter könne keine Ausbildung machen und nicht arbeiten (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Da die Mutter der Beschwerdeführerin – wie festgestellt – jedoch selbst eine überdurchschnittlich hohe Schulbildung genossen hat, zumal sie im Herkunftsstaat die Schule und anschließend die Universität besuchte, um Angewandte Biologie zu studieren, sie sogar für ihr Studium an einen Universitätscampus verzog und dort lebte, kann nicht erkannt werden, warum nicht auch die minderjährige Beschwerdeführerin einen solchen Bildungsweg einschlagen könnte bzw. ihr generell ein Zugang zu Bildung in Äthiopien verwehrt wäre (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr jedenfalls dabei unterstützt werden könnte, Zugang zu Bildung zu erhalten. Nach weiteren Fluchtgründen befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin auch an, Mädchen würden nicht respektiert werden, ihre Tochter könne keine Ausbildung machen und nicht arbeiten (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Da die Mutter der Beschwerdeführerin – wie festgestellt – jedoch selbst eine überdurchschnittlich hohe Schulbildung genossen hat, zumal sie im Herkunftsstaat die Schule und anschließend die Universität besuchte, um Angewandte Biologie zu studieren, sie sogar für ihr Studium an einen Universitätscampus verzog und dort lebte, kann nicht erkannt werden, warum nicht auch die minderjährige Beschwerdeführerin einen solchen Bildungsweg einschlagen könnte bzw. ihr generell ein Zugang zu Bildung in Äthiopien verwehrt wäre vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr jedenfalls dabei unterstützt werden könnte, Zugang zu Bildung zu erhalten. In ihrem Beschwerdeschriftsatz führte die Beschwerdeführerin an, sie habe auch in ihrem eigenen Asylverfahren Beschwerde erheben und nähere Ausführungen zu ihren Fluchtgründen treffen wolle, dies sei ihr jedoch aufgrund psychischer Probleme sowie Komplikationen in der Schwangerschaft mit der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Sie brachte vor, im Herkunftsstaat vom äthiopischen Militär verfolgt worden zu sein und von dessen Angehörigen vergewaltigt worden zu sein (AS 119). Abgesehen davon, dass der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde, gab die Mutter der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt selbst an, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien keiner gezielten Verfolgung ausgesetzt wäre (AS 53), weswegen auch dahingehend keine Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung der minderjährigen Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat zu erkennen war. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt knapp fünf Monate alt, weshalb schon aufgrund ihres Alters kein zeitnahes Risiko der Beschwerdeführerin als Frau Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt in Äthiopien zu werden besteht. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht als Waisenkind oder uneheliches Kind zu qualifizieren, eine (nur hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat würde im Familienverband mit ihren Eltern erfolgen. Auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Oromo stellt keine Grundlage für eine Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat dar. Wie den Länderinformationen entnommen werden kann, stellen die Oromo 35,8% bzw. nach anderen Angaben ca. 35% der Bevölkerung dar. Die Verfassung gewährt dabei den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Delegierten in der zweiten Parlamentskammer vertreten. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Es gibt nicht verifizierbare Berichte, wonach kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden (LIB S. 30, S. 31). Insgesamt kann den Länderinformationen keine Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Oromo entnommen werden, auch Diskriminierungen stellen zumindest den Länderinformationen zufolge keine weit verbreitete Praxis in Äthiopien dar. Den Länderinformationen kann ferner auch nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, wie etwa einer Kinder- oder Zwangsehe oder Vergewaltigung, ausgesetzt zu sein. Die minderjährige Beschwerdeführerin würde nicht ohne den Schutz ihrer Eltern bzw. ihres Vaters in den Herkunftsstaat zurückkehren. Vor dem Hintergrund der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ist anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr auf den Schutz ihrer Eltern verlassen könnte. Im gegenständlichen Verfahren haben sich auch keine Gründe ergeben, die dagegensprechen würden, dass auch die in Äthiopien lebenden Familienangehörigen väter- und mütterlicherseits der Beschwerdeführerin sie in gleicher Weise schützen würden. Aus den allgemeinen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin zu geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen in Äthiopien kann nicht auf die gesamte Gruppe der äthiopischen Frauen geschlossen werden. Da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren würde ist auch – wie bereits oben erörtert – die Gefahr einer drohenden Zwangsverheiratung nicht als wahrscheinlich zu erachten. Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt ist, ergeht dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.12.2025, Zl. 1453320010/251398770, dessen Spruchpunkt II. und III. (Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung) in Rechtskraft erwachsen sind. Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt ist, ergeht dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.12.2025, Zl. 1453320010/251398770, dessen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung) in Rechtskraft erwachsen sind. 2.
  21. Zur maßgeblichen Lage in Äthiopien: Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Äthiopien stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 05.09.
  22. Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Äthiopien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ist den Berichten auch nicht substantiiert entgegengetreten und hat eine fallrelevante wesentliche Änderung nicht behauptet.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.
  24. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. 3.
  25. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.
  26. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). 3.
  27. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). 3.
  28. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin eine der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit drohende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei

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