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{'item': 'W269 2312173-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW269 2312173-1 Spruch, W269 2312173-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 13.01.2025 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) aus, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 12.08.2023 bis 25.07.2024 gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 15.642,18 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenz für ihre Onlineausbildung von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.
  2. Mit Bescheid vom 13.01.2025 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) aus, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 12.08.2023 bis 25.07.2024 gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 15.642,18 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenz für ihre Onlineausbildung von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihr Weiterbildungsgeld vom AMS zuerkannt worden sei. Dem sei die Vorlage aller von der belangten Behörde verlangten Urkunden durch die Beschwerdeführerin vorausgegangen. Sie habe keine unwahren oder unvollständigen Angaben gemacht und habe auch nicht erkennen können, dass ihr der mitgeteilte Leistungsanspruch nicht zustünde. Das AMS habe die Beschwerdeführerin vor Ablauf des Leistungsbezuges niemals darauf aufmerksam gemacht, dass die Berechtigung des Leistungsbezuges in Frage stünde. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin die Bildungskarenz nicht oder jedenfalls nicht durch Absolvierung der gegenständlichen Kurse in Anspruch genommen. Abgesehen davon sei die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass sie das Kriterium der Mindestpräsenz ohnedies erfüllt habe, zumal sie tatsächlich den gesamten Kurs ausschließlich am Computer und in das System eingeloggt absolviert habe.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14.04.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin am 12.08.2023 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim AMS eingebracht und im Zuge dessen eine Bescheinigung einer Karenzierung von ihrem Dienstverhältnis für die Zeit vom 12.08.2023 bis 11.08.2024 vorgelegt habe. Zum Nachweis einer Weiterbildungsmaßnahme habe die Beschwerdeführerin eine „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ betreffend die Kursmaßnahme „Dipl. Natur und Erlebnispädagoge/in“ für die Dauer vom 07.08.2023 bis 07.02.2024 sowie eine „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ betreffend die Kursmaßnahme „Dipl. Ernährungstrainer/in“ für die Dauer vom 08.02.2024 bis 08.08.2024 vorgelegt. Mit diesen Anmeldebestätigungen würden Ausbildungen mit durchschnittlich 20 Wochenstunden bestätigt. Weiters sei bestätigt worden, dass ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zur Kursmaßnahme vorliege und dass eine Verlängerung nicht möglich sei. Die Frage, ob es wöchentlich vorgeschriebene (online)Kurszeiten des Kursinstituts gebe, sei verneint worden. Die Frage, ob die erforderlichen (online)Kurszeiten von mindestens 25 Prozent seitens des Kursinstituts überprüft würden, sei bejaht worden. Die Frage, ob eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes gegeben sei, sei ebenfalls bejaht worden. Es sei ausgeführt worden, dass dies in Form von schriftlichen Wochenübungen erfolge. Die Frage, ob die schulungstypische Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen gegeben sei, sei bejaht worden, dies würde per Mail erfolgen. In der Folge sei der Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld aufgrund ihrer Angaben für die Zeit vom 12.08.2023 bis 25.07.2024 in der Höhe von EUR 44,82 täglich zuerkannt worden. Trotz Aufforderung des AMS habe die Beschwerdeführerin keine Einloggzeiten/Lernzeiten bei XXXX nachweisen können. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Teilnahmebestätigungen hätten sich aufgrund umfassender Ermittlungen zu den Kursen von XXXX als unwahr herausgestellt. Es habe sich bei den von der Beschwerdeführerin absolvierten Kursen um reine Lernzeiten im Selbststudium gehandelt. Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur würden aber ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht ausreichen. Da die Beschwerdeführerin keine Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG nachweisen habe können, sei der Bezug des Weiterbildungsgeldes zu widerrufen. Zum Rückforderungstatbestand führte die belangte Behörde aus, dass es der Beschwerdeführerin von Beginn des Kurses an aufgrund des Umstandes, dass keine Unterrichtszeiten stattgefunden hätten, bewusst gewesen sein habe müssen, dass die im Zuge der Antragstellung vorgelegten Bestätigungen nicht den Tatsachen entsprächen. Sie habe es jedoch unterlassen, dem AMS mitzuteilen, dass die in den Bestätigungen angegebenen Unterrichts-/Lernzeiten und Überprüfungen nicht der Wahrheit entsprächen. Somit habe die Beschwerdeführerin Tatsachen verschwiegen, was zu einer Rückforderung des Weiterbildungsgeldes berechtige.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14.04.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin am 12.08.2023 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim AMS eingebracht und im Zuge dessen eine Bescheinigung einer Karenzierung von ihrem Dienstverhältnis für die Zeit vom 12.08.2023 bis 11.08.2024 vorgelegt habe. Zum Nachweis einer Weiterbildungsmaßnahme habe die Beschwerdeführerin eine „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ betreffend die Kursmaßnahme „Dipl. Natur und Erlebnispädagoge/in“ für die Dauer vom 07.08.2023 bis 07.02.2024 sowie eine „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ betreffend die Kursmaßnahme „Dipl. Ernährungstrainer/in“ für die Dauer vom 08.02.2024 bis 08.08.2024 vorgelegt. Mit diesen Anmeldebestätigungen würden Ausbildungen mit durchschnittlich 20 Wochenstunden bestätigt. Weiters sei bestätigt worden, dass ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zur Kursmaßnahme vorliege und dass eine Verlängerung nicht möglich sei. Die Frage, ob es wöchentlich vorgeschriebene (online)Kurszeiten des Kursinstituts gebe, sei verneint worden. Die Frage, ob die erforderlichen (online)Kurszeiten von mindestens 25 Prozent seitens des Kursinstituts überprüft würden, sei bejaht worden. Die Frage, ob eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes gegeben sei, sei ebenfalls bejaht worden. Es sei ausgeführt worden, dass dies in Form von schriftlichen Wochenübungen erfolge. Die Frage, ob die schulungstypische Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen gegeben sei, sei bejaht worden, dies würde per Mail erfolgen. In der Folge sei der Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld aufgrund ihrer Angaben für die Zeit vom 12.08.2023 bis 25.07.2024 in der Höhe von EUR 44,82 täglich zuerkannt worden. Trotz Aufforderung des AMS habe die Beschwerdeführerin keine Einloggzeiten/Lernzeiten bei römisch 40 nachweisen können. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Teilnahmebestätigungen hätten sich aufgrund umfassender Ermittlungen zu den Kursen von römisch 40 als unwahr herausgestellt. Es habe sich bei den von der Beschwerdeführerin absolvierten Kursen um reine Lernzeiten im Selbststudium gehandelt. Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur würden aber ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht ausreichen. Da die Beschwerdeführerin keine Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nachweisen habe können, sei der Bezug des Weiterbildungsgeldes zu widerrufen. Zum Rückforderungstatbestand führte die belangte Behörde aus, dass es der Beschwerdeführerin von Beginn des Kurses an aufgrund des Umstandes, dass keine Unterrichtszeiten stattgefunden hätten, bewusst gewesen sein habe müssen, dass die im Zuge der Antragstellung vorgelegten Bestätigungen nicht den Tatsachen entsprächen. Sie habe es jedoch unterlassen, dem AMS mitzuteilen, dass die in den Bestätigungen angegebenen Unterrichts-/Lernzeiten und Überprüfungen nicht der Wahrheit entsprächen. Somit habe die Beschwerdeführerin Tatsachen verschwiegen, was zu einer Rückforderung des Weiterbildungsgeldes berechtige.
  6. Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass sie bereits im Zuge der Beantragung des Weiterbildungsgeldes die Rechnung des Instituts XXXX über die Kurse dem AMS vorgelegt habe. In dieser Rechnung seien die beiden Kurse ausdrücklich als Selbststudium angegeben. Das AMS habe daher bereits vor Bewilligung des Antrages darüber Bescheid gewusst, dass es sich um Fernlehrgänge im Selbststudium ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest-Korrektur handle. Vor diesem Hintergrund habe es keine Änderung in der Fortbildung gegeben, die die Beschwerdeführerin dem AMS melden hätte müssen. Die Beschwerdeführerin habe sohin keine Meldepflichtverletzung begangen. Es liege auch keine Fahrlässigkeit vor, weil die Beschwerdeführerin davon ausgehen habe dürfen, dass ihr die Geldleistungen zustünden, zumal das AMS diese Geldleistungen in Kenntnis der Rechnung gewährt habe.
  7. Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass sie bereits im Zuge der Beantragung des Weiterbildungsgeldes die Rechnung des Instituts römisch 40 über die Kurse dem AMS vorgelegt habe. In dieser Rechnung seien die beiden Kurse ausdrücklich als Selbststudium angegeben. Das AMS habe daher bereits vor Bewilligung des Antrages darüber Bescheid gewusst, dass es sich um Fernlehrgänge im Selbststudium ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest-Korrektur handle. Vor diesem Hintergrund habe es keine Änderung in der Fortbildung gegeben, die die Beschwerdeführerin dem AMS melden hätte müssen. Die Beschwerdeführerin habe sohin keine Meldepflichtverletzung begangen. Es liege auch keine Fahrlässigkeit vor, weil die Beschwerdeführerin davon ausgehen habe dürfen, dass ihr die Geldleistungen zustünden, zumal das AMS diese Geldleistungen in Kenntnis der Rechnung gewährt habe.
  8. Am 07.05.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.12.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
  11. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei minderjährigen Kindern.1.
  12. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei minderjährigen Kindern. 1.
  13. Die Beschwerdeführerin war vom 07.01.2015 bis 28.06.2022 beim Land XXXX vollversichert beschäftigt. Von Beruf ist sie Kindergartenpädagogin. Vom 29.06.2022 bis 19.10.2022 bezog sie aus dem genannten Dienstverhältnis Wochengeld. Vom 20.10.2022 bis 11.08.2023 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld. 1.
  14. Die Beschwerdeführerin war vom 07.01.2015 bis 28.06.2022 beim Land römisch 40 vollversichert beschäftigt. Von Beruf ist sie Kindergartenpädagogin. Vom 29.06.2022 bis 19.10.2022 bezog sie aus dem genannten Dienstverhältnis Wochengeld. Vom 20.10.2022 bis 11.08.2023 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld. 1.
  15. Mit Geltendmachungsdatum 12.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Weiterbildungsgeld über ihr eAMS-Konto. Diesem legte sie eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Karenzierung gemäß § 49 NÖ Landes-Bedienstetengesetz für die Zeit vom 12.08.2023 bis 11.08.2024 bei. 1.
  16. Mit Geltendmachungsdatum 12.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Weiterbildungsgeld über ihr eAMS-Konto. Diesem legte sie eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Karenzierung gemäß Paragraph 49, NÖ Landes-Bedienstetengesetz für die Zeit vom 12.08.2023 bis 11.08.2024 bei. Darüber hinaus übermittelte die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auch eine vom Kursinstitut „ XXXX Institut für neues EnergieBewusstsein GmbH & Co KG“ am 18.05.2023 ausgestellte Rechnung über den Fernlehrgang „Natur- und Erlebnispädagogik im Selbststudium“ sowie über den Fernlehrgang „Ernährungstraining im Selbststudium“ in der Höhe von insgesamt EUR 959,
  17. Neben der Angabe der beiden Fernlehrgänge findet sich jeweils eine Fußnote. Dieser Fußnote ist folgender Text zu entnehmen: „Fernlehrgänge im Selbststudium ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest Korrektur“.Darüber hinaus übermittelte die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auch eine vom Kursinstitut „ römisch 40 Institut für neues EnergieBewusstsein GmbH & Co KG“ am 18.05.2023 ausgestellte Rechnung über den Fernlehrgang „Natur- und Erlebnispädagogik im Selbststudium“ sowie über den Fernlehrgang „Ernährungstraining im Selbststudium“ in der Höhe von insgesamt EUR 959,
  18. Neben der Angabe der beiden Fernlehrgänge findet sich jeweils eine Fußnote. Dieser Fußnote ist folgender Text zu entnehmen: „Fernlehrgänge im Selbststudium ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest Korrektur“. Auf das Institut XXXX wurde die Beschwerdeführerin durch eine Kollegin aufmerksam, die bei diesem Institut bereits Kurse absolviert hatte und hinsichtlich der Qualifikation der Kurse als Weiterbildungsmaßnahme bzw. im Zusammenhang mit dem Bezug von Weiterbildungsgeld keine Probleme hatte. Auf der Website von XXXX wurde zum damaligen Zeitpunkt damit geworben, dass die angebotenen Kurse bildungskarenztauglich seien. Die Beschwerdeführerin hat zuvor noch nie Bildungskarenz in Anspruch genommen. Auf das Institut römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin durch eine Kollegin aufmerksam, die bei diesem Institut bereits Kurse absolviert hatte und hinsichtlich der Qualifikation der Kurse als Weiterbildungsmaßnahme bzw. im Zusammenhang mit dem Bezug von Weiterbildungsgeld keine Probleme hatte. Auf der Website von römisch 40 wurde zum damaligen Zeitpunkt damit geworben, dass die angebotenen Kurse bildungskarenztauglich seien. Die Beschwerdeführerin hat zuvor noch nie Bildungskarenz in Anspruch genommen. 1.
  19. Die Beschwerdeführerin erhielt in weiterer Folge über das eAMS-Konto eine Nachricht einer Mitarbeiterin des AMS aus dem Bereich „Fachzentrum Bildungskarenz/Bildungsteilzeit“. Mit der Nachricht wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Antrag im Zusammenhang mit der Bildungskarenz und ihre Unterlagen eingelangt seien. Sie wurde aufgefordert, eine Anmeldebestätigung nachzureichen, da eine Rechnung nicht akzeptiert werden könne. Der Antrag könne erst nach Einlangen der Anmeldebestätigung bearbeitet werden. Das entsprechende Formular wurde im Anhang an die Beschwerdeführerin mitversendet. 1.
  20. Am nächsten Tag übermittelte die Beschwerdeführerin die vom Kursinstitut ausgefüllte Anmeldebestätigung für die Kursmaßnahme „Dipl. Natur und Erlebnispädagoge/in“ von 07.08.2023 bis 07.02.2024 sowie die Anmeldebestätigung für die Kursmaßnahme „Dipl. Ernährungstrainer/in“ von 08.02.2024 bis 08.08.2024 an das AMS. Der weitere Text ist in beiden Anmeldebestätigungen gleichlautend: So wurde bestätigt, dass ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu den Kursmaßnahmen vorliege und eine Verlängerung der Kursdauer nicht möglich sei. Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inklusive Lernzeiten, wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der Wochenstunden umfassten, würden 20 Wochenstunden betragen. Es gebe keine wöchentlich vorgeschriebenen (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstituts. Die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% würden seitens des Kursinstituts überprüft werden. Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes sei in Form von schriftlichen Wochenübungen gegeben. Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen sei in Form von E-Mail-Verkehr gegeben. Die Anmeldebestätigungen weisen eine Stempelung des Kursinstituts auf. 1.
  21. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Antragstellung darüber informiert, dass jegliche Änderungen bei der Ausbildung (z.B. Abbruch, Abänderung, vorzeitige Beendigung etc.) umgehend dem AMS zu melden sind. Dies nahm die Beschwerdeführerin zur Kenntnis. 1.
  22. Am 27.07.2023 erhielt die Beschwerdeführerin vom „Fachzentrum Bildungskarenz/Bildungsteilzeit“ eine Verständigung über ihr eAMS-Konto, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass ihr Antrag bearbeitet worden sei und sie in den nächsten Tagen eine Leistungsmitteilung erhalten werde. Mit Leistungsmitteilung vom 28.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin in weiterer Folge für die Zeit vom 12.08.2023 bis 25.07.2024 Weiterbildungsgeld in der Höhe von EUR 44,82 täglich zuerkannt und auch ausbezahlt. 1.
  23. Die Beschwerdeführerin absolvierte die von ihr gebuchten Fernlehrgänge. Hierzu loggte sie sich auf der Website des Kursinstituts ein, um die einzelnen Module der Lehrgänge einsehen und an die zur Verfügung gestellten Lehrunterlagen in Form von Skripten gelangen zu können. Jede Woche wurden Tests über den Lehrstoff zur Selbstkontrolle angeboten. Die Beschwerdeführerin absolvierte diese Tests auf der Online-Plattform zur Selbstkontrolle. Diese Tests übermittelte sie nicht an das Kursinstitut und wurden die Tests nicht seitens eines Trainers des Instituts korrigiert. Am Ende der Lehrgänge absolvierte die Beschwerdeführerin einen Abschlusstest in Form eines Fragebogens. Diesen reichte sie beim Institut ein. Das Kursinstitut führte kein Protokoll über die Zeiträume, zu denen die Beschwerdeführerin auf der Website eingeloggt war. Es gab keine online live-Seminare, Webinare oder live-Sessions in einem virtuellen Klassenzimmer. Von der Möglichkeit, zu inhaltlichen Fragestellungen mit dem Institut über E-Mail in Kontakt treten zu können, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch, weil sich für sie keine Fragen ergaben. 1.
  24. Mit Schreiben des AMS vom 12.08.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Teilnahmebestätigungen über die besuchten Kurse vorzulegen. Den Teilnahmebestätigungen sollte eine genaue Angabe der Wochenstunden, die in einem (live) Online-Kurs im virtuellen Seminarraum erfolgten, weiters eine genaue Angabe der Wochenstunden, die für Lernzeiten aufgewendet wurden, sowie eine Bestätigung über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem Trainer im Fall von Fragen entnommen werden können. Vor dem 12.08.2024 erhielt die Beschwerdeführerin keine Information des AMS darüber, dass die Kurse des gegenständlichen Kursinstituts nicht mehr für den Bezug von Weiterbildungsgeld akzeptiert werden, da diese nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen würden, und dass für den Weiterbezug der Leistung ein Umstieg zu einem anderen Kursinstitut mit geeignetem Inhalt erforderlich sei, weil andernfalls der Leistungsbezug eingestellt werde. Es wird festgestellt, dass das AMS in anderen Fällen Bezieherinnen und Bezieher von Weiterbildungsgeld bereits ab Mai 2024 über den Umstand, dass die Kurse des gegenständlichen Kursinstituts nicht den erforderlichen Anforderungen entsprächen und für den Weiterbezug der Leistung ein Umstieg zu einem anderen Kursinstitut nötig sei, informierte. 1.
  25. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS am 26.08.2024 ein von XXXX ausgestelltes Diplom zur Dipl. Natur- und Erlebnispädagogin für die Zeit vom 07.08.2023 bis 23.01.2024 sowie ein Diplom zur Dipl. Ernährungstrainerin für die Zeit vom 08.02.2024 bis 08.08.
  26. Aus diesen Urkunden geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildungen absolviert und jeweils mit Auszeichnung bestanden hat. Eine Bestätigung über die Anzahl an Wochenstunden, die in einem (live) Online-Kurs im virtuellen Seminarraum erfolgten, über die Anzahl an Wochenstunden, die für Lernzeiten aufgewendet wurden, sowie über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem Trainer legte die Beschwerdeführerin nicht vor.1.
  27. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS am 26.08.2024 ein von römisch 40 ausgestelltes Diplom zur Dipl. Natur- und Erlebnispädagogin für die Zeit vom 07.08.2023 bis 23.01.2024 sowie ein Diplom zur Dipl. Ernährungstrainerin für die Zeit vom 08.02.2024 bis 08.08.
  28. Aus diesen Urkunden geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildungen absolviert und jeweils mit Auszeichnung bestanden hat. Eine Bestätigung über die Anzahl an Wochenstunden, die in einem (live) Online-Kurs im virtuellen Seminarraum erfolgten, über die Anzahl an Wochenstunden, die für Lernzeiten aufgewendet wurden, sowie über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem Trainer legte die Beschwerdeführerin nicht vor. 1.
  29. Die Beschwerdeführerin bezog aufgrund einer Schwangerschaft und damit verbundenem frühzeitigen Mutterschutz vom 26.07.2024 bis 17.01.2025 Wochengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Mit Schreiben der ÖGK vom 10.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf § 107 ASVG zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Wochengeldes in der Höhe von EUR 14.199,68 aufgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass die ÖGK nachträglich davon Kenntnis erlangt habe, dass der Anspruch auf Weiterbildungsgeld vom AMS storniert worden sei. Damit bestehe kein Anspruch auf Wochengeld. 1.
  30. Die Beschwerdeführerin bezog aufgrund einer Schwangerschaft und damit verbundenem frühzeitigen Mutterschutz vom 26.07.2024 bis 17.01.2025 Wochengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Mit Schreiben der ÖGK vom 10.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf Paragraph 107, ASVG zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Wochengeldes in der Höhe von EUR 14.199,68 aufgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass die ÖGK nachträglich davon Kenntnis erlangt habe, dass der Anspruch auf Weiterbildungsgeld vom AMS storniert worden sei. Damit bestehe kein Anspruch auf Wochengeld.
  31. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.
  32. 2.
  33. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und Familienstand der Beschwerdeführerin gründen auf dem Akteninhalt. 2.
  34. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis zum Land XXXX , zum Beruf der Beschwerdeführerin sowie zum Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld basieren auf dem Akteninhalt.2.
  35. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis zum Land römisch 40 , zum Beruf der Beschwerdeführerin sowie zum Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld basieren auf dem Akteninhalt. 2.
  36. Dass die Beschwerdeführerin mit Geltendmachungsdatum 12.08.2023 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld über ihr eAMS-Konto stellte und diesem eine Bescheinigung über die Karenzierung für die Zeit vom 12.08.2023 bis 11.08.2024 sowie die vom Kursinstitut XXXX ausgestellte Rechnung über die beiden von der Beschwerdeführerin ausgewählten Fernlehrgänge beilegte, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt und wird von keiner Seite bestritten. Der vorgelegten Rechnung ist der festgestellte Inhalt, nämlich dass es sich bei den beiden Kursen um „Fernlehrgänge im Selbststudium ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest Korrektur“ handelt, zu entnehmen.2.
  37. Dass die Beschwerdeführerin mit Geltendmachungsdatum 12.08.2023 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld über ihr eAMS-Konto stellte und diesem eine Bescheinigung über die Karenzierung für die Zeit vom 12.08.2023 bis 11.08.2024 sowie die vom Kursinstitut römisch 40 ausgestellte Rechnung über die beiden von der Beschwerdeführerin ausgewählten Fernlehrgänge beilegte, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt und wird von keiner Seite bestritten. Der vorgelegten Rechnung ist der festgestellte Inhalt, nämlich dass es sich bei den beiden Kursen um „Fernlehrgänge im Selbststudium ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest Korrektur“ handelt, zu entnehmen. Die Feststellung dazu, dass die Beschwerdeführerin durch eine Kollegin auf das Institut XXXX aufmerksam wurde, weil diese bei XXXX bereits Kurse absolviert hatte, die vom AMS problemlos als Weiterbildungsmaßnahme für den Bezug von Weiterbildungsgeld anerkannt worden seien, gründet auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Sie erläuterte, dass zum damaligen Zeitpunkt zudem auf der Website von XXXX damit geworben worden sei, dass die angebotenen Kurse bildungskarenztauglich seien. Sie selbst habe zuvor noch nie Bildungskarenz in Anspruch genommen.Die Feststellung dazu, dass die Beschwerdeführerin durch eine Kollegin auf das Institut römisch 40 aufmerksam wurde, weil diese bei römisch 40 bereits Kurse absolviert hatte, die vom AMS problemlos als Weiterbildungsmaßnahme für den Bezug von Weiterbildungsgeld anerkannt worden seien, gründet auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Sie erläuterte, dass zum damaligen Zeitpunkt zudem auf der Website von römisch 40 damit geworben worden sei, dass die angebotenen Kurse bildungskarenztauglich seien. Sie selbst habe zuvor noch nie Bildungskarenz in Anspruch genommen. 2.
  38. Die an die Beschwerdeführerin gerichtete Nachricht des AMS, mit der sie darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ihr Antrag im Zusammenhang mit der Bildungskarenz und ihre Unterlagen eingelangt seien, liegt dem Akt ein. Der Nachricht ist weiters die Aufforderung zu entnehmen, eine Anmeldebestätigung nachzureichen, da eine Rechnung nicht akzeptiert werden könne. Der Antrag könne erst nach Einlangen der Anmeldebestätigung bearbeitet werden. Das entsprechende Formular wurde im Anhang an die Beschwerdeführerin mitversendet. Aus der Signatur der Nachricht ergibt sich, dass diese von einer Mitarbeiterin des AMS aus dem Bereich „Fachzentrum Bildungskarenz/Bildungsteilzeit“ an die Beschwerdeführerin versendet wurde. 2.
  39. Dass die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen am nächsten Tag nachreichte, beruht auf dem Akteninhalt. Demgemäß übermittelte die Beschwerdeführerin für jeden der beiden Kurse eine Anmeldebestätigung. Der festgestellte Inhalt dieser Bestätigungen ist den im Akt einliegenden Anmeldebestätigungen zu entnehmen. 2.
  40. Dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung darüber informiert wurde, dass jegliche Änderungen bei der Ausbildung (z.B. Abbruch, Abänderung, vorzeitige Beendigung etc.) umgehend dem AMS zu melden sind, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 2.
  41. Die Feststellungen zur Verständigung über die Bearbeitung des Antrages und zur Leistungsmitteilung vom 28.07.2023, mit der der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 12.08.2023 bis 25.07.2024 Weiterbildungsgeld in der Höhe von EUR 44,82 täglich zuerkannt wurde, gründen auf dem Akteninhalt. 2.
  42. Dass die Beschwerdeführerin die gebuchten Fernlehrgänge absolvierte, ergibt sich aus den vorgelegten Diplomen und ist unbestritten. Die Feststellungen zum tatsächlichen Ablauf der Fernlehrgänge beruhen auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung. 2.
  43. Dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des AMS vom 12.08.2024 aufgefordert wurde, Bestätigungen über die im virtuellen Klassenzimmer verbrachten Wochenstunden und über die für Lernzeiten aufgewendeten Wochenstunden sowie über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem Trainer vorzulegen, geht aus dem Akteninhalt hervor. In der mündlichen Verhandlung erläuterte die Beschwerdeführerin weiters, dass in ähnlich gelagerten Fällen Bezieherinnen und Bezieher von Weiterbildungsgeld bereits ab Mai 2024 vom AMS über den Umstand informiert worden seien, dass die Lehrgänge des Kursinstituts XXXX nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen würden und für den Weiterbezug der Leistung ein Umstieg zu einem anderen Institut nötig sei, weil andernfalls der Leistungsbezug eingestellt werde. In ihrem Fall sei eine solche Information jedoch nicht erfolgt. Sie sei erstmals durch das Schreiben vom 12.08.2024 damit konfrontiert worden, dass die Anforderungen nicht erfüllt würden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr das zuerkannte Weiterbildungsgeld bereits zur Gänze ausbezahlt worden. Hätte sie bereits im Mai 2024 darüber Kenntnis erlangt, dass ein Umstieg zu einem anderen Institut nötig sei, hätte sie einen weiteren unrechtmäßigen Bezug verhindern können. Dass das AMS Bezieherinnen und Bezieher von Weiterbildungsgeld in gleichgelagerten Fällen tatsächlich bereits ab Mai 2024 über die Problemlage im Zusammenhang mit dem Kursinstitut XXXX informierte, ergibt sich aus konkreten Sachverhalten von am Bundesverwaltungsverfahren geführten Beschwerdeverfahren (vgl. zB die den Verfahren zu den Zlen. W141 2300466-1, W141 2300763-1, W229 2300776-1 und W269 2298289-1 zugrundeliegenden Sachverhalte). In der mündlichen Verhandlung erläuterte die Beschwerdeführerin weiters, dass in ähnlich gelagerten Fällen Bezieherinnen und Bezieher von Weiterbildungsgeld bereits ab Mai 2024 vom AMS über den Umstand informiert worden seien, dass die Lehrgänge des Kursinstituts römisch 40 nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen würden und für den Weiterbezug der Leistung ein Umstieg zu einem anderen Institut nötig sei, weil andernfalls der Leistungsbezug eingestellt werde. In ihrem Fall sei eine solche Information jedoch nicht erfolgt. Sie sei erstmals durch das Schreiben vom 12.08.2024 damit konfrontiert worden, dass die Anforderungen nicht erfüllt würden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr das zuerkannte Weiterbildungsgeld bereits zur Gänze ausbezahlt worden. Hätte sie bereits im Mai 2024 darüber Kenntnis erlangt, dass ein Umstieg zu einem anderen Institut nötig sei, hätte sie einen weiteren unrechtmäßigen Bezug verhindern können. Dass das AMS Bezieherinnen und Bezieher von Weiterbildungsgeld in gleichgelagerten Fällen tatsächlich bereits ab Mai 2024 über die Problemlage im Zusammenhang mit dem Kursinstitut römisch 40 informierte, ergibt sich aus konkreten Sachverhalten von am Bundesverwaltungsverfahren geführten Beschwerdeverfahren vergleiche zB die den Verfahren zu den Zlen. W141 2300466-1, W141 2300763-1, W229 2300776-1 und W269 2298289-1 zugrundeliegenden Sachverhalte). 2.
  44. Die von der Beschwerdeführerin durch Absolvierung der Fernlehrgänge erlangten Diplome liegen im Akt ein. Dass sie diese dem AMS am 26.08.2024 übermittelte, beruht auf dem Akteninhalt. Dass seitens der Beschwerdeführerin keine Bestätigung, wie sie mit Nachricht des AMS vom 12.08.2024 gefordert wurde, vorgelegt wurde, wird von keiner Seite bestritten. 2.
  45. Die Feststellungen zum Bezug von Wochengeld für die Zeit vom 26.07.2024 bis 17.01.2025 sowie zur Rückforderung des Wochengeldes durch die ÖGK beruhen auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Das Schreiben der ÖGK über die Wochengeldrückforderung vom 10.02.2025 legte sie in der mündlichen Verhandlung vor. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie sich aufgrund des Bezuges des Weiterbildungsgeldes mit einer Rückforderungsverpflichtung von insgesamt knapp EUR 30.000,- (EUR 15.642,18 Weiterbildungsgeld plus EUR 14.199,68 Wochengeld) konfrontiert sehe.
  46. Rechtliche Beurteilung: 3.
  47. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  48. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig; sie ist – teilweise – auch berechtigt. Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde 3.
  49. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)
(7)[…] Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  2. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  3. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
  4. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
  5. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  6. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  7. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  8. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  9. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
  10. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  11. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(4)Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6)Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. Übergangsrecht § 81.
(1)
(18)[…]Paragraph 81,
(1)
(18)[…]
(19)26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
  1. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
  2. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  3. Mai 2025 beginnt.“
(19)26 und Paragraph 26 a, gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
  1. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
  2. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  3. Mai 2025 beginnt.“ Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) lauten auszugsweise: „Bildungskarenz § 11.
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
(1a)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
(2)Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 15f Abs. 2 MSchG mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes „Karenz“ der Begriff „Bildungskarenz“ tritt.
(2)Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt Paragraph 15 f, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt Paragraph 15 f, Absatz 2, MSchG mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes „Karenz“ der Begriff „Bildungskarenz“ tritt.
(3)Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(3)Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3, oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(3a)Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 11a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
(3a)Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 12, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
(4)Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Ersatzleistung gemäß § 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.
(4)Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, oder der Ersatzleistung gemäß Paragraph 10, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, ist für die Berechnung der Monatsentgelte Paragraph 13 d, Absatz 2, BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt. Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes §
  1. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2, 3 und 4.“Paragraph 12, Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt Paragraph 11, Absatz 2, 3 und 4, 3.
  2. Zur Anwendbarkeit des § 26 AlVG idF BGBl. I Nr. 162/2015:3.
  3. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 26, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015: Im rezenten Erkenntnis vom 26.02.2026, Ra 2026/08/0018, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es zutreffen möge, dass der Gesetzgeber als Anwendungsbereich der Übergangsregelung des § 81 Abs. 19 AlVG in der Fassung des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 insbesondere solche Fälle vor Augen gehabt habe, in denen die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes über den
  4. März 2025 (Außerkrafttreten des § 26 AlVG gemäß § 80 Abs. 19 AlVG) hinausgereicht habe. Der zweite Satz des § 81 Abs. 19 AlVG ordne die Weitergeltung des § 26 AlVG (einschließlich des Abs. 7 leg.cit.) allerdings „auch für Personen, die die Bildungskarenz [...] nachweislich spätestens am
  5. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  6. Mai 2025 beginnt“ an. Dem Wortlaut zufolge erfasse die Bestimmung also auch solche Fälle, in denen der gesamte Zeitraum des Bezuges von Weiterbildungsgeld vor dem
  7. März 2025 gelegen habe. Für diese Fälle würden daher insbesondere die in § 26 Abs. 7 AlVG verwiesenen Bestimmungen der §§ 24 und 25 AlVG weitergelten. Der Berichtigung bzw. dem Widerruf und der Rückforderung des während eines zur Gänze vor dem
  8. März 2025 liegenden Zeitraumes bezogenen Weiterbildungsgeldes habe der Gesetzgeber mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 somit nicht die gesetzliche Grundlage entzogen.Im rezenten Erkenntnis vom 26.02.2026, Ra 2026/08/0018, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es zutreffen möge, dass der Gesetzgeber als Anwendungsbereich der Übergangsregelung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG in der Fassung des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 insbesondere solche Fälle vor Augen gehabt habe, in denen die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes über den
  9. März 2025 (Außerkrafttreten des Paragraph 26, AlVG gemäß Paragraph 80, Absatz 19, AlVG) hinausgereicht habe. Der zweite Satz des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG ordne die Weitergeltung des Paragraph 26, AlVG (einschließlich des Absatz 7, leg.cit.) allerdings „auch für Personen, die die Bildungskarenz [...] nachweislich spätestens am
  10. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  11. Mai 2025 beginnt“ an. Dem Wortlaut zufolge erfasse die Bestimmung also auch solche Fälle, in denen der gesamte Zeitraum des Bezuges von Weiterbildungsgeld vor dem
  12. März 2025 gelegen habe. Für diese Fälle würden daher insbesondere die in Paragraph 26, Absatz 7, AlVG verwiesenen Bestimmungen der Paragraphen 24 und 25 AlVG weitergelten. Der Berichtigung bzw. dem Widerruf und der Rückforderung des während eines zur Gänze vor dem
  13. März 2025 liegenden Zeitraumes bezogenen Weiterbildungsgeldes habe der Gesetzgeber mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 somit nicht die gesetzliche Grundlage entzogen. Da gegenständlich der gesamte Zeitraum des Bezuges von Weiterbildungsgeld vor dem 31.03.2025 lag, sind daher die in § 26 AlVG verwiesenen Bestimmungen der §§ 24 und 25 AlVG im gegenständlichen Fall gemäß § 81 Abs. 19 AlVG weiter anzuwenden. Da gegenständlich der gesamte Zeitraum des Bezuges von Weiterbildungsgeld vor dem 31.03.2025 lag, sind daher die in Paragraph 26, AlVG verwiesenen Bestimmungen der Paragraphen 24 und 25 AlVG im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 81, Absatz 19, AlVG weiter anzuwenden. 3.
  14. Zum Widerruf der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes: 3.4.
  15. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, ua Folgendes fest: „Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen.“„Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen.“ Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG, wonach bei Nichterreichung der Mindestwochenstundenanzahl zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten erforderlich sind, sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, mit Hinweis auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  16. Lfg.] § 26 Rz 562).Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG, wonach bei Nichterreichung der Mindestwochenstundenanzahl zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten erforderlich sind, sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, mit Hinweis auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  17. Lfg.] Paragraph 26, Rz 562). Eine Ergänzung durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten nach § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG setzt voraus, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen. Bleiben die Kurszeiten so deutlich wie hier unter den erforderlichen 20 Stunden zurück [nicht einmal ein Fünftel der nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG erforderlichen 20 Wochenstunden], ist dies aber jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093).Eine Ergänzung durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG setzt voraus, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen. Bleiben die Kurszeiten so deutlich wie hier unter den erforderlichen 20 Stunden zurück [nicht einmal ein Fünftel der nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erforderlichen 20 Wochenstunden], ist dies aber jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093). Gleiches gilt für Fernlehrgänge, die weder den Zeitpunkt des Einstieges in das Lernprogramm, die Nutzungsdauer noch den Lernfortschritt abbilden und auch keine individuelle Betreuung durch Trainer vorsehen. Mangels Feedbacks über den Leistungsfortschritt bzw. mangels Onlineunterrichts handelt es sich um ein Selbststudium, welches sich nicht als Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs 1 Z 1 AlVG qualifiziert. Bei Fernlehrgängen ist die Wissensvermittlung von einer natürlichen Person in Form eines Live-Streams durchzuführen, da erst dieser die notwendige Interaktion in Echtzeit ermöglicht. Lern- und Übungszeiten müssen zwingend absolviert werden und nachweisbar sein. Sie sind fixer Bestandteil eines Schulungs- oder Lehrplans und werden von der Bildungseinrichtung vorgeschrieben (z.B. Literaturlisten, kontrollierbare Übungsaufgaben). Die Bestätigung über die entsprechende Teilnahme hat durch die Bildungseinrichtungen zu erfolgen (vgl. Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  18. Lfg 2024) § 26 AlVG Rz 562).Gleiches gilt für Fernlehrgänge, die weder den Zeitpunkt des Einstieges in das Lernprogramm, die Nutzungsdauer noch den Lernfortschritt abbilden und auch keine individuelle Betreuung durch Trainer vorsehen. Mangels Feedbacks über den Leistungsfortschritt bzw. mangels Onlineunterrichts handelt es sich um ein Selbststudium, welches sich nicht als Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG qualifiziert. Bei Fernlehrgängen ist die Wissensvermittlung von einer natürlichen Person in Form eines Live-Streams durchzuführen, da erst dieser die notwendige Interaktion in Echtzeit ermöglicht. Lern- und Übungszeiten müssen zwingend absolviert werden und nachweisbar sein. Sie sind fixer Bestandteil eines Schulungs- oder Lehrplans und werden von der Bildungseinrichtung vorgeschrieben (z.B. Literaturlisten, kontrollierbare Übungsaufgaben). Die Bestätigung über die entsprechende Teilnahme hat durch die Bildungseinrichtungen zu erfolgen vergleiche Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  19. Lfg 2024) Paragraph 26, AlVG Rz 562). 3.4.
  20. Im vorliegenden Fall erfüllten die von der Beschwerdeführerin absolvierten Fernlehrgänge nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So können die von ihr absolvierten Kurse bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 AlVG qualifiziert werden, weil sich die Beschwerdeführerin die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat, die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut übermittelt und korrigiert wurden, und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video (oder einem anderen Medium) mit einer Lehrperson des Kursinstituts auf fachlicher Ebene stattfand. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass es sich insofern um „Online-Unterricht“ gehandelt habe, als sie die Kursunterlagen „ausschließlich online am Computer“, im System eingeloggt bearbeitet habe, übersieht sie, dass damit keine Interaktion mit einer natürlichen Person in Form eines Live-Streams im oben beschriebenen Sinne dargetan wird. Eine seminaristische (interaktive) Kursteilnahme lag somit im vorliegenden Fall zweifellos nicht vor.3.4.
  21. Im vorliegenden Fall erfüllten die von der Beschwerdeführerin absolvierten Fernlehrgänge nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So können die von ihr absolvierten Kurse bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG qualifiziert werden, weil sich die Beschwerdeführerin die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat, die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut übermittelt und korrigiert wurden, und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video (oder einem anderen Medium) mit einer Lehrperson des Kursinstituts auf fachlicher Ebene stattfand. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass es sich insofern um „Online-Unterricht“ gehandelt habe, als sie die Kursunterlagen „ausschließlich online am Computer“, im System eingeloggt bearbeitet habe, übersieht sie, dass damit keine Interaktion mit einer natürlichen Person in Form eines Live-Streams im oben beschriebenen Sinne dargetan wird. Eine seminaristische (interaktive) Kursteilnahme lag somit im vorliegenden Fall zweifellos nicht vor. 3.4.
  22. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Dies gilt gemäß § 26 Abs. 7 AlVG idaF auch in Bezug auf die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit der Maßgabe, dass das Weiterbildungsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.3.4.
  23. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Dies gilt gemäß Paragraph 26, Absatz 7, AlVG idaF auch in Bezug auf die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit der Maßgabe, dass das Weiterbildungsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 12.08.2023 bis 25.07.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes im genannten Zeitraum erfolgte somit gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 7 AlVG idaF zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 12.08.2023 bis 25.07.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes im genannten Zeitraum erfolgte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG idaF zu Recht. 3.
  24. Zur Rückforderung des Weiterbildungsgeldes: 3.5.
  25. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.5.
  26. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 10.12.2022, Ra 2021/08/0036 mwN.).Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 10.12.2022, Ra 2021/08/0036 mwN.). Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN).Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN). Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (vgl. zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht vergleiche zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). 3.5.
  27. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung auf die Verschweigung maßgeblicher Tatsachen und darauf, dass die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht gebührt. Damit ist die belangte Behörde nicht im Recht. 3.5.2.
  28. Zum Verschweigen maßgeblicher Tatsachen: Das AMS führte aus, dass der Beschwerdeführerin mit Beginn der Ausbildung beim Herunterladen der Kursunterlagen bewusst gewesen sein musste, dass die von ihr im Zuge der Antragstellung vorgelegten Anmeldebestätigungen nicht den Tatsachen entsprechen würden, zumal es bei der Absolvierung der Kurse zu keiner interaktiven Kommunikation mit einer Lehrperson gekommen sei und die Wochentests auch bloß der Selbstkontrolle gedient hätten und eine Korrektur durch das Kursinstitut nicht vorgesehen gewesen sei. Das AMS hielt in diesem Zusammenhang fest, dass ein Leistungsbezieher gemäß § 50 AlVG verpflichtet sei, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung anzuzeigen, wobei es keine Rolle spiele, ob die Meldung nach Auffassung des Beziehers den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Anzuzeigen sei jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sei. Die Nichtausübung einer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Fortbildung, wie dies im gegenständlichen Fall vorgelegen habe und der Beschwerdeführerin auch bewusst gewesen sei, stelle eine solche den Fortbestand des Anspruches maßgebende Änderung dar.Das AMS führte aus, dass der Beschwerdeführerin mit Beginn der Ausbildung beim Herunterladen der Kursunterlagen bewusst gewesen sein musste, dass die von ihr im Zuge der Antragstellung vorgelegten Anmeldebestätigungen nicht den Tatsachen entsprechen würden, zumal es bei der Absolvierung der Kurse zu keiner interaktiven Kommunikation mit einer Lehrperson gekommen sei und die Wochentests auch bloß der Selbstkontrolle gedient hätten und eine Korrektur durch das Kursinstitut nicht vorgesehen gewesen sei. Das AMS hielt in diesem Zusammenhang fest, dass ein Leistungsbezieher gemäß Paragraph 50, AlVG verpflichtet sei, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung anzuzeigen, wobei es keine Rolle spiele, ob die Meldung nach Auffassung des Beziehers den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Anzuzeigen sei jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sei. Die Nichtausübung einer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Fortbildung, wie dies im gegenständlichen Fall vorgelegen habe und der Beschwerdeführerin auch bewusst gewesen sei, stelle eine solche den Fortbestand des Anspruches maßgebende Änderung dar. Bezogen auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung auch die vom Kursinstitut ausgestellte Rechnung über die beiden, von ihr gebuchten Fernlehrgänge dem AMS übermittelt hatte. In dieser Rechnung werden die beiden Fernlehrgänge explizit als „Selbststudium“ bezeichnet und wird festgehalten, dass keine Trainerbetreuung und keine Wochentest-Korrektur vorgesehen ist. Demgemäß war die belangte Behörde bereits vor der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldbezuges in Kenntnis davon, dass es sich bei den Fernlehrgängen um ein reines Selbststudium handelt. Betrachtet man den tatsächlichen Ablauf der beiden Kurse, die in Form eines Selbststudiums zu absolvieren waren, ist es insofern zu keiner Änderung in der Fortbildung gekommen, die eine Meldepflicht ausgelöst hätte. Soweit die belangte Behörde den Standpunkt vertritt, dass gemessen an jenen Informationen, die mit der Anmeldebestätigung angegeben wurden und die auf einen gesetzmäßigen Ablauf der Kurse schließen ließen, im Vergleich zum sodann tatsächlich erfolgten Ablauf der Lehrgänge eine Änderung zu erblicken sei, die die Beschwerdeführerin melden hätte müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Meldepflicht nicht dazu dient, dem AMS Tatsachen, die ohnedies bereits bekannt gegeben wurden, neuerlich in Erinnerung zu rufen (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/08/0086). Dass der Ablauf der Ausbildung in Form eines reinen Selbststudiums stattfinden werde, hat die Beschwerdeführerin durch Übermittlung der Rechnung, in der die Kurse ausdrücklich als „Selbststudium“ bezeichnet werden, jedenfalls gemeldet. Dass das AMS die Rechnung, deren Einlangen der Beschwerdeführerin mit Nachricht des „Fachzentrums Bildungskarenz/Bildungsteilzeit“ vom 25.07.2023 bestätigt wurde, ignorieren würde, konnte der Beschwerdeführerin nicht bekannt sein und musste sie auch nicht davon ausgehen. Der Aufforderung, dass sie eine Anmeldebestätigung nachreichen solle, weil „eine Rechnung nicht akzeptiert werden könne“ und „der Antrag erst nach Einlangen der Anmeldebestätigung bearbeitet werden könne“, ist lediglich zu entnehmen, dass der Bearbeitungsprozess erst durch Vorlage der Anmeldebestätigung in Gang gesetzt wird. Jedenfalls kann aus dem Inhalt dieser Aufforderung nicht geschlossen werden, dass zusätzlich (im Zuge der Antragstellung) getätigte Angaben in die Prüfung des Anspruches durch das Fachzentrum nicht einbezogen werden würden. Die belangte Behörde erblickt eine Verletzung der Meldepflicht zudem in dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin das „Fachzentrum Bildungskarenz/Bildungsteilzeit“ auf das Vorliegen des Widerspruchs zwischen den Angaben in der Rechnung und jenen in den Anmeldebestätigungen nicht aufmerksam gemacht habe. Dazu erläuterte der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung, dass die Beschwerdeführerin ausgebildete Kindergärtnerin sei und man voraussetzen könne, dass sie verstehe, was sie lese. Hierzu ist auszuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Senats im Zusammenhang mit dem zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG nicht Widersprüche meldepflichtig sind, sondern Tatsachen. Die entsprechenden Tatsachen, nämlich den Charakter der Kurse als Selbststudium, hatte die Beschwerdeführerin durch Übermittlung der Rechnung gemeldet. Ob die Angaben miteinander in Einklang zu bringen waren, einander widersprachen oder für die Leistungsgewährung hinreichen würden, musste die Beschwerdeführerin nicht selbst beurteilen. Die belangte Behörde erblickt eine Verletzung der Meldepflicht zudem in dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin das „Fachzentrum Bildungskarenz/Bildungsteilzeit“ auf das Vorliegen des Widerspruchs zwischen den Angaben in der Rechnung und jenen in den Anmeldebestätigungen nicht aufmerksam gemacht habe. Dazu erläuterte der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung, dass die Beschwerdeführerin ausgebildete Kindergärtnerin sei und man voraussetzen könne, dass sie verstehe, was sie lese. Hierzu ist auszuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Senats im Zusammenhang mit dem zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht Widersprüche meldepflichtig sind, sondern Tatsachen. Die entsprechenden Tatsachen, nämlich den Charakter der Kurse als Selbststudium, hatte die Beschwerdeführerin durch Übermittlung der Rechnung gemeldet. Ob die Angaben miteinander in Einklang zu bringen waren, einander widersprachen oder für die Leistungsgewährung hinreichen würden, musste die Beschwerdeführerin nicht selbst beurteilen. Dem AMS standen jedenfalls alle Informationen zur Beurteilung des Anspruches zur Verfügung. Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt im Übrigen auch von anderen Fällen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Kursinstitut, in denen das AMS bei der Prüfung des Antrages lediglich Kenntnis von den in der Anmeldebestätigung getätigten Angaben hatte. Diese ließen auf einen gesetzmäßigen Ablauf des Kurses schließen. Folglich wäre das AMS in diesen Fällen auf eine nachfolgende Meldung der Bezieherinnen und Bezieher über die tatsächliche Ausgestaltung des Kurses angewiesen gewesen, um die Nichterfüllung der Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld erkennen zu können. 3.5.2.
  29. Zum „Erkennenmüssen“: Die belangte Behörde argumentiert hinsichtlich der ausgesprochenen Rückforderungsverpflichtung auch mit dem dritten Tatbestand in § 25 Abs. 1 AlVG. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Ausgestaltung der Kurse erkennen müssen, dass es sich bei den gewählten Fernlehrgängen um ein Selbststudium handle. Die belangte Behörde argumentiert hinsichtlich der ausgesprochenen Rückforderungsverpflichtung auch mit dem dritten Tatbestand in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Ausgestaltung der Kurse erkennen müssen, dass es sich bei den gewählten Fernlehrgängen um ein Selbststudium handle. Hinsichtlich des dritten Rückforderungstatbestandes sieht das Gesetz in § 25 Abs. 1 AlVG vor, dass der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach dem Wortlaut bezieht sich das Erkennenmüssen sohin nicht bloß auf reine Tatsachen, sondern auf die Ungebührlichkeit des Bezuges. Es kommt folglich nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin erkennen musste, dass die Kurse als Selbststudium ausgestaltet waren. Maßgeblich ist allein die Frage, ob sie erkennen musste, dass ihr die Leistung nicht gebührte. Hinsichtlich des dritten Rückforderungstatbestandes sieht das Gesetz in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vor, dass der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach dem Wortlaut bezieht sich das Erkennenmüssen sohin nicht bloß auf reine Tatsachen, sondern auf die Ungebührlichkeit des Bezuges. Es kommt folglich nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin erkennen musste, dass die Kurse als Selbststudium ausgestaltet waren. Maßgeblich ist allein die Frage, ob sie erkennen musste, dass ihr die Leistung nicht gebührte. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG darauf ab, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG darauf ab, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). Die Ausgangslange der Beschwerdeführerin bestand darin, dass ihr von der belangten Behörde, welche aufgrund der Offenlegung der Rechnung in Kenntnis darüber war, dass es sich bei den Kursen um ein reines Selbststudium handelte, Weiterbildungsgeld zuerkannt worden war. Dass dies zu Unrecht erfolgt war und der Leistungsbezug sohin mit Ungebühr behaftet war, musste die Beschwerdeführerin gemessen an ihrem nach den konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissen nicht erkennen: Die Beschwerdeführerin ist juristische Laiin, die bislang selbst noch nie Bildungskarenz in Anspruch genommen hatte. Einer ihrer Kolleginnen wurde aufgrund der Teilnahme an einem Kurs desselben Kursinstituts Weiterbildungsgeld vom AMS gewährt, zu einer Rückforderung kam es in diesem Fall nicht. Das gegenständliche Kursinstitut bewarb die angebotenen Lehrgänge auf seiner Website als bildungskarenztauglich. Dafür, dass der Leistungsbezug, der auch ihr bewilligt worden war, ungebührlich sein könnte, hatte die Beschwerdeführerin bezogen auf ihre konkreten Lebensumstände keinen Anhaltspunkt. Demgemäß hätte sie nicht erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebührte. Das AMS argumentiert weiters, die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass sie im Gegensatz zu den Angaben in den Anmeldebestätigungen faktisch die erforderliche Wochenstundenanzahl bei Absolvierung der Kurse nicht erreicht habe. Folglich hätte sie die Ungebührlichkeit des Bezuges erkennen müssen. Dem AMS ist zwar zuzustimmen, dass mit der Angabe von mindestens 25% (Online-)Kurszeiten im Formular der Anmeldebestätigung für Bezieherinnen und Bezieher klar sein musste, dass Kurszeiten von bloßen Lernzeiten zu unterscheiden sind (siehe VwGH 09.04.2025, Ra 2025/08/0024) und dass Bezieherinnen und Bezieher dadurch Rückschlüsse ziehen können, ob sie die erforderlichen Wochenstundenanzahlen faktisch erreichen oder nicht. Bezogen auf den konkreten Fall ist der Ansicht des AMS aber entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin angesichts des Umstandes, dass ihr die Leistung zumindest auch auf Basis der Rechnungsinformation über die Ausgestaltung als Selbststudium zuerkannt worden war, das Nichterkennen der Ungebührlichkeit nicht vorzuwerfen ist. Diesbezüglich hätte sich die Beschwerdeführerin nämlich die Frage stellen müssen, ob die belangte Behörde bei der Prüfung des Antrages den Angaben in der Anmeldebestätigung oder jenen in der Rechnung mehr Gewicht beigemessen habe oder ob das AMS die Rechnung möglicherweise überhaupt übersehen habe oder ob es dem AMS allenfalls gelungen sei, die verschiedenen Angaben rechtlich in Einklang zu bringen. Dies käme einer Überspannung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabes gleich (zu beachten ist, dass im zugrundeliegenden Sachverhalt des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.04.2025, Ra 2025/08/0024, die Rechnung dem AMS gerade nicht übermittelt worden war). Vorliegend kam es aufgrund eines Fehlers der belangten Behörde zur Gewährung des Weiterbildungsgeldes, da das AMS trotz Kenntnis über die Qualität der Kurse als Selbststudium den Anspruch anerkannte bzw. es verabsäumte, angesichts der widersprüchlichen Angaben im Zuge der Antragstellung (in der Rechnung und den Anmeldebestätigungen) weitere Ermittlungen zur Klärung zu treffen. Im Fall des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Im Fall des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). Eine solche Vorwerfbarkeit liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des ersten Rückforderungstatbestandes des § 25 AlVG (unwahre Tatsachen) gegeben sind; auch die belangte Behörde nahm dies nicht an.Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des ersten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, AlVG (unwahre Tatsachen) gegeben sind; auch die belangte Behörde nahm dies nicht an. 3.
  30. Im Ergebnis war daher kein Rückforderungstatbestand erfüllt und der Beschwerde insoweit stattzugeben, als eine Verpflichtung zum Rückersatz nicht besteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W269.2312173.1.00

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