RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW281 2332179-1 Spruch, W281 2332179-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die ORF-Beitrags Service GmbH (belangte Behörde) einen Antrag von XXXX (beschwerdeführenden Partei) auf Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, weil die beschwerdeführende Partei einer Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen sei. Die beschwerdeführende Partei erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die ORF-Beitrags Service GmbH (belangte Behörde) einen Antrag von römisch 40 (beschwerdeführenden Partei) auf Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück, weil die beschwerdeführende Partei einer Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen sei. Die beschwerdeführende Partei erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 09.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2026 wurden das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W179 abgenommen und mit Wirksamkeit zum 23.03.2026 wie neu einlangende Verfahren der Gerichtsabteilung W281 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sache dieses Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei vom 01.06.
- Feststellungen: Mit an dem bei der belangten Behörde am 07.06.2024 eingelangten Antragsformular beantragte die beschwerdeführende Partei am 01.06.2024 eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages, legte in der Folge Unterlagen vor und wiederholte den Antrag mit 31.08.
- Mit Schreiben vom 12.12.2024 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, bezughabende Unterlagen bzw. Informationen nachzureichen. Sollten die benötigten Unterlagen und Informationen nicht nachgereicht werden, müsse die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei „Ihren Antrag leider zurückweisen“. Als Rechtsgrundlage wurde in diesem Schreiben auf § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen. Das Schreiben wurde nach den Angaben der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet. Die beschwerdeführende Partei reichte Unterlagen nach. Mit Schreiben vom 12.12.2024 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, bezughabende Unterlagen bzw. Informationen nachzureichen. Sollten die benötigten Unterlagen und Informationen nicht nachgereicht werden, müsse die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei „Ihren Antrag leider zurückweisen“. Als Rechtsgrundlage wurde in diesem Schreiben auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen. Das Schreiben wurde nach den Angaben der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet. Die beschwerdeführende Partei reichte Unterlagen nach. Die belangte Behörde wies den Antrag der beschwerdeführenden Partei mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.03.2025 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe die beschwerdeführende Partei aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben „nicht innerhalb von 14 Tagen“ nachgereicht würden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid auch auf § 13 Abs. 3 AVG. Laut Auskunft der belangten Behörde wurde der Bescheid postalisch ohne Zustellnachweis versendet.Die belangte Behörde wies den Antrag der beschwerdeführenden Partei mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.03.2025 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe die beschwerdeführende Partei aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben „nicht innerhalb von 14 Tagen“ nachgereicht würden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid auch auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Laut Auskunft der belangten Behörde wurde der Bescheid postalisch ohne Zustellnachweis versendet. Mit Schreiben vom 25.03.2025 samt Beilagen, zu Post gegeben am 31.03.2025 und eingelangt bei der belangten Behörde am 02.04.2025, erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen diesen Bescheid.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakts (OZ 1) und den Gerichtsakt bzw. sind unstrittig. 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Im Verfahren sind das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und nach dessen § 12 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG das AVG anzuwenden. Nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 kann gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Im Verfahren sind das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und nach dessen Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das AVG anzuwenden. Nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 kann gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
- Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde Die Beschwerde ist fristgerecht und vollständig iSd § 9 VwGVG.Die Beschwerde ist fristgerecht und vollständig iSd Paragraph 9, VwGVG.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides 3.3.
- Sache des Verfahrens Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus eine Entscheidung über die „Hauptsache“ zu treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Im vorliegenden Fall ist für das Bundesverwaltungsgericht daher lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte. 3.3.
- Kein verbesserungsfähiger Mangel 3.3.2.
- § 13 Abs. 3 AVG lautet:3.3.2.
- Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 3.3.2.
- Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach § 13 Abs. 3 AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden. Eine Zurückweisung ist nach § 13 Abs. 3 AVG auch nur bei verbesserungsfähigen Mängeln überhaupt zulässig. 3.3.2.
- Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden. Eine Zurückweisung ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG auch nur bei verbesserungsfähigen Mängeln überhaupt zulässig. 3.3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).3.3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). Der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) waren von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorlagen. Die §§ 47 bis 49 FMGebO regelten aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden konnten und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthielten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) waren von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorlagen. Die Paragraphen 47 bis 49 FMGebO regelten aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden konnten und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthielten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Auch § 51 Abs. 1 FMGebO, wonach die gemäß § 50 FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, war angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161). Auch Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, wonach die gemäß Paragraph 50, FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, war angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161). 3.3.2.
- Diese Rechtsprechung ist auch auf die aktuelle Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu übertragen. Da fallgegenständlich somit zusammengefasst kein iSd höchstgerichtlichen Judikatur verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, war die Behörde schon von daher nicht berechtigt, mit Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen. Da fallgegenständlich somit zusammengefasst kein iSd höchstgerichtlichen Judikatur verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, war die Behörde schon von daher nicht berechtigt, mit Zurückweisung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. 3.3.2.
- Da Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der beschwerdeführenden Partei ist (vgl. oben Punkt II.3.3.1.), war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß zu beheben. 3.3.2.
- Da Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der beschwerdeführenden Partei ist vergleiche oben Punkt römisch zwei.3.3.1.), war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß zu beheben. Das Verfahren über den gestellten Antrag ist daher (wieder) bei der belangten Behörde anhängig und von dieser – unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund – weiterzuführen. 3.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im jeweiligen Zusammenhang zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W281.2332179.1.00