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{'item': 'W292 2332625-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW292 2332625-1 Spruch, W292 2332625-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten vom 19.11.2025, Zl. XXXX betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten vom 19.11.2025, Zl. römisch 40 betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 52/2025 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz - IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte mit an die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten (im Folgenden: belangte Behörde) gerichtetem E-Mail vom 07.09.2025, das im Betreff mit den Worten „Antrag gem. Informationsfreiheitgesetz“ überschrieben war, sämtliche Wechselkursberichte der XXXX für die Jahre 2022 – 2025.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte mit an die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten (im Folgenden: belangte Behörde) gerichtetem E-Mail vom 07.09.2025, das im Betreff mit den Worten „Antrag gem. Informationsfreiheitgesetz“ überschrieben war, sämtliche Wechselkursberichte der römisch 40 für die Jahre 2022 –
  3. Mit Schreiben vom 03.10.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, ihrerseits werde in Bezug auf das Informationsbegehren davon ausgegangen, dass unter dem vom Informationswerber verwendeten Begriff „Wechselkursberichte“ die Berichterstattung der österreichischen Vertretungsbehörden zu verstehen sei, die gegebenenfalls zur Festsetzung von Kassenwerten (auch als „Fremdwährungsgegenwerte“ oder „Euro-Gegenwerte“) erforderlich sein können. Die Festsetzung von Kassenwerten erfolge dabei über Vorschlag der belangten Behörde mit Kundmachung des Bundesministers für Finanzen und werden diese von letzterer Stelle veröffentlicht. Kassenwerte dienten demnach in erster Linie der Abbildung der Verrechnung der Aus- bzw. Einzahlungen in Fremdwährungen der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland und müssten den realen Wert der Gebarung widerspiegeln. Die Basis für den Vorschlag der belangten Behörde an das BMF stellten grundsätzlich die Kurse der EZB, der ÖNB, des IWF bzw. der jeweiligen Nationalbanken dar. In einigen wenigen Ländern könnten als Quelle für die Kassenwertfestsetzung die Nationalbankkurse aufgrund erheblicher Differenzen zu tatsächlichen/realen Umrechnungskursen nicht herangezogen werden. Die Regierungen dieser Staaten verfolgten mit der Festsetzung von den realen Verhältnissen nicht entsprechenden Umrechnungskursen durch die jeweiligen Nationalbanken konkrete währungspolitische Ziele (z.B. Stärkung der Landeswährungen, Verhinderung der Flucht in Hartwährungen, Abfluss von Vermögen ins Ausland); in derartigen Fällen werde im Einvernehmen mit dem BMF eine künftig heranzuziehende Quelle für die Kassenwertfestsetzung festgelegt und könne eine Berichterstattung der österreichischen Vertretungsbehörden über alternative Quellen dafür erforderlich sein. Der unmittelbare Zugang zur Berichterstattung der österreichischen Vertretungsbehörden mit der belangten Behörde könne aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen sowie im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung nicht gewährt werden. Bei der Festsetzung der Kassenwerte handle es sich um ein standardisiertes und wiederkehrendes behördliches Verfahren, welches eine öffentliche Kundmachung zum Ergebnis habe. Zwingende außenpolitische Gründe sprächen aus Sicht der belangten Behörde dafür, die Quellen und das Verfahren zur Festsetzung der Kassenwerte nicht öffentlich zu machen. Dem Schreiben angeschlossen waren die Kundmachungen der Kassenwerte durch den Bundesminister für Finanzen für die Monate Jänner 2022 bis September
  4. Hierauf beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.10.2025 die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.
  5. Hierauf beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.10.2025 die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG.
  6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 19.11.2025 stellte die belangte Behörde gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm §§ 7ff IFG fest, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Zugang zu den Wechselkursberichten der XXXX für die Jahre 2022 – 2025 nicht zukomme, eine Informationserteilung daher nicht gewährt werde.
  7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 19.11.2025 stellte die belangte Behörde gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7 f, f, IFG fest, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Zugang zu den Wechselkursberichten der römisch 40 für die Jahre 2022 – 2025 nicht zukomme, eine Informationserteilung daher nicht gewährt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, gemäß § 12 Abs. 4 Konsulargebührengesetz 1992 seien die Kassenwerte vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der belangten Behörde festzusetzen, wobei in einigen wenigen Ländern die tatsächlichen bzw. offiziellen Umrechnungskurse der jeweiligen Nationalbanken nicht als verlässliche Grundlage für die Festsetzung herangezogen werden könnten. In derartigen Fällen sei eine Berichterstattung der österreichischen Vertretungsbehörden über Wechselkurse („Wechselkursberichte“) an die belangte Behörde iSd § 21 Abs. 3 GehG erforderlich, um den realen Wert der Gebarung darzustellen. Begründend hielt die belangte Behörde fest, gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Konsulargebührengesetz 1992 seien die Kassenwerte vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der belangten Behörde festzusetzen, wobei in einigen wenigen Ländern die tatsächlichen bzw. offiziellen Umrechnungskurse der jeweiligen Nationalbanken nicht als verlässliche Grundlage für die Festsetzung herangezogen werden könnten. In derartigen Fällen sei eine Berichterstattung der österreichischen Vertretungsbehörden über Wechselkurse („Wechselkursberichte“) an die belangte Behörde iSd Paragraph 21, Absatz 3, GehG erforderlich, um den realen Wert der Gebarung darzustellen. Im vorliegenden Fall überwiegten das Interesse auf Geheimhaltung der in den Wechselkursberichten enthaltenen Informationen das Interesse des Beschwerdeführers auf Übermittlung der Wechselkursberichte: Zum einen sei die Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen erforderlich – konkret zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen betreffend das Verhältnis Österreichs zu anderen Völkerrechtssubjekten. Werde die begehrte Information im vorliegenden Fall erteilt, wären negative außenpolitische Auswirkungen zu befürchten, da durch die Verwendung der inoffiziellen Werte durch die belangte Behörde die währungspolitischen Ziele des Empfangsstaates von Letzterem als konterkariert angesehen werden könnten; es bestehe demnach die Möglichkeit, dass der Empfangsstaat dies als Einmischung in dessen innerstaatliche Angelegenheiten sehen und das Verhältnis zum Empfangsstaat beeinträchtigt werden könnte. Darüber hinaus könnte die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Vertretungsbehörden im jeweiligen Empfangsstaat, insbesondere der Schutz österreichischer Interessen sowie die Hilfeleistung und Unterstützung österreichischer Staatsbürger, beeinträchtigt sein. Bei der vom Beschwerdeführer begehrten Information handle es sich zudem um Korrespondenz, die von der österreichischen Vertretungsbehörde erstellt und der belangten Behörde übermittelt werde, wobei die diplomatische Korrespondenz zwischen Vertretungsbehörden und der Regierung der Geheimhaltung aus zwingenden außenpolitischen Gründen unterliege. Zum anderen sei fallbezogen die Geheimhaltung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung geboten. Die Kassenwerte werden jedenfalls monatlich neu festgesetzt, wodurch es sich bei den Wechselkursberichten um ein wiederkehrendes Verfahren handle. Im konkreten Fall bestehe das Geheimhaltungsinteresse an den Wechselkursberichten auch nach Zugänglichmachung der Kassenwerte fort, da es sich um ein rollierendes Verfahren handle, bei dem der zuletzt veröffentlichte Kassenwert als Grundlage für die Festsetzung neuer Kassenwerte miteinfließe. Die Zugänglichmachung hätte zur Folge, dass eine Infragestellung durch Dritte künftige Entscheidungen behindern bzw. derart beeinflussen könnte, dass der Zweck der objektiven Festsetzung der Kassenwerte, nämlich die Abbildung der Verrechnung von Aus- bzw. Einzahlungen der österreichischen Vertretungsbehörden nicht mehr erreicht bzw. verfehlt werden könnte. Da im vorliegenden Fall die begehrte Information nicht teilbar sei, unterliege die gesamte Information der Geheimhaltung.
  8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.12.2025 Beschwerde und führte zusammengefasst aus, er sei als öffentlich-rechtlich Bediensteter im Zeitraum XXXX entsandt worden. Die ihm für diese Verwendung gebührende Kaufkraftausgleichszulage sei jedoch unrichtig zu niedrig bemessen worden. Die (sprunghafte) Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für das XXXX in den Jahren XXXX sei mit keinen relevanten Daten (wie z.B. den Marktpreisen oder der Inflation) erklärbar. Ein der Beschwerde beigelegter behördeninterner Schriftverkehr lege nahe, dass zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage der nicht offizielle Schwarzmarktkurs verwendet worden sei.
  9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.12.2025 Beschwerde und führte zusammengefasst aus, er sei als öffentlich-rechtlich Bediensteter im Zeitraum römisch 40 entsandt worden. Die ihm für diese Verwendung gebührende Kaufkraftausgleichszulage sei jedoch unrichtig zu niedrig bemessen worden. Die (sprunghafte) Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für das römisch 40 in den Jahren römisch 40 sei mit keinen relevanten Daten (wie z.B. den Marktpreisen oder der Inflation) erklärbar. Ein der Beschwerde beigelegter behördeninterner Schriftverkehr lege nahe, dass zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage der nicht offizielle Schwarzmarktkurs verwendet worden sei. Das gegenständliche Informationsbegehren diene der vom Verwaltungsgerichtshof in dessen ständiger Rechtsprechung geforderten Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit staatlicher Entscheidungsgrundlagen, da nicht nur am Dienstort in XXXX , sondern auch an den österreichischen Vertretungen in XXXX und XXXX eklatante Abweichungen vom offiziellen Währungskurs zu den Kassenwerten vorlägen. Das gegenständliche Informationsbegehren diene der vom Verwaltungsgerichtshof in dessen ständiger Rechtsprechung geforderten Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit staatlicher Entscheidungsgrundlagen, da nicht nur am Dienstort in römisch 40 , sondern auch an den österreichischen Vertretungen in römisch 40 und römisch 40 eklatante Abweichungen vom offiziellen Währungskurs zu den Kassenwerten vorlägen. Die von der belangten Behörde getroffenen Ausführungen hinsichtlich der Geheimhaltung aus zwingenden außenpolitischen Gründen erwiesen sich als rein spekulativ bzw. abstrakt, wogegen Eingriffe in Informationsrechte konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Gründe verlangten. Die begehrten Wechselkursberichte dokumentierten demnach faktische Marktverhältnisse, nicht aber politische Positionen Österreichs. Zudem qualifiziere die belangte Behörde die Wechselkursberichte unzutreffend als diplomatische Korrespondenz, obwohl sich diese ausschließlich an österreichische Behörden richteten und administrativ-fiskalischen Zwecken dienten. Auch könne sich die belangte Behörde – nach Ansicht des Beschwerdeführers – nicht auf eine Geheimhaltung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung berufen; die bloße Wiederkehr einer Entscheidung rechtfertige keine dauerhafte Geheimhaltung der Entscheidungsgrundlagen. Zudem beträfen Wechselkursberichte für vergangene Jahre abgeschlossene Sachverhalte und beeinträchtige eine ex-post-Transparenz keine laufende Willensbildung. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die begehrte Information nicht teilbar sei. Wechselkursberichte enthielten typischerweise Zahlenmaterial, Quellenangaben und sachliche Erläuterungen. Selbst wenn einzelne Passagen als sensibel einzustufen wären, wäre zumindest die Schwärzung einzelner Textstellen, die Offenlegung der Zahlen ohne Kontext und die Aggregation oder zeitliche Verzögerung möglich.
  10. Am 19.01.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
  11. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde am 20.02.2026 die Wechselkursberichte der XXXX für die Jahre 2022 – 2025 vor und führte aus, dass es sich bei diesen um Berichterstattung der österreichischen Vertretungsbehörden handle, somit um diplomatische Korrespondenz, die vertraulich sei.
  12. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde am 20.02.2026 die Wechselkursberichte der römisch 40 für die Jahre 2022 – 2025 vor und führte aus, dass es sich bei diesen um Berichterstattung der österreichischen Vertretungsbehörden handle, somit um diplomatische Korrespondenz, die vertraulich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  13. Feststellungen:römisch zwei.
  14. Feststellungen: 1.
  15. Der Beschwerdeführer beantragte mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 07.09.2025, das im Betreff mit den Worten „Antrag gem. Informationsfreiheitgesetz“ überschrieben war, sämtliche Wechselkursberichte der XXXX für die Jahre 2022 – 2025.1.
  16. Der Beschwerdeführer beantragte mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 07.09.2025, das im Betreff mit den Worten „Antrag gem. Informationsfreiheitgesetz“ überschrieben war, sämtliche Wechselkursberichte der römisch 40 für die Jahre 2022 –
  17. 1.
  18. Mit E-Mail vom 03.10.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der unmittelbare Zugang zur Berichterstattung der österreichischen Vertretungsbehörden mit der belangten Behörde aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen sowie im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung nicht gewährt werden könne. Bei der Festsetzung der Kassenwerte handle es sich um ein standardisiertes und wiederkehrendes behördliches Verfahren, welches eine öffentliche Kundmachung zum Ergebnis habe. Zwingende außenpolitische Gründe würden dafürsprechen, die Quellen und das Verfahren zur Festsetzung der Kassenwerte nicht öffentlich zu machen. 1.
  19. Am 03.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.1.
  20. Am 03.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG. 1.
  21. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.11.2025 stellte die belangte Behörde gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm §§ 7ff IFG fest, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Zugang zu den Wechselkursberichten der XXXX für die Jahre 2022 – 2025 nicht zukomme und eine Informationserteilung nicht gewährt werde.1.
  22. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.11.2025 stellte die belangte Behörde gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7 f, f, IFG fest, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Zugang zu den Wechselkursberichten der römisch 40 für die Jahre 2022 – 2025 nicht zukomme und eine Informationserteilung nicht gewährt werde. 1.
  23. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war vom XXXX dienstzugeteilt. Vom XXXX wurde er als XXXX an die XXXX entsandt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um einen Journalisten oder eine sonst einer breiteren Öffentlichkeit bekannten Person (bspw. eines Bürgerjournalisten) handelt.1.
  24. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war vom römisch 40 dienstzugeteilt. Vom römisch 40 wurde er als römisch 40 an die römisch 40 entsandt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um einen Journalisten oder eine sonst einer breiteren Öffentlichkeit bekannten Person (bspw. eines Bürgerjournalisten) handelt. II.
  25. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  26. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen. 2.
  27. Die Feststellungen zum Inhalt des Informationsbegehrens des Beschwerdeführers stützen sich auf die aktenmäßig dokumentierte – per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte – Eingabe des Beschwerdeführers vom 07.09.
  28. 2.
  29. Die Feststellungen zur Replik der belangten Behörde zum Informationsbegehren des Beschwerdeführers gründen sich ebenso auf das im Akt aufliegende Schreiben vom 03.10.2025 samt Beilagen. 2.
  30. Die Feststellung zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers und seiner dienstlichen Verwendung in den Jahren XXXX resultieren aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben im Verfahren, denen die Behörde nicht entgegengetreten ist. Die Feststellung, wonach es sich bei der Person des Beschwerdeführers nicht um einen sogenannten „watchdog“ handelt, folgt bereits aus dem Umstand, dass weder aus der Aktenlage, noch aus sonst öffentlich zugänglichen Quellen entsprechende Hinweise hierfür hervorgetreten sind.2.
  31. Die Feststellung zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers und seiner dienstlichen Verwendung in den Jahren römisch 40 resultieren aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben im Verfahren, denen die Behörde nicht entgegengetreten ist. Die Feststellung, wonach es sich bei der Person des Beschwerdeführers nicht um einen sogenannten „watchdog“ handelt, folgt bereits aus dem Umstand, dass weder aus der Aktenlage, noch aus sonst öffentlich zugänglichen Quellen entsprechende Hinweise hierfür hervorgetreten sind. II.
  32. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  33. Rechtliche Beurteilung: 3.
  34. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  35. Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]3.1.
  36. Nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt: „Anwendungsbereich §
  37. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
  38. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, […] Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2,
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […] Geheimhaltung § 6.
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6,
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, 2. im Interesse der nationalen Sicherheit, 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, 5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
  1. a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
  2. b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen, […] erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“
(2)Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“ Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten, BGBl. Nr. 100/1992 idF BGBl. I Nr. 17/2004, (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992) lautete auszugsweise wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2004,, (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992) lautete auszugsweise wie folgt: „Entrichtung § 12.
(1)Die Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.Paragraph 12,
(1)Die Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.
(2)Die Vertretungsbehörde hat die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie, sofern nicht Absatz 3 Anwendung zu finden hat, nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Kassenwert in die dort geltende Währung umzurechnen.
(3)Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel oder deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.
(3)Abweichend von Absatz eins und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel oder deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.
(4)Die Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind, sofern der Umrechnungskurs nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht festgelegt ist, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.“ 3.1.
  1. Der Begriff der Information nach Art. 22a B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 1 IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 2 und 34).3.1.
  2. Der Begriff der Information nach Artikel 22 a, B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Artikel 22 a, B-VG, Rz 2 und 34). 3.1.
  3. Vorweg sei festgehalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer beantragten Wechselkursberichten der XXXX für die Jahre 2022 – 2025 unstrittig um Informationen im Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich eines Bundesorganes im Sinne von § 1 Z 1 IFG, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 IFG, handelt. Gegenteiliges wurde von den Parteien nicht behauptet und ist auch im Rahmen einer amtswegigen Prüfung nicht hervorgetreten.3.1.
  4. Vorweg sei festgehalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer beantragten Wechselkursberichten der römisch 40 für die Jahre 2022 – 2025 unstrittig um Informationen im Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich eines Bundesorganes im Sinne von Paragraph eins, Ziffer eins, IFG, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, IFG, handelt. Gegenteiliges wurde von den Parteien nicht behauptet und ist auch im Rahmen einer amtswegigen Prüfung nicht hervorgetreten. 3.1.
  5. Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG besteht u.a. kein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, bzw. zur Vorbereitung einer Entscheidung erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 1 IFG präzisiert diese Geheimhaltungsgründe näher und hält fest, dass Informationen nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.3.1.
  6. Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG besteht u.a. kein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, bzw. zur Vorbereitung einer Entscheidung erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 6, Absatz eins, IFG präzisiert diese Geheimhaltungsgründe näher und hält fest, dass Informationen nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen. 3.1.
  7. Der Beschwerdeführer begründete sein Interesse an den angeführten Informationen im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die ihm aufgrund einer Entsendung an die XXXX gebührende Kaufkraftausgleichszulage (unrichtig) zu niedrig bemessen worden sei, eine Berechnung dieser anhand des nicht offiziellen Schwarzmarktkurses nahe liege. Das Informationsbegehren diene der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit staatlicher Entscheidungsgrundlagen, da nicht nur am Dienstort in XXXX , sondern auch an den österreichischen Vertretungen in XXXX und XXXX eklatante Abweichungen vom offiziellen Währungskurs zu den Kassenwerten vorlägen. 3.1.
  8. Der Beschwerdeführer begründete sein Interesse an den angeführten Informationen im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die ihm aufgrund einer Entsendung an die römisch 40 gebührende Kaufkraftausgleichszulage (unrichtig) zu niedrig bemessen worden sei, eine Berechnung dieser anhand des nicht offiziellen Schwarzmarktkurses nahe liege. Das Informationsbegehren diene der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit staatlicher Entscheidungsgrundlagen, da nicht nur am Dienstort in römisch 40 , sondern auch an den österreichischen Vertretungen in römisch 40 und römisch 40 eklatante Abweichungen vom offiziellen Währungskurs zu den Kassenwerten vorlägen. 3.1.
  9. Die belangte Behörde stützt ihre verweigernde Entscheidung zum einen auf den Geheimhaltungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 1 IFG, da durch eine Informationserteilung negative außenpolitische Auswirkungen zu befürchten wären und die (hier in Rede stehende) diplomatische Korrespondenz ebenso diesem Geheimhaltungsgrund unterliege. Zum anderen sei die Geheimhaltung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung geboten (§ 6 Abs. 1 Z 5 lit. b IFG), da es zumindest monatlich zu Neufestsetzungen der Kassenwerte komme, weshalb eine Zugänglichmachung künftige Entscheidungen behindern bzw. beeinflussen könnte. 3.1.
  10. Die belangte Behörde stützt ihre verweigernde Entscheidung zum einen auf den Geheimhaltungstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, IFG, da durch eine Informationserteilung negative außenpolitische Auswirkungen zu befürchten wären und die (hier in Rede stehende) diplomatische Korrespondenz ebenso diesem Geheimhaltungsgrund unterliege. Zum anderen sei die Geheimhaltung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung geboten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, IFG), da es zumindest monatlich zu Neufestsetzungen der Kassenwerte komme, weshalb eine Zugänglichmachung künftige Entscheidungen behindern bzw. beeinflussen könnte. 3.1.
  11. Zur Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen (§ 6 Abs. 1 Z 1 IFG):3.1.
  12. Zur Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, IFG): 3.1.7.
  13. „Außenpolitische Gründe“ können völkerrechtlich zunächst unerhebliche, außenpolitische Belange umfassen. Letztere lassen sich nur schwer konturieren, da sie zum einen von (möglicherweise wechselnden) außenpolitischen Zielen (Österreichs) abhängen und zum anderen eine Prognoseentscheidung (die sohin zwangsläufig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden ist) verlangen. Dies erschwert die gerichtliche Kontrolle dieses Geheimhaltungsgrundes. Dem jeweiligen Organ, das sich auf die Z 1 bezieht kommt sohin ein großer Entscheidungsspielraum zu. Indes werden fernliegende oder rein theoretische Befürchtungen dahingehend, dass die Veröffentlichung bestimmter Informationen sich nachteilig auf die diplomatischen Beziehungen Österreichs zu einem anderen Staat auswirken, nicht genügen, um die Informationen geheim zu halten (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6, Rz 8).3.1.7.
  14. „Außenpolitische Gründe“ können völkerrechtlich zunächst unerhebliche, außenpolitische Belange umfassen. Letztere lassen sich nur schwer konturieren, da sie zum einen von (möglicherweise wechselnden) außenpolitischen Zielen (Österreichs) abhängen und zum anderen eine Prognoseentscheidung (die sohin zwangsläufig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden ist) verlangen. Dies erschwert die gerichtliche Kontrolle dieses Geheimhaltungsgrundes. Dem jeweiligen Organ, das sich auf die Ziffer eins, bezieht kommt sohin ein großer Entscheidungsspielraum zu. Indes werden fernliegende oder rein theoretische Befürchtungen dahingehend, dass die Veröffentlichung bestimmter Informationen sich nachteilig auf die diplomatischen Beziehungen Österreichs zu einem anderen Staat auswirken, nicht genügen, um die Informationen geheim zu halten vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6,, Rz 8). 3.1.7.
  15. Der Tatbestand der „zwingenden außen- und integrationspolitische[n] Gründe“ gehörte bisher nicht zu den Interessen, die eine Verschwiegenheitspflicht der Verwaltungsorgane erforderten. Allerdings waren bereits vor Inkrafttreten des Art. 22a B-VG idgF die „auswärtigen Beziehungen“ generell geschützt. Vor diesem Hintergrund stellen die „zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründe“ schon durch die Verwendung des Begriffs „zwingend“ zweifellos eine Verschärfung dar. Dieser Terminus bedeutet iSd bisherigen Praxis, dass deutlich überwiegende Interessen für die Geheimhaltung sprechen müssen, in dem Sinn, dass eine bedeutende Schädigung dieser (auch) österreichischen Interessen zu befürchten sein muss, wenn die Information preisgegeben wird (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Art. 22a B-VG, Rz 14).3.1.7.
  16. Der Tatbestand der „zwingenden außen- und integrationspolitische[n] Gründe“ gehörte bisher nicht zu den Interessen, die eine Verschwiegenheitspflicht der Verwaltungsorgane erforderten. Allerdings waren bereits vor Inkrafttreten des Artikel 22 a, B-VG idgF die „auswärtigen Beziehungen“ generell geschützt. Vor diesem Hintergrund stellen die „zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründe“ schon durch die Verwendung des Begriffs „zwingend“ zweifellos eine Verschärfung dar. Dieser Terminus bedeutet iSd bisherigen Praxis, dass deutlich überwiegende Interessen für die Geheimhaltung sprechen müssen, in dem Sinn, dass eine bedeutende Schädigung dieser (auch) österreichischen Interessen zu befürchten sein muss, wenn die Information preisgegeben wird vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Artikel 22 a, B-VG, Rz 14). Bei der Interpretation ist besonderes Augenmerk auf den Begriff „zwingend“ zu legen. Demnach müssen diese Gründe nahezu unausweichlich sein. Auf die Zweckmäßigkeit, also ob es sinnvoll ist, die Information öffentlich zugänglich zu machen, oder ob eine solche sogar schadet, kommt es nicht an. Es kann bspw. im zwingenden außenpolitischen Interesse Österreichs liegen, dass etwa die Details über österreichische Vermittlungsversuche in internationalen Konflikten nicht bekannt werden, weil dies auch die Interessenlage der Partner berührten und das Land international diskreditieren würde (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 6 Rz 3). Bei der Interpretation ist besonderes Augenmerk auf den Begriff „zwingend“ zu legen. Demnach müssen diese Gründe nahezu unausweichlich sein. Auf die Zweckmäßigkeit, also ob es sinnvoll ist, die Information öffentlich zugänglich zu machen, oder ob eine solche sogar schadet, kommt es nicht an. Es kann bspw. im zwingenden außenpolitischen Interesse Österreichs liegen, dass etwa die Details über österreichische Vermittlungsversuche in internationalen Konflikten nicht bekannt werden, weil dies auch die Interessenlage der Partner berührten und das Land international diskreditieren würde vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 6, Rz 3). 3.1.7.
  17. Dazu kommt, dass der (Verfassungs-)Gesetzgeber des Informationsfreiheitspakets einen Gleichklang mit der EMRK herstellen wollte: Diese sieht zwar in Art. 10 Abs. 2 EMRK kein gleichartiges Schutzgut vor, doch dürfte sich der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 1 IFG weitgehend mit den EMRK-Schutzgütern der territorialen Unversehrtheit und der nationalen Sicherheit decken. Zwingende außenpolitische Gründe werden insbesondere dann anzunehmen sein, wenn es um die Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen geht, die das Verhältnis Österreichs zu anderen Völkerrechtssubjekten betreffen. Geschützt erscheinen auch die Tätigkeit der Nachrichtendienste sowie die diplomatische Korrespondenz zwischen Vertretungsbehörden und der Regierung. Dementsprechend können nicht nur europäische, sondern auch nationale Dokumente unter den Schutz des Ausnahmetatbestandes fallen (vgl. Schneider, IFG - Informationsfreiheitsgesetz
(2025)§ 6 IFG Rz 7 und 10).3.1.7.3. Dazu kommt, dass der (Verfassungs-)Gesetzgeber des Informationsfreiheitspakets einen Gleichklang mit der EMRK herstellen wollte: Diese sieht zwar in Artikel 10, Absatz 2, EMRK kein gleichartiges Schutzgut vor, doch dürfte sich der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, IFG weitgehend mit den EMRK-Schutzgütern der territorialen Unversehrtheit und der nationalen Sicherheit decken. Zwingende außenpolitische Gründe werden insbesondere dann anzunehmen sein, wenn es um die Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen geht, die das Verhältnis Österreichs zu anderen Völkerrechtssubjekten betreffen. Geschützt erscheinen auch die Tätigkeit der Nachrichtendienste sowie die diplomatische Korrespondenz zwischen Vertretungsbehörden und der Regierung. Dementsprechend können nicht nur europäische, sondern auch nationale Dokumente unter den Schutz des Ausnahmetatbestandes fallen vergleiche Schneider, IFG - Informationsfreiheitsgesetz
(2025)Paragraph 6, IFG Rz 7 und 10). 3.1.7.
  1. Fallbezogen hat die belangte Behörde unter anderem ins Treffen geführt, dass zur Festsetzung von Kassenwerte in einigen wenigen Ländern nicht die offiziellen Umrechnungskurse der jeweiligen Nationalbanken herangezogen werden könnten und eine Berichterstattung der österreichischen Vertretungsbehörden über Wechselkurse („Wechselkursberichte“) erforderlich wäre, um den realen Wert der Gebarung darzustellen. Die Geheimhaltung dieser Berichte sei zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen betreffend das Verhältnis Österreichs zu anderen Völkerrechtssubjekten erforderlich. Werde die begehrte Information im vorliegenden Fall erteilt, wären negative außenpolitische Auswirkungen zu befürchten, da durch die Verwendung der inoffiziellen Werte durch die belangte Behörde die währungspolitischen Ziele des Empfangsstaates von Letzterem als konterkariert angesehen werden könnten; es bestehe demnach die Möglichkeit, dass der Empfangsstaat dies als Einmischung in dessen innerstaatliche Angelegenheiten sehen und das Verhältnis zum Empfangsstaat beeinträchtigt werden könnte. Darüber hinaus könnte die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Vertretungsbehörden im jeweiligen Empfangsstaat, insbesondere der Schutz österreichischer Interessen sowie die Hilfeleistung und Unterstützung österreichischer Staatsbürger, beeinträchtigt sein. Bei der vom Beschwerdeführer begehrten Information handle es sich zudem um Korrespondenz, die von der österreichischen Vertretungsbehörde erstellt und der belangten Behörde übermittelt werde, wobei die diplomatische Korrespondenz zwischen Vertretungsbehörden und der Regierung der Geheimhaltung aus zwingenden außenpolitischen Gründen unterliege. 3.1.7.
  2. Dem Vorbringen der belangten Behörde war aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht entgegenzutreten. Zweck der verfahrensgegenständlich beantragten Wechselkursberichte der österreichischen Vertretungsbehörden ist es, eine möglichst realitätsnahe Festsetzung der Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) gem. § 12 Abs. 4 Konsulargebührengesetz 1992 zu ermöglichen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar ausführt, können in bestimmten Staaten die tatsächlichen bzw. offiziellen Umrechnungskurse der jeweiligen Nationalbanken nicht als verlässliche Grundlage für die Festsetzung der Kassenwerte durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der belangten Behörde berücksichtigt werden, sodass eben jene Wechselkursberichte zur Darstellung des realen Wertes der betreffenden Währung heranzuziehen sind. 3.1.7.
  3. Dem Vorbringen der belangten Behörde war aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht entgegenzutreten. Zweck der verfahrensgegenständlich beantragten Wechselkursberichte der österreichischen Vertretungsbehörden ist es, eine möglichst realitätsnahe Festsetzung der Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) gem. Paragraph 12, Absatz 4, Konsulargebührengesetz 1992 zu ermöglichen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar ausführt, können in bestimmten Staaten die tatsächlichen bzw. offiziellen Umrechnungskurse der jeweiligen Nationalbanken nicht als verlässliche Grundlage für die Festsetzung der Kassenwerte durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der belangten Behörde berücksichtigt werden, sodass eben jene Wechselkursberichte zur Darstellung des realen Wertes der betreffenden Währung heranzuziehen sind. 3.1.7.
  4. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der konkret vorliegenden Inhalte der begehrten Wechselkursberichte kommt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes den von der belangten Behörde ins Treffen geführten zwingenden außenpolitischen Interessen erhebliches Gewicht zu. So ist es evident, dass Dokumente im Zusammenhang mit der Berichterstattung österreichischer Vertretungsbehörden an die belangte Behörde betreffend währungs- und wirtschaftspolitische Daten und Entwicklungen nicht nur Informationen beinhalten, die außenpolitische Belange der Republik Österreich berühren. Vielmehr ist die sinngemäße Begründung der belangten Behörde, die Zugänglichmachung der gegenständlichen Information könnte von einem fremden Staat als Einmischung in dessen innerstaatliche Angelegenheiten aufgefasst werden, nicht von der Hand zu weisen. Die Veröffentlichung interner Einschätzungen und Berichterstattungen der belangten Behörde zu den realen wirtschaftlichen Gegebenheiten in einem fremden Staat, welche mitunter nicht den von diesem Staat veröffentlichten Wirtschaftsdaten und Währungskursen entsprechende Inhalte zum Gegenstand haben, wäre dabei zweifellos geeignet, das Verhältnis der Republik Österreich und seiner Vertreter zu diesem Staat negativ zu beeinflussen bzw. auch zukünftige Handlungsoptionen der Republik gegenüber diesem Staat zu erschweren. 3.1.7.
  5. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen (und als notorisch anzusehen), dass die vom Beschwerdeführer beantragten Wechselkursberichte sich ausschließlich auf Staaten beziehen, die im besonderen Fokus internationaler Entwicklung von globaler Tragweite standen und stehen. Eine Veröffentlichung der begehrten Informationen wäre demnach geeignet, das Verhältnis der Republik zu diesen Staaten nachhaltig negativ zu beeinträchtigen und zwischenstaatlich ohnedies strapazierte Beziehungen zu gefährden. Insbesondere hinsichtlich der Wechselkursberichte der XXXX gilt zu bedenken, dass die Republik bereits in der Vergangenheit XXXX war (z.B. XXXX ) und die XXXX durch Zugänglichmachung der Informationen beeinträchtigt wäre. 3.1.7.
  6. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen (und als notorisch anzusehen), dass die vom Beschwerdeführer beantragten Wechselkursberichte sich ausschließlich auf Staaten beziehen, die im besonderen Fokus internationaler Entwicklung von globaler Tragweite standen und stehen. Eine Veröffentlichung der begehrten Informationen wäre demnach geeignet, das Verhältnis der Republik zu diesen Staaten nachhaltig negativ zu beeinträchtigen und zwischenstaatlich ohnedies strapazierte Beziehungen zu gefährden. Insbesondere hinsichtlich der Wechselkursberichte der römisch 40 gilt zu bedenken, dass die Republik bereits in der Vergangenheit römisch 40 war (z.B. römisch 40 ) und die römisch 40 durch Zugänglichmachung der Informationen beeinträchtigt wäre. 3.1.7.
  7. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Ausführungen der belangten Behörde blieben rein spekulativ, kann dem seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden. So führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar aus, dass durch eine Beeinträchtigung des Verhältnisses zum fremden Staat (auch) die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Vertretungsbehörden, insbesondere der Schutz österreichischer Interessen sowie die Hilfeleistung und Unterstützung österreichischer Staatsbürger, konterkariert werden könnten. Eine ausführlichere bzw. detailliertere Begründung wäre zudem nur möglich, wenn gerade jene Informationen offengelegt würden, die durch den Geheimhaltungstatbestand geschützt werden sollen. 3.1.7.
  8. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die begehrten Informationen faktische Machtverhältnisse und keine politischen Positionen Österreichs dokumentierten, kann fallgegenständlich vor dem Hintergrund der – wie bereits dargelegt – nachvollziehbaren Begründung der belangten Behörden kein erhebliches Gewicht zugemessen werden. So liegt gerade in der Berichterstattung über reale Marktgegebenheiten, welche mitunter nicht im Einklang mit dem Narrativ der Regierung des fremden Staats steht, ein berücksichtigungswürdiges Geheimhaltungsinteresse vor. Dass die beantragten Informationen nicht zwingend politische Positionen, Handlungserwägungen und außenpolitische Vorhaben gegenüber anderen Völkerrechtssubjekten zum Inhalt haben, vermag an den durch eine etwaige Veröffentlichung verknüpften negativen Auswirkungen nichts zu ändern. 3.1.7.
  9. Darüber hinaus brachte die belangte Behörde vor, bei der begehrten Information handele es sich um Korrespondenz, die von der diplomatischen bzw. konsularischen österreichischen Vertretungsbehörde erstellt und dem BMEIA übermittelt werde, wobei die diplomatische Korrespondenz zwischen Vertretungsbehörden und Regierung der Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 IFG unterliege. 3.1.7.
  10. Darüber hinaus brachte die belangte Behörde vor, bei der begehrten Information handele es sich um Korrespondenz, die von der diplomatischen bzw. konsularischen österreichischen Vertretungsbehörde erstellt und dem BMEIA übermittelt werde, wobei die diplomatische Korrespondenz zwischen Vertretungsbehörden und Regierung der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, IFG unterliege. Dazu ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 6 Abs. 1 Z 1 IFG („zwingende integrations- oder außenpolitische Gründe“), der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie einer grundrechtskonformen Auslegung im Lichte des Art. 10 EMRK nicht automatisch jede diplomatische Korrespondenz zwischen Vertretungsbehörden und Regierung diesem Geheimhaltungstatbestand unterliegt. Dazu ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, IFG („zwingende integrations- oder außenpolitische Gründe“), der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie einer grundrechtskonformen Auslegung im Lichte des Artikel 10, EMRK nicht automatisch jede diplomatische Korrespondenz zwischen Vertretungsbehörden und Regierung diesem Geheimhaltungstatbestand unterliegt. 3.1.7.
  11. Unbeschadet dessen hat der EGMR zu den in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten Tatbeständen der Verhinderung der „Verbreitung vertraulicher Nachrichten“ sowie dem Schutz „der territorialen Unversehrtheit“ festgehalten, dass die diplomatische Korrespondenz zwischen einem Botschafter und seiner Regierung (unter Zugrundelegung einer Interessenabwägung) geheimhaltungsbedürftig sein kann. Es sei danach für die diplomatischen Dienste und das reibungslose Funktionieren der internationalen Beziehungen von entscheidender Bedeutung, dass Diplomaten vertrauliche oder geheime Informationen austauschen können. Von gewisser Bedeutung sei auch, dass die Veröffentlichung eines von einem Botschafter verfassten und als „vertraulich” oder „geheim” eingestuften Berichts nicht nur negative und lähmende Auswirkungen auf die Außenpolitik eines Landes haben, sondern auch dazu führen könnte, dass der betreffende Beamte fast automatisch zur persona non grata im Gastland wird. 3.1.7.
  12. Unbeschadet dessen hat der EGMR zu den in Artikel 10, Absatz 2, EMRK genannten Tatbeständen der Verhinderung der „Verbreitung vertraulicher Nachrichten“ sowie dem Schutz „der territorialen Unversehrtheit“ festgehalten, dass die diplomatische Korrespondenz zwischen einem Botschafter und seiner Regierung (unter Zugrundelegung einer Interessenabwägung) geheimhaltungsbedürftig sein kann. Es sei danach für die diplomatischen Dienste und das reibungslose Funktionieren der internationalen Beziehungen von entscheidender Bedeutung, dass Diplomaten vertrauliche oder geheime Informationen austauschen können. Von gewisser Bedeutung sei auch, dass die Veröffentlichung eines von einem Botschafter verfassten und als „vertraulich” oder „geheim” eingestuften Berichts nicht nur negative und lähmende Auswirkungen auf die Außenpolitik eines Landes haben, sondern auch dazu führen könnte, dass der betreffende Beamte fast automatisch zur persona non grata im Gastland wird. 3.1.7.
  13. Gleichzeitig bekräftigte der EGMR den Grundsatz, wonach die EMRK Rechte garantieren soll, die nicht theoretischer oder illusorischer Natur sind, sondern praktisch und wirksam. Dieser Grundsatz muss auch bei der Beurteilung von Eingriffen in ein Recht beachtet werden. Die Vertraulichkeit diplomatischer Berichte ist zwar grundsätzlich gerechtfertigt, kann aber nicht um jeden Preis geschützt werden. Bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen sind daher der Inhalt des betreffenden diplomatischen Berichts und die potenzielle Gefahr, die von seiner Veröffentlichung ausgeht, von noch größerer Bedeutung als seine Art und Form (vgl. EGMR 10.12.2007, 69698/01, Stoll, Rn 125ff).3.1.7.
  14. Gleichzeitig bekräftigte der EGMR den Grundsatz, wonach die EMRK Rechte garantieren soll, die nicht theoretischer oder illusorischer Natur sind, sondern praktisch und wirksam. Dieser Grundsatz muss auch bei der Beurteilung von Eingriffen in ein Recht beachtet werden. Die Vertraulichkeit diplomatischer Berichte ist zwar grundsätzlich gerechtfertigt, kann aber nicht um jeden Preis geschützt werden. Bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen sind daher der Inhalt des betreffenden diplomatischen Berichts und die potenzielle Gefahr, die von seiner Veröffentlichung ausgeht, von noch größerer Bedeutung als seine Art und Form vergleiche EGMR 10.12.2007, 69698/01, Stoll, Rn 125ff). 3.1.7.
  15. Wenn auch im gegenständlichen Verfahren nicht einschlägig, verdeutlichen auch die Art. 24ff des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen den besonderen Schutz diplomatischer Vertretungen und deren Tätigkeit. So heißt es in Art. 24 leg.cit.: „Die Archive und Schriftstücke der Mission sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden.“ Und weiters in Art. 27 leg.cit.: „Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der Mission für alle amtlichen Zwecke. Die Mission kann sich im Verkehr mit der Regierung, den anderen Missionen und den Konsulaten des Entsendestaats, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer Kuriere und verschlüsselter Nachrichten bedienen. […] Die amtliche Korrespondenz der Mission ist unverletzlich. Als ‚amtliche Korrespondenz‘ gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Mission und ihre Aufgaben betrifft.“3.1.7.
  16. Wenn auch im gegenständlichen Verfahren nicht einschlägig, verdeutlichen auch die Artikel 24 f, f, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen den besonderen Schutz diplomatischer Vertretungen und deren Tätigkeit. So heißt es in Artikel 24, leg.cit.: „Die Archive und Schriftstücke der Mission sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden.“ Und weiters in Artikel 27, leg.cit.: „Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der Mission für alle amtlichen Zwecke. Die Mission kann sich im Verkehr mit der Regierung, den anderen Missionen und den Konsulaten des Entsendestaats, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer Kuriere und verschlüsselter Nachrichten bedienen. […] Die amtliche Korrespondenz der Mission ist unverletzlich. Als ‚amtliche Korrespondenz‘ gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Mission und ihre Aufgaben betrifft.“ 3.1.7.
  17. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich bei den begehrten Berichterstattungen um keine „diplomatische Korrespondenz im materiellen Sinne“, da sich diese Berichte nicht an fremde Staaten richten und administrativ-fiskalischen Zwecken dienten, geht vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Rechtsprechung des EGMR ins Leere, da nach dieser auch die Korrespondenz zwischen einem Diplomaten und seiner Regierung (unter Zugrundelegung einer Interessenabwägung) geheimhaltungsbedürftig sein kann. 3.1.
  18. Zur Geheimhaltung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung (§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG):3.1.
  19. Zur Geheimhaltung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG): 3.1.8.
  20. Aus Sicht der belangten Behörde steht auch der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b IFG der Veröffentlichung der begehrten Informationen entgegen, da es sich um ein rollierendes Verfahren handle, bei dem der zuletzt veröffentlichte Kassenwert als Grundlage für die Festsetzung neuer Kassenwerte miteinfließe. Die Zugänglichmachung hätte zur Folge, dass eine Infragestellung durch Dritte künftige Entscheidungen behindern bzw. derart beeinflussen könnte, dass der Zweck der objektiven Festsetzung der Kassenwerte, nämlich die Abbildung der Verrechnung von Aus- bzw. Einzahlungen der österreichischen Vertretungsbehörden nicht mehr erreicht bzw. verfehlt werden könnte.3.1.8.
  21. Aus Sicht der belangten Behörde steht auch der Geheimhaltungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, IFG der Veröffentlichung der begehrten Informationen entgegen, da es sich um ein rollierendes Verfahren handle, bei dem der zuletzt veröffentlichte Kassenwert als Grundlage für die Festsetzung neuer Kassenwerte miteinfließe. Die Zugänglichmachung hätte zur Folge, dass eine Infragestellung durch Dritte künftige Entscheidungen behindern bzw. derart beeinflussen könnte, dass der Zweck der objektiven Festsetzung der Kassenwerte, nämlich die Abbildung der Verrechnung von Aus- bzw. Einzahlungen der österreichischen Vertretungsbehörden nicht mehr erreicht bzw. verfehlt werden könnte. 3.1.8.
  22. Ausweislich der Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 5 IFG (vgl. RV 2238 BlgNr
  23. GP, 9) soll der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ laufende behördliche und gerichtliche Verfahren schützen, soll aber auch generelles, nichthoheitliches und nicht unbedingt formengebundenes Handeln erfassen. Ein Schutz ist demnach einerseits erforderlich, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt würde. Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung beeinträchtigt würden. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) kann unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden. Eine Geheimhaltung dieser Informationen kann auch, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, noch notwendig sein, wenn nämlich ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde.3.1.8.
  24. Ausweislich der Erläuterungen zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG vergleiche Regierungsvorlage 2238 BlgNr
  25. GP, 9) soll der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ laufende behördliche und gerichtliche Verfahren schützen, soll aber auch generelles, nichthoheitliches und nicht unbedingt formengebundenes Handeln erfassen. Ein Schutz ist demnach einerseits erforderlich, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt würde. Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung beeinträchtigt würden. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) kann unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden. Eine Geheimhaltung dieser Informationen kann auch, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, noch notwendig sein, wenn nämlich ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde. 3.1.8.
  26. Fallgegenständlich dienten die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen der Vorbereitung einer Entscheidung, nämlich der Festsetzung der Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der belangten Behörde gem. § 12 Abs. 4 Konsulargebührengesetz
  27. Auch sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die gegenständlichen Wechselkursberichte für diese Entscheidung nicht unmittelbar relevant wären, sodass der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG grundsätzlich eröffnet scheint. 3.1.8.
  28. Fallgegenständlich dienten die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen der Vorbereitung einer Entscheidung, nämlich der Festsetzung der Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der belangten Behörde gem. Paragraph 12, Absatz 4, Konsulargebührengesetz
  29. Auch sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die gegenständlichen Wechselkursberichte für diese Entscheidung nicht unmittelbar relevant wären, sodass der Anwendungsbereich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG grundsätzlich eröffnet scheint. 3.1.8.
  30. Zwar ist der belangten Behörde grundsätzlich beizupflichten, dass der Schutz der Vertraulichkeit von Entscheidungsfindungsprozessen unter Umständen noch notwendig sein kann, nachdem die jeweilige Entscheidung bereits getroffen wurde, wenn nämlich ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden würde. Eine Geheimhaltung soll jedoch nur dann erforderlich sein, wenn ansonsten der Zweck bzw. Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt würde. Im Regelfall wird das Interesse an einer Geheimhaltung mit der Erlassung der Entscheidung wegfallen bzw. schwinden, je länger sich der Entscheidungsprozess hinzieht (vgl. Schneider, IFG - Informationsfreiheitsgesetz
(2025)§ 6 IFG, Rz 22). Unterlagen, die zwar bei der Entscheidung zu berücksichtigen waren, die aber keinen Rückschluss auf den Ablauf der Entscheidungsfindung zulassen (etwa eingeholte Stellungnahmen oder Gutachten), werden nach getroffener Entscheidung – vorbehaltlich anderer Geheimhaltungsgründe – auf Antrag zugänglich zu machen sein (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6, Rz 29).3.1.8.4. Zwar ist der belangten Behörde grundsätzlich beizupflichten, dass der Schutz der Vertraulichkeit von Entscheidungsfindungsprozessen unter Umständen noch notwendig sein kann, nachdem die jeweilige Entscheidung bereits getroffen wurde, wenn nämlich ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden würde. Eine Geheimhaltung soll jedoch nur dann erforderlich sein, wenn ansonsten der Zweck bzw. Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt würde. Im Regelfall wird das Interesse an einer Geheimhaltung mit der Erlassung der Entscheidung wegfallen bzw. schwinden, je länger sich der Entscheidungsprozess hinzieht vergleiche Schneider, IFG - Informationsfreiheitsgesetz
(2025)Paragraph 6, IFG, Rz 22). Unterlagen, die zwar bei der Entscheidung zu berücksichtigen waren, die aber keinen Rückschluss auf den Ablauf der Entscheidungsfindung zulassen (etwa eingeholte Stellungnahmen oder Gutachten), werden nach getroffener Entscheidung – vorbehaltlich anderer Geheimhaltungsgründe – auf Antrag zugänglich zu machen sein vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6,, Rz 29). 3.1.8.
  1. Im vorliegenden Fall gilt sohin zu bedenken, dass sich die vom Beschwerdeführer beantragten Informationen allesamt auf bereits abgeschlossene Entscheidungen beziehen. Zudem enthalten diese keine Abstimmungs- bzw. Beratungsprotokolle, sondern dienten ausschließlich einer Berichterstattung über wirtschafts- und währungsbezogene Gegebenheiten eines fremden Staates, um eine möglichst objektive Festsetzung der Kassenwerte zu gewährleisten. Dass die begehrten Wechselkursberichte einen Rückschluss auf den Ablauf der Entscheidungsfindung hinsichtlich der Kassenwerte zulassen, wurde von der belangten Behörde im Verfahren nicht dargelegt. 3.1.8.
  2. Soweit die belangte Behörde die Geheimhaltung der Wechselkursberichte auf ein „rollierendes Verfahren“ stützt, bei dem der zuletzt veröffentlichte Kassenwert als Grundlage für die Festsetzung neuer Kassenwerte miteinfließe, ist dem entgegenzuhalten, dass eben jene festgesetzten Kassenwerte gem. § 12 Abs. 4 zweiter Satz Konsulargebührengesetz 1992 ohnedies zu veröffentlichen sind. Auch das Vorbringen, wonach die Zugänglichmachung zur Folge hätte, dass eine Infragestellung durch Dritte künftige Entscheidungen behindern bzw. beeinflussen könnte, blieb nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zu unsubstantiiert, um konkrete nachteilige Auswirkungen auf die rechtmäßige Willensbildung des Entscheidungsorgans darzulegen. 3.1.8.
  3. Soweit die belangte Behörde die Geheimhaltung der Wechselkursberichte auf ein „rollierendes Verfahren“ stützt, bei dem der zuletzt veröffentlichte Kassenwert als Grundlage für die Festsetzung neuer Kassenwerte miteinfließe, ist dem entgegenzuhalten, dass eben jene festgesetzten Kassenwerte gem. Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz Konsulargebührengesetz 1992 ohnedies zu veröffentlichen sind. Auch das Vorbringen, wonach die Zugänglichmachung zur Folge hätte, dass eine Infragestellung durch Dritte künftige Entscheidungen behindern bzw. beeinflussen könnte, blieb nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zu unsubstantiiert, um konkrete nachteilige Auswirkungen auf die rechtmäßige Willensbildung des Entscheidungsorgans darzulegen. 3.1.
  4. Ergebnis Interessenabwägung 3.1.9.
  5. Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art. 10 MRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, und VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, und die darin zitierten Urteile des EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum Informationsanspruch auf Grund von Art. 10 MRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 20.446/2021). Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich wäre mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (Schneider, IFG – Informationsfreiheitsgesetz
(2025), § 6 IFG, S. 143).3.1.9.1. Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Artikel 10, MRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche grundlegend VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, und VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, und die darin zitierten Urteile des EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zum Informationsanspruch auf Grund von Artikel 10, MRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 20.446 aus 2021,). Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich wäre mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (Schneider, IFG – Informationsfreiheitsgesetz
(2025), Paragraph 6, IFG, S. 143). 3.1.9.
  1. Je höher aber das öffentliche Interesse an der begehrten Information einzustufen ist, und je eher aufgrund der „watchdog“-Rolle der anfragenden Person gewährleistet wird, dass die begehrte Information auch tatsächlich die Öffentlichkeit erreicht, um zu einer Debatte über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beizutragen, desto weniger Gewicht kommt bei der Abwägungsentscheidung allenfalls negativen Auswirkungen der Offenlegung auf die berührten Geheimhaltungsinteressen zu (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6, Rz 88).3.1.9.
  2. Je höher aber das öffentliche Interesse an der begehrten Information einzustufen ist, und je eher aufgrund der „watchdog“-Rolle der anfragenden Person gewährleistet wird, dass die begehrte Information auch tatsächlich die Öffentlichkeit erreicht, um zu einer Debatte über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beizutragen, desto weniger Gewicht kommt bei der Abwägungsentscheidung allenfalls negativen Auswirkungen der Offenlegung auf die berührten Geheimhaltungsinteressen zu vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6,, Rz 88). 3.1.9.
  3. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist es der belangten Behörde mit Blick auf die begehrten Informationen gelungen, überwiegende berechtigte Interessen an deren Geheimhaltung geltend zu machen, dies aus den nachfolgend dargestellten Gründen: Bei der Person des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen Journalisten oder eine sonst einer breiteren Öffentlichkeit bekannten Person (bspw. eines Bürgerjournalisten). Sein Informationsinteresse begründete er in der gegenständlichen Bescheidbeschwerde im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die ihm aufgrund seiner Auslandsentsendung gebührende Kaufkraftausgleichszulage unrichtig zu niedrig bemessen worden sei. Ein gesondertes öffentliches Interesse bzw. eine etwaige Absicht des Beschwerdeführers, die von ihm begehrten Informationen im Falle einer Informationserteilung als Beitrag zu einer öffentlichen Debatte verbreiten zu wollen, wurde von ihm im Verfahren nicht behauptet. Darüber hinaus haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ergeben, wonach Wechselkursberichte der österreichischen Vertretungsbehörden bzw. die Festsetzung von Kassenwerten im Entscheidungszeitpunkt oder in der näheren Vergangenheit in der politischen Auseinandersetzung (öffentlich) thematisiert worden wären. Insofern ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Rolle eines sogenannten „watchdog“ zufällt und die Information – im Falle der Herausgabe an den Beschwerdeführer – auch tatsächlich die Öffentlichkeit erreicht, um zu einer Debatte über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beizutragen. 3.1.9.
  4. Für das Ergebnis der Interessenabwägung ist insbesondere die drohende Schwere der Verletzung der im konkreten Fall betroffenen Schutzgüter entscheidend. Diesbezüglich war der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wonach die begehrten Informationen das Verhältnis Österreichs zu anderen Völkerrechtssubjekten betreffen und eine Veröffentlichung dieser von den gegenständlichen Empfangsstaaten als Einmischung in dessen währungspolitische Angelegenheiten angesehen werden kann. So ist es unter anderem nachvollziehbar und plausibel, dass das Verhältnis der Republik Österreich zu den betroffenen Staaten durchaus Schaden nehmen könnte, wenn durch Bekanntwerden der begehrten Informationen offensichtlich wird, dass interne Einschätzungen und Berichterstattungen zu den realen wirtschaftlichen Gegebenheiten in einem fremden Staat nicht den von den Regierungen dieser Staaten zur Verfolgung weitreichender innen- und außenpolitischer Zwecke veröffentlichten Daten und Berichte übereinstimme. Auch wies die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die konkret zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die Vertretungstätigkeiten österreichischer Behörden im Ausland hin, wobei dem seitens des erkennenden Gerichtes nicht entgegenzutreten war. 3.1.9.
  5. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, dass es sich bei den begehrten Informationen um diplomatische Korrespondenz der österreichischen Vertretungsbehörden in Empfangsstaaten, zu denen ein durchaus volatiles Verhältnis besteht, und der belangten Behörde handelt. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach die diplomatische Korrespondenz zwischen einem Botschafter und seiner Regierung geheimhaltungsbedürftig sein kann. Es sei danach für die diplomatischen Dienste und das reibungslose Funktionieren der internationalen Beziehungen von entscheidender Bedeutung, dass Diplomaten vertrauliche oder geheime Informationen austauschen können (vgl. EGMR 10.12.2007, 69698/01, Stoll, Rn 125ff).3.1.9.
  6. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, dass es sich bei den begehrten Informationen um diplomatische Korrespondenz der österreichischen Vertretungsbehörden in Empfangsstaaten, zu denen ein durchaus volatiles Verhältnis besteht, und der belangten Behörde handelt. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach die diplomatische Korrespondenz zwischen einem Botschafter und seiner Regierung geheimhaltungsbedürftig sein kann. Es sei danach für die diplomatischen Dienste und das reibungslose Funktionieren der internationalen Beziehungen von entscheidender Bedeutung, dass Diplomaten vertrauliche oder geheime Informationen austauschen können vergleiche EGMR 10.12.2007, 69698/01, Stoll, Rn 125ff). 3.1.9.
  7. Aus all dem folgt, dass angesichts der Schwere der drohenden Schäden durch eine Veröffentlichung der begehrten Informationen (zum Entscheidungszeitpunkt) jedenfalls nicht von einem überwiegenden Interesse des Beschwerdeführers auszugehen war, sondern die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen schwerer wiegen. 3.1.
  8. Teilweise Veröffentlichung gemäß § 6 Abs 2 IFG3.1.
  9. Teilweise Veröffentlichung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, IFG 3.1.10.
  10. Zu prüfen war letztlich, ob im vorliegenden Fall eine teilweise Informationserteilung geboten ist. Schon aus Art 22a Abs 2 und 3 B-VG, wonach die Geheimhaltung nur zulässig ist, „soweit“ diese aus den dort genannten Geheimhaltungsgründen erforderlich ist, ergibt sich, dass jede Verweigerung des Zugänglichmachens von Informationen einer auf diese konkreten Informationen bezogenen Rechtfertigung bedarf. Jene Teile einer individuell begehrten oder proaktiv zu veröffentlichenden Information, deren Geheimhaltung nicht durch einen Geheimhaltungsgrund gerechtfertigt werden kann, sind daher offenzulegen. Dieser Grundsatz kommt auf einfachgesetzlicher Ebene in § 6 Abs 2 IFG zum Ausdruck. Wenn die Geheimhaltungsvoraussetzungen nach Abs 1 nur auf einen Teil der Information zutreffen, unterliegt demnach nur dieser Teil der Geheimhaltung (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6, Rz 91).3.1.10.
  11. Zu prüfen war letztlich, ob im vorliegenden Fall eine teilweise Informationserteilung geboten ist. Schon aus Artikel 22 a, Absatz 2 und 3 B-VG, wonach die Geheimhaltung nur zulässig ist, „soweit“ diese aus den dort genannten Geheimhaltungsgründen erforderlich ist, ergibt sich, dass jede Verweigerung des Zugänglichmachens von Informationen einer auf diese konkreten Informationen bezogenen Rechtfertigung bedarf. Jene Teile einer individuell begehrten oder proaktiv zu veröffentlichenden Information, deren Geheimhaltung nicht durch einen Geheimhaltungsgrund gerechtfertigt werden kann, sind daher offenzulegen. Dieser Grundsatz kommt auf einfachgesetzlicher Ebene in Paragraph 6, Absatz 2, IFG zum Ausdruck. Wenn die Geheimhaltungsvoraussetzungen nach Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zutreffen, unterliegt demnach nur dieser Teil der Geheimhaltung vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6,, Rz 91). 3.1.10.
  12. Der Beschwerdeführer vertritt hierzu die Rechtsansicht, die begehrten Wechselkursberichte enthielten typischerweise Zahlenmaterial, Quellenangaben sowie sachliche Erläuterungen; selbst wenn einzelne Passagen sensibel wären, wäre zumindest eine teilweise Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers möglich. 3.1.10.
  13. Dem ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bezogen auf den Inhalt der in Rede stehenden Wechselkursberichte entgegenzuhalten, dass sich, wie bereits ausgeführt, die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der belangten Behörde gerade aus dem Schutz von Berichterstattung über reale wirtschafts- und währungspolitische Gegebenheiten eines fremden Staates im Vergleich zu den von den Regierungen dieser Staaten kolportierten Daten ergeben. So wäre bereits aus dem Bekanntwerden einzelner Daten oder deren Erläuterungen ersichtlich, ob und inwiefern die österreichischen Vertretungsbehörden vom fiskalpolitischen Kurs und Narrativ der betreffenden fremden Staaten abweichen würden. Eine Herausgabe einzelner Daten oder vor Ort kontaktierter Quellen wäre somit geeignet, das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der belangten Behörde konkret zu gefährden. 3.1.10.
  14. Vor diesem Hintergrund gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die begehrten Informationen vom berechtigten Geheimhaltungsinteresse der belangten Behörde umfasst sind. Eine teilweise Informationsgewährung gemäß § 6 Abs. 2 IFG kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht.3.1.10.
  15. Vor diesem Hintergrund gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die begehrten Informationen vom berechtigten Geheimhaltungsinteresse der belangten Behörde umfasst sind. Eine teilweise Informationsgewährung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, IFG kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. 3.1.
  16. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  17. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragen – mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben.Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragen – mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben. 3.
  18. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen (Spruchpunkt A.) stellen aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar; mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W292.2332625.1.00

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