W296 2340724-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2026 GeschäftszahlW296 2340724-1 Spruch, W296 2340724-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX , Zl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zu Recht:
A) Der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom XXXX , Zl XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 4 Abs. 2 4. Satz SDG ersatzlos behoben.Der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, 4. Satz SDG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde dieser Antrag abgewiesen und dies begründet damit, dass die Beschwerdeführerin laut den von ihr vorgelegten Unterlagen seit dem Jahr römisch 40 nicht mehr in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet tätig sei, weswegen sie nicht die Voraussetzung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, (korrekt) Ziffer eins, Litera b, SDG erfüllen würde, da die leg.cit. eine zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung normieren würde. Mangels Vorliegens dieser Eintragungsvoraussetzung sei ihr Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen daher abzuweisen.
In einem weiteren Telefonat am Folgetag habe ihr der Genannte mitgeteilt, dass sie zur Zertifizierungsprüfung nicht zugelassen würde und sie gedrängt, „einen Einzeiler zu schreiben", damit kein Bescheid ausgestellt werden müsse, doch habe sie auf Bescheidausstellung beharrt. In Folge habe sie noch ein Gespräch mit der Vizepräsidentin des Landesgerichtes erwirkt und habe dieses am XXXX stattgefunden, wobei sich die Vizepräsidentin bei ihr für die Angelegenheit zwar entschuldigt habe, in der Sache jedoch dabei geblieben sei, sie nicht zur Prüfung zuzulassen. Danach sei der angefochtene Bescheid ergangen. Der angefochtene Bescheid sei jedoch rechtswidrig, weil dieser gegen das allgemein anerkannte Prinzip von Treu und Glauben verstoße, da sie sich auf die Auskunft des erwähnten Gerichtsmitarbeiter verlassen habe.
Aufgrund des stattgefundenen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glaube sei der angefochtene Bescheid dahingehend zu korrigieren bzw. abzuändern, als ihr die beantragte Eintragung in die Sachverständigenliste bewilligt werde.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am römisch 40 , eingegangen bei der belangten Behörde am römisch 40 , fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, sie habe sich auf die Auskunft eines Gerichtsmitarbeiters am römisch 40 verlassen, welcher ihr signalisiert habe, dass sie den Antrag auf Eintragung stellen solle, weswegen sie sich zu Vorbereitungskursen angemeldet bzw. in diesem Zusammenhang finanzielle Aufwendungen zu tragen gehabt habe.
Am römisch 40 habe sie dann den Antrag persönlich an den genannten Gerichtsmitarbeiter übergeben und sei sprichwörtlich „aus allen Wolken" gefallen, als sie am römisch 40 von ebendiesem Mitarbeiter angerufen und gefragt worden sei, ob sie seit römisch 40 pflegerisch in verantwortlicher Stellung tätig gewesen sei, was sie verneinen habe müssen. In einem weiteren Telefonat am Folgetag habe ihr der Genannte mitgeteilt, dass sie zur Zertifizierungsprüfung nicht zugelassen würde und sie gedrängt, „einen Einzeiler zu schreiben", damit kein Bescheid ausgestellt werden müsse, doch habe sie auf Bescheidausstellung beharrt. In Folge habe sie noch ein Gespräch mit der Vizepräsidentin des Landesgerichtes erwirkt und habe dieses am römisch 40 stattgefunden, wobei sich die Vizepräsidentin bei ihr für die Angelegenheit zwar entschuldigt habe, in der Sache jedoch dabei geblieben sei, sie nicht zur Prüfung zuzulassen.
Danach sei der angefochtene Bescheid ergangen. Der angefochtene Bescheid sei jedoch rechtswidrig, weil dieser gegen das allgemein anerkannte Prinzip von Treu und Glauben verstoße, da sie sich auf die Auskunft des erwähnten Gerichtsmitarbeiter verlassen habe. Aufgrund des stattgefundenen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glaube sei der angefochtene Bescheid dahingehend zu korrigieren bzw. abzuändern, als ihr die beantragte Eintragung in die Sachverständigenliste bewilligt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Gemäß § 11 SDG steht gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung abgewiesen wird, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.Gemäß Paragraph 11, SDG steht gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung abgewiesen wird, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) 3.2. Relevante Normen:
3.2.1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF, lautet:3.2.1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), idgF, lautet: „Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 3.2.2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), StF: BGBl. Nr. 137/1975, idgF, lauten:3.2.2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, idgF, lauten: „Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher § 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2, (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
Gemäß § 4 Abs. 2 SDG 1975 hat der Bewerber die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG ist vom Entscheidungsorgan, und zwar (seit der Novelle BGBl. Nr. 168/1998) verpflichtend (so ausdrücklich auch die Erläuterungen), eine begründete Stellungnahme der Kommission nach § 4a SDG 1975 einzuholen (§ 4 Abs. 2 vierter Satz SDG 1975). Dieser Stellungnahme hat - ebenfalls zwingend - eine mündliche Prüfung vorauszugehen (§ 4a Abs. 2 zweiter Satz SDG 1975). […] (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022).Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, SDG 1975 hat der Bewerber die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer eins a, SDG ist vom Entscheidungsorgan, und zwar (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1998,) verpflichtend (so ausdrücklich auch die Erläuterungen), eine begründete Stellungnahme der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG 1975 einzuholen (Paragraph 4, Absatz 2, vierter Satz SDG 1975). Dieser Stellungnahme hat - ebenfalls zwingend - eine mündliche Prüfung vorauszugehen (Paragraph 4 a, Absatz 2, zweiter Satz SDG 1975). […] (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022).
3.4. Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache:
Gemäß § 4 Abs. 2 4. Satz SDG hat das Entscheidungsorgan über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG verpflichtend eine begründete Stellungnahme einer Kommission einzuholen. Dementsprechend hat auch der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgesprochen, vom Entscheidungsorgan sei verpflichtend eine begründete Stellungnahme der Kommission gemäß § 4a SDG 1975 einzuholen und hätte dieser Stellungnahme - ebenfalls zwingend - eine mündliche Prüfung vorauszugehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 4. Satz SDG hat das Entscheidungsorgan über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG verpflichtend eine begründete Stellungnahme einer Kommission einzuholen. Dementsprechend hat auch der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgesprochen, vom Entscheidungsorgan sei verpflichtend eine begründete Stellungnahme der Kommission gemäß Paragraph 4 a, SDG 1975 einzuholen und hätte dieser Stellungnahme - ebenfalls zwingend - eine mündliche Prüfung vorauszugehen.
Diese Verpflichtung wurde mit der Novelle BGBl. Nr. I/1998 aufgenommen und ist in den Erläuterungen hierzu folgendes zu lesen: „Während bisher der Nachweis der Sachkunde durch ein Gutachten nur fakultativ vorgesehen war (bisheriger Abs. 1 letzter Satz), soll diese bewährte Einrichtung nach dem Abs. 2 nunmehr dahingehend ausgestaltet werden, daß der entscheidende Präsident im Hinblick auf die erforderliche Qualitätssicherung verpflichtet ist, ein Gutachten der dafür qualifizierten Kommission (§ 4a) einzuholen.“Diese Verpflichtung wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins aus 1998, aufgenommen und ist in den Erläuterungen hierzu folgendes zu lesen: „Während bisher der Nachweis der Sachkunde durch ein Gutachten nur fakultativ vorgesehen war (bisheriger Absatz eins, letzter Satz), soll diese bewährte Einrichtung nach dem Absatz 2, nunmehr dahingehend ausgestaltet werden, daß der entscheidende Präsident im Hinblick auf die erforderliche Qualitätssicherung verpflichtet ist, ein Gutachten der dafür qualifizierten Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen.“ Indem es die belangte Behörde in der gegenständlichen Rechtssache unterlassen hat, vor Bescheiderlassung eine begründete Stellungnahme einer Kommission einzuholen, sondern sie aus eigenem die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG beurteilt und als Ergebnis ihrer Prüfung einen abweisenden Bescheid erlassen hat, wurde gegen die im Materiengesetz legistisch normierte Verpflichtung verstoßen und der Bescheid mit Rechtswidrigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG belastet, weswegen dieser ersatzlos zu beheben ist.Indem es die belangte Behörde in der gegenständlichen Rechtssache unterlassen hat, vor Bescheiderlassung eine begründete Stellungnahme einer Kommission einzuholen, sondern sie aus eigenem die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG beurteilt und als Ergebnis ihrer Prüfung einen abweisenden Bescheid erlassen hat, wurde gegen die im Materiengesetz legistisch normierte Verpflichtung verstoßen und der Bescheid mit Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG belastet, weswegen dieser ersatzlos zu beheben ist.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.6. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2340724.1.00