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{'item': 'G303 2306813-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlG303 2306813-1 Spruch, G303 2306813-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Inhaber eines bis 31.07.2041 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert.
  2. Der BF brachte durch seine gesetzliche Vertretung am 25.09.2024 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.

Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. 2. Der BF brachte durch seine gesetzliche Vertretung am 25.09.2024 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eingeholt. 3.
  2. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.11.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ), wurde folgende Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werde, festgehalten: 3.
  3. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.11.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. römisch 40 ), wurde folgende Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werde, festgehalten: ● Cystische Fibrose mit notwendiger Dauerbehandlung Betreffend die beantragte und verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung wurde zusammengefasst Folgendes festgehalten: Es zeige sich ein XXXX jähriges Kind in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, ohne Einschränkung der Funktionalität der oberen und unteren Extremitäten mit unauffälliger Mobilität. Zwar sei die Disposition zu Infekten bei cystischer Fibrose erhöht, jedoch sei kein Zustand einer schweren Immunschwäche vergleichbar einem Zustand unter Chemotherapie oder nach Stammzelltransplantation vorhanden. Der BF sei ein XXXX jähriges Kleinkind; Kinder dieser Altersgruppe seien generell in der Mobilität wie auch im alltäglichen Leben auf intensive Unterstützung und Begleitung durch Erwachsene angewiesen. Wesentliche Mobilitätshindernisse würden nicht bestehen. Es zeige sich ein römisch 40 jähriges Kind in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, ohne Einschränkung der Funktionalität der oberen und unteren Extremitäten mit unauffälliger Mobilität. Zwar sei die Disposition zu Infekten bei cystischer Fibrose erhöht, jedoch sei kein Zustand einer schweren Immunschwäche vergleichbar einem Zustand unter Chemotherapie oder nach Stammzelltransplantation vorhanden. Der BF sei ein römisch 40 jähriges Kleinkind; Kinder dieser Altersgruppe seien generell in der Mobilität wie auch im alltäglichen Leben auf intensive Unterstützung und Begleitung durch Erwachsene angewiesen. Wesentliche Mobilitätshindernisse würden nicht bestehen.
  4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.11.2024 wurde der gesetzlichen Vertretung des BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Diese Voraussetzung würde jedoch derzeit nicht vorliegen. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen und entsprechend neue Beweismittel vorzulegen.
  5. Mit E-Mail vom 05.12.2024 brachte die Mutter des BF als gesetzliche Vertreterin im Rahmen des Parteiengehörs verspätet Einwendungen vor. Insbesondere führte sie aus, dass sie mit dem BF nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne, da jeder Infekt, den er dort auffangen würde, das Risiko für eine chronische Pseudomonasinfektion erhöhe. Der minderjährige BF könne auch keine Maske tragen und könnten somit keine weiteren Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
  6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2024 wurde der Antrag des BF vom 25.09.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und das Aktengutachten des Sachverständigen Dr. XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und das Aktengutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des BF als gesetzliche Vertreterin mit E-Mail vom 10.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führt sie aus, dass sie mit dem BF nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne. Mukoviszidose sei eine „gemeine“ Krankheit. Wenn der BF Keime/Viren auffange und Grippe, Corona oder sonstige Krankheiten bekommen würde, sei das für die Gesundheit sowie für die Psyche nicht gut. Jeder Keim/jede Krankheit verschlechtere seine Lungenfunktion. Und natürlich führe jedes Antibiotikum, das er bei bakteriellen Infekten bekommen müsse, zusätzlich - trotz Antibiophilus oder ähnlichem - wieder zu Durchfall. Leider könne der BF auch keine Maske tragen (was vermutlich bei einem Kleinkind prinzipiell schwierig sei). Somit könnten keine weiteren Schutzmaßnahmen für den BF einhalten werden. Jeder Infekt vergrößere das Risiko zu chronischen Pseudomonasinfektion. Jeder Infekt sei auch für sie als Mama herzzerreißend und mache ihr Angst um das Kind, wenn man es nicht anders schützen könne.
  8. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX vom 20.12.2024 ein. Darin wird ausgeführt, dass davon abgesehen werde, den BF erneut persönlich zu untersuchen, da keine neuen Befunde vorgelegt worden seien, die auf Infekte oder Komplikationen hinweisen würden.
  9. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 20.12.2024 ein. Darin wird ausgeführt, dass davon abgesehen werde, den BF erneut persönlich zu untersuchen, da keine neuen Befunde vorgelegt worden seien, die auf Infekte oder Komplikationen hinweisen würden. 8.
  10. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde nach der vorliegenden Aktenlage nicht erlassen.
  11. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 31.01.2025 vorgelegt.
  12. Am 17.07.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen BF sowie der Amtssachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.
  13. Am 17.07.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen BF sowie der Amtssachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Der Amtssachverständige erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung gutachterliche Ausführungen zum Gesundheitszustand des BF. Insbesondere führte er aus, dass der BF an keiner schweren, anhaltenden Erkrankung des Immunsystems leide und auch an keiner dem gleich zu haltenden Erkrankung. Generell sei jedoch die Infektanfälligkeit durch die Krankheit des BF erhöht. Kleine Infekte würden bei kleinen Kindern aber generell häufig vorkommen und auch gesunde Kinder würden viel „aufschnappen“. Seit ein paar Jahren gäbe es neue Medikamente für die Erkrankung des BF und wenn man hier die richtige Konstellation finde, könne es im Resultat so sein, dass alles passe. Allerdings seien alle sonstigen Therapiemaßnahmen dennoch weiter zu führen. Es sei auch schwer zu sagen, ob der BF durch die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vermehrt Infekte haben würde, da der BF auch im Familienverband mit Keimen in Kontakt komme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der minderjährige BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert. Der minderjährige BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert. Der minderjährige BF ist zum Entscheidungszeitpunkt zwei Jahre und zehn Monate alt und hat somit das
  15. Lebensmonat noch nicht vollendet. Der minderjährige BF leidet an folgender behinderungsrelevanter Gesundheitsschädigung: - Cystische Fibrose Die Cystische Fibrose (CF), ist eine angeborene Stoffwechselerkrankung. Durch ein defektes Gen sind der Wasser- und Salzhaushalt der Schleimhäute gestört. Zäher Schleim verklebt die Lunge und begünstigt den Keimwachstum; eine Dauerbehandlung ist deshalb notwendig. Es handelt sich dabei um keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Zwar ist die Disposition zu Infekten bei Cystischer Fibrose erhöht, jedoch ist kein Zustand einer schweren Immunschwäche vergleichbar einem Zustand unter Chemotherapie oder nach Stammzelltransplantation vorhanden. Beim BF liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vor. Auch konnten keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen beim BF festgestellt werden. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
  16. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die festgestellte Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.11.2024, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, und aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Innere Medizin, in der mündlichen Verhandlung am 17.07.
  17. Die festgestellte Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.11.2024, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, und aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Innere Medizin, in der mündlichen Verhandlung am 17.07.
  18. Es konnten dabei keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität des minderjährigen BF medizinisch objektiviert werden. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird dazu explizit ausgeführt, dass der BF in der Funktionalität der oberen und unteren Extremitäten ohne Einschränkung und seine Mobilität unauffällig ist. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde auch nicht erstattet.Es konnten dabei keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität des minderjährigen BF medizinisch objektiviert werden. Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wird dazu explizit ausgeführt, dass der BF in der Funktionalität der oberen und unteren Extremitäten ohne Einschränkung und seine Mobilität unauffällig ist. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde auch nicht erstattet. Insgesamt konnte unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Beweismittel zweifelsfrei festgestellt werden, dass beim minderjährigen BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, im geforderten Ausmaß (erheblich bzw. hochgradig), insbesondere keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, vorliegen. Das erkennende Gericht verkennt dabei keinesfalls, dass beim BF die Disposition zu Infekten erhöht ist; diese Tatsache wurde sowohl im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX festgehalten und wurde seitens des fachärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ein hochgradiges, dauerhaftes Immundefizit konnte jedoch von beiden Sachverständigen ausgeschlossen werden und kann auch sonst aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln in keine Weise erschlossen werden.Das erkennende Gericht verkennt dabei keinesfalls, dass beim BF die Disposition zu Infekten erhöht ist; diese Tatsache wurde sowohl im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 festgehalten und wurde seitens des fachärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ein hochgradiges, dauerhaftes Immundefizit konnte jedoch von beiden Sachverständigen ausgeschlossen werden und kann auch sonst aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln in keine Weise erschlossen werden.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt entsprechend der Erläuterungen der oben angeführten Verordnung vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, […] Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Vorweg ist festzuhalten, dass in § 1 Abs. 4 Z 3 der oben zitierten Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, gefordert wird, dass das
  6. Lebensmonat vollendet wurde. Generell ist somit für die Feststellung, dass dem Inhaber des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, die Vollendung des
  7. Lebensmonats Voraussetzung. Diese Voraussetzung erfüllt der am XXXX geborene BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Dazu ist jedoch auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht in begründeten Ausnahmefällen von der Erfüllung dieser Voraussetzung abgesehen hat (vgl. etwa BVwG vom 03.05.2023, L517 2269695-1). In diesem Fall wurde festgestellt, dass aufgrund der schweren und speziellen Behinderung des Kindes und des damit unbedingt notwendigen Hilfsmittels eines Rehabuggys verbunden mit der notwendigen Mitführung eines Überwachungsmonitors die Voraussetzungen betreffend Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben waren. Das Gericht führte aus, dass eine generalisierte Verweigerung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ aufgrund des Alters aufgrund obiger Ausführungen zur Behinderungsart und den damit verknüpften unerlässlichen Maßnahmen in krassem Widerspruch zu den diesbezüglichen Regelungen stehen. Für das Gericht lag in diesem speziellen Fall in nachvollziehbarer Art und Weise ein Sonderfall vor, der eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit zur Folge hatte. Ein solcher Sonderfall liegt im Fall des BF jedoch nicht vor. Vorweg ist festzuhalten, dass in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der oben zitierten Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, gefordert wird, dass das
  8. Lebensmonat vollendet wurde. Generell ist somit für die Feststellung, dass dem Inhaber des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, die Vollendung des
  9. Lebensmonats Voraussetzung. Diese Voraussetzung erfüllt der am römisch 40 geborene BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Dazu ist jedoch auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht in begründeten Ausnahmefällen von der Erfüllung dieser Voraussetzung abgesehen hat vergleiche etwa BVwG vom 03.05.2023, L517 2269695-1). In diesem Fall wurde festgestellt, dass aufgrund der schweren und speziellen Behinderung des Kindes und des damit unbedingt notwendigen Hilfsmittels eines Rehabuggys verbunden mit der notwendigen Mitführung eines Überwachungsmonitors die Voraussetzungen betreffend Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben waren. Das Gericht führte aus, dass eine generalisierte Verweigerung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ aufgrund des Alters aufgrund obiger Ausführungen zur Behinderungsart und den damit verknüpften unerlässlichen Maßnahmen in krassem Widerspruch zu den diesbezüglichen Regelungen stehen. Für das Gericht lag in diesem speziellen Fall in nachvollziehbarer Art und Weise ein Sonderfall vor, der eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit zur Folge hatte. Ein solcher Sonderfall liegt im Fall des BF jedoch nicht vor. Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher im Verwaltungsakt befindlichen Gutachten, der gutachterlichen Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten medizinischen Befunde keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher im Verwaltungsakt befindlichen Gutachten, der gutachterlichen Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten medizinischen Befunde keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden. Der minderjährige BF leidet an einer Cystischen Fibrose mit notwendiger Dauerbehandlung. Es handelt sich dabei jedoch um keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Zwar ist die Disposition zu Infekten bei Cystischer Fibrose erhöht; jedoch besteht kein hochgradiges, dauerhaftes Immundefizit Zum Entscheidungszeitpunkt liegen daher die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Was schließlich den Antrag der gesetzlichen Vertretung des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat.Was schließlich den Antrag der gesetzlichen Vertretung des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt.Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt. 3.
  10. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G303.2306813.1.00

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