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{'item': 'G312 2321742-1'}

Obsah (13)§ 67Art 133§ 70§ 18§§ 51§ 54§ 8Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlG312 2321742-1 Spruch, G312 2321742-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 67Abs.

1 und 2 FPG wird gegen Rupi SAMU ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen.“„

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen Rupi SAMU ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen.“ II Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

1 und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF Dachrinnenreparaturen zu überhöhten Preisen angeboten und Betrugsdelikte begangen habe. Er stehe daher im Verdacht, als Mitglied des sogenannten „ XXXX “ einer kriminellen Organisation anzugehören und solcherart vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte und Sachwucher begangen zu haben. Es sei daher auch anzunehmen, dass er durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährde. Der BF versuche, sich durch seine Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, sodass eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Da zudem kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet vorliege, sei das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit höher zu bewerten, als das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF Dachrinnenreparaturen zu überhöhten Preisen angeboten und Betrugsdelikte begangen habe. Er stehe daher im Verdacht, als Mitglied des sogenannten „ römisch 40 “ einer kriminellen Organisation anzugehören und solcherart vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte und Sachwucher begangen zu haben. Es sei daher auch anzunehmen, dass er durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährde. Der BF versuche, sich durch seine Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, sodass eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Da zudem kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet vorliege, sei das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit höher zu bewerten, als das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er Anfang November 2024 in das Bundesgebiet eingereist sei, um sich hier niederzulassen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Seit seiner Einreise habe er sich ausschließlich mit der Gründung eines Unternehmens sowie mit der Vorbereitung seiner beruflichen Tätigkeit befasst. Er sei in Österreich sozial- und krankenversichert. Weiters sei der BF sowohl in Österreich als auch in seinem Geburtsland unbescholten. Zwar sei ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig, der BF sei jedoch nicht schuldig. Zudem sei er zu den erhobenen Vorwürfen bislang nicht vernommen worden, weshalb die Unschuldsvermutung gelte. Im Falle einer Ausweisung oder der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes würde der BF keinen vergleichbaren Arbeitsplatz finden können. Er sei daher auf seinen derzeitigen Arbeitsplatz sowie das daraus erzielte Einkommen angewiesen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 09.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G312 2321742-1/4Z, vom 15.10.2025, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G312 2321742-1/4Z, vom 15.10.2025, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Mit 31.10.2025 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 12.12.2025 (schließlich verlegt auf 06.03.2026) ausgeschrieben und die Parteien geladen. Am 03.10.2025 teilte der BF über seine Rechtsvertretung mit, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne, da er bis dato vom österreichischen Konsulat keine Bewilligung erhalten habe, nach Österreich zu reisen. Am 06.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des BF statt. Die belangte Behörde nahm per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil. Der BF ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF wurde am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. 1.
  3. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. Er besuchte in Rumänien fünf Jahre lang die Schule und war dort als Spengler tätig. 1.
  4. Der BF war in Österreich von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er hält sich laut eigenen Angaben derzeit nicht mehr in Österreich auf.1.
  5. Der BF war in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er hält sich laut eigenen Angaben derzeit nicht mehr in Österreich auf. Der BF betrieb im Bundesgebiet zwischen 2020 bis 2022 selbständige Erwerbstätigkeiten. Weiters war er in Österreich zwischen April und August 2020 bei der „ XXXX “ beschäftigt.Der BF betrieb im Bundesgebiet zwischen 2020 bis 2022 selbständige Erwerbstätigkeiten. Weiters war er in Österreich zwischen April und August 2020 bei der „ römisch 40 “ beschäftigt. Der BF verfügt über eine bis XXXX befristete „Anmeldebescheinigung (Selbständiger)“ und gründete im April 2025 eine Dachdeckerfirma mit Sitz in 1150 Wien.Der BF verfügt über eine bis römisch 40 befristete „Anmeldebescheinigung (Selbständiger)“ und gründete im April 2025 eine Dachdeckerfirma mit Sitz in 1150 Wien. 1.
  6. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf, dieser ist unbescholten. Gegen den BF liegen mehrere einschlägige strafrechtliche Vormerkungen in der Bundesrepublik Deutschland (wegen Betrugsdelikten, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung) auf. 1.
  7. Der BF ist Mitglied des sogenannten XXXX -Clans und verwirklichte gemeinsam mit anderen Mitgliedern dieser Gruppierung Betrugsstraftaten in Österreich, wobei seit 2014 gegen diese Gruppierung Anzeigen wegen schweren Betruges und Sachwucher vorliegen und die Ermittlungen derzeit noch laufend sind.1.
  8. Der BF ist Mitglied des sogenannten römisch 40 -Clans und verwirklichte gemeinsam mit anderen Mitgliedern dieser Gruppierung Betrugsstraftaten in Österreich, wobei seit 2014 gegen diese Gruppierung Anzeigen wegen schweren Betruges und Sachwucher vorliegen und die Ermittlungen derzeit noch laufend sind. Gegen die führenden Clanmitglieder wurde mittlerweile die Untersuchungshaft verhängt und in der Justizanstalt XXXX vollzogen.Gegen die führenden Clanmitglieder wurde mittlerweile die Untersuchungshaft verhängt und in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Die in mehreren Anzeigen namentlich genannten Personen, darunter der BF, stehen hierbei in Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges, indem sie durch unsachgemäße Dachrenovierungsarbeiten bzw. Arbeiten an der Dachrinne an verschiedenen Örtlichkeiten Arbeiten ohne Auftragserteilung durchgeführt haben und die Opfer unter Druck gesetzt haben. Sie betraten sofort die jeweiligen Grundstücke und begannen mit Arbeiten, ohne dazu ermächtigt worden zu sein bzw. Aufträge erhalten zu haben. Diese wurden nach Verständigung der Polizei persönlich von den erhebenden Beamten vor Ort angetroffen. Teilweise hatten sie bereits Dächer abgedeckt und teilweise neu eingedeckt, obwohl sie mehrmals von den Eigentümern aufgefordert wurden, dies einzustellen. Im Zuge von bereits abgeschlossenen Arbeiten verlangten sie das 5fache des jeweiligen Marktpreises. Der BF wurde bei der Ausübung der Taten zum Teil persönlich betreten. Ein wegen der am XXXX begangenen Delikte gegen den BF geführtes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da seine Beteiligung an der Täuschungshandlung nicht nachgewiesen werden konnte. Hinsichtlich einer weiteren, auf den XXXX datierten Betrugshandlung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit des Tatvorwurfs ein.Ein wegen der am römisch 40 begangenen Delikte gegen den BF geführtes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da seine Beteiligung an der Täuschungshandlung nicht nachgewiesen werden konnte. Hinsichtlich einer weiteren, auf den römisch 40 datierten Betrugshandlung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit des Tatvorwurfs ein. 1.
  9. Zur kriminellen Vereinigung des XXXX -Clans und dem Vorgehen im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigungen etc. in Österreich werden Auszüge aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , XXXX , im Wesentlichen zusammengefasst, wie folgt festgestellt:1.
  10. Zur kriminellen Vereinigung des römisch 40 -Clans und dem Vorgehen im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigungen etc. in Österreich werden Auszüge aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , im Wesentlichen zusammengefasst, wie folgt festgestellt: Beim sog. „ XXXX “ handelt es sich um eine Tätergruppe, welche als mobile organisierte kriminelle Gruppe agiert und welche unter anderem durch unsachgemäße, überfallsartige Arbeiten wie Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigung oder sonstige Arbeiten in Erscheinung tritt, teilweise ohne Aufträge der Eigentümer zu erhalten und die Arbeiten trotz Aufforderung nicht einstellen. Dabei werden die Arbeiten nicht nur unsachgemäß, sondern zur Gänze in schlechter und nicht fachgerechter Art und Weise durchgeführt. Aus polizeilichen Ermittlungen ist bekannt, dass die Familiennamen XXXX , XXXX , dem „ XXXX “ zuordenbar sind.Beim sog. „ römisch 40 “ handelt es sich um eine Tätergruppe, welche als mobile organisierte kriminelle Gruppe agiert und welche unter anderem durch unsachgemäße, überfallsartige Arbeiten wie Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigung oder sonstige Arbeiten in Erscheinung tritt, teilweise ohne Aufträge der Eigentümer zu erhalten und die Arbeiten trotz Aufforderung nicht einstellen. Dabei werden die Arbeiten nicht nur unsachgemäß, sondern zur Gänze in schlechter und nicht fachgerechter Art und Weise durchgeführt. Aus polizeilichen Ermittlungen ist bekannt, dass die Familiennamen römisch 40 , römisch 40 , dem „ römisch 40 “ zuordenbar sind. 1.
  11. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen nennenswerten Bindungen. In Rumänien (Arad) leben nach wie vor die Eltern des BF, wo sich derzeit auch der BF mit seiner Ehefrau und seinen Kindern aufhält. 1.
  12. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf die im Akt ersichtliche Kopie seines rumänischen Personalausweises. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Schulbesuch sowie seiner Erwerbstätigkeit in Rumänien beruhen auf seinen Angaben in der am 08.09.2025 bei der belangten Behörde eingelangten schriftlichen Stellungnahme sowie auf den ergänzenden Ausführungen seines Rechtsvertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Schulbesuch sowie seiner Erwerbstätigkeit in Rumänien beruhen auf seinen Angaben in der am 08.09.2025 bei der belangten Behörde eingelangten schriftlichen Stellungnahme sowie auf den ergänzenden Ausführungen seines Rechtsvertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 4). 2.
  15. Die festgestellten (früheren) Meldedaten des BF in Österreich ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug. In den schriftlichen Stellungnahmen vom 09.12.2025 sowie vom 02.03.2026 ergab sich, dass der BF derzeit nicht im Bundesgebiet aufhältig ist. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister geht hervor, dass der BF über eine „Anmeldebescheinigung (Selbständiger)“ verfügt. Die Feststellungen zur Gründung einer Dachdeckerfirma in Wien durch den BF ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug (FN: XXXX ). Seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet werden durch den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug belegt. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister geht hervor, dass der BF über eine „Anmeldebescheinigung (Selbständiger)“ verfügt. Die Feststellungen zur Gründung einer Dachdeckerfirma in Wien durch den BF ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug (FN: römisch 40 ). Seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet werden durch den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug belegt. 2.
  16. Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug. Die einschlägigen strafrechtlichen Vormerkungen gegen den BF in basieren auf den Ausführungen der im Akt ersichtlichen polizeilichen Berichten, so im Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX sowie der Landespolizeidirektion Burgenland vom XXXX .Die einschlägigen strafrechtlichen Vormerkungen gegen den BF in basieren auf den Ausführungen der im Akt ersichtlichen polizeilichen Berichten, so im Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 sowie der Landespolizeidirektion Burgenland vom römisch 40 . 2.
  17. Aus den im Akt ersichtlichen polizeilichen Abschlussberichten vom XXXX und den Anzeigen geht eindeutig hervor, dass der BF schwere Betrugstaten sowie Wucher in Österreich verwirklicht hat. Ebenso aus den wechselnden Zusammensetzungen bei den Taten ergab sich, dass die Taten – auch durch den BF – als Mitglied des XXXX -Clans und mit Mitgliedern dieses Clans begangen wurden. Nicht zuletzt durch die Auswertung des Bundeskriminalamts über die Zusammenhänge der Taten und Täter wird die Zugehörigkeit des BF zum oben genannten Clan und die Verwirklichung von Straftaten belegt, auch wenn diese Mitglieder, wie auch der BF, in Österreich noch nicht verurteilt wurden. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit begründet von einer Zugehörigkeit des BF zum XXXX -Clan ausgehen.2.
  18. Aus den im Akt ersichtlichen polizeilichen Abschlussberichten vom römisch 40 und den Anzeigen geht eindeutig hervor, dass der BF schwere Betrugstaten sowie Wucher in Österreich verwirklicht hat. Ebenso aus den wechselnden Zusammensetzungen bei den Taten ergab sich, dass die Taten – auch durch den BF – als Mitglied des römisch 40 -Clans und mit Mitgliedern dieses Clans begangen wurden. Nicht zuletzt durch die Auswertung des Bundeskriminalamts über die Zusammenhänge der Taten und Täter wird die Zugehörigkeit des BF zum oben genannten Clan und die Verwirklichung von Straftaten belegt, auch wenn diese Mitglieder, wie auch der BF, in Österreich noch nicht verurteilt wurden. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit begründet von einer Zugehörigkeit des BF zum römisch 40 -Clan ausgehen. Im Akt ersichtlich sind zudem die Beschlüsse des Landesgerichts XXXX jeweils vom XXXX , wonach gegen die führenden Clanmitglieder mittlerweile die Untersuchungshaft verhängt wurde. Im Akt ersichtlich sind zudem die Beschlüsse des Landesgerichts römisch 40 jeweils vom römisch 40 , wonach gegen die führenden Clanmitglieder mittlerweile die Untersuchungshaft verhängt wurde. Die durch den BF begangenen Betrugshandlungen – zuletzt im Juni 2024 – in Österreich basieren auf die im Akt ersichtlichen Abschlussberichte der Landespolizeidirektion XXXX , XXXX und XXXX , so unter anderem vom XXXX sowie vom XXXX . Die durch den BF begangenen Betrugshandlungen – zuletzt im Juni 2024 – in Österreich basieren auf die im Akt ersichtlichen Abschlussberichte der Landespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , so unter anderem vom römisch 40 sowie vom römisch 40 . Aus den darin wiedergegebenen Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen, denen der BF nicht substantiiert entgegentritt, ergibt sich eindeutig, dass er die ihm vorgeworfenen Taten laut den entsprechenden Abschlussberichten tatsächlich begangen hat und er dabei von den erhebenden Organen vor Ort angetroffen wurde. 2.
  19. Die Feststellungen zur kriminellen Vereinigung des XXXX -Clans und dem Vorgehen im Rahmen schweren Betrugshandlungen sowie Wucher in Österreich sowie die Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen beruhen insbesondere auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX ( XXXX ).2.
  20. Die Feststellungen zur kriminellen Vereinigung des römisch 40 -Clans und dem Vorgehen im Rahmen schweren Betrugshandlungen sowie Wucher in Österreich sowie die Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen beruhen insbesondere auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 ( römisch 40 ). 2.
  21. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet über kein Privat- und Familienleben verfügt, konnte getroffen werden, zumal im gesamten Verfahren keine entsprechenden Ausführungen vorgebracht wurden. Vielmehr gab der BF in den im Ermittlungsverfahren eingebrachten schriftlichen Stellungnahmen an, dass er über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfüge. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Rechtsvertreter des BF weiters aus, dass sich dessen Eltern in Rumänien (Arad) aufhalten, wo derzeit auch der BF mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebt (vgl. Verhandlungsschrift S. 2). 2.
  22. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet über kein Privat- und Familienleben verfügt, konnte getroffen werden, zumal im gesamten Verfahren keine entsprechenden Ausführungen vorgebracht wurden. Vielmehr gab der BF in den im Ermittlungsverfahren eingebrachten schriftlichen Stellungnahmen an, dass er über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfüge. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Rechtsvertreter des BF weiters aus, dass sich dessen Eltern in Rumänien (Arad) aufhalten, wo derzeit auch der BF mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebt vergleiche Verhandlungsschrift S. 2). 2.
  23. Dem BF ist zwar insoweit Recht zu geben, als dieser im Wesentlichen vorbringt, dass er in Österreich als formell unbescholten gelte und ihm daher keine strafgerichtliche Verurteilung anzulasten sei. Bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose ist jedoch – wie auch in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen ist – nicht die formelle Unbescholtenheit ausschlaggebend, sondern das Gesamtverhalten des BF. In dieser Hinsicht ist zunächst hervorzuheben, dass er bereits seit Jahren (der BF seit 2020, weitere Clanmitglieder sind bereits seit 2014 durch betrügerische Handlungen in Österreich auffällig geworden und erkennungsdienstlich in Erscheinung getreten) die Taten im Rahmen der kriminellen Vereinigung ausgeübt hat. Lediglich in dem Umstand, dass die Taten erst im Laufe der Zeit als gemeinschaftliche Taten begangen werden und vorab als Einzeltaten (bzw. als geringfügig) angesehen wurden, liegt der Grund, dass gegen die Mitglieder noch keine rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich vorliegen. Den Clanmitglieder werden unsachgemäße Dachrenovierungsarbeiten bzw. Arbeiten an Dachrinnen, am Dach von Einfamilienhäusern ohne Auftragserteilung durchgeführt zu haben bzw. die Eigentümer unter Drucksetzung dazu gebracht haben, einen Auftrag zu erteilen. Dabei gehen die Clanmitglieder ungefragt sofort auf die Grundstücke und beginnen zu arbeiten, weigern sich die Arbeiten einzustellen und verlangen dann nicht nur stark überhöhte Preise, sondern das Vielfache vom marktüblichen Preis für die Arbeiten, die dazu unfachmännisch, mit schlechten bzw. unbrauchbaren Materialien durchgeführt werden. Trotz der bereits mehrmals hinzugezogenen Polizei – Einvernahmen, Sachverhaltsdarstellungen, etc. – stellten die Bandenmitglieder dieses Verhalten nicht ein und setzten vor allem betagte Opfer massiv unter Druck. Bereits dadurch zeigt sich, dass der BF eindeutig eine hohe Bereitschaft zur Negierung von Rechtsvorschriften aufweist. Die Gefährdungsprognose des BF im Hinblick auf weitere zukünftige kriminelle Handlungen und den möglichen Verlauf des Verfahrens ist somit als hoch einzuschätzen. Zudem ist die Gefährdungsprognose des BF aufgrund der Verbindungen zu anderen Clanmitgliedern nicht isoliert zu betrachten, sondern stellen die von ihm begangenen Straftaten einen Teil dieser jedenfalls österreichweit, aber auch im EU-Ausland (so zB in Deutschland) agierenden Clanfamilie dar. Es ist somit nicht auszuschließen, dass er weiterhin mit anderen Mitgliedern des Clans (zum Teil sind es Familienangehörige von ihm, wodurch sich auch Namensgleichheiten ergeben) kooperieren wird, um weitere Betrugshandlungen (in Österreich bzw. benachbarten EU-Ausland) zu begehen. Diese Zusammenarbeit führt jedenfalls zu einer vom BF ausgehenden Gefahr. Durch sein in den letzten Jahren gesetzte Verhalten österreichweit oder im EU-Ausland im Rahmen seiner Mitgliedschaft am XXXX -Clan, ist jedenfalls auszugehen, dass der BF ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und eine hohe Rückfallneigung aufweist. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde sich lediglich auf einen Verdacht stütze, gehen somit ins Leere. Im Übrigen blieb der BF den Beschwerdeverhandlungen fern und lehnte es damit ab, sich persönlich von den Vorwürfen der Clanmitgliedschaft zu befreien. Im Ergebnis kann daher in Anbetracht des gesamten Verhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden und war somit davon auszugehen, dass nach wie vor von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht. 2.
  24. Dem BF ist zwar insoweit Recht zu geben, als dieser im Wesentlichen vorbringt, dass er in Österreich als formell unbescholten gelte und ihm daher keine strafgerichtliche Verurteilung anzulasten sei. Bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose ist jedoch – wie auch in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen ist – nicht die formelle Unbescholtenheit ausschlaggebend, sondern das Gesamtverhalten des BF. In dieser Hinsicht ist zunächst hervorzuheben, dass er bereits seit Jahren (der BF seit 2020, weitere Clanmitglieder sind bereits seit 2014 durch betrügerische Handlungen in Österreich auffällig geworden und erkennungsdienstlich in Erscheinung getreten) die Taten im Rahmen der kriminellen Vereinigung ausgeübt hat. Lediglich in dem Umstand, dass die Taten erst im Laufe der Zeit als gemeinschaftliche Taten begangen werden und vorab als Einzeltaten (bzw. als geringfügig) angesehen wurden, liegt der Grund, dass gegen die Mitglieder noch keine rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich vorliegen. Den Clanmitglieder werden unsachgemäße Dachrenovierungsarbeiten bzw. Arbeiten an Dachrinnen, am Dach von Einfamilienhäusern ohne Auftragserteilung durchgeführt zu haben bzw. die Eigentümer unter Drucksetzung dazu gebracht haben, einen Auftrag zu erteilen. Dabei gehen die Clanmitglieder ungefragt sofort auf die Grundstücke und beginnen zu arbeiten, weigern sich die Arbeiten einzustellen und verlangen dann nicht nur stark überhöhte Preise, sondern das Vielfache vom marktüblichen Preis für die Arbeiten, die dazu unfachmännisch, mit schlechten bzw. unbrauchbaren Materialien durchgeführt werden. Trotz der bereits mehrmals hinzugezogenen Polizei – Einvernahmen, Sachverhaltsdarstellungen, etc. – stellten die Bandenmitglieder dieses Verhalten nicht ein und setzten vor allem betagte Opfer massiv unter Druck. Bereits dadurch zeigt sich, dass der BF eindeutig eine hohe Bereitschaft zur Negierung von Rechtsvorschriften aufweist. Die Gefährdungsprognose des BF im Hinblick auf weitere zukünftige kriminelle Handlungen und den möglichen Verlauf des Verfahrens ist somit als hoch einzuschätzen. Zudem ist die Gefährdungsprognose des BF aufgrund der Verbindungen zu anderen Clanmitgliedern nicht isoliert zu betrachten, sondern stellen die von ihm begangenen Straftaten einen Teil dieser jedenfalls österreichweit, aber auch im EU-Ausland (so zB in Deutschland) agierenden Clanfamilie dar. Es ist somit nicht auszuschließen, dass er weiterhin mit anderen Mitgliedern des Clans (zum Teil sind es Familienangehörige von ihm, wodurch sich auch Namensgleichheiten ergeben) kooperieren wird, um weitere Betrugshandlungen (in Österreich bzw. benachbarten EU-Ausland) zu begehen. Diese Zusammenarbeit führt jedenfalls zu einer vom BF ausgehenden Gefahr. Durch sein in den letzten Jahren gesetzte Verhalten österreichweit oder im EU-Ausland im Rahmen seiner Mitgliedschaft am römisch 40 -Clan, ist jedenfalls auszugehen, dass der BF ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und eine hohe Rückfallneigung aufweist. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde sich lediglich auf einen Verdacht stütze, gehen somit ins Leere. Im Übrigen blieb der BF den Beschwerdeverhandlungen fern und lehnte es damit ab, sich persönlich von den Vorwürfen der Clanmitgliedschaft zu befreien. Im Ergebnis kann daher in Anbetracht des gesamten Verhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden und war somit davon auszugehen, dass nach wie vor von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  26. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2025, G312 2321742-1/4Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.
  27. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2025, G312 2321742-1/4Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.
  28. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  29. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  30. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB)
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB)
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise: (…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF

§ 67Abs.

1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in § 67 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Zunächst wird dazu keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt dies – entgegen seiner Rechtsansicht – nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).Zunächst wird dazu keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt dies – entgegen seiner Rechtsansicht – nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf vergleiche VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF sowie insbesondere die Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge gilt es abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF sowie insbesondere die Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge gilt es abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein Gesamtverhalten, welches sich insbesondere in einem strafrechtlichen Verhalten in Österreich (in Verbindung mit seiner Involvierung in den schweren Betrugshandlungen sowie Wucherei im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten vor dem Hintergrund der in diesem Bereich existierender sogenannten Clankriminalität) widerspiegelt. Schon durch die in den Feststellungen ausführlich dargestellte skrupellose und wohl geplante Vorgehensweise des Clans im Rahmen von Betrugshandlungen und durch die Involvierung des BF in dessen Organisation, kommt eine erhebliche kriminelle Energie des BF zum Ausdruck. Damit ist ebenso die Bereitschaft des BF zur Begehung von Vermögens- und insbesondere Betrugsdelikten in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zum XXXX -Clan zu betrachten. Durch die durch geschickte Gesprächsführung erzeugte Täuschung machen die Mitglieder dieser kriminellen Organisation gegenüber den (zumeist betagten) Opfern wissentlich Anbahnungsgespräche zur Auftragserteilung und schrecken auch nicht vor Unterdrucksetzung dieser betagten Personen, wenn keine Aufträge erteilt werden, zurück. Bereits bei der Erläuterung der durchzuführenden Arbeiten wissen sie, dass diese nicht einhalten werden bzw. werden können.Schon durch die in den Feststellungen ausführlich dargestellte skrupellose und wohl geplante Vorgehensweise des Clans im Rahmen von Betrugshandlungen und durch die Involvierung des BF in dessen Organisation, kommt eine erhebliche kriminelle Energie des BF zum Ausdruck. Damit ist ebenso die Bereitschaft des BF zur Begehung von Vermögens- und insbesondere Betrugsdelikten in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zum römisch 40 -Clan zu betrachten. Durch die durch geschickte Gesprächsführung erzeugte Täuschung machen die Mitglieder dieser kriminellen Organisation gegenüber den (zumeist betagten) Opfern wissentlich Anbahnungsgespräche zur Auftragserteilung und schrecken auch nicht vor Unterdrucksetzung dieser betagten Personen, wenn keine Aufträge erteilt werden, zurück. Bereits bei der Erläuterung der durchzuführenden Arbeiten wissen sie, dass diese nicht einhalten werden bzw. werden können. Es wird somit klar ersichtlich, dass es durch den BF im Rahmen der Clankriminalität – schwerer Betrug im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigung oder sonstigen Arbeiten – zu bekannten Betrugshandlungen kam, um anderen Personen teils beträchtliche Vermögensschäden zuzufügen, um die Clanmitglieder zu bereichern. Hierin kann ein besonders hoher sozialer Störwert erkannt werden, zumal überwiegend ältere Menschen Opfer der Betrugshandlungen wurden. Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF, der eindeutig als Mitglied dieses in weiten Teilen Europas auftretenden kriminellen Clans agiert, weist somit auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber von Rechtsordnungen im Allgemeinen sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze im Besonderen hin. Der BF zeigte durch sein Gesamtverhalten eine ausgeprägte Bereitschaft dazu, sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft zum XXXX -Clan ein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften. Die im Rahmen des Clans durch den BF verübten Betrugsdelikte zeigen zudem, dass er die Schädigung Anderer bewusst in Kauf nahm und war in Anbetracht dessen von einer massiven Wiederholungsgefahr seinerseits auszugehen.Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF, der eindeutig als Mitglied dieses in weiten Teilen Europas auftretenden kriminellen Clans agiert, weist somit auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber von Rechtsordnungen im Allgemeinen sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze im Besonderen hin. Der BF zeigte durch sein Gesamtverhalten eine ausgeprägte Bereitschaft dazu, sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft zum römisch 40 -Clan ein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften. Die im Rahmen des Clans durch den BF verübten Betrugsdelikte zeigen zudem, dass er die Schädigung Anderer bewusst in Kauf nahm und war in Anbetracht dessen von einer massiven Wiederholungsgefahr seinerseits auszugehen. Die in Österreich zuletzt begangene Straftat des BF im Juni 2024 macht darüber hinaus deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal diese noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. Desweiteren geht der BF – nachweislich durch zahlreiche Anzeigen und Betretungen durch Erhebungsorgane – laut vorliegenden Abschlussberichten diesen Taten seit Jahren in dieser Clanzusammensetzung nach. Untermauert wird die negative Gefährdungsprognose des BF weiters durch die gegen ihn vorliegenden einschlägigen strafrechtlichen Vormerkungen wegen Vermögensdelikten (insbesondere Betrug), Sachbeschädigung sowie Urkundenfälschung. Diese Vorbelastungen zeigen ein wiederkehrendes Fehlverhalten im Bereich strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und die Rechtssicherheit des Rechtsverkehrs auf und lassen auf eine erhöhte Rückfallgefahr schließen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich der BF auch in Zukunft weiterhin zumindest durch die Beteiligung an entsprechenden Verkauf/Auftragsgesprächen an weiteren immer wieder stattfindenden Betrugshandlungen beteiligen wird. Sohin konnte keine ihm positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF war ihm – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – jedenfalls kein Unrechtsbewusstsein oder ein positiver Gesinnungswandel zuzuschreiben, so dass von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen war. Er verfügte zwar bis Februar 2026 über einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich und gründete ein eigenes Unternehmen, wobei jedoch – wie von der belangten Behörde vorgebracht – der Verdacht der Scheinselbständigkeit besteht. Auch der lange Zeitraum des Fehlverhaltens, da dem Clan strafrechtlich relevante Taten bis ins Jahr 2024 vorgeworfen werden, vermag die vergleichsweise kurze Phase des von ihm behaupteten Wohlverhaltens nicht aufzuwiegen. Hervorzuheben ist auch, dass der BF am Verfahren lediglich marginal mitwirkte und letztlich zu der anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht persönlich erschienen ist. Dem BF wäre es angesichts seiner regelmäßigen Einreisen in das Bundesgebiet ohne Weiteres zumutbar gewesen, eine einmalige Wiedereinreisebewilligung zum Zweck der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu beantragen und in der Folge nach Österreich einzureisen. Soweit seitens des BF vorgebracht wurde, ihm sei für die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom österreichischen Konsulat keine Einreisebewilligung erteilt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass hierfür keinerlei Nachweise oder entsprechende Dokumente vorgelegt wurden. Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – insbesondere am Schutz des Vermögens und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – insbesondere am Schutz des Vermögens und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig. Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder nennenswerte soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Er ist seit Anfang Februar 2026 nicht mehr in Österreich gemeldet und lebt derzeit mit seiner Familie in Rumänien. Seine Bindung zu Rumänien und sein dortiger Lebensmittelpunkt sind somit bereits angesichts seines dortigen Aufenthaltes als aufrecht anzusehen. Auch die bloße Ausübung einer gewerblichen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist nicht geeignet, das strafrechtlich relevante Verhalten des BF zu relativieren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit tatsächlich selbständig ausgeübt wird oder im Einzelfall als Scheinselbständigkeit zu qualifizieren wäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das verhängte Aufenthaltsverbot räumlich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich beschränkt ist. Es hindert den BF somit nicht daran, seine Erwerbstätigkeit außerhalb Österreichs fortzuführen. Insbesondere besteht die Möglichkeit, die betreffende Tätigkeit bis zum Ablauf des Aufenthaltsverbots von Rumänien aus weiter auszuüben. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz ist daher nicht ersichtlich. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem, vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem, vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass die belangte Behörde das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot (unter anderem) auf § 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG stützte und dazu ausführte, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB agiert habe. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass die belangte Behörde das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot (unter anderem) auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG stützte und dazu ausführte, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB agiert habe. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens erscheint jedoch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes – selbst unter dem Umstand, dass er im Rahmen einer kriminellen Organisation agiert(e) – als der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit jedenfalls unangemessen. So ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt wurde. Bereits diese Umstände lassen die Unverhältnismäßigkeit einer unbefristeten Bemessung des Aufenthaltsverbotes erkennen. Die belangte Behörde stützte das unbefristete Aufenthaltsverbot des Weiteren auf § 67 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass die vom BF gesetzten Handlungen in ihrer Gravität keinesfalls mit den in Z 3 leg. cit. exemplarisch angeführten Verhaltensweisen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) gleichgesetzt werden können. Dem BF werden zwar Vermögens- und Organisationsdelikte, aber keine Gewaltakte oder terroristischen Straftaten vorgeworfen, weshalb jedenfalls nicht von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit im Sinne des § 67 Abs. 3 Z 2 FPG auszugehen ist. (vgl. dazu etwa Peuker, Unionsrechtliche Regelungskompetenzen im Bereich der nationalen Sicherheit. Zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 S. 3 EUV unter kritischer Würdigung der EuGH-Rechtsprechung, EuR 2023, 535 mwN). Die belangte Behörde stützte das unbefristete Aufenthaltsverbot des Weiteren auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass die vom BF gesetzten Handlungen in ihrer Gravität keinesfalls mit den in Ziffer 3, leg. cit. exemplarisch angeführten Verhaltensweisen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) gleichgesetzt werden können. Dem BF werden zwar Vermögens- und Organisationsdelikte, aber keine Gewaltakte oder terroristischen Straftaten vorgeworfen, weshalb jedenfalls nicht von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG auszugehen ist. vergleiche dazu etwa Peuker, Unionsrechtliche Regelungskompetenzen im Bereich der nationalen Sicherheit. Zur Auslegung von Artikel 4, Absatz 2, S. 3 EUV unter kritischer Würdigung der EuGH-Rechtsprechung, EuR 2023, 535 mwN). Im konkreten Fall liegen somit keine Tatsachen vor, die zur Annahme führen würden, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet, zumal es – auch in Zusammenschau mit den Vorwürfen gegen andere Mitglieder des „Goman-Clans“ – die in diesem Zusammenhang implizierte Erheblichkeitsschwelle bzw. Gefahrenstufe nicht erreicht. Da sich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot somit als unverhältnismäßig erweist, hat eine Bemessung im Rahmen der

§ 67Abs.

2 FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Da sich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot somit als unverhältnismäßig erweist, hat eine Bemessung im Rahmen der

Paragraph 67, Absatz 2, FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Aufgrund der unlauteren Vorgangsweise des BF in Österreich in Zusammenschau mit seiner Verbindung zu anderen kriminellen Mitgliedern des „Goman-Clans“ und den strafrechtlichen Vormerkungen liegt jedenfalls eine von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft (insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt, vor. Angesichts des durch insbesondere Betrugsdelikte Sachbeschädigung und Urkundenfälschung geprägten Vorlebens des BF, seiner Zugehörigkeit zu einem Familien-Clan, der für betrügerische Handlungen bekannt ist, sowie seiner Beteiligung an Betrugsdelikten im Zusammenhang mit überhöhten Dachrinnenreparaturen, bei denen tatsächlich betrügerische Handlungen stattfanden, erscheint ein angemessener Zeitraum zur Beobachtung seines Wohlverhaltens erforderlich, um sicherzustellen, dass von ihm keine weitere Gefährdung ausgeht. Berücksichtigt man einerseits, dass er in Österreich bereits im Zusammenhang mit betrügerischem Verhalten in Erscheinung ist und andererseits, dass er keine nennenswerten privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat, ist ein mit 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes war aufgrund der Kombination von Clanmitgliedschaft und den damit zusammenhängenden Betrugsdelikten sowie im Hinblick auf sein einschlägiges strafrechtliches Vorleben in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzudenken. Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt wird und sich sohin auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG stützt.Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt wird und sich sohin auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG stützt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 15.10.2025, G312 2321742-1/4Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs.

3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten kriminellen Verhaltens des BF (insbesondere im Rahmen seiner nachgewiesenen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung) in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 15.10.2025, G312 2321742-1/4Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten kriminellen Verhaltens des BF (insbesondere im Rahmen seiner nachgewiesenen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung) in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2321742.1.00

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