1 und 2 FPG wird gegen Rupi SAMU ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen.“„
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen Rupi SAMU ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen.“ II Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
1 und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF Dachrinnenreparaturen zu überhöhten Preisen angeboten und Betrugsdelikte begangen habe. Er stehe daher im Verdacht, als Mitglied des sogenannten „ XXXX “ einer kriminellen Organisation anzugehören und solcherart vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte und Sachwucher begangen zu haben. Es sei daher auch anzunehmen, dass er durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährde. Der BF versuche, sich durch seine Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, sodass eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Da zudem kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet vorliege, sei das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit höher zu bewerten, als das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF Dachrinnenreparaturen zu überhöhten Preisen angeboten und Betrugsdelikte begangen habe. Er stehe daher im Verdacht, als Mitglied des sogenannten „ römisch 40 “ einer kriminellen Organisation anzugehören und solcherart vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte und Sachwucher begangen zu haben. Es sei daher auch anzunehmen, dass er durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährde. Der BF versuche, sich durch seine Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, sodass eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Da zudem kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet vorliege, sei das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit höher zu bewerten, als das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er Anfang November 2024 in das Bundesgebiet eingereist sei, um sich hier niederzulassen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Seit seiner Einreise habe er sich ausschließlich mit der Gründung eines Unternehmens sowie mit der Vorbereitung seiner beruflichen Tätigkeit befasst. Er sei in Österreich sozial- und krankenversichert. Weiters sei der BF sowohl in Österreich als auch in seinem Geburtsland unbescholten. Zwar sei ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig, der BF sei jedoch nicht schuldig. Zudem sei er zu den erhobenen Vorwürfen bislang nicht vernommen worden, weshalb die Unschuldsvermutung gelte. Im Falle einer Ausweisung oder der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes würde der BF keinen vergleichbaren Arbeitsplatz finden können. Er sei daher auf seinen derzeitigen Arbeitsplatz sowie das daraus erzielte Einkommen angewiesen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 09.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G312 2321742-1/4Z, vom 15.10.2025, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G312 2321742-1/4Z, vom 15.10.2025, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Mit 31.10.2025 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 12.12.2025 (schließlich verlegt auf 06.03.2026) ausgeschrieben und die Parteien geladen. Am 03.10.2025 teilte der BF über seine Rechtsvertretung mit, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne, da er bis dato vom österreichischen Konsulat keine Bewilligung erhalten habe, nach Österreich zu reisen. Am 06.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des BF statt. Die belangte Behörde nahm per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil. Der BF ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF
1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in § 67 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Zunächst wird dazu keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt dies – entgegen seiner Rechtsansicht – nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).Zunächst wird dazu keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt dies – entgegen seiner Rechtsansicht – nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf vergleiche VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF sowie insbesondere die Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge gilt es abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF sowie insbesondere die Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge gilt es abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein Gesamtverhalten, welches sich insbesondere in einem strafrechtlichen Verhalten in Österreich (in Verbindung mit seiner Involvierung in den schweren Betrugshandlungen sowie Wucherei im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten vor dem Hintergrund der in diesem Bereich existierender sogenannten Clankriminalität) widerspiegelt. Schon durch die in den Feststellungen ausführlich dargestellte skrupellose und wohl geplante Vorgehensweise des Clans im Rahmen von Betrugshandlungen und durch die Involvierung des BF in dessen Organisation, kommt eine erhebliche kriminelle Energie des BF zum Ausdruck. Damit ist ebenso die Bereitschaft des BF zur Begehung von Vermögens- und insbesondere Betrugsdelikten in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zum XXXX -Clan zu betrachten. Durch die durch geschickte Gesprächsführung erzeugte Täuschung machen die Mitglieder dieser kriminellen Organisation gegenüber den (zumeist betagten) Opfern wissentlich Anbahnungsgespräche zur Auftragserteilung und schrecken auch nicht vor Unterdrucksetzung dieser betagten Personen, wenn keine Aufträge erteilt werden, zurück. Bereits bei der Erläuterung der durchzuführenden Arbeiten wissen sie, dass diese nicht einhalten werden bzw. werden können.Schon durch die in den Feststellungen ausführlich dargestellte skrupellose und wohl geplante Vorgehensweise des Clans im Rahmen von Betrugshandlungen und durch die Involvierung des BF in dessen Organisation, kommt eine erhebliche kriminelle Energie des BF zum Ausdruck. Damit ist ebenso die Bereitschaft des BF zur Begehung von Vermögens- und insbesondere Betrugsdelikten in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zum römisch 40 -Clan zu betrachten. Durch die durch geschickte Gesprächsführung erzeugte Täuschung machen die Mitglieder dieser kriminellen Organisation gegenüber den (zumeist betagten) Opfern wissentlich Anbahnungsgespräche zur Auftragserteilung und schrecken auch nicht vor Unterdrucksetzung dieser betagten Personen, wenn keine Aufträge erteilt werden, zurück. Bereits bei der Erläuterung der durchzuführenden Arbeiten wissen sie, dass diese nicht einhalten werden bzw. werden können. Es wird somit klar ersichtlich, dass es durch den BF im Rahmen der Clankriminalität – schwerer Betrug im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigung oder sonstigen Arbeiten – zu bekannten Betrugshandlungen kam, um anderen Personen teils beträchtliche Vermögensschäden zuzufügen, um die Clanmitglieder zu bereichern. Hierin kann ein besonders hoher sozialer Störwert erkannt werden, zumal überwiegend ältere Menschen Opfer der Betrugshandlungen wurden. Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF, der eindeutig als Mitglied dieses in weiten Teilen Europas auftretenden kriminellen Clans agiert, weist somit auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber von Rechtsordnungen im Allgemeinen sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze im Besonderen hin. Der BF zeigte durch sein Gesamtverhalten eine ausgeprägte Bereitschaft dazu, sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft zum XXXX -Clan ein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften. Die im Rahmen des Clans durch den BF verübten Betrugsdelikte zeigen zudem, dass er die Schädigung Anderer bewusst in Kauf nahm und war in Anbetracht dessen von einer massiven Wiederholungsgefahr seinerseits auszugehen.Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF, der eindeutig als Mitglied dieses in weiten Teilen Europas auftretenden kriminellen Clans agiert, weist somit auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber von Rechtsordnungen im Allgemeinen sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze im Besonderen hin. Der BF zeigte durch sein Gesamtverhalten eine ausgeprägte Bereitschaft dazu, sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft zum römisch 40 -Clan ein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften. Die im Rahmen des Clans durch den BF verübten Betrugsdelikte zeigen zudem, dass er die Schädigung Anderer bewusst in Kauf nahm und war in Anbetracht dessen von einer massiven Wiederholungsgefahr seinerseits auszugehen. Die in Österreich zuletzt begangene Straftat des BF im Juni 2024 macht darüber hinaus deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal diese noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. Desweiteren geht der BF – nachweislich durch zahlreiche Anzeigen und Betretungen durch Erhebungsorgane – laut vorliegenden Abschlussberichten diesen Taten seit Jahren in dieser Clanzusammensetzung nach. Untermauert wird die negative Gefährdungsprognose des BF weiters durch die gegen ihn vorliegenden einschlägigen strafrechtlichen Vormerkungen wegen Vermögensdelikten (insbesondere Betrug), Sachbeschädigung sowie Urkundenfälschung. Diese Vorbelastungen zeigen ein wiederkehrendes Fehlverhalten im Bereich strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und die Rechtssicherheit des Rechtsverkehrs auf und lassen auf eine erhöhte Rückfallgefahr schließen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich der BF auch in Zukunft weiterhin zumindest durch die Beteiligung an entsprechenden Verkauf/Auftragsgesprächen an weiteren immer wieder stattfindenden Betrugshandlungen beteiligen wird. Sohin konnte keine ihm positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF war ihm – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – jedenfalls kein Unrechtsbewusstsein oder ein positiver Gesinnungswandel zuzuschreiben, so dass von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen war. Er verfügte zwar bis Februar 2026 über einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich und gründete ein eigenes Unternehmen, wobei jedoch – wie von der belangten Behörde vorgebracht – der Verdacht der Scheinselbständigkeit besteht. Auch der lange Zeitraum des Fehlverhaltens, da dem Clan strafrechtlich relevante Taten bis ins Jahr 2024 vorgeworfen werden, vermag die vergleichsweise kurze Phase des von ihm behaupteten Wohlverhaltens nicht aufzuwiegen. Hervorzuheben ist auch, dass der BF am Verfahren lediglich marginal mitwirkte und letztlich zu der anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht persönlich erschienen ist. Dem BF wäre es angesichts seiner regelmäßigen Einreisen in das Bundesgebiet ohne Weiteres zumutbar gewesen, eine einmalige Wiedereinreisebewilligung zum Zweck der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu beantragen und in der Folge nach Österreich einzureisen. Soweit seitens des BF vorgebracht wurde, ihm sei für die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom österreichischen Konsulat keine Einreisebewilligung erteilt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass hierfür keinerlei Nachweise oder entsprechende Dokumente vorgelegt wurden. Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – insbesondere am Schutz des Vermögens und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – insbesondere am Schutz des Vermögens und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig. Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder nennenswerte soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Er ist seit Anfang Februar 2026 nicht mehr in Österreich gemeldet und lebt derzeit mit seiner Familie in Rumänien. Seine Bindung zu Rumänien und sein dortiger Lebensmittelpunkt sind somit bereits angesichts seines dortigen Aufenthaltes als aufrecht anzusehen. Auch die bloße Ausübung einer gewerblichen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist nicht geeignet, das strafrechtlich relevante Verhalten des BF zu relativieren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit tatsächlich selbständig ausgeübt wird oder im Einzelfall als Scheinselbständigkeit zu qualifizieren wäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das verhängte Aufenthaltsverbot räumlich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich beschränkt ist. Es hindert den BF somit nicht daran, seine Erwerbstätigkeit außerhalb Österreichs fortzuführen. Insbesondere besteht die Möglichkeit, die betreffende Tätigkeit bis zum Ablauf des Aufenthaltsverbots von Rumänien aus weiter auszuüben. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz ist daher nicht ersichtlich. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem, vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem, vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass die belangte Behörde das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot (unter anderem) auf § 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG stützte und dazu ausführte, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB agiert habe. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass die belangte Behörde das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot (unter anderem) auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG stützte und dazu ausführte, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB agiert habe. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens erscheint jedoch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes – selbst unter dem Umstand, dass er im Rahmen einer kriminellen Organisation agiert(e) – als der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit jedenfalls unangemessen. So ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt wurde. Bereits diese Umstände lassen die Unverhältnismäßigkeit einer unbefristeten Bemessung des Aufenthaltsverbotes erkennen. Die belangte Behörde stützte das unbefristete Aufenthaltsverbot des Weiteren auf § 67 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass die vom BF gesetzten Handlungen in ihrer Gravität keinesfalls mit den in Z 3 leg. cit. exemplarisch angeführten Verhaltensweisen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) gleichgesetzt werden können. Dem BF werden zwar Vermögens- und Organisationsdelikte, aber keine Gewaltakte oder terroristischen Straftaten vorgeworfen, weshalb jedenfalls nicht von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit im Sinne des § 67 Abs. 3 Z 2 FPG auszugehen ist. (vgl. dazu etwa Peuker, Unionsrechtliche Regelungskompetenzen im Bereich der nationalen Sicherheit. Zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 S. 3 EUV unter kritischer Würdigung der EuGH-Rechtsprechung, EuR 2023, 535 mwN). Die belangte Behörde stützte das unbefristete Aufenthaltsverbot des Weiteren auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass die vom BF gesetzten Handlungen in ihrer Gravität keinesfalls mit den in Ziffer 3, leg. cit. exemplarisch angeführten Verhaltensweisen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) gleichgesetzt werden können. Dem BF werden zwar Vermögens- und Organisationsdelikte, aber keine Gewaltakte oder terroristischen Straftaten vorgeworfen, weshalb jedenfalls nicht von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG auszugehen ist. vergleiche dazu etwa Peuker, Unionsrechtliche Regelungskompetenzen im Bereich der nationalen Sicherheit. Zur Auslegung von Artikel 4, Absatz 2, S. 3 EUV unter kritischer Würdigung der EuGH-Rechtsprechung, EuR 2023, 535 mwN). Im konkreten Fall liegen somit keine Tatsachen vor, die zur Annahme führen würden, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet, zumal es – auch in Zusammenschau mit den Vorwürfen gegen andere Mitglieder des „Goman-Clans“ – die in diesem Zusammenhang implizierte Erheblichkeitsschwelle bzw. Gefahrenstufe nicht erreicht. Da sich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot somit als unverhältnismäßig erweist, hat eine Bemessung im Rahmen der
2 FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Da sich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot somit als unverhältnismäßig erweist, hat eine Bemessung im Rahmen der
Paragraph 67, Absatz 2, FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Aufgrund der unlauteren Vorgangsweise des BF in Österreich in Zusammenschau mit seiner Verbindung zu anderen kriminellen Mitgliedern des „Goman-Clans“ und den strafrechtlichen Vormerkungen liegt jedenfalls eine von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft (insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt, vor. Angesichts des durch insbesondere Betrugsdelikte Sachbeschädigung und Urkundenfälschung geprägten Vorlebens des BF, seiner Zugehörigkeit zu einem Familien-Clan, der für betrügerische Handlungen bekannt ist, sowie seiner Beteiligung an Betrugsdelikten im Zusammenhang mit überhöhten Dachrinnenreparaturen, bei denen tatsächlich betrügerische Handlungen stattfanden, erscheint ein angemessener Zeitraum zur Beobachtung seines Wohlverhaltens erforderlich, um sicherzustellen, dass von ihm keine weitere Gefährdung ausgeht. Berücksichtigt man einerseits, dass er in Österreich bereits im Zusammenhang mit betrügerischem Verhalten in Erscheinung ist und andererseits, dass er keine nennenswerten privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat, ist ein mit 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes war aufgrund der Kombination von Clanmitgliedschaft und den damit zusammenhängenden Betrugsdelikten sowie im Hinblick auf sein einschlägiges strafrechtliches Vorleben in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzudenken. Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt wird und sich sohin auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG stützt.Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt wird und sich sohin auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG stützt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 15.10.2025, G312 2321742-1/4Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten kriminellen Verhaltens des BF (insbesondere im Rahmen seiner nachgewiesenen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung) in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 15.10.2025, G312 2321742-1/4Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten kriminellen Verhaltens des BF (insbesondere im Rahmen seiner nachgewiesenen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung) in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2321742.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.