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{'item': 'I421 2232292-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlI421 2232292-2 Spruch, I421 2232292-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstmalig in Erscheinung trat der Beschwerdeführer (BF) im Jahr 2006 bei einer Festnahme wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls, sowie der versuchten Nötigung. Hierfür wurde der Beschwerdeführer im selben Jahr zu XXXX zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ihm sechs Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  2. Erstmalig in Erscheinung trat der Beschwerdeführer (BF) im Jahr 2006 bei einer Festnahme wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls, sowie der versuchten Nötigung. Hierfür wurde der Beschwerdeführer im selben Jahr zu römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ihm sechs Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  3. Besagte strafrechtliche Verurteilung nahm die Bundespolizeidirektion Wien zum Anlass, um mit Bescheid vom 18.04.2006 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer zu verhängen.
  4. Am 25.09.2006 ließ die marokkanische Botschaft in Österreich erstmals mitteilen, dass eine Person unter dem Namen des Beschwerdeführers nicht bekannt sei und dementsprechend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht durchgeführt werden kann.
  5. Bei einem Aufgriff durch die Fremdenpolizei in Wien am 18.01.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und angezeigt. Im Rahmen seiner anschließenden Vernehmung gab der BF an, seit 2006 in Österreich zu sein, über keine Dokumente zu verfügen und nun einen Asylantrag stellen zu wollen. Überdies gab der Beschwerdeführer dabei an, vor etwa einem Monat seinen Reisepass verloren zu haben und bisher die Unwahrheit über seine Identität sowie Herkunft gesagt zu haben.
  6. Besagten Antrag auf internationalen Schutz vom 18.01.2013 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) mit Bescheid vom XXXX , rechtskräftig am 13.02.2013, als unbegründet ab und wies den Beschwerdeführer nach Marokko aus.
  7. Besagten Antrag auf internationalen Schutz vom 18.01.2013 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) mit Bescheid vom römisch 40 , rechtskräftig am 13.02.2013, als unbegründet ab und wies den Beschwerdeführer nach Marokko aus.
  8. Mittels nachweislich zugestelltem Ladungsbescheides vom 20.02.2013 wurde der BF durch die Landespolizeidirektion Wien zur Feststellung seiner Identität geladen. Dieser Ladung folgte der BF unentschuldigt nicht.
  9. Bereits am 16.05.2013 stellte die Landespolizeidirektion Wien erstmals Anstrengungen an, um für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu erlangen.
  10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 23.10.2019 wurde über den Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erlassen und er dazu verpflichtet in der Betreuungsstelle Tirol, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach, was dem BFA am 08.11.2019 zur Kenntnis gelangte.
  11. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 23.10.2019 wurde über den Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG erlassen und er dazu verpflichtet in der Betreuungsstelle Tirol, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach, was dem BFA am 08.11.2019 zur Kenntnis gelangte.
  12. Mittels erneuten Bescheides des BFA vom 25.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer erneut aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängige Unterkunft in der Betreuungsstelle Tirol, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn zu nehmen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  13. Die gegen den Bescheid des BFA vom 25.05.2020 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2020 als unbegründet abgewiesen.
  14. Am 05.12.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46 Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z3 FPG. Begründend führte der BF aus, es bestünden, vom BF nicht zu vertretende, sowohl rechtliche als auch tatsächliche Hinderungsgründe an einer Ausreise aus österreichischem Bundesgebiet und habe es die Behörde versäumt gegen ihn entsprechende Schritte einzuleiten weswegen die Behörde den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF faktisch geduldet habe.
  15. Am 05.12.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Z3 FPG. Begründend führte der BF aus, es bestünden, vom BF nicht zu vertretende, sowohl rechtliche als auch tatsächliche Hinderungsgründe an einer Ausreise aus österreichischem Bundesgebiet und habe es die Behörde versäumt gegen ihn entsprechende Schritte einzuleiten weswegen die Behörde den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF faktisch geduldet habe.
  16. Mit drei Bescheiden der belangten Behörde vom 01.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG jeweils aufgetragen, bei den Botschaften der Staaten Algerien, Ägypten und Marokko in Österreich ein Reisedokument einzuholen. Er wurde spruchgemäß dazu verpflichtet dabei wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität, insbesondere über Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit und Herkunft zu machen und über die Erfüllung des Auftrags binnen zwei Wochen Nachweise zu erbringen
  17. Mit drei Bescheiden der belangten Behörde vom 01.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG jeweils aufgetragen, bei den Botschaften der Staaten Algerien, Ägypten und Marokko in Österreich ein Reisedokument einzuholen. Er wurde spruchgemäß dazu verpflichtet dabei wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität, insbesondere über Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit und Herkunft zu machen und über die Erfüllung des Auftrags binnen zwei Wochen Nachweise zu erbringen
  18. Wegen Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist erhob der vertretene Beschwerdeführer am 15.12.2025 das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde.
  19. Per Schriftsatz vom 09.01.2026 wurde der BF über das Ergebnis einer durchgeführten Beweisaufnahme – die Behörde beabsichtigte auf Basis der Beweisaufnahme den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen - verständigt und ihm zeitgleich die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen sieben Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
  20. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z3 FPG abgewiesen. Begründend brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Ersatzdokuments verletzt und seine Identität, insbesondere seine Herkunft in allen bisherigen Verfahren verschleiert.
  21. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Z3 FPG abgewiesen. Begründend brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Ersatzdokuments verletzt und seine Identität, insbesondere seine Herkunft in allen bisherigen Verfahren verschleiert.
  22. Am 22.
  23. 2026 eröffnete das BFA drei Heimreisezertifikatsverfahren zur Erlangung eines Reisedokuments oder eines Ersatzdokuments. Das am 22.01.2026 eröffnete Heimreisezertifikatsverfahren in Bezug auf den potentiellen Herkunftsstaat Marokko wurde bereits am 05.02.2026 mit der Begründung eingestellt, dass die Marokkanische Botschaft in Wien bereits zum ersten vom BFA geführten Heimreisezertifikatsverfahren zu Marokko aus dem Jahr 2025 angab, eine Person unter dem Namen des BF sei unbekannt und dieser jedenfalls kein Staatsbürger Marokkos. Die beiden Heimreisezertifikatsverfahren bezüglich der Staaten Algerien und Ägypten sind noch nicht abgeschlossen.
  24. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhob der Beschwerdeführer mittels Schriftsatzes seiner Vertretung vom 20.02.2026 die gegenständliche Beschwerde worin er zusammengefasst ausführte, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, wobei Abschiebungsmaßnahmen faktisch nicht durchgeführt worden seien. Die Behörde habe den Aufenthalt des BF defacto geduldet.
  25. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer mittels Schriftsatzes seiner Vertretung vom 20.02.2026 die gegenständliche Beschwerde worin er zusammengefasst ausführte, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, wobei Abschiebungsmaßnahmen faktisch nicht durchgeführt worden seien. Die Behörde habe den Aufenthalt des BF defacto geduldet.
  26. Die Beschwerde wurde samt Akten am 26.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  27. Am 27.03.2026 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt. Eine Vertretung der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Ebenso entschuldigen ließ sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, wobei mitgeteilt wurde, dass der BF ohne Vertretung zur Beschwerdeverhandlung erscheinen werde. Dieser Ankündigung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Fernmündlich ließ dieser das Gericht ca. vier Stunden vor Verhandlungsbeginn wissen, dass er erkrankt sei und nicht an der Verhandlung teilnehmen werde. Ihm wurde aufgetragen sich in ein Krankenhaus zu begeben, sich dort behandeln zu lassen und eine Bestätigung über die dort vorgenommene Behandlung alsbaldig dem erkennenden Gericht vorzulegen. Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung – knapp drei Wochen nach anberaumter Beschwerdeverhandlung - nicht nach. Im Ergebnis blieb der Beschwerdeführer sohin unentschuldigt der Beschwerdeverhandlung fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in Punkt I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in Punkt römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Ein seine Identität bezeugendes Dokument brachte der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Verfahren nicht in Vorlage. Ob der Beschwerdeführer dem auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2006 Folge leistete kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist zumindest seit seiner Festnahme am 18.01.2013 unrechtmäßig auf österreichischem Bundesgebiet aufhältig. Der aufgrund des folgenden Asylverfahrens ausgesprochenen Ausweisung nach Marokko kam der Beschwerdeführer nicht nach. Ebenso wenig befolgte er den Mandatsbescheid des BFA vom 23.10.2019 worin dem BF aufgetragen wurde bis zu seiner Ausreise dauernde Unterkunft in der Betreuungsstelle Tirol, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn zu nehmen. Das Nichtbefolgen des ergangenen Mandatsbescheids durch den BF wurde dem BFA am 08.11.2019 zur Kenntnis gebracht. Daraufhin erging am 25.05.2020 erneut ein Bescheid im Rahmen dessen dem BF aufgetragen wurde bis zu dessen Ausreise in Betreuungsstelle Tirol, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn dauernde Unterkunft zu nehmen. Er befolgte keine der genannten bescheidmäßig auferlegten Verpflichtungen. Umstände die außerhalb der Sphäre des Beschwerdeführers liegen, sohin nicht von ihm selbst zu vertreten wären, jedoch seine Abschiebung verunmöglichen, konnten nicht festgestellt werden. Hingegen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Feststellung seiner Identität vereitelt und durch widersprüchliche sowie unvollständige Angaben ein verfahrensverzögerndes Verhalten gesetzt hat.
  29. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung eines in Vorlage gebrachten Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden. Dass ein solches Dokument bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht vorliegt, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers, zu der nicht befolgten Ladung zur Identitätsfeststellung sowie den nicht eingehaltenen Verpflichtungen im Bezug auf die dauernde Wohnsitznahme in der Betreuungsstelle Tirol ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt, den darin einliegenden Bescheiden des BFA und den Benachrichtigungen der Koordinierungsstelle an das BFA über das Nichteinhalten der auferlegten Verpflichtungen. Dass dem Beschwerdeführer bereits vor Einleitung der zum Zeitpunkt der Entscheidung anhängigen Heimreisezertifikatsverfahren aufgetragen wurde, bei den Botschaften der Staaten Algerien, Ägypten und Marokko in Österreich ein Reisedokument einzuholen, hierbei wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dem BFA binnen einer Frist von zwei Wochen Nachweise über die Befolgung der aufgetragenen Verpflichtung vorzulegen, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheiden vom 01.12.2025 sowie aus dem eingeholten IZR-Auszug. Die unter Punkt I. getroffenen Feststellungen zu den noch laufenden - und jenem wegen negativer Identifikation des BF durch die Marokkanische Botschaft bereits eingestellten -Heimreisezertifikatsverfahren ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Auszug aus dem Österreichischen Fremdenregister.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Feststellungen zu den noch laufenden - und jenem wegen negativer Identifikation des BF durch die Marokkanische Botschaft bereits eingestellten -Heimreisezertifikatsverfahren ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Auszug aus dem Österreichischen Fremdenregister. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz sowie das diesbezügliche abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts liegen im gegenständlichen Verwaltungsakt ein. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen ist, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt, insbesondere einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, in welchem der Beschwerdeführer seit 31.01.2013, sohin eine Woche nach ergangenem Ausweisungsbescheid, durchgehend mit Hauptwohnsitz bzw. Obdachloser (mit Postadresse) aufscheint. Da keine Belege für eine erfolgte Ausreise in Folge des im Jahr 2006 auferlegten fünfjährigen Aufenthaltsverbotes ersichtlich sind, musste hierzu eine Negativfeststellung getroffen werden. Zudem ist festzuhalten, dass der BF seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht zur Klärung seiner Identität und Herkunft in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen ist. So brachte er vor, seinen Reisepass bereits im Jahr 2013 verloren zu haben. Ungeachtet dessen, dass ein derartiger Verlust grundsätzlich als möglich erscheint, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der BF keinerlei substantiierte Angaben zu den Umständen dieses Verlustes machte und auch keine nachvollziehbaren Schritte zur Wiederbeschaffung setzte. Dieses Verhalten begründet bereits erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Mitwirkung. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in seiner nach erfolgter Festnahme wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet abgehaltenen fremdenpolizeilichen Erstbefragung einräumte, über Jahre hinweg unwahre Angaben zu seiner Identität und Herkunft gemacht zu haben. Nach seinen Angaben entsprach seine Darstellung zumindest bis zum Jahr 2013 nicht der Wahrheit. Daraus folgt zwingend, dass entweder der aktuell angegebene Name oder die behauptete Herkunft – insbesondere die behauptete marokkanische Staatsangehörigkeit – unzutreffend sind. Dieses Eingeständnis – mag dieses dem BF auch in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit anzurechnen sein – wiegt im Rahmen der Beweiswürdigung besonders schwer, da es die generelle Verlässlichkeit seiner Angaben erschüttert. Besonders gravierend ist weiters, dass der BF wiederholt behördlichen Aufträgen nicht Folge geleistet hat. Ihm wurde in mehreren Bescheiden ausdrücklich aufgetragen, bei den Botschaften von Marokko, Algerien und Ägypten vorzusprechen und entsprechende Identitätsdokumente zu beantragen. Diesen Anordnungen kam der BF nicht nach. Dem entgegenstehende Nachweise wurden weder im Rahmen der Beschwerde, noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt bzw. nachgereicht. Darin ist eine fortgesetzte und bewusste Verletzung der Mitwirkungspflichten des BF zu erblicken. Auch eine sachliche Rechtfertigung für dieses Verhalten wurde nicht glaubhaft vorgebracht. Vielmehr wurde in der gegenständlichen Beschwerdeschrift bloß behauptet, Kontakt zu allen drei Botschaften aufgenommen zu haben, jedoch bisher keine Antworten erhalten zu haben. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der entsprechende bescheidmäßige Auftrag bereits am 01.12.2025 erlassen und der Rechtsvertretung des BV am 11.12.2025 rechtswirksam zugestellt wurde. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über gegenständliche Beschwerde sind bereits deutlich mehr als drei Monate verstrichen, ohne dass der BF erkennbare Schritte zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzt hätte. Ein derartiges Untätigbleiben lässt sich mit bloßer Nachlässigkeit oder organisatorischen Schwierigkeiten von Seiten der zuständigen Botschaften nicht mehr erklären, sondern indiziert vielmehr eine nachhaltige Verweigerung der Mitwirkung des BF. Angesichts der ausreichenden Zeitspanne wäre es dem BF ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, zumindest einen Kontakt mit den genannten Auslandsvertretungen herzustellen oder entsprechende Bemühungen glaubhaft zu machen. Das völlige Fehlen jeglicher nachweisbarer Initiativen verstärkt daher die Zweifel sowohl an seiner Bereitwilligkeit an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, als auch an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Soweit der BF im Verfahren vorbrachte, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein, indem er über seine Vertretung drei Aufgabescheine der Post vorlegen ließ, vermag auch dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Aus den vorgelegten Bestätigungen ergibt sich lediglich, dass Sendungen an die Botschaften von Marokko, Ägypten und Algerien aufgegeben wurden. Jedoch ist weder ersichtlich, welchen konkreten Inhalt diese Sendungen aufweisen, noch ob diese überhaupt geeignet wären, einen Beitrag zur Klärung der Identität oder zur Erlangung von Reisedokumenten zu leisten. Insbesondere fehlt jeglicher Nachweis darüber, dass es sich dabei um vollständige und ernsthafte Anträge auf Ausstellung von Identitätsdokumenten handelt. Die bloße Vorlage von Aufgabescheinen ohne nachvollziehbaren Inhalt der Sendungen stellt daher keine ausreichende Erfüllung der Mitwirkungspflichten des BF dar, sondern ist vielmehr als bloß formaler und nicht substantiierter Versuch zu werten, den Anschein seiner Mitwirkung zu erwecken. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, verspätet vorgebracht in der Stellungnahme vom 17.01.2026, die Behörde habe keine Abschiebungsversuche unternommen, ihn faktisch geduldet und er selbst habe kein verfahrensverzögerndes Verhalten gesetzt, gehen ins Leere. Dem steht entgegen, dass dem BF bereits mit Bescheiden aus Oktober 2019 sowie Mai 2020 ausdrücklich aufgetragen wurde, in der Betreuungsstelle Tirol, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft zu nehmen. Diesen verbindlichen Anordnungen ist der BF nicht nachgekommen. Darüber hinaus wurde bereits im Abweisungserkenntnis aus dem Jahr 2013 betreffend seinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein Spruchpunkt über seine Ausweisung erlassen, welcher ebenfalls unbeachtet blieb. Auch einer Ladung zur Feststellung seiner Identität, zugestellt bereits im Jahr 2013 leistete der BF nicht Folge und blieb dieser unentschuldigt fern. Ergänzend ist festzuhalten, dass der BF selbst angab, legal mit dem Flugzeug aus Marokko ausgereist zu sein. Eine derartige Ausreise setzt zwingend den Besitz eines gültigen, echten Reisepasses (oder eines vergleichbaren Dokuments) voraus. Daraus folgt, dass der BF zumindest zu einem bestimmten Zeitpunkt im Besitz eines authentischen (marokkanischen) Reisepasses gewesen sein muss. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die marokkanischen Behörden – konkret die marokkanische Botschaft in Österreich – den BF nicht identifizieren konnten, ergeben sich daraus erhebliche Widersprüche: Entweder ist der Beschwerdeführer tatsächlich marokkanischer Herkunft, verwendet jedoch einen falschen Namen, weshalb eine Identifizierung scheitert, oder aber seine Angaben zur Ausreise sowie zur behaupteten marokkanischen Herkunft entsprechen insgesamt nicht der Wahrheit. Beide Varianten erschüttern die Glaubwürdigkeit des BF in zentralen Punkten. Hinzukommt, dass der BF am Tag der Verhandlung, rund vier Stunden vor Verhandlungsbeginn aus Wien fernmündlich mitteilte, erkrankt zu sein und daher nicht erscheinen zu können. Ihm wurde daraufhin ausdrücklich aufgetragen, ein Krankenhaus aufzusuchen und eine Bestätigung über die behauptete Erkrankung sowie die erfolgte Behandlung vorzulegen. Trotz dieses klaren Auftrags ist auch knapp drei Wochen nach dem anberaumten Verhandlungstermin keine entsprechende Bestätigung beim erkennenden Gericht eingelangt. Dieses Verhalten lässt darauf schließen, dass der BF seiner prozessualen Mitwirkungspflicht auch im gerichtlichen Verfahren nicht nachkommt und spricht zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der BF im Jahr 2013 im Rahmen eines Verfahrens angab, seinen Reisepass etwa einen Monat zuvor verloren zu haben, während er bereits im Jahr 2006 behauptete über keinen Reisepass zu verfügen. Diese widersprüchlichen Angaben lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen und belegen, dass der BF auch hinsichtlich des Besitzes von Identitätsdokumenten keine konsistenten und verlässlichen Angaben trifft. Die daraus resultierenden Unklarheiten sind ausschließlich seiner Sphäre zuzurechnen und verstärken die bereits bestehenden erheblichen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. In der Gesamtbetrachtung zeigt sich somit, dass der BF wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg behördliche Anordnungen missachtet hat. Dieses Verhalten ist klar als verfahrensverzögernd zu qualifizieren und steht in offenem Widerspruch zu seinem Vorbringen. Vielmehr ergibt sich aus den genannten Umständen, dass nicht mangelndes Tätigwerden der Behörde, sondern die konsequente Missachtung behördlicher Maßnahmen durch den BF selbst ursächlich dafür ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bislang nicht umgesetzt werden konnten.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Rechtslage: § 46 Abs. 2 und 2b FPG lauten:Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG lauten: “

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.“
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.“
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.“ Der mit “Duldung” betitelte § 46a FPG lautet:Der mit “Duldung” betitelte Paragraph 46 a, FPG lautet: “
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.”
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.” Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall: Gemäß § 46 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ist ein Fremder zur Ausreise verpflichtet, wenn eine Rückkehrentscheidung, Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist. Die zwangsweise Durchsetzung der Außerlandesbringung setzt dabei voraus, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden geklärt sind bzw. der Fremde an deren Aufklärung entsprechend mitwirkt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ist ein Fremder zur Ausreise verpflichtet, wenn eine Rückkehrentscheidung, Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist. Die zwangsweise Durchsetzung der Außerlandesbringung setzt dabei voraus, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden geklärt sind bzw. der Fremde an deren Aufklärung entsprechend mitwirkt. Nach § 46 Abs 2 FPG hat der Fremde an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments aus eigenem mitzuwirken. Insbesondere ist er verpflichtet, an der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken, bei den zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates vorzusprechen sowie die hierfür erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die diesbezügliche Verpflichtung kann dem Fremden gem. § 46 Abs 2b iVm. Abs 2 FPG bescheidmäßig aufgetragen werden, was in casu mittels der Bescheide vom 01.12.2025 geschah.Nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat der Fremde an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments aus eigenem mitzuwirken. Insbesondere ist er verpflichtet, an der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken, bei den zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates vorzusprechen sowie die hierfür erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die diesbezügliche Verpflichtung kann dem Fremden gem. Paragraph 46, Absatz 2 b, in Verbindung mit Absatz 2, FPG bescheidmäßig aufgetragen werden, was in casu mittels der Bescheide vom 01.12.2025 geschah. Im vorliegenden Fall war festzustellen, dass der BF diesen gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtungen in erheblicher Weise nicht nachgekommen ist. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.
  1. bereits ausführlich dargelegt, hat der BF trotz mehrfacher bescheidmäßiger Aufforderung weder bei den Botschaften Marokko, Ägypten oder Algerien vorgesprochen noch ernsthafte Schritte zur Erlangung eines Identitätsdokuments gesetzt. Darüber hinaus hat er selbst eingeräumt über Jahre hinweg unrichtige Angaben zu seiner Herkunft und zu seiner Identität gemacht zu haben, wodurch die Feststellungen seiner Person zusätzlich erschwert wurden. Dieses Verhalten stellt eine qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinne des § 46 Abs 2 FPG dar.Im vorliegenden Fall war festzustellen, dass der BF diesen gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtungen in erheblicher Weise nicht nachgekommen ist. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausführlich dargelegt, hat der BF trotz mehrfacher bescheidmäßiger Aufforderung weder bei den Botschaften Marokko, Ägypten oder Algerien vorgesprochen noch ernsthafte Schritte zur Erlangung eines Identitätsdokuments gesetzt. Darüber hinaus hat er selbst eingeräumt über Jahre hinweg unrichtige Angaben zu seiner Herkunft und zu seiner Identität gemacht zu haben, wodurch die Feststellungen seiner Person zusätzlich erschwert wurden. Dieses Verhalten stellt eine qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG dar. Die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG liegen nicht vor. Nach § 46a Abs 1 Z3 iVm Abs. 3 Z 1 und 3 FPG ist der Aufenthalt eines Fremden lediglich dann zu dulden, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unzulässig oder unmöglich ist und dieser Umstand nicht vom Fremden zu vertreten ist. Dies ist im konkreten Fall jedoch nicht gegeben. Vielmehr ist die derzeitige Undurchführbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen maßgeblich auf das Verhalten des BF zurückzuführen, der durch seine mangelnde Mitwirkung die Klärung seiner Identität und die Ausstellung von Heimreisedokumenten vereitelt.Die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG liegen nicht vor. Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Z3 in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 3 FPG ist der Aufenthalt eines Fremden lediglich dann zu dulden, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unzulässig oder unmöglich ist und dieser Umstand nicht vom Fremden zu vertreten ist. Dies ist im konkreten Fall jedoch nicht gegeben. Vielmehr ist die derzeitige Undurchführbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen maßgeblich auf das Verhalten des BF zurückzuführen, der durch seine mangelnde Mitwirkung die Klärung seiner Identität und die Ausstellung von Heimreisedokumenten vereitelt. Da der Beschwerdeführer weder seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, noch glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Unmöglichkeit der Abschiebung – Begründet durch die Unkenntnis der Behörde über den Herkunftsstaat des BF – kein Verschulden trifft, kommt eine Anwendung des § 46a FPG nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Duldung liegen somit nicht vor und bleibt der Aufenthalt des Beschwerdeführers sohin weiter strafbar.Da der Beschwerdeführer weder seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, noch glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Unmöglichkeit der Abschiebung – Begründet durch die Unkenntnis der Behörde über den Herkunftsstaat des BF – kein Verschulden trifft, kommt eine Anwendung des Paragraph 46 a, FPG nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Duldung liegen somit nicht vor und bleibt der Aufenthalt des Beschwerdeführers sohin weiter strafbar. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die fehlende Durchführbarkeit der Abschiebung nicht auf Umstände außerhalb der Sphäre des BF zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf dessen eigenes Verhalten in jeglichen behördlichen Verfahren. Die rechtliche Begünstigung in Form eine Duldung scheidet daher bereits aus genannten Gründen aus und war die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass derzeit zwei Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates behängen und dementsprechend auch noch nicht von einer Unmöglichkeit iSd. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG auszugehen ist, womit auch in diesem Hinblick die Ausstellung eine Karte für Geduldete nicht in Frage kommt.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass derzeit zwei Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates behängen und dementsprechend auch noch nicht von einer Unmöglichkeit iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auszugehen ist, womit auch in diesem Hinblick die Ausstellung eine Karte für Geduldete nicht in Frage kommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I421.2232292.2.00

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