RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlI425 2341129-1 SpruchI425 2341129-1/3E, I425 2341129-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mittels eines am 19.01.2026 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformulars beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).Mittels eines am 19.01.2026 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformulars beantragte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2026 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen, nachdem ein eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 14.02.2026 zum Ergebnis gelangt war, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH aufweise. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mittels Schriftsatz des Beschwerdeführers, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.04.2026, fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde moniert, dass der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH nicht einverstanden sei, insbesondere, da die dem Gutachten zugrunde gelegten medizinischen Befunde teilweise nicht mehr aktuell (teilweise aus dem Jahr 2024) seien und er zudem bereits einen Termin für ein MRT am 05.05.2026 habe, um seinen aktuellen Gesundheitszustand umfassend untersuchen zu lassen. Es sei zu erwarten, dass diese Untersuchung neue medizinische Erkenntnisse liefere, die eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigen könnten. Aus diesem Grunde werde ersucht, das Verfahren bis zum Vorliegen der neuen medizinischen Befunde auszusetzen bzw. diese nachzureichen und in die Entscheidung miteinzubeziehen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und im Bundesgebiet niedergelassen. Er stellte am 19.01.2026 einlangend einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Folgende körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, liegen bei ihm vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB % 1 Lumboischialgie rechts, • Flachbogiger rechtsforaminaler/extraforaminaler Diskusprolaps LWK2/3 (Nervenwurzel L2 rechts). • Flachbogiger linksforaminaler Diskusprolaps LWK3/4 (Nervenwurzel L3 links). • Flachbogiger rechtsforaminaler Diskusprolaps LWK4/5 (Nervenwurzel L4 rechts). • Geringe Bandscheibendegeneration im Sinne einer Chondrose bzw. inzipienten Osteochondrose LWK1 bis LWK3 Belastungsabhängige Beschwerden, eingeschränkte Belastbarkeit, langjähriger Krankheitsverlauf. 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Der verfahrenseinleitende Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegt im Behördenakt ein. Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ist aus einem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters ersichtlich. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß seiner Funktionseinschränkungen sowie der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründen auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) eines Facharztes für Orthopädie vom 14.02.2026, vidiert am 16.02.
- Darin führt der Sachverständige auf Basis sämtlicher aktenkundiger Befunde (MR-Befund der Lendenwirbelsäule vom 06.04.2024 und MRT der LWS vom 28.08.2021, beide jeweils von der Radiologie XXXX) sowie einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers in seiner Ordination am 12.02.2026 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, wie er zum Ergebnis der durchgeführten Begutachtung gelangte.Die Feststellungen zu Art und Ausmaß seiner Funktionseinschränkungen sowie der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründen auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) eines Facharztes für Orthopädie vom 14.02.2026, vidiert am 16.02.
- Darin führt der Sachverständige auf Basis sämtlicher aktenkundiger Befunde (MR-Befund der Lendenwirbelsäule vom 06.04.2024 und MRT der LWS vom 28.08.2021, beide jeweils von der Radiologie römisch 40 ) sowie einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers in seiner Ordination am 12.02.2026 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, wie er zum Ergebnis der durchgeführten Begutachtung gelangte. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fehlt es an einem substantiierten Vorbringen, aufgrund welcher Beeinträchtigungen bzw. welcher damit verbundener Beschwerden ein Gesamtgrad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. erreicht werden soll bzw. inwieweit die gutachterlichen Ausführungen im gegebenen Zusammenhang unrichtig wären. Sofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die dem Gutachten zugrunde gelegten medizinischen Befunde teilweise nicht mehr aktuell (teilweise aus dem Jahr 2024) seien, ist zu betonen, dass es dem Antragsteller selbst oblegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen (vgl. VwGH 16.01.2026, Ra 2025/10/0074, mwN). Der Sachverständige hat zusätzlich zur persönlichen Begutachtung am 12.02.2026 sämtliche aktenkundigen bzw. seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunde in seinem Gutachten berücksichtigt. Dass im Rahmen des Verfahrens keine aktuelleren Befunde in Vorlage gebracht wurden, ist in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen.Sofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die dem Gutachten zugrunde gelegten medizinischen Befunde teilweise nicht mehr aktuell (teilweise aus dem Jahr 2024) seien, ist zu betonen, dass es dem Antragsteller selbst oblegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen vergleiche VwGH 16.01.2026, Ra 2025/10/0074, mwN). Der Sachverständige hat zusätzlich zur persönlichen Begutachtung am 12.02.2026 sämtliche aktenkundigen bzw. seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunde in seinem Gutachten berücksichtigt. Dass im Rahmen des Verfahrens keine aktuelleren Befunde in Vorlage gebracht wurden, ist in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer bereits einen Termin für ein MRT am 05.05.2026 habe, um seinen aktuellen Gesundheitszustand umfassend untersuchen zu lassen und aufgrund dessen ersucht werde, das Verfahren bis zum Vorliegen der neuen medizinischen Befunde auszusetzen bzw. diese in die Entscheidung miteinzubeziehen, ist indessen zu betonen, dass in Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten das in § 19 Abs. 1 BEinstG verankerte Neuerungsverbot vorsieht, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. In Bezug auf das in § 46 dritter Satz Bundesbehindertengesetz (BBG) im Wesentlichen wortident verankerte Neuerungsverbot für Behindertenpassverfahren haben die Höchstgerichte bereits festgehalten, dass dadurch verhindert werden soll, dass der Behindertenpasswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwas vorbringt bzw. vorlegt, das nicht bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war, was sich im Sinne einer Strukturierung des Verfahrens und der Verfahrensökonomie sowohl im Lichte des Rechtsstaatprinzips als auch des Art. 136 Abs. 2 B-VG gerechtfertigt bzw. erforderlich erweist (vgl. VwGH 25.03.2025, Ra 2023/11/0140, mwN). Für die vorliegende Verfahrenskonstellation kann demnach nichts anderes gelten.In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer bereits einen Termin für ein MRT am 05.05.2026 habe, um seinen aktuellen Gesundheitszustand umfassend untersuchen zu lassen und aufgrund dessen ersucht werde, das Verfahren bis zum Vorliegen der neuen medizinischen Befunde auszusetzen bzw. diese in die Entscheidung miteinzubeziehen, ist indessen zu betonen, dass in Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten das in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG verankerte Neuerungsverbot vorsieht, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. In Bezug auf das in Paragraph 46, dritter Satz Bundesbehindertengesetz (BBG) im Wesentlichen wortident verankerte Neuerungsverbot für Behindertenpassverfahren haben die Höchstgerichte bereits festgehalten, dass dadurch verhindert werden soll, dass der Behindertenpasswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwas vorbringt bzw. vorlegt, das nicht bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war, was sich im Sinne einer Strukturierung des Verfahrens und der Verfahrensökonomie sowohl im Lichte des Rechtsstaatprinzips als auch des Artikel 136, Absatz 2, B-VG gerechtfertigt bzw. erforderlich erweist vergleiche VwGH 25.03.2025, Ra 2023/11/0140, mwN). Für die vorliegende Verfahrenskonstellation kann demnach nichts anderes gelten. Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat er Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von ihm zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108).Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat er Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend vergleiche VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von ihm zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In § 19b Abs. 1 BEinstG ist vorgesehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 durch den Senat entscheidet.In Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG ist vorgesehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, durch den Senat entscheidet. Da es sich in gegenständlichem Fall um eine Angelegenheit des § 14 Abs. 2 BEinstG handelt, liegt somit Senatszuständigkeit vor.Da es sich in gegenständlichem Fall um eine Angelegenheit des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG handelt, liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG idgF BGBl. I Nr. 50/2025 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. [...]“ „Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ „Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […]“ § 3 der Einschätzungsverordnung idgF BGBl. II Nr. 251/2012 lautet wie folgt:Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, lautet wie folgt: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde vom Sachverständigen, einem Facharzt für Orthopädie, in seinem Gutachten vom 14.02.2026 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH aufweist. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen somit nicht vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Zugehörigkeit zum Kreis der Begünstigten Behinderten sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.
- beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurden seitens der Verfahrensparteien auch keinerlei – inhaltlich substantiierte – Einwendungen gegen diese erhoben.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Zugehörigkeit zum Kreis der Begünstigten Behinderten sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei.
- beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurden seitens der Verfahrensparteien auch keinerlei – inhaltlich substantiierte – Einwendungen gegen diese erhoben. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde auch in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bewertung einzelner Leiden durch Sachverständigenbeweis oder der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bewertung einzelner Leiden durch Sachverständigenbeweis oder der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I425.2341129.1.00