GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 15.07.2025 brachte XXXX , indischer Staatsbürger, (= Antragsteller vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde gegen das Bundesamt XXXX (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) ein, weil er in seinem Recht auf Löschung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:Am 15.07.2025 brachte römisch 40 , indischer Staatsbürger, (= Antragsteller vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde gegen das Bundesamt römisch 40 (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) ein, weil er in seinem Recht auf Löschung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Er wende sich mit dem Ersuchen an die Datenschutzbehörde, dass die betreffend seine Person im Schengen Informationssystem (idF SIS) gespeicherte Ausschreibung, welche durch die Republik Österreich in der Vergangenheit veranlasst worden sei, entfernt werde. Er wohne seit zwei bzw. drei Jahren in Portugal, gehe einer legalen Arbeit nach, zahle Steuern und sei in Portugal gut integriert. Die im SIS gespeicherten Informationen würden den Beschwerdeführer daran hindern, seinen Aufenthalt in Portugal zu legalisieren und insbesondere einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Die portugiesischen Einwanderungsbehörden (AIMA/SEF) hätten ihm mitgeteilt, dass solange der genannte Eintrag im SIS vorliege, die beantragte portugiesische Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden könne. Dieser Eintrag verletze den Beschwerdeführer zudem in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
7 GRC, in seinem Recht auf Berufsfreiheit
GRC als auch unter humanitären Gesichtspunkten, da er keine Gefahr für die Öffentlichkeit oder Gesellschaft darstelle. Die im SIS aufscheinende Ausschreibung beziehe sich auf einen in Österreich gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers.Er wende sich mit dem Ersuchen an die Datenschutzbehörde, dass die betreffend seine Person im Schengen Informationssystem in der Fassung SIS) gespeicherte Ausschreibung, welche durch die Republik Österreich in der Vergangenheit veranlasst worden sei, entfernt werde. Er wohne seit zwei bzw. drei Jahren in Portugal, gehe einer legalen Arbeit nach, zahle Steuern und sei in Portugal gut integriert. Die im SIS gespeicherten Informationen würden den Beschwerdeführer daran hindern, seinen Aufenthalt in Portugal zu legalisieren und insbesondere einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Die portugiesischen Einwanderungsbehörden (AIMA/SEF) hätten ihm mitgeteilt, dass solange der genannte Eintrag im SIS vorliege, die beantragte portugiesische Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden könne. Dieser Eintrag verletze den Beschwerdeführer zudem in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
, EMRK und Artikel 7, GRC, in seinem Recht auf Berufsfreiheit
, GRC als auch unter humanitären Gesichtspunkten, da er keine Gefahr für die Öffentlichkeit oder Gesellschaft darstelle. Die im SIS aufscheinende Ausschreibung beziehe sich auf einen in Österreich gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers. Der Eingabe waren ein Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 13.06.2024 betreffend das Löschungsersuchen des Beschwerdeführers vom 26.12.2023, eine Weiterleitungsinformation des Bundesministeriums für Inneres (BMI) vom 28.03.2025, ein Busticket von Nizza nach Lissabon, eine Kopie des indischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie ein Konvolut an – überwiegend in portugiesischer Sprache abgefassten – Schreiben, Dokumenten und Verträgen betreffend den Beschwerdeführer (insbesondere der portugiesischen Steuer- und Zollbehörde, des portugiesischen Ausländer- und Grenzschutzes – PUCCPI, der portugiesischen Behörde für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem rechtlichen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen – AIMA, eines portugiesischen Rechtsanwalts, eines portugiesischen Gemeindeverbandes, der portugiesischen Sozialversicherung, eines portugiesischen Notariats sowie des indischen Außenministeriums) als Beilagen angeschlossen. Mit Eingabe vom 17.07.2025 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die mitbeteiligte Partei seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich mit Entscheidung vom 30.05.2023 abgelehnt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen habe. Nach deren Rechtskraft sei am 04.07.2023 eine Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS erfolgt, welche nach wie vor aktiv sei. Der Eingabe waren – über die bereits am 15.07.2025 übermittelten Unterlagen hinaus – ein Zugticket von Ventimiglia (Italien) nach Nizza (Frankreich), ein Löschungsersuchen betreffend die SIS-Ausschreibung (gerichtet an das BMI) vom 15.07.2025 sowie ein Konvolut an (in portugiesischer Sprache) abgefassten Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers als Beilagen angeschlossen. Mit Eingabe vom 11.08.2025 führte die mitbeteiligte Partei zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers im Wesentlichen folgendes aus: Gegen den Beschwerdeführer sei in Österreich am 30.05.2023 eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen und in Folge deren Rechtskraft eine Ausschreibung zur Rückkehr im SIS vorgenommen worden. In der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde führe der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die portugiesischen Behörden aufgrund des österreichischen SIS-Eintrages die Ausstellung eines Aufenthaltstitels verweigern würden. Die mitbeteiligte Partei sei der beantragten Löschung nicht nachgekommen, da eine Löschung nach der Verordnung (EU) 2018/1860 (idF SIS-VO-Rückkehr) nur durchzuführen sei, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund derer die Ausschreibung eingegeben worden sei, zurückgenommen oder für nichtig erklärt habe, oder wenn ein Fremder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweislich verlassen habe. Ein Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten sei im vorliegenden Fall weder behauptet noch nachgewiesen worden. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der österreichischen SIS-Ausschreibung von den zuständigen portugiesischen Behörden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert werde, löse keine Löschungsverpflichtung nach der SIS-VO-Rückkehr aus. Es sei keine Unterrichtung der mitbeteiligten Partei (als ausschreibender Mitgliedsstaat) durch die portugiesischen Behörden erfolgt, welche zur Löschung des SIS-Eintrages des Beschwerdeführers führen könnte.Gegen den Beschwerdeführer sei in Österreich am 30.05.2023 eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen und in Folge deren Rechtskraft eine Ausschreibung zur Rückkehr im SIS vorgenommen worden. In der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde führe der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die portugiesischen Behörden aufgrund des österreichischen SIS-Eintrages die Ausstellung eines Aufenthaltstitels verweigern würden. Die mitbeteiligte Partei sei der beantragten Löschung nicht nachgekommen, da eine Löschung nach der Verordnung (EU) 2018 aus 1860, in der Fassung SIS-VO-Rückkehr) nur durchzuführen sei, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund derer die Ausschreibung eingegeben worden sei, zurückgenommen oder für nichtig erklärt habe, oder wenn ein Fremder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweislich verlassen habe. Ein Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten sei im vorliegenden Fall weder behauptet noch nachgewiesen worden. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der österreichischen SIS-Ausschreibung von den zuständigen portugiesischen Behörden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert werde, löse keine Löschungsverpflichtung nach der SIS-VO-Rückkehr aus. Es sei keine Unterrichtung der mitbeteiligten Partei (als ausschreibender Mitgliedsstaat) durch die portugiesischen Behörden erfolgt, welche zur Löschung des SIS-Eintrages des Beschwerdeführers führen könnte. Der Eingabe war das Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 13.06.2024 betreffend das Löschungsersuchen des Beschwerdeführers vom 26.12.2023 als Beilage angeschlossen. Mit Repliken vom 12.08.2025, 24.09.2025 und 07.10.2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits erstattetes Beschwerdevorbringen, wies auf die portugiesische Rechtlage – welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer aktiven SIS-Ausschreibung ausschließe – sowie die Art. 25, 53 und 67 der Verordnung (EU) 2018/1861 (idF SIS-VO) hin und ersuchte abermals um die Löschung seiner Ausschreibung im SIS. Er sei nach der Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich nach Portugal rechtmäßig eingereist und könne dies durch Bus- und Zugtickets, Hotelbuchungen und Einreisedokumente belegen. Er habe sich somit nach der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nach Portugal begeben. In Folge einer Unterrichtung der Datenschutzbehörde durch die portugiesischen Behörden müsse die Löschung seiner SIS-Ausschreibung
2 SIS-VO-Rückkehr durch die österreichischen Behörden vorgenommen werden.Mit Repliken vom 12.08.2025, 24.09.2025 und 07.10.2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits erstattetes Beschwerdevorbringen, wies auf die portugiesische Rechtlage – welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer aktiven SIS-Ausschreibung ausschließe – sowie die Artikel 25, 53 und 67 der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, in der Fassung SIS-VO) hin und ersuchte abermals um die Löschung seiner Ausschreibung im SIS. Er sei nach der Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich nach Portugal rechtmäßig eingereist und könne dies durch Bus- und Zugtickets, Hotelbuchungen und Einreisedokumente belegen. Er habe sich somit nach der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nach Portugal begeben. In Folge einer Unterrichtung der Datenschutzbehörde durch die portugiesischen Behörden müsse die Löschung seiner SIS-Ausschreibung
, Absatz 2, SIS-VO-Rückkehr durch die österreichischen Behörden vorgenommen werden. Den Eingaben waren – über die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren übermittelten Unterlagen hinaus – ein Antrag auf Löschung
DSGVO vom 21.08.2025, ein österreichischer und portugiesischer Strafregisterauszug sowie ein Konvolut an – überwiegend in portugiesischer Sprache abgefassten – Schreiben, Dokumenten und Registerauszügen (insbesondere von Arbeitgebern des Beschwerdeführers sowie den portugiesischen Einwanderungs-, Steuer- und Zollbehörden) als Beilagen angeschlossen.Den Eingaben waren – über die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren übermittelten Unterlagen hinaus – ein Antrag auf Löschung
, DSGVO vom 21.08.2025, ein österreichischer und portugiesischer Strafregisterauszug sowie ein Konvolut an – überwiegend in portugiesischer Sprache abgefassten – Schreiben, Dokumenten und Registerauszügen (insbesondere von Arbeitgebern des Beschwerdeführers sowie den portugiesischen Einwanderungs-, Steuer- und Zollbehörden) als Beilagen angeschlossen. Mit Bescheid vom 17.10.2025, Zl. D246.248/2025-0.836.416, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Staatsbürger Indiens. Der Beschwerdeführer habe am 14.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz bei der mitbeteiligten Partei gestellt. Die mitbeteiligte Partei habe diesen Antrag am 30.05.2023 bescheidmäßig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen. Die Rückkehrentscheidung sei rechtskräftig. In weiterer Folge seien die Daten des Beschwerdeführers am 04.07.2023 im Schengener Informationssystem (SIS) von der mitbeteiligten Partei zur Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ausgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe bei der mitbeteiligten Partei am 26.12.2023 die Löschung der Ausschreibung im SIS beantragt, welcher nicht entsprochen worden sei. In der Folge sei durch den Beschwerdeführer die gegenständliche Datenschutzbeschwerde eingebracht und eine Verletzung im Recht auf Löschung behauptet worden. Der Beschwerdeführer habe das Hoheitsgebiet der (Schengen-)Mitgliedsstaaten seit der genannten Entscheidung der mitbeteiligten Partei vom 30.05.2023 nicht verlassen. Eine Unterrichtung der mitbeteiligten Partei durch die zuständige portugiesische Behörde über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht erfolgt. Auf Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen: Am 30.05.2023 sei eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer ergangen und in der Folge eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS
Eine Löschung von Ausschreibungen im SIS sei
1 erster Satz SIS-VO-Rückkehr nur unter den in Art. 6 und Art. 8 bis 12 leg. cit. genannten Voraussetzungen geboten oder wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben worden sei, zurückgenommen oder für nichtig erklärt habe. Darüber hinaus seien Ausschreibungen zur Rückkehr
1 zweiter Satz SIS-VO-Rückkehr zu löschen, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen könne, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen habe. Aufgrund der zum aktuellen Zeitpunkt aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der mitbeteiligten Partei sei eine Löschung aufgrund von Art. 14 Abs. 1 erster Satz SIS-VO-Rückkehr ausgeschlossen. Es liege auch kein Nachweis darüber vor, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der (Schengen-)Mitgliedstaaten verlassen habe. Dieser habe hierzu – trotz eingeräumter Möglichkeit – keinen Nachweis (z.B. Stempel im Reisepass) erbracht. Eine Löschung aufgrund von Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz SIS-VO-Rückkehr komme daher ebenso nicht in Betracht. Am 30.05.2023 sei eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer ergangen und in der Folge eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS
Eine Löschung von Ausschreibungen im SIS sei
, Absatz eins, erster Satz SIS-VO-Rückkehr nur unter den in Artikel 6 und Artikel 8 bis 12 leg. cit. genannten Voraussetzungen geboten oder wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben worden sei, zurückgenommen oder für nichtig erklärt habe. Darüber hinaus seien Ausschreibungen zur Rückkehr
, Absatz eins, zweiter Satz SIS-VO-Rückkehr zu löschen, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen könne, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen habe. Aufgrund der zum aktuellen Zeitpunkt aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der mitbeteiligten Partei sei eine Löschung aufgrund von Artikel 14, Absatz eins, erster Satz SIS-VO-Rückkehr ausgeschlossen. Es liege auch kein Nachweis darüber vor, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der (Schengen-)Mitgliedstaaten verlassen habe. Dieser habe hierzu – trotz eingeräumter Möglichkeit – keinen Nachweis (z.B. Stempel im Reisepass) erbracht. Eine Löschung aufgrund von Artikel 14, Absatz eins, zweiter Satz SIS-VO-Rückkehr komme daher ebenso nicht in Betracht. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 SIS-VO-Rückkehr ergebe, habe ein Mitgliedstaat, der erwäge, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben habe, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich zu unterrichten. Unter diesen Voraussetzungen habe der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr zu löschen. Auch dies sei gegenständlich nicht erfolgt. Die bloße Mitteilung der portugiesischen Behörde an den Beschwerdeführer, diesem einen Aufenthaltstitel zu erteilen, könne nicht unter dem Tatbestand des Art. 9 SIS-VO-Rückkehr subsumieret werden. Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 9, Absatz 2, SIS-VO-Rückkehr ergebe, habe ein Mitgliedstaat, der erwäge, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben habe, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich zu unterrichten. Unter diesen Voraussetzungen habe der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr zu löschen. Auch dies sei gegenständlich nicht erfolgt. Die bloße Mitteilung der portugiesischen Behörde an den Beschwerdeführer, diesem einen Aufenthaltstitel zu erteilen, könne nicht unter dem Tatbestand des Artikel 9, SIS-VO-Rückkehr subsumieret werden. Auch die Art. 10, Art. 11 und Art. 12 SIS-VO-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren würden, seien nicht einschlägig.Auch die Artikel 10,, Artikel 11 und Artikel 12, SIS-VO-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren würden, seien nicht einschlägig. Da der Zweck der Ausschreibung im SIS –
1 SIS-VO (richtigerweise: SIS-VO-Rückkehr) – darin liege, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen worden sei und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu unterstützen, erweise sich die gegenständliche Datenverarbeitung weiterhin als erforderlich.Da der Zweck der Ausschreibung im SIS –
, Absatz eins, SIS-VO (richtigerweise: SIS-VO-Rückkehr) – darin liege, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen worden sei und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu unterstützen, erweise sich die gegenständliche Datenverarbeitung weiterhin als erforderlich. Im Ergebnis sei die gegenständliche Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig und könne derzeit kein Löschungsgrund im Sinne der Art. 6 und Art. 8 bis Art. 12, sowie Art. 14 Abs. 1 erster Satz SIS-VO-Rückkehr festgestellt werden, weswegen keine Verletzung im Recht auf Löschung vorliege.Im Ergebnis sei die gegenständliche Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig und könne derzeit kein Löschungsgrund im Sinne der Artikel 6 und Artikel 8 bis Artikel 12,, sowie Artikel 14, Absatz eins, erster Satz SIS-VO-Rückkehr festgestellt werden, weswegen keine Verletzung im Recht auf Löschung vorliege. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 20.10.2025 brachte der Beschwerdeführer gegen den im Spruch genannten Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17.10.2025 zusammengefasst und wiederholend vor: Gegen ihn sei in Österreich eine Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) erlassen und eine Ausschreibung zur Rückkehr durch die mitbeteiligte Partei in das SIS eingetragen worden. Er habe einen Antrag auf Löschung seiner SIS-Ausschreibung gestellt, sei seine in dieser Sache erhobene Datenschutzbeschwerde abgewiesen worden und würden sich seine nahen Familienangehörigen in Indien aufhalten. Er lebe aktuell in Portugal und hindere der SIS-Eintrag den Beschwerdeführer auch daran, mit seiner Familie aus Indien nach Portugal zurückzukehren sowie sich ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Er habe Österreich am 18.05.2023 verlassen und sei am 25.05.2023 in Portugal angekommen, wo er einen Aufenthaltstitel beantragt habe. Die Republik Österreich sei nicht offiziell durch die portugiesischen Behörden über seinen beantragten Aufenthaltstitel informiert worden. Da keine offizielle Unterrichtung der österreichischen Behörden über die beabsichtigte Erteilung eines Aufenthaltstitel durch Portugal erfolgt sei, habe Österreich der Verpflichtung zur Löschung der SIS-Ausschreibung nicht nachkommen können und stelle dieses Unterlassen eine Verletzung von Unionsrecht dar. Die verwehrte Löschung seines SIS-Eintrages widerspreche somit Art. 8 EMRK und 17 DSGVO. Gegen ihn sei in Österreich eine Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) erlassen und eine Ausschreibung zur Rückkehr durch die mitbeteiligte Partei in das SIS eingetragen worden. Er habe einen Antrag auf Löschung seiner SIS-Ausschreibung gestellt, sei seine in dieser Sache erhobene Datenschutzbeschwerde abgewiesen worden und würden sich seine nahen Familienangehörigen in Indien aufhalten. Er lebe aktuell in Portugal und hindere der SIS-Eintrag den Beschwerdeführer auch daran, mit seiner Familie aus Indien nach Portugal zurückzukehren sowie sich ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Er habe Österreich am 18.05.2023 verlassen und sei am 25.05.2023 in Portugal angekommen, wo er einen Aufenthaltstitel beantragt habe. Die Republik Österreich sei nicht offiziell durch die portugiesischen Behörden über seinen beantragten Aufenthaltstitel informiert worden. Da keine offizielle Unterrichtung der österreichischen Behörden über die beabsichtigte Erteilung eines Aufenthaltstitel durch Portugal erfolgt sei, habe Österreich der Verpflichtung zur Löschung der SIS-Ausschreibung nicht nachkommen können und stelle dieses Unterlassen eine Verletzung von Unionsrecht dar. Die verwehrte Löschung seines SIS-Eintrages widerspreche somit Artikel 8, EMRK und 17 DSGVO. Der Beschwerde waren – über die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Dokumente hinaus – eine indische Geburts- und Heiratsurkunde, eine E-Mailkorrespondenz vom 24.06.2025 und 26.11.2024 sowie eine Zahlungsbestätigung der Eingabegebühr als Beilagen angeschlossen. Der Beschwerdeführer stellte sohin die Anträge, dass Bundesverwaltungsgericht möge, die angefochtene Entscheidung der Datenschutzbehörde annullieren, die Löschung der Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS anordnen, die Verhältnismäßigkeit und familiäre Situation des Beschwerdeführers bei der Entscheidungsfindung miteinbeziehen und seiner Beschwerde stattgeben. Mit Stellungnahme vom 23.10.2025 legte die Datenschutzbehörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, bestritt das Vorbringen des Beschwerdeführers und verwies vollinhaltlich auf den im Spruch genannten Bescheid. Mit E-Mails vom 03.12.2025 und 10.12.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des Verfahrensstandes, um Klarstellungen zu seinem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren und machte (wiederholende) Angaben zur Fallchronologie, seinen Reisebewegungen innerhalb der (Schengen-)Mitgliedstaaten sowie seiner bereits in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung. Mit Schreiben vom 12.01.2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sein Beschwerdeverfahren erfasst und in Bearbeitung sei. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer zudem aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Postadresse in Portugal bekanntzugeben, an welche ein Schriftstück per internationalem Rückschein zugestellt werden kann. Mit E-Mail vom 12.01.2026 und 03.02.2026 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Postanschrift in Portugal mit. Mit Eingabe vom 06.02.2026 übermittelte die mitbeteiligte Partei dem Bundesverwaltungsgericht E-Mailkorrespondenzen des Beschwerdeführers vom 03.02.2026 und 04.02.2026, welche bei dieser durch den Beschwerdeführer eingebracht wurden. Der Eingabe war ein Dokument der portugiesischen Einwanderungsbehörde (AIMA) als Beilage angeschlossen. Mit Schreiben vom 09.02.2026 legte die Datenschutzbehörde eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 07.02.2026 samt Anhang, welche nach Übermittlung der Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht bei der Datenschutzbehörde eingelangt war, dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt
Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt
Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
der Verordnung (EU) 2018/1861;n) Verknüpfungen mit anderen Ausschreibungen
der Verordnung (EU) 2018 aus 1861,;
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1861 bildet.z) Angabe, ob die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist, das die Grundlage für eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
folgenden Regeln:
Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG erlassene Rückkehrentscheidung aufrechtzuerhalten, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen
folgenden Regeln:
folgenden Regeln:
der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.
DSGVO und begründet sein Begehren mit dem Umstand, dass ihm seitens der portugiesischen Behörden für den Fall der Löschung ein Aufenthaltstitel zugesagt worden sei bzw. dieser nur erteilt werden könne, wenn sein SIS-Eintrag durch die zuständige österreichische Behörde gelöscht werde. Diesem Vorbringen ist aus Sicht des erkennenden Senats aufgrund nachstehender Erwägungen nicht zu folgen:3.3.2. Der Beschwerdeführer begehrt die Löschung seiner Ausschreibung im SIS
, DSGVO und begründet sein Begehren mit dem Umstand, dass ihm seitens der portugiesischen Behörden für den Fall der Löschung ein Aufenthaltstitel zugesagt worden sei bzw. dieser nur erteilt werden könne, wenn sein SIS-Eintrag durch die zuständige österreichische Behörde gelöscht werde. Diesem Vorbringen ist aus Sicht des erkennenden Senats aufgrund nachstehender Erwägungen nicht zu folgen: 3.3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Gegenstand des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildet (VwSlg 19.189 A/2015). Mit dem bekämpften Bescheid vom 17.10.2025 sprach die Datenschutzbehörde über die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 15.07.2025 ab, nämlich ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Löschung
DSGVO verletzt hat, indem diese dem Antrag auf Löschung vom 26.12.2023 (Löschung der Ausschreibung aus dem SIS) nicht nachgekommen ist.Mit dem bekämpften Bescheid vom 17.10.2025 sprach die Datenschutzbehörde über die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 15.07.2025 ab, nämlich ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Löschung
, DSGVO verletzt hat, indem diese dem Antrag auf Löschung vom 26.12.2023 (Löschung der Ausschreibung aus dem SIS) nicht nachgekommen ist. Nichts anderes kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein, da der Prüfungsumfang
GVG jedenfalls durch die „Sache“ des angefochtenen Bescheides beschränkt ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 22.04.2015, Ra 2014/12/003; 25.10.2018, Ra 2018/09/0110).Nichts anderes kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein, da der Prüfungsumfang
Paragraph 27, VwGVG jedenfalls durch die „Sache“ des angefochtenen Bescheides beschränkt ist vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 22.04.2015, Ra 2014/12/003; 25.10.2018, Ra 2018/09/0110). Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens weitere (ähnliche) Löschungsbegehren
DSGVO in Vorlage brachte, ist festzuhalten, dass Sache dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Löschung des Beschwerdeführers vom 26.12.2023 zu Recht verweigert hat und somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Löschung gegeben ist.Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens weitere (ähnliche) Löschungsbegehren
, DSGVO in Vorlage brachte, ist festzuhalten, dass Sache dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Löschung des Beschwerdeführers vom 26.12.2023 zu Recht verweigert hat und somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Löschung gegeben ist. 3.3.2.2. Es wird durch die mitbeteiligte Partei nicht bestritten, dass gegenständlich eine Datenverarbeitung in der Form einer Speicherung (Art. 4 Z 2 DSGVO) im SIS vorliegt, welche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (Art. 4 Z 1 DSGVO) – nämlich in Bezug auf die
1 VO-SIS-Rückkehr zu erfassenden Daten – enthält. Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 3 Abs. 1 SIS-VO-Rückkehr dazu verpflichtet, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die mitbeteiligte Partei nahm entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer (ohne Einreiseverbot) erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Art. 3 Abs. 1 SIS-VO-Rückkehr vor.3.3.2.2. Es wird durch die mitbeteiligte Partei nicht bestritten, dass gegenständlich eine Datenverarbeitung in der Form einer Speicherung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) im SIS vorliegt, welche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) – nämlich in Bezug auf die
Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 3, Absatz eins, SIS-VO-Rückkehr dazu verpflichtet, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die mitbeteiligte Partei nahm entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer (ohne Einreiseverbot) erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Artikel 3, Absatz eins, SIS-VO-Rückkehr vor. Art. 4 Abs. 1 SIS-VO-Rückkehr legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Art. 3 SIS-VO-Rückkehr umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (lit. a bis h) auch daktyloskopische Daten (lit. v) fallen.
2 SIS-VO-Rückkehr umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Abs. 1, die vorhanden sind, einzugeben.Artikel 4, Absatz eins, SIS-VO-Rückkehr legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Artikel 3, SIS-VO-Rückkehr umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (Litera a bis h) auch daktyloskopische Daten (Litera v,) fallen.
, Absatz 2, SIS-VO-Rückkehr umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Absatz eins,, die vorhanden sind, einzugeben. In den Art. 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die SIS-VO-Rückkehr Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor.In den Artikel 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die SIS-VO-Rückkehr Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor. Davon befassen sich die Art. 6 und 8 SIS-VO-Rückkehr mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der Beschwerdeführer verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten bis dato nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar.Davon befassen sich die Artikel 6 und 8 SIS-VO-Rückkehr mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der Beschwerdeführer verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten bis dato nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar. Art. 9 Abs. 2 SIS-VO-Rückkehr normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat erwägt, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern. In diesem Fall unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht daraufhin unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr.Artikel 9, Absatz 2, SIS-VO-Rückkehr normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat erwägt, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern. In diesem Fall unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht daraufhin unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr. Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solche Unterrichtung der österreichischen Behörden vorgenommen haben. Ein durch den Beschwerdeführer in Portugal geführtes Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines portugiesischen Aufenthaltstitel und die Information der portugiesischen Einwanderungsbehörde an den Beschwerdeführer selbst, dass der verfahrensgegenständliche SIS-Eintrag der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Portugal entgegensteht, fällt nicht unter den klar und präzise formulierten Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 SIS-VO-Rückkehr, da die normierte Unterrichtung durch den erwägenden Mitgliedsstaat an den ausschreibenden Mitgliedsstaat dadurch nicht substituiert werden kann.Ein durch den Beschwerdeführer in Portugal geführtes Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines portugiesischen Aufenthaltstitel und die Information der portugiesischen Einwanderungsbehörde an den Beschwerdeführer selbst, dass der verfahrensgegenständliche SIS-Eintrag der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Portugal entgegensteht, fällt nicht unter den klar und präzise formulierten Tatbestand des Artikel 9, Absatz 2, SIS-VO-Rückkehr, da die normierte Unterrichtung durch den erwägenden Mitgliedsstaat an den ausschreibenden Mitgliedsstaat dadurch nicht substituiert werden kann. Auch die Art. 10, 11 und 12 SIS-VO-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der Beschwerdeführe über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung derartiger Titel wurde auch nicht behauptet, sondern nur deren Beantragung durch den Beschwerdeführer bei der portugiesischen Einwanderungsbehörde.Auch die Artikel 10, 11 und 12 SIS-VO-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der Beschwerdeführe über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung derartiger Titel wurde auch nicht behauptet, sondern nur deren Beantragung durch den Beschwerdeführer bei der portugiesischen Einwanderungsbehörde. Nach Art. 14 SIS-VO-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen im gegenständlichen Fall ebenso wenig vor und wurden auch gar nicht behauptet.Nach Artikel 14, SIS-VO-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen im gegenständlichen Fall ebenso wenig vor und wurden auch gar nicht behauptet. Es ist somit festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt unter keinen der Löschungstatbestände der SIS-VO-Rückkehr subsumieren lässt. Auch mit Blick auf die im Fall einer Rückkehrentscheidung in Art. 39 Abs. 2 zweiter Satz SIS-VO festgelegte Prüfpflicht der mitbeteiligten Partei, welche fünf Jahre nach Ausschreibung einer betroffenen Person im SIS zu erfolgen hat, ist auszuführen, dass diese Frist im Fall des Beschwerdeführers noch nicht abgelaufen ist.Auch mit Blick auf die im Fall einer Rückkehrentscheidung in Artikel 39, Absatz 2, zweiter Satz SIS-VO festgelegte Prüfpflicht der mitbeteiligten Partei, welche fünf Jahre nach Ausschreibung einer betroffenen Person im SIS zu erfolgen hat, ist auszuführen, dass diese Frist im Fall des Beschwerdeführers noch nicht abgelaufen ist. 3.3.2.3. Der Beschwerdeführer hat in den in Art. 17 Abs. 1 DSGVO normierten Fällen das Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten. 3.3.2.3. Der Beschwerdeführer hat in den in Artikel 17, Absatz eins, DSGVO normierten Fällen das Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten.
3 lit. b DSGVO gilt Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
, Absatz 3, Litera b, DSGVO gilt Artikel 17, Absatz eins, DSGVO nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Im vorliegenden Fall kommen somit die Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Betracht.Im vorliegenden Fall kommen somit die Rechtfertigungsgründe des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in Betracht. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten u.a. dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten u.a. dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die SIS-VO-Rückkehr die unionsrechtliche Grundlage für die Verarbeitung, wonach die mitbeteiligte Partei aufgrund Art. 3 SIS-VO-Rückkehr eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 SIS-VO-Rückkehr der mitbeteiligten Partei die Verarbeitung personenbezogener Daten
1 SIS-VO-Rückkehr vorschreibt.Im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, DSGVO bildet die SIS-VO-Rückkehr die unionsrechtliche Grundlage für die Verarbeitung, wonach die mitbeteiligte Partei aufgrund Artikel 3, SIS-VO-Rückkehr eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Artikel 4, Absatz 2, SIS-VO-Rückkehr der mitbeteiligten Partei die Verarbeitung personenbezogener Daten
Im Lichte dessen, dass nach Art. 4 Abs. 1 SIS-VO-Rückkehr auch sensible Daten des Beschwerdeführers im SIS verarbeitet wurden bzw. werden, normiert Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.Im Lichte dessen, dass nach Artikel 4, Absatz eins, SIS-VO-Rückkehr auch sensible Daten des Beschwerdeführers im SIS verarbeitet wurden bzw. werden, normiert Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Art. 3 SIS-VO-Rückkehr legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest.Artikel 3, SIS-VO-Rückkehr legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe einer Behörde – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Ein erhebliches öffentliches Interesse stellt die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit dar (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 Rn. 93 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at)).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe einer Behörde – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Ein erhebliches öffentliches Interesse stellt die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit dar vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 9, Rn. 93 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Die
1 SIS-VO-Rückkehr vorzunehmende Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-VO-Rückkehr in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Die
, Absatz eins, SIS-VO-Rückkehr vorzunehmende Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-VO-Rückkehr in ihrem Artikel 14, sowie im Verweis des Artikel 19, insbesondere auf Artikel 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Da somit der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Da somit der Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO. Die SIS-VO-Rückkehr sieht
2 für den konkreten Fall des Beschwerdeführers ein eigenes Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten vor, das für den Beschwerdeführer zum gewünschten Ergebnis führen kann. Darüber hinaus kann auch der Beschwerdeführer selbst nach wie vor eine Löschung der SIS-Ausschreibung herbeiführen, sofern er seiner Rückkehrverpflichtung in seinen Herkunftsstaat (hier: Indien) nachkommt. Die SIS-VO-Rückkehr sieht
, Absatz 2, für den konkreten Fall des Beschwerdeführers ein eigenes Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten vor, das für den Beschwerdeführer zum gewünschten Ergebnis führen kann. Darüber hinaus kann auch der Beschwerdeführer selbst nach wie vor eine Löschung der SIS-Ausschreibung herbeiführen, sofern er seiner Rückkehrverpflichtung in seinen Herkunftsstaat (hier: Indien) nachkommt. 3.3.2.4. Zum weiteren Beschwerdevorbingen: Das durch den Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde vorgebrachte Recht auf Berufsfreiheit
GRC lässt schon dem Grunde nach keinen relevanten Zusammenhang mit dem gegenständlichen Löschungsantrag im SIS erkennen.Das durch den Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde vorgebrachte Recht auf Berufsfreiheit
, GRC lässt schon dem Grunde nach keinen relevanten Zusammenhang mit dem gegenständlichen Löschungsantrag im SIS erkennen. Bei dem durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Verweis auf die Verletzung seines Grundrechts auf Privat- und Familienleben
die Nichtbeachtung von humanitären Gründen, ist auf die oben dargelegten und vorgenommenen Abwägungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse der Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit sowie die durch den Unionsgesetzgeber – unter Beachtung der Grundrechte von betroffenen Personen – normierten Löschungstatbestände zu verweisen.Bei dem durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Verweis auf die Verletzung seines Grundrechts auf Privat- und Familienleben
die Nichtbeachtung von humanitären Gründen, ist auf die oben dargelegten und vorgenommenen Abwägungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse der Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit sowie die durch den Unionsgesetzgeber – unter Beachtung der Grundrechte von betroffenen Personen – normierten Löschungstatbestände zu verweisen. Abschließend wird noch einmal festgehalten, dass gegenständlich weder eine falsche noch eine rechtswidrige Eintragung in das SIS auf Basis der SIS-VO-Rückkehr gerügt wird, und für den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sachverhalt, nämlich betreffend die Möglichkeit des Erlangens eines Aufenthaltstitels in Portugal, die SIS-VO-Rückkehr selbst ein Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten vorsieht, das für den Beschwerdeführer zum gewünschten Ergebnis führen kann. In der Folge ist auch eine durch den Beschwerdeführer behauptete Unionsrechtswidrigkeit für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. 3.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus den genannten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus den genannten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuweisen. 3.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (z.B. VfGH 18.06.2012, B 155/12). Ebenso kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhalts gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre (vgl. RS VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001).Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (z.B. VfGH 18.06.2012, B 155/12). Ebenso kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhalts gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre vergleiche RS VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich bereits
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich bereits
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W101.2324044.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.