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{'item': 'W105 2202523-3'}

Obsah (15)§ 18Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 43§§ 31§ 9§ 68§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlW105 2202523-3 Spruch, W105 2202523-3/2E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig, reiste spätestens am 16.08.2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid vom 15.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.08.2016

§ 3Abs. 1 i

Vm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 i

Vm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt, es wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen und wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei.

Schließlich wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2. Mit Bescheid vom 15.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.08.2016

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt, es wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen und wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Schließlich wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der BF wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall Abs. 4 Z 1 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe

§ 43Abs. 1 St

GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall Absatz 4, Ziffer eins, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe

Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der BF wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe

§ 43Abs. 1 St

GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde die Probezeit der ersten Verurteilung vom 24.06.2020 auf insgesamt fünf Jahre verlängert.4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe

Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde die Probezeit der ersten Verurteilung vom 24.06.2020 auf insgesamt fünf Jahre verlängert. 5. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2021, W113 2202523-1/39Z, wurde dem BF

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 5. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2021, W113 2202523-1/39Z, wurde dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der BF wegen § 87 Abs. 1 StGB sowie wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG

§§ 31, 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB sowie wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG

Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2022, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

  1. Mit Schreiben des BFA vom 27.11.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund seiner rechtskräftig verurteilten Straftaten die Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten geprüft wird. Es wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
  2. Mit Schriftsatz vom 21.02.2024 stellte der BF einen Antrag auf Akteneinsicht sowie auf Erstreckung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme. Am 22.03.2024 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 26.06.2024 wurde der dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2021, W113 2202523-1/39E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G von Amts wegen aberkannt und wurde ihm die auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen.10. Mit Bescheid des BFA vom 26.06.2024 wurde der dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2021, W113 2202523-1/39E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt und wurde ihm die auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. 11. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.11.2024, W163 2202523-2/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde

§ 9Abs. 2 Asyl

G iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist.11. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.11.2024, W163 2202523-2/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist.

  1. Im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Mit am 29.09.2025 beim BFA eingelangter Stellungnahme gab der BF an, im Falle der Abschiebung nach Afghanistan mit dem Tod bedroht zu werden. Dies wurde als Asylantrag gewertet.
  2. Am 04.11.2025 wurde der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  3. Am 20.11.2025 fand eine Einvernahme des BF durch das BFA statt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2 StGB, teils als beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und 2 StGB, teils als beteiligter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2026 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.),

§ 55Abs.

1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.) und gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).16. Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2026 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

  1. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner Vertretung vom 26.03.2026 fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
  2. Die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt langte am 31.03.2026 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  4. Rechtliche Beurteilung: Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides).Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides). Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes in der Hauptsache, sohin hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. Zu Spruchteil A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

§ 18Abs.

6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2017, Ra 2017/18/0366; 07.07.2020, Ra 2020/20/0232; 26.11.2019, Ra 2019/14/0398).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche dazu etwa VwGH 24.11.2017, Ra 2017/18/0366; 07.07.2020, Ra 2020/20/0232; 26.11.2019, Ra 2019/14/0398). Aus der dem BVwG zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des BF nach Afghanistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Es war daher der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der Beschwerde gegen den Bescheid

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Es war daher der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der Beschwerde gegen den Bescheid

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W105.2202523.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.