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{'item': 'W108 2336558-3'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 33Art. 130§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 17§ 29§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlW108 2336558-3 Spruch, W108 2336558-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG der angefochtene Bescheid aufgehoben.Die Beschwerde wird stattgegeben und

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Mit Schriftsatz vom 05.02.2026, eingebracht am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025, Zl. 1328025610/250283672, ein und erhob gleichzeitig Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG gegen den genannten Bescheid vom 29.10.

  1. 1.
  2. Mit Schriftsatz vom 05.02.2026, eingebracht am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025, Zl. 1328025610/250283672, ein und erhob gleichzeitig Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den genannten Bescheid vom 29.10.2025.

1.2. Mit dem genannten Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 07.02.2023, Zahl: 1328025610/223165176, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). 1.2. Mit dem genannten Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 07.02.2023, Zahl: 1328025610/223165176, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.02.2026 wurde vorgebracht: Der angefochtene Bescheid sei am 04.11.2025 nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Rechtsanwalt XXXX , der mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 22.09.2025 als Abwesenheitskurator bestellt worden sei, zugestellt worden. Die Bestellung sei aufgrund einer Anregung der belangten Behörde, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers angeblich unbekannt gewesen sei und dieser nicht aufrecht gemeldet gewesen wäre, erfolgt. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer jedoch im gesamten relevanten Zeitraum durchgehend mit Hauptwohnsitz unter der Adresse XXXX , , konkret vom 17.02.2025 bis 02.02.2026, gemeldet gewesen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem vorgelegten Meldezettel vom 02.02.
  2. Auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe dem Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten Schriftstücke an diese Adresse zustellen können. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Kenntnis über die Bestellung eines Abwesenheitskurators gehabt und der bestellte Abwesenheitskurator sei ihm zu keinem Zeitpunkt persönlich bekannt gewesen. Erst nachdem der Beschwerdeführer eine postalische Ladung zu einem Rückkehrberatungsgespräch aufgrund einer angenommenen Ausreiseverpflichtung erhalten und am 23.01.2026 bei der Rechtsvertretung erschienen sei, habe er erstmals von der Existenz des fraglichen Bescheides erfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Rechtsberatung keine Verfahrensanordnung von der belangten Behörde erhalten und sei daher über das laufende Verfahren ebenfalls nicht informiert gewesen. Aus den dargestellten Umständen ergebe sich, dass der angefochtene Bescheid mangels ordnungsgemäßer Zustellung nie wirksam zugestellt geworden sei. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators sei auf Basis der unrichtigen Annahme der belangten Behörde, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei unbekannt, erfolgt. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer jedoch im gesamten relevanten Zeitraum durchgehend in Österreich behördlich gemeldet gewesen und habe sich an seiner Hauptwohnsitzadresse nachweislich aufgehalten. Eine Abwesenheitskuratorenbestellung sei somit sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Da der Beschwerdeführer von der Bestellung des Abwesenheitskurators keinerlei Kenntnis gehabt hätte und auch keinen Anlass gehabt hätte, von einem behördlichen Verfahren auszugehen, habe er nicht wissen können, dass ein Bescheid erlassen und an einen Kurator zugestellt worden sei. Die Zustellung an den Abwesenheitskurator stelle daher ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels gehindert habe. Aus Gründen juristischer Vorsicht werde daher zusätzlich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden daran, dass der Bescheid nicht wirksam an ihn zugestellt worden sei; er sei für die Behörde ohne weiteres postalisch erreichbar gewesen, was auch durch Zustellungen der Rechtsvertretung belegt sei. Dass der Bescheid dennoch an einen Abwesenheitskurator gesendet worden sei, sei für den Beschwerdeführer weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses erfolgt. Der Beschwerdeführer sei am 23.01.2026 von der Rechtsvertretung erstmals zum Aberkennungsbescheid beraten worden. Das Hindernis sei somit frühestens am 23.01.2026 weggefallen; der Antrag auf Wiedereinsetzung ergehe sohin rechtzeitig. Ein Verschulden sei in casu sohin nicht ableitbar. Die vorgelegten Beweismittel belegten zweifellos, dass der Beschwerdeführer durch ein bis zum letzten Tag der Frist andauerndes eingetretenes unvorhergesehenes sowie unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei.Der angefochtene Bescheid sei am 04.11.2025 nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Rechtsanwalt römisch 40 , der mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.09.2025 als Abwesenheitskurator bestellt worden sei, zugestellt worden. Die Bestellung sei aufgrund einer Anregung der belangten Behörde, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers angeblich unbekannt gewesen sei und dieser nicht aufrecht gemeldet gewesen wäre, erfolgt. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer jedoch im gesamten relevanten Zeitraum durchgehend mit Hauptwohnsitz unter der Adresse römisch 40 , , konkret vom 17.02.2025 bis 02.02.2026, gemeldet gewesen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem vorgelegten Meldezettel vom 02.02.
  3. Auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe dem Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten Schriftstücke an diese Adresse zustellen können. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Kenntnis über die Bestellung eines Abwesenheitskurators gehabt und der bestellte Abwesenheitskurator sei ihm zu keinem Zeitpunkt persönlich bekannt gewesen. Erst nachdem der Beschwerdeführer eine postalische Ladung zu einem Rückkehrberatungsgespräch aufgrund einer angenommenen Ausreiseverpflichtung erhalten und am 23.01.2026 bei der Rechtsvertretung erschienen sei, habe er erstmals von der Existenz des fraglichen Bescheides erfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Rechtsberatung keine Verfahrensanordnung von der belangten Behörde erhalten und sei daher über das laufende Verfahren ebenfalls nicht informiert gewesen. Aus den dargestellten Umständen ergebe sich, dass der angefochtene Bescheid mangels ordnungsgemäßer Zustellung nie wirksam zugestellt geworden sei. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators sei auf Basis der unrichtigen Annahme der belangten Behörde, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei unbekannt, erfolgt. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer jedoch im gesamten relevanten Zeitraum durchgehend in Österreich behördlich gemeldet gewesen und habe sich an seiner Hauptwohnsitzadresse nachweislich aufgehalten. Eine Abwesenheitskuratorenbestellung sei somit sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Da der Beschwerdeführer von der Bestellung des Abwesenheitskurators keinerlei Kenntnis gehabt hätte und auch keinen Anlass gehabt hätte, von einem behördlichen Verfahren auszugehen, habe er nicht wissen können, dass ein Bescheid erlassen und an einen Kurator zugestellt worden sei. Die Zustellung an den Abwesenheitskurator stelle daher ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels gehindert habe. Aus Gründen juristischer Vorsicht werde daher zusätzlich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden daran, dass der Bescheid nicht wirksam an ihn zugestellt worden sei; er sei für die Behörde ohne weiteres postalisch erreichbar gewesen, was auch durch Zustellungen der Rechtsvertretung belegt sei. Dass der Bescheid dennoch an einen Abwesenheitskurator gesendet worden sei, sei für den Beschwerdeführer weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses erfolgt. Der Beschwerdeführer sei am 23.01.2026 von der Rechtsvertretung erstmals zum Aberkennungsbescheid beraten worden. Das Hindernis sei somit frühestens am 23.01.2026 weggefallen; der Antrag auf Wiedereinsetzung ergehe sohin rechtzeitig. Ein Verschulden sei in casu sohin nicht ableitbar. Die vorgelegten Beweismittel belegten zweifellos, dass der Beschwerdeführer durch ein bis zum letzten Tag der Frist andauerndes eingetretenes unvorhergesehenes sowie unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei.
  4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde, und implizit auch den Wiedereinsetzungsantrag, mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie bemerkte, dass eine offensichtliche Fristversäumnis vorliege. 3.
  5. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2026, W108 2336558-2/2E, leitete das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zuständigkeitshalber

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiter.3.1. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2026, W108 2336558-2/2E, leitete das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zuständigkeitshalber

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weiter. 3.2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2026, W108 2336558-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurück.3.2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2026, W108 2336558-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurück. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 04.11.2025 durch persönliche Übernahme durch den für ihn bestellten Abwesenheitskurator wirksam zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 05.02.2026 per E-Mail eingebracht habe. Der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.09.2025, 8 P 144/25b – 4, über die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Beschwerdeführer sei aufrecht. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswirksamkeit dieser Zustellung bezweifle, da die Bestellung des Abwesenheitskurators auf Basis der unrichtigen Annahme der belangten Behörde, sein Aufenthalt sei unbekannt, erfolgt sei, zumal er tatsächlich im gesamten relevanten Zeitraum durchgehend in Österreich behördlich gemeldet gewesen sei und sich nachweislich an seiner Hauptwohnsitzadresse aufgehalten habe, womit eine Bestellung eines Abwesenheitskurators sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei, sei ihm Folgendes entgegenzuhalten: Mit diesen Ausführungen bekämpfe der Beschwerdeführer den Gerichtsbeschluss vom 22.09.2025 über die Bestellung des Abwesenheitskurators. Es bestehe jedoch eine Bindung der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte an die Entscheidungen der Zivilgerichte, sodass der Einwand der Unzulässigkeit der Bestellung des Abwesenheitskurators im gegenständlichen Verfahren nicht wirksam erhoben werden könne, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Im vorliegenden Verwaltungsverfahren komme weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zu, den Kuratorenbestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes weiter zu hinterfragen oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu überprüfen. Mit wie im vorliegenden Fall erhobenen Einwänden gegen die Zulässigkeit oder Notwendigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators durch das Bezirksgericht könne der aufrechte Bestellungsbeschluss des Gerichts nicht beseitigen werden und, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht sei, nichts an der Rechtswirksamkeit der Zustellung der belangten Behörde im Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten an den vom Gericht bestellten Abwesenheitskurator ändern. Vielmehr seien diese Einwendungen im gerichtlichen Verfahren gegen die Bestellung des Abwesenheitskurators geltend zu machen. Da der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Bestellung des Abwesenheitskurators jedenfalls noch im Wege eines Abänderungsantrages nach § 73 AußStrG geltend machen könne, sei eine andere Beurteilung auch aus Rechtsschutzgründen im vorliegenden Fall nicht geboten. Es sei daher von einer rechtswirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides am 04.11.2025 und von dessen Rechtskraft im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 05.02.2026 auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 04.11.2025 durch persönliche Übernahme durch den für ihn bestellten Abwesenheitskurator wirksam zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 05.02.2026 per E-Mail eingebracht habe. Der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.09.2025, 8 P 144/25b – 4, über die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Beschwerdeführer sei aufrecht. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswirksamkeit dieser Zustellung bezweifle, da die Bestellung des Abwesenheitskurators auf Basis der unrichtigen Annahme der belangten Behörde, sein Aufenthalt sei unbekannt, erfolgt sei, zumal er tatsächlich im gesamten relevanten Zeitraum durchgehend in Österreich behördlich gemeldet gewesen sei und sich nachweislich an seiner Hauptwohnsitzadresse aufgehalten habe, womit eine Bestellung eines Abwesenheitskurators sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei, sei ihm Folgendes entgegenzuhalten: Mit diesen Ausführungen bekämpfe der Beschwerdeführer den Gerichtsbeschluss vom 22.09.2025 über die Bestellung des Abwesenheitskurators. Es bestehe jedoch eine Bindung der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte an die Entscheidungen der Zivilgerichte, sodass der Einwand der Unzulässigkeit der Bestellung des Abwesenheitskurators im gegenständlichen Verfahren nicht wirksam erhoben werden könne, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Im vorliegenden Verwaltungsverfahren komme weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zu, den Kuratorenbestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes weiter zu hinterfragen oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu überprüfen. Mit wie im vorliegenden Fall erhobenen Einwänden gegen die Zulässigkeit oder Notwendigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators durch das Bezirksgericht könne der aufrechte Bestellungsbeschluss des Gerichts nicht beseitigen werden und, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht sei, nichts an der Rechtswirksamkeit der Zustellung der belangten Behörde im Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten an den vom Gericht bestellten Abwesenheitskurator ändern. Vielmehr seien diese Einwendungen im gerichtlichen Verfahren gegen die Bestellung des Abwesenheitskurators geltend zu machen. Da der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Bestellung des Abwesenheitskurators jedenfalls noch im Wege eines Abänderungsantrages nach Paragraph 73, AußStrG geltend machen könne, sei eine andere Beurteilung auch aus Rechtsschutzgründen im vorliegenden Fall nicht geboten. Es sei daher von einer rechtswirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides am 04.11.2025 und von dessen Rechtskraft im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 05.02.2026 auszugehen. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025

§ 33Abs. 1 Vw

GVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 33Abs. 4 Vw

GVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.)4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde, soweit relevant, Folgendes aus: Mit Bescheid vom 07.02.2023 sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit Schriftsatz vom 24.02.2025 sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.09.2025 sei ein Abwesenheitskurator bestimmt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025 sei ihm der Status des Asylberechtigen aberkannt worden. Dieser Bescheid sei seinem Abwesenheitskurator zugestellt worden. Dagegen richte sich seine am 05.02.2026 eingebrachte Beschwerde sowie sein eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag. Der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 05.02.2026 einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Mitteilung der belangten Behörde vom 24.02.2025 eingebracht, bei der Mitteilung der belangten Behörde über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens handle es sich um keinen verfahrensrechtlichen Bescheid, sondern um eine Verfahrensanordnung. Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens habe auch keine Rechtsmittelfrist auslösen können und es liege im gegenständlichen Fall keine versäumte Frist vor. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setze jedoch voraus, dass eine Frist versäumt worden sei. Da im gegenständlichen Fall keine Frist versäumt worden sei, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid vom 07.02.2023 sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit Schriftsatz vom 24.02.2025 sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.09.2025 sei ein Abwesenheitskurator bestimmt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025 sei ihm der Status des Asylberechtigen aberkannt worden. Dieser Bescheid sei seinem Abwesenheitskurator zugestellt worden. Dagegen richte sich seine am 05.02.2026 eingebrachte Beschwerde sowie sein eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag. Der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 05.02.2026 einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Mitteilung der belangten Behörde vom 24.02.2025 eingebracht, bei der Mitteilung der belangten Behörde über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens handle es sich um keinen verfahrensrechtlichen Bescheid, sondern um eine Verfahrensanordnung. Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens habe auch keine Rechtsmittelfrist auslösen können und es liege im gegenständlichen Fall keine versäumte Frist vor. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setze jedoch voraus, dass eine Frist versäumt worden sei. Da im gegenständlichen Fall keine Frist versäumt worden sei, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen gewesen. 5. Gegen den unter Punkt 4. genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde:

  1. Gegen den unter Punkt
  2. genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde: Die Begründung des angefochtenen Bescheides entbehre jeglicher nachvollziehbaren logischen Zusammenhänge und beruhe zudem auf mehrfachen aktenwidrigen Feststellungen. Die Behörde führe aus, dass der Aberkennungsbescheid vom 29.10.2025 dem bestellten Abwesenheitskurator am 04.11.2025 wirksam zugestellt worden sei. Aus diesem Umstand folgere sie zutreffend, dass die erst am 05.02.2026 eingebrachte Beschwerde verspätet sei. In der rechtlichen Beurteilung argumentiere die belangte Behörde jedoch in weiterer Folge in sich widersprüchlich und sachlich nicht nachvollziehbar, indem sie plötzlich ausführe, dass im gegenständlichen Fall keine Frist versäumt worden sei. Diese Annahme stehe in einem offenen Widerspruch sowohl zu den vorangegangenen eigenen Ausführungen der Behörde als auch zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2026, welcher gerade von einer verspäteten Beschwerdeeinbringung ausgehe. Zusätzlich zeige sich, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid offensichtlich unreflektiert Textbausteine verwendet habe, die mit dem vorliegenden Verfahren in keinerlei Zusammenhang stünden. So werde unter anderem ausgeführt, es sei ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Mitteilung der belangten Behörde vom 24.02.2025 über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens eingebracht worden. Eine derartige Antragstellung sei dem Akt jedoch nicht zu entnehmen und entspreche nicht dem tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Gegenstand des Wiedereinsetzungsantrages sei vielmehr ausschließlich die versäumte Beschwerdefrist gegen den Aberkennungsbescheid vom 29.10.

  1. Nach diesen inhaltlich widersprüchlichen und verwirrenden Ausführungen unterlasse es die Behörde in weiterer Folge vollständig, den Wiedereinsetzungsantrag inhaltlich zu prüfen. Der angefochtene Bescheid leide daher an gravierenden Begründungsmängeln, inneren Widersprüchen und einer evident verfehlten rechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer sei zum maßgeblichen Zeitpunkt weder unbekannten Aufenthalts noch tatsächlich abwesend gewesen. Es habe keinerlei sachliche Grundlage für die Annahme einer Abwesenheit bestanden. Die – dennoch erfolgte – Bestellung eines Abwesenheitskurators habe daher für den Beschwerdeführer ein objektiv unvorhersehbares Ereignis dargestellt. Der Umstand, dass der Bescheid formell wirksam an den Kurator zugestellt worden sei, vermöge an diesem Befund nichts zu ändern, da für die Frage der Wiedereinsetzung nicht allein auf die formelle Zustellwirksamkeit, sondern auf die tatsächliche Möglichkeit der fristgerechten Rechtsverfolgung abzustellen sei. Die Fristversäumnis sei kausal auf ein fehlerhaftes und widersprüchliches Behördenhandeln zurückzuführen, nämlich auf die Bestellung eines Abwesenheitskurators trotz bekannter Erreichbarkeit des Beschwerdeführers sowie auf die anschließende Zustellung ausschließlich an diesen Kurator. Ein solches behördliches Vorgehen ist nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich geeignet, ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 AVG zu begründen.Der Beschwerdeführer sei zum maßgeblichen Zeitpunkt weder unbekannten Aufenthalts noch tatsächlich abwesend gewesen. Es habe keinerlei sachliche Grundlage für die Annahme einer Abwesenheit bestanden. Die – dennoch erfolgte – Bestellung eines Abwesenheitskurators habe daher für den Beschwerdeführer ein objektiv unvorhersehbares Ereignis dargestellt. Der Umstand, dass der Bescheid formell wirksam an den Kurator zugestellt worden sei, vermöge an diesem Befund nichts zu ändern, da für die Frage der Wiedereinsetzung nicht allein auf die formelle Zustellwirksamkeit, sondern auf die tatsächliche Möglichkeit der fristgerechten Rechtsverfolgung abzustellen sei. Die Fristversäumnis sei kausal auf ein fehlerhaftes und widersprüchliches Behördenhandeln zurückzuführen, nämlich auf die Bestellung eines Abwesenheitskurators trotz bekannter Erreichbarkeit des Beschwerdeführers sowie auf die anschließende Zustellung ausschließlich an diesen Kurator. Ein solches behördliches Vorgehen ist nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich geeignet, ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, AVG zu begründen. Die belangte Behörde hätte daher den Wiedereinsetzungsantrag nicht zurückweisen dürfen, sondern inhaltlich prüfen und ihm stattgeben müssen. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt: Dem Gesetzestext sei nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung nach § 33 Abs. 4 VwGVG zuzuerkennen sei. Nach hA habe sich das zuständige Organ an den für das Berufungsverfahren bzw. das verwaltungs -und verfassungsrechtliche Verfahren maßgebliche Regelungen zu orientieren und die dort enthaltenen Kriterien analog anzuwenden. Die Behörde sei verpflichtet, eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und jenen der übrigen Parteien sowie den öffentlichen Interessen vorzunehmen und habe dem Wiedereinsetzungsantrag – insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – aufschiebende Wirkung (auch ohne darauf gerichtetes Begehren der Partei) zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Die belangte Behörde habe die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt nicht begründet. Im gegenständlichen Fall hätte die Vollziehung der negativen Entscheidung in Form einer Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer einen schweren und irreversiblen Nachteil bedeutet. Eine Abschiebung nach Syrien sei angesichts der dort weiterhin bestehenden allgemeinen Sicherheitslage, der dokumentierten willkürlichen Gewalt sowie der systematischen Menschenrechtsverletzungen geeignet, eine Verletzung des Art. 3 EMRK (Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) zu begründen. Bereits die ernsthafte Gefahr einer solchen Verletzung reiche aus, um einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 33 Abs. 4 VwGVG anzunehmen. Demgegenüber seine im gegenständlichen Fall keine überwiegenden öffentlichen Interessen erkennbar, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten, gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und zeige durch sein bisheriges Verhalten eine nachhaltige Integrationsbereitschaft. Von ihm gehe weder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung noch der öffentlichen Sicherheit aus. Ein besonderes staatliches Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung liege daher nicht vor.Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt: Dem Gesetzestext sei nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG zuzuerkennen sei. Nach hA habe sich das zuständige Organ an den für das Berufungsverfahren bzw. das verwaltungs -und verfassungsrechtliche Verfahren maßgebliche Regelungen zu orientieren und die dort enthaltenen Kriterien analog anzuwenden. Die Behörde sei verpflichtet, eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und jenen der übrigen Parteien sowie den öffentlichen Interessen vorzunehmen und habe dem Wiedereinsetzungsantrag – insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – aufschiebende Wirkung (auch ohne darauf gerichtetes Begehren der Partei) zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Die belangte Behörde habe die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt nicht begründet. Im gegenständlichen Fall hätte die Vollziehung der negativen Entscheidung in Form einer Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer einen schweren und irreversiblen Nachteil bedeutet. Eine Abschiebung nach Syrien sei angesichts der dort weiterhin bestehenden allgemeinen Sicherheitslage, der dokumentierten willkürlichen Gewalt sowie der systematischen Menschenrechtsverletzungen geeignet, eine Verletzung des Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) zu begründen. Bereits die ernsthafte Gefahr einer solchen Verletzung reiche aus, um einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG anzunehmen. Demgegenüber seine im gegenständlichen Fall keine überwiegenden öffentlichen Interessen erkennbar, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten, gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und zeige durch sein bisheriges Verhalten eine nachhaltige Integrationsbereitschaft. Von ihm gehe weder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung noch der öffentlichen Sicherheit aus. Ein besonderes staatliches Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung liege daher nicht vor.
  2. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von Folgendem, ausgegangen: Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von Folgendem, ausgegangen: Der Wiedereinsetzungsantrag vom 05.02.2026 wurde wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025, Zl. 1328025610/250283672, gestellt. Der genannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.11.2025 durch persönliche Übernahme durch den für ihn bestellten Abwesenheitskurator wirksam zugestellt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Dass der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist in Bezug auf den Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025, Zl. 1328025610/250283672, erhoben wurde, ist nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag und nach der Aktenlage offenkundig und wurde auch von der belangten Behörde im Bescheid festgestellt. Aus welchem Grund die belangte Behörde im Widerspruch dazu auch feststellte, der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 05.02.2026 einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Mitteilung der belangten Behörde vom 24.02.2025 eingebracht, bei der es sich um keinen Bescheid handle, ist, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, nicht nachvollziehbar und aktenwidrig. Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 29.10.2025 ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Beschluss vom 26.02.2026, W108 2336558-1/4E (vgl. oben Punkt I.3.2.) und wird weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerde in Abrede gestellt.Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 29.10.2025 ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Beschluss vom 26.02.2026, W108 2336558-1/4E vergleiche oben Punkt römisch eins.3.2.) und wird weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerde in Abrede gestellt. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA- VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA- VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Sie ist in der Sache auch berechtigt: 3.3.
  2. Zur Rechtslage: § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG, regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lautet:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG, regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lautet:

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

§ 29Abs.

4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. 3.3.
  1. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
  2. Da im vorliegenden Fall die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020).3.3.2.
  3. Da im vorliegenden Fall die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus mit einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 21.06.2023, Ra 2023/07/0073). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus mit einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 21.06.2023, Ra 2023/07/0073). Daraus folgt, dass das Begehren des Beschwerdeführers auf eine „inhaltliche“ Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch Stattgabe durch das Bundesverwaltungsgericht nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Soweit die belangte Behörde zu Recht eine Zurückweisung des Antrags mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen hat, ist die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen; ist die Zurückweisung nicht berechtig, ist mit einer ersatzlosen Behebung des Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde vorzugehen, um der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag zu ermöglichen (vgl. VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0052).Daraus folgt, dass das Begehren des Beschwerdeführers auf eine „inhaltliche“ Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch Stattgabe durch das Bundesverwaltungsgericht nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Soweit die belangte Behörde zu Recht eine Zurückweisung des Antrags mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen hat, ist die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen; ist die Zurückweisung nicht berechtig, ist mit einer ersatzlosen Behebung des Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde vorzugehen, um der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag zu ermöglichen vergleiche VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0052). 3.3.2.
  4. Die belangte Behörde hat den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Frist versäumt wurde. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG)."Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG). Da nach den Feststellungen der Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025, Zl. 1328025610/250283672, am 04.11.2025 wirksam zugestellt wurde, liegt jedoch die Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass die Partei (der Beschwerdeführer) die Frist versäumt hat, vor. Dass der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag aus anderen Gründen unzulässig ist, wurde von den Verfahrensparteien nicht (konkret) vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Da die belangte Behörde somit zu Unrecht den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ist dieser ersatzlos aufzuheben. Aufgrund einer solchen Aufhebung ist die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer meritorischen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag verpflichtet, welche dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde verwehrt ist (vgl. neuerlich VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0052).Da die belangte Behörde somit zu Unrecht den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ist dieser ersatzlos aufzuheben. Aufgrund einer solchen Aufhebung ist die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer meritorischen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag verpflichtet, welche dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde verwehrt ist vergleiche neuerlich VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0052). Aus verfahrensökonomischen Gründen weist das Bundesverwaltungsgericht für das fortzusetzende Verfahren jedoch darauf hin, dass der (vorgebrachte) Umstand, dass die Bestellung eines Abwesenheitskurators und die Zustellung des Asylaberkennungsbescheides an diesen trotz Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und in dessen unverschuldeter Unkenntnis erfolgten, durchaus ein für den Beschwerdeführer unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSv § 33 Abs. 1 VwGVG für die Versäumung der Beschwerdefrist darstellen kann.Aus verfahrensökonomischen Gründen weist das Bundesverwaltungsgericht für das fortzusetzende Verfahren jedoch darauf hin, dass der (vorgebrachte) Umstand, dass die Bestellung eines Abwesenheitskurators und die Zustellung des Asylaberkennungsbescheides an diesen trotz Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und in dessen unverschuldeter Unkenntnis erfolgten, durchaus ein für den Beschwerdeführer unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSv Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG für die Versäumung der Beschwerdefrist darstellen kann. Wie bereits im hg. Beschluss vom 26.02.2026, W108 2336558-1/4E ausgeführt wurde, tritt mit einer Bewilligung der Wiedereinsetzung durch die Behörde die auf eine Versäumung der Frist beruhende Entscheidung (der hg. Beschluss vom 26.02.2026, W108 2336558-1/4E) außer Kraft (vgl. § 33 Abs. 5 VwGVG). Wie bereits im hg. Beschluss vom 26.02.2026, W108 2336558-1/4E ausgeführt wurde, tritt mit einer Bewilligung der Wiedereinsetzung durch die Behörde die auf eine Versäumung der Frist beruhende Entscheidung (der hg. Beschluss vom 26.02.2026, W108 2336558-1/4E) außer Kraft vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG). Zudem hat die belangte Behörde dem Wiedereinsetzungsantrag auch zu Unrecht –begründungslos – nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Der Wiedereinsetzungsantrag bezieht sich auf einen Bescheid, mit dem u.a. dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, sodass unzweifelhaft gewichtige Interessen des Beschwerdeführers berührt sind. Da die belangte Behörde diesem Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die sofortige Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, oder warum es notwendig sein sollte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang seines Verfahrens über seinen Wiedereinsetzungsantrag bzw. sein Asylaberkennungsverfahren im Ausland abwarten muss, wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls geboten (gewesen). 3.
  5. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2336558.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.