GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstserviceagentur zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstserviceagentur zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit (das vorliegende Verwaltungsverfahren einleitender) mit „Antrag auf Aufschub“ betitelter Eingabe vom 16.03.2026 stellte der Beschwerdeführer
1 Z 2 ZDG einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, dem der mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 18.02.2026 mit Dienstantritt am 01.04.2026 zugewiesen worden sei. Der Antritt des Zivildienstes zu diesem Zeitpunkt würde in seiner derzeitigen Situation jedoch voraussichtlich zum Verlust seiner aktuellen Arbeitsstelle führen. Dieses Beschäftigungsverhältnis stelle jedoch die wesentliche Einkommensquelle für seine Familie dar, da er Hauptverdiener sei. Seine Ehefrau befinde sich aufgrund erheblicher psychischer Belastung derzeit in ärztlicher Behandlung und ihre Belastbarkeit sei gesundheitlich eingeschränkt, weshalb sie die Betreuung der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder nur sehr eingeschränkt alleine übernehmen könne. Sie sei daher in hohem Maße auf seine Unterstützung im Alltag sowie insbesondere in der Kinderbetreuung angewiesen. Eine entsprechende ärztliche Bestätigung lege er diesem Antrag bei. Durch seine derzeitige berufliche Situation sei es ihm möglich, seine Familie in diesem Bereich ausreichend zu unterstützen. Die zeitliche Organisation zwischen Arbeit und Familie funktioniere derzeit. Bei einem Antritt des Zivildienstes entstünden jedoch völlig andere und deutlich weniger planbare Dienstzeiten, wodurch er diese notwendige Unterstützung nicht mehr gewährleisten könne. Der Beginn des Zivildienstes falle zudem noch in eine Ferienzeit, in der erfahrungsgemäß nur eingeschränkte Betreuungsmöglichkeiten für Kinder bestünden. In der aktuellen gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau wäre eine verlässliche Betreuung ihrer Kinder ohne seine Unterstützung nicht sichergestellt. Ein Aufschub des Zivildienstes sei daher auch wesentlich, damit sich seine Ehefrau gesundheitlich stabilisieren und weiter erholen könne. Auch die wirtschaftliche Situation sei derzeit angespannt. Ihre monatlichen Fixkosten für Haushalt und Eigenheim seien hoch und könnten nur knapp gedeckt werden. Eine Übersicht der laufenden Fixkosten übermittle er ebenfalls in der Beilage. Aus diesen Gründen ersuche er höflich um Aufschub seines Zivildienstes, Ein Aufschub von etwa ein bis zwei Jahren würde ihm voraussichtlich ermöglichen, ihre familiäre sowie wirtschaftliche Situation zu stabilisieren. Gleichzeitig würde diese Zeit auch seiner Ehefrau ermöglichen, sich gesundheitlich und psychisch weiter zu erholen und ihre Belastbarkeit wieder aufzubauen, sodass sie künftig mehr Verantwortung im Alltag und bei der Kinderbetreuung übernehmen könne. Er möchte ausdrücklich festhalten, dass er seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Zivildienst grundsätzlich nachkommen möchte. Der beantragte Aufschub diene ausschließlich dazu, ihre derzeitige familiäre, gesundheitliche und wirtschaftliche Situation zu stabilisieren, damit er den Zivildienst zu einem späteren Zeitpunkt ordnungsgemäß antreten könne. Selbstverständlich sei er bereit, weitere Nachweise oder Bestätigungen zu übermitteln, sofern diese für die Prüfung des Antrages erforderlich seien.1. Mit (das vorliegende Verwaltungsverfahren einleitender) mit „Antrag auf Aufschub“ betitelter Eingabe vom 16.03.2026 stellte der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, dem der mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 18.02.2026 mit Dienstantritt am 01.04.2026 zugewiesen worden sei. Der Antritt des Zivildienstes zu diesem Zeitpunkt würde in seiner derzeitigen Situation jedoch voraussichtlich zum Verlust seiner aktuellen Arbeitsstelle führen. Dieses Beschäftigungsverhältnis stelle jedoch die wesentliche Einkommensquelle für seine Familie dar, da er Hauptverdiener sei. Seine Ehefrau befinde sich aufgrund erheblicher psychischer Belastung derzeit in ärztlicher Behandlung und ihre Belastbarkeit sei gesundheitlich eingeschränkt, weshalb sie die Betreuung der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder nur sehr eingeschränkt alleine übernehmen könne. Sie sei daher in hohem Maße auf seine Unterstützung im Alltag sowie insbesondere in der Kinderbetreuung angewiesen. Eine entsprechende ärztliche Bestätigung lege er diesem Antrag bei. Durch seine derzeitige berufliche Situation sei es ihm möglich, seine Familie in diesem Bereich ausreichend zu unterstützen. Die zeitliche Organisation zwischen Arbeit und Familie funktioniere derzeit. Bei einem Antritt des Zivildienstes entstünden jedoch völlig andere und deutlich weniger planbare Dienstzeiten, wodurch er diese notwendige Unterstützung nicht mehr gewährleisten könne. Der Beginn des Zivildienstes falle zudem noch in eine Ferienzeit, in der erfahrungsgemäß nur eingeschränkte Betreuungsmöglichkeiten für Kinder bestünden. In der aktuellen gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau wäre eine verlässliche Betreuung ihrer Kinder ohne seine Unterstützung nicht sichergestellt. Ein Aufschub des Zivildienstes sei daher auch wesentlich, damit sich seine Ehefrau gesundheitlich stabilisieren und weiter erholen könne. Auch die wirtschaftliche Situation sei derzeit angespannt. Ihre monatlichen Fixkosten für Haushalt und Eigenheim seien hoch und könnten nur knapp gedeckt werden. Eine Übersicht der laufenden Fixkosten übermittle er ebenfalls in der Beilage. Aus diesen Gründen ersuche er höflich um Aufschub seines Zivildienstes, Ein Aufschub von etwa ein bis zwei Jahren würde ihm voraussichtlich ermöglichen, ihre familiäre sowie wirtschaftliche Situation zu stabilisieren. Gleichzeitig würde diese Zeit auch seiner Ehefrau ermöglichen, sich gesundheitlich und psychisch weiter zu erholen und ihre Belastbarkeit wieder aufzubauen, sodass sie künftig mehr Verantwortung im Alltag und bei der Kinderbetreuung übernehmen könne. Er möchte ausdrücklich festhalten, dass er seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Zivildienst grundsätzlich nachkommen möchte. Der beantragte Aufschub diene ausschließlich dazu, ihre derzeitige familiäre, gesundheitliche und wirtschaftliche Situation zu stabilisieren, damit er den Zivildienst zu einem späteren Zeitpunkt ordnungsgemäß antreten könne. Selbstverständlich sei er bereit, weitere Nachweise oder Bestätigungen zu übermitteln, sofern diese für die Prüfung des Antrages erforderlich seien. Dem Antrag beigelegt waren: 1. ein ärztliches Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.03.2026 für die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem Inhalt: „Aufgrund einer Erkrankung ist meine Patientin auf die Hilfe / Unterstützung ihres Gatten zu Hause in der Kinderbetreuung angewiesen. Ein Aufschub des noch zu leistenden Zivildienstes ist daher aus ärztlicher Sicht zu befürworten.“ 2. Eine Übersicht über monatliche Mindestfixkosten von gesamt monatlich ca. EUR 3.350,00. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.03.2025 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
1 Z 2 ZDG als unbegründet ab und führte aus.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.03.2025 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als unbegründet ab und führte aus. Mit Beschluss des Militärkommandos Niederösterreich vom 23.10.2015 sei der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2018 sei der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 23.05.2018 festgestellt worden. Mit Schreiben vom 18.12.2018 sei der Beschwerdeführer erstmals von der Einrichtung ,, XXXX " für den Dienstantritt 04/2019 angefordert und mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.01.2019 für den Zeitraum von 01.04.2019 bis 31.12.2019 wunschgemäß zugewiesen worden. Mit Mitteilung vom 29.10.2019 sei der Beschwerdeführer
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2020 sei er der Einrichtung XXXX " zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 19.03.2021 zugewiesen worden. Mit Schreiben vom 24.11.2020 habe er einen Antrag auf Versetzung eingebracht und mit Bescheid vom 27.11.2020 sei er per 01/2021 zu der Einrichtung XXXX " versetzt worden. Weiters habe er am 23.11.2020 einen Antrag auf befristete Befreiung eingebracht, welcher mit Bescheid vom 28.12.2020, abgewiesen worden sei. Der Dienstantritt mit 01/2021 sei nicht erfolgt und er sei bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2025 sei er erneut zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes der Einrichtung XXXX " für den Zeitraum von 01.07.2025 bis16.09.2025 zugewiesen worden. Dieser Dienstantritt sei abermals nicht erfolgt und er sei erneut bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 18.02.2026 sei er der Einrichtung XXXX " für den Zeitraum von 01.04.2026 bis 17.06.2026 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden. Mit seiner Eingabe vom 16.03.2026 habe er einen Aufschub, richtigerweise einen Antrag auf befristete Befreiung, von etwa ein bis zwei Jahren begehrt (der Inhalt des Antrages wurde im Wesentlichen wie oben unter Punkt 1. beschrieben dargestellt).Mit Beschluss des Militärkommandos Niederösterreich vom 23.10.2015 sei der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2018 sei der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 23.05.2018 festgestellt worden. Mit Schreiben vom 18.12.2018 sei der Beschwerdeführer erstmals von der Einrichtung ,, römisch 40 " für den Dienstantritt 04 aus 2019, angefordert und mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.01.2019 für den Zeitraum von 01.04.2019 bis 31.12.2019 wunschgemäß zugewiesen worden. Mit Mitteilung vom 29.10.2019 sei der Beschwerdeführer
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2020 sei er der Einrichtung römisch 40 " zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 19.03.2021 zugewiesen worden. Mit Schreiben vom 24.11.2020 habe er einen Antrag auf Versetzung eingebracht und mit Bescheid vom 27.11.2020 sei er per 01 aus 2021, zu der Einrichtung römisch 40 " versetzt worden. Weiters habe er am 23.11.2020 einen Antrag auf befristete Befreiung eingebracht, welcher mit Bescheid vom 28.12.2020, abgewiesen worden sei. Der Dienstantritt mit 01 aus 2021, sei nicht erfolgt und er sei bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 60, ZDG angezeigt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2025 sei er erneut zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes der Einrichtung römisch 40 " für den Zeitraum von 01.07.2025 bis16.09.2025 zugewiesen worden. Dieser Dienstantritt sei abermals nicht erfolgt und er sei erneut bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 60, ZDG angezeigt worden. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 18.02.2026 sei er der Einrichtung römisch 40 " für den Zeitraum von 01.04.2026 bis 17.06.2026 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden. Mit seiner Eingabe vom 16.03.2026 habe er einen Aufschub, richtigerweise einen Antrag auf befristete Befreiung, von etwa ein bis zwei Jahren begehrt (der Inhalt des Antrages wurde im Wesentlichen wie oben unter Punkt 1. beschrieben dargestellt). Auf Grund des Ermittlungsverfahrens stehe für die Behörde folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer sei seit 23.10.2015 tauglich und seit 23.05.2018 zivildienstpflichtig. Er sei bereits mehrmals zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen und einmal
ZDG vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen worden und die anderen Male habe er seinen Dienst nicht angetreten. Eine erneute Kontaktaufnahme seinerseits sei bis Bescheiderlassung (18.02.2026) nicht erfolgt.
1 Z 2 ZDG sei der Zivildienstpflichtige auf seinen Antrag, gleichgültig ob er bereits Zivildienst leiste oder noch nicht, von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende lnteressen des Zivildienstpflichtigen erforderten. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur zu § 13 ZDG folgende Rechtssätze entwickelt: Ab dem Zeitpunkt der Musterung bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zivildienstpflicht habe ein Wehr- bzw. Zivildienstpflichtiger seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes (Wehrdienstes) vermieden werden. Grundsätzlich kann die Ausübung eines Berufes - gleichgültig ob selbstständig oder unselbstständig - keine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes rechtfertigen, da von der Unterbrechung der beruflichen Laufbahn alle vergleichbaren Zivildienstleistenden betroffen seien, die vor Antritt des Zivildienstes einen Beruf ausüben. Habe ein Zivildienstpflichtiger (Wehrpflichtiger) bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine wirtschaftliche oder berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so könnten die durch die zivildienstbedingte (präsenzdienstbedingte) Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen. Der Beschwerdeführer habe also nicht im Sinn der Harmonisierungspflicht Vorkehrungen getroffen, den Zivildienst leisten zu können. Vielmehr habe er das Gegenteil gemacht und die Harmonisierungspflicht verletzt. § 13 ZDG spreche von besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen und/oder familiären lnteressen. Der Umstand, dass er in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis stehe und Vater (und somit unterhaltsverpflichtet) sei, stellten keine solchen besonderen lnteressen dar - sie träfen vielmehr alle Zivildienstpflichtigen in gleicher Weise. Der Gesetzgeber habe darauf auch Rücksicht genommen und entsprechenden Anspruch auf finanzielle Vergütungen in das Zivildienstgesetz aufgenommen (vgl. § 34 ZDG). Es werde festgehalten, dass jeder Zivildienstpflichtige die Möglichkeit habe, sich eigenständig um eine rasche Zuweisung zu bemühen. Die entsprechenden lnformationen stünden dem Zivildienstpflichtigen zur Verfügung auf der Homepage der belangten Behörde und explizit auf seinem Feststellungsbescheid. Nehme er diese Möglichkeit nicht in Anspruch, werde er amtswegig zu einem ihm möglicherweise nicht genehmen Zeitpunkt zugewiesen. Zivildienstleistende würden, sofern die Möglichkeit durch die Einrichtung gegeben sei, und nach rechtzeitiger Rücksprache mit der Einrichtung in der Nähe ihres Wohnortes eingesetzt. Dadurch erhalte er die Möglichkeit in seiner Freizeit, seiner Familie im Alltag zu helfen. Aus all diesen Gründen sei sein Antrag auf Befreiung
ZDG als unbegründet abzuweisen gewesen.Auf Grund des Ermittlungsverfahrens stehe für die Behörde folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer sei seit 23.10.2015 tauglich und seit 23.05.2018 zivildienstpflichtig. Er sei bereits mehrmals zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen und einmal
Paragraph 19 a, ZDG vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen worden und die anderen Male habe er seinen Dienst nicht angetreten. Eine erneute Kontaktaufnahme seinerseits sei bis Bescheiderlassung (18.02.2026) nicht erfolgt.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG sei der Zivildienstpflichtige auf seinen Antrag, gleichgültig ob er bereits Zivildienst leiste oder noch nicht, von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende lnteressen des Zivildienstpflichtigen erforderten. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur zu Paragraph 13, ZDG folgende Rechtssätze entwickelt: Ab dem Zeitpunkt der Musterung bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zivildienstpflicht habe ein Wehr- bzw. Zivildienstpflichtiger seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes (Wehrdienstes) vermieden werden. Grundsätzlich kann die Ausübung eines Berufes - gleichgültig ob selbstständig oder unselbstständig - keine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes rechtfertigen, da von der Unterbrechung der beruflichen Laufbahn alle vergleichbaren Zivildienstleistenden betroffen seien, die vor Antritt des Zivildienstes einen Beruf ausüben. Habe ein Zivildienstpflichtiger (Wehrpflichtiger) bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine wirtschaftliche oder berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so könnten die durch die zivildienstbedingte (präsenzdienstbedingte) Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen. Der Beschwerdeführer habe also nicht im Sinn der Harmonisierungspflicht Vorkehrungen getroffen, den Zivildienst leisten zu können. Vielmehr habe er das Gegenteil gemacht und die Harmonisierungspflicht verletzt. Paragraph 13, ZDG spreche von besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen und/oder familiären lnteressen. Der Umstand, dass er in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis stehe und Vater (und somit unterhaltsverpflichtet) sei, stellten keine solchen besonderen lnteressen dar - sie träfen vielmehr alle Zivildienstpflichtigen in gleicher Weise. Der Gesetzgeber habe darauf auch Rücksicht genommen und entsprechenden Anspruch auf finanzielle Vergütungen in das Zivildienstgesetz aufgenommen vergleiche Paragraph 34, ZDG). Es werde festgehalten, dass jeder Zivildienstpflichtige die Möglichkeit habe, sich eigenständig um eine rasche Zuweisung zu bemühen. Die entsprechenden lnformationen stünden dem Zivildienstpflichtigen zur Verfügung auf der Homepage der belangten Behörde und explizit auf seinem Feststellungsbescheid. Nehme er diese Möglichkeit nicht in Anspruch, werde er amtswegig zu einem ihm möglicherweise nicht genehmen Zeitpunkt zugewiesen. Zivildienstleistende würden, sofern die Möglichkeit durch die Einrichtung gegeben sei, und nach rechtzeitiger Rücksprache mit der Einrichtung in der Nähe ihres Wohnortes eingesetzt. Dadurch erhalte er die Möglichkeit in seiner Freizeit, seiner Familie im Alltag zu helfen. Aus all diesen Gründen sei sein Antrag auf Befreiung
Paragraph 13, ZDG als unbegründet abzuweisen gewesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, mit der er einen Antrag auf dauerhafte Befreiung vom Zivildienst stellte. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, mit der er einen Antrag auf dauerhafte Befreiung vom Zivildienst stellte. Er halte die Ablehnung seines Aufschubantrags für unbegründet, da der Antritt des Zivildienstes unter den gegebenen Umständen dauerhaft unzumutbar sei. Die Unzumutbarkeit ergebe sich aus einer außergewöhnlichen Kombination familiärer, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Härten.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B- VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B- VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B- VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht
GVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B- VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. …Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer
Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. … § 13: Paragraph 13 :, „
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
1 ZDG zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
Paragraph 7, Absatz eins, ZDG zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
ZDG, sondern als Befreiungsantrag
ZDG gewertet hat, machte der Beschwerdeführer doch der Sache nach besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche und familiäre Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG geltend, und zweifelsfrei keine Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung oder weiterführende Ausbildung, auf die § 14 ZDG abstellt, geltend. Dem ist auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht den verfahrenseinleitenden “Aufschubantrag” des Beschwerdeführers nicht als solchen
Paragraph 14, ZDG, sondern als Befreiungsantrag
Paragraph 13, ZDG gewertet hat, machte der Beschwerdeführer doch der Sache nach besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche und familiäre Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG geltend, und zweifelsfrei keine Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung oder weiterführende Ausbildung, auf die Paragraph 14, ZDG abstellt, geltend. Dem ist auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Gegenstand des vorliegenden bzw. des behördlichen Verfahrens ist bzw. war daher ausschließlich die Frage der Befreiung des Beschwerdeführers von seiner Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Hingegen ist ein Verfahren
Gegenstand des vorliegenden bzw. des behördlichen Verfahrens ist bzw. war daher ausschließlich die Frage der Befreiung des Beschwerdeführers von seiner Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 13, ZDG ist. Hingegen ist ein Verfahren
Paragraph 14, ZDG (Aufschub des Zivildienstes) nicht verfahrensgegenständlich. 3.3.2.
f AVG durchzuführen, um den vollständigen, rechtlich relevanten (maßgeblichen) und wahren Sachverhalt festzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz. 1 mwN). Dies ist der Ausfluss der Offizialmaxime sowie des Grundsatzes der materiellen Wahrheit.Die Behörde ist verpflichtet, von Amts wegen ein Beweisverfahren
Paragraphen 45 f, f, AVG durchzuführen, um den vollständigen, rechtlich relevanten (maßgeblichen) und wahren Sachverhalt festzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45,, Rz. 1 mwN). Dies ist der Ausfluss der Offizialmaxime sowie des Grundsatzes der materiellen Wahrheit. Die belangte Behörde hat sich zwar mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Nachteilen bei Leistung des Zivildienstes auseinandergesetzt und infolge der Verletzung der Harmonisierungspflicht durch diesen zutreffend keine besonderen berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers erkannt. Soweit sich der Beschwerdeführer hierbei auf eine Existenzbedrohung beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass dann, wenn wie im vorliegenden Fall, wirtschaftliche Schwierigkeiten aus dem Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultieren, eine dauernde oder befristete Befreiung nicht gerechtfertigt ist, weil es nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile (allenfalls auf eine Existenzbedrohung) nicht ankommt. Allerdings hat der Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag auch ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet hat, welches das Vorliegen besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen und eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt. So hat er unter Beilage einer ärztlichen Bestätigung die Erkrankung seiner Ehefrau und ein sich daraus ergebendes Erfordernis der Betreuung der Kinder durch den Beschwerdeführer behauptet. Die belangte Behörde ging auf dieses Vorbringen nicht näher ein, sondern gelangte - ohne Feststellung eines Sachverhaltes und beweiswürdigende Überlegungen - zum Ergebnis, es lägen keine besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen vor. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde weder allgemein im Hinblick auf besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen des Beschwerdeführers noch konkret in Bezug auf (die Glaubwürdigkeit ) dieses Antragsvorbringens überprüft und festgestellt, obwohl der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag ein nicht bloß unsubstanttiertes Vorbringen diesbezüglich erstattete und Beweismittel vorlegte bzw. anbot. Die belangte Behörde hat hierzu auch jegliche Ermittlungstätigkeit, welche zur Feststellung der hier wesentlichen Sachverhaltselemente auch nur ansatzweise geeignet gewesen wäre, unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen im Sinne der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung vor, wenn ein Familienangehöriger des Zivildienstpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen, etwa der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Genau das hat der Beschwerdeführer aber, zumindest der Sache nach, vorgebracht. Könnten die Kinder des Beschwerdeführers aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau bzw. Kindesmutter nur vom Beschwerdeführer betreut werden und wäre dieser aufgrund der Ableistung des Zivildienstes dazu nicht in der Lage, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass lebenswichtige Interessen der Kinder des Beschwerdeführers berührt sind. Dazu fehlen aber jegliche behördlichen Feststellungen und Ermittlungen. Die vorgelegte ärztliche Bestätigung ist hierfür nicht ausreichend, ergibt sich daraus doch weder die Art und die Dauer der Erkrankung der Ehefrau noch in welchem Ausmaß und warum sie in der Kinderbetreuung gerade auf die Hilfe /Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen sein sollte. Andererseits kann diese Bestätigung bzw. das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht allein mit dem Hinweis der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde, sofern die Möglichkeit durch die Einrichtung gegeben sei, und nach rechtzeitiger Rücksprache mit der Einrichtung in der Nähe seines Wohnortes eingesetzt und dadurch die Möglichkeit erhalten, in seiner Freizeit seiner Familie im Alltag zu helfen, abgetan werden, lässt dieser doch keinen Rückschluss darauf zu, dass aufgrund der Erkrankung bzw. krankheitsbedingten Abwesenheit (aufgrund einer in der Beschwerde angeführten Rehabilitationsmaßnahme) der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer in seiner Freizeit zur Vermeidung einer Beeinträchtigung lebenswichtiger Interessen seiner Kinder ausreichend sein würde. Zur den zentral zu klärenden Tatsachenfragefragen, ob, in welchem Umfang und wie lange aufgrund der Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers, wobei auch die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung wesentlich erscheinen, die Kinder des Beschwerdeführers der Unterstützung gerade durch diesen bedürfen und bejahendenfalls wie lange, bzw. welche Alternativen einer Betreuung (so durch andere Angehörige, Betreuungseinrichtungen) bestehen und ob mangels Betreuung durch den Beschwerdeführer eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen der Kinder zu befürchten ist, hat die belangte Behörde jedoch keinerlei Ermittlungsschritte (etwa durch Aufforderung zur Vorlage weiterer Nachweise, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau) gesetzt oder Feststellungen getroffen. Allerdings hat der Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag auch ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet hat, welches das Vorliegen besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen und eine Befreiung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt. So hat er unter Beilage einer ärztlichen Bestätigung die Erkrankung seiner Ehefrau und ein sich daraus ergebendes Erfordernis der Betreuung der Kinder durch den Beschwerdeführer behauptet. Die belangte Behörde ging auf dieses Vorbringen nicht näher ein, sondern gelangte - ohne Feststellung eines Sachverhaltes und beweiswürdigende Überlegungen - zum Ergebnis, es lägen keine besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen vor. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde weder allgemein im Hinblick auf besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen des Beschwerdeführers noch konkret in Bezug auf (die Glaubwürdigkeit ) dieses Antragsvorbringens überprüft und festgestellt, obwohl der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag ein nicht bloß unsubstanttiertes Vorbringen diesbezüglich erstattete und Beweismittel vorlegte bzw. anbot. Die belangte Behörde hat hierzu auch jegliche Ermittlungstätigkeit, welche zur Feststellung der hier wesentlichen Sachverhaltselemente auch nur ansatzweise geeignet gewesen wäre, unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen im Sinne der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung vor, wenn ein Familienangehöriger des Zivildienstpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen, etwa der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Genau das hat der Beschwerdeführer aber, zumindest der Sache nach, vorgebracht. Könnten die Kinder des Beschwerdeführers aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau bzw. Kindesmutter nur vom Beschwerdeführer betreut werden und wäre dieser aufgrund der Ableistung des Zivildienstes dazu nicht in der Lage, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass lebenswichtige Interessen der Kinder des Beschwerdeführers berührt sind. Dazu fehlen aber jegliche behördlichen Feststellungen und Ermittlungen. Die vorgelegte ärztliche Bestätigung ist hierfür nicht ausreichend, ergibt sich daraus doch weder die Art und die Dauer der Erkrankung der Ehefrau noch in welchem Ausmaß und warum sie in der Kinderbetreuung gerade auf die Hilfe /Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen sein sollte. Andererseits kann diese Bestätigung bzw. das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht allein mit dem Hinweis der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde, sofern die Möglichkeit durch die Einrichtung gegeben sei, und nach rechtzeitiger Rücksprache mit der Einrichtung in der Nähe seines Wohnortes eingesetzt und dadurch die Möglichkeit erhalten, in seiner Freizeit seiner Familie im Alltag zu helfen, abgetan werden, lässt dieser doch keinen Rückschluss darauf zu, dass aufgrund der Erkrankung bzw. krankheitsbedingten Abwesenheit (aufgrund einer in der Beschwerde angeführten Rehabilitationsmaßnahme) der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer in seiner Freizeit zur Vermeidung einer Beeinträchtigung lebenswichtiger Interessen seiner Kinder ausreichend sein würde. Zur den zentral zu klärenden Tatsachenfragefragen, ob, in welchem Umfang und wie lange aufgrund der Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers, wobei auch die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung wesentlich erscheinen, die Kinder des Beschwerdeführers der Unterstützung gerade durch diesen bedürfen und bejahendenfalls wie lange, bzw. welche Alternativen einer Betreuung (so durch andere Angehörige, Betreuungseinrichtungen) bestehen und ob mangels Betreuung durch den Beschwerdeführer eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen der Kinder zu befürchten ist, hat die belangte Behörde jedoch keinerlei Ermittlungsschritte (etwa durch Aufforderung zur Vorlage weiterer Nachweise, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau) gesetzt oder Feststellungen getroffen. 3.3.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.3.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall die notwendigen Ermittlungen zu den hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich unterlassen. Sie hat in einem zentralen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, damit hat sie den Sachverhalt bestenfalls bloß ansatzweise ermittelt. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher nicht fest. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vgl. VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.03.2023, Ra 2020/04/0085). Im konkreten Fall kann der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung am besten dadurch Rechnung getragen werden, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird (vgl. dazu VwGH 30.08.2023, Ra 2023/04/0076). Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, zumal eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht nicht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, dies vor allem auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen Mehraufwands zur Durchführung solcher Beweisaufnahmen im Vergleich zur belangten Behörde. Die Nachholung der genannten Ermittlungsschritte liegt daher auch im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG begründet (vgl. dazu abermals VwGH 10.03.2023, Ra 2020/04/0085).Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vergleiche VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.03.2023, Ra 2020/04/0085). Im konkreten Fall kann der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung am besten dadurch Rechnung getragen werden, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird vergleiche dazu VwGH 30.08.2023, Ra 2023/04/0076). Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, zumal eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht nicht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, dies vor allem auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen Mehraufwands zur Durchführung solcher Beweisaufnahmen im Vergleich zur belangten Behörde. Die Nachholung der genannten Ermittlungsschritte liegt daher auch im Interesse der Raschheit iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG begründet vergleiche dazu abermals VwGH 10.03.2023, Ra 2020/04/0085). Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer
GVG vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161), sodass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. konkretisiert wird.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161), sodass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. konkretisiert wird. 3.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W108.2340865.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.