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{'item': 'W114 2327030-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 21§ 3§ 2§ 119§ 108Art. 131§ 1Artikel 4Artikel 6Artikel 95Artikel 21Artikel 50§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlW114 2327030-1 Spruch, W114 2327030-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder kurz: BF, bewirtschaftet den landwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX .
  2. Die römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder kurz: BF, bewirtschaftet den landwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 . Im Zuge einer Änderung bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern der am 29.09.2010 gegründeten Beschwerdeführerin wurde bei der AMA am 06.10.2023 ein Bewirtschafterwechsel angezeigt. Das entsprechende Formular wurde von den beiden bisherigen unbeschränkt haftenden Gesellschaftern der Beschwerdeführerin als bisherige Bewirtschafter und den beiden nunmehr unbeschränkt haftenden Gesellschafter als neue Bewirtschafter am 24.09.2023 unterzeichnet, am 29.09.2023 an die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer weitergereicht und schließlich von dort an die AMA übermittelt, wo es am 06.10.2023 einlangte. Als Wirksamkeitszeitpunkt wurde der 01.08.2023 festgehalten. Der Gesellschaftsvertrag der BF vom 18.08.2020, der noch vorsah, dass die damaligen beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter, XXXX die Beschwerdeführerin jeweils nur gemeinsam vertreten können, wurde im Wege des öffentlichen Notar XXXX insofern abgeändert, als zum 01.08.2023 XXXX aus der BF ausschied und an seiner Stelle XXXX als unbeschränkt haftendender Gesellschafter eintrat, der zusätzlich ab 01.08.2023 auch befugt war, im Außenverhältnis die Beschwerdeführerin selbständig zu vertreten, ohne, dass es dazu einer Zustimmung von XXXX bedurfte.Der Gesellschaftsvertrag der BF vom 18.08.2020, der noch vorsah, dass die damaligen beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter, römisch 40 die Beschwerdeführerin jeweils nur gemeinsam vertreten können, wurde im Wege des öffentlichen Notar römisch 40 insofern abgeändert, als zum 01.08.2023 römisch 40 aus der BF ausschied und an seiner Stelle römisch 40 als unbeschränkt haftendender Gesellschafter eintrat, der zusätzlich ab 01.08.2023 auch befugt war, im Außenverhältnis die Beschwerdeführerin selbständig zu vertreten, ohne, dass es dazu einer Zustimmung von römisch 40 bedurfte.
  3. Am 27.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2024 einen Mehrfachantrag (MFA). Dabei stellte sie auch einen Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und gab als anspruchsberechtigte Person den Namen des am XXXX geborenen XXXX bekannt.
  4. Am 27.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2024 einen Mehrfachantrag (MFA). Dabei stellte sie auch einen Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und gab als anspruchsberechtigte Person den Namen des am römisch 40 geborenen römisch 40 bekannt. Dazu wurde auch ein Facharbeiterbrief der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark für XXXX vom 25.06.2006 vorgelegt.Dazu wurde auch ein Facharbeiterbrief der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark für römisch 40 vom 25.06.2006 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin legte auch ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 18.12.2023 vor, in welchem diese bestätigt, dass XXXX ab August 2023 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr bewirtschaften würden. Zusätzlich habe XXXX der Beschwerdeführerin eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Ausmaß von 10,5671 ha überlassen.Die Beschwerdeführerin legte auch ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 18.12.2023 vor, in welchem diese bestätigt, dass römisch 40 ab August 2023 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr bewirtschaften würden. Zusätzlich habe römisch 40 der Beschwerdeführerin eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Ausmaß von 10,5671 ha überlassen.
  5. Ohne die Beschwerdeführerin zu informieren, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, den Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte positiv zu beurteilen und ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, weitere Unterlagen, die ausreichen würden, damit dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte stattgegeben werden könnte, vorzulegen, wurden mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26126172010, der offensichtlich von der AMA bereits am 09.12.2024 an die Beschwerdeführerin übermittelt und damit auch zugestellt wurde, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und auch ausbezahlt. Der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde abgewiesen. Die Begründung für diese Abweisung besteht aus einem einzigen Satz und hat folgenden Wortlaut:
  6. Ohne die Beschwerdeführerin zu informieren, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, den Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte positiv zu beurteilen und ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, weitere Unterlagen, die ausreichen würden, damit dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte stattgegeben werden könnte, vorzulegen, wurden mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26126172010, der offensichtlich von der AMA bereits am 09.12.2024 an die Beschwerdeführerin übermittelt und damit auch zugestellt wurde, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und auch ausbezahlt. Der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde abgewiesen. Die Begründung für diese Abweisung besteht aus einem einzigen Satz und hat folgenden Wortlaut: „Der Antrag wird abgewiesen, da der Nachweis der Bewirtschaftungsaufnahme der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) nicht anerkannt wurde.“ Diese Entscheidung, wurde, obwohl sie mit 15.01.2025 datiert war, bereits am 09.12.2024 an die Beschwerdeführerin übermittelt und damit noch am selben Tag an die Beschwerdeführerin zugestellt.
  7. Gegen den Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26126172010, hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig am 03.01.2025 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX am 01.08.2023 mit einem Anteil von 50 % der Beschwerdeführerin beigetreten sei. Es sei im MFA die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragt worden, der erforderliche Facharbeiterbrief von XXXX , sowie ein Auszug aus dem Firmenbuch seien ebenfalls vorgelegt worden. Der geänderte Gesellschaftsvertrag werde so rasch wie möglich nachgereicht.
  8. Gegen den Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26126172010, hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig am 03.01.2025 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 am 01.08.2023 mit einem Anteil von 50 % der Beschwerdeführerin beigetreten sei. Es sei im MFA die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragt worden, der erforderliche Facharbeiterbrief von römisch 40 , sowie ein Auszug aus dem Firmenbuch seien ebenfalls vorgelegt worden. Der geänderte Gesellschaftsvertrag werde so rasch wie möglich nachgereicht.
  9. Am 20.11.2025 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“ in der diese darlegt, dass die Beschwerdeführerin weder einen Versicherungsdatenauszug noch eine Betriebsdatenaufstellung der SVS als Nachweis der Bewirtschaftungsaufnahme übermittelt habe. Nunmehr erstmalig und in Abkehr ihrer eigenen in der Beschwerde dargelegten Begründung führte sie auch aus, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, dass XXXX als Junglandwirt nachgewiesen habe, dass er innerhalb der Beschwerdeführerin die langfristige und wirksame Kontrolle ausübe. Dazu legte die AMA erst jetzt im Beschwerdeverfahren ihre Entscheidung rechtfertigend zwei „Ergänzungen zur Übermittlung zu BNr. XXXX “ mit folgendem Inhalt vor:Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“ in der diese darlegt, dass die Beschwerdeführerin weder einen Versicherungsdatenauszug noch eine Betriebsdatenaufstellung der SVS als Nachweis der Bewirtschaftungsaufnahme übermittelt habe. Nunmehr erstmalig und in Abkehr ihrer eigenen in der Beschwerde dargelegten Begründung führte sie auch aus, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, dass römisch 40 als Junglandwirt nachgewiesen habe, dass er innerhalb der Beschwerdeführerin die langfristige und wirksame Kontrolle ausübe. Dazu legte die AMA erst jetzt im Beschwerdeverfahren ihre Entscheidung rechtfertigend zwei „Ergänzungen zur Übermittlung zu BNr. römisch 40 “ mit folgendem Inhalt vor: „Zum Nachweis des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist ergänzend Folgendes auszuführen:

§ 21

(1)GSP-AV ist der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen. Die AMA muss daher den Zeitpunkt der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit ermitteln.

Paragraph 21,

(1)GSP-AV ist der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen. Die AMA muss daher den Zeitpunkt der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit ermitteln. Nach § 6d Abs. 9 Z. 1 MOG 2021 gelten natürliche Personen als aktive Landwirte, wenn sie

§ 3Abs.1 Z.

1 BSVG pflichtversichert sind. Dabei handelt es sich um die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, die

§ 3Abs.

2 BSVG ab einem Einheitswert von 150 Euro besteht. Die AMA muss daher prüfen, ob ein Landwirt bereits in der Vergangenheit nach BSVG unfallversichert war, weil mit diesem Zeitpunkt die erstmalige Bewirtschaftungsaufnahme anzunehmen ist.Nach Paragraph 6 d, Absatz 9, Ziffer eins, MOG 2021 gelten natürliche Personen als aktive Landwirte, wenn sie

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG pflichtversichert sind. Dabei handelt es sich um die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, die

Paragraph 3, Absatz 2, BSVG ab einem Einheitswert von 150 Euro besteht. Die AMA muss daher prüfen, ob ein Landwirt bereits in der Vergangenheit nach BSVG unfallversichert war, weil mit diesem Zeitpunkt die erstmalige Bewirtschaftungsaufnahme anzunehmen ist. Um dies verlässlich beurteilen zu können, benötigt die AMA zwei verschiedene Nachweise, die im DIZA-Merkblatt auch genau dargestellt sind: Der Versicherungsdatenauszug bildet ab, ab wann der Landwirt

§ 2Abs.1 Z.

1 BSVG als „selbst. Land(Forst)wirt Betriebsführer“ gemeldet ist (Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung). Dies ist erst ab einem Einheitswert von 1.500 Euro der Fall. Aus dem Versicherungsdatenauszug lässt sich daher eine allfällige frühere Unfallversicherung nach BSVG, die eine frühere Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit dokumentieren würde, nicht ablesen.Der Versicherungsdatenauszug bildet ab, ab wann der Landwirt

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG als „selbst. Land(Forst)wirt Betriebsführer“ gemeldet ist (Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung). Dies ist erst ab einem Einheitswert von 1.500 Euro der Fall. Aus dem Versicherungsdatenauszug lässt sich daher eine allfällige frühere Unfallversicherung nach BSVG, die eine frühere Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit dokumentieren würde, nicht ablesen. Die LAG-Gesamt-Aufstellung bildet hingegen auch die Versicherung gem. § 3 Abs. 2 BSVG ab einem Einheitswert von 150 Euro ab (Unfallversicherung).Die LAG-Gesamt-Aufstellung bildet hingegen auch die Versicherung gem. Paragraph 3, Absatz 2, BSVG ab einem Einheitswert von 150 Euro ab (Unfallversicherung). Umgekehrt scheinen im Versicherungsdatenauszug auch Versicherungsdaten auf, wenn der Landwirt früher im Rahmen einer Gesellschaft (z.B. GesbR) bewirtschaftet hat. Um den Zeitpunkt der erstmaligen Bewirtschaftungsaufnahme feststellen zu können, sind daher beide Nachweise (Versicherungsdatenauszug und LAG-Gesamt-Aufstellung) in vollständiger Ausführung (ungekürzt, ungeschwärzt) erforderlich. Im gegenständlichen Fall wurde lediglich eine Kontomitteilung der SVS vorgelegt. Dieser Nachweis ist aus den oben dargestellten Gründen nicht ausreichend. Aus diesem Grund ist aus Sicht der AMA derzeit der Zeitpunkt der tatsächlichen Bewirtschaftungsaufnahme durch den Junglandwirt nicht ausreichend nachgewiesen.“ Die zweite „Ergänzung zur Übermittlung zu BNr. XXXX “ weist folgenden Inhalt auf:Die zweite „Ergänzung zur Übermittlung zu BNr. römisch 40 “ weist folgenden Inhalt auf: „Ergänzung zur Übermittlung zu BNr. XXXX )„Ergänzung zur Übermittlung zu BNr. römisch 40 ) Im Hinblick auf das zu Geschäftszahl W104 2320232-1/2E ergangene Erkenntnis des BVwG erlaubt sich die AMA folgende Erläuterung hinsichtlich der Prüfung der Fördervoraussetzungen: § 21

(2)GSP-AV regelt die Konstellation, dass der Junglandwirt Teil einer Personenvereinigung, eingetragenen Personengesellschaft oder juristischen Person ist. In diesem Fall muss der Junglandwirt die „langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs“ ausüben.Paragraph 21,
(2)GSP-AV regelt die Konstellation, dass der Junglandwirt Teil einer Personenvereinigung, eingetragenen Personengesellschaft oder juristischen Person ist. In diesem Fall muss der Junglandwirt die „langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs“ ausüben. Die Erläuterungen zur GSP-AV führen dazu aus: „Der Junglandwirt muss eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die „Leitung des Betriebs“ haben. Diese ist bei natürlichen Personen gegeben, wenn der Junglandwirt den landwirtschaftlichen Betrieb alleine oder als Ehegemeinschaft bzw. mit einem Partner einer Lebensgemeinschaft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung führt; bei eingetragenen Personengesellschaften oder juristischen Personen muss der Junglandwirt allein oder gemeinsam mit anderen Junglandwirten die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausüben, insbesondere hinsichtlich Betriebsführung, Gewinne und finanzieller Risiken. Diese Kriterien gelten für Vereinigungen natürlicher Personen sinngemäß. Die Junglandwirtin oder der Junglandwirt muss dazu zumindest zu gleichen Teilen wie der oder die anderen Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sein sowie durch geeignete schriftliche vertragliche Vereinbarungen die Ausübung der langfristigen und wirksamen Kontrolle über die Betriebsführung nachweisen.“ Um die einheitliche Beurteilung von Gesellschaftsverträgen sicherzustellen, wurde der Begriff der „langfristigen und wirksamen Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs“ wie folgt konkretisiert: Dass dem Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung zukommt, heißt, dass grundsätzlich alle wesentlichen strategischen Entscheidungen zur betrieblichen Entwicklung sowie Ausrichtung und Führung des Betriebs durch den Junglandwirt getroffen werden können. Es ist zu prüfen, ob Entscheidungen tatsächlich nicht gegen ihn getroffen werden können. In den Gesellschaftsverträgen sind dabei insbesondere die Passagen über Geschäftsführung und Beschlussfassung relevant. Das UGB sieht hinsichtlich Geschäftsführung und Vertretung bei OGs bestimmte Regeln vor, von denen aber im Gesellschaftsvertrag auch abgewichen werden kann (dispositives Recht). Laut UGB gilt der Grundsatz der Allein-(Einzel)geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis jedes Gesellschafters. Im Gesellschaftsvertrag können aber abweichende Regelungen zur Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis getroffen werden.

§ 119

UGB sieht das dispositive Recht für Gesellschafterbeschlüsse die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter vor, es ist also Einstimmigkeit erforderlich. Ein Gesellschaftsvertrag, der keine vom dispositiven Recht abweichende Regelung vorsieht, ist daher nicht geeignet, die langfristige und wirksame Kontrolle des Junglandwirts darzutun.

Paragraph 119, UGB sieht das dispositive Recht für Gesellschafterbeschlüsse die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter vor, es ist also Einstimmigkeit erforderlich. Ein Gesellschaftsvertrag, der keine vom dispositiven Recht abweichende Regelung vorsieht, ist daher nicht geeignet, die langfristige und wirksame Kontrolle des Junglandwirts darzutun. Lediglich bei außergewöhnlichen, nicht mit der typischen landwirtschaftlichen Betriebsführung zusammenhängenden Geschäften, wie etwa der Auflösung der Gesellschaft, Stilllegung des Betriebs, Vergabe von Krediten oder grundbücherlichen Absicherungen, kann auch das Einstimmigkeitsprinzip vorgesehen werden. (Die Vergabe von Krediten gehört, im Gegensatz zur Aufnahme von Krediten, nicht zu den typischen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs.) Ob die Aufnahme von Krediten bzw. das Eingehen sonstiger Verbindlichkeiten (etwa Investitionen) als gewöhnliches oder außergewöhnliches Geschäft anzusehen ist, hängt von der Höhe im Verhältnis zur Größe und Form des Betriebs ab. Der Abschluss von Nutzungsverträgen (z.B. Pacht) und die Aufnahme und Aufgabe von Produktionszweigen und Produktionsarten zählen nicht zu den außergewöhnlichen Geschäften. Grundsätzlich sollte ein Limit im Vertrag nicht unter € 20.000 betragen – dies entspricht dem Standardoutput eines durchschnittlichen DIZA-Betriebs. Abweichungen sind zulässig, wenn der Betrieb die durchschnittliche Flächenausstattung eines DIZA-Betriebes (2023: 21,9 ha) unterschreitet und sein Standardoutput (der zur Plausibilisierung des angegebenen Limits herangezogen wird), unter € 20.000 liegt. Der Betrag darf jedoch nicht unter € 5.000 liegen. Bei sehr kleinen Betrieben, deren Standardoutput weit unter € 5.000 liegt, wird in Einzelfällen ein Betrag von € 3000 akzeptiert. In der Praxis ist es üblich, bei gewöhnlichen Geschäften Alleingeschäftsführungs- und -vertretungsbefugnis jedes Gesellschafters zu vereinbaren. Dies widerspricht nicht der Annahme der langfristigen und wirksamen Kontrolle des Junglandwirts, solange sichergestellt ist, dass im Rahmen der Beschlussfassung der Junglandwirt allein Beschlüsse fassen und von den anderen Gesellschaftern nicht überstimmt werden kann, so dass der Junglandwirt die wesentlichen strategischen Entscheidungen zur betrieblichen Entwicklung sowie Ausrichtung und Führung des Betriebs treffen kann. Lediglich bei Beschlüssen, die außergewöhnliche Geschäfte betreffen (zB Auflösung der Gesellschaft, Stilllegung des Betriebs), kann auch das Einstimmigkeitsprinzip vorgesehen werden. Wird dem Junglandwirt nur ein Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse der anderen Gesellschafter eingeräumt, ist dies nicht ausreichend, wenn der Junglandwirt nicht allein Beschlüsse fassen kann.In der Praxis ist es üblich, bei gewöhnlichen Geschäften Alleingeschäftsführungs- und , -vertretungsbefugnis jedes Gesellschafters zu vereinbaren. Dies widerspricht nicht der Annahme der langfristigen und wirksamen Kontrolle des Junglandwirts, solange sichergestellt ist, dass im Rahmen der Beschlussfassung der Junglandwirt allein Beschlüsse fassen und von den anderen Gesellschaftern nicht überstimmt werden kann, so dass der Junglandwirt die wesentlichen strategischen Entscheidungen zur betrieblichen Entwicklung sowie Ausrichtung und Führung des Betriebs treffen kann. Lediglich bei Beschlüssen, die außergewöhnliche Geschäfte betreffen (zB Auflösung der Gesellschaft, Stilllegung des Betriebs), kann auch das Einstimmigkeitsprinzip vorgesehen werden. Wird dem Junglandwirt nur ein Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse der anderen Gesellschafter eingeräumt, ist dies nicht ausreichend, wenn der Junglandwirt nicht allein Beschlüsse fassen kann. Auf der Grundlage dieser Kriterien sind die Gesellschaftsverträge aller Antragsteller auf die langfristige und wirksame Kontrolle des Junglandwirts zu prüfen. Im gegenständlichen Fall wurde der AMA lediglich ein Firmenbuchauszug vorgelegt, aber nicht der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag, auf dem der Firmenbucheintrag beruht. Dem Firmenbuchauszug ist zwar zu entnehmen, dass der Junglandwirt, Herr XXXX gemeinsam mit einer zweiten Bewirtschafterin, Frau XXXX , als unbeschränkt haftende Gesellschafter eingetragen sind; dem Firmenbuchauszug ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Rechten und Pflichten jeder einzelne der unbeschränkt haftenden Gesellschafter hinsichtlich der Betriebsführung innehat.Dem Firmenbuchauszug ist zwar zu entnehmen, dass der Junglandwirt, Herr römisch 40 gemeinsam mit einer zweiten Bewirtschafterin, Frau römisch 40 , als unbeschränkt haftende Gesellschafter eingetragen sind; dem Firmenbuchauszug ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Rechten und Pflichten jeder einzelne der unbeschränkt haftenden Gesellschafter hinsichtlich der Betriebsführung innehat. Damit konnte bisher der Nachweis, dass dem Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung zukommt, nicht erbracht werden.“ 6. Unter Berücksichtigung der von der AMA nur gegenüber dem BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit dargelegten Argumentation wurde die Beschwerdeführerin vom BVwG im Zuge eines Parteiengehörs mit Schreiben vom 28.11.2025, GZ W114 2327030-1/2Z, aufgefordert, - eine Ablichtung des gegenständlichen Gesellschaftsvertrages der XXXX , aus dem nachvollziehbar hervorgeht, dass Herrn XXXX die langfristige und wirksame Kontrolle über die XXXX zusteht, sowie- eine Ablichtung des gegenständlichen Gesellschaftsvertrages der römisch 40 , aus dem nachvollziehbar hervorgeht, dass Herrn römisch 40 die langfristige und wirksame Kontrolle über die römisch 40 zusteht, sowie - eine auf XXXX lautende „Versicherungsbestätigung“ der SVS über alle Zeiten der Pflichtversicherung nach dem BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz), und- eine auf römisch 40 lautende „Versicherungsbestätigung“ der SVS über alle Zeiten der Pflichtversicherung nach dem BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz), und - eine Betriebsdatenaufstellung (LAG-Gesamt) vorzulegen. In diesem Schreiben wurde hinsichtlich der Vorlage der angeforderten Unterlagen eine Frist bis 05.01.2026 bestimmt. Zudem wurde in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass wenn bis zum 05.01.2026 keine Vorlage der angeforderten Unterlagen erfolgen sollte, das BVwG dem Beschwerdebegehren nicht stattgeben könne und es in weiterer Folge zu einer abweisenden Entscheidung kommen würde. 7. Innerhalb der der Beschwerdeführerin gesetzten Frist wurden dem BVwG von der Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen, insbesondere nicht die angeforderten Unterlagen, vorgelegt. Erst nach telefonischer Urgenz des BVwG und einer Fristverlängerung zur Vorlage der angeforderten Unterlagen langte am 26.01.2026 ein Konvolut an Unterlagen, die die Beschwerdeführerin nach Urgenz bei der SVS enthalten hatte, ein. 8. Dieses Unterlagenkonvolut wurde noch am 26.01.2026 zu GZ W114 2327030-1/6Z an die AMA zum Parteiengehör übermittelt. 9. In einer Stellungnahme vom 13.02.2026, AZ II/4/21/GM/BMM/St_2/2026, führte die AMA zu den übermittelten SVS-Unterlagen aus, dass diese Unterlagen in der gegenständlichen Angelegenheit ausreichend seien, damit nachgewiesen sei, dass XXXX vor dem 01.08.2023 keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet habe.9. In einer Stellungnahme vom 13.02.2026, AZ II/4/21/GM/BMM/St_2/2026, führte die AMA zu den übermittelten SVS-Unterlagen aus, dass diese Unterlagen in der gegenständlichen Angelegenheit ausreichend seien, damit nachgewiesen sei, dass römisch 40 vor dem 01.08.2023 keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet habe. Hinsichtlich des Nachweises der langfristigen und wirksamen Kontrolle über die Betriebsführung durch den Junglandwirt XXXX führte die AMA aber Folgendes aus:Hinsichtlich des Nachweises der langfristigen und wirksamen Kontrolle über die Betriebsführung durch den Junglandwirt römisch 40 führte die AMA aber Folgendes aus: „Die von § 21

(2)GSP-AV geforderte langfristige und wirksame Kontrolle des Junglandwirts über die Betriebsführung wird entgegen der Ansicht des BVwG allein durch dessen selbständige Vertretungsbefugnis nicht nachgewiesen. Denn benötigt der Junglandwirt die Zustimmung anderer Gesellschafter bei der Beschlussfassung, hat er eben nicht die Kontrolle über die Betriebsführung. Sieht also ein Gesellschaftsvertrag beispielsweise ein Einstimmigkeitserfordernis bei der Beschlussfassung hinsichtlich der Aufnahme von Geschäftszweigen und Produktionsarten oder beim Abschluss bestimmter Geschäfte vor, so hat der Junglandwirt gerade nicht die Kontrolle über die Betriebsführung, sondern kann Änderungen im Betrieb eben nur gemeinsam mit dem oder den anderen Gesellschafter(n) durchführen.„Die von Paragraph 21,
(2)GSP-AV geforderte langfristige und wirksame Kontrolle des Junglandwirts über die Betriebsführung wird entgegen der Ansicht des BVwG allein durch dessen selbständige Vertretungsbefugnis nicht nachgewiesen. Denn benötigt der Junglandwirt die Zustimmung anderer Gesellschafter bei der Beschlussfassung, hat er eben nicht die Kontrolle über die Betriebsführung. Sieht also ein Gesellschaftsvertrag beispielsweise ein Einstimmigkeitserfordernis bei der Beschlussfassung hinsichtlich der Aufnahme von Geschäftszweigen und Produktionsarten oder beim Abschluss bestimmter Geschäfte vor, so hat der Junglandwirt gerade nicht die Kontrolle über die Betriebsführung, sondern kann Änderungen im Betrieb eben nur gemeinsam mit dem oder den anderen Gesellschafter(n) durchführen. Dass dem Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung zukommt, heißt, dass er alle wesentlichen strategischen Entscheidungen zur betrieblichen Entwicklung sowie Ausrichtung und Führung des Betriebs treffen kann. Es muss also sichergestellt sein, dass der Junglandwirt allein Beschlüsse fassen und im Rahmen der Beschlussfassung von den anderen Gesellschaftern nicht überstimmt werden kann.

§ 119

UGB sieht das dispositive Recht bei der OG für Gesellschafterbeschlüsse die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter vor, es ist also Einstimmigkeit erforderlich. Ein Gesellschaftsvertrag, der keine vom dispositiven Recht abweichende Regelung vorsieht, ist daher nicht geeignet, die langfristige und wirksame Kontrolle des Junglandwirts darzutun.

Paragraph 119, UGB sieht das dispositive Recht bei der OG für Gesellschafterbeschlüsse die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter vor, es ist also Einstimmigkeit erforderlich. Ein Gesellschaftsvertrag, der keine vom dispositiven Recht abweichende Regelung vorsieht, ist daher nicht geeignet, die langfristige und wirksame Kontrolle des Junglandwirts darzutun. Da der AMA der Gesellschaftsvertrag, der der Eintragung im Firmenbuch zugrunde lag, nach wie vor nicht bekannt ist, kann vom BVwG auch nicht beurteilt werden, ob dieser eine vom dispositiven Recht abweichende Regelung zur Beschlussfassung enthält. Ohne Kenntnis der gesellschaftsvertraglichen Regelung ist vom dispositiven Recht auszugehen, das wie dargelegt Einstimmigkeit vorsieht und gerade nicht die langfristige und wirksame Kontrolle des Junglandwirts belegt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist eine Offene Gesellschaft (OG). Dabei handelt es sich um eine auf der Grundlage der §§ 105 - 160 des Unternehmensgesetzbuches gebildete Personengesellschaft, an der mindestens zwei Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen) beteiligt sind, die sich zur Führung eines Unternehmens zusammenschließen. Die Mitglieder der Gesellschaft schließen einen Gesellschaftsvertrag, für den jedoch keine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Gesellschaft entsteht durch Eintragung im Firmenbuch. Prinzipiell sind alle Gesellschafter für sich allein – sofern davon nichts Abweichendes vereinbart wird - geschäftsführungsbefugt. Widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter, muss die Maßnahme unterbleiben. Für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich. Davon abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich.1.
  3. Die Beschwerdeführerin ist eine Offene Gesellschaft (OG). Dabei handelt es sich um eine auf der Grundlage der Paragraphen 105, - 160 des Unternehmensgesetzbuches gebildete Personengesellschaft, an der mindestens zwei Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen) beteiligt sind, die sich zur Führung eines Unternehmens zusammenschließen. Die Mitglieder der Gesellschaft schließen einen Gesellschaftsvertrag, für den jedoch keine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Gesellschaft entsteht durch Eintragung im Firmenbuch. Prinzipiell sind alle Gesellschafter für sich allein – sofern davon nichts Abweichendes vereinbart wird - geschäftsführungsbefugt. Widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter, muss die Maßnahme unterbleiben. Für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich. Davon abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich. 1.
  4. Die Beschwerdeführerin hat selbst erkannt, dass der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der den Gesellschaftern zustehenden Rechte und Pflichten im Innenverhältnis wichtig ist. Daher hat sie selbst in der Beschwerde ausgeführt, dass sie den geänderten Gesellschaftsvertrag so rasch wie möglich nachreichen werde. Zusätzlich wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des BVwG vom 28.11.2025, GZ W114 2327030-1/2Z, auch aufgefordert eine Ablichtung des gegenständlichen Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin, aus dem nachvollziehbar hervorgeht, dass XXXX die langfristige und wirksame Kontrolle über die Beschwerdeführerin zusteht, vorzulegen. In diesem Schreiben wurde vom BVwG auch hingewiesen, dass – wenn die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden würden, das Beschwerdebegehren abgewiesen werde.Zusätzlich wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des BVwG vom 28.11.2025, GZ W114 2327030-1/2Z, auch aufgefordert eine Ablichtung des gegenständlichen Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin, aus dem nachvollziehbar hervorgeht, dass römisch 40 die langfristige und wirksame Kontrolle über die Beschwerdeführerin zusteht, vorzulegen. In diesem Schreiben wurde vom BVwG auch hingewiesen, dass – wenn die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden würden, das Beschwerdebegehren abgewiesen werde. 1.
  5. Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung und auch trotz des gerichtlichen Hinweises, dass bei Unterlassung der Vorlage des gegenständlichen Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin das Beschwerdebegehren abgewiesen werden würde, den gegenständlichen Gesellschaftsvertrag der BF nicht vorgelegt. 1.
  6. Damit konnte auch nicht festgestellt werden, ob bzw. dass XXXX die langfristige und wirksame Kontrolle über die Beschwerdeführerin zukommt.1.
  7. Damit konnte auch nicht festgestellt werden, ob bzw. dass römisch 40 die langfristige und wirksame Kontrolle über die Beschwerdeführerin zukommt. 1.
  8. Die Beschwerdeführerin hat damit im Beschwerdeverfahren gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen. 1.
  9. Im Hinblick darauf, dass ein Junglandwirt, der im Rahmen der Gewährung der Top up-Bonuszahlung für Junglandwirte nachzuweisen hat, dass er über seinen Betrieb auch die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung zukommt, ist es in der gegenständlichen Angelegenheit unbedingt erforderlich in den Gesellschaftsvertrages der BF Einsicht zu nehmen, zumal – wie bereits ausgeführt -

§ 108

UGB sich die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander nach dem Gesellschaftsvertrag richten und in einem Gesellschaftsvertrag auch vom Gesetz Abweichendes vereinbart werden kann.1.6. Im Hinblick darauf, dass ein Junglandwirt, der im Rahmen der Gewährung der Top up-Bonuszahlung für Junglandwirte nachzuweisen hat, dass er über seinen Betrieb auch die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung zukommt, ist es in der gegenständlichen Angelegenheit unbedingt erforderlich in den Gesellschaftsvertrages der BF Einsicht zu nehmen, zumal – wie bereits ausgeführt -

Paragraph 108, UGB sich die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander nach dem Gesellschaftsvertrag richten und in einem Gesellschaftsvertrag auch vom Gesetz Abweichendes vereinbart werden kann.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor. Das Parteiengehör hinsichtlich der beim BVwG eingelangten Stellungnahmen bzw. Dokumente der Verfahrensparteien wurde verfahrenskonform gewährt.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg

F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise: „Erwägungsgrund 77 Insbesondere Junglandwirte müssen ihre Betriebe modernisieren, damit diese langfristig tragfähig sind. Jedoch fallen die Umsätze oft gerade in den ersten Geschäftsjahren schwach aus. Deshalb ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten von Junglandwirten durchgeführten Interventionen in Form von Investitionen erleichtern und Vorrang gewähren. Dazu sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für Investitionen in Betriebe von Junglandwirten höhere Unterstützungssätze und andere Präferenzbedingungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch kleinen Betrieben eine höhere Investitionsförderung gewähren können.“ „Erwägungsgrund 80 Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und neuen Landwirten mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, sollten die Verwendung der EU-Garantie aus InvestEU und die Kombination von Zuschüssen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden in Bezug auf den Zugang zu Finanzmitteln, die Entwicklung des Bankensektors, die Verfügbarkeit von Risikokapital sowie den Kenntnisstand der Behörden und den potenziellen Kreis der Begünstigten erheblich variiert, sollten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.“ „Artikel 4 In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen

(1)Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen

dem vorliegenden Artikel fest. […]

(6)Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
  1. a)eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
  2. b)die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,
  3. c)die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt. […]“ „Artikel 30 Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
(1)Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien

Artikel 4Absatz 6 vorsehen.

(2)Im Rahmen ihrer

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung,

Artikel 95

mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung

Artikel 21haben.

(2)Im Rahmen ihrer

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung,

Artikel 95

mindestens den in Anhang römisch zwölf angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung

Artikel 21haben.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung

Artikel 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums

Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung

dem vorliegenden Artikel zu gewähren.Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung

Artikel 50der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums

Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung

dem vorliegenden Artikel zu gewähren.

(3)Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP- Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden. Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.
(4)Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar

Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern a) diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen

Artikel 4

Absatz 6 entsprechen und b) die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmung:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, enthält auszugsweise folgende Bestimmung: „Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans § 6d.

(1)Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.Paragraph 6 d,
(1)Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Artikel 4, der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Absatz 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren. […]
(8)Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen. […]“ „Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte § 8c.
(1)Das

§ 8Abs.

1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.Paragraph 8 c,

(1)Das

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.

(2)Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte

Art. 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung

Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.

(2)Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung

Absatz eins, für den verbleibenden Zeitraum.

(3)Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung

Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“

(3)Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung

Absatz eins, beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – in der Folge: GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – in der Folge: GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU § 1.

(1)Diese Verordnung dient der DurchführungParagraph eins,
(1)Diese Verordnung dient der Durchführung
  1. der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1,
  2. der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 1, […]“ „Sonstige Vorgaben § 21.
(1)Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.Paragraph 21,
(1)Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
(2)Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.
(2)Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben. […]“ Das Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897 (GBlÖ Nr 86/1939) in der Fassung des BGBl. I Nr. 6/2026, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: Das Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219 aus 1897, (GBlÖ Nr 86 aus 1939,) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Offene Gesellschaft Erster Titel Errichtung der Gesellschaft Begriff §
  1. Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.“Paragraph 105, Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.“ „Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander. Gestaltungsfreiheit §
  2. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.“Paragraph 108, Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der Paragraphen 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.“ b) Rechtliche Würdigung: In der gegenständlichen Angelegenheit geht es im Beschwerdeverfahren nunmehr einzig und allein mehr um die Frage, ob XXXX als „Junglandwirt“ die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs mit der BNr. XXXX ausübt.In der gegenständlichen Angelegenheit geht es im Beschwerdeverfahren nunmehr einzig und allein mehr um die Frage, ob römisch 40 als „Junglandwirt“ die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs mit der BNr. römisch 40 ausübt. Die Frage, ob und ab wann XXXX als verantwortlicher Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes tätig war, wurde im beim BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren geklärt. Mittlerweile hat auch die AMA selbst zugestanden, dass das Ergebnis des erst beim BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens, welches eigentlich im Verwaltungsverfahren durch die AMA durchzuführen gewesen wäre, dazu geführt hat, dass der BF erstmals am 01.08.2023 als Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes zu qualifizieren sei. Aus den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren am 26.01.2026 vorgelegten Unterlagen der SVS geht hervor, dass XXXX vor dem 01.08.2023 noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb als Bewirtschafter bewirtschaftet hat.Die Frage, ob und ab wann römisch 40 als verantwortlicher Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes tätig war, wurde im beim BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren geklärt. Mittlerweile hat auch die AMA selbst zugestanden, dass das Ergebnis des erst beim BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens, welches eigentlich im Verwaltungsverfahren durch die AMA durchzuführen gewesen wäre, dazu geführt hat, dass der BF erstmals am 01.08.2023 als Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes zu qualifizieren sei. Aus den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren am 26.01.2026 vorgelegten Unterlagen der SVS geht hervor, dass römisch 40 vor dem 01.08.2023 noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb als Bewirtschafter bewirtschaftet hat. Auch die AMA hat letztlich in ihrer Stellungnahme vom 13.02.2025 ausgeführt, dass sie in Abkehr ihrer eigenen Argumentation in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertrete, dass XXXX die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit 01.08.2023 aufgenommen und auch nachgewiesen habe.Auch die AMA hat letztlich in ihrer Stellungnahme vom 13.02.2025 ausgeführt, dass sie in Abkehr ihrer eigenen Argumentation in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertrete, dass römisch 40 die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit 01.08.2023 aufgenommen und auch nachgewiesen habe. Der Beschwerdeführerin wurde deshalb – im Rahmen der Mitwirkungspflicht als Antragstellerin im Verfahren hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 – aufgetragen, eine Ablichtung des gegenständlichen Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin vorzulegen, aus dem nachvollziehbar hervorgeht, dass Herrn XXXX die langfristige und wirksame Kontrolle über die Beschwerdeführerin zusteht, da sich aus § 108 UGB ergibt, dass sich die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander nach dem Gesellschaftsvertrag richten und in einem Gesellschaftsvertrag auch vom Gesetz Abweichendes vereinbart werden kann.Der Beschwerdeführerin wurde deshalb – im Rahmen der Mitwirkungspflicht als Antragstellerin im Verfahren hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 – aufgetragen, eine Ablichtung des gegenständlichen Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin vorzulegen, aus dem nachvollziehbar hervorgeht, dass Herrn römisch 40 die langfristige und wirksame Kontrolle über die Beschwerdeführerin zusteht, da sich aus Paragraph 108, UGB ergibt, dass sich die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander nach dem Gesellschaftsvertrag richten und in einem Gesellschaftsvertrag auch vom Gesetz Abweichendes vereinbart werden kann. Damit ist also wesentlich den Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin zu kennen, um die zentrale Frage in der gegenständlichen Angelegenheit beantworten zu können. Da die Beschwerdeführerin den Gesellschaftsvertrag bzw. eine Ablichtung davon jedoch auch trotz eines entsprechenden Vorlageverlangens nicht vorlegte, konnte diese Frage auch im Beschwerdeverfahren nicht beantwortet werden. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes war das BVwG im Beschwerdeverfahren zu weitergehenden (amtswegigen) Nachforschungen in Bezug auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht verpflichtet. Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens, der im Übrigen auch für die AMA im Verwaltungsverfahren gilt, korrespondiert mit der Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde bzw. dem Gericht nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend betriebsbezogener bzw. personenbezogener Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt (statt aller VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN). Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes findet dort eine Grenze, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr nach Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist gebotenen Möglichkeit unterlässt. Gerade wenn die Behörde bzw. ein Gericht nur über Antrag einer Partei tätig wird, tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht der Partei in den Hintergrund (VwGH 28.10.2014, 2012/13/0116, zu vergleichbaren Vorschriften des Abgabenverfahrensrechtes). Die Beschwerdeführerin wurde leider nicht bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass (ergänzende) aussagekräftige Unterlagen in Bezug auf die tatsächliche langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung durch XXXX vorzulegen sind. Dieser Fehler der AMA wurde jedoch durch das BVwG im Beschwerdeverfahren saniert. Der Beschwerdeführerin wurde letztlich auch bis zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit eine mehr als ausreichend lange Frist eingeräumt und damit den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.06.2010, 2006/17/0161, betonten Verpflichtungen entsprochen. Dennoch wurde den Aufträgen – auch trotz einer vom BVwG durchgeführten telefonischen Urgenz – von der Beschwerdeführerin lediglich teilweise entsprochen. Auf die sich daraus ergebende Konsequenz wurde klar und unmissverständlich vorweg hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat damit auch selbst die abweisende Entscheidung zu verantworten.Die Beschwerdeführerin wurde leider nicht bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass (ergänzende) aussagekräftige Unterlagen in Bezug auf die tatsächliche langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung durch römisch 40 vorzulegen sind. Dieser Fehler der AMA wurde jedoch durch das BVwG im Beschwerdeverfahren saniert. Der Beschwerdeführerin wurde letztlich auch bis zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit eine mehr als ausreichend lange Frist eingeräumt und damit den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.06.2010, 2006/17/0161, betonten Verpflichtungen entsprochen. Dennoch wurde den Aufträgen – auch trotz einer vom BVwG durchgeführten telefonischen Urgenz – von der Beschwerdeführerin lediglich teilweise entsprochen. Auf die sich daraus ergebende Konsequenz wurde klar und unmissverständlich vorweg hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat damit auch selbst die abweisende Entscheidung zu verantworten. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W114.2327030.1.00

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