G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 10.828,3334 Tage beträgt.1. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides wird
Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 10.828,3334 Tage beträgt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1956 mit 10.758,3334 Tagen fest (Spruchpunkt 1.) und stellte fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergibt, für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2.). Unter Spruchpunkt 3. wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers
Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG 1956 mit 10.758,3334 Tagen fest (Spruchpunkt 1.) und stellte fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergibt, für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2.). Unter Spruchpunkt 3. wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers
GVG. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. Der Beschwerdeführer brachte am 30.10.2025 eine Stellungnahme ein, in welcher er beantragte, dass sein Arbeitsplatz im Sinne des § 137 Abs. 4 BDG 1979 einem Bewertungsverfahren unterzogen wird. Die Eingabe wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2025
Vm § 137 BDG 1979 an die belangte Behörde weitergeleitet.Der Beschwerdeführer brachte am 30.10.2025 eine Stellungnahme ein, in welcher er beantragte, dass sein Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 137, Absatz 4, BDG 1979 einem Bewertungsverfahren unterzogen wird. Die Eingabe wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2025
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 137, BDG 1979 an die belangte Behörde weitergeleitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm § 17 VwGVG seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 16.05.2024) eingelangtem Schreiben vom 14.05.2024 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich seiner Anträge vom
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 16.05.2024) eingelangtem Schreiben vom 14.05.2024 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich seiner Anträge vom
G betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 10.098,3334 Tage. Der Beschwerdeführer befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Sein pauschales Besoldungsdienstalter nach der Überleitung
Paragraph 169 c, GehG betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 10.098,3334 Tage. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der XXXX .Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der römisch 40 . Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 beträgt 10.828,3334 (10.098,3334 + 730) Tage.
Vm § 17 VwGVG seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Das Datum der Zustellung des gegenständlichen Bescheides ergibt sich aus der einliegenden Übernahmebestätigung, wonach der angefochtene Bescheid von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 16.08.2024 übernommen wurde.2.3. Das Datum des Einlangens der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem Einlaufstempel nach Weiterleitung an die belangte Behörde
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Das Datum der Zustellung des gegenständlichen Bescheides ergibt sich aus der einliegenden Übernahmebestätigung, wonach der angefochtene Bescheid von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 16.08.2024 übernommen wurde. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.1.
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Paragraph 16, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Erlassen ist ein Bescheid erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Nach ungenütztem Ablauf der dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, sondern geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Erlassen ist ein Bescheid erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Nach ungenütztem Ablauf der dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, sondern geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
GVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Im konkreten Fall langte die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhobene Säumnisbeschwerde vom 14.05.2024 hinsichtlich der Anträge vom
Vm § 17 VwGVG, wobei eine solche Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters erfolgt, siehe VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075 –, am 16.05.2024 bei der belangten Behörde ein. Die dreimonatige Frist zur Nachholung (im Sinne von Erlassung und damit Zustellung) des Bescheides endete daher am 16.08.2024. Im konkreten Fall langte die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhobene Säumnisbeschwerde vom 14.05.2024 hinsichtlich der Anträge vom
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, wobei eine solche Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters erfolgt, siehe VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075 –, am 16.05.2024 bei der belangten Behörde ein. Die dreimonatige Frist zur Nachholung (im Sinne von Erlassung und damit Zustellung) des Bescheides endete daher am 16.08.
um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter
Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder 2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin
Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung
Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin
Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung
Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“ „Vergleichsstichtag § 169g.Paragraph 169 g,
4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“ 3.
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die
a VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,d) der Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2 d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums
Abschnitt römisch eins a VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling, […]“ 3.
G zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich
G für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des
Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen. Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter
G um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.
G ist dieser Vorrückungsstichtag für den Vergleich heranzuziehen (und nicht der nach der Reform 2010 ermittelte Vorrückungsstichtag XXXX laut Bescheid vom XXXX , wie vom Beschwerdeführer begehrt, mit welchem eine zusätzliche Voransetzung von vor seinem
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag für den Vergleich heranzuziehen (und nicht der nach der Reform 2010 ermittelte Vorrückungsstichtag römisch 40 laut Bescheid vom römisch 40 , wie vom Beschwerdeführer begehrt, mit welchem eine zusätzliche Voransetzung von vor seinem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten erfolgte). In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten des Beschwerdeführers beim Bund ein (4.825 Tage).
G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde (somit konkret sonstige Zeiten ab XXXX ) und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde (somit konkret sonstige Zeiten ab römisch 40 ) und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG). Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). Diese in § 169g Abs. 4 GehG in der geltenden Fassung vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall anwendbar, da der Beschwerdeführer am XXXX in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, vorsah.Diese in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG in der geltenden Fassung vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall anwendbar, da der Beschwerdeführer am römisch 40 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, vorsah. Die Summe der sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers beträgt 928 Tage. Diese sind – da sie nicht das Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten (= 1.277,5 Tage) überschreiten – unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,
G jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist somit 928 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86 %, somit 397,7408 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Die Summe der sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers beträgt 928 Tage. Diese sind – da sie nicht das Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten (= 1.277,5 Tage) überschreiten – unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist somit 928 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86 %, somit 397,7408 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 4.825 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 397,7408 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis XXXX voranzustellen waren (gesamt 5.222,7408 Tage), fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den XXXX . Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 4.825 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 397,7408 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis römisch 40 voranzustellen waren (gesamt 5.222,7408 Tage), fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den römisch 40 . Da der für den Vergleichsstichtag XXXX ermittelte Anfangstermin XXXX vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag XXXX ergibt XXXX , war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 (10.098,3334 Tage)
G um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (730 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 daher 10.828,3334 Tage zu betragen. Da der für den Vergleichsstichtag römisch 40 ermittelte Anfangstermin römisch 40 vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag römisch 40 ergibt römisch 40 , war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 (10.098,3334 Tage)
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (730 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 daher 10.828,3334 Tage zu betragen. Insofern der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht argumentiert, dass die Rechtslage europarechtswidrig sei und nicht nachträglich in rechtskräftige Bescheide eingegriffen werden könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 kürzlich bereits judiziert hat, dass nicht zu sehen ist, dass die rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unionsrechtswidrig wäre (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007; 18.12.2025, Ro 2025/12/0010).Insofern der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht argumentiert, dass die Rechtslage europarechtswidrig sei und nicht nachträglich in rechtskräftige Bescheide eingegriffen werden könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, kürzlich bereits judiziert hat, dass nicht zu sehen ist, dass die rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unionsrechtswidrig wäre (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007; 18.12.2025, Ro 2025/12/0010). Hinsichtlich der neuen Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von dieser im Vergleich zu der noch im angefochtenen Bescheid angewendeten vorangegangenen Rechtslage durch ein höheres Besoldungsdienstalter profitiert (Verbesserung seines pauschalen Besoldungsdienstalters nach der Überleitung
G um 730 Tage im Vergleich zu einer Verbesserung von nur 660 Tagen laut angefochtenem Bescheid). Hinsichtlich der neuen Rechtslage nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von dieser im Vergleich zu der noch im angefochtenen Bescheid angewendeten vorangegangenen Rechtslage durch ein höheres Besoldungsdienstalter profitiert (Verbesserung seines pauschalen Besoldungsdienstalters nach der Überleitung
Paragraph 169 c, GehG um 730 Tage im Vergleich zu einer Verbesserung von nur 660 Tagen laut angefochtenem Bescheid). Die aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers resultierende Nachzahlung von Bezügen wird durch die belangte Behörde zu effektuieren sein. 3.
G mit 11.11.2014 in Kraft getreten) ist der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 (somit bis zum 30.08.2010) sowie vom 11.11.2014 bis 11.02.2015 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist
G anzurechnen (hierbei handelt es sich aufgrund des Wortlauts – arg: „nicht anzurechnen“ – und der ausdrücklichen Normierung des Beginns und des Endes der Hemmung um eine Fortlaufhemmung, vgl. hierzu allgemein Ris-Justiz RS0034530; OGH 28.03.2023, 4Ob28/23f).Der Ausspruch zum Zeitpunkt der Verjährung fußt auf Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG. Nach Paragraph 113, Absatz 13 und 16 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, (Paragraph 113, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, ist
Paragraph 175, Absatz 78, GehG mit 11.11.2014 in Kraft getreten) ist der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (somit bis zum 30.08.2010) sowie vom 11.11.2014 bis 11.02.2015 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist
Paragraph 13 b, GehG anzurechnen (hierbei handelt es sich aufgrund des Wortlauts – arg: „nicht anzurechnen“ – und der ausdrücklichen Normierung des Beginns und des Endes der Hemmung um eine Fortlaufhemmung, vergleiche hierzu allgemein Ris-Justiz RS0034530; OGH 28.03.2023, 4Ob28/23f). Ausgehend vom Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrags am 08.04.2010 bei der belangten Behörde, unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG und unter Berücksichtigung, dass nur der nach § 113 Abs. 13 GehG idF BGBl. I Nr. 8/2015 nicht auf die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG anzurechnende Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum 08.04.2010 in den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist fällt, ergibt sich entsprechend der Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist (wobei zu beachten ist, dass bei Beamten
G der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht). Ausgehend vom Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrags am 08.04.2010 bei der belangten Behörde, unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG und unter Berücksichtigung, dass nur der nach Paragraph 113, Absatz 13, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, nicht auf die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG anzurechnende Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum 08.04.2010 in den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist fällt, ergibt sich entsprechend der Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist (wobei zu beachten ist, dass bei Beamten
Paragraph 7, Absatz eins, GehG der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.6. Zu Spruchpunkt 3. a),
G der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend ist, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend ist, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
GH 28.04.2025, Ra 2023/12/0105; 28.04.2025, Ra 2023/12/0162; 07.05.2021, Ra 2020/12/0038).Hinsichtlich der weiters beantragten „Nachzahlung“ von nicht verjährten besoldungsrechtlichen Ansprüchen auf Grundlage des nach der Reform 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, ermittelten Vorrückungsstichtages, des Antrags auf „Nachzahlung“ von Bezugsdifferenzen, die sich ohne Verlängerung des Vorrückungszeitraums von zwei auf fünf Jahre ergeben sowie auf „Nachzahlung“ von nicht verjährten Bezugsansprüchen, die sich aus der „korrekten Einstufung“ in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, ergeben, die von der belangten Behörde abgewiesen wurden, ist festzuhalten, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen – Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung – verwirklicht werden, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des VfGH
GH 28.04.2025, Ra 2023/12/0105; 28.04.2025, Ra 2023/12/0162; 07.05.2021, Ra 2020/12/0038). Hinsichtlich der beantragten „Nachzahlung“ von nicht verjährten Bezugsansprüchen, die sich aus der „korrekten Einstufung“ in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, ergeben, ist überdies darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes zu beantragen (vgl. etwa VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012), der Verwaltungsgerichtshof jedoch auch klargestellt hat, dass – so wie konkret – ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, ebenfalls rechtlich unzulässig ist. Vielmehr kommt dem Beamten ausschließlich ein subjektives Recht auf positive Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu. Ein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung (so wie konkret begehrt: Einstufung in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2) besteht hingegen nicht (vgl. VwGH 04.07.2001, 99/12/0281; 19.11.2002, 2001/12/0113; 26.05.2003, 2002/12/0340). Hinsichtlich der beantragten „Nachzahlung“ von nicht verjährten Bezugsansprüchen, die sich aus der „korrekten Einstufung“ in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, ergeben, ist überdies darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes zu beantragen vergleiche etwa VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012), der Verwaltungsgerichtshof jedoch auch klargestellt hat, dass – so wie konkret – ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, ebenfalls rechtlich unzulässig ist. Vielmehr kommt dem Beamten ausschließlich ein subjektives Recht auf positive Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu. Ein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung (so wie konkret begehrt: Einstufung in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2) besteht hingegen nicht vergleiche VwGH 04.07.2001, 99/12/0281; 19.11.2002, 2001/12/0113; 26.05.2003, 2002/12/0340). Die auf Nachzahlung gerichteten Anträge des Beschwerdeführers sind daher zweifelsfrei unzulässige Liquidierungsbegehren. Da eine inhaltliche Prüfung dieser Anträge im angefochtenen Bescheid jedoch bereits stattfand und die Abweisung eines Antrags die Zurückweisung umfasst, kann im konkreten Fall die Frage einer ausdrücklichen Zurückweisung dieser Anträge dahingestellt bleiben, zumal ein Vergreifen im Ausdruck im Spruch den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. hierzu VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Da eine inhaltliche Prüfung dieser Anträge im angefochtenen Bescheid jedoch bereits stattfand und die Abweisung eines Antrags die Zurückweisung umfasst, kann im konkreten Fall die Frage einer ausdrücklichen Zurückweisung dieser Anträge dahingestellt bleiben, zumal ein Vergreifen im Ausdruck im Spruch den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt vergleiche hierzu VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.10.2025 vorbringt, dass sein Begehren auf Nachzahlung nicht verjährter Bezugsdifferenzen formell zulässig sei, eine umfassende Prüfung der Arbeitsplatzbewertung auslöse und er in seiner Stellungnahme vom 29.10.2025 (damit erstmals im Beschwerdeverfahren) beantragte, seinen Arbeitsplatz im Sinne des § 137 Abs. 4 BDG einem Bewertungsverfahren zu unterziehen, ist darauf zu verweisen, dass – wie oben dargelegt – ein (zulässiger) auf Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit gerichteter Antrag nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und daher auch nicht des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 4.11.2024, Ra 2022/12/0170, mwN). Dies war im konkreten Fall der (unzulässige) Antrag des – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers auf Nachzahlung von nicht verjährten Bezugsansprüchen. Der erstmals mit Stellungnahme vom 29.10.2025 im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellte Antrag, dass sein Arbeitsplatz im Sinne des § 137 Abs. 4 BDG 1979 einem Bewertungsverfahren unterzogen wird, wurde mit Schreiben vom 11.11.2025
AVG in Verbindung mit § 137 BDG 1979 seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits an die belangte Behörde weitergeleitet.Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.10.2025 vorbringt, dass sein Begehren auf Nachzahlung nicht verjährter Bezugsdifferenzen formell zulässig sei, eine umfassende Prüfung der Arbeitsplatzbewertung auslöse und er in seiner Stellungnahme vom 29.10.2025 (damit erstmals im Beschwerdeverfahren) beantragte, seinen Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 137, Absatz 4, BDG einem Bewertungsverfahren zu unterziehen, ist darauf zu verweisen, dass – wie oben dargelegt – ein (zulässiger) auf Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit gerichteter Antrag nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und daher auch nicht des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche etwa VwGH 4.11.2024, Ra 2022/12/0170, mwN). Dies war im konkreten Fall der (unzulässige) Antrag des – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers auf Nachzahlung von nicht verjährten Bezugsansprüchen. Der erstmals mit Stellungnahme vom 29.10.2025 im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellte Antrag, dass sein Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 137, Absatz 4, BDG 1979 einem Bewertungsverfahren unterzogen wird, wurde mit Schreiben vom 11.11.2025
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 137, BDG 1979 seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits an die belangte Behörde weitergeleitet. Hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen (in eventu gestellten) Antrags auf Gewährung einer Verwendungszulage ist darauf zu verweisen, dass – wie auch die belangte Behörde im Bescheid richtigerweise ausführt – laut Anlage 1, Punkt 2.6.8., des BDG 1979 die Verwendung als Rechtspfleger, der ausschließlich als solcher tätig ist, ausdrücklich als Richtverwendung der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, genannt ist, in welche der Beschwerdeführer ernannt wurde und in welcher er verwendet wird. Mit seinem Vorbringen, dass durch die in den letzten Jahren erfolgten Kompetenzverschiebungen von Richtern zu Rechtspflegern sowie wegen der immer größer werdenden Verhandlungstätigkeit der mit außerstreitigen Angelegenheiten befassten Diplomrechtspfleger die für eine Einstufung in die Verwendungsgruppe A2 festgelegte Punktezahl längst überschritten und auch das Rechtspflegergesetz bereits mehrfach im Sinne von Erweiterungen geändert worden sei (wobei er in seinem Antrag vom 26.07.2019 konkrete Änderungen des Rechtspflegergesetzes anführte), argumentiert der Beschwerdeführer im Ergebnis damit, dass die Richtverwendung einer zu niedrigen Einstufung zugeordnet ist. Dass er andere Tätigkeiten ausübt, als durch die Richtverwendung bzw. das Rechtspflegergesetz als Wirkungskreis des Rechtspflegers determiniert wird bzw. auf einem anderen Arbeitsplatz (einer höheren Verwendungsgruppe) verwendet wird, brachte er hingegen nicht vor. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht unberücksichtigt lässt, dass die Bestimmung der Richtverwendung historisch auszulegen ist, ist diese weiterhin in Kraft und daher vom Bundesverwaltungsgericht, welches die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, anzuwenden. Für die Zuerkennung einer Verwendungszulage besteht daher kein Raum. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte 3. a), b) und c) des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist hinreichend geklärt; bspw. zur Einschlägigkeit von Vordienstzeiten: Verwaltungsgerichtshof 09.03.2026, Ro 2025/12/0014; zu grundsätzlichen unionsrechtlichen Erwägungen in Bezug auf das Besoldungsdienstalter: 04.03.2026, Ro 2025/12/0003 und aus dem Planstellenbereich der Justiz zum Besoldungsdienstalter: 20.01.2026, Ro 2025/12/0012. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W122.2291940.2.00
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