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{'item': 'W142 2294931-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlW142 2294931-1 Spruch, W142 2294931-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2024, Zl. 1363090510-231479031, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2024, Zl. 1363090510-231479031, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine somalische Staatsangehörige, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 31.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 02.08.2023 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt. Nach dem Fluchtgrund befragt, gibt die BF wie folgt an: „Nach dem Kollaps der Regierung mussten wir Somalia verlassen. Aufgrund dessen, dass mein Mann einer Minderheit angehört. Dann sind wir in den Jemen gegangen. Dort lebten wir viele Jahre illegal. 2 von meinen Kindern sind bereits verschwunden. Die anderen leben noch im Jemen. In Jemen herrscht Krieg, dort konnten wir nicht mehr sicher leben. Zu meinem Mann und meinen Kindern habe ich keinen Kontakt mehr, deshalb bin ich geflohen.“ Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie Angst um ihr Leben und dass sie von ihrer Volksgruppe verfolgt werde, da sie einen Mann, einer Minderheit zugehörig, geheiratet habe. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, dass ihre Eltern verstorben seien, ihr Ehegatte und ihre drei Söhne und zwei Töchter seien im Jemen.
  3. Am 02.05.2024 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF wie folgt an (Schreibfehler korrigiert): „[…] F: Sind Sie gesund? A: Ich habe einige Erkrankungen. Rückenschmerzen, ständige Kopfschmerzen, Bluthochdruck habe ich auch. Mein Nervensystem ist beeinträchtigt, ich leide unter Asthma. F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Verfahren zu machen? A: Ja.Ich kann die Fragen beantworten. F: Werden Sie in Ihrem Verfahren anwaltlich vertreten? A: Nein. F: Bitte nennen Sie nun Ihre Telefonnummer. A: XXXX A: römisch 40 Die anwesenden Personen werden aufgefordert ihre Mobiltelefone auszuschalten und darauf aufmerksam gemacht, dass Ton- und Bildaufzeichnungen nicht gestattet werden. Sollte sich herausstellen, dass dennoch Ton- und Bildaufzeichnungen von der Einvernahme angefertigt werden, kann dies eine strafrechtliche Verfolgung gem. § 120 Abs. 2 StGB nachangefertigt werden, kann dies eine strafrechtliche Verfolgung gem. Paragraph 120, Absatz 2, StGB nach sich ziehen. A: Ja, ich schalte mein Handy hiermit aus. Der Verfahrenspartei werden die Belehrungen zu ihren Rechten und Pflichten in ihrem Asylverfahren zur Kenntnis gebracht: LA: Belehrung: Sie sind verpflichtet, im Asylverfahren die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß dazulegen. Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) und Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen. Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wahrheitswidrige Aussagen eine strafrechtliche Verfolgung gem. § 119 FPG oder eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung gem.strafrechtliche Verfolgung gem. Paragraph 119, FPG oder eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung gem. § 120 FPG nach sich ziehen kann. Die Vorlage von falschen oder verfälschten Urkunden würdeParagraph 120, FPG nach sich ziehen kann. Die Vorlage von falschen oder verfälschten Urkunden würde jedenfalls eine strafrechtliche Verfolgung gem. § 223 StGB nach sich ziehen. Darüber hinausjedenfalls eine strafrechtliche Verfolgung gem. Paragraph 223, StGB nach sich ziehen. Darüber hinaus kann eine falsche Aussage in der Glaubwürdigkeitsprüfung zu Ihrem Nachteil gewertet werden. (Die Übertretung des § 119 FPG ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bedroht, die(Die Übertretung des Paragraph 119, FPG ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bedroht, die Übertretung nach § 223 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht.) DieÜbertretung nach Paragraph 223, StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht.) Die wahrheitsgemäße Angaben aller Umstände zu Ihrem Asylantrag und die Vorlage vorhandener Dokumente, Beweismittel sind Teil Ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend und der damit erschlichene Bezug von Sozialleistungen aller Art durch Verzögerung des Verfahrens können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann. Sie haben das Recht, einen Rechtsberater und eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, in diesem Verfahren vor den BFA die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung Ihres Status erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß dazulegen. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und § 13 BFA-VG und auf die Folgen einer allfälligenMitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und Paragraph 13, BFA-VG und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Sie werden des Weiteren darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, ihren jeweiligen Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Bei einer Änderung Ihres Wohnsitzes (Übersiedelung) haben Sie sich binnen 3 Tagen beim örtlich zuständigen Meldeamt umzumelden. Die Unterlassung der Meldung stellt eine Verwaltungsübertretung gem. § 22 Meldegesetz dar.Die Unterlassung der Meldung stellt eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 22, Meldegesetz dar. Über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen. Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben in diesem Verfahren vor dem BFA vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. F: Haben Sie die Belehrung verstanden? A: Ja. F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei? A: Ja. F: Haben Sie Einwände, dass das Bundesamt im Bedarfsfall konkrete Ermittlungen in Bezug auf Ihre Person und Ihr Vorbringen in Ihrem Herkunftsstaat durchführt, falls solche Ermittlungen für die Beurteilung Ihres Antrages von Bedeutung sein sollten. A: Ich habe keine Einwände. F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? A: Ja. LA: Gegenstand der heutigen Einvernahme ist der von Ihnen eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz. F: Haben Sie in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja. F: Wurden Ihnen Ihre Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Einige Fehler sind in der ersten Einvernahme. Vor allem die Geburtsdaten einiger meiner Kinder ist nicht richtig. XXXX Kinder ist nicht richtig. römisch 40 Das war alles, ansonsten ist alles korrekt. F: § 20 AsylG bzw. die Richtlinienverordnung sieht vor, dass Opfer von Eingriffen in die sexuelleF: Paragraph 20, AsylG bzw. die Richtlinienverordnung sieht vor, dass Opfer von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung durch einen Organwalter desselben Geschlechtes einzuvernehmen sind, es sei denn, sie würden etwas anderes verlangen. Das bedeutet, dass Ihre weitere Einvernahme von einem weiblichen Organwalter durchgeführt wird. Der Dolmetscher ist männlich, sind Sie damit einverstanden oder wünschen Sie eine weibliche Dolmetscherin? A: Ich bestehe darauf, die Einvernahme mit dem anwesenden männlichen Dolmetscher durchzuführen. F: Sie werden hiermit ausdrücklich auf den Umstand der Vertraulichkeit hingewiesen. Sie müssen nicht befürchten, dass in der Einvernahme Gesprochenes nach außen dringt. Sie müssen nur Fragen beantworten bzw. schildern, wozu Sie sich in der Lage sehen. Sie können jederzeit eine Pause verlangen. F: Sind Sie beschnitten? A: Ja. F: Welche Art der Beschneidung wurde an Ihnen durchgeführt? A: Fircoon. F: Können Sie heute einen Identitätsnachweis vorlegen? A: Ich habe eine ID-Card für Flüchtlinge in Jemen. Ich habe die Karte dabei. Anm.: VP legt vor:Anmerkung, VP legt vor: - Kopie Karte Jemen, erhalten 2007 - Kopie Karte Jemen, erhalten 2009 - Kopie Karte Jemen, erhalten 2018/2019 F: Wo befinden sich die Originale? A: Die habe ich nicht mehr, bei der Flucht habe ich die verloren. F: Woher haben Sie die Kopien? A: Ich habe meine Nachbarn gebeten, mir die Karten zu fotografieren. F: Das heißt, die Originalkarten befinden sich im Jemen? A: Ja. F: Um welche Karten handelt es sich konkret? A: Es sind Karten für Flüchtlinge. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Ich habe nie ein Dokument besessen. F: Mit welchem Identitätsnachweis haben Sie die Flüchtlingskarten im Jemen erhalten? A: Ich bin damals von Somalia geflüchtet. Gemeinsam mit meinem Mann. Und als wir im Jemen ankamen, habe ich denen mitgeteilt, dass ich aus Somalia geflüchtet bin, so habe ich die Karten erhalten. Mein Mann gehört zu einem Minderheitsclan, meine Familie wollte ihn nicht haben. Als wir aus dem Boot kamen, standen dort vor Ort UNO-Mitglieder, die uns aufgenommen haben. Ich war damals krank, ich war schwanger. Während der Flucht habe ich das Kind verloren, da ging es mir nicht so gut, ich wurde gleich ins Krankenhaus gebracht. LA: Zum Nachweis Ihrer Identität wird von Ihnen ein originales Lichtbilddokument benötigt. Können Sie ein solches beschaffen? A: Nein, ich habe keinen Nachweis. F: Wie ist Ihr Familienstand? A: Verheiratet. F: Haben Sie Kinder? A: Ja. F: Was ist Ihr Geburtsort? A: XXXX A: römisch 40 F: Welcher Religion gehören Sie an? A: Islam – Sunnit. F: Welchem Clan gehören Sie an? A: Hawadle. F: Welchem Subclan gehören Sie an? A: Ibrahim Isse. F: Wie lautet Ihre letzte Wohnadresse in Somalia? A: Mogadischu, Stadtteil Shibis. F: Haben Sie an der genannten Adresse bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gewohnt? A: Ja. Ich lebte dort bis zu meiner Ausreise im Jahr
  4. F: Waren Sie im Anschluss je wieder in Somalia? A: Nein. F: Bitte nennen Sie Name, Geburtsdatum und Geburtsort Ihres Gatten und Ihrer Kinder. A: XXXX römisch 40 F: Laut Erstbefragung ist XXXX geboren?F: Laut Erstbefragung ist römisch 40 geboren? A: Das war falsch. Ich habe 1993 geheiratet, sie kam später zur Welt. F: Wo sind Ihre Kinder geboren? A: Alle im Jemen, Stadt Sanaa. F: Haben Sie noch weitere Kinder/Adoptivkinder oder Stiefkinder? A: Nein. F: Welche Religion und welchen Clan haben Ihr Gatte und Kinder? A: Religion Islam-Sunnit, Clan Tumaal – Subclan Gaymaale. Das ist ein Minderheitsclan. F: Sind Sie standesamtlich und traditionell verheiratet? A: Wir haben nur nach islamischem Recht geheiratet, nicht standesamtlich. Wir zwei waren uns einig, aber meine Familie war streng dagegen. Dann haben wir heimlich geheiratet. F: Wann und wo haben Sie traditionell geheiratet? A: 1993 in Mogadischu, Stadtteil Madino. F: Können Sie ein genaues Eheschließungsdatum nennen? A: Februar
  5. F: Von wann bis wann haben Sie zusammen mit Ihrem Gatten gewohnt? A: Ab Februar
  6. Insgesamt 10 Jahre, mein Mann war als Arbeiter viel unterwegs. Im Jemen war es für uns sehr schwer, eine richtige Arbeitsstelle zu finden. Er ging immer wieder illegal nach Saudi-Arabien und arbeitete dort. Weil er dort keinen Aufenthalt hatte, wurde er mehrmals nach Somalia abgeschoben. Ich meine damit Somaliland. Weil er Angst hatte, wenn er nach Mogadischu kommt, dass meine Angehörigen ihn erwischen. Er kam wieder in den Jemen, dann nach Saudi-Arabien und wurde dann abgeschoben. Er hat immer angegeben, dass er aus Somaliland kommt. Er kam nach der Abschiebung immer wieder mit dem Boot nach Jemen. F: Wann haben Sie Ihren Ehemann das letzte Mal persönlich gesehen? A: Vor 4 Monaten. F: Wo haben Sie Ihren Mann vor vier Monaten gesehen? A: In Jemen, Sanaa. F: Aber Sie sind schon länger als 4 Monate in Österreich? A: Ich meine vier Monate vor meiner Ausreise aus dem Jemen. F: Wieso haben Sie Ihren Ehemann in den letzten vier Monaten im Jemen nicht gesehen? A: Weil in Sanaa hatte er keine Arbeit gefunden und ging zu einer anderen Region. Um eine Arbeit zu finden. F: Besteht Kontakt zu Ihrem Gatten und den Kindern? A: Ja. F: Laut EB hatten Sie keinen Kontakt mehr, wie haben Sie den Kontakt hergestellt? A: Ich habe Leute gefragt und sie gefunden. F: Welche Leute meinen Sie? A: Die Leute, mit denen ich als Flüchtlinge gemeinsam dort lebte. F: Wo befinden sich Ihr Gatte und Ihre Kinder momentan? A: Mein Mann und die zwei jüngsten Kinder sind in Jemen, Stadt Mukala. Die anderen drei älteren Kinder sind in Saudi-Arabien. Das habe ich erst später erfahren. Sie sind illegal in Saudi- Arabien. Meine älteste Tochter XXXX hat alle Unterrichte bis zur Uni abgeschlossen. Sie hat dasArabien. Meine älteste Tochter römisch 40 hat alle Unterrichte bis zur Uni abgeschlossen. Sie hat das Studium abgeschlossen, sie ist gelernt und gut ausgebildet. Sie hat Business- und Tourismusmanagement studiert. Leider muss sie heute als Putzfrau in Saudi-Arabien arbeiten. F: Wer sorgt jetzt finanziell für Ihre jüngsten Kinder? A: Mein Ehemann. Aber er arbeitet leider nicht. F: Mit welchem Geld finanziert Ihr Ehemann die Lebenskosten? A: Meine Tochter, die in Saudi-Arabien arbeitet, unterstützt meinen Ehemann und meine Kinder. F: Wo befinden sich Ihre Eltern und Geschwister? A: Meine Eltern sind bereits verstorben. Ich weiß nicht, ich hatte seitdem nie Kontakt zu ihnen. Seit 1993 bis heute nicht. Bei meiner Ausreise damals haben sie uns geschlagen, weil ich diesen Mann geheiratet habe. F: Wie viele Geschwister haben Sie? A: Zwei Brüder, keine Schwestern. Meine Brüder sind älter als ich. Ich war die einzige Tochter in der Familie, sie haben mich heftig geschlagen. Ich leide bis heute unter Kopfschmerzen, sie haben mich am Kopf geschlagen. Hier in Österreich habe ich das dem Arzt mitgeteilt, ich muss jetzt dann auch zum Arzt wegen einer CT. F: Welche Angehörigen befinden sich aktuell in Somalia? A: Ich weiß nicht. Ich habe zu denen keinen Kontakt. Beide Eltern sind verstorben. Zu meinen Brüdern habe ich keinen Kontakt. F: Haben Sie Onkel oder Tanten in Somalia? A: Es gibt schon welche, aber ich habe keinen Kontakt. Die waren alle gegen die Heirat. Die wollten damals, dass ich meinen Cousin heirate. Als ich dagegen war, haben sie mich ausgeschlossen. F: Welche Familienmitglieder haben Sie im Jemen? A: Nur meinen Mann und zwei Kinder, sonst keinen. F: Wo lebt die Familie Ihres Ehemannes? A: Die leben jetzt in der Nähe von Beledweyne. Früher in Mogadischu, aber mittlerweile nicht mehr. F: Haben Sie Kontakt zur Familie Ihres Ehemannes? A: Nein. F: Warum nicht? A: Als mich meine Familie damals besucht hat, wollte mein Mann nicht, dass man erfährt, wo er sich befindet. Daher hat er gesagt, er mag keinen Kontakt zu niemanden. Auf der anderen Seite wollte er seine Familie schützen, damit sie nicht wissen, wo er sich befindet. Damit seine Familie Ruhe vor meiner Familie hat. F: Wie viele Jahre haben Sie die Schule in Somalia besucht? A: 9 Jahre Grundschule F: Können Sie in Somalisch lesen und schreiben? A: Ja. F: Können Sie in anderen Sprachen lesen und schreiben? A: Arabisch. F: Haben Sie eine Berufsausbildung absolviert? A: Nein. Ich habe nur als Putzfrau gearbeitet. F: Was haben Sie in Somalia gearbeitet? A: Nichts. F: Was haben Sie im Jemen gearbeitet? A: Als Putzfrau. F: Wieso arbeitet Ihr Ehemann jetzt nicht? A: Weil zwei Kinder sind noch klein, er kümmert sich um sie. F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt (Geschwister, erwachsene Kinder)? A: Damals haben meine Brüder bei der Regierung gearbeitet, wegen des Krieges ist das zerbrochen. Danach hat jeder für sich einen Laden aufgemacht. Meine älteste Tochter ist Haushaltshilfe und Reinigungskraft. Meine zwei älteren Jungs gehen manchmal arbeiten, manchmal nicht. Sie haben Angst, dass die Behörden sie erwischen und abschieben. Meine Tochter hat die Möglichkeit, da zu übernachten, wo sie arbeitet. Deswegen hat sie mehr Schutz. Die Jungs müssen draußen arbeiten, deswegen haben sie mehr Angst, erwischt zu werden. F: Sind Ihre Kinder verheiratet? A: Nein. F: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, nach Europa zu gehen? A: Gedacht habe ich mir das schon länger. Aber ich hatte nicht die Möglickeit. Aber jetzt war es das letzte Mal, wo ich daran dachte, wegzugehen. F: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist? A: 1993 F: Sind Sie legal oder illegal aus Ihrem Herkunftsland ausgereist? A: Illegal. F: Wieso nicht legal? A: Es gab damals keine Regierung, ich hatte auch keinen Reisepass. Ich wollte einfach weggehen und flüchten, weil ich Angst hatte. Meine Brüder wollten mich beide umbringen, als sie hörten, dass ich schwanger wurde von meinem Mann. F: Wie viel kostete die Reise von Somalia nach Jemen? A: 1993, das weiß ich nicht, mein Mann bezahlte das. F: Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie und Ihre Familienangehörigen im Jemen? A: Zuerst waren wir illegal, dann erhielten wir den Flüchtlingsstatus, das erste Mal
  7. Lange hatten wir keine Anerkennung. Als wir im Jemen damals ankamen, ist dort auch Krieg ausgebrochen, daher habe ich keine Karte bekommen. 1994 war im Jemen Bürgerkrieg. F: Haben Sie die Staatsbürgerschaft des Jemen beantragt? A: Nein. Nie hätte ich das bekommen, die geben das keinen Flüchtlingen. Meine Kinder sind dort alle auf die Welt gekommen, keiner hat die Staatsbürgerschaft erhalten. Die Schulbildung haben meine Kinder durch die UNO bekommen. Wenn UNO nicht rechtzeitig bezahlte, wurden meine Kinder aus der Schule geschmissen. F: Besitzen Sie, Ihr Gatte und Ihre Kinder die Staatsbürgerschaft von Jemen? A: Nein. F: An welcher Adresse lebten Sie und Ihre Familienangehörigen im Jemen? A: Sanaa, Stadtteil Daaira. F: An welchem Grenzübertritt haben Sie Somalia verlassen? A: Mukala. F: Haben Sie von Jemen aus einen somalischen Reisepass beantragt? A: Nein. F: Wieso nicht? A: Es war für uns sehr schwer, weil wenn wir diesen Flüchtlingsstatus aufgeben, schicken uns die jemenitischen Behörden nach Somalia. Wenn wir den som. Reisepass beantragen, verlieren wir den Status. Meine Kinder gehen dort zur Schule, ich wollte das nicht verlieren. Manche Leute haben den Reisepass beantragt, manchmal wurde Geld verlangt, manche haben es nicht bekommen. F: Wie viel kostete die Reise von Jemen nach Österreich? A: 1200 Dollar. F: Wer hat Ihre Reise von Jemen bis Österreich finanziert? A: Das, was ich gearbeitet habe. Ich habe von meiner Arbeit kleinen Schmuck gekauft, das habe ich dann verkauft. F: Wieso blieben Sie nicht im Jemen? A: Dort ist auch der Krieg ausgebrochen. Als der erste Krieg ausbrach, habe ich mein Kind verloren. F: Haben Sie sich je, sei es in Somalia oder in irgendeinem anderen Land, politisch betätigt? A: Nein. F: Sind Sie in Somalia oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in Somalia von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Wurden Sie in Somalia jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Somalia jemals wegen Ihrer Volksgruppe verfolgt? A: Nein. F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland Somalia? Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit! A: Beginn der freien Erzählung Als ich in Somalia war, habe ich meinen jetzigen Mann geheiratet. Und wir haben heimlich geheiratet. Als ich meiner Familie das mitgeteilt habe, waren die total streng dagegen. Aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit meines Mannes. Ich und mein Mann haben uns vorher immer heimlich getroffen. Und später kam meine Familie zu mir und sagte, ich muss meinen Cousin heiraten. Und damals haben sie die ganze Hochzeit vorbereitet. Und dann habe ich zu denen gesagt, dass ich schon verheiratet bin. Gleichzeitig sagte ich ihnen, dass ich schon schwanger bin. Und an der Stelle ist mein Bruder aufgestanden und hat mich dermaßen geschlagen, er war sehr aggressiv. Er hat mich am Kopf geschlagen, auf meinen Rücken getreten. Mit diesen Schlägen bin ich bis heute, ich habe immer wieder Kopfschmerzen. Meine Mutter war die einzige Person in der ganzen Familie, die zu mir stand. Sie konnte mir als Frau damals nicht helfen und mich nicht beschützen. Später haben wir drei, ich mein Mann und meine Mutter, uns zusammengesetzt. Und danach haben wir beschlossen, dass wir flüchten müssen. Weil, wenn wir dort bleiben, werden sie mich oder meinen Mann umbringen. Damals sagten sie mir, wie ich auf die Idee komme, einen Tumaal zu heiraten, obwohl ich wusste, dass ich die einzige Tochter in der Familie bin. Ich habe die Würde meiner Familie verletzt, vor allem von meinen Brüdern und meinem Vater. Ich hatte damals eine Schnittwunde am Kopf, drei Nahten habe ich am Kopf, die wurden genäht. Wir sind zu dritt aus Somalia geflüchtet, zuerst mit dem Bus, dann nach Bosaso, dann mit dem Boot nach Jemen. Dort wurden wir als Flüchtlinge von der UNO aufgenommen. Ende der freien Erzählung F: Das heißt, Ihre Mutter ist mit Ihnen und Ihrem Mann geflüchtet? A: Ja, sie war die Einzige, die auf meiner Seite war. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen, vollständig vorbringen können? A: Ja. F: Sie haben in der Erstbefragung nicht erwähnt, dass es in Somalia ein Problem wegen der Eheschließung gab? A: Doch, schon. Das habe ich gesagt. F: In der Erstbefragung gaben Sie an, zwei Ihrer Kinder wären verschwunden, was haben Sie damit gemeint? A: Während des Bürgerkrieges im Jemen habe ich zwei meiner Kinder verloren. Später habe ich sie gefunden und erfahren, dass sie in Saudi-Arabien sind. 2015 habe ich die Kinder verloren. Seitdem haben wir uns nicht mehr gesehen, ich und meine zwei ältesten Kinder. F: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia konkret zu befürchten? A: Ich habe Angst vor meiner Familie. F: Wieso sollten Sie nach wie vor von Ihrer Familie verfolgt werden? A: Meine Familie kann in Mogadischu nicht leben, also mein Mann, ich und meine Kinder. Wir sind als unwürdig angesehen, sie werden nie geschätzt. F: Wer wird nie geschätzt? A: Mein Mann und meine Kinder. Ich muss jetzt dazu sagen, dass einer meiner Söhne von Saudi- Arabien weggegangen ist. Bis heute weiß ich nicht, wo er ist. Das habe ich vor ein paar Tagen erfahren, dass er nicht mehr dort ist. F: Was würde passieren, wenn Sie in Mogadischu wären? A: Natürlich habe ich Angst, damals wurde ich wegen meinem Mann verletzt. Ihm wurde gedroht, dass sie ihn umbringen werden. Meine Kinder werden genau das gleiche erleben. Aufgrund der Clanzugehörigkeiten können sie dort nicht in Frieden leben, können sich nicht aussuchen, wen sie heiraten. Auch, wenn sie Bildung haben wollen, wird das nie geschätzt, nur unterdrückt. F: Wieso haben Sie konkret nun Angst vor der Rückkehr nach Mogadischu? A: Ich habe die Schläge und die Angst immer im Kopf. Nach all diesen Jahren hatte ich keinen Kontakt zu meinen Geschwistern, zu meinen Angehörigen. Ich bin lange Zeit von diesem Mann weg. Ich fühle mich dort nicht sicher. F: Wie konnten Sie vor Ihrem Vater und Brüder flüchten? A: Als ich damals die Kopfverletzung bekommen habe, musste ich ins Krankenhaus, wo ich genäht wurde. Von dort aus sind wir drei geflüchtet. Ich, meine Mutter und mein Mann. Als ich flüchtete, lebte mein Vater nicht mehr. Nur meine beiden älteren Brüder und mein Onkel väterlicherseits waren dort. Mein Onkel war am allerschlimmsten. Er wollte mich für seine Söhne haben. Deswegen hat er von mir das Ganze nicht erwartet. F: Wie haben Sie sich die Zukunft mit Ihrem Ehemann in Somalia vorgestellt, wenn Sie diesen ohne Einverständnis Ihrer Eltern geheiratet haben? A: Nie hätte ich gedacht, dass sie mich dermaßen schlagen werden. Ich habe mir vorgestellt, wenn ich ihn heirate und noch dazu von ihm schwanger werde, dass sie mich in Ruhe lassen und mir nichts antun werden. Aber das war nicht der Fall. F: Wieso können Sie sich nicht bei der Familie Ihres Gatten in der Nähe von Beledweyne niederlassen? A: Dort ist dasselbe. Die ganze Bevölkerung sind gegen diesen Minderheitsclan. F: Sie selbst gehören jedoch nicht zu diesem Minderheitsclan. A: Das stimmt. Mich trifft das psychisch. Man sagt mir, dass ich diejenige bin, die einen Mann aus diesem Clan geheiratet hat. Und meine Kinder werden belästigt. Das nimmt einen psychisch mit. Man hört von anderen Leuten bis heute, dass sie dort kein besseres Leben haben und keine Arbeit finden. Wenn sie eine Tätigkeit haben, werden sie ausgeraubt und geschlagen, alles Mögliche. F: Wieso haben Sie den Jemen ausgerechnet jetzt verlassen? A: Im Jemen ist wieder Bürgerkrieg ausgebrochen. F: Wieso konnten Ihre Familienmitglieder weiterhin im Jemen bleiben? A: Als der Krieg ausbrach, sind wir als Familie auseinandergegangen. Wir haben uns aus den Augen verloren. Meine Kinder und mein Mann sind in eine Richtung geflüchtet, wo es ruhiger war, ich bin mit einer anderen Gruppe geflüchtet. Finanziell hätten wir es nicht schaffen können, gemeinsam zu flüchten. Mit Hilfe dieser Gruppe habe ich es geschafft. Anm.: Auf Wunsch der Verfahrenspartei steht sie kurz auf und geht hin und her, ihren AngabenAnmerkung, Auf Wunsch der Verfahrenspartei steht sie kurz auf und geht hin und her, ihren Angaben nach wegen Rückenschmerzen. F: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? A: Nein. F: Waren Sie in Österreich oder einem anderen EU-Land straffällig? A: Nein. F: Besuchen Sie einen Deutschkurs oder haben Sie einen besucht? Wenn ja, welchen? A: Ja. Anm.: VP legt vor:Anmerkung, VP legt vor: - Kopie Deutschpass - Volkshichschule Salzburg – Buchungsbestätigung Kurs Alphabetisierung 1 - Medikationsplan - ÖGK Überweisung F: Welche sozialen Kontakte haben Sie bereits zur österreichischen Gesellschaft aufgebaut? A: Keine. Weil ich tue mich mit dem Sprechen schwer, weil ich die Sprache noch nicht beherrsche. Nur mit der Lehrerin habe ich Kontakt. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA (Version 6 vom 08.01.2024) zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EULändern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, danke. Habe ich nicht gelesen. Ich bin seit 1993 nicht mehr in diesem Land gewesen. LA: Ihnen wird „Focus Somalia – Clans und Minderheiten – 31.05.2017 – Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD - Staatssekretariat für Migration“ zur Kenntnis gebracht. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Nein, danke. F: Sind Sie an Aktualisierungen des Länderinformationsblattes interessiert und möchten Sie Aktualisierungen per Post zugesendet bekommen? A: Nein, danke, ich bin nicht daran interessiert. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ja. F: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen? A: Ja. F: Gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? A: Nein. F: Wollen Sie noch weitere Angaben machen? A: Nein. F.: Ich beende die Befragung. Haben Sie den Dolmetscher während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja. Sie werden darüber Informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden können. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr werktags, von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu vereinbaren, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen zu Ihrem Asylverfahren einzuholen. Sie werden weiters auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen undSie werden weiters auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, Ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägigewerden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 13 BFA-VG geknüpft ist.Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 13, BFA-VG geknüpft ist. (Bei Obdachlosen: Information zur Meldeverpflichtung!) Ist Ihnen das verständlich? A: Ja. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Fragen bzw. Einwendungen, Ergänzungen vorzubringen? A: Nein. Auf den Ausweisen im Jemen steht, dass ich 52 Jahre bin, aber das, was ich in Österreich gesagt habe, stimmt. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: Keine Einwände. […]“
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.05.2024 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.05.2024 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
  10. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde.
  11. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde.
  12. Am XXXX fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahm.
  13. Am römisch 40 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahm. In der Verhandlung brachte die BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführerin, BFV: Rechtsvertretung der BF): „[…] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Mir geht es gesundheitlich schlecht. Ich habe Bluthochdruck und habe Anfälligkeiten. R: Was meinen Sie mit Anfälligkeiten? BF: Ich kann nicht lange sitzen. Mit den Nerven geht es mir nicht gut. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF: Ich habe kaum Knochenmark mehr und ich muss daher Spritzen dagegen nehmen. Ich meine mit den Nervenproblemen, dass ich Asthma habe. Ich werde beim Nacken und auch am Bein gespritzt. Ich nehme auch Bluthochdruck-Tabletten. R: Wo sind Sie geboren? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Wie lange haben Sie in Mogadischu gelebt? BF: Ich bin in XXXX geboren und bin dort bis zum Krieg geblieben. BF: Ich bin in römisch 40 geboren und bin dort bis zum Krieg geblieben. R: Wann haben Sie Mogadischu verlassen? Können Sie sich an den Monat oder an die Jahreszahl erinnern? BF:
  14. R: Können Sie sich an den Monat erinnern, wann Sie Mogadischu verlassen haben? BF: Ich kann mich an den Monat nicht erinnern. Ich denke, dass es im Dezember 1993 war. R: Sind Sie verheiratet? BF: Ja. Ich bin verheiratet. R: Wann haben Sie geheiratet? BF: Anfang 1993 habe ich geheiratet. R: Wie viele Kinder haben Sie? BF:
  15. R: Wie viele davon sind Buben und Mädchen? BF: 2 Töchter und 3 Söhne habe ich. R: Wie alt sind derzeit Ihre beiden Töchter? BF: Meine
  16. Tochter ist 25 Jahre und meine
  17. Tochter ist
  18. R: Sind Ihre beiden Töchter verheiratet? BF: Nein. Sie sind nicht verheiratet. R: Wie alt sind derzeit Ihre 3 Söhne? BF: Mein
  19. Sohn ist 24 Jahre alt. 23 Jahre ist mein
  20. Sohn und mein
  21. Sohn ist
  22. Ich meine, die jüngste Tochter ist 13 Jahre alt. Der jüngste Sohn ist 15 Jahre alt. R: Aus welchem Grund geben Sie jetzt andere Angaben bezüglich des Alters Ihrer Tochter und Ihres Sohnes an? BF: Ich habe mich daran jetzt erst erinnert, dass meine jüngste Tochter 13 und mein jüngster Sohn 15 Jahre alt ist. R: Als Sie wegen des Krieges Mogadischu verlassen haben, wohin sind Sie gegangen? BF: In den Jemen bin ich geflüchtet. R: Von wann bis wann haben Sie dann im Jemen gelebt? BF: 1993, im Dezember, bin ich in den Jemen gegangen. Wegen des Krieges im Jemen bin ich dann 2023 geflüchtet. R: Wo leben derzeit Ihre Kinder? BF: Meine Kinder leben im Jemen. R: Aus welchem Grund können Ihre Kinder im Jemen leben und Sie nicht? BF: Wegen des Krieges bin ich geflüchtet. Ich war im Jemen arbeiten, als der Krieg ausgebrochen ist. Meine Kinder waren zu dieser Zeit zu Hause. Dann sind meine Kinder woanders hin geflüchtet. Ich bin dann auch woanders hin geflüchtet. R: Wohin sind Ihre Kinder geflüchtet, wissen Sie das? BF: Meine Kinder sind nach Mukalak (Stadt) geflüchtet. R: Liegt Mukalak im Jemen? BF: Es liegt im Jemen. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Kindern? BF: Ich hatte vorher zu meinen Kindern Kontakt, jetzt habe ich keinen Kontakt zu ihnen. R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Kindern? BF: Seit 3 Monaten habe ich keinen Kontakt zu meinen Kindern. R: Aus welchem Grund haben Sie keinen Kontakt? BF: Wegen des Krieges habe ich keinen Kontakt. Es gibt keinen Strom und kein Wasser im Jemen. R: Was ist mit Ihrem Ehemann passiert? BF: Mein Mann passt auf die kleinen Kinder auf, soweit ich weiß. R: Ihr Ehemann ist mit Ihren Kindern im Jemen? BF: Ja. R: Haben Sie eine Schule besucht? BF: Ja. R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht? BF: Bis zur
  23. Schulstufe habe ich die Schule besucht. R: Wo genau in Mogadischu haben Sie gelebt? BF: In Medina. R: Aus welchem Grund haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie in XXXX geboren wurden? R: Aus welchem Grund haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie in römisch 40 geboren wurden? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Aus welchem Grund haben Sie XXXX als Geburtsort angegeben? R: Aus welchem Grund haben Sie römisch 40 als Geburtsort angegeben? BF: Man hat mich gefragt, wo ich geboren bin und ich meinte XXXX . BF: Man hat mich gefragt, wo ich geboren bin und ich meinte römisch 40 . R: XXXX R: römisch 40 R: Meinen Sie Bezirke? BF: Es ist in XXXX .BF: Es ist in römisch 40 . R: Haben Sie Verwandte, die in Somalia leben? BF: Ich weiß nicht, wer dort in Somalia noch lebt. R: Leben Ihre Eltern noch? BF: Mein Vater ist in den früheren Kriegen gestorben. Ich bin mit meiner Mutter geflüchtet. R: Ihre Mutter ist mit Ihnen in den Jemen geflüchtet? BF: Ja. R: Lebt Ihre Mutter noch? BF: Sie ist verstorben im
  24. Krieg im Jemen.
  25. R: Haben Sie Geschwister (Brüder & Schwestern)? BF: Ich habe 2 Brüder. R: Sind diese älter oder jünger als Sie? BF: Sie sind älter als ich. R: Wo leben diese derzeit? BF: Ich weiß nicht, wo sie leben. R: Wann hatten Sie das letzte Mal zu Ihren Brüdern Kontakt? BF: Als ich in Mogadischu war, war das letzte Mal. R: Aus welchem Grund sind Ihre Brüder nicht gemeinsam mit Ihnen und Ihrer Mutter in den Jemen geflüchtet? BF: Meine Brüder haben mir Probleme gemacht. Sie haben mich geschlagen. Sie wollten zu dem Zeitpunkt, als ich geheiratet habe nicht, dass ich meinen Mann heirate. R: Aus welchem Grund waren Ihre Brüder dagegen, dass Sie Ihren Ehemann heiraten? BF: Sie wollten, dass ich jemanden aus der Verwandtschaft heirate. R: Wen hätten Sie heiraten sollen? BF: Meinen Cousin. R: Was glauben, was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich bin wegen der Familienprobleme geflüchtet. Ich würde befürchten, dass ich wieder mit Familienproblemen in Kontakt treten könnte. Außerdem wurde ich von meinem Onkel mit dem Gehstock geschlagen. Mich haben meine Brüder getreten. R: Sie sagten zuvor, dass Sie Mogadischu bzw. Somalia wegen des Krieges verlassen haben? BF: Wegen der Kriege, das stimmt und hauptsächlich wegen der Familienprobleme. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Hawaadle. R: Welchem Clan gehört Ihr Ehemann an? BF: Tumal. R: Könnte Ihr Ehemann nicht wieder nach Mogadischu zurückgehen? BF: Nein, wir (ich und mein Mann) könnten nicht mehr nach Mogadischu zurück. R: Aus welchem Grund kann Ihr Ehemann nicht mehr zurück nach Mogadischu? BF: Wenn mein Mann zurückkehren würde, würde er wahrscheinlich umgebracht werden. R: Wer würde Ihren Ehemann umbringen? BF: Meine Familie, deswegen bin ich geflüchtet. R: Das ist schon so lange her, dass Sie verheiratet sind. Aus welchem Grund sollte nach so einer langen Zeit die Familie noch einen Groll haben? BF: Weil ich für meine Familie eine Schande bin. R: Können Sie nun mit Sicherheit sagen, wer noch in Somalia von Ihrer Familie lebt? BF: Ich weiß nicht, wo sie sind. Soweit ich aber weiß, leben meine Familie und mein Onkel noch in Somalia. R: Würden Sie unterstützt werden von Ihrer Familie, wenn Sie nach Somalia zurückkehren? BF: Nein. Ich habe Angst, dass sie mich umbringen. BFV: Wenn die Familie Ihnen nicht hilft, könnten Sie arbeiten gehen und Ihr Leben selbst „stemmen“? BF: Nein. Eine Frau kann in Mogadischu nicht leben. BFV: Bitte führen Sie das näher aus. BF: Keine Frauenrechte gibt es in Somalia. R: Es gibt viele Frauen, welche in Somalia leben und keine Unterstützung haben und selbst Ihren Lebensunterhalt verdienen. Aus welchem Grund können Sie nicht selbst sorgen für Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich habe keine Unterstützung. Wenn jemand alleine arbeiten kann, dann mit Unterstützung. Wer ist denn für mich da? Ich habe Angst, dass mich meine Familie umbringt. Erörtert werden folgende Berichte: o) LIB vom 16.01.2025, Version 7; Somalia o) Landkarte R: Möchten Sie zusätzlich zur Stellungnahme vom
  26. April noch etwas vorbringen? BFV: Nein. Danke. R: Möchten Sie etwas angeben zu der Situation in Ihrem Heimatland? BF: Ich habe nichts zu Somalia zu sagen. Somalia habe ich mit sehr vielen Problemen verlassen. R: Wenn Sie nach Somalia zurückkehren würden, könnte Sie Ihr Clan unterstützen? BF: Nein. R: Seit 1993 waren Sie nie mehr aufhältig in Somalia. Stimmt das? BF: Ja.R: Seit 1993 waren Sie nie mehr aufhältig in Somalia. Stimmt das? , BF: Ja. […]“
  27. Nach der Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Bundesamtes die schriftliche Ausfertigung fristgerecht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  29. Die BF ist Staatsangehörige von Somalia. Sie ist sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört nach eigenen Angaben dem Clan der Hawadle, Subclan Ibrahim Isse an. Ihre Muttersprache ist Somalisch. Sie ist verheiratet und hat fünf Kinder. Die BF leidet an mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere an Bluthochdruck, Rücken- und Kopfschmerzen, Asthma sowie an Störungen des Nervensystems. Sie hat in Somalia die Schule bis zur
  30. Schulstufe besucht. Die BF lebte XXXX bis zum Jahr 1993 in Mogadischu. Anfang 1993 heiratete sie ihren Ehemann, der dem Clan der Tumal angehört. Ihre beiden Brüder und ihr Onkel väterlicherseits waren mit dieser Eheschließung nicht einverstanden und übten gegen sie schwere körperliche Gewalt aus. Infolge dessen verließ die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann Mogadischu, sowohl aufgrund der familiären Konflikte als auch wegen der damaligen Kriegssituation.Die BF lebte römisch 40 bis zum Jahr 1993 in Mogadischu. Anfang 1993 heiratete sie ihren Ehemann, der dem Clan der Tumal angehört. Ihre beiden Brüder und ihr Onkel väterlicherseits waren mit dieser Eheschließung nicht einverstanden und übten gegen sie schwere körperliche Gewalt aus. Infolge dessen verließ die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann Mogadischu, sowohl aufgrund der familiären Konflikte als auch wegen der damaligen Kriegssituation. In der Folge hielt sich die BF von 1993 bis 2023 im Jemen auf. Aufgrund der dortigen kriegerischen Auseinandersetzungen sah sie sich gezwungen, das Land zu verlassen. Während ihrer Flucht wurde sie von ihren Familienangehörigen getrennt. Ihr Ehemann sowie ihre Kinder befinden sich weiterhin im Jemen. Eine Rückkehr ihres Ehemannes nach Somalia ist aufgrund der bestehenden Probleme mit der Familie der BF nicht zumutbar. Zu ihren im Jemen lebenden Angehörigen hat die BF keinen Kontakt. Ihre Eltern sind bereits verstorben. In Somalia leben noch ihre zwei Brüder sowie ein Onkel väterlicherseits, die gegen ihre Eheschließung waren. Darüber hinaus halten sich weitere Onkel und Tanten sowie die Familie ihres Ehemannes in Somalia auf. Zu sämtlichen genannten Angehörigen besteht kein Kontakt; der genaue Aufenthaltsort dieser Personen ist der BF nicht bekannt. Seit dem Jahr 1993 war die BF nicht mehr in Somalia aufhältig. Es kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die BF aktuell ein verlässliches und stabiles familiäres Netzwerk in Gestalt von männlichen Angehörigen in Somalia hat. Es ist nicht mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass ihr ein verlässlicher Schutz durch männliche, erwachsene Verwandte oder auf staatlicher Seite zur Verfügung steht. Sonstige aktuelle, verlässliche und tragfähige Anknüpfungspunkte in Somalia sind nicht mit ausreichender Sicherheit hervorgekommen. Die BF ist als eine alleinstehende somalische Frau anzusehen. Sie läuft somit Gefahr, im Falle einer Rückkehr in ein entsprechendes IDP-Lager gehen zu müssen. Sie gehört in Somalia der Gruppe der alleinstehenden Frauen an, denen geschlechtsspezifische Gewalt droht. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr ist damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Somalia gegeben. Die BF ist subsidär schutzberechtigt. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  31. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich]  BS - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich]  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023  AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter  AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024  EPC - Emirates Policy Center (24.5.2024): Expansion of the Islamic State in Puntland: A New Round of Jihadist Infighting in Somalia, https://epc.ae/en/details/featured/expansion-of-the-islamic-state-in-puntland-a-new-round-of-jihadist-infighting-in-somalia, Zugriff 28.5.2024  FH - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia, https://freedomhouse.org/country/somalia/freedom-world/2024, Zugriff 8.7.2024  FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023  Halqabsi - Halqabsi News (27.8.2024): Somalia Launches Dowlad-Kaab Local Governance Program, https://halqabsi.com/2024/08/somalia-launches-dowlad-kaab/, Zugriff 12.12.2024  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1.11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023  HO/Ainashe - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): Is the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?, https://www.hiiraan.com/op4/2024/jun/196626/is_the_somali_federal_government_losing_legitimacy_and_political_relevance.aspx, Zugriff 28.6.2024 HO/Ainashe - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): römisch eins s the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?, https://www.hiiraan.com/op4/2024/jun/196626/is_the_somali_federal_government_losing_legitimacy_and_political_relevance.aspx, Zugriff 28.6.2024  HO/Wasuge - Hiiraan Online (Herausgeber), Mahad Wasuge (Autor) (29.5.2024): Somalia’s (eternal) election conundrum: time for a realistic assessment, https://www.hiiraan.com/op4/2024/may/196479/somalia_s_eternal_election_conundrum_time_for_a_realistic_assessment.aspx, Zugriff 28.6.2024  Horn - Horn Observer (30.4.2024): Confusion and Instability: Hassan Sheikh Mohamud’s tangled web of alliances, https://hornobserver.com/articles/2732/Confusion-and-Instability-Hassan-Sheikh-Mohamuds-tangled-web-of-alliances, Zugriff 7.5.2024  Horn - Horn Observer (2.4.2024): Root Out The Decay: Bribery and Corruption in Somali Parliament, https://hornobserver.com/articles/2692/Root-Out-The-Decay-Bribery-and-Corruption-in-Somali-Parliament, Zugriff 7.5.2024  ICG - 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Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.7.2024): The Road to Kabul: Villa Somalia and Negotiations with Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 701, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.11.2024): Madoobe Secures His Third Term In Jubaland, in: The Somali Wire Issue No. 759, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.10.2024): The Return of the 'Hiiraan State', in: The Somali Wire Issue No. 749, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.9.2024): Egypt – The Latest Wedge Exacerbating Somalia's Divisions, in: The Somali Wire Issue No. 727, per e-Mail  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.2.2024): Islam and State: The Elephant Not in the Room, in: The Somali Wire Issue No. 649, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.8.2023): The Spectre of Corruption, in: The Somali Wire Issue No. 580, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.7.2023): Somalia’s political discord, in: The Somali Wire Issue No. 562, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.9.2022): Somaliland’s embattled democracy, in: The Somali Wire Issue No. 447, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.7.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.6.2022): The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  SMN - Shabelle Media Network (28.11.2024): Jubaland Cuts Supends Cooperation with Somali Government Amid Tension, https://shabellemedia.com/jubaland-cuts-supends-cooperation-with-somali-government-amid-tension, Zugriff 5.12.2024  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 6.10.2023  TANA/ACRC - 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Sahan/SWT 30.10.2024). Viele Clans in Hiiraan - etwa die Hawadle und die Galja’el - sind mit der von Abgaal und Mudulood auf den Bundesstaat ausgeübten Dominanz unzufrieden (Sahan/SWT 6.11.2023). Die Spannungen hinsichtlich der Machtverteilung halten auch weiter an (HIPS 7.5.2024).HirShabelle wurde 2016 überhastet als letzter Bundesstaat etabliert, obwohl es damals auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben hat (HIPS 7.5.2024; vergleiche Sahan/SWT 30.10.2024). Viele Clans in Hiiraan - etwa die Hawadle und die Galja’el - sind mit der von Abgaal und Mudulood auf den Bundesstaat ausgeübten Dominanz unzufrieden (Sahan/SWT 6.11.2023). Die Spannungen hinsichtlich der Machtverteilung halten auch weiter an (HIPS 7.5.2024). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022). Dieses Abkommen sah vor, dass Jowhar (im Gebiet der Abgaal) zur Hauptstadt wird, während die Hawadle den Präsidenten stellen (Sahan/SWT 30.10.2024). Gestritten wird auch um Fragen der Besteuerung (HIPS 7.5.2024), der Ressourcenverteilung und wegen der Checkpoints (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle), durch Präsident Gudlawe seines Amtes enthoben. Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten, und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (HIPS 7.5.2024; vgl. Halbeeg 25.6.2023). Auch im Oktober 2024 war das Thema eines eigenständigen "Hiiraan State" weiterhin aktuell (Sahan/SWT 30.10.2024).Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022). Dieses Abkommen sah vor, dass Jowhar (im Gebiet der Abgaal) zur Hauptstadt wird, während die Hawadle den Präsidenten stellen (Sahan/SWT 30.10.2024). Gestritten wird auch um Fragen der Besteuerung (HIPS 7.5.2024), der Ressourcenverteilung und wegen der Checkpoints (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle), durch Präsident Gudlawe seines Amtes enthoben. Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten, und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (HIPS 7.5.2024; vergleiche Halbeeg 25.6.2023). Auch im Oktober 2024 war das Thema eines eigenständigen "Hiiraan State" weiterhin aktuell (Sahan/SWT 30.10.2024). Die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretenen Clankonflikte sind also wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung. De facto ist der Bundesstaat geteilt (BMLV 1.12.2023). Im Vordergrund stehen - wie erwähnt - die Spannungen zwischen den Hawadle ("Hiiraan State") und der Verwaltung von HirShabelle. Dies führt jedoch auch zu Spannungen in Hiiraan, wo die westlich des Shabelle Flusses lebenden Hawiye / Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele), die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben, in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt werden (BMLV 7.8.2024). Zusammenfassend erklärt eine Quelle, dass Präsident Gudlawe eigentlich nur das Gebiet der Abgaal kontrolliert (Sahan/SWT 30.10.2024). Quellen  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  Halbeeg - Halbeeg (25.6.2023): Beledweyne is no flight zone, Ali Jeyte, https://en.halbeeg.com/2023/06/25/beledweyne-is-no-flight-zone-ali-jeyte/, Zugriff 26.6.2023  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (7.5.2024): State Of Somalia 2023 Report, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2024/05/SOS-REPORT-2023-.pdf, Zugriff 27.5.2024  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023  HO - Hiiraan Online (11.11.2020): HirShabelle parliament elects Ali Guudlaawe as new president, https://www.hiiraan.com/news4/2020/Nov/180667/hirshabelle_parliament_elects_ali_guudlaawe_as_new_president.aspx, Zugriff 9.10.2023  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.10.2024): The Return of the 'Hiiraan State', in: The Somali Wire Issue No. 749, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.11.2023): BA positive appointment: Jeyte as Ma'wiisley commander, in: The Somali Wire Issue No. 613, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.6.2023): Hiiraan in Turmoil - Implications, in: The Somali Wire Issue No. 559, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-01-09 08:04 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder: PGN 28.6.2024 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024): CT/Karr/AEI 23.9.2024 ACLED bietet einen Überblick über die Vorfälle in Somalia innerhalb vier unterschiedlicher Monate des Jahres 2024: (ACLED 29.11.2024; ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024) Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (29.11.2024): Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update, November 2024, https://reliefweb.int/attachments/7d28f21b-bb6b-4195-8234-d959f6e1cc7b/Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update - November 2024.pdf, Zugriff 13.12.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.10.2024): Controversy over electoral reform sparks debate in Somalia amid al-Shabaab operation, Situation Update, October 2024, https://acleddata.com/2024/10/28/controversy-over-electoral-reform-sparks-debate-in-somalia-amid-al-shabaab-operation-october-2024/, Zugriff 13.12.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.9.2024): State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints, Situation Update, https://reliefweb.int/attachments/69de2b9e-8074-4e50-9d5c-f3cfbe0af1fc/acleddata.com-State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints.pdf, Zugriff 13.11.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (31.7.2024): The looming threat: A resurgence of Islamic State and inter-clan fighting in Somalia, Situation Update, July 2024, https://acleddata.com/2024/07/31/the-looming-threat-a-resurgence-of-islamic-state-and-inter-clan-fighting-in-somalia-july-2024/, Zugriff 13.12.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  CT/Karr/AEI - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Herausgeber) (23.9.2024): Africa File Special Edition - External Meddling for the Red Sea Exacerbates Conflicts in the Horn of Africa, https://www.criticalthreats.org/analysis/africa-file-special-edition-external-meddling-for-the-red-sea-exacerbates-conflicts-in-the-horn-of-africa, Zugriff 13.12.2024  INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  PGN - Political Geography Now (28.6.2024): Preliminary Somalia Control Map – Approximate Territorial Control, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024; vgl. HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024; vergleiche HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: (UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023; UNSC 15.6.2023) Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 7.8.2024) sowie Lower Shabelle und Lower Juba (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Seit Dezember 2023 verstärkt al Shabaab ihre Aktivitäten in Lower Shabelle, Bay (UNSC 2.2.2024) und Bakool. In diesen drei Regionen sind jene Positionen bzw. Orte hart umkämpft, von denen aus größere Räume kontrolliert werden können. Das beste Beispiel dafür ist der seit Monaten andauernde Kampf um Goof Gaduud Burey in der Nähe von Baidoa (BMLV 7.8.2024). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Sicherheitskräfte sind fragmentiert, es mangelt ihnen an Kapazitäten, weiteres Gebiet zu erobern. Die Offensive der Jahre 2022 und 2023 konnte nur unter Zuhilfenahme lokaler Milizen durchgeführt werden - und trotzdem wurden die meisten der damals eingenommenen Gebiete wieder verloren (Sahan/SWT 5.1.2024). Gleichzeitig hat das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vgl. BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vergleiche BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Armee und Schutztruppe (ATMIS) als relevanter Faktor: ATMIS wurde im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, im Dezember 2023 um 3.000 Mann und im Juni 2024 um weitere 2.000. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.). Eine Nachfolgemission für ATMIS steht im Raum (BMLV 7.8.2024). [siehe auch Ausländische Kräfte] ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Mit Unterstützung einer Nachfolgemission von ATMIS sowie externen Partnern (etwa der Türkei, UN und EU) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein (BMLV 7.8.2024). Schlussendlich gibt eine Quelle an, dass größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können; dahingegen geht diese Quelle davon aus, dass die Gruppe nach einem Abzug von ATMIS wieder weite Teile des ländlichen Raumes zurückgewinnen wird können (Sahan/SWT 6.3.2024). Eine andere Quelle geht davon aus, dass Baidoa oder Kismayo nur gehalten werden können, wenn Äthiopien bzw. Kenia ihre dort stationierten Kontingente aufrechterhalten (BMLV 7.8.2024). Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024).Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023; vgl. ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vgl. BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024).Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023; vergleiche ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024). Spannungen in neu eroberten Gebieten haben zudem teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt (AQ21 11.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus (Sahan/SWT 9.8.2023). Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024; vgl. Sahan/SWT 3.7.2023). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, di

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