← Österreich

{'item': 'W165 2311613-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlW165 2311613-1 Spruch, W165 2311613-1/7EW165 2311613-1/7E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins,

ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss - was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist - deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb,

§ 58Rz 3 mw

N [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb,

§ 58Rz 6 mw

N [Stand 01.03.2023, rdb.at]).Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss - was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist - deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 58, Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 58, Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Den Beschwerdeausführungen kann insofern gefolgt werden, als sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt hat. Demnach sind Bescheide individuelle hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formalrechtlicher Art abgesprochen wird. Sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt werden, sei es, dass Rechtsverhältnisse gestaltet werden (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch zu enthalten hat, ist nicht streng formal auszulegen. Vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.3.2009, 2004/10/0118).Demnach sind Bescheide individuelle hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formalrechtlicher Art abgesprochen wird. Sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt werden, sei es, dass Rechtsverhältnisse gestaltet werden vergleiche VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich vergleiche VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat vergleiche dazu VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch zu enthalten hat, ist nicht streng formal auszulegen. Vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein vergleiche VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung vergleiche VwGH 31.3.2009, 2004/10/0118). Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des BFA vom 13.02.2025 weist nicht die in § 58 Abs. 1

normierten Kriterien auf. Die Mitteilung ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet noch enthält sie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung. Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des BFA vom 13.02.2025 weist nicht die in Paragraph 58, Absatz eins,

normierten Kriterien auf. Die Mitteilung ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet noch enthält sie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung. Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer individuell bestimmten Person in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B166/05). Dies ist bezüglich der angefochtenen Erledigung nicht der Fall: Im Schreiben des BFA vom 13.02.2025 wird dem BF lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Der BF wurde zudem in Kenntnis gesetzt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.Im Schreiben des BFA vom 13.02.2025 wird dem BF lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Der BF wurde zudem in Kenntnis gesetzt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Aus der Erledigung ergibt sich somit der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber dem BF zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern erst in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das BFA mit der in Rede stehenden Mitteilung die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem BF beabsichtigt hätte, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (lediglich) formlos mitzuteilen ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das BFA mit der in Rede stehenden Mitteilung die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem BF beabsichtigt hätte, zumal auch in Paragraph 7, Absatz 2 a, letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (lediglich) formlos mitzuteilen ist. Dies entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2013/32/EU (in der Folge: VerfahrensRL), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen sei, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüfe und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfinde.Dies entspricht auch Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (in der Folge: VerfahrensRL), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen sei, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüfe und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfinde. Dem ist die belangte Behörde mit der Mitteilung vom 13.02.2025 nachgekommen. In weiterer Folge - was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wäre dem BF gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b der VerfahrensRL in einer persönlichen Anhörung gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und gemäß den Art. 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen würden, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der BF in der Mitteilung vom 13.02.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 Abs. 3 der VerfahrensRL sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat dann eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. In weiterer Folge - was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wäre dem BF gemäß Artikel 45, Absatz eins, Litera b, der VerfahrensRL in einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera b und gemäß den Artikel 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen würden, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der BF in der Mitteilung vom 13.02.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45, Absatz 3, der VerfahrensRL sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat dann eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. Aus Art. 45 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 3 der VerfahrensRL ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Art. 45 Abs. 1 lit a der VerfahrensRL, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Art. 45 Abs. 3 der VerfahrensRL beanstandet werden. Aus Artikel 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, der VerfahrensRL ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der VerfahrensRL, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Artikel 45, Absatz 3, der VerfahrensRL beanstandet werden. Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (VfGH 13.10.2004, B954/04 ua - B955/04 ua), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (VfGH 17.09.2001, B1269/01), einer „Rechtsbelehrung“ hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (VfGH 19.06.1996, B928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (VfGH 25.11.1991, B1103/91; B1104/91), einem Bereitstellungsschein (VfGH 13.03.1991, B74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben "ausdrücklich zustimme" (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat. Diese Einschätzung wird etwa auch dadurch untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens „lediglich“ als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist (VfGH 03.03.2014, U2416/2013). In dieser Entscheidung wurde somit die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werden weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei. Der BF bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen beziehungsweise könne sich der BF gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern (AsylGH 11.09.2013, B13 430608-1/2012). Wenn schon die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd § 7 AsylG 2005 gelten. Wenn schon die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd Paragraph 7, AsylG 2005 gelten. Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 13.02.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2

zu qualifizieren ist, weshalb diese erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid - also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten - angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb,

§ 63Rz 59 mw

N [Stand 01.01.2007, rdb.at]).Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 13.02.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2,

zu qualifizieren ist, weshalb diese erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid - also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten - angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 63, Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]). An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des BF nichts zu ändern, wonach die Einleitung des Aberkennungsverfahrens rechtsgestaltend wirke, da diese dem BF die Eigenschaft nehmen würde, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln seiner Familienangehörigen zu fungieren und dadurch in sein Recht auf Familienzusammenführung, welches sich aus der Familienzusammenführungs-RL (Richtlinie 2008/86/EG), ergebe, eingegriffen würde. Selbst wenn aufgrund des gegen den BF eingeleiteten Aberkennungsverfahrens in einem von seinen Familienangehörigen beantragten Verfahren auf Familienzusammenführung gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA zu ergehen hätte, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des BF betrifft, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und denen gegenüber das BFA in einer nachfolgenden negativen Entscheidung keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte. Der BF selbst ist keine Partei im Antragsverfahren seiner Familienangehörigen auf Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG

  1. Zudem steht den Familienangehörigen des BF im Falle einer Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des BF eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen. Selbst wenn aufgrund des gegen den BF eingeleiteten Aberkennungsverfahrens in einem von seinen Familienangehörigen beantragten Verfahren auf Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA zu ergehen hätte, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des BF betrifft, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und denen gegenüber das BFA in einer nachfolgenden negativen Entscheidung keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte. Der BF selbst ist keine Partei im Antragsverfahren seiner Familienangehörigen auf Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
  2. Zudem steht den Familienangehörigen des BF im Falle einer Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des BF eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen. Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Ablehnung einer gegen die Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus gemäß § 7 AsylG 2005 gerichteten Beschwerde jüngst klargestellt, dass die Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 als Bescheid zu qualifizieren sei, keine solche spezifisch verfassungsrechtlicher Natur sei: „Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste“ (vgl. VfGH 05.12.2025, E 2287/2025).Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Ablehnung einer gegen die Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 gerichteten Beschwerde jüngst klargestellt, dass die Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 als Bescheid zu qualifizieren sei, keine solche spezifisch verfassungsrechtlicher Natur sei: „Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste“ vergleiche VfGH 05.12.2025, E 2287 aus 2025,). Zusammenfassend weist die bekämpfte Mitteilung der belangten Behörde vom 13.02.2025 somit weder die äußere Form eines Bescheides auf noch ist ein behördlicher Wille zu einer normativen Regelung einer Verwaltungsangelegenheit erkennbar. Bei der gegenständlichen Mitteilung handelt es sich somit um keinen Bescheid, weshalb kein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt und die gegenständliche Beschwerde sohin zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen wurde. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es bestand somit keine Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es bestand somit keine Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). 3.
  3. Zu Spruchpunkt B), Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W165.2311613.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.