RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlW196 2297779-2 Spruch, W196 2297779-2/13E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein zuletzt in der Ukraine wohnhafter Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ersuchte nach Einreise in das Bundesgebiet am 20.07.2023 um Ausstellung eines Vertriebenenausweises nach der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene, BGBl. II Nr. 92/2022 (in der Folge: VertriebenenVO). Mit Verständigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 03.08.2023, ausgefolgt am selben Tag, wurde ihm mitgeteilt, dass er die Voraussetzungen nicht erfülle. Er wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, an einer Dienststelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein zuletzt in der Ukraine wohnhafter Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ersuchte nach Einreise in das Bundesgebiet am 20.07.2023 um Ausstellung eines Vertriebenenausweises nach der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, (in der Folge: VertriebenenVO). Mit Verständigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 03.08.2023, ausgefolgt am selben Tag, wurde ihm mitgeteilt, dass er die Voraussetzungen nicht erfülle. Er wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, an einer Dienststelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 1.
- Am 18.08.2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er im Jahr 2010 von der Russischen Föderation in die Ukraine ausgewandert sei, da er gesehen habe, dass in der Russischen Föderation keine Menschenrechte gepflegt würden und er keine Meinungsfreiheit habe. Jetzt sei er vor dem Krieg geflüchtet. Er dürfe nicht in die Russische Föderation, da seine Mutter die Partei von Nawalny unterstützt habe und an jeglichen Demonstrationen teilgenommen habe. Dadurch stehe sie auf der Liste der Behörden. Sie sei deswegen auch schon inhaftiert worden und werde bis heute verfolgt. Wenn er in die Russische Föderation müsse, dann würde er kämpfen müssen. Er wolle keine Ukrainer töten. Er sei jahrelang in der Ukraine wohnhaft gewesen und würde dadurch in der Russischen Föderation als Verräter angesehen werden. Er sei sich ziemlich sicher, dass er als Erster in die Kriegshandlungen geschickt werden würde. Außerdem wolle er in der Zukunft in Österreich in der Oper arbeiten und im Chor singen. Er wolle sich in Österreich seine Zukunft aufbauen und fürchte um sein Leben. 1.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 10.04.2023 machte der BF nähere Ausführungen zu seinem Fluchtgrund und seinen Lebensumständen. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.
- Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 12.03.2025, GZ: W189 2297779-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Diesem Erkenntnis wurden (auszugsweise) folgende Feststellungen zugrunde gelegt: „1.
- Zur Person des BF 1.1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stammt aus der Stadt Novosibirsk, lebte aber seit 2010 in der Ukraine, wo er einer akademischen Ausbildung nachging. Der BF ist konfessionslos. Seine Mutter gehört der Volksgruppe der Ukrainer, sein verstorbener Vater der Volksgruppe der Roma an. Seine Mutter, seine Tante und sein Cousin leben in seinem Herkunftsort. 1.1.
- Der BF betätigte sich nie öffentlich regimekritisch oder politisch oppositionell und wird dies auch bei einer Rückkehr nicht tun. Der BF unterliegt weder wegen seines langjährigen Aufenthaltes in der Ukraine noch wegen der Zugehörigkeit seiner Mutter zur Volksgruppe der Ukrainer oder wegen der Zugehörigkeit seines verstorbenen Vaters zur Volksgruppe der Roma einer Bedrohung seitens der russischen Behörden. Ihm droht in der Russischen Föderation als Reservist der Kategorie 2 keine Einziehung in den Ukrainekrieg. Der BF wird in der Russischen Föderation auch nicht wegen der Volksgruppenzugehörigkeit seiner Eltern von der Teilnahme am Erwerbsleben oder Gesellschaft an sich ausgeschlossen. Der BF, der an keiner lebensbedrohlichen oder qualvollen Erkrankung leidet, kann zu seiner Mutter in seinen russischen Herkunftsort zurückkehren und dort durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, aber auch durch staatliche und familiäre Unterstützung seine Existenzgrundlage sichern. Er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.1.
- Der BF reiste im Juli 2023 in Österreich ein. Er hat hier weder Angehörige oder Verwandte noch sonstige persönliche Bindungen. Er erlernte bereits im Ausland die deutsche Sprache, welche er mittelmäßig beherrscht.“ 1.
- Eine vom BF gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) vom 14.05.2025, Ra 2025/20/0122-12, zurückgewiesen. 1.
- Der Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) lehnte mit Beschluss vom 05.06.2025, E 843/2025-8, die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2025 erhobenen Beschwerde ab.
- Gegenständliches Verfahren: 2.
- Mit Schriftsatz vom 02.06.2025 stellte der BF über seine Vertretung beim BFA einen Antrag auf „Feststellung der Rechtsposition als Vertriebener“ und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass die Durchsetzung der gegen den BF mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2025 erlassenen Rückkehrentscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des mit dem gegenständlichen Antrag eingeleiteten Verfahrens aufgeschoben werde. Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und der ukrainischen Volksgruppe bzw. der Volksgruppe der Romani zugehörig sei. Der BF habe sich seit 2010 in der Ukraine aufgehalten und habe dort zuletzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht innegehabt. Der BF behaupte, dass ihm die Rechtsstellung als Vertriebener zukomme und begehre die Feststellung des Vorliegens dieser Eigenschaft. Zum Zeitpunkt seiner Flucht aus der Ukraine hätte der BF dort über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Der BF zähle zu jener Personengruppe die nach Art 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – vom obligatorischen vorübergehenden Schutz nach den Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG erfasst sei. Die Notwendigkeit zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei im vorliegenden Fall deshalb gegeben, weil gegenüber dem BF im Verfahren über den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, deren Durchsetzbarkeit bereits eingetreten sei. Der BF müsse daher mit seiner jederzeit möglichen Abschiebung in die Russische Föderation rechnen. Sofern dem BF aber – wie von ihm behauptet -, die Rechtsstellung als Vertriebener zukomme, wäre schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, vielmehr aber noch deren Durchsetzung rechtlich unzulässig. 2.
- Mit Schriftsatz vom 02.06.2025 stellte der BF über seine Vertretung beim BFA einen Antrag auf „Feststellung der Rechtsposition als Vertriebener“ und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass die Durchsetzung der gegen den BF mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2025 erlassenen Rückkehrentscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des mit dem gegenständlichen Antrag eingeleiteten Verfahrens aufgeschoben werde. Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und der ukrainischen Volksgruppe bzw. der Volksgruppe der Romani zugehörig sei. Der BF habe sich seit 2010 in der Ukraine aufgehalten und habe dort zuletzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht innegehabt. Der BF behaupte, dass ihm die Rechtsstellung als Vertriebener zukomme und begehre die Feststellung des Vorliegens dieser Eigenschaft. Zum Zeitpunkt seiner Flucht aus der Ukraine hätte der BF dort über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Der BF zähle zu jener Personengruppe die nach Artikel 2, Absatz 2, des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – vom obligatorischen vorübergehenden Schutz nach den Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG erfasst sei. Die Notwendigkeit zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei im vorliegenden Fall deshalb gegeben, weil gegenüber dem BF im Verfahren über den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, deren Durchsetzbarkeit bereits eingetreten sei. Der BF müsse daher mit seiner jederzeit möglichen Abschiebung in die Russische Föderation rechnen. Sofern dem BF aber – wie von ihm behauptet -, die Rechtsstellung als Vertriebener zukomme, wäre schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, vielmehr aber noch deren Durchsetzung rechtlich unzulässig. 2.
- Im gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.06.2025 wurde festgestellt, dass der BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene habe (§ 62 Abs. 1 AsylG iVm VertriebenenVO) (Spruchpunkt I.). Zudem wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene zurückgewiesen (§ 62 Abs. 4 AsylG) (Spruchpunkt II.) und wurde der Antrag vom 02.06.2025 auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). 2.
- Im gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.06.2025 wurde festgestellt, dass der BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene habe (Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO) (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene zurückgewiesen (Paragraph 62, Absatz 4, AsylG) (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde der Antrag vom 02.06.2025 auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF weder unter die Personengruppe gem. § 62 Abs 1 AsylG iVm § 1 VertriebenenVO noch unter § 3 VertriebenenVO falle. Er verfüge in Österreich über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder dem AsylG. Daher komme ihm kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu. Gemäß § 62 Abs. 4 AsylG habe das BFA das durch Verordnung eingeräumte vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene von Amts wegen durch Ausstellung des Ausweises für Vertriebene (vgl. § 2 Abs. 5 AsylG-DV) zu bestätigen. Ein Antragsrecht sei nicht vorgesehen. Mit dem gegenständlichen Feststellungsbescheid treffe die Behörde die Feststellung, dass dem BF der Vertriebenenstatus ex lege nicht zukomme. Sohin sei die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht nicht (mehr) notwendig.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF weder unter die Personengruppe gem. Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, VertriebenenVO noch unter Paragraph 3, VertriebenenVO falle. Er verfüge in Österreich über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder dem AsylG. Daher komme ihm kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG habe das BFA das durch Verordnung eingeräumte vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene von Amts wegen durch Ausstellung des Ausweises für Vertriebene vergleiche Paragraph 2, Absatz 5, AsylG-DV) zu bestätigen. Ein Antragsrecht sei nicht vorgesehen. Mit dem gegenständlichen Feststellungsbescheid treffe die Behörde die Feststellung, dass dem BF der Vertriebenenstatus ex lege nicht zukomme. Sohin sei die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht nicht (mehr) notwendig. 2.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner Vertretung vom 02.07.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Die belangte Behörde habe sich im bekämpften Bescheid nicht mit den rechtlichen Argumenten im verfahrenseinleitenden Antrag auseinandergesetzt. Art 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 führe zunächst drei Gruppen von Personen an die jedenfalls vom obligatorischen vorübergehenden Schutz umfasst seien. Der obligatorische vorübergehende Schutz erfasse aber auch die Personengruppe des Art 2 Abs. 2 des angeführten Durchführungsbeschlusses, wobei aber für die Anwendung obligatorischen vorübergehenden Schutzes auf diese Personengruppe ein Spielraum für die Mitgliedstaaten bestehe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Die belangte Behörde habe sich im bekämpften Bescheid nicht mit den rechtlichen Argumenten im verfahrenseinleitenden Antrag auseinandergesetzt. Artikel 2, Absatz eins, des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 führe zunächst drei Gruppen von Personen an die jedenfalls vom obligatorischen vorübergehenden Schutz umfasst seien. Der obligatorische vorübergehende Schutz erfasse aber auch die Personengruppe des Artikel 2, Absatz 2, des angeführten Durchführungsbeschlusses, wobei aber für die Anwendung obligatorischen vorübergehenden Schutzes auf diese Personengruppe ein Spielraum für die Mitgliedstaaten bestehe. Im österreichischen Recht sei kein alternativer Schutzmechanismus im Sinne des Art 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zum vorübergehenden Schutz für Drittstaatsangehörige, aus der Ukraine vertriebene Menschen eingerichtet, die dort ein unbefristetes Aufenthaltsrecht innehatten. Sei kein angemessener Schutzmechanismus nach nationalem Recht eingerichtet, komme der (obligatorische) vorübergehende Schutz zur Anwendung. Im österreichischen Recht sei kein alternativer Schutzmechanismus im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zum vorübergehenden Schutz für Drittstaatsangehörige, aus der Ukraine vertriebene Menschen eingerichtet, die dort ein unbefristetes Aufenthaltsrecht innehatten. Sei kein angemessener Schutzmechanismus nach nationalem Recht eingerichtet, komme der (obligatorische) vorübergehende Schutz zur Anwendung. Aus Sicht des BF entspreche die Auffassung, der Verweis auf den internationalen Schutz iSd Vorschriften der Status-Richtlinie könne einen zum vorübergehenden Schutz alternativen Mechanismus für die in Art 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses genannte Personengruppe darstellen und damit werde ein „angemessener Schutz nach […] nationalem Recht“ im Sinne dieser Bestimmung zur Verfügung gestellt, nicht dem Unionsrecht. Diese Rechtsauffassung würde den Unterschied zwischen dem Art 2 Abs. 2 und dem Art 2 Abs. 3 nivellieren, weil sie dazu führen, dass der ersteren Gruppe vorübergehender Schutz genauso fakultativ wie der letzteren zu gewähren sei. Schließlich komme allen Drittstaatsangehörigen immer das Recht zu, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der in Art 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses angeführten Personengruppe komme schließlich obligatorischer vorübergehender Schutz zu. Bestätigung würde diese Sicht auch in den von der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung vom 21.03.2022 (2022/C 126/01) operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates finden. Einige in der Beschwerde beschriebene Ausführungen in den operativen Leitlinien der Kommission würden unmissverständlich die Rechtsauffassung vermitteln, dass es sich beim angemessenen Schutz nach nationalem Recht, nicht um internationalen Schutz handeln könne. Weil Österreich keinen angemessenen Schutz nach nationalem Recht iSd Art 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses eingerichtet habe, finde auf die dort angeführte Personengruppe der Durchführungsbeschluss Anwendung. Art 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses entfalte für den BF unmittelbare Wirkung. Um in den Genuss des vorübergehendes zu kommen, müsse der BF schließlich noch das weitere Kriterium erfüllen, nicht in der Lage zu sein, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion zurückzukehren. In der Beschwerde näher beschriebene Aspekte würden nach Dafürhalten des BF gegen die Möglichkeit sprechen, sicher und dauerhaft in die Russische Föderation zurückzukehren. Aus Sicht des BF entspreche die Auffassung, der Verweis auf den internationalen Schutz iSd Vorschriften der Status-Richtlinie könne einen zum vorübergehenden Schutz alternativen Mechanismus für die in Artikel 2, Absatz 2, des Durchführungsbeschlusses genannte Personengruppe darstellen und damit werde ein „angemessener Schutz nach […] nationalem Recht“ im Sinne dieser Bestimmung zur Verfügung gestellt, nicht dem Unionsrecht. Diese Rechtsauffassung würde den Unterschied zwischen dem Artikel 2, Absatz 2 und dem Artikel 2, Absatz 3, nivellieren, weil sie dazu führen, dass der ersteren Gruppe vorübergehender Schutz genauso fakultativ wie der letzteren zu gewähren sei. Schließlich komme allen Drittstaatsangehörigen immer das Recht zu, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der in Artikel 2, Absatz 2, des Durchführungsbeschlusses angeführten Personengruppe komme schließlich obligatorischer vorübergehender Schutz zu. Bestätigung würde diese Sicht auch in den von der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung vom 21.03.2022 (2022/C 126/01) operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates finden. Einige in der Beschwerde beschriebene Ausführungen in den operativen Leitlinien der Kommission würden unmissverständlich die Rechtsauffassung vermitteln, dass es sich beim angemessenen Schutz nach nationalem Recht, nicht um internationalen Schutz handeln könne. Weil Österreich keinen angemessenen Schutz nach nationalem Recht iSd Artikel 2, Absatz 2, des Durchführungsbeschlusses eingerichtet habe, finde auf die dort angeführte Personengruppe der Durchführungsbeschluss Anwendung. Artikel 2, Absatz 2, des Durchführungsbeschlusses entfalte für den BF unmittelbare Wirkung. Um in den Genuss des vorübergehendes zu kommen, müsse der BF schließlich noch das weitere Kriterium erfüllen, nicht in der Lage zu sein, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion zurückzukehren. In der Beschwerde näher beschriebene Aspekte würden nach Dafürhalten des BF gegen die Möglichkeit sprechen, sicher und dauerhaft in die Russische Föderation zurückzukehren. Nach Dafürhalten des BF nehme die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung mit ihrer Begründung nicht eine Zurückweisung, sondern vielmehr eine Abweisung des Antrages vor, zumal sie offenkundig nicht von der Unzulässigkeit oder der Verspätung dieses Antrages ausgehe, sondern vielmehr das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Stattgabe in Abrede stelle. Insofern sei das BVwG auch dazu befugt im Beschwerdeverfahren inhaltlich zu entscheiden und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Die Notwendigkeit zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei im vorliegenden Fall deshalb gegeben, weil gegenüber dem BF im Verfahren über den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, deren Durchsetzbarkeit bereits eingetreten sei. Der BF müsse daher mit seiner jederzeit möglichen Abschiebung in die Russische Föderation rechnen. Sofern dem BF aber – wie von ihm behauptet -, die Rechtsstellung als Vertriebener zukomme, wäre schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, vielmehr aber noch deren Durchsetzung rechtlich unzulässig. 2.
- Die Beschwerdevorlage vom 08.07.2025 und der Verwaltungsakt langten am 10.07.2025 beim BVwG ein. 2.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2025, GZ: W196 2297779-2/4E, wurde die Beschwerde vom 02.07.2025 als unbegründet abgewiesen. 2.
- Mit Schriftsatz vom 16.11.2025 erhob der BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2025 eine außerordentliche Revision an den VwGH. Unter einem wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht gestellt. Dazu wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Notwendigkeit zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall deshalb gegeben sei, weil gegenüber dem BF im Verfahren über den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, deren Durchsetzbarkeit bereits eingetreten sei. Der BF müsse daher mit seiner jederzeit möglichen Abschiebung in die Russische Föderation rechnen. Sofern dem BF aber – wie von ihm behauptet – die Rechtsstellung als Vertriebener zukomme, wäre schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vielmehr aber noch deren Durchsetzung rechtlich unzulässig. Der BF fürchte, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation dort Grundrechtsverletzungen zu erfahren, weil er dort wegen seines jahrelangen Aufenthalts in der Ukraine und wegen seines Verbleibs in einem von der ukrainischen Regierung verwalteten und beherrschten Gebiet der Ukraine nach Beginn der russischen Invasion in Zusammenschau mit seiner ukrainischen Volksgruppenzugehörigkeit als „Verräter“ oder „Spion“ angesehen werden würde. Diese Gefahr würde sich noch dadurch verstärken, dass er die Ableistung des Militärdienstes im Krieg gegen die Ukraine ablehnen würde, zumal er gegen die derzeitigen politischen Verhältnisse in der Russischen Föderation eingestellt sei und die von Seite der russischen Machthaber gegebenen Erklärungen für die Kriegsführung gegen die Ukraine ablehne. Insofern sei auch die Dringlichkeit der begehrten Einräumung einer Maßnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegeben. Vor allem weil der Revisionswerber im Falle seiner zwangsweisen Rückführung in die Russische Föderation fürchte, dort wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner langjährigen Niederlassung in der Ukraine und seiner politischen Überzeugung Grundrechtsverletzungen zu erfahren. 2.
- Mit Verfügung des VwGH vom 20.11.2025, Ra 2025/17/0145-10, wurde dem BVwG der mit der Revision verbundene Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber zurückgestellt.2.
- Mit Verfügung des VwGH vom 20.11.2025, Ra 2025/17/0145-10, wurde dem BVwG der mit der Revision verbundene Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber zurückgestellt. 2.
- Am 14.12.2025 langte ein beschwerdeseitiger Schriftsatz beim BVwG ein. In diesem wurden im Wesentlichen ergänzend vorgebracht, dass die Dringlichkeit der begehrten Maßnahme einstweiligen Rechtsschutzes vom BF mit seiner Furcht davor dargetan worden sei, im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation dort deshalb Grundrechtsverletzungen zu erfahren, weil er wegen seines jahrelangen Aufenthalts in der Ukraine und wegen seines Verbleibs in einem von der ukrainischen Regierung verwalteten und beherrschten Gebiet der Ukraine nach Beginn der russischen Invasion in Zusammenschau mit seiner ukrainischen Volksgruppenzugehörigkeit als „Verräter“ oder „Spion“ angesehen werden würde. Diese Gefahr würde sich, so das weitere Vorbringen im Antrag, noch dadurch verstärken, dass er die Ableistung des Militärdienstes im Krieg gegen die Ukraine ablehnen würde, zumal er gegen die derzeitigen politischen Verhältnisse in der Russischen Föderation eingestellt sei und die von Seite der russischen Machthaber gegebenen Erklärungen für die Kriegsführung gegen die Ukraine ablehne. Diese Befürchtung werde durch einen aktuellen, von der EUAA am
- Dezember 2025 veröffentlichten Bericht „The Russian Federation: Country Focus“ verstärkt. Diese Berichtslage unterstreiche die Begründetheit der vom BF dargetanen Furcht, im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation dort wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner langjährigen Niederlassung in einem weiterhin von der ukrainischen Regierung gehaltenen Gebiet der Ukraine und seiner politischen Überzeugung gleich bei seiner Ankunft an einem Flughafen das Interesse der Sicherheitsbehörden zu wecken und einer genauen Überprüfung unterzogen zu werden. Im Zuge dessen würden zahlreiche Verbindungen zu ukrainischen Organisation und Personen offenbar werden, zumal der BF viele Jahre – von 2010 bis zu seiner Vertreibung im Juli 2023 – in der Ukraine gelebt habe. Er habe sich während seines Aufenthalts in der Ukraine auch immer wieder kritisch in Bezug auf die von der Russischen Föderation losgetretene militärische Invasion der Ukraine geäußert. Angesichts all dessen bestehe die große Gefahr, dass der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation dort die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde und ähnlich wie viele andere in die Russische Föderation rückkehrende russische Staatsangehörige dann wegen vermeintlicher Unterstützung ukrainischer Organisationen oder Personen bzw. wegen einer kritischen Haltung gegenüber der russischen Regierung und der von ihr propagierten Erklärungen für die militärische Invasion der Ukraine mit gravierenden Grundrechtsverletzungen konfrontiert wäre. Die Voraussetzungen für die Erlassung der begehrten einstweiligen Anordnung seien gegeben. 2.
- Am 09.03.2026 langte ein beschwerdeseitiger Schriftsatz beim BVwG in welchem im Wesentlichen um Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ersucht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und verfügt in der Ukraine über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Die Mutter des BF gehört der Volksgruppe der Ukrainer an. Sein verstorbener Vater gehörte der Volksgruppe der Roma an. Der BF stellte am 18.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2024, Zl. 1363298705-231606726, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.08.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2024, Zl. 1363298705-231606726, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.08.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 - mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2025, GZ: W189 2297779-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Diesem Erkenntnis wurden (auszugsweise) folgende Feststellungen zugrunde gelegt: „1.
- Zur Person des BF 1.1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stammt aus der Stadt Novosibirsk, lebte aber seit 2010 in der Ukraine, wo er einer akademischen Ausbildung nachging. Der BF ist konfessionslos Seine Mutter gehört der Volksgruppe der Ukrainer, sein verstorbener Vater der Volksgruppe der Roma an. Seine Mutter, seine Tante und sein Cousin leben in seinem Herkunftsort. 1.1.
- Der BF betätigte sich nie öffentlich regimekritisch oder politisch oppositionell und wird dies auch bei einer Rückkehr nicht tun. Der BF unterliegt weder wegen seines langjährigen Aufenthaltes in der Ukraine noch wegen der Zugehörigkeit seiner Mutter zur Volksgruppe der Ukrainer oder wegen der Zugehörigkeit seines verstorbenen Vaters zur Volksgruppe der Roma einer Bedrohung seitens der russischen Behörden. Ihm droht in der Russischen Föderation als Reservist der Kategorie 2 keine Einziehung in den Ukrainekrieg. Der BF wird in der Russischen Föderation auch nicht wegen der Volksgruppenzugehörigkeit seiner Eltern von der Teilnahme am Erwerbsleben oder Gesellschaft an sich ausgeschlossen. Der BF, der an keiner lebensbedrohlichen oder qualvollen Erkrankung leidet, kann zu seiner Mutter in seinen russischen Herkunftsort zurückkehren und dort durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, aber auch durch staatliche und familiäre Unterstützung seine Existenzgrundlage sichern. Er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.1.
- Der BF reiste im Juli 2023 in Österreich ein. Er hat hier weder Angehörige oder Verwandte noch sonstige persönliche Bindungen. Er erlernte bereits im Ausland die deutsche Sprache, welche er mittelmäßig beherrscht.“ Eine vom BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2025 erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 14.05.2025, Ra 2025/20/0122-12, zurückgewiesen. Der VfGH lehnte mit Beschluss vom 05.06.2025, E 843/2025-8, die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2025 erhobenen Beschwerde ab. Mit Schriftsatz vom 02.06.2025 stellte der BF über seine Vertretung beim BFA einen Antrag auf „Feststellung der Rechtsposition als Vertriebener“ und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass die Durchsetzung der gegen den BF mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2025 erlassenen Rückkehrentscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des mit dem gegenständlichen Antrag eingeleiteten Verfahrens aufgeschoben werde. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2025, Zl. 1363298705/231500049, wurde festgestellt, dass der BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene habe (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und sein Antrag vom 02.06.2025 auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2025, Zl. 1363298705/231500049, wurde festgestellt, dass der BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene habe (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und sein Antrag vom 02.06.2025 auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine gegen diesen Bescheid des BFA vom 13.06.2025 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2025, GZ: W196 2297779-2/4E, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 16.11.2025 erhob der BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2025 eine außerordentliche Revision an den VwGH. Unter einem wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht des Inhaltes gestellt, dass die Durchsetzung der gegen den BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- März 2025, zur GZ: W189 2297779-1/11E, erlassenen Rückkehrentscheidung in Form einer Rückführung des BF in die Russische Föderation bis zum Abschluss des gegenständlichen Revisionsverfahrens aufgeschoben wird. Ein vom BFA geführtes Heimreisezertifikatsverfahren wurde am 18.09.2025 ad acta gelegt, da am 16.09.2025 keine Zustimmung zur Rückübernahme erteilt wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den bereits getroffenen Feststellungen im Erkenntnis des BVwG des Vorverfahrens vom 12.03.2025 (vgl. W189 2297779-1/11E) und dem Erkenntnis des BVwG im gegenständlichen Verfahren vom 06.10.2025 (vgl. W196 2297779-2/4E) sowie einer Einsicht in die Gerichtsakten dieser beider Verfahren und das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen ergeben sich aus den bereits getroffenen Feststellungen im Erkenntnis des BVwG des Vorverfahrens vom 12.03.2025 vergleiche W189 2297779-1/11E) und dem Erkenntnis des BVwG im gegenständlichen Verfahren vom 06.10.2025 vergleiche W196 2297779-2/4E) sowie einer Einsicht in die Gerichtsakten dieser beider Verfahren und das Zentrale Fremdenregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht vom 16.11.2025: 3.1.
- Die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht kann mangels einer innerstaatlichen Vorschrift nur in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht erfolgen. So hat der VwGH – der Rechtsprechung des EuGH folgend – bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht – über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus – einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 13.10.2010, 2010/12/0169). Voraussetzung der Erlassung einer einstweiligen Anordnung ist, dass der Antragsteller den behaupteten Anspruch an zuständiger Stelle, gegebenenfalls im Rechtsmittelweg geltend gemacht hat und ihm die Einräumung der angestrebten Rechtsposition verweigert wurde (VwGH 04.10.2013, 2013/10/0171). Zweck der Erlassung unmittelbar auf Unionsrecht gegründeter einstweiliger Anordnungen ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll. Gemäß dem nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bestehenden unionsrechtlichen Grundsatz muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (VwGH 22.12.2022, Ra 2022/12/0161, mwN). Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069). 3.1.
- Begründend für den gegenständlichen Antrag auf Erlassung eine einstweiligen Anordnung wurde beschwerdeseitig – im Wesentlichen wie schon bereits im Antrag vom 02.06.2025 - ausgeführt, dass die Notwendigkeit zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall deshalb gegeben sei, weil gegenüber dem BF im Verfahren über den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, deren Durchsetzbarkeit bereits eingetreten sei. Der BF müsse daher mit seiner jederzeit möglichen Abschiebung in die Russische Föderation rechnen. Sofern dem BF aber – wie von ihm behauptet – die Rechtsstellung als Vertriebener zukomme, wäre schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vielmehr aber noch deren Durchsetzung rechtlich unzulässig. Der BF fürchte, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation dort Grundrechtsverletzungen zu erfahren, weil er dort wegen seines jahrelangen Aufenthalts in der Ukraine und wegen seines Verbleibs in einem von der ukrainischen Regierung verwalteten und beherrschten Gebiet der Ukraine nach Beginn der russischen Invasion in Zusammenschau mit seiner ukrainischen Volksgruppenzugehörigkeit als „Verräter“ oder „Spion“ angesehen werden würde. Diese Gefahr würde sich noch dadurch verstärken, dass er die Ableistung des Militärdienstes im Krieg gegen die Ukraine ablehnen würde, zumal er gegen die derzeitigen politischen Verhältnisse in der Russischen Föderation eingestellt sei und die von Seite der russischen Machthaber gegebenen Erklärungen für die Kriegsführung gegen die Ukraine ablehne. Insofern sei auch die Dringlichkeit der begehrten Einräumung einer Maßnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegeben. Vor allem weil der Revisionswerber im Falle seiner zwangsweisen Rückführung in die Russische Föderation fürchte, dort wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner langjährigen Niederlassung in der Ukraine und seiner politischen Überzeugung Grundrechtsverletzungen zu erfahren. Im am 14.12.2025 eingelangten Schriftsatz (vgl. OZ 10) angeführte Länderberichte würden die Begründetheit der vom BF dargetanen Furcht, im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation dort wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner langjährigen Niederlassung in einem weiterhin von der ukrainischen Regierung gehaltenen Gebiet der Ukraine und seiner politischen Überzeugung gleich bei seiner Ankunft an einem Flughafen das Interesse der Sicherheitsbehörden zu wecken und einer genauen Überprüfung unterzogen zu werden, unterstreichen. Im Zuge dessen würden zahlreiche Verbindungen zu ukrainischen Organisation und Personen offenbar werden, zumal der BF viele Jahre – von 2010 bis zu seiner Vertreibung im Juli 2023 – in der Ukraine gelebt habe. Er habe sich während seines Aufenthalts in der Ukraine auch immer wieder kritisch in Bezug auf die von der Russischen Föderation losgetretene militärische Invasion der Ukraine geäußert. Angesichts all dessen bestehe die große Gefahr, dass der BF im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation mit gravierenden Grundrechtsverletzungen konfrontiert wäre. Im am 14.12.2025 eingelangten Schriftsatz vergleiche OZ 10) angeführte Länderberichte würden die Begründetheit der vom BF dargetanen Furcht, im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation dort wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner langjährigen Niederlassung in einem weiterhin von der ukrainischen Regierung gehaltenen Gebiet der Ukraine und seiner politischen Überzeugung gleich bei seiner Ankunft an einem Flughafen das Interesse der Sicherheitsbehörden zu wecken und einer genauen Überprüfung unterzogen zu werden, unterstreichen. Im Zuge dessen würden zahlreiche Verbindungen zu ukrainischen Organisation und Personen offenbar werden, zumal der BF viele Jahre – von 2010 bis zu seiner Vertreibung im Juli 2023 – in der Ukraine gelebt habe. Er habe sich während seines Aufenthalts in der Ukraine auch immer wieder kritisch in Bezug auf die von der Russischen Föderation losgetretene militärische Invasion der Ukraine geäußert. Angesichts all dessen bestehe die große Gefahr, dass der BF im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation mit gravierenden Grundrechtsverletzungen konfrontiert wäre. 3.1.
- Bereits im Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2025, GZ: W189 2297779-1/11E, wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF sich nie öffentlich regimekritisch oder politisch oppositionell betätigte und dies auch bei einer Rückkehr nicht tun wird. Weiter wurde festgestellt, dass der BF weder wegen seines langjährigen Aufenthaltes in der Ukraine noch wegen der Zugehörigkeit seiner Mutter zur Volksgruppe der Ukrainer oder wegen der Zugehörigkeit seines verstorbenen Vaters zur Volksgruppe der Roma einer Bedrohung seitens der russischen Behörden unterliegt. Auch wurde festgestellt, dass dem BF in der Russischen Föderation als Reservist der Kategorie 2 keine Einziehung in den Ukrainekrieg droht (vgl. S. 3 dieses Erkenntnisses). Diese Feststellungen beruhen auf einer umfassenden beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. S. 12 ff dieses Erkenntnisses). 3.1.
- Bereits im Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2025, GZ: W189 2297779-1/11E, wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF sich nie öffentlich regimekritisch oder politisch oppositionell betätigte und dies auch bei einer Rückkehr nicht tun wird. Weiter wurde festgestellt, dass der BF weder wegen seines langjährigen Aufenthaltes in der Ukraine noch wegen der Zugehörigkeit seiner Mutter zur Volksgruppe der Ukrainer oder wegen der Zugehörigkeit seines verstorbenen Vaters zur Volksgruppe der Roma einer Bedrohung seitens der russischen Behörden unterliegt. Auch wurde festgestellt, dass dem BF in der Russischen Föderation als Reservist der Kategorie 2 keine Einziehung in den Ukrainekrieg droht vergleiche S. 3 dieses Erkenntnisses). Diese Feststellungen beruhen auf einer umfassenden beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche S. 12 ff dieses Erkenntnisses). Die Beschwerdeseite hat mit ihrem pauschalen, vagen und nicht substantiierten Vorbringen (welches im Wesentlichen bloß eine Bekräftigung des Vorbringens im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des BF ist) zum gegenständlichen Antrag vom 16.11.2025 – wie schon zum bereits mit Schriftsatz vom 02.06.2025 vor dem BFA gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung - nicht dargetan und sind auch von Amts wegen keine Gründe erkennbar, weshalb in casu beim BF - entgegen der Feststellungen der rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz – eine Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens vorliegen sollte. Die mit dem gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen wurden bereits eingehend im Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2025 einer Würdigung unterzogen und eine entsprechende Gefährdung des BF verneint. Auch der VwGH hat mit Beschluss vom 14.05.2025 eine gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2025 erhobene Revision zurückgewiesen und der VfGH mit Beschluss vom 05.06.2025 die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt. Die Beschwerdeseite hat sohin die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht glaubhaft gemacht und ist eine solche auch für das BVwG – auch unter Berücksichtigung der Länderberichte auf die beschwerdeseitig verwiesen wird - nicht ersichtlich. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der Ansicht, wonach der BF mit seiner jederzeit möglichen Abschiebung in die Russische Föderation rechnen müsse, nicht (gänzlich) gefolgt werden kann. Zwar besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, jedoch ist dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen, dass ein vom BFA geführtes Heimreisezertifikatsverfahren am 18.09.2025 ad acta gelegt wurde, da am 16.09.2025 keine Zustimmung zur Rückübernahme erteilt wurde. Da die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht in casu nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W196.2297779.2.00