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{'item': 'W213 2333885-2'}

Obsah (10)§ 8Art 133§ 24§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlW213 2333885-2 Spruch, W213 2333885-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert

§ 8Abs. 1 Vw

GVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Das als „Beschwerdevorlage“ bezeichnete Schreiben vom 11.03.2026, eingelangt am 16.03.2026, wird

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Die Einschreiterin hat mit Schreiben vom 22.01.2026 eine Säumnisbeschwerde gegen die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie erhoben, da über ihren Antrag eine „Lehramtsstelle als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzuerkennen“ nicht innerhalb gesetzliche Entscheidungsfrist entschieden worden sei..römisch eins.
  2. Die Einschreiterin hat mit Schreiben vom 22.01.2026 eine Säumnisbeschwerde gegen die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie erhoben, da über ihren Antrag eine „Lehramtsstelle als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzuerkennen“ nicht innerhalb gesetzliche Entscheidungsfrist entschieden worden sei.. I.
  3. Mit hg. Schreiben vom 02.02.2026, GZ. W293 2333885-1/2E, wurde dieses Eingabe an die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie (belangte Behörde) weitergeleitet und langte dort am 02.02.2026 ein.römisch eins.
  4. Mit hg. Schreiben vom 02.02.2026, GZ. W293 2333885-1/2E, wurde dieses Eingabe an die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie (belangte Behörde) weitergeleitet und langte dort am 02.02.2026 ein. I.
  5. Mit Schreiben vom 11.03.2026, hg. eingelangt am 16.03.2026, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde die oben genannte Säumnisbeschwerde nicht Bundesverwaltungsgericht vorgelegt habe und beantragte der Beschwerde stattzugeben. römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 11.03.2026, hg. eingelangt am 16.03.2026, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde die oben genannte Säumnisbeschwerde nicht Bundesverwaltungsgericht vorgelegt habe und beantragte der Beschwerde stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
  8. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) §§ 8 und 16 VwGVG haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut: Paragraphen 8 und 16 VwGVG haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut: „§ 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„§ 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. […]. § 16.

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die mit Schriftsatz vom 22.01.2026 erhobene Säumnisbeschwerde vom 22.01.2026 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.

§ 6AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG wurde diese mit hg. Vermögen vom 02.02.2026, GZ. W293 2333885-1/2E, an die belangte Behörde weitergeleitet.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die mit Schriftsatz vom 22.01.2026 erhobene Säumnisbeschwerde vom 22.01.2026 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wurde diese mit hg. Vermögen vom 02.02.2026, GZ. W293 2333885-1/2E, an die belangte Behörde weitergeleitet.

§ 16Vw

GVG steht es der belangten Behörde frei innerhalb von drei Monaten den versandten Bescheid nachzuholen. Diese Frist endet frühestens am 02.05.

  1. In der Zuständigkeit des das Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls erst dann gegeben, wenn die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. Im Hinblick auf die der belangten Behörde noch offenstehende Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides ist daher die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Eingabe gestellten Anträge unzulässig (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl., E
  3. zu § 16 VwGVG, S. 127 und die dort zitierte Judikatur).

Paragraph 16, VwGVG steht es der belangten Behörde frei innerhalb von drei Monaten den versandten Bescheid nachzuholen. Diese Frist endet frühestens am 02.05.

  1. In der Zuständigkeit des das Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls erst dann gegeben, wenn die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. Im Hinblick auf die der belangten Behörde noch offenstehende Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides ist daher die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Eingabe gestellten Anträge unzulässig vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl., E
  3. zu Paragraph 16, VwGVG, S. 127 und die dort zitierte Judikatur). Die im Spruch bezeichnete Eingabe war daher

§§ 8und 16 i.V.m. 28 Abs. 1 Vw

GVG zurückzuweisen.Die im Spruch bezeichnete Eingabe war daher

Paragraphen 8 und 16 in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W213.2333885.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.