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{'item': 'W217 2324853-1'}

Obsah (9)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 16

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlW217 2324853-1 Spruch, W217 2324853-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, StA. Syrien, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei seiner Erstbefragung am 03.11.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji an, Kurde und Muslim zu sein. Er habe keinen Beruf erlernt und neun Jahre die Schule besucht. Seine Familie (Eltern, drei Schwestern, zwei Brüder) lebe in Syrien. Er sei in XXXX , Syrien geboren. Zwei Brüder seien als Asylwerber in Europa aufhältig.
  3. Bei seiner Erstbefragung am 03.11.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji an, Kurde und Muslim zu sein. Er habe keinen Beruf erlernt und neun Jahre die Schule besucht. Seine Familie (Eltern, drei Schwestern, zwei Brüder) lebe in Syrien. Er sei in römisch 40 , Syrien geboren. Zwei Brüder seien als Asylwerber in Europa aufhältig. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er Syrien verlassen habe, da er vom syrischen und vom kurdischen Militär gesucht werde. Es gebe dort keine Sicherheit. Er habe Angst, einberufen zu werden.
  4. Am 25.09.2025 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji statt. Er sei in XXXX geboren und habe ab seinem zehnten Lebensjahr in der Stadt XXXX gelebt; er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei am 10.08.2022 aus Syrien ausgereist. Seine Familie lebe nun in Holland.
  5. Am 25.09.2025 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji statt. Er sei in römisch 40 geboren und habe ab seinem zehnten Lebensjahr in der Stadt römisch 40 gelebt; er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei am 10.08.2022 aus Syrien ausgereist. Seine Familie lebe nun in Holland. Zu seinen Ausreisegründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er damals seitens des Militärdienstes des syrischen Militärs und nun seitens des kurdischen Militärs, da Unruhen im Gebiet der SDF herrschen, gesucht werde. Er führte weiters wie folgt aus: „Es gibt ein Stammesproblem. Man beschuldigt mich, dass ich eine Ehrverletzung begangen habe. Ich war im Jahr 2019 in ein arabisches Mädchen verliebt und wir waren bis zum Jahr 2022 zusammen. Aber wie Sie alle wissen, ist bei uns eine Beziehung mit einer Frau nicht erlaubt. Wir durften nicht gemeinsam rausgehen, da es verboten war. Da Mädchen stammt aus dem Dorf XXXX , da 5 (fünf) Minuten mit dem Auto von unserem Heimatdort entfernt ist. Eines Tages habe ich mit meinem Vater das besprochen und habe ihn gebeten, um bei ihrer Familie um ihre Hand anzuhalten. Das Mädchen stammt ursprünglich aus Deir ez-Zor. Sie gehört zu den Vertriebenen aus dem Dorf. Ich habe die Situation meinem Vater erklärt und ihn gebeten, mir dabei zu helfen. Er hat sich geweigert und gemeint, es gebe genug kurdische Mädchen und weshalb ich um die Hand eines arabischen Mädchens anhalten soll. Dann habe ich mich mit meinem Vater gestritten und das Haus verlassen und bin zum Haus meines Onkels väterlicherseits (Vater meines Cousins, der als Fliesenleger arbeitet) gegangen. „Es gibt ein Stammesproblem. Man beschuldigt mich, dass ich eine Ehrverletzung begangen habe. Ich war im Jahr 2019 in ein arabisches Mädchen verliebt und wir waren bis zum Jahr 2022 zusammen. Aber wie Sie alle wissen, ist bei uns eine Beziehung mit einer Frau nicht erlaubt. Wir durften nicht gemeinsam rausgehen, da es verboten war. Da Mädchen stammt aus dem Dorf römisch 40 , da 5 (fünf) Minuten mit dem Auto von unserem Heimatdort entfernt ist. Eines Tages habe ich mit meinem Vater das besprochen und habe ihn gebeten, um bei ihrer Familie um ihre Hand anzuhalten. Das Mädchen stammt ursprünglich aus Deir ez-Zor. Sie gehört zu den Vertriebenen aus dem Dorf. Ich habe die Situation meinem Vater erklärt und ihn gebeten, mir dabei zu helfen. Er hat sich geweigert und gemeint, es gebe genug kurdische Mädchen und weshalb ich um die Hand eines arabischen Mädchens anhalten soll. Dann habe ich mich mit meinem Vater gestritten und das Haus verlassen und bin zum Haus meines Onkels väterlicherseits (Vater meines Cousins, der als Fliesenleger arbeitet) gegangen. Ich habe mich bei ihm sieben Tage aufgehalten und habe ihm die Situation erklärt und ihn gebeten, dass er meinen Vater überzeugt seine Meinung zu ändern. Er hat mir versprochen, das mit meinem Onkel mütterlicherseits zu tun. Dann kamen meine Onkel mütter- und väterlicherseits zu meinem Vater, haben viel versucht ihn zu überzeugen. Letztlich ist es ihnen gelungen meinen Vater zu überzeugen. Dieser hat dann Kontakt zum Vater des Mädchens aufgenommen und hatte mit ihm einen Termin vereinbart. Ich kann mich noch erinnern, dass das ein Donnerstagabend war. Gemeinsam mit meinen Eltern bin ich zum Termin gegangen. Mein Vater hat ihrem Vater gesagt, dass er für mich um die Hand seiner Tochter bittet. Ihr Vater hat sich 3 (drei) Tage Bedenkzeit erbeten. 3 (drei) Tage nachher hat ihr Vater meinen Vater kontaktiert und ihm erklärt, dass wir, die Kurden, eine andere Tradition als die Araber haben, zu offen sind, das Mädchen ein Kopftuch trägt und sie von unserer Seite zwingt das Kopftuch abzunehmen. Dann hat er den Hörer aufgelegt. Mein Vater hat mit mir deshalb gestritten, da ich ihn durch die Ablehnung so erniedrigt hätte. Ich bin zu meinen beiden Onkeln gegangen, weil ich nicht aufgeben wollte. Sie versprachen mit dem Dorfvorsteher zu sprechen und Hilfe zu erbeten. Ich habe das alles gemacht, um mein Ziel friedlich zu erreichen. Der Dorfvorsteher hat mit dem Vater des Mädchens telefoniert und um einen Termin gebeten und dort ihm erklärt, es gebe keinen Unterschied, da wir alle Menschen sind und es friedlich laufen solle. Ihr Vater hat das nochmals abgelehnt und die Cousins seiner Tochter väterlicherseits Vorrang hätten und er sie mit einem von diesen auch verheiraten wolle. Zusammengefasst habe ich meine Geliebte kontaktiert, mit ihr ausgemacht, dass ich sie vom Dorf abhole und uns außerhalb neben einem Hügel treffen. Als ich sie abgeholt habe, habe ich sie zu dem Hügel gefahren. Im Auto habe ich ihr erklärt, dass ich alles versucht habe, es mir aber nicht gelungen ist, dies friedlich zu beenden. Sie hat mir vorgeschlagen, dass wir Geschlechtsverkehr haben, so dass sie ihre Jungfäulichkeit verliert und ihre Eltern so gezwungen würden, der Heirat zuzustimmen. Nach dem Geschlechtsverkehr habe ich Ihren Bruder kontaktiert und ihm erzählt, was wir gemacht haben. Er war wütend und hat aufgelegt. Ich weiß nicht, was mit dem Mädchen passiert ist. An dem Abend kam die Familie des Mädchens zu uns nach Hause und haben mit Gewehren auf uns geschossen. Nachgefragt: haben sie in die Luft geschossen und laut gerufen: „Wir sind gekommen um dich XXXX , zu kriegen!“ Alle Nachbarn waren im Freien und auch die SDF Soldaten (Kurdische Armee, vom VP auch PKK genannt) waren da. Als wir das gehört haben, sind wir durch die Hintertür geflüchtet. Mein Vater hat uns nach Kamischli gebracht und er war dann zusammen mit meinen Onkeln bei dem Dorfvorsteher. Zusammen haben sie versucht, ihren Vater zu überzeugen. Dieser erklärte, dass wir Sünde begangen haben und seine Tochter, die ihre Jungfräulichkeit dadurch verloren hat und sie mich deswegen töten werden. Dann sind wir (zwei Brüder, eine Schwester und meine Eltern) nach XXXX , in das Dorf XXXX gegangen. Mein Vater hat mir gesagt, ich solle aufgeben. Das Problem würde eskalieren und ich könne dadurch mein Leben verlieren. Er hat sich dann entschieden, mich und meinen Bruder aus Syrien zu schleusen.“Ich habe mich bei ihm sieben Tage aufgehalten und habe ihm die Situation erklärt und ihn gebeten, dass er meinen Vater überzeugt seine Meinung zu ändern. Er hat mir versprochen, das mit meinem Onkel mütterlicherseits zu tun. Dann kamen meine Onkel mütter- und väterlicherseits zu meinem Vater, haben viel versucht ihn zu überzeugen. Letztlich ist es ihnen gelungen meinen Vater zu überzeugen. Dieser hat dann Kontakt zum Vater des Mädchens aufgenommen und hatte mit ihm einen Termin vereinbart. Ich kann mich noch erinnern, dass das ein Donnerstagabend war. Gemeinsam mit meinen Eltern bin ich zum Termin gegangen. Mein Vater hat ihrem Vater gesagt, dass er für mich um die Hand seiner Tochter bittet. Ihr Vater hat sich 3 (drei) Tage Bedenkzeit erbeten. 3 (drei) Tage nachher hat ihr Vater meinen Vater kontaktiert und ihm erklärt, dass wir, die Kurden, eine andere Tradition als die Araber haben, zu offen sind, das Mädchen ein Kopftuch trägt und sie von unserer Seite zwingt das Kopftuch abzunehmen. Dann hat er den Hörer aufgelegt. Mein Vater hat mit mir deshalb gestritten, da ich ihn durch die Ablehnung so erniedrigt hätte. Ich bin zu meinen beiden Onkeln gegangen, weil ich nicht aufgeben wollte. Sie versprachen mit dem Dorfvorsteher zu sprechen und Hilfe zu erbeten. Ich habe das alles gemacht, um mein Ziel friedlich zu erreichen. Der Dorfvorsteher hat mit dem Vater des Mädchens telefoniert und um einen Termin gebeten und dort ihm erklärt, es gebe keinen Unterschied, da wir alle Menschen sind und es friedlich laufen solle. Ihr Vater hat das nochmals abgelehnt und die Cousins seiner Tochter väterlicherseits Vorrang hätten und er sie mit einem von diesen auch verheiraten wolle. Zusammengefasst habe ich meine Geliebte kontaktiert, mit ihr ausgemacht, dass ich sie vom Dorf abhole und uns außerhalb neben einem Hügel treffen. Als ich sie abgeholt habe, habe ich sie zu dem Hügel gefahren. Im Auto habe ich ihr erklärt, dass ich alles versucht habe, es mir aber nicht gelungen ist, dies friedlich zu beenden. Sie hat mir vorgeschlagen, dass wir Geschlechtsverkehr haben, so dass sie ihre Jungfäulichkeit verliert und ihre Eltern so gezwungen würden, der Heirat zuzustimmen. Nach dem Geschlechtsverkehr habe ich Ihren Bruder kontaktiert und ihm erzählt, was wir gemacht haben. Er war wütend und hat aufgelegt. Ich weiß nicht, was mit dem Mädchen passiert ist. An dem Abend kam die Familie des Mädchens zu uns nach Hause und haben mit Gewehren auf uns geschossen. Nachgefragt: haben sie in die Luft geschossen und laut gerufen: „Wir sind gekommen um dich römisch 40 , zu kriegen!“ Alle Nachbarn waren im Freien und auch die SDF Soldaten (Kurdische Armee, vom VP auch PKK genannt) waren da. Als wir das gehört haben, sind wir durch die Hintertür geflüchtet. Mein Vater hat uns nach Kamischli gebracht und er war dann zusammen mit meinen Onkeln bei dem Dorfvorsteher. Zusammen haben sie versucht, ihren Vater zu überzeugen. Dieser erklärte, dass wir Sünde begangen haben und seine Tochter, die ihre Jungfräulichkeit dadurch verloren hat und sie mich deswegen töten werden. Dann sind wir (zwei Brüder, eine Schwester und meine Eltern) nach römisch 40 , in das Dorf römisch 40 gegangen. Mein Vater hat mir gesagt, ich solle aufgeben. Das Problem würde eskalieren und ich könne dadurch mein Leben verlieren. Er hat sich dann entschieden, mich und meinen Bruder aus Syrien zu schleusen.“ Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, keinen Kontakt mehr mit dem Mädchen gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer legte einen syrischen Personalausweis und eine Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers vor.
  6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG wurde das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 10.07.2025 eingestellt (Spruchpunkt VII). 4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG wurde das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 10.07.2025 eingestellt (Spruchpunkt römisch sieben). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund persönlicher Verfolgung Syrien verlassen habe. Er sei in Syrien weder festgenommen worden, noch behördlich gesucht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seitens der Familie des Mädchens, mit welchem er sich getroffen habe, bedroht werde und deshalb das Land verlassen habe, sei nicht glaubhaft, zumal er sein Vorbringen gegenüber der Erstbefragung gesteigert habe. Überdies stelle die Darstellung der Geschehnisse selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung dar, da die Bedrohung nicht die geforderte Intensität aufweise. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, der Bedrohung seitens der Familie der Freundin mit einer einfachen Wohnsitzverlegung innerhalb Syriens zu entgehen; beispielsweise hätte der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX , wo er sich vor seiner Ausreise aufgehalten habe, niederlassen können. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Personen, welche dem Beschwerdeführer gedroht hätten, eine landesweite Suche nach ihm veranlassen würden. Dass eine Verfolgung durch die Familie im gesamten Staatsgebiet von Syrien einträte, sei nicht glaubhaft. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund persönlicher Verfolgung Syrien verlassen habe. Er sei in Syrien weder festgenommen worden, noch behördlich gesucht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seitens der Familie des Mädchens, mit welchem er sich getroffen habe, bedroht werde und deshalb das Land verlassen habe, sei nicht glaubhaft, zumal er sein Vorbringen gegenüber der Erstbefragung gesteigert habe. Überdies stelle die Darstellung der Geschehnisse selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung dar, da die Bedrohung nicht die geforderte Intensität aufweise. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, der Bedrohung seitens der Familie der Freundin mit einer einfachen Wohnsitzverlegung innerhalb Syriens zu entgehen; beispielsweise hätte der Beschwerdeführer in der Stadt römisch 40 , wo er sich vor seiner Ausreise aufgehalten habe, niederlassen können. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Personen, welche dem Beschwerdeführer gedroht hätten, eine landesweite Suche nach ihm veranlassen würden. Dass eine Verfolgung durch die Familie im gesamten Staatsgebiet von Syrien einträte, sei nicht glaubhaft. Auch drohe dem Beschwerdeführer keine unverhältnismäßige Bestrafung im Falle einer Weigerung sich den Selbstverteidigungskräften anzuschließen. Im Falle einer Beteiligung wäre der Beschwerdeführer nicht gezwungen, an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen teilzuhaben. Auch gehe mit einer Entziehung vom Wehrdienst nicht automatisch die Unterstellung einer politischen Gegnerschaft einher. Der Beschwerdeführer habe keine verinnerlichte politische Gesinnung gegenüber der SDF, zumal er dies nicht glaubhaft dargetan habe. Ihm werde eine solche auch nicht unterstellt. Eine asylrelevante Verfolgung drohe dem Beschwerdeführer daher nicht. Dem Beschwerdeführer drohe insgesamt keine Verfolgung iSd GFK. Es liege keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK in Bezug auf das Selbstverwaltungsgebiet in al- Hasaka, Nord- und Ostsyrien vor. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in seinem unmittelbaren Heimatgebiet bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten als Fliesenleger vorfinden. Er habe Familienangehörige in XXXX und könne bei seinen Geschwistern Aufnahme finden. Er sei ihm in seiner Heimatregion möglich, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Es könnten keine Umstände festgestellt werden, die der Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen.Es liege keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK in Bezug auf das Selbstverwaltungsgebiet in al- Hasaka, Nord- und Ostsyrien vor. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in seinem unmittelbaren Heimatgebiet bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten als Fliesenleger vorfinden. Er habe Familienangehörige in römisch 40 und könne bei seinen Geschwistern Aufnahme finden. Er sei ihm in seiner Heimatregion möglich, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Es könnten keine Umstände festgestellt werden, die der Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen.

  1. Mit Schreiben vom 28.10.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen erneut vorgebracht, dass ihm eine Einziehung zum kurdischen Militär drohe. Auch drohe ihm aufgrund des bereits vorgebrachten Stammeskonflikts Gefahr; er habe zwischen 2019 und 2022 eine Beziehung zu einem Mädchen aus dem Stamm XXXX geführt, was im Umfeld des Beschwerdeführers verboten sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Beziehung zuerst abgelehnt, weil ein Mädchen arabischer Herkunft nicht zu kurdischen Traditionen passe. Es sei dem Beschwerdeführer nach Gesprächen mit Onkeln und dem Ortsvorsteher gelungen, ein Treffen mit dem Vater des Mädchens zu arrangieren. Dieser habe der Heirat jedoch nicht zugestimmt, da seine Tochter ein Kopftuch trage und sie von den Kurden gezwungen würde, dieses abzulegen. Es habe deshalb Streitigkeiten im Dorf gegeben. Der Beschwerdeführer und das Mädchen hätten sich entschieden, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, um so ihre Eltern zur Zustimmung der Heirat zu zwingen. Die Familie des Mädchens sei zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen, hätten diesen herausfordert und mit Gewehren in die Luft geschossen. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, mit seiner Familie zu fliehen, indem sie Schutz bei Verwandten suchten. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm der Tod aus Rache.
  2. Mit Schreiben vom 28.10.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen erneut vorgebracht, dass ihm eine Einziehung zum kurdischen Militär drohe. Auch drohe ihm aufgrund des bereits vorgebrachten Stammeskonflikts Gefahr; er habe zwischen 2019 und 2022 eine Beziehung zu einem Mädchen aus dem Stamm römisch 40 geführt, was im Umfeld des Beschwerdeführers verboten sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Beziehung zuerst abgelehnt, weil ein Mädchen arabischer Herkunft nicht zu kurdischen Traditionen passe. Es sei dem Beschwerdeführer nach Gesprächen mit Onkeln und dem Ortsvorsteher gelungen, ein Treffen mit dem Vater des Mädchens zu arrangieren. Dieser habe der Heirat jedoch nicht zugestimmt, da seine Tochter ein Kopftuch trage und sie von den Kurden gezwungen würde, dieses abzulegen. Es habe deshalb Streitigkeiten im Dorf gegeben. Der Beschwerdeführer und das Mädchen hätten sich entschieden, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, um so ihre Eltern zur Zustimmung der Heirat zu zwingen. Die Familie des Mädchens sei zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen, hätten diesen herausfordert und mit Gewehren in die Luft geschossen. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, mit seiner Familie zu fliehen, indem sie Schutz bei Verwandten suchten. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm der Tod aus Rache. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei von fortlaufenden Konflikten und humanitären Herausforderungen geprägt. Die Versorgungslage sowie die wirtschaftliche Situation in Syrien sei schlecht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Es sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten bzw. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
  3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 04.11.2025 einlangte.
  4. Im Rahmen der Ladung betreffend die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien vom 08.05.2025, Version 12 in das Verfahren ein.
  5. Der Beschwerdeführer brachte durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zum LIB Version 12, zum EUAA Country Guidance sowie zum EUAA COI- Bericht ein, welche am 02.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Darin wurde im Wesentlichen erneut vorgebracht, dass die Sicherheitslage in Syrien nach Umsturz des Assad-Regimes volatil und die Versorgungslage katastrophal sei. Im Speziellen sei das Gouvernement al-Hasaka von militärischen Angriffen seitens der Türkei betroffen, bei denen Zivilpersonen und kritische Infrastruktur getroffen worden seien. Anfang September 2025 hätten sich Auseinandersetzungen der syrischen Streitkräfte mit den SDF intensiviert, was in Razzien durch die SDF resultierte. Betreffend die vorgebrachte Verfolgung durch Ehrverletzung wurde ergänzend vorgebracht, dass Ehrenmorde hauptsächlich in Gebieten auftreten würden, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie etwa in al-Hasaka. Dabei seien diese nicht auf eine bestimmte ethnische Gruppe beschränkt. Familienmitglieder und die Gesellschaft könnten als Akteure von Verfolgung betrachtet werden, wenn sie Gewalt sowie Ehrverbrechen bewaffneter Gruppierungen verüben. Nach wie vor drohe dem Beschwerdeführer eine Einziehung zur Selbstverteidigungspflicht. Im Falle einer Verweigerung werde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji (Kurdisch) eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte weitere Länderberichte in das Verfahren ein.
  7. Im Rahmen eines Parteiengehörs mit Schreiben vom 03.03.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13 vom 28.02.2026 in das Verfahren ein. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.
  8. Im Rahmen eines Parteiengehörs mit Schreiben vom 03.04.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht die COI QUERY von EUAA: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces vom 26.03.2026 in das Verfahren ein. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem beruflichen Werdegang und zur familiären Situation: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Nord-Kurdisch (Kurmanji). Er spricht auch Arabisch und Deutsch. Er gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist in dem Dorf XXXX , Provinz XXXX , geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort die Schule bis zur neunten Klasse. Im Jahr 2016, im Lebensalter von 15 Jahren, zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die nächstgelegene, ca. zwölf Kilometer von XXXX entfernte Stadt XXXX und lebte dort bis er Syrien im August 2022 verließ. Der Beschwerdeführer ist in dem Dorf römisch 40 , Provinz römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort die Schule bis zur neunten Klasse. Im Jahr 2016, im Lebensalter von 15 Jahren, zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die nächstgelegene, ca. zwölf Kilometer von römisch 40 entfernte Stadt römisch 40 und lebte dort bis er Syrien im August 2022 verließ. In XXXX schloss der Beschwerdeführer die Mittelschule ab. Anschließend arbeitete er eineinhalb Jahre als Fliesenleger, davon sechs Monate als Meister, in der Firma eines Cousins. Auch ein Onkel des Beschwerdeführers ist in Syrien als Fliesenleger tätig.In römisch 40 schloss der Beschwerdeführer die Mittelschule ab. Anschließend arbeitete er eineinhalb Jahre als Fliesenleger, davon sechs Monate als Meister, in der Firma eines Cousins. Auch ein Onkel des Beschwerdeführers ist in Syrien als Fliesenleger tätig. Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt nach Europa. Die Kosten der Reise in der Höhe von 6.000,-- USD finanzierte sich der Beschwerdeführer durch seine Arbeit in Syrien sowie mithilfe der finanziellen Unterstützung seines Vaters. Der Vater des Beschwerdeführers besaß in Syrien eine Firma in der Automobilbranche und verkaufte Fahrzeuge als Vermittler, weiters war er auch als Lehrer tätig. In XXXX lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Eigentumshaus von 2016 bis
  11. Seine Eltern reisten 2025 aus Syrien aus und leben derzeit mit zwei Brüdern und einer Schwester des Beschwerdeführers in den Niederlanden. Der Vater des Beschwerdeführers verkaufte zwei Häuser, eines in XXXX und eines in XXXX . Ein Bruder lebt in Deutschland, ein weiterer in der Türkei und ein Cousin ( XXXX ) in Österreich. In Syrien, XXXX , leben zwei Schwestern des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX mit ihren Ehemännern. Der Ehemann von XXXX ist Landwirt. XXXX und ihr Ehemann arbeiten als Lehrkräfte und führen einen Markt für Lebensmittel. Sie leben in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und wohnen in Mietshäusern.In römisch 40 lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Eigentumshaus von 2016 bis
  12. Seine Eltern reisten 2025 aus Syrien aus und leben derzeit mit zwei Brüdern und einer Schwester des Beschwerdeführers in den Niederlanden. Der Vater des Beschwerdeführers verkaufte zwei Häuser, eines in römisch 40 und eines in römisch 40 . Ein Bruder lebt in Deutschland, ein weiterer in der Türkei und ein Cousin ( römisch 40 ) in Österreich. In Syrien, römisch 40 , leben zwei Schwestern des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 mit ihren Ehemännern. Der Ehemann von römisch 40 ist Landwirt. römisch 40 und ihr Ehemann arbeiten als Lehrkräfte und führen einen Markt für Lebensmittel. Sie leben in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und wohnen in Mietshäusern. Der Beschwerdeführer verfügt über nahe Angehörige und Freunde in XXXX . Der Beschwerdeführer hat weiters noch Onkeln und Tanten in Syrien.Der Beschwerdeführer verfügt über nahe Angehörige und Freunde in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat weiters noch Onkeln und Tanten in Syrien. Die Stadt XXXX wird zu einer Mehrheit von Personen der kurdischen Volksgruppe bevölkert und befindet sich nahe der Grenze zur Türkei. Die primäre operative Kontrolle der Stadt XXXX sowie dem Dorf XXXX liegt faktisch bei der syrischen Regierung unter bislang fortdauernder Beteiligung der SDF, vor allem durch die Präsenz der lokalen kurdischen Polizeikräfte. Derzeit wird die SDF in die neue Regierung integriert.Die Stadt römisch 40 wird zu einer Mehrheit von Personen der kurdischen Volksgruppe bevölkert und befindet sich nahe der Grenze zur Türkei. Die primäre operative Kontrolle der Stadt römisch 40 sowie dem Dorf römisch 40 liegt faktisch bei der syrischen Regierung unter bislang fortdauernder Beteiligung der SDF, vor allem durch die Präsenz der lokalen kurdischen Polizeikräfte. Derzeit wird die SDF in die neue Regierung integriert. Die Stadt Damaskus wird von der syrischen Regierung kontrolliert. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  13. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 01.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem ist er durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er lebt derzeit in einer Mietwohnung in Österreich. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit 08.08.2023 als Lagerarbeiter im Verpackungsbereich in XXXX beschäftigt. Er ist gesund und arbeitsfähig.In Österreich ist der Beschwerdeführer seit 08.08.2023 als Lagerarbeiter im Verpackungsbereich in römisch 40 beschäftigt. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit mit Freunden in XXXX wandern und trainiert in einem Fitnessstudio.Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit mit Freunden in römisch 40 wandern und trainiert in einem Fitnessstudio. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine nahen Familienangehörigen bzw. enge familiäre Bindungen. Der Beschwerdeführer hat eine Tante vs und einen Cousin in Österreich. Er lebt jedoch nicht mit diesen zusammen bzw. besteht keine soziale oder finanzielle Abhängigkeit mit diesen. An sonstigen sozialen Bindungen verfügt er über Freunde und Bekanntschaften, besondere Abhängigkeiten bestehen aber nicht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich kein aktives Mitglied eines Vereins, einer Organisation oder eines Clubs. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs Level A
  14. 1.
  15. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.3.
  16. Eine Bedrohung durch das syrische Regime, insbesondere eine Einberufung zum Wehrdienst in der syrischen Armee (unter Bashar al-Assad) ist durch den Sturz des nun ehemaligen syrischen Regimes und die Machtübernahme durch oppositionelle Kräfte unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) am 08.12.2024 weggefallen. Die Übergangsregierung, geführt von Ahmed al-Sharaa, ehemaliger Anführer der HTS und seit Januar 2025 Interimspräsident der Arabischen Republik Syrien, kontrolliert jetzt im Wesentlichen das vorherige Herrschaftsgebiet des Assad Regimes. Es besteht für den Beschwerdeführer nicht die Gefahr durch das ehemalige Assad-Regime zum Militärdienst der syrischen Armee rekrutiert oder wegen der Verweigerung, den Militärdienst abzuleisten, bestraft zu werden. Aufgrund des Machverlusts droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr aufgrund einer (illegalen) Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich seitens des ehemaligen Assad Regimes. 1.3.
  17. Dem Beschwerdeführer droht weder durch die neue syrische (Übergangs-)Regierung eine Zwangsrekrutierung, noch ist ersichtlich, dass er aus anderen Gründen in den von der neuen Regierung kontrollierten Gebieten einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Ihm droht auch keine Gefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Er ist keine politisch exponierte Person, hat keine politische Überzeugung und ist nicht politisch aktiv. 1.3.
  18. Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien und konkret im Gouvernement al-Hasaka sowie auf dem Weg nach XXXX besteht für den Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung oder sonstiger Eingriffe in seine körperliche oder psychische Integrität seitens der kurdischen SDF. 1.3.
  19. Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien und konkret im Gouvernement al-Hasaka sowie auf dem Weg nach römisch 40 besteht für den Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung oder sonstiger Eingriffe in seine körperliche oder psychische Integrität seitens der kurdischen SDF. Dem Beschwerdeführer wird von Seiten der SDF keine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben. Auch eine verinnerlichte Überzeugung gegen die SDF weist dieser nicht auf. 1.3.
  20. Dem Beschwerdeführer droht keine Gefährdung seiner physischen oder psychischen Integrität durch eine arabische Stammesfamilie aus Rachemotiven. Auch sonst kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten zu erwarten hätte. 1.
  21. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers: 1.4.
  22. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu. Der Beschwerdeführer kann XXXX oder die Hauptstadt Damaskus über den Landweg über die Grenzen zur Türkei hin erreichen. Auch der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen; der Flughafen Aleppo wird seit 06.05.2025 wieder international angeflogen.1.4.
  23. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu. Der Beschwerdeführer kann römisch 40 oder die Hauptstadt Damaskus über den Landweg über die Grenzen zur Türkei hin erreichen. Auch der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen; der Flughafen Aleppo wird seit 06.05.2025 wieder international angeflogen. Der Beschwerdeführer ist in seiner Herkunftsregion, in der Hauptstadt Damaskus sowie auf dem Weg dorthin keiner Lebensgefahr oder Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gefahren und Kämpfen ausgesetzt. Die Sicherheitslage ist in diesen Gebieten derzeit weitgehend stabil, insbesondere in Damaskus-Stadt. 1.4.
  24. Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien ist angespannt, hat aber für den Beschwerdeführer keine solchen Auswirkungen, dass er bei seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer kann in XXXX und Umgebung grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen. Er leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Behandlung bedürfen. Der Beschwerdeführer kann in römisch 40 und Umgebung grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen. Er leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Behandlung bedürfen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, sich seinen Lebensunterhalt in XXXX und Umgebung zu erwirtschaften, für sich selbst zu sorgen und eine einfache Unterkunft zu mieten.Es ist dem Beschwerdeführer möglich, sich seinen Lebensunterhalt in römisch 40 und Umgebung zu erwirtschaften, für sich selbst zu sorgen und eine einfache Unterkunft zu mieten. Der Beschwerdeführer hat in XXXX familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Seine Schwestern könnten ihn auch in ihren angemieteten Mietshäusern für die erste Zeit aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter sowie auch Informationen, Kontakte und Ratschläge erleichtern. Insofern kann der Beschwerdeführer bei seinen Schwestern unterkommen und sein Familien- und Erwerbsleben in Syrien fortsetzen. Er steht mit diesen auch in engem Kontakt.Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Seine Schwestern könnten ihn auch in ihren angemieteten Mietshäusern für die erste Zeit aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter sowie auch Informationen, Kontakte und Ratschläge erleichtern. Insofern kann der Beschwerdeführer bei seinen Schwestern unterkommen und sein Familien- und Erwerbsleben in Syrien fortsetzen. Er steht mit diesen auch in engem Kontakt. Dem Beschwerdeführer steht zudem eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Damaskus zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat zwar bis zu seiner Ausreise dort nicht gelebt und dort keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer kann dort jedoch ein Leben ohne unbillige Härten führen, da die Versorgungslage in Damaskus weitgehend stabil ist: Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Damaskus ausschließen würden, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache(n) (Arabisch, Kurdisch) seines Herkunftsstaates vertraut sowie spricht auch eine Fremdsprache (Deutsch). Der Beschwerdeführer ist mobil, anpassungsfähig, selbständig, befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist auch arbeits- bzw. erwerbsfähig und verfügt über Arbeitserfahrung in Syrien sowie im Ausland. Der Beschwerdeführer liefe im Falle einer Rückkehr in die Stadt Damaskus nicht maßgeblich Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist ihm möglich, sich seinen Lebensunterhalt dort zu erwirtschaften und eine einfache Unterkunft zu mieten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für den Beginn Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 1.
  25. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.5.
  26. Betreffend die Lage in Syrien werden u.a. folgende im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 08.05.2025 (in weiterer Folge: LIB V13) enthaltenen Informationen der Entscheidung zugrunde gelegt: „[…] Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2026-02-28 18:19 Aktualitätshinweis: Die Lage in Nordsyrien hat sich aufgrund des militärischen Vorgehens der syrischen Regierung in Damaskus gegen die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Froces - SDF) Anfang 2026 während der laufenden Bearbeitung dieser Länderinformationen geändert. Die Recherche und Ausarbeitung der meisten Kapitel waren zum Zeitpunkt dieser Entwicklungen bereits beendet. Daher werden diese Entwicklungen ausschließlich in den Kapiteln Politische Lage und Sicherheitslage berücksichtigt. Die anderen Kapitel blieben nach diesem militärischen und politischen Umbruch unverändert. Die Entwicklungen sind nach wie vor noch nicht abgeschlossen, daher ist die Lage in diesen Gebieten derzeit volatil, teilweise unklar und nach wie vor von Änderungen betroffen. Im zweiten Quartal 2026 wird die Fertigstellung von Themenberichten durch externe Experten zu den Entwicklungen in den bisher von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) kontrollierten Gebieten erwartet. Darin wird auf die Auswirkungen dieser Verwaltungsänderung auf andere Bereiche eingegangen. […] Politische Lage Letzte Änderung 2026-02-28 18:24 Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025). Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da

der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des „Nationalen Versöhnungsausschusses“, die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit „abspalterischen“ oder „verbotenen Gruppen“ in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vergleiche Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit „abspalterischen“ oder „verbotenen Gruppen“ in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vergleiche AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne „outreach“-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026). Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025). Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026). Gewaltmonopol Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025). In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025). Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). […] Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen): Nordsyrien Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025). Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel Sicherheitslage Anm.] [Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026).

der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026). […][Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vergleiche Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026).

der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026). […] Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Letzte Änderung 2026-02-28 18:26 [Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit spärlich und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder "Westkurdistan" bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023), die die sieben Regionalverwaltungen von al-Jazira, 'Afrin, Euphrat (al-Furat), Manbij, at-Tabqa, ar-Raqqa und Deir ez-Zour umfasst (SDC-US o.D.). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) (MEPC 2025). Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollierten große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile des Gouvernements Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vgl. AJ 29.1.2025). Die DAANES hat in den vergangenen zehn Jahren eigenständige Verwaltungsstrukturen aufgebaut – mit einem Justiz- und Bildungssystem, mit Zulassungs- und Genehmigungsverfahren und eigenen Ausweisdokumenten (APuZ 6.6.2025b).Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder "Westkurdistan" bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023), die die sieben Regionalverwaltungen von al-Jazira, 'Afrin, Euphrat (al-Furat), Manbij, at-Tabqa, ar-Raqqa und Deir ez-Zour umfasst (SDC-US o.D.). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) (MEPC 2025). Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollierten große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile des Gouvernements Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vergleiche AJ 29.1.2025). Die DAANES hat in den vergangenen zehn Jahren eigenständige Verwaltungsstrukturen aufgebaut – mit einem Justiz- und Bildungssystem, mit Zulassungs- und Genehmigungsverfahren und eigenen Ausweisdokumenten (APuZ 6.6.2025b). Seit ihrer Gründung im Jahr 2014 als separate Kantone und ihrer Entwicklung zu einer einheitlichen politischen Einheit im Jahr 2018 hat die Selbstverwaltung ein umfassendes Modell der zivilen Regierungsführung aufgebaut, das den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, bildungspolitischen und finanziellen Sektor abdeckt und Zehntausende von Mitarbeitern beschäftigt. Die Autonome Verwaltung beschäftigt über 130.000 Mitarbeiter in ihren zivilen Institutionen (963 4.1.2026). Die Partei der Demokratischen Union, (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) wurde 2003 im Zuge einer Umstrukturierung PKK gegründet, die zur Gründung lokaler kurdischer Parteien in verschiedenen Ländern führte. Diese Parteien stehen in ideologischer Verbindung zur Hauptpartei. Die PYD lehnt die Schaffung eines kurdischen Staates entlang ethnischer Grenzen ab und befürwortet stattdessen eine Dezentralisierung innerhalb Syriens. Die PYD ist vor allem in al-Hasaka, 'Ain al-'Arab/Kobane, Aleppo, Damaskus und früher in 'Afrin aktiv und verfügt über mehr als 15 Büros in al-Hasaka und eines in 'Ain al-'Arab/Kobane. Die Partei unterstützt die YPG. Der Kurdische Nationalrat in Syrien (Kurdish National Council in Syria - KNCS) wurde am 26.11.2011 gegründet und fungiert als politischer Vertreter der syrischen Kurden auf internationaler Ebene. Er umfasst elf Parteien und eine Reihe ziviler Organisationen. Der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC) wurde am 9.12.2015 in der Stadt Derik im Nordosten Syriens gegründet. Er fungiert als politischer Arm der SDF innerhalb der DAANES und ist sowohl Leitungsgremium als auch politischer Dachverband der DAANES und der SDF (Impact 20.6.2024). Am 19.12.2024 bestätigte Mazloum 'Abdi, Oberbefehlshaber der SDF zum ersten Mal die Anwesenheit ausländischer Kämpfer aus dem gesamten Nahen Osten in den von den SDF kontrollierten Gebieten. 'Abdi erklärte gegenüber Reuters, dass zwar Kämpfer der PKK nach Syrien gekommen seien, es aber keine organisatorischen Verbindungen zwischen der PKK und seinen Kräften gebe. 'Abdi lobte nicht-syrische Kämpfer, die den von den USA unterstützten SDF im vergangenen Jahrzehnt im Kampf gegen den Islamischen Staat geholfen haben. Er sagte, einige seien im Laufe der Jahre nach Hause zurückgekehrt, andere seien geblieben, um im Kampf gegen den IS zu helfen, und dass es für sie an der Zeit sei, zurückzukehren, wenn ein Waffenstillstand erreicht werde (AJ 19.12.2024). Die PYD räumt ein, dass einige Personen, die an den Militäroperationen gegen den IS beteiligt waren, zuvor für die PKK gekämpft haben und über langjährige Kampferfahrung verfügen, betont jedoch, dass diese Personen nicht mehr der Partei angehören und keine organisatorischen Verbindungen zur Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) oder zu PKK-nahen Strukturen haben (Kfuture 10.4.2025). Im Inneren verschärft sich die Spaltung innerhalb der SDF selbst. Die kurdischen Parteien, allen voran die Kurdische Linke Partei, haben ihre entschiedene Ablehnung gegenüber Versuchen, die SDF ohne Unabhängigkeit in den syrischen Staat zu integrieren, zum Ausdruck gebracht. Sie warfen der Übergangsregierung Verstöße gegen die Vereinbarung vom 10.3.2025 vor und warnten, dass übermäßige Zugeständnisse zu einer internen Explosion führen könnten, während der türkische Druck zunimmt, die daraus resultierende chaotische Lage auszunutzen (Ain 14.7.2025). Am 26.4.2025 fand in Qamishli die erste kurdische Nationalkonferenz statt. Sie wurde von zwei Organisationen organisiert, die seit Langem im Konflikt stehen: dem Nationalrat der syrischen Kurden (Encûmena Niştimanî ya Kurdî li Sûriyeyê - ENKS; Kurdish National Council - KNC) und der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD). Ziel des Treffens war es, eine einheitliche kurdische Delegation zu etablieren, die mit einer gemeinsamen Verhandlungsposition der Zentralregierung in Damaskus gegenübertritt (Majalla 30.4.2025). An der Konferenz nahmen kurdische politische Parteien, Jugend- und Frauenorganisationen, Intellektuelle, Schriftsteller, Künstler, Geistliche und führende Persönlichkeiten der Gesellschaft aus der DAANES sowie kurdische Persönlichkeiten aus Damaskus, Aleppo, Hama, al-Bab und 'Azaz teil (Rudaw 26.4.2025), sowie aus der Türkei, dem Irak und Iran (BPB 16.6.2025). Mazloum 'Abdi forderte auf dieser Konferenz die Anerkennung der kurdischen Regionen als eine einzige und einheitliche politische und administrative Einheit innerhalb eines föderalen Syriens, den Wiederaufbau der Infrastruktur der Regionen (wie im Rest Syriens) und eine gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen in den kurdischen Gebieten. Darauf reagierte ash-Shara' in einem Statement und erklärte, dass die Erklärungen der SDF-Führung, die Föderalismus und die Schaffung einer separaten Realität vor Ort fordern, dem Inhalt der Vereinbarung von März 2025 widersprechen und die Einheit und territoriale Integrität des Landes bedrohen. Er bezeichnete die Einheit von Syrien als Rote Linie (Majalla 30.4.2025). Neben der Einführung eines dezentralen, föderalen und inklusiven Staatsmodells einigten sich die Teilnehmer zudem auf die Anerkennung der kurdischen Sprache als Amtssprache und die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft für unter dem Assad-Regime entrechtete Kurden (BPB 16.6.2025). Am 8.8.2025 veranstaltete die Autonome Verwaltung in der Stadt al-Hasaka eine Konferenz mit dem Titel "Einheit der Positionen für die Komponenten Nord- und Ostsyriens". Mehr als 400 Persönlichkeiten aus den verschiedenen Gemeinschaften der Region nahmen an der Konferenz teil, darunter der geistliche Führer der drusischen Gemeinschaft, Scheich Hikmat al-Hijri, und der Vorsitzende des Obersten Islamischen Religionsrats der Alawiten in Syrien und der Diaspora, Scheich Ghazal Ghazal. In ihrer Abschlusserklärung forderte sie den Aufbau eines freien und demokratischen Syriens, die Ausarbeitung einer Verfassung, die Rechte und Freiheiten garantiert und einen dezentralisierten Staat schafft, der eine echte Beteiligung aller syrischen Komponenten an der Verwaltung des Landes gewährleistet, die Einleitung eines wirksamen Übergangsjustizprozesses und die Einberufung einer inklusiven syrischen Nationalkonferenz, um ein umfassendes nationales Projekt zu erreichen (SyrUnt 11.9.2025). Anfang September 2025 kündigte die Autonome Verwaltung den Beginn der Vorbereitungen für die Durchführung von Kommunalwahlen in den von ihr kontrollierten Gebieten an. Es wurde kein Datum für die Wahlen genannt, aber es wurde darauf hingewiesen, dass sie zu einem Zeitpunkt stattfinden werden, den die Hohe Wahlkommission entsprechend der Situation in jedem Kanton für geeignet hält. Die Kommunalwahlen waren zuvor bereits dreimal verschoben worden: das erste Mal Ende Mai 2025, das zweite Mal im Juni 2025, woraufhin der Vorsitzende der PYD über eine Durchführung der Wahlen im August sprach (Enab 5.9.2024). Machtanspruch und territoriale Kontrolle […] Seit Beginn des Syrienkonflikts ist die Türkei in Nordsyrien präsent und übt politischen, wirtschaftlichen und diplomatischen Druck auf diesen Teil Kurdistans aus. Militärisch hat sie nicht gezögert, Angriffe sowohl vom Land als auch aus der Luft durchzuführen. Am 24.8.2016 startete die Türkei ihre erste Militäroperation in Syrien unter dem Namen Euphrat-Schild (Euphrates Shield). Bei der sieben Monate andauernden Operation wurden die Städte Jarablus, 'Azaza und al-Bab durch die Türkei und mit ihr verbündete Gruppierungen eingenommen. Am 20.12.2018 startete die Türkei eine neue Militäroperation mit dem Namen Olivenzweig (Olive Branch). Ziel der Operation war es, die Kontrolle über die Stadt 'Afrin zu erlangen. Sie dauerte drei Monate. Am 18.3.2018 verkündete der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan, dass seine Streitkräfte mithilfe syrischer bewaffneter Gruppierungen die Kontrolle über das Zentrum von 'Afrin übernommen haben. Am 9.10.2019 kündigte Erdogan den Beginn der Operation Friedensquelle (Peace Spring) im Norden Syriens an. Ziel der Operation war es, kurdische Kräfte in der Nähe der türkischen Grenze zu vertreiben, die Ankara als terroristische Organisation bezeichnet. Als Ergebnis dieser Operation und nach Vereinbarungen mit den Vereinigten Staaten und Russland zogen sich die SDF am 22.10.2019 30 Kilometer tief in das Grenzgebiet entlang einer 120 Kilometer langen Strecke zurück. Die Operation Friedensquelle wurde als Fortsetzung der Operation Olivenzweig angesehen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen kam es im Zuge der Operation zu Kriegsverbrechen und schweren Verstößen, darunter wahllose Beschießungen kurdischer Gebiete (Kfuture 10.4.2025). Drei türkische Militärinvasionen seit 2017 führten zur Vertreibung Hunderttausender Kurden und zur Besetzung strategisch wichtiger Regionen wie 'Afrin, Girê Spî (Tell Abyad) und Serê Kaniyê (Ra's al-'Ain). Diese Gebiete gerieten unter die Kontrolle der Türkei und der sogenannten Syrischen Nationalarmee (SNA) (APuZ 6.6.2025a). Artikel 5 des am 10.3.2025 unterzeichneten Abkommens zwischen dem syrischen Präsidenten ash-Shara' und dem Oberbefehlshaber der SDF 'Abdi garantiert die sichere Rückkehr aller vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer unter dem Schutz des syrischen Staates. Die Umsetzung dieser Rückkehr ist durch zahlreiche Herausforderungen behindert. 'Afrin steht weiterhin unter türkischer Besatzung, und die Region wird von undisziplinierten Gruppierungen beherrscht (NPA 18.9.2025). Kräfte der SNA haben die Situation nach dem Sturz al-Assads genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (TWI 9.12.2024). Am 6.2.2025 sind Streitkräfte des syrischen Ministeriums für Allgemeine Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] in die nordwestsyrische Stadt 'Afrin einmarschiert. 'Afrin wird seit 2018 von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA besetzt gehalten. Mit dem Einmarsch in 'Afrin setzt die neue syrische Regierung ihre Kontrolle über Teile des Landes durch. 'Afrin ist ein historisch kurdisches Gebiet in Syrien, und der Machtwechsel wurde von den kurdischen Medien aufmerksam verfolgt (LWJ 6.2.2025). Die nordöstliche Region ist ein Mosaik. In Deir ez-Zour und ar-Raqqa bilden Araber die überwiegende Mehrheit und sind in jahrhundertealten Stammes-Konföderationen wie den Aqidat, Bakara und Jubur organisiert. In al-Hasaka ist das Bild gemischter: Araber dominieren einen Großteil des ländlichen Raums, während Kurden sich auf städtische Zentren wie Qamishli und Ra's al-'Ain konzentrieren. Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften tragen ebenso zur Komplexität bei wie kleinere Minderheiten von Turkmenen, Tscherkessen und Armeniern (AAA 11.7.2025). Der Stamm der Shammar kontrolliert die Grenze bei Yaroubieh, über die amerikanisches Militärmaterial und Truppen transportiert werden. Die Region Qamishli ist nicht ausschließlich kurdisch, arabische Dörfer wechseln sich mit kurdischen ab. Die Stadt selbst hat arabische Viertel, die mit dem Stamm der Tay verbunden sind und lange Zeit unter der Kontrolle des Regimes von al-Assad standen. Nun hat dieser Stamm ash-Shara' die Treue geschworen. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region 'Ain al-'Arab (Kobane) ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die Kämpfer der SDF haben Tunnel in die umliegenden Hügel gegraben, doch dies könnte sich als unzureichend erweisen, wenn sich die türkische Luftwaffe mit der syrischen Armee verbündet, um den kurdischen Widerstand zu zerschlagen (Conflits 24.1.2026). Neben dem Abwehrkampf gegen das Assad-Regime, gegen islamistische Gruppen und gegen die Türkei zeichnete sich die DAANES von Anfang an durch progressive politische Grundsätze aus: Gewaltenteilung, starke basisdemokratische Strukturen mit kommunaler Selbstverwaltung, die zentrale Rolle von Frauen in Politik und Gesellschaft sowie ein ökologisches Selbstverständnis machen das Projekt einzigartig in der Region. Die Etablierung der DAANES war nicht nur ein Affront gegenüber den Staaten des Nahen Ostens, die sich gegen ein kurdisches Gemeinwesen aussprechen, sondern auch ein ideologischer Gegensatz zu vielen traditionell und stammespolitisch geprägten arabischen Gebieten in Ostsyrien, die nach der Vertreibung des IS unter die Kontrolle der DAANES fielen. Entsprechend konfliktbeladen ist das Verhältnis zu Teilen der arabischen Bevölkerung – auch weil viele kurdische Kerngebiete im Kampf um die Befreiung arabischer Gebiete verloren gingen (APuZ 6.6.2025a). Im April 2025 kündigten Stammeseliten die Gründung des "Rates für Zusammenarbeit und Koordination in Jazira und am Euphrat" an, dessen Ziel es ist, die Stimmen der Stämme gegen die von ihnen als Hegemonie bezeichnete Vorherrschaft der SDF zu vereinen. In ihren Gründungserklärungen gelobten die Ratsvorsitzenden, jeden Versuch der SDF, die Vertretung arabischer Gemeinschaften in Verhandlungen mit Damaskus oder in internationalen Foren für sich zu beanspruchen, abzulehnen (AAA 11.7.2025). Einem Einzelhinweis zufolge kündigte am 26.6.2025 ein Zusammenschluss von zivilgesellschaftlichen, politischen und Stammesanführern aus der syrischen Region Jazeera die Etablierung einer neuen politischen Plattform unter dem Namen Nationalen Behörde für die Syrische Jazeera an. Diese positioniert sich selbst als Alternative für die DAANES und SDF (Lister 1.7.2025). Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Als die Regierungstruppen vorrückten, desertierten viele dieser Kämpfer, verließen ihre Posten oder schlossen sich offen Damaskus an. In der Praxis erwies sich die Loyalität gegenüber den SDF eher als abhängig von externer Unterstützung und lokalen Kalkülen denn als Ausdruck eines tiefen politischen Engagements (AJ 28.1.2026). Zentraler Knackpunkt zwischen der DAANES und der Zentralregierung ist die Tatsache, dass die Kurden ein gänzlich zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung jegliche Dezentralisierung, selbst partieller Natur, strikt ablehnt. Der DAANES schwebt eine Art partielle Dezentralisierung Syriens vor, wo jede Region eigene Kompetenzen hat. Sie will dabei angeblich keine Sonderstellung für sich, sondern vertritt die Meinung, dass das Staatsgefüge so eingerichtet werden sollte (ÖB Damaskus 19.1.2026). Seit Dezember 2024 verhandeln die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln, seine Umsetzung sollte

Abkommen bis Ende des Jahres 2025 abgeschlossen sein (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung zu bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Während das Abkommen vom 10.

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