Obsah (17)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 13§ 53§ 7§ 71§ 14Art. 130§ 15§ 17§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlW220 2216546-2 Spruch, W220 2216546-2/5EW220 2216546-3/2EW220 2216546-2/5E, W220 2216546-3/2E IM NAMEN DER REPUBL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste spätestens am 14.05.2015 illegal in das in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 06.03.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde
§ 57Asyl
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Es wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab dem 06.11.2018 verloren habe (Spruchpunkt VIII.) Mit Bescheid vom 06.03.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab dem 06.11.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.) Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2021, GZ: XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und VII. zu lauten haben:Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2021, GZ: römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch sieben. zu lauten haben: „II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG abgewiesen„II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abgewiesen
§ 8Abs. 3a Asyl
G wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. VIII.
§ 13Absatz 2 Ziffer 2 Asyl
G haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.12.2017 verloren.“römisch acht.
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 2 AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.12.2017 verloren.“ 2. Gegenständliches Verfahren: Am 06.03.2025 stellte der Beschwerdeführer den zweiten, hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag erstbefragt Die niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt fand am 10.07.2025 statt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2025
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Es wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5,6 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2025
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5,,6 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) Mit Schreiben vom 04.03.2026 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhob zeitgleich gegen den Bescheid vollumfänglich Beschwerde. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit einer falschen Berechnung der Beschwerdefrist durch den zuständigen Geschäftsstellenleiter begründet. Das Bundesamt wies die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2026
§ 7Abs. 4 Vw
GVG als verspätet zurück und begründete die Verspätung mit der bereits am 23.01.2026 erfolgten Zustellung durch Hinterlegung und dem damit verbundenen Ablauf der Beschwerdefrist mit 20.02.2026. Das Bundesamt wies die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2026
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurück und begründete die Verspätung mit der bereits am 23.01.2026 erfolgten Zustellung durch Hinterlegung und dem damit verbundenen Ablauf der Beschwerdefrist mit 20.02.2026. Mit im Spruch zitierten Bescheid vom 05.03.2026 wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71Abs.
1 AVG ab und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung
§ 71Abs.
6 AVG nicht zu. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, da es in der Sphäre der Rechtsberatung liege, das Fristenmanagement so zu gestalten, dass die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels möglich sei. Mit im Spruch zitierten Bescheid vom 05.03.2026 wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung
Paragraph 71, Absatz 6, AVG nicht zu. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, da es in der Sphäre der Rechtsberatung liege, das Fristenmanagement so zu gestalten, dass die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels möglich sei. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 16.03.2026 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Beschwerdevorentscheidung ein. Gegen den am 10.03.2026 rechtswirksam zugestellten Bescheid, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 30.03.2026 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 06.03.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 19.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen ihn erlassen. Das Bundesamt verfügte am 19.01.2026 die Bescheidzustellung per RSa an die Zustelladresse XXXX Das Bundesamt verfügte am 19.01.2026 die Bescheidzustellung per RSa an die Zustelladresse römisch 40 Der Beschwerdeführer ist seit dem 20.06.2025 aufrecht an der angeführten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der mittels RSa-Briefes versandte Bescheid konnte an der Abgabestelle nicht dem Beschwerdeführer als Empfänger übergeben werden und wurde nach Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten am 22.01.2026 bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt. Die Hinterlegung wurde beurkundet und der Bescheid ab dem 23.01.2026 zur Abholung bereitgehalten. Der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid am 23.01.
- Der Beschwerdeführer erhob nicht bis zum Ende der Beschwerdefrist mit Ablauf des 20.02.2026 Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Der Beschwerdeführer erlangte am 24.02.2026 Kenntnis vom ungenutzten Verstreichen der Beschwerdefrist. Mit Schreiben vom 04.03.2026 langte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2026 ein. Den Wiedereinsetzungsantrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 05.03.2026 ab und wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom selben Tag als verspätet zurück. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung, am 10.03.2026 zugestellt. Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2026 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Beschwerdevorentscheidung und erhob am 30.03.2026 eine Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages. Der Beschwerdeführer war nicht durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.01.2026 zu erheben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer am 06.03.2025 ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers (vgl. AS 47). Die Feststellung zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer am 06.03.2025 ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers vergleiche AS 47). Der Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2026 – mit dem festgestellten Inhalt – befindet sich im Verwaltungsakt (vgl. AS 157ff). Der Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2026 – mit dem festgestellten Inhalt – befindet sich im Verwaltungsakt vergleiche AS 157ff). Gleichfalls erliegt im Verwaltungsakt die Zustellverfügung des Bundesamtes, aus der die Anordnung der Bescheidzustellung per RSa an die XXXX Zirl hervorgeht (vgl. AS 361). Gleichfalls erliegt im Verwaltungsakt die Zustellverfügung des Bundesamtes, aus der die Anordnung der Bescheidzustellung per RSa an die römisch 40 Zirl hervorgeht vergleiche AS 361). Die aufrechte Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers seit 20.02.2025 an der Adresse XXXX ist im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich (vgl. OZ 2).Die aufrechte Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers seit 20.02.2025 an der Adresse römisch 40 ist im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich vergleiche OZ 2). Der Umstand, dass der – in der Folge mittels RSa-Briefes versandte – Bescheid an der Abgabestelle nicht an den Beschwerdeführer als Empfänger übergeben werden konnte und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und beurkundet wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus der im Akt einliegenden Hinterlegungsverständigung (vgl. AS 385). Aus dieser ergibt sich auch der Beginn der Abholfrist und das Übernahmedatum durch den Beschwerdeführer.Der Umstand, dass der – in der Folge mittels RSa-Briefes versandte – Bescheid an der Abgabestelle nicht an den Beschwerdeführer als Empfänger übergeben werden konnte und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und beurkundet wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus der im Akt einliegenden Hinterlegungsverständigung vergleiche AS 385). Aus dieser ergibt sich auch der Beginn der Abholfrist und das Übernahmedatum durch den Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer nicht bis zum Ende der Beschwerdefrist mit Ablauf des 20.02.2026 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2026 erhoben hat, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Die Feststellung von der Kenntniserlangung des Beschwerdeführers vom ungenutzten Verstreichen der Beschwerdefrist gründet auf entsprechenden Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag (vgl. S. 4).Die Feststellung von der Kenntniserlangung des Beschwerdeführers vom ungenutzten Verstreichen der Beschwerdefrist gründet auf entsprechenden Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag vergleiche S. 4). Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 04.03.2026 samt der erhobenen Beschwerde erliegt im Verwaltungsakt. Der Bescheid des Bundesamtes vom 05.03.2026, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 04.03.2026 abgewiesen wurde, und die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erliegt ebenso im Verwaltungsakt. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass der zuständige Geschäftsstellenleiter die Beschwerdefrist falsch berechnet habe – die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt hat, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2.
- verwiesen. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Beschwerde gegen den Bescheid nach Beschwerdevorentscheidung:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Beschwerde gegen den Bescheid nach Beschwerdevorentscheidung: 3.1.1.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. 3.1.1.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 10.03.2026 an den Beschwerdeführer zugestellt. Der am 16.03.2026 eingebrachte Vorlageantrag erfolgte daher innerhalb der 14-tägigen Vorlagefrist und war somit rechtzeitig. Die Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde, die sich gegen den Ausgangsbescheid richtet, dieser bleibt auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, wenngleich nur die – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung – aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann. (ZB VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098) Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den hg. Beschluss vom
- Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte. (VwSlg 19271 A/2015)Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach Paragraph 30 b, VwGG etwa den hg. Beschluss vom
- Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte. (VwSlg 19271 A/2015) Wäre die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hätte das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung treten würde, ohne dass diese explizit behoben werden müsste. (VwSlg 19271 A/2015)
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG).
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die Frist beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG).
§ 13Abs. 1 Zust
G ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Nach § 21 ZustG dürfen Dokumente, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind, nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.Nach Paragraph 21, ZustG dürfen Dokumente, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind, nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Kann das Dokument
§ 17Abs. 1 Zust
G an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
§ 17Abs. 2 Zust
G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen, wobei insbesondere der Ort der Hinterlegung sowie Beginn und Dauer der Abholfrist anzugeben sind.Kann das Dokument
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen, wobei insbesondere der Ort der Hinterlegung sowie Beginn und Dauer der Abholfrist anzugeben sind.
§ 17Abs. 3 Zust
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Nach § 22 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller zu beurkunden; bei Übernahme ist diese vom Empfänger durch Unterschrift zu bestätigen.Nach Paragraph 22, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller zu beurkunden; bei Übernahme ist diese vom Empfänger durch Unterschrift zu bestätigen. 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer seit dem 20.06.2025 über eine aufrechte Abgabestelle im Bundesgebiet. Der Zustellversuch am 22.01.2026 an dieser Abgabestelle blieb erfolglos, da der Beschwerdeführer dort nicht persönlich angetroffen werden konnte. Da jedoch davon auszugehen war, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhält, war die Behörde
§ 17Abs. 1 Zust
G berechtigt, das Dokument zu hinterlegen. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer seit dem 20.06.2025 über eine aufrechte Abgabestelle im Bundesgebiet. Der Zustellversuch am 22.01.2026 an dieser Abgabestelle blieb erfolglos, da der Beschwerdeführer dort nicht persönlich angetroffen werden konnte. Da jedoch davon auszugehen war, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhält, war die Behörde
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG berechtigt, das Dokument zu hinterlegen. Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung
§ 17Abs. 3 Zust
G. Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides am 22.01.2026 in die Abgabeeinrichtung ordnungsgemäß eingelegt, die Zustellung beurkundet und das Dokument entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zur Abholung bereitgehalten. Daher ist von einer wirksamen Zustellung des Bescheides vom 23.01.2026 durch Hinterlegung – und vom Beginn des Laufes der Beschwerdefrist – am 23.01.2026 auszugehen. Die vierwöchige Frist für die Erhebung der Beschwerde endete daher mit Ablauf des 20.02.
- Durch die Erhebung der Beschwerde (unter einem mit der Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) erst am 04.03.2026 wurde die Beschwerdefrist versäumt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. – Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung im VwGVG lauten: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“ Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung ist die schuldlose Versäumung einer Frist durch eine Partei - weil die Partei von einer Zustellung keine Kenntnis erlangte - wobei ein minderer Grad des Versehens nicht schadet. Die Versäumung muss auf einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis beruhen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt (VwGH, 09.05.2023, Ra 2023/09/0049 mwN). Da die Zustellung jedoch in concreto, wie bereits unter Punkt 3.1.
- ausgeführt, rechtmäßig erfolgte, war der Antrag auf Wiedereinsetzung grundsätzlich zulässig. Unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist „versäumt“, weil die Frist zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (vgl Rz 44, 49; VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11.06.2003, 2003/10/0114; 26.06.2008, 2008/05/0122). (Hengstschläger/Leeb AVG § 71 Rz 40).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen vergleiche Rz 44, 49; VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11.06.2003, 2003/10/0114; 26.06.2008, 2008/05/0122). (Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 71, Rz 40). Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der Judikatur des VwGH beispielsweise vor, wenn -die Versäumung voraussehbar war und durch ein der Partei (ihrem berufsmäßigen, rechtskundigen Vertreter) zumutbares Verhalten abgewendet hätte werden können (VwGH 13.09.1999, 97/09/0134; 01.06.2006, 2005/07/0044; 31.08.2007, 2006/05/0089); -die Partei den zu ihrem Rechtsschutz in der Verständigung des Zustellers enthaltenen Hinweis auf die Rechtswirkungen, welche die Hinterlegung auslöst, nicht beachtet (überhaupt nicht oder nur flüchtig gelesen) hat, insb wenn sie mit einer Entscheidung der Behörde rechnen musste (VwGH 25.09.1991/91/16/0046); -die Partei wegen Unkenntnis oder Nichtbeachtung der zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlichen Handlungen die Frist versäumt (VwGH 29.04.1993, 92/12/0282; vgl Rz 68f);-die Partei wegen Unkenntnis oder Nichtbeachtung der zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlichen Handlungen die Frist versäumt (VwGH 29.04.1993, 92/12/0282; vergleiche Rz 68f); -jene Unterlagen, aus denen sich der Tag der Zustellung und damit der Beginn des Fristenlaufes ergibt, in einer Weise aufbewahrt werden, die es möglich erscheinen lässt, dass sie selbst und damit das Wissen um den Fristbeginn verloren gehen (VwGH 22.09.1992, 92/11/0184). (Hengstschläger/Leeb AVG § 71 Rz 41)-jene Unterlagen, aus denen sich der Tag der Zustellung und damit der Beginn des Fristenlaufes ergibt, in einer Weise aufbewahrt werden, die es möglich erscheinen lässt, dass sie selbst und damit das Wissen um den Fristbeginn verloren gehen (VwGH 22.09.1992, 92/11/0184). (Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 71, Rz 41) Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich (vgl. E 28.01.2004, 2003/12/0166). Im Hinblick auf die Bedeutung für die Wahrung der Rechtsmittelfrist besteht in Bezug auf das Zustelldatum eine besondere Prüfpflicht (vgl. B 27.04.2016, Ra 2016/05/0015). (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064).Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich vergleiche E 28.01.2004, 2003/12/0166). Im Hinblick auf die Bedeutung für die Wahrung der Rechtsmittelfrist besteht in Bezug auf das Zustelldatum eine besondere Prüfpflicht vergleiche B 27.04.2016, Ra 2016/05/0015). (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064). Wünscht ein Klient von einem Rechtsanwalt die Einbringung eines Rechtsmittels, dann gehört es zu dessen selbstverständlichen Pflichten, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Das ist einem Rechtsanwalt auch ohne weiteres zuzumuten. Unterlässt er diese naheliegenden Schritte, dann stellt dies eine auffallende Sorglosigkeit dar, die der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht. Die bloße Frage nach dem Datum stellt sich dabei als nicht ausreichend dar. Die Fristbestimmung, also auch die Eruierung des Beginns der Frist, liegt allein in der Verantwortung des Parteienvertreters. Tut er dies nicht, ist ihm eine fehlerhafte Berechnung zuzurechnen (vgl. B 24.09.2009, 2009/18/0282). Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, inwieweit der Partei selbst der Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung vorwerfbar ist (vgl. B 30.09.1997, 97/08/0127). (VwGH 13.12.2011, 2011/22/0301).Wünscht ein Klient von einem Rechtsanwalt die Einbringung eines Rechtsmittels, dann gehört es zu dessen selbstverständlichen Pflichten, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Das ist einem Rechtsanwalt auch ohne weiteres zuzumuten. Unterlässt er diese naheliegenden Schritte, dann stellt dies eine auffallende Sorglosigkeit dar, die der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht. Die bloße Frage nach dem Datum stellt sich dabei als nicht ausreichend dar. Die Fristbestimmung, also auch die Eruierung des Beginns der Frist, liegt allein in der Verantwortung des Parteienvertreters. Tut er dies nicht, ist ihm eine fehlerhafte Berechnung zuzurechnen vergleiche B 24.09.2009, 2009/18/0282). Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, inwieweit der Partei selbst der Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung vorwerfbar ist vergleiche B 30.09.1997, 97/08/0127). (VwGH 13.12.2011, 2011/22/0301). Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwalts zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird. (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Der Vertreter ist – um sein Verschulden auszuschließen – verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 31.01.1990, 89/03/0254). Andererseits ist der Machtgeber verpflichtet, seinem Vertreter die notwendigen Daten – im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels insbesondere das genaue Zustelldatum des Bescheides – bekannt zu geben (VwGH 31.01.1990, 89/03/0254; 07.04.2000, 97/19/1803; 25.02.2004, 2001/09/009, vgl Rz 51). (Hengstschläger/Leeb AVG § 71 Rz 45).Der Vertreter ist – um sein Verschulden auszuschließen – verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 31.01.1990, 89/03/0254). Andererseits ist der Machtgeber verpflichtet, seinem Vertreter die notwendigen Daten – im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels insbesondere das genaue Zustelldatum des Bescheides – bekannt zu geben (VwGH 31.01.1990, 89/03/0254; 07.04.2000, 97/19/1803; 25.02.2004, 2001/09/009, vergleiche Rz 51). (Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 71, Rz 45). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen (Rz 43; VwSlg 18 A/1946; Hellbling 474; Mannlicher/Quell AVG § 71 Anm 9). Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl VwGH 17.09.1990, 87/14/0030; 28.04.1992, 92/05/0051; 23.06.2008, 2008/05/0122; Thienel4 323). Ob das für die Säumnis kausale Ereignis für die vertretene Partei unvorhergesehen oder unabwendbar war, ist daher grundsätzlich ohne Belang (vgl VwGH 20.11.1980, 3315/78; 16.02.1983, 82/03/0055; Walter, ÖJZ 1961, 623; Wurst, JBl 1962, 369). Ist der Bevollmächtigte nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, die Frist einzuhalten, wird eine allfällige Verhinderung der vertretenen Partei für die Versäumung der Frist im Allgemeinen nicht kausal und damit nicht geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu liefern (VwGH 20.11.1980, 33175/78; 16.02.1983, 82/03/0055). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen (Rz 43; VwSlg 18 A/1946; Hellbling 474; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 71, Anmerkung 9). Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein vergleiche VwGH 17.09.1990, 87/14/0030; 28.04.1992, 92/05/0051; 23.06.2008, 2008/05/0122; Thienel4 323). Ob das für die Säumnis kausale Ereignis für die vertretene Partei unvorhergesehen oder unabwendbar war, ist daher grundsätzlich ohne Belang vergleiche VwGH 20.11.1980, 3315/78; 16.02.1983, 82/03/0055; Walter, ÖJZ 1961, 623; Wurst, JBl 1962, 369). Ist der Bevollmächtigte nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, die Frist einzuhalten, wird eine allfällige Verhinderung der vertretenen Partei für die Versäumung der Frist im Allgemeinen nicht kausal und damit nicht geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu liefern (VwGH 20.11.1980, 33175/78; 16.02.1983, 82/03/0055). 3.2.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.2.2.
- Die vierwöchige Beschwerdefrist ist am 20.02.2026 abgelaufen. Da die Beschwerde gegen den am 23.01.2026 zugestellten Bescheid erst am 04.03.2026 erhoben wurde, wurde sie verspätet eingebracht und die Beschwerdefrist versäumt. Da das "Hindernis" gem. § 33 Abs. 3 VwGVG spätestens am 23.02.2026 weggefallen ist, indem der Rechtsvertreter an diesem Tag vom Verstreichen der Beschwerdefrist erfahren hat, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.03.2026 rechtzeitig binnen der zweiwöchigen Frist gestellt.3.2.2.
- Die vierwöchige Beschwerdefrist ist am 20.02.2026 abgelaufen. Da die Beschwerde gegen den am 23.01.2026 zugestellten Bescheid erst am 04.03.2026 erhoben wurde, wurde sie verspätet eingebracht und die Beschwerdefrist versäumt. Da das "Hindernis" gem. Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG spätestens am 23.02.2026 weggefallen ist, indem der Rechtsvertreter an diesem Tag vom Verstreichen der Beschwerdefrist erfahren hat, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.03.2026 rechtzeitig binnen der zweiwöchigen Frist gestellt. 3.2.2.2 Gegenständlich hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass der zuständige Geschäftsstellenleiter die Beschwerdefrist falsch berechnet hat – die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt hat: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. VwGH 22.08.2025, Ra 2024/21/0118, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen vergleiche VwGH 22.08.2025, Ra 2024/21/0118, mwN). Das VwG ist an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056).Das VwG ist an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056). Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Versäumung der Beschwerdefrist darauf beruhe, dass aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit des Rechtsvertreters ein Mitarbeiter mit der Fristenberechnung betraut gewesen wäre, der irrtümlich von einem unrichtigen Fristende ausgegangen sei (vgl. Wiedereinsetzungsanträge, S. 3f).Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Versäumung der Beschwerdefrist darauf beruhe, dass aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit des Rechtsvertreters ein Mitarbeiter mit der Fristenberechnung betraut gewesen wäre, der irrtümlich von einem unrichtigen Fristende ausgegangen sei vergleiche Wiedereinsetzungsanträge, S. 3f). Im vorliegenden Fall ist die Versäumung der Beschwerdefrist nicht auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen. Zwar wurde vorgebracht, dass die Fristenberechnung aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit des Rechtsvertreters von einem erfahrenen und rechtskundigen Geschäftsstellenleiter vorgenommen worden sei und es dabei infolge eines einmaligen menschlichen Versagens zu einer unrichtigen Fristberechnung gekommen sei. Dieses Vorbringen vermag jedoch keine entschuldbare Fehlleistung zu begründen. Die fehlerhafte Berechnung der Rechtsmittelfrist fällt in den Bereich der Kanzleiorganisation und wäre durch ein zumutbares Kontrollverhalten vermeidbar gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem Parteienvertreter, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Fristen korrekt ermittelt und eingehalten werden; er hat für das Verhalten seiner Mitarbeiter einzustehen. Auch der Umstand, dass es sich beim Geschäftsstellenleiter um eine rechtskundige und bislang verlässlich tätige Person mit juristischer Ausbildung und einschlägiger Berufserfahrung handelt, ändert nichts daran, dass ein Fehler bei der Fristenberechnung nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis qualifiziert werden kann. Gerade in Fällen der Delegation an qualifizierte Mitarbeiter bedarf es wirksamer Kontrollmechanismen, um Fristversäumnisse auszuschließen. Dass es sich um ein erstmaliges oder ausnahmsweises Versehen handelt, vermag ein Organisationsverschulden nicht zu beseitigen. Die Fristversäumnis ist daher der Sphäre des Rechtsvertreters zuzurechnen. Der Beschwerdeführer hat damit – im Ergebnis – nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ohne ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2026 versäumt hat.Der Beschwerdeführer hat damit – im Ergebnis – nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ohne ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2026 versäumt hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 Vw
GVG unterbleiben. Der Sachverhalt war bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es wurde kein Sachverhaltsvorbringen erstattet, das substantiiert die Feststellungen oder die Beweiswürdigung des Bundesamtes in Zweifel ziehen würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der Sachverhalt war bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es wurde kein Sachverhaltsvorbringen erstattet, das substantiiert die Feststellungen oder die Beweiswürdigung des Bundesamtes in Zweifel ziehen würde. Zu Spruchteil B) 3.3. Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel vergleiche z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W220.2216546.2.00