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{'item': 'W223 2309667-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 28§ 31§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlW223 2309667-1 Spruch, W223 2309667-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.10.2024 wurde unter Spruchpunkt 1.) das Verfahren über den Anspruch auf Pflegegeld wieder aufgenommen und der Bescheid vom 20.11.2023 aufgehoben. Unter Spruchpunkt 2.) wurde der Antrag auf Pflegegeld abgelehnt. Der entstandene Überbezug an Pflegegeld in Höhe von EUR 1.981,90 wurde zurückgefordert.
  2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.10.2024 wurde unter , Spruchpunkt 1.) das Verfahren über den Anspruch auf Pflegegeld wieder aufgenommen und der Bescheid vom 20.11.2023 aufgehoben. Unter Spruchpunkt 2.) wurde der Antrag auf Pflegegeld abgelehnt. Der entstandene Überbezug an Pflegegeld in Höhe von EUR 1.981,90 wurde zurückgefordert. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) an das Bundesverwaltungsgericht zu richten ist und gegen Spruchpunkt 2.) eine Klage an das Arbeits- und Sozialgericht einzubringen ist.
  3. Gegen Spruchpunkt 1.) dieses Bescheides wurde am 07.11.2024 ein Schreiben mit dem Betreff: „Pflegegeldbescheid vom
  4. Okt. für meine Frau“ bei der PVA eingebracht und mit „Ehel. XXXX “ unterschrieben.
  5. Gegen Spruchpunkt 1.) dieses Bescheides wurde am 07.11.2024 ein Schreiben mit dem Betreff: „Pflegegeldbescheid vom
  6. Okt. für meine Frau“ bei der PVA eingebracht und mit „Ehel. römisch 40 “ unterschrieben.
  7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 24.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Mit Schreiben vom 18.02.2026 wurde ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt und darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Authentizität des Anbringens gem. § 13 Abs. 4 AVG bestehen, da keine Vollmacht des Ehemannes der Bescheidadressatin aufliege. Die Bescheidadressatin und der Einschreiter wurden aufgefordert eine Vollmacht vorzulegen.
  9. Mit Schreiben vom 18.02.2026 wurde ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt und darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Authentizität des Anbringens gem. Paragraph 13, Absatz 4, AVG bestehen, da keine Vollmacht des Ehemannes der Bescheidadressatin aufliege. Die Bescheidadressatin und der Einschreiter wurden aufgefordert eine Vollmacht vorzulegen.
  10. Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2026, führte die Bescheidadressatin aus, dass sie den ursprünglichen Bescheid entsprechend des im letzten Jahr von ihrem Ehemann eingebrachten Einspruches erneut beeinspruche. Ihr Ehemann hätte nur das Beste für die Beschwerdeführern gewollt. Dem Schreiben beigelegt wurde eine Vollmacht vom 11.03.
  11. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise: „Vertreter § 10.

(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten (…) 3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.
(1)bis
(2)(…)Paragraph 13,
(1)bis
(2)(…)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. ( …)“

§ 10Abs.

2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der "Vollmacht" unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar (vgl. VwGH 22.02.2023, Ra 2023/05/0010 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9).

Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der "Vollmacht" unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der Paragraphen 10 und 13 Absatz 3, AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar vergleiche VwGH 22.02.2023, Ra 2023/05/0010 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 9). Die Bescheidadressatin wurde mit Verbesserungsauftrag vom 18.02.2026 aufgefordert, eine unterschriebene Vollmacht für den Einschreiter, welche zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestanden hat, binnen zwei Wochen vorzulegen, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen wird. Die Bescheidadressatin legte mit Schreiben vom 24.02.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2026, zwar eine entsprechende Vollmacht vor, diese ist jedoch mit 11.03.2025, datiert und enthält folgenden Wortlaut: „Hiermit bevollmächtige ich, XXXX geb. am XXXX , meinen Ehemann, XXXX geb. XXXX , zur Vertretung meiner Interessen in sämtlichen Lebensbereichen wie Gerichtsverhandlungen, Arztgesprächen sowie ähnlichen Belangen des täglichen Lebens.“. Diese wurde daher erst nach Beschwerdeerhebung, einlangend bei der belangten Behörde am 07.11.2024, ausgestellt und ist auf die Zukunft ausgerichtet. Die Bescheidadressatin legte mit Schreiben vom 24.02.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2026, zwar eine entsprechende Vollmacht vor, diese ist jedoch mit 11.03.2025, datiert und enthält folgenden Wortlaut: „Hiermit bevollmächtige ich, römisch 40 geb. am römisch 40 , meinen Ehemann, römisch 40 geb. römisch 40 , zur Vertretung meiner Interessen in sämtlichen Lebensbereichen wie Gerichtsverhandlungen, Arztgesprächen sowie ähnlichen Belangen des täglichen Lebens.“. Diese wurde daher erst nach Beschwerdeerhebung, einlangend bei der belangten Behörde am 07.11.2024, ausgestellt und ist auf die Zukunft ausgerichtet. Daher war zu prüfen, ob diese – schriftliche – Vollmacht trotzdem bereits zum 07.11.2024 – zumindest mündlich – bestanden hat. Dem Schreiben vom 24.02.2026 geht jedoch hervor: „bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 18.02.2026 beeinspruche ich entsprechend des von meinem lieben Ehemann im letzten Jahr eingebrachten Einspruchs vor Gericht hiermit nochmals das ursprüngliche Urteil zur Pflegegeld-Angelegenheit. Der verursachte Formalfehler durch die Unterschrift „Eheleute XXXX “ ist uns unangenehm, jedoch wie von ihnen im Bescheid sehr richtig erkannt, wollte mein lieber Gatte natürlich nur mein Bestes.“ Diesem Schreiben ist daher zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Beschwerde vom 07.11.2024 lediglich vom Ehemann der Bescheidadressatin eingebracht wurde und geht aus der Zeile „wollte mein lieber Gatte natürlich nur mein Bestes“ hervor, dass dieser eigenmächtig und ohne Vollmacht handelte. Daher war zu prüfen, ob diese – schriftliche – Vollmacht trotzdem bereits zum 07.11.2024 – zumindest mündlich – bestanden hat. Dem Schreiben vom 24.02.2026 geht jedoch hervor: „bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 18.02.2026 beeinspruche ich entsprechend des von meinem lieben Ehemann im letzten Jahr eingebrachten Einspruchs vor Gericht hiermit nochmals das ursprüngliche Urteil zur Pflegegeld-Angelegenheit. Der verursachte Formalfehler durch die Unterschrift „Eheleute römisch 40 “ ist uns unangenehm, jedoch wie von ihnen im Bescheid sehr richtig erkannt, wollte mein lieber Gatte natürlich nur mein Bestes.“ Diesem Schreiben ist daher zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Beschwerde vom 07.11.2024 lediglich vom Ehemann der Bescheidadressatin eingebracht wurde und geht aus der Zeile „wollte mein lieber Gatte natürlich nur mein Bestes“ hervor, dass dieser eigenmächtig und ohne Vollmacht handelte. Dies wird auch durch den Wortlaut des Anbringens untermauert, in der der Einschreiter insbesondere auf seine eigenen finanziellen Einschränkungen einging und hierbei ausführte: „Betr.: Pflegegeldbescheid vom 31. Okt. für meine Frau: Ich bitte Sie diesen negativen Bescheid nochmal zu überdenken. Denn wie Sie aus der (…) Untersuchung sehen bedarf meine Frau sehr der Pflegehilfe. Im Gegenteil ich brauche die Hilfe noch einmal in der Woche mehr. Jetzt bin ich in eine finanzielle Notlage gestürzt. Zu meiner Person (Ehemann) Wie Sie an der Schrift erkennen hat man bei mir Parkinson diagnostiziert. Ausserdem habe ich seit 4 Jahren Prostatakrebs. Trotzdem kommt für mich eine Trennung von meiner Frau nicht in Frage. Ich bitte Sie den Bescheid nochmals zu überdenken und uns das Pflegegeld zu gewähren. (…) Ich habe 47 Jahr ohne je Arbeitslos zu sein gearbeitet. Es fällt mir schwer zu akzeptieren, das eine Rente aus der Schweiz von 59,85 Euro Schuld ist das ich in eine finanzielle Notlage komme. Auf einen positiven Bescheid wartend verbleibe ich mit finanziellen Grüßen Ehel. XXXX “ Dies wird auch durch den Wortlaut des Anbringens untermauert, in der der Einschreiter insbesondere auf seine eigenen finanziellen Einschränkungen einging und hierbei ausführte: „Betr.: Pflegegeldbescheid vom 31. Okt. für meine Frau: Ich bitte Sie diesen negativen Bescheid nochmal zu überdenken. Denn wie Sie aus der (…) Untersuchung sehen bedarf meine Frau sehr der Pflegehilfe. Im Gegenteil ich brauche die Hilfe noch einmal in der Woche mehr. Jetzt bin ich in eine finanzielle Notlage gestürzt. Zu meiner Person (Ehemann) Wie Sie an der Schrift erkennen hat man bei mir Parkinson diagnostiziert. Ausserdem habe ich seit 4 Jahren Prostatakrebs. Trotzdem kommt für mich eine Trennung von meiner Frau nicht in Frage. Ich bitte Sie den Bescheid nochmals zu überdenken und uns das Pflegegeld zu gewähren. (…) Ich habe 47 Jahr ohne je Arbeitslos zu sein gearbeitet. Es fällt mir schwer zu akzeptieren, das eine Rente aus der Schweiz von 59,85 Euro Schuld ist das ich in eine finanzielle Notlage komme. Auf einen positiven Bescheid wartend verbleibe ich mit finanziellen Grüßen Ehel. römisch 40 “ Da das Anbringen vom Ehemann der Bescheidadressatin in der Ich-Form geschrieben wurde, wobei insbesondere seine finanzielle Situation (Notlage) geschildert wurde bzw. angeführt wurde, dass er durch den an seine Ehefrau adressierten Bescheid in eine finanzielle Notlage geraten würde, und die Bescheidadressatin im Schreiben vom 24.02.2026 selbst anführte, dass ihr Ehemann (Einschreiter) nur das Beste für sie gewollt hätte, ist nicht davon auszugehen, dass der Ehemann der Bescheidadressatin als Einschreiter tatsächlich eine Vollmacht für eine Beschwerdeerhebung hatte, die vorgelegte Vollmacht weist zudem das Datum 11.03.2025 auf und findet sich kein Hinweis, dass diese auch für die Beschwerdeerhebung bereits gegolten hätte. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) war daher zurückzuweisen. Das Verfahren betreffend Spruchpunkt 2.) ist beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht anhängig und daher nicht Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W223.2309667.1.00

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