RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlW229 2327593-1 Spruch, W229 2327593-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS) vom 25.08.2025 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Eingabe Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 22.08.2025 gebühre.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS) vom 25.08.2025 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Eingabe Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 22.08.2025 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 22.08.2025 eingebracht habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass zum Zeitpunkt, als er den Notstandshilfeantrag abgeben hätte müssen, noch eine Erwachsenenvertreterin bestellt gewesen sei, die ihm den Antrag erst am 21.08.2025 am Abend ausgehändigt habe, obwohl sie gewusst habe, dass der Beschwerdeführer den Antrag am 21.08.2025 abgegeben müsse. Er könne also nichts dafür, dass er gesperrt worden sei, die Erwachsenenvertreterin habe sich nicht ausreichend gekümmert. Er werde sich bei der Richterin des Bezirksgerichts über die ehemalige Erwachsenenvertreterin beschweren.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 23.07.2025 ein Antragsformular auf Notstandshilfe ausgehändigt worden sei, als Rückgabefrist sei der 06.08.2025 vermerkt gewesen. Auf Ansuchen der Erwachsenenvertreterin sei die Rückgabefrist bis 21.08.2025 verlängert und der Beschwerdeführer mehrmals an die fristgerechte Rückgabe des Antragsformulars erinnert worden. Der Notstandshilfeantrag sei erst am 22.08.2025 beim AMS eingelangt und dem Beschwerdeführer ab diesem Tag Notstandshilfe zuerkannt worden. Der Anspruch auf Notstandshilfe gelte erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen und das vollständige Antragsformular übermittelt habe. Das Datum für die Antragsrückgabe befinde sich auf dem Antragsformular, der Beschwerdeführer habe den Antrag erst am 22.08.2025 eingebracht. Eine Kulanzlösung sei aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Antragsprinzip nicht möglich.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem er nochmals ausführte, dass er den Antrag nicht früher von seiner damaligen Erwachsenenvertreterin erhalten habe, er habe sie davor mehrmals kontaktiert und keine Antwort erhalten. Er bitte um Verständnis und um eine positive Entscheidung, damit ihm die ausstehende Zahlung gewährt werde.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2025 einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2025 einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand in der Vergangenheit immer wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er ab 01.12.2024 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Das Höchstausmaß des Arbeitslosengeldbezugs war mit 25.07.2025 erreicht. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 23.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Notstandshilfeantrag ausgefolgt, auf diesem war als Ende der persönlichen Rückgabefrist der 06.08.2025 vermerkt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 26.02.2025 wurde Rechtsanwältin XXXX zum Rechtsbeistand des Beschwerdeführer gemäß § 119 AußStrG und zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin gemäß § 120 AußStrG für die Wirkungsbereiche Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten sowie gegenüber Sozialversicherungsträgern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie Abschluss von Rechtsgeschäften bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 26.02.2025 wurde Rechtsanwältin römisch 40 zum Rechtsbeistand des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 119, AußStrG und zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin gemäß Paragraph 120, AußStrG für die Wirkungsbereiche Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten sowie gegenüber Sozialversicherungsträgern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie Abschluss von Rechtsgeschäften bestellt. Am 29.07.2025 wurde seitens der Erwachsenenvertreterin beim AMS um Aufschub der Rückgabefrist bis Ende August 2025 gebeten, da sich die Erwachsenenvertreterin bis 12.08.2025 auf Urlaub befinde. Das AMS teilte mit Nachricht vom 30.07.2025 eine Verlängerung der Rückgabefrist bis zum 21.08.2025 mit. Der Beschwerdeführer sprach am 30.07.2025 persönlich in der regionalen Geschäftsstelle vor, am 07.08.2025 und 13.08.2025 wurde ihm telefonisch bestätigt, dass er noch beim AMS gemeldet sei und die Nachzahlung der Leistung nach Erreichen des Höchstausmaßes des Arbeitslosengelds erfolgen werde, wenn die Antragsrückgabe spätestens am 21.08.2021 erfolge. Der gegenständliche Antrag auf Notstandshilfe langte am 22.08.2025 beim AMS ein. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.08.2025 wurde die einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers ihres Amtes enthoben, die Bestellung zum Rechtsbeistand blieb aufrecht.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.08.2025 wurde die einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers ihres Amtes enthoben, die Bestellung zum Rechtsbeistand blieb aufrecht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Bezugsverlauf vom 25.11.2025 sowie die Beschlüsse des Bezirksgerichts XXXX betreffend die Erwachsenenvertretung im Akt ein.Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Bezugsverlauf vom 25.11.2025 sowie die Beschlüsse des Bezirksgerichts römisch 40 betreffend die Erwachsenenvertretung im Akt ein. Eine Kopie des Antragsformulars auf Notstandshilfe liegt im Akt ein, aus diesem ist sowohl die zunächst festgelegte Rückgabefrist vom 06.08.2025, das Datum der Unterschrift sowie das Datum des Einlangens des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars beim AMS ersichtlich. Die Feststellungen zur Verlängerung der Rückgabefrist beruhen auf den E-Mails der Kanzlei der Erwachsenenvertreterin und dem AMS. Die Feststellungen zum telefonischen und persönlichen Kontakt des Beschwerdeführers mit dem AMS ergeben sich aus den diesbezüglichen Vermerken des AMS, welche sich im Akt befinden. Dass der Beschwerdeführer das Antragsformular dem AMS bereits vor dem 22.08.2025 zurückgegeben hätte, ist nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer explizit nicht vorgebracht. Vielmehr führt er selbst aus, dass ihm das Rückgabedatum bewusst war, seine Erwachsenenvertretung ihm aber nicht geantwortet habe.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.
- Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 66/2024 bzw. BGBl. I Nr. 47/2025, lauten auszugsweise wie folgt:3.
- Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 17.
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.„§ 17.
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
(2)Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
- der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
- die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
- ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,
- ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 46.
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.Paragraph 46,
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(2)Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.
(3)–
(7)[…] §
- Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).3.3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041). Die belangte Behörde hat somit implizit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem 26.07.2025 bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 21.08.2025, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 22.08.
- 3.3.
- Es besteht kein Recht auf einen - nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld – „ununterbrochenen Leistungsbezug“ von Notstandshilfe, sondern es ist die Gewährung von Notstandshilfe nach den in § 46 iVm § 58 AlVG dazu festgelegten Regeln persönlich geltend zu machen (vgl. VwGH 20.10.2010, 2010/10/0191).3.3.
- Es besteht kein Recht auf einen - nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld – „ununterbrochenen Leistungsbezug“ von Notstandshilfe, sondern es ist die Gewährung von Notstandshilfe nach den in Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 58, AlVG dazu festgelegten Regeln persönlich geltend zu machen vergleiche VwGH 20.10.2010, 2010/10/0191). Da im Arbeitslosenversicherungsrecht das Antragsprinzip gilt, müssen Ansprüche nach dem AlVG stets von der betreffenden Person durch einen entsprechenden Antrag und grundsätzlich im Rahmen einer persönlichen Vorsprache geltend gemacht werden. Der Geltendmachung kommt naturgemäß auch für den Beginn des Bezugs entscheidende Bedeutung zu. Gemäß § 17 Abs 1 in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung gebührt das Arbeitslosengeld grundsätzlich frühestens ab Antragstellung, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und dieser auch nicht gemäß § 16 ruht. § 17 Abs 2 und 3 ordnen allerdings abweichend von dieser allgemeinen Regel unter bestimmten Voraussetzungen einen rückwirkenden Bezugsbeginn an (vgl. Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 17 AlVG Rz 1 f. (Stand 01.10.2025, rdb.at)).Da im Arbeitslosenversicherungsrecht das Antragsprinzip gilt, müssen Ansprüche nach dem AlVG stets von der betreffenden Person durch einen entsprechenden Antrag und grundsätzlich im Rahmen einer persönlichen Vorsprache geltend gemacht werden. Der Geltendmachung kommt naturgemäß auch für den Beginn des Bezugs entscheidende Bedeutung zu. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung gebührt das Arbeitslosengeld grundsätzlich frühestens ab Antragstellung, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und dieser auch nicht gemäß Paragraph 16, ruht. Paragraph 17, Absatz 2 und 3 ordnen allerdings abweichend von dieser allgemeinen Regel unter bestimmten Voraussetzungen einen rückwirkenden Bezugsbeginn an vergleiche Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 17, AlVG Rz 1 f. (Stand 01.10.2025, rdb.at)). Ein rückwirkender Bezugsbeginn ist gemäß § 17 Abs. 2 AlVG nur in Fällen vorgesehen, in denen eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil der Beginn der Arbeitslosigkeit auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag fällt (Z 1), die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war (Z 2) oder ein Lehrling von der Beendigung des Lehrverhältnisses erst bei Rückkehr von der Berufsschule erfährt (Z 3), und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.Ein rückwirkender Bezugsbeginn ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AlVG nur in Fällen vorgesehen, in denen eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil der Beginn der Arbeitslosigkeit auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag fällt (Ziffer eins,), die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war (Ziffer 2,) oder ein Lehrling von der Beendigung des Lehrverhältnisses erst bei Rückkehr von der Berufsschule erfährt (Ziffer 3,), und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt. Gemäß § 46 Abs. 1 vierter Satz AlVG gilt ein Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, vierter Satz AlVG gilt ein Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Der in § 46 vorgesehene Modus zur Beantragung einer Leistung steht in einem engen Zusammenhang mit dem Erfordernis der Arbeitswilligkeit, da die Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, eine unabdingbare materielle Leistungsvoraussetzung darstellt. Zur Realisierung eines Anspruchs ist daher ein diesbezüglicher Antrag unbedingt erforderlich (Antragsprinzip). Darüber hinaus kann es auch weiterhin keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde (vgl. Kartusch/Tiringer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 46 AlVG Rz 4 (Stand 01.10.2025, rdb.at)).Der in Paragraph 46, vorgesehene Modus zur Beantragung einer Leistung steht in einem engen Zusammenhang mit dem Erfordernis der Arbeitswilligkeit, da die Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, eine unabdingbare materielle Leistungsvoraussetzung darstellt. Zur Realisierung eines Anspruchs ist daher ein diesbezüglicher Antrag unbedingt erforderlich (Antragsprinzip). Darüber hinaus kann es auch weiterhin keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde vergleiche Kartusch/Tiringer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 46, AlVG Rz 4 (Stand 01.10.2025, rdb.at)). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, welche aus Sicht des erkennenden Senats auch auf die aktuelle Rechtslage anwendbar ist, stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf 22.02.2012, 2010/08/0103 und 23.05.2007, 2006/08/0330).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, welche aus Sicht des erkennenden Senats auch auf die aktuelle Rechtslage anwendbar ist, stellt die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf 22.02.2012, 2010/08/0103 und 23.05.2007, 2006/08/0330). 3.3.
- Der Beschwerdeführer brachte den Antrag auf Notstandshilfe erst am 22.08.2025 beim AMS ein. Aufgrund des Antragsprinzips und dem streng formalisierten Verfahren zur Antragstellung gebührt ihm daher gemäß § 58 iVm § 46 AlVG erst ab diesem Tag Notstandshilfe, dies selbst dann, wenn die rechtzeitige Antragstellung ohne Verschulden des Beschwerdeführers unterlassen wurde. 3.3.
- Der Beschwerdeführer brachte den Antrag auf Notstandshilfe erst am 22.08.2025 beim AMS ein. Aufgrund des Antragsprinzips und dem streng formalisierten Verfahren zur Antragstellung gebührt ihm daher gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG erst ab diesem Tag Notstandshilfe, dies selbst dann, wenn die rechtzeitige Antragstellung ohne Verschulden des Beschwerdeführers unterlassen wurde. Vor diesem Hintergrund kann aber auch dahingestellt bleiben, ob die Setzung einer Frist zur Beibringung des vollständigen Antrags im Hinblick auf die Novellierung des § 46 Abs. 1 AlVG zulässig war.Vor diesem Hintergrund kann aber auch dahingestellt bleiben, ob die Setzung einer Frist zur Beibringung des vollständigen Antrags im Hinblick auf die Novellierung des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG zulässig war. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Von einer amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde. Vielmehr konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Von einer amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde. Vielmehr konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W229.2327593.1.00