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{'item': 'W242 2209426-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlW242 2209426-2 Spruch, W242 2209426-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Dr. Manfred SCHIFFNER, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg-Pirka, Haushamer Straße 2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Dr. Manfred SCHIFFNER, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg-Pirka, Haushamer Straße 2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2026, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 12.10.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 12.10.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2022 (GZ: L531 2209426-1) als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023 (GZ: E 2489/2022-9) wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnt.
  2. Der BF brachte am 14.08.2023 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG beim BFA ein. Der BF legte einen Bescheid des AMS vom 16.12.2022, womit einem Arbeitgeber die Beschäftigungsbewilligung für den BF erteilt wurde, einen Mietvertrag, eine Meldebestätigung, eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF, ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde des BF sowie mehrere weitere Unterstützungsschreiben, eine Einstellungszusage und Lohn-/Gehaltsabrechnungen vor.
  3. Der BF brachte am 14.08.2023 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG beim BFA ein. Der BF legte einen Bescheid des AMS vom 16.12.2022, womit einem Arbeitgeber die Beschäftigungsbewilligung für den BF erteilt wurde, einen Mietvertrag, eine Meldebestätigung, eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF, ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde des BF sowie mehrere weitere Unterstützungsschreiben, eine Einstellungszusage und Lohn-/Gehaltsabrechnungen vor.
  4. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 07.08.2024 wurde der BF auf die erforderliche Vorlage der Unterlagen gemäß § 8 AsylG-DV und die Möglichkeit einer Mängelheilung hingewiesen. Zudem wurde ihm aufgetragen, seinem Antrag eine schriftliche Antragsbegründung beizulegen, bekanntzugeben, hinsichtlich welchen Aufenthaltstitels er einen Antrag stellen wolle sowie eine Stellungnahme dazu abzugeben, warum er sich in einer E-Mail vom 19.01.2024 als "irakischer Staatsangehöriger" bezeichnet habe. Der BF behob das hinterlegte Schriftstück nicht.
  5. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 07.08.2024 wurde der BF auf die erforderliche Vorlage der Unterlagen gemäß Paragraph 8, AsylG-DV und die Möglichkeit einer Mängelheilung hingewiesen. Zudem wurde ihm aufgetragen, seinem Antrag eine schriftliche Antragsbegründung beizulegen, bekanntzugeben, hinsichtlich welchen Aufenthaltstitels er einen Antrag stellen wolle sowie eine Stellungnahme dazu abzugeben, warum er sich in einer E-Mail vom 19.01.2024 als "irakischer Staatsangehöriger" bezeichnet habe. Der BF behob das hinterlegte Schriftstück nicht.
  6. Am 10.09.2024 gab der im Spruch genannte Rechtsvertreter bekannt, dass er den BF im gegenständlichen Verfahren vertrete.
  7. Das BFA teilte dem Rechtsvertreter des BF am 23.09.2024 mit, dass der BF den Verbesserungsauftrag nicht behoben habe und räumte eine Frist von einer Woche zur Verbesserung ein.
  8. Am 07.10.2024 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim BFA ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG begehrt werde. In eventu sei von der Behörde ein Aufenthaltstitel zu erteilen, der dem vom BF intendierten Zweck entspreche. Der BF sei seit mehr als acht Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, habe sich nachhaltig integriert und sich eine Existenz in Österreich sowie ein privates Umfeld aufgebaut. Er sei einer legalen Beschäftigung nachgegangen und er werde nach Erhalt eines Aufenthaltstitels ebenso einer Beschäftigung nachgehen. Der BF sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde mit Übersetzung. Er habe die geforderten Unterlagen – trotz mehrerer Versuche diese über die Botschaft zu beschaffen – nicht organisieren können. Ein iranischer Staatsbürgerschaftsnachweis werde vorgelegt. Da die vorzunehmende Abwägung nach Art. 8 EMRK zugunsten des BF ausschlagen werde, sei der Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV zuzulassen. Der BF sei in überdurchschnittlichem Maße in Österreich integriert. Er sei strafrechtlich unbescholten und spreche Deutsch auf dem Niveau B
  9. Er erfülle die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 56 AsylG.
  10. Am 07.10.2024 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim BFA ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG begehrt werde. In eventu sei von der Behörde ein Aufenthaltstitel zu erteilen, der dem vom BF intendierten Zweck entspreche. Der BF sei seit mehr als acht Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, habe sich nachhaltig integriert und sich eine Existenz in Österreich sowie ein privates Umfeld aufgebaut. Er sei einer legalen Beschäftigung nachgegangen und er werde nach Erhalt eines Aufenthaltstitels ebenso einer Beschäftigung nachgehen. Der BF sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde mit Übersetzung. Er habe die geforderten Unterlagen – trotz mehrerer Versuche diese über die Botschaft zu beschaffen – nicht organisieren können. Ein iranischer Staatsbürgerschaftsnachweis werde vorgelegt. Da die vorzunehmende Abwägung nach Artikel 8, EMRK zugunsten des BF ausschlagen werde, sei der Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV zuzulassen. Der BF sei in überdurchschnittlichem Maße in Österreich integriert. Er sei strafrechtlich unbescholten und spreche Deutsch auf dem Niveau B
  11. Er erfülle die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 56, AsylG.
  12. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 03.10.2024 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 bzw. 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
  13. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 03.10.2024 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, bzw. 56 AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, eine strafgerichtliche Verurteilung nicht vorliege und nicht mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt worden seien. Der BF habe auch keine melderechtlichen Vorschriften missachtet. Der BF sei in überdurchschnittlichem Maße in Österreich integriert und hier seit über acht Jahren aufhältig. Er spreche überragendes Deutsch und sei in die Ordnung und das System der Republik Österreich eingegliedert. Der BF erfülle sowohl die Voraussetzungen des § 55 AsylG als auch des § 56 AsylG. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht erhoben worden sei. Die Behörde habe keine Ermittlungen zur Integration und zum Privatleben des BF iSd Art. 8 EMRK angestellt. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Das BFA habe außer Acht gelassen, dass der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status mit Zunahme der Aufenthaltsdauer in den Hintergrund trete. Der BF verfüge über ein dichtes soziales Netz an Freund:innen und Bekannten in Österreich. Er verfüge über eine stetige Unterkunft und sei aufrecht gemeldet. Die Kontakte in den Herkunftsstaat würden sich auf ein Minimum beschränken. Er habe kaum noch Kontakt zu Verwandten in Iran. Der BF sei sozial und sprachlich nachhaltig in Österreich integriert. Eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit liege nicht vor. Der BF sei bereits bis Dezember 2023 beschäftigt gewesen und würde von demselben Arbeitgeber nach Erhalt eines Aufenthaltstitels wieder eingestellt werden. Es sei von einem Überwiegen der Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Daher sei auch dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
  15. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, eine strafgerichtliche Verurteilung nicht vorliege und nicht mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt worden seien. Der BF habe auch keine melderechtlichen Vorschriften missachtet. Der BF sei in überdurchschnittlichem Maße in Österreich integriert und hier seit über acht Jahren aufhältig. Er spreche überragendes Deutsch und sei in die Ordnung und das System der Republik Österreich eingegliedert. Der BF erfülle sowohl die Voraussetzungen des Paragraph 55, AsylG als auch des Paragraph 56, AsylG. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht erhoben worden sei. Die Behörde habe keine Ermittlungen zur Integration und zum Privatleben des BF iSd Artikel 8, EMRK angestellt. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Das BFA habe außer Acht gelassen, dass der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status mit Zunahme der Aufenthaltsdauer in den Hintergrund trete. Der BF verfüge über ein dichtes soziales Netz an Freund:innen und Bekannten in Österreich. Er verfüge über eine stetige Unterkunft und sei aufrecht gemeldet. Die Kontakte in den Herkunftsstaat würden sich auf ein Minimum beschränken. Er habe kaum noch Kontakt zu Verwandten in Iran. Der BF sei sozial und sprachlich nachhaltig in Österreich integriert. Eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit liege nicht vor. Der BF sei bereits bis Dezember 2023 beschäftigt gewesen und würde von demselben Arbeitgeber nach Erhalt eines Aufenthaltstitels wieder eingestellt werden. Es sei von einem Überwiegen der Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Daher sei auch dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
  16. Am 29.01.2026 stellte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 02.02.2026 (GZ: Fr 2026/17/0004-2) wurde der Fristsetzungsantrag des BF dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
  17. Am 29.01.2026 stellte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 02.02.2026 (GZ: Fr 2026/17/0004-2) wurde der Fristsetzungsantrag des BF dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
  18. Die Parteien wurden am 11.02.2026 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran vom 15.01.2026 informiert.
  19. Mit Schreiben vom 25.02.2026 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die Einvernahme von namentlich genannten Zeugen zum Nachweis seiner fortgeschrittenen Integration, des tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses innerhalb seiner Kernfamilie sowie der Geburt seines Kindes am XXXX . Der BF komme seiner Verantwortung als Vater nach und sei in die Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes tatsächlich eingebunden. Zwischen dem BF und seinem Kind bestehe ein enges persönliches Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis. Die Geburtsurkunde des Kindes des BF wurde vorgelegt.
  20. Mit Schreiben vom 25.02.2026 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die Einvernahme von namentlich genannten Zeugen zum Nachweis seiner fortgeschrittenen Integration, des tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses innerhalb seiner Kernfamilie sowie der Geburt seines Kindes am römisch 40 . Der BF komme seiner Verantwortung als Vater nach und sei in die Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes tatsächlich eingebunden. Zwischen dem BF und seinem Kind bestehe ein enges persönliches Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis. Die Geburtsurkunde des Kindes des BF wurde vorgelegt.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2026 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden mehrere Zeugen befragt.
  22. Am 26.03.2026 legte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Staatsbürgerschaftsnachweise betreffend die Ehefrau und das Kind des BF sowie sein Familienbuch inklusive beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Irans. 1.
  25. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2022 (GZ: L531 2209426-1) als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023 (GZ: E 2489/2022-9) wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnt. 1.
  26. Der BF brachte am 14.08.2023 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG beim BFA ein. Das BFA erteilte dem BF am 07.08.2024 einen Verbesserungsauftrag, in dem die nach § 8 AsylG-DV vorzulegenden Unterlagen genannt wurden. Weiters wurde dargelegt, dass Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst seien, auch in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen seien. Der BF wurde auch auf die Möglichkeit einer Mängelheilung und darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Verbesserungsfrist sein Anbringen nicht behandelt und der Antrag zurückgewiesen werde. Der BF behob das hinterlegte Schriftstück nicht. Am 07.10.2024 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim BFA ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG begehrt werde. In eventu sei von der Behörde ein Aufenthaltstitel zu erteilen, der dem vom BF intendierten Zweck entspreche.1.
  27. Der BF brachte am 14.08.2023 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG beim BFA ein. Das BFA erteilte dem BF am 07.08.2024 einen Verbesserungsauftrag, in dem die nach Paragraph 8, AsylG-DV vorzulegenden Unterlagen genannt wurden. Weiters wurde dargelegt, dass Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst seien, auch in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen seien. Der BF wurde auch auf die Möglichkeit einer Mängelheilung und darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Verbesserungsfrist sein Anbringen nicht behandelt und der Antrag zurückgewiesen werde. Der BF behob das hinterlegte Schriftstück nicht. Am 07.10.2024 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim BFA ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG begehrt werde. In eventu sei von der Behörde ein Aufenthaltstitel zu erteilen, der dem vom BF intendierten Zweck entspreche. 1.
  28. Im Schriftsatz vom 07.10.2024 wurde auch ein Antrag auf Heilung wegen der Nichtvorlage der Geburtsurkunde des BF und eines iranischen Reisedokuments gestellt. Der BF legte im Verfahren vor der belangten Behörde weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung vor. Er hat sich nicht persönlich an die iranische Botschaft gewandt, um die fehlenden Dokumente – ein iranisches Reisedokument und seine Geburtsurkunde – ausgestellt zu bekommen. Er hat keinen Versuch unternommen, um die fehlenden Dokumente zu beschaffen. 1.
  29. Der Aufenthalt des BF war vom Tag der Asylantragstellung, dem 22.04.2016, bis zur Beendigung des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 23.08.2022, und damit für etwa sechs Jahre und vier Monate rechtmäßig. Der BF hält sich nunmehr seit etwa zehn Jahren im Bundesgebiet auf. 1.
  30. Der BF ist nicht standesamtlich verheiratet. Er führt seit Juli 2024 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und hat diese nach islamischem Recht geheiratet. Am XXXX wurde ihr gemeinsames Kind geboren, das auch über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Es besteht seit 22.05.2025 ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seit der Geburt seines Kindes auch mit diesem. Der BF und seine Ehefrau haben die gemeinsame Obsorge über das gemeinsame Kind.1.
  31. Der BF ist nicht standesamtlich verheiratet. Er führt seit Juli 2024 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und hat diese nach islamischem Recht geheiratet. Am römisch 40 wurde ihr gemeinsames Kind geboren, das auch über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Es besteht seit 22.05.2025 ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seit der Geburt seines Kindes auch mit diesem. Der BF und seine Ehefrau haben die gemeinsame Obsorge über das gemeinsame Kind. 1.
  32. In Iran halten sich die Eltern und Geschwister des BF auf und der BF hat gelegentlich Kontakt zu diesen. Der BF besuchte in Iran neun Jahre lang die Schule und betrieb mit seinem Onkel ein Autohandelsgeschäft. 1.
  33. Der BF leidet an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  34. Der BF war in Österreich von 16.01.2023 bis 15.12.2023 als Koch bei einem Imbiss erwerbstätig. Er nahm am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil. Der BF und seine Lebensgefährtin bestreiten ihren Lebensunterhalt derzeit primär durch staatliche Zuwendungen, insbesondere durch das Karenzgeld. Gelegentlich erhält der BF Hilfe von Freunden und Bekannten. Die Lebensgefährtin des BF erhält zudem finanzielle Zuwendungen von ihren in Österreich lebenden Eltern. Der BF ist nicht kranken- und unfallversichert. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Der BF hat in Österreich Freunde und Bekannte. Er legte mehrere Empfehlungsschreiben vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab ein Zeuge bekannt, dass er den BF einstellen würde, sollte dieser einen Aufenthaltstitel bekommen, eine aktuelle schriftliche Einstellungszusage liegt jedoch nicht vor. Der BF nahm bis September 2022 durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. 1.
  35. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren keine Nachweise bezüglich absolvierter Deutschkurse und Deutschprüfungen vor. Der BF kann einfache Unterhaltungen auf Deutsch führen. Es liegt keine besondere sprachliche Integration vor. 1.
  36. Gegen den BF bestehen zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen. Wegen eines Verstoßes gegen § 120 Abs. 1a iVm § 52 Abs. 8 FPG wurde eine Geldstrafe von EUR 500,00 und wegen eines Verstoßes gegen § 120 Abs. 1b iVm § 52 FPG iVm § 52a BFA-VG wurde eine Geldstrafe von EUR 2.000,00 angeordnet.1.
  37. Gegen den BF bestehen zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen. Wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, FPG wurde eine Geldstrafe von EUR 500,00 und wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 120, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 52 a, BFA-VG wurde eine Geldstrafe von EUR 2.000,00 angeordnet. 1.
  38. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
  39. Beweiswürdigung: 2.
  40. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Irans ist, wurde bereits im Vorverfahren festgestellt und ist aufgrund der Aktenlage unbestritten. 2.
  41. Die Feststellungen zur Einreise des BF, zu seinem Asylantrag und dem Asylverfahren beruhen auf dem Gerichtsakt betreffend das Asylverfahren und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.
  42. Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. 2.
  43. Der Antrag auf Mängelheilung geht aus dem Schriftsatz vom 07.10.2024 hervor. Dass der BF die genannten Dokumente im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorlegte, ist aufgrund der Aktenlage unbestritten. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er sich nicht persönlich an die iranische Botschaft gewandt habe, um die fehlenden Dokumente – ein iranisches Reisedokument und seine Geburtsurkunde – ausgestellt zu bekommen sowie, dass er hat keinen Versuch unternommen habe, um die fehlenden Dokumente zu beschaffen (Verhandlungsprotokoll S. 8). 2.
  44. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus den Akten betreffend das Asylverfahren und das gegenständliche Verfahren. 2.
  45. Aufgrund des vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweises der Lebensgefährtin des BF steht fest, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Kindes des BF und seiner Lebensgefährtin gehen aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes hervor. Der gemeinsame Haushalt geht aus einem ZMR-Auszug hervor. Die weiteren Feststellungen zum Familienleben des BF in Österreich bzw. zu seiner Beziehung mit seiner Lebensgefährtin beruhen auf den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. 2.
  46. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Iran und seiner Schulbildung sowie Berufserfahrung ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 6) und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2022 (GZ: L531 2209426-1). 2.
  47. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen eigenen unbedenklichen Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 4). 2.
  48. Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich steht aufgrund eines Sozialversicherungsdatenauszuges fest. Dass er am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teilnahm, konnte aufgrund der vorgelegten Teilnahmebestätigung vom 06.06.2017 festgestellt werden. Die Feststellungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts beruhen auf den Angaben des BF, seiner Lebensgefährtin und deren Eltern in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung auch an, nicht kranken- und unfallversichert (Verhandlungsprotokoll S. 15) sowie nicht Mitglied in einem Verein zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 13). Dass der BF in Österreich Freunde und Bekannte hat, steht aufgrund der Empfehlungsschreiben sowie der Angaben des BF und der befragten Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest. Die Empfehlungsschreiben erliegen im Akt. Ein im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragter Zeuge, der ein Unternehmen betreibt, gab im Zuge der Zeugenbefragung mündlich eine Einstellungszusage betreffend den BF ab (Verhandlungsprotokoll S. 23, 24). Die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem GVS-Auszug. 2.
  49. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF einfache Fragen auf Deutsch beantworten, insofern ist davon auszugehen, dass der BF dazu in der Lage ist, einfache Unterhaltungen auf Deutsch zu führen. Anhand der in der Verhandlung gezeigten Deutschkenntnisse und da der BF auch nach einem fast zehnjährigen Aufenthalt die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (Prüfung auf dem Sprachniveau A2; siehe §§ 9, 11 IntG) noch nicht absolvierte, kann keinesfalls eine gute sprachliche Integration angenommen werden.2.
  50. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF einfache Fragen auf Deutsch beantworten, insofern ist davon auszugehen, dass der BF dazu in der Lage ist, einfache Unterhaltungen auf Deutsch zu führen. Anhand der in der Verhandlung gezeigten Deutschkenntnisse und da der BF auch nach einem fast zehnjährigen Aufenthalt die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (Prüfung auf dem Sprachniveau A2; siehe Paragraphen 9, 11, IntG) noch nicht absolvierte, kann keinesfalls eine gute sprachliche Integration angenommen werden. 2.
  51. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gehen aus der von der LPD übermittelten Auskunft aus der verwaltungsstrafrechtlichen Evidenz hervor (AS 77). 2.
  52. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus einem Strafregisterauszug hervor.
  53. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  54. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids) und zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.
  55. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids) und zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids): 3.1.
  56. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge VwGH) darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136).3.1.
  57. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge VwGH) darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden vergleiche dazu etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags des BF auf Mängelheilung vom 03.10.2024 und der Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 bzw. 56 AsylG als unzulässig gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG durch das BFA (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084)."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags des BF auf Mängelheilung vom 03.10.2024 und der Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, bzw. 56 AsylG als unzulässig gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG durch das BFA vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). 3.1.
  58. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: „§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
  4. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. (Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5 a, mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.”
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.” Die maßgeblichen Bestimmungen der AsylG-DV lauten: „§ 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:„§ 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8,
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  5. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  6. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2)Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(2)Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
  3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.
(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.
(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).”
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG).” Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG lauten: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.”
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.” 3.1.
  1. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 03.10.2024 mit Bescheid des BFA vom 29.10.2024 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 bzw. 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).3.1.
  2. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 03.10.2024 mit Bescheid des BFA vom 29.10.2024 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, bzw. 56 AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei. Die Mitwirkungspflicht erfasst im gegenständlichen Fall auch insbesondere alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu zählen auch die Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Herkunftsstaates in Österreich und endet die Mitwirkungspflicht auch nicht mit dem Abschluss des Asylverfahrens (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 AsylG, E12 ff).Die Mitwirkungspflicht erfasst im gegenständlichen Fall auch insbesondere alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu zählen auch die Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Herkunftsstaates in Österreich und endet die Mitwirkungspflicht auch nicht mit dem Abschluss des Asylverfahrens (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, AsylG, E12 ff). Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren auch durch § 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach der BF im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument bzw. eine originale Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen gehabt hätte und werden in § 4 leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann. Dem BF wurde auch mittels Verbesserungsauftrag die Möglichkeit eingeräumt diese Mängel zu beseitigen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass er von einem berufsmäßigen rechtskundigen Parteienvertreter vertreten wird und ein sorgsames Nachkommen eines Verbesserungsauftrages daher zu erwarten ist. Zumal auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass bei der Behandlung eines ergangenen Verbesserungsauftrages besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/18/0065; 12.07.2003, 2002/05/1220; 28.06.2001, 2001/16/0093).Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren auch durch Paragraph 8, AsylG-DV näher konkretisiert, wonach der BF im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument bzw. eine originale Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen gehabt hätte und werden in Paragraph 4, leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann. Dem BF wurde auch mittels Verbesserungsauftrag die Möglichkeit eingeräumt diese Mängel zu beseitigen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass er von einem berufsmäßigen rechtskundigen Parteienvertreter vertreten wird und ein sorgsames Nachkommen eines Verbesserungsauftrages daher zu erwarten ist. Zumal auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass bei der Behandlung eines ergangenen Verbesserungsauftrages besondere Sorgfalt geboten ist vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/18/0065; 12.07.2003, 2002/05/1220; 28.06.2001, 2001/16/0093). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt und eine inhaltliche Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel nicht in Betracht kommt (vgl. für viele VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156, mwN, betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, sowie VwGH 3.6.2024, Ra 2023/17/0022, mwN, betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt und eine inhaltliche Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel nicht in Betracht kommt vergleiche für viele VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156, mwN, betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, sowie VwGH 3.6.2024, Ra 2023/17/0022, mwN, betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005). Der BF legte keinen iranischen Reisepass und keine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung vor. 3.1.4 Er wies im Verfahren nicht nach, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar war. Wie beweiswürdigend ausgeführt, gab der BF selbst an, sich nie an die iranische Botschaft gewandt zu haben. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung anführt, dass er sich nicht an die iranische Botschaft wenden könne, weil er gesucht werde und deshalb aus Iran geflohen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8), ist festzuhalten, dass sein Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2022 (GZ: L531 2209426-1) rechtswidrig abgewiesen wurde und somit feststeht, dass keine Verfolgungsgefahr vorliegt. Es ist notorisches Amtswissen, dass iranischen Staatsangehörigen von der Botschaft in Wien Reisepässe bzw. Reisedokumente und Personendokumente ausgestellt werden, dies wurde vom BF auch nicht bestritten. Er hat den Versuch, sich ein gültiges Reisedokument ausstellen zu lassen gar nicht erst vollzogen. Bei einer Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV muss der Nachweis der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit erbracht werden. Der BF erbrachte keinen solchen Nachweis.Es ist notorisches Amtswissen, dass iranischen Staatsangehörigen von der Botschaft in Wien Reisepässe bzw. Reisedokumente und Personendokumente ausgestellt werden, dies wurde vom BF auch nicht bestritten. Er hat den Versuch, sich ein gültiges Reisedokument ausstellen zu lassen gar nicht erst vollzogen. Bei einer Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV muss der Nachweis der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit erbracht werden. Der BF erbrachte keinen solchen Nachweis. Beim BF handelt es sich um keinen unbegleiteten Minderjährigen und die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG fällt nicht zugunsten des BF aus, weshalb insgesamt eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht in Betracht kommt.Beim BF handelt es sich um keinen unbegleiteten Minderjährigen und die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG fällt nicht zugunsten des BF aus, weshalb insgesamt eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht in Betracht kommt. Bei der Beurteilung, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Bei der Beurteilung, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte (in der Folge: EGMR) entschied im Fall Useinov gg. Niederlande, dass die Ausweisung eines Asylwerbers, der während des Verfahrens eine Beziehung mit einer Niederländerin einging und die von ihm ein Kind bekam, keine Verletzung des Art. 8 EMRK konstituiert, zumal er zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise damit rechnen durfte, sein Familienleben in den Niederlanden fortzuführen. Dabei muss laut dem EGMR berücksichtigt werden, ob und inwieweit das Familienleben zerrissen wird, welche Beziehungen zum Aufenthaltsstaat bestehen, ob es unüberwindbare Hindernisse gibt, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, ob fremdenpolizeiliche Faktoren zu berücksichtigen sind, oder ob Erwägungen in Hinblick auf die öffentliche Ordnung für eine Ausweisung sprechen. Weiters ist zu berücksichtigen, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt begründet wurde, als die Betroffenen sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Ist dies der Fall, wird nur in den außergewöhnlichsten Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass eine Person, die die Behörden eines Aufenthaltsstaates mit ihrer Anwesenheit als „fait accompli“ konfrontiert, grundsätzlich kein Recht darauf hat, eine Aufenthaltsberechtigung zu erwarten (EGMR 11.04.2006, Useinov gg. Niederlande, Appl. 61292/00).Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte (in der Folge: EGMR) entschied im Fall Useinov gg. Niederlande, dass die Ausweisung eines Asylwerbers, der während des Verfahrens eine Beziehung mit einer Niederländerin einging und die von ihm ein Kind bekam, keine Verletzung des Artikel 8, EMRK konstituiert, zumal er zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise damit rechnen durfte, sein Familienleben in den Niederlanden fortzuführen. Dabei muss laut dem EGMR berücksichtigt werden, ob und inwieweit das Familienleben zerrissen wird, welche Beziehungen zum Aufenthaltsstaat bestehen, ob es unüberwindbare Hindernisse gibt, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, ob fremdenpolizeiliche Faktoren zu berücksichtigen sind, oder ob Erwägungen in Hinblick auf die öffentliche Ordnung für eine Ausweisung sprechen. Weiters ist zu berücksichtigen, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt begründet wurde, als die Betroffenen sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Ist dies der Fall, wird nur in den außergewöhnlichsten Umständen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass eine Person, die die Behörden eines Aufenthaltsstaates mit ihrer Anwesenheit als „fait accompli“ konfrontiert, grundsätzlich kein Recht darauf hat, eine Aufenthaltsberechtigung zu erwarten (EGMR 11.04.2006, Useinov gg. Niederlande, Appl. 61292/00). In seiner neueren Rechtsprechung geht der EGMR davon aus, dass die Beziehung zu Lebensgefährten und Kindern aus einer Beziehung, die eingegangen wurde, während sich die Eltern des unsicheren („prekären“) Aufenthaltsstatus eines Elternteils bewusst waren, nicht den Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK genießt (EGMR 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Appl. 12020/09, Rz 50: „En revanche, en ce qui concerne la relation avec la nouvelle amie du requérant et la naissance de l'enfant issu de cette relation, ces faits ne peuvent pas être pris en compte dans l'examen de la Cour, étant donné qu'ils sont intervenus à un moment où le droit du requérant de séjourner en Suisse était déjà précaire. Il ne peut dès lors pas s'en prévaloir dans le cadre de la présente affaire, même dans l'hypothèse où il va se marier avec cette personne.“). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; 19.02.2009, 2008/18/0721).In seiner neueren Rechtsprechung geht der EGMR davon aus, dass die Beziehung zu Lebensgefährten und Kindern aus einer Beziehung, die eingegangen wurde, während sich die Eltern des unsicheren („prekären“) Aufenthaltsstatus eines Elternteils bewusst waren, nicht den Schutz des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK genießt (EGMR 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Appl. 12020/09, Rz 50: „En revanche, en ce qui concerne la relation avec la nouvelle amie du requérant et la naissance de l'enfant issu de cette relation, ces faits ne peuvent pas être pris en compte dans l'examen de la Cour, étant donné qu'ils sont intervenus à un moment où le droit du requérant de séjourner en Suisse était déjà précaire. römisch eins l ne peut dès lors pas s'en prévaloir dans le cadre de la présente affaire, même dans l'hypothèse où il va se marier avec cette personne.“). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; 19.02.2009, 2008/18/0721). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219, VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204, jeweils mwN; EuGH 11.03.2021, C-112/20).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche etwa VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219, VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204, jeweils mwN; EuGH 11.03.2021, C-112/20). Die mit Vereinbarung vom 15.02.2021 eingerichtete Kindeswohlkommission zur Evaluierung der Berücksichtigung der Kinderrechte und des Kindeswohls im gesamten Asyl- und Fremdenrecht stellt in ihrem Bericht vom 13.07.2021 fest, dass das Kindeswohl zwar freilich nicht absolut und automatisch allen anderen Interessen vorgehe, dem Kindeswohl jedoch eine Sonderstellung bei der Interessenabwägung zukomme und eine Entscheidung, in welcher das Kindeswohl hinter anderen schwerwiegenden Interessen zurücktreten muss, besonders gewichtige Gründe bedürfe (Bericht der Kindeswohlkommission (Langfassung), S 34). Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, § 138 ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370).Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, Paragraph 138, ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
  1. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  2. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung – hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN – dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung – hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN – dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN). In Bezug auf das Kindeswohl sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die konkreten Auswirkungen einer Familientrennung auf das Wohl des Kindes eingehend in Betracht zu ziehen sind. Das Argument, dass die Mutter die Hauptbezugsperson sei und das Kind hauptsächlich betreue, greife zu kurz. Vielmehr ist auch die weitere Entwicklung des Kindes miteinzubeziehen und dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (mwN VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Der BF ist nicht standesamtlich verheiratet. Er führt seit Juli 2024 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und hat diese nach islamischen Recht geheiratet. Am XXXX wurde ihr gemeinsames Kind geboren, das auch über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Es besteht seit 22.05.2025 ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seit der Geburt seines Kindes auch mit diesem. Der BF und seine Ehefrau haben die gemeinsame Obsorge über das gemeinsame Kind.Der BF ist nicht standesamtlich verheiratet. Er führt seit Juli 2024 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und hat diese nach islamischen Recht geheiratet. Am römisch 40 wurde ihr gemeinsames Kind geboren, das auch über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Es besteht seit 22.05.2025 ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seit der Geburt seines Kindes auch mit diesem. Der BF und seine Ehefrau haben die gemeinsame Obsorge über das gemeinsame Kind. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2022 (GZ: L531 2209426-1) als unbegründet abgewiesen und die Rückkehrentscheidung wurde rechtskräftig. Sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin mussten sich somit bereits im Zeitpunkt des Eingehens ihrer Beziehung ohne jeden Zweifel bewusst sein, dass sich der BF illegal in Österreich aufhält und der Fortbestand eines allfällig begründeten Familienlebens in Österreich ungewiss ist. Die Begründung eines gemeinsames Haushaltes und die Zeugung des gemeinsamen Kindes erfolgten erst nachdem das BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zurückgewiesen hatte, womit der BF und seine Lebensgefährtin weiterhin davon ausgehen mussten, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich äußerst unsicher ist. Angesichts dieser Umstände handelt es sich gegenständlich um einen besonders gravierenden Fall, in dem in der Phase des unsicheren Aufenthaltes ein Kind gezeugt wurde, um ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen. Würde man der Zeugung eines Kindes in der Situation des BF eine derartige Bedeutung zukommen lassen, dass eine Abwägung nach Art. 8 EMRK zwingend auf ein Überwiegen des Interesses des BF hinausliefe, könnte jeder Asylwerber, dessen Asylantrag bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, durch das Zeugen eines Kindes mit einer in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Person, Tatsachen schaffen, die auf den Erhalt eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Integration hinauslaufen bzw der Abschiebung durch die bevorstehende Vaterschaft ein faktisches Hindernis entgegensetzen.Würde man der Zeugung eines Kindes in der Situation des BF eine derartige Bedeutung zukommen lassen, dass eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK zwingend auf ein Überwiegen des Interesses des BF hinausliefe, könnte jeder Asylwerber, dessen Asylantrag bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, durch das Zeugen eines Kindes mit einer in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Person, Tatsachen schaffen, die auf den Erhalt eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Integration hinauslaufen bzw der Abschiebung durch die bevorstehende Vaterschaft ein faktisches Hindernis entgegensetzen. Der Verfassungsgerichtshof wies auch bereits wiederholt darauf hin, dass die Aufnahme des Familienlebens während des Asylverfahrens gerade von jenen Fällen zu unterscheiden ist, in denen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Familienleben im Bundesgebiet aufgenommen wird und deshalb eine geringere Schutzwürdigkeit besteht (siehe etwa VfGH 19.6.2015, E 426/2015 und VfGH 10.03.2020, E 4269/2019). Es entspricht somit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, dass dem Familienleben des BF im gegenständlichen Fall eine geringere Schutzwürdigkeit zukommt.Der Verfassungsgerichtshof wies auch bereits wiederholt darauf hin, dass die Aufnahme des Familienlebens während des Asylverfahrens gerade von jenen Fällen zu unterscheiden ist, in denen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Familienleben im Bundesgebiet aufgenommen wird und deshalb eine geringere Schutzwürdigkeit besteht (siehe etwa VfGH 19.6.2015, E 426 aus 2015, und VfGH 10.03.2020, E 4269 aus 2019,). Es entspricht somit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, dass dem Familienleben des BF im gegenständlichen Fall eine geringere Schutzwürdigkeit zukommt. Auch ist festzuhalten, dass weder der BF noch seine Lebensgefährtin gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So steht es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche, welche auch außerhalb von Iran stattfinden könnten, aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: 'Die Ausweisung von Asylwerbern und Art8 MRK', ÖJZ2007/74 mwN).Auch ist festzuhalten, dass weder der BF noch seine Lebensgefährtin gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So steht es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche, welche auch außerhalb von Iran stattfinden könnten, aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: 'Die Ausweisung von Asylwerbern und Art8 MRK', ÖJZ2007/74 mwN). Der BF konnte nunmehr die ersten Lebensmonate seines Kindes mit diesem verbringen und erscheint eine vorübergehende Trennung durch eine Ausreise des BF zumutbar. Das Kind kann durch die Mutter versorgt werden und diese kann auch weiterhin Hilfe von ihren Eltern in Anspruch nehmen. Dem BF steht es – wie jedem anderen Fremden – auch frei, unter Einhaltung der fremden- und asylrechtlichen Bestimmungen die legale Einreise in das Bundesgebiet zu betreiben und einen legalen Aufenthalt zu erwirken, zumal gegenständlich kein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen wurde. Dadurch würde lediglich eine vorübergehende Trennung bestehen und ist nicht ersichtlich, dass dies gegenständlich zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls führen würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH beginnt die Sozialisation etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres (siehe etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238-13). Der BF konnte die ersten Lebensmonate mit seinem Kind verbringen und es ist anzunehmen, dass der BF im Fall einer zeitnahen Ausreise vor Beginn der prägenden Phase seines Kindes wieder legal in das Bundesgebiet einreisen könnte, sofern er die dafür notwendigen Handlungen setzt und er die Voraussetzungen dafür erfüllt.Der BF konnte nunmehr die ersten Lebensmonate seines Kindes mit diesem verbringen und erscheint eine vorübergehende Trennung durch eine Ausreise des BF zumutbar. Das Kind kann durch die Mutter versorgt werden und diese kann auch weiterhin Hilfe von ihren Eltern in Anspruch nehmen. Dem BF steht es – wie jedem anderen Fremden – auch frei, unter Einhaltung der fremden- und asylrechtlichen Bestimmungen die legale Einreise in das Bundesgebiet zu betreiben und einen legalen Aufenthalt zu erwirken, zumal gegenständlich kein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG erlassen wurde. Dadurch würde lediglich eine vorübergehende Trennung bestehen und ist nicht ersichtlich, dass dies gegenständlich zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls führen würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH beginnt die Sozialisation etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres (siehe etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238-13). Der BF konnte die ersten Lebensmonate mit seinem Kind verbringen und es ist anzunehmen, dass der BF im Fall einer zeitnahen Ausreise vor Beginn der prägenden Phase seines Kindes wieder legal in das Bundesgebiet einreisen könnte, sofern er die dafür notwendigen Handlungen setzt und er die Voraussetzungen dafür erfüllt. Es ist auch anzuführen, dass ein grobes fremdenrechtliches Fehlverhalten der Eltern auf ihre Kinder durchschlagen kann. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (siehe u. a. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210). Aufgrund der angeführten Ausführungen geht somit auch der Einwand des nicht zulässigen Eingriffes in das Kindeswohl ins Leere. Auch wenn die Interessen des Kindes des BF berührt werden mögen, sind diese dennoch nicht dermaßen weitreichend, dass von einem unzulässigen Eingriff in das Kindeswohl gesprochen werden muss. Darüber hinaus befindet sich das Kind im Kleinkindesalter bzw. im Alter einer erhöhten Anpassungsfähigkeit (vgl. Peter Chvosta: 'Die Ausweisung von Asylwerbern und Art8 MRK', ÖJZ2007/74 mwN).Aufgrund der angeführten Ausführungen geht somit auch der Einwand des nicht zulässigen Eingriffes in das Kindeswohl ins Leere. Auch wenn die Interessen des Kindes des BF berührt werden mögen, sind diese dennoch nicht dermaßen weitreichend, dass von einem unzulässigen Eingriff in das Kindeswohl gesprochen werden muss. Darüber hinaus befindet sich das Kind im Kleinkindesalter bzw. im Alter einer erhöhten Anpassungsfähigkeit vergleiche Peter Chvosta: 'Die Ausweisung von Asylwerbern und Art8 MRK', ÖJZ2007/74 mwN). Den öffentlichen Interessen kommt gegenständlich eine große Bedeutung zu, da der BF keine Anstalten zeigt, sich an fremdenrechtliche Vorschriften zu halten. Es liegen zwei Vormerkungen betreffend Verwaltungsstrafen wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet vor und er setzte keinerlei Schritte, um eine Ausreise zu vollziehen oder sich einen Reisepass zu beschaffen, was zweifellos möglich wäre. Sogar im gegenständlichen Verfahren, indem der BF versucht, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, weigerte er sich, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Selbst die Übernahme bzw die spätere Behebung des Verbesserungsauftrags bis zum Ende der Abholfrist erfolgte durch den BF nicht. Auch nachdem das BFA ihm erneut eine Frist für eine Verbesserung einräumte und der BF bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten war, wirkte er nicht ausreichend an seinem Verfahren mit, sodass der Antrag vom BFA gegenständlich nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werden musste. Zudem ist bezüglich des öffentlichen Interesses erneut auf die versuchte Erzwingung eines Aufenthaltsrechtes durch die Schaffung eines Familienlebens hinzuweisen. Könnte sich ein Fremder in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag[s] unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ['no one can profit from his own wrongdoing'], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Den öffentlichen Interessen kommt gegenständlich eine große Bedeutung zu, da der BF keine Anstalten zeigt, sich an fremdenrechtliche Vorschriften zu halten. Es liegen zwei Vormerkungen betreffend Verwaltungsstrafen wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet vor und er setzte keinerlei Schritte, um eine Ausreise zu vollziehen oder sich einen Reisepass zu beschaffen, was zweifellos möglich wäre. Sogar im gegenständlichen Verfahren, indem der BF versucht, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, weigerte er sich, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Selbst die Übernahme bzw die spätere Behebung des Verbesserungsauftrags bis zum Ende der Abholfrist erfolgte durch den BF nicht. Auch nachdem das BFA ihm erneut eine Frist für eine Verbesserung einräumte und der BF bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten war, wirkte er nicht ausreichend an seinem Verfahren mit, sodass der Antrag vom BFA gegenständlich nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werden musste. Zudem ist bezüglich des öffentlichen Interesses erneut auf die versuchte Erzwingung eines Aufenthaltsrechtes durch die Schaffung eines Familienlebens hinzuweisen. Könnte sich ein Fremder in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag[s] unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ['no one can profit from his own wrongdoing'], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände (vgl. etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0296, mwN). Auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte der BF keineswegs einen guten persönlichen Eindruck hinterlassen. Er übernahm keine Verantwortung für seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren und behauptete lächelnd, dass er nicht wisse, was sein derzeitiger Aufenthaltsstatus sei (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7), obwohl ihm ohne jeden Zweifel bewusst sein musste, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Hinsichtlich des nicht behobenen Verbesserungsauftrags behauptete der BF, er habe nichts bekommen und nichts gesehen, obwohl aus dem Akt unzweifelhaft hervorgeht, dass der RSa-Brief ordnungsgemäß hinterlegt wurde und der BF erstattete kein substantiiertes Vorbringen, das die ordnungsgemäße Zustellung in Zweifel ziehen könnte. Der BF machte im Verfahren auch unwahre Angaben, so wurde in der am 07.10.2024 beim BFA eingebrachten Stellungnahme etwa ausgeführt, dass er mehrmals versucht habe, die fehlenden Unterlagen über die Botschaft zu beschaffen. In der mündlichen Verhandlung gab er schließlich zu, dass er keinerlei derartigen Versuche unternommen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände vergleiche etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0296, mwN). Auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte der BF keineswegs einen guten persönlichen Eindruck hinterlassen. Er übernahm keine Verantwortung für seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren und behauptete lächelnd, dass er nicht wisse, was sein derzeitiger Aufenthaltsstatus sei (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7), obwohl ihm ohne jeden Zweifel bewusst sein musste, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Hinsichtlich des nicht behobenen Verbesserungsauftrags behauptete der BF, er habe nichts bekommen und nichts gesehen, obwohl aus dem Akt unzweifelhaft hervorgeht, dass der RSa-Brief ordnungsgemäß hinterlegt wurde und der BF erstattete kein substantiiertes Vorbringen, das die ordnungsgemäße Zustellung in Zweifel ziehen könnte. Der BF machte im Verfahren auch unwahre Angaben, so wurde in der am 07.10.2024 beim BFA eingebrachten Stellungnahme etwa ausgeführt, dass er mehrmals versucht habe, die fehlenden Unterlagen über die Botschaft zu beschaffen. In der mündlichen Verhandlung gab er schließlich zu, dass er keinerlei derartigen Versuche unternommen hat. Insgesamt überwiegen gegenständlich somit die gravierenden öffentlichen Interessen das Interesse des BF an einer Fortführung seines Familienlebens in Österreich und das Kindeswohl. Das gilt auch für das Privatleben des BF im Bundesgebiet: Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN).Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der vom VwGH vertretenen Ansicht regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E
  3. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
  4. November 2014, 2013/22/0270).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der vom VwGH vertretenen Ansicht regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E
  5. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
  6. November 2014, 2013/22/0270). Der BF hält sich nunmehr seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet auf, allerdings hat er diese Zeit kaum genützt, um sich zu integrieren. Der BF hat auch nach einem fast zehnjährigen Aufenthalt die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (Prüfung auf dem Sprachniveau A2; siehe §§ 9, 11 IntG) noch nicht absolviert und auch in der mündlichen Verhandlung konnte er keine Deutschkenntnisse vorweisen, die auf eine gute sprachliche Integration hinweisen, so musste die Verhandlung etwa in der Muttersprache des BF durchgeführt werden. Es liegt somit kaum eine sprachliche Integration vor. Der BF absolvierte in Österreich auch keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen. Der BF war lediglich von 16.01.2023 bis 15.12.2023 als Koch bei einem Imbiss erwerbstätig. In der mündlichen Verhandlung wurde zwar von einem Zeugen eine mündliche Einstellungszusage abgegeben, allerdings wurde weder zuvor noch im Anschluss an die Verhandlung eine schriftliche Einstellungszusage und auch kein Arbeitsvorvertrag vorgelegt, insofern ist es zweifelhaft, ob der BF tatsächlich angestellt werden würde und ob er überhaupt eine Anstellung bei diesem Unternehmen anstreben würde, schließlich hat er zuvor zu keinem Zeitpunkt dort gearbeitet und verfügt er über keine entsprechende Berufserfahrung in diesem Berufszweig (Grünraumpflege und Winterdienst). Der BF ist weiters weder unfall- noch krankenversichert. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und auch seine Lebensgefährtin bezieht derzeit staatliche Leistungen. Der BF nahm jahrelang Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Er verfügt zwar über Freunde und Bekannte, davon ist allerdings bei einem zehnjährigen Aufenthalt auch auszugehen, insofern kann alleine darin keine besondere soziale Integration erkannt werden. Dass besonders enge Beziehungen vorlägen, ist nicht erkennbar. Bis zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2022 (GZ: L531 2209426-1) setzte der BF nahezu gar keine Integrationsschritte. Somit musste dem BF im Zeitpunkt der soeben angeführten Integrationsschritte auch bewusst sein, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er einen weiteren Aufenthalt nicht erwarten darf.Der BF hält sich nunmehr seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet auf, allerdings hat er diese Zeit kaum genützt, um sich zu integrieren. Der BF hat auch nach einem fast zehnjährigen Aufenthalt die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (Prüfung auf dem Sprachniveau A2; siehe Paragraphen 9, 11, IntG) noch nicht absolviert und auch in der mündlichen Verhandlung konnte er keine Deutschkenntnisse vorweisen, die auf eine gute sprachliche Integration hinweisen, so musste die Verhandlung etwa in der Muttersprache des BF durchgeführt werden. Es liegt somit kaum eine sprachliche Integration vor. Der BF absolvierte in Österreich auch keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen. Der BF war lediglich von 16.01.2023 bis 15.12.2023 als Koch bei einem Imbiss erwerbstätig. In der mündlichen Verhandlung wurde zwar von einem Zeugen eine mündliche Einstellungszusage abgegeben, allerdings wurde weder zuvor noch im Anschluss an die Verhandlung eine schriftliche Einstellungszusage und auch kein Arbeitsvorvertrag vorgelegt, insofern ist es zweifelhaft, ob der BF tatsächlich angestellt werden würde und ob er überhaupt eine Anstellung bei diesem Unternehmen anstreben würde, schließlich hat er zuvor zu keinem Zeitpunkt dort gearbeitet und verfügt er über keine entsprechende Berufserfahrung in diesem Berufszweig (Grünraumpflege und Winterdienst). Der BF ist weiters weder unfall- noch krankenversichert. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und auch seine Lebensgefährtin bezieht derzeit staatliche Leistungen. Der BF nahm jahrelang Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Er verfügt zwar über Freunde und Bekannte, davon ist allerdings bei einem zehnjährigen Aufenthalt auch auszugehen, insofern kann alleine darin keine besondere soziale Integration erkannt werden. Dass besonders enge Beziehungen vorlägen, ist nicht erkennbar. Bis zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2022 (GZ: L531 2209426-1) setzte der BF nahezu gar keine Integrationsschritte. Somit musste dem BF im Zeitpunkt der soeben angeführten Integrationsschritte auch bewusst sein, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er einen weiteren Aufenthalt nicht erwarten darf. Sein Aufenthalt wurde durch eine illegale Einreise begründet und war entweder ausschließlich auf seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestützt oder unrechtmäßig. Zu keinem Zeitpunkt verfügte er über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund des gestellten Asylantrags. Er musste sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein und durfte insbesondere nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens nicht annehmen, in Österreich bleiben zu können. Der BF wuchs in Iran auf und wurde dort sozialisiert. Er hat auch noch Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Zudem war er dort erwerbstätig. Er ist mit den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. Selbst nach jahrelanger Abwesenheit bleiben in der Regel die "Eigenheiten" des Herkunftslandes in Erinnerung. Es bestehen somit weiterhin Bindungen zum Herkunftsstaat des BF. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF bewirkt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF bewirkt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Nach vorgenommener Interessensabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht in Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und im Licht der oben zitierten Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten und familiären Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und das zu beachtende Kindeswohl überwiegen. Eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Art. 8 EMRK kommt nicht in Betracht, weshalb das BFA den Mängelheilungsantrag zu Recht abwies und mangels Heilung des Mangels auch den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 bzw. 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zu Recht als unzulässig zurückwies.Eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Artikel 8, EMRK kommt nicht in Betracht, weshalb das BFA den Mängelheilungsantrag zu Recht abwies und mangels Heilung des Mangels auch den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, bzw. 56 AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zu Recht als unzulässig zurückwies. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W242.2209426.2.00

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