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{'item': 'W255 2320662-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2026 GeschäftszahlW255 2320662-1 Spruch, W255 2320662-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) bezog das erste Mal ab Dezember 1991 und seither wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie bezog das erste Mal ab Mai 1999 und seither wiederkehrend Notstandshilfe. Sie bezog zuletzt seit 13.03.2017 nahezu durchgehend und nur durch kurze Krankengeldbedingte Unterbrechungen Notstandshilfe, so auch im Zeitraum vom 22.04.2024 bis 29.06.2024, vom 09.08.2024 bis 19.05.2025 und vom 23.05.2025 bis 02.06.
  3. 1.
  4. Mit Leistungsmitteilung des AMS vom 22.07.2022 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr vom 18.07.2022 bis voraussichtlich 23.07.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 25,20 zustehe und kein Familienzuschlag gewährt werden würde. 1.
  5. Mit Leistungsmitteilung des AMS vom 19.12.2022 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr vom 06.12.2022 bis voraussichtlich 04.12.2023 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 23,94 zustehe und kein Familienzuschlag gewährt werden würde. 1.
  6. Mit Leistungsmitteilung des AMS vom 05.05.2023 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr vom 24.04.2023 bis voraussichtlich 21.04.2024 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 23,94 zustehe und kein Familienzuschlag gewährt werden würde. 1.
  7. Die BF stellte ua am 03.04.2024 einen (neuen) Antrag auf (Verlängerung der) Notstandshilfe. 1.
  8. Mit Leistungsmitteilung des AMS vom 22.04.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr vom 22.04.2024 bis voraussichtlich 20.04.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 33,60 zustehe und kein Familienzuschlag gewährt werden würde. 1.
  9. Mit Leistungsmitteilung des AMS vom 22.08.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr vom 22.04.2024 bis voraussichtlich 29.06.2024 und von 09.08.2024 bis voraussichtlich 30.05.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 33,60 zustehe und ihr zwei Familienzuschläge zuerkannt würden. 1.
  10. Mit Leistungsmitteilung des AMS vom 22.05.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr vom 01.01.2025 bis voraussichtlich 02.06.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 33,60 zustehe und ihr zwei Familienzuschläge zuerkannt würden. 1.
  11. Mit Schreiben des AMS vom 10.07.2025 wurde die BF zur Rückzahlung von zwei Familienzuschlägen plus Ergänzungsbetrag iHv EUR 3.516,24 aufgefordert. 1.
  12. Mit Schreiben vom 17.07.2025 führte die BF aus, dass sie keinen Anspruch auf Familienzuschlag geltend gemacht habe. Sie sei davon ausgegangen, dass sich die Leistungshöhe aus dem Umstand ergebe, dass gleichzeitig Pflegegeld für ihre Mutter beantragt worden sei. Da die Überzahlung durch einen Fehler des AMS, der für sie keinesfalls ersichtlich gewesen sei, und nicht durch ihr Fehlverhalten entstanden sei, ersuche sie das AMS von der Rückforderung abzusehen. 1.
  13. Mit Bescheid des AMS vom 21.07.2025, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe der BF gemäß § 38 iVm. 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 22.04.2024 bis 29.06.2024, vom 09.08.2024 bis 19.05.2025 und vom 23.05.2025 bis 02.06.2025 widerrufen und die BF gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 3.516,24 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, die BF habe den Betrag zu Unrecht erhalten, da sie Familienzuschläge (inklusive Ergänzungsbeträge) für zwei Familienangehörige erhalten habe und sie erkennen hätte müssen, dass diese nicht mehr gebühren.1.
  14. Mit Bescheid des AMS vom 21.07.2025, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe der BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 22.04.2024 bis 29.06.2024, vom 09.08.2024 bis 19.05.2025 und vom 23.05.2025 bis 02.06.2025 widerrufen und die BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 3.516,24 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, die BF habe den Betrag zu Unrecht erhalten, da sie Familienzuschläge (inklusive Ergänzungsbeträge) für zwei Familienangehörige erhalten habe und sie erkennen hätte müssen, dass diese nicht mehr gebühren. 1.
  15. Am 21.07.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  16. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF wiederholte sie, dass sie gegenüber dem AMS nie falsche Angaben gemacht und insbesondere nicht angegeben habe, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unterhaltspflichtige Kinder zu haben oder einen Anspruch auf Familienzuschläge geltend gemacht zu haben. Es habe ihrerseits keine Veranlassung bestanden, den Familienzuschlag zu beantragen. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass sich die Höhe der Leistung aus dem Umstand ergebe, dass gleichzeitig Pflegegeld für ihre Mutter beantragt worden sei. 1.
  17. Mit Schreiben vom 06.08.2025 wiederholte die BF zusammengefasst, dass sie keinen Fehler gemacht habe und den Fehler der Behörde nicht erkannt hätte. 1.
  18. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 09.09.2025, GZ: WF 2025-0566-9-027016, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 21.07.2025, VN: XXXX , bestätigt. 1.
  19. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 09.09.2025, GZ: WF 2025-0566-9-027016, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 21.07.2025, VN: römisch 40 , bestätigt. 1.
  20. Mit Schreiben vom 24.09.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  21. Mit als „Ergänzung zum Vorlageantrag“ betiteltem Schreiben vom 25.09.2025 wiederholte die BF sinngemäß, dass sie davon ausgegangen, dass sich die Leistungshöhe aus dem Umstand ergebe, dass gleichzeitig Pflegegeld für ihre Mutter beantragt worden sei. Die Überzahlung sei durch einen Fehler des AMS und nicht durch ihr Fehlverhalten entstanden und für sie keinesfalls ersichtlich gewesen. 1.
  22. Am 30.09.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W164 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. 1.
  23. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen. 1.
  24. Mit Schreiben vom 09.02.2026 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen die an die BF ergangenen Leistungsmitteilungen vom 22.07.2022, 19.12.2022, 05.05.2023, 22.04.2024, 22.08.2024, 22.05.2025, 09.07.2025 und 24.11.
  25. 1.
  26. Mit Schreiben vom 09.02.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF auf, bekanntzugeben, wann genau sie mit welchem Betreuer/welcher Betreuerin des AMS die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter thematisiert habe. 1.
  27. Mit Schreiben vom 24.02.2026 gab die BF bekannt, dass sie mit dem AMS-Betreuer XXXX die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter thematisiert habe und dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantrage. 1.
  28. Mit Schreiben vom 24.02.2026 gab die BF bekannt, dass sie mit dem AMS-Betreuer römisch 40 die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter thematisiert habe und dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantrage. 1.
  29. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2024 im Beisein der BF, ihres Rechtsvertreters sowie eines Vertreters des AMS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der vormalige AMS-Berater der BF als Zeuge einvernommen.
  30. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  31. Feststellungen 2.1.
  32. Die BF bezog das erste Mal ab Dezember 1991 und seither wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie bezog das erste Mal ab Mai 1999 und seither wiederkehrend Notstandshilfe. Sie bezog zuletzt seit 13.03.2017 nahezu durchgehend und nur durch kurze Krankengeldbedingte Unterbrechungen Notstandshilfe, so auch im Zeitraum vom 22.04.2024 bis 29.06.2024, vom 09.08.2024 bis 19.05.2025 und vom 23.05.2025 bis 02.06.
  33. 2.1.
  34. Während ihres Bezuges von Notstandshilfe wurden der BF vom AMS regelmäßig „Mitteilungen über ihren Leistungsanspruch“ übermittelt, denen jeweils zu entnehmen war, von wann bis voraussichtlich wann ihr Notstandshilfe auf Grund welcher Bemessungsgrundlage in welcher täglichen Höhe gewährt wird. Diesen „Mitteilungen über ihren Leistungsanspruch“ war auch stets zu entnehmen, ob und ggfalls wie viele Familienzuschläge ihr für zu versorgende Angehörige zuerkannt wurden. So erhielt die BF unter anderem die folgenden „Mitteilungen über ihren Leistungsanspruch“: ● Mit Leistungsmitteilung des AMS vom 22.07.2022 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr vom 18.07.2022 bis voraussichtlich 23.07.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 25,20 zusteht und ihr kein Familienzuschlag gewährt wird. ● Mit Leistungsmitteilung des AMS vom 19.12.2022 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr vom 06.12.2022 bis voraussichtlich 04.12.2023 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 23,94 zusteht und ihr kein Familienzuschlag gewährt wird. ● Mit Leistungsmitteilung des AMS vom 05.05.2023 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr vom 24.04.2023 bis voraussichtlich 21.04.2024 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 23,94 zusteht und ihr kein Familienzuschlag gewährt wird. ● Mit Leistungsmitteilung des AMS vom 22.04.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr vom 22.04.2024 bis voraussichtlich 20.04.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 33,60 zusteht und ihr zwei Familienzuschläge gewährt werden. ● Mit Leistungsmitteilung des AMS vom 22.08.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr vom 22.04.2024 bis voraussichtlich 29.06.2024 und vom 09.08.2024 bis voraussichtlich 30.05.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 33,60 zusteht und ihr zwei Familienzuschläge gewährt werden. ● Mit Leistungsmitteilung des AMS vom 22.05.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr von 01.01.2025 bis voraussichtlich 02.06.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 33,60 zusteht und ihr zwei Familienzuschläge gewährt werden. Die BF hat diese Leistungsmitteilungen erhalten und gelesen. 2.1.
  35. Der Tagessatz der Notstandshilfe der BF betrug im Zeitraum 13.03.2017 bis 22.04.2024 nie mehr als EUR 25,
  36. Im Zeitraum 06.12.2022 bis 22.04.2024 bezog sie Notstandshilfe in Höhe von EUR 23,94 täglich. Im Zeitraum 03.2017 bis 22.04.2024 wurden der BF keine Familienzuschläge gewährt. 2.1.
  37. Die BF stellte unter anderem am 02.04.2024 einen Antrag auf (Verlängerung der) Notstandshilfe per 22.04.
  38. Aufgrund eines Fehlers des AMS wurden der BF ab 22.04.2024 zwei Familienzuschläge zuerkannt und ausbezahlt, obwohl diese der BF nicht zugestanden hätten. Aus diesem Grund bezog die BF vom 22.04.2024 bis 29.06.2024, vom 09.08.2024 bis 19.05.2025 und vom 23.05.2025 bis 02.06.2025 Notstandshilfe in Höhe von EUR 33,60 täglich statt EUR 23,94 täglich. 2.1.
  39. Die BF ist Mutter der beiden Töchter, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Der BF wurden in den Jahren 1993, 1994, 1996, 1997, 1998, 1999, 2003 und 2004, als sie in diesen Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, jeweils zu Recht zwei Familienzuschläge für ihre Töchter zuerkannt. Ab 22.04.2024 wurden diese zwei Familienzuschläge aufgrund eines Fehlers des AMS neuerlich aktiviert und der BF ab 22.04.2024 zuerkannt und ausbezahlt. Die BF hat beim AMS nicht die Zuerkennung von Familienzuschlägen ab 22.04.2024 beantragt oder sonst wie gefordert.2.1.
  40. Die BF ist Mutter der beiden Töchter, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Der BF wurden in den Jahren 1993, 1994, 1996, 1997, 1998, 1999, 2003 und 2004, als sie in diesen Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, jeweils zu Recht zwei Familienzuschläge für ihre Töchter zuerkannt. Ab 22.04.2024 wurden diese zwei Familienzuschläge aufgrund eines Fehlers des AMS neuerlich aktiviert und der BF ab 22.04.2024 zuerkannt und ausbezahlt. Die BF hat beim AMS nicht die Zuerkennung von Familienzuschlägen ab 22.04.2024 beantragt oder sonst wie gefordert. 2.1.
  41. Die BF kontrolliert regelmäßig, mehrfach monatlich ihr Konto, insbesondere rund um jenen Zeitraum, zu dem sie ihre Notstandshilfe vom AMS überwiesen bekommt, um zeitnah laufende Rechnungen zu begleichen. Der BF ist bereits ab der erstmaligen Überweisung des AMS von EUR 33,60 statt EUR 23,94 aufgefallen, dass sie mehr Geld vom AMS bekommen hat, als zuvor. 2.1.
  42. Die BF hat nie beim AMS nachgefragt, warum ihr ab 22.04.2024 Notstandshilfe in Höhe von EUR 33,60 statt EUR 23,94 ausbezahlt wurde. 2.1.
  43. Die Mutter der BF, XXXX , geb. XXXX , eine türkische Staatsangehörige, übersiedelte im Jahr 2024 von der Türkei nach Österreich.2.1.
  44. Die Mutter der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , eine türkische Staatsangehörige, übersiedelte im Jahr 2024 von der Türkei nach Österreich. Am 04.04.2024 beantragte die BF beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses für ihre Mutter. Am 19.02.2025 wurde der Behindertenpass für ihre Mutter mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70% ausgestellt. Anfang April 2024 beantragte die BF bei der Pensionsversicherungsanstalt die Zuerkennung von Pflegegeld für ihre Mutter. Über diesen Antrag wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt bis zum Tod der Mutter der BF am XXXX nicht bescheidmäßig abgesprochen. Die BF und ihre Tochter nahmen nach der Antragstellung mehrfach telefonisch mit der Pensionsversicherungsanstalt Kontakt auf, um nachzufragen, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Der BF war ab Antragstellung im April 2024 bis zum Tod ihrer Mutter stets bewusst, dass es keine Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt über den Antrag auf Pflegegeld für ihre Mutter gab. Anfang April 2024 beantragte die BF bei der Pensionsversicherungsanstalt die Zuerkennung von Pflegegeld für ihre Mutter. Über diesen Antrag wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt bis zum Tod der Mutter der BF am römisch 40 nicht bescheidmäßig abgesprochen. Die BF und ihre Tochter nahmen nach der Antragstellung mehrfach telefonisch mit der Pensionsversicherungsanstalt Kontakt auf, um nachzufragen, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Der BF war ab Antragstellung im April 2024 bis zum Tod ihrer Mutter stets bewusst, dass es keine Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt über den Antrag auf Pflegegeld für ihre Mutter gab. 2.1.
  45. Am 24.09.2024 beantragte die BF bei der Pensionsversicherungsanstalt die Gewährung einer Invaliditätspension. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.02.2025, GZ: XXXX abgelehnt, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliegt. 2.1.
  46. Am 24.09.2024 beantragte die BF bei der Pensionsversicherungsanstalt die Gewährung einer Invaliditätspension. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.02.2025, GZ: römisch 40 abgelehnt, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliegt. 2.1.
  47. Das AMS hat der BF im Zeitraum Anfang 2024 bis Mitte 2025 nie die Auskunft erteilt, ihr würde aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter mehr Geld vom AMS zustehen. Das AMS hat der BF im Zeitraum Anfang 2024 bis Mitte 2025 nie die Auskunft erteilt, sie würde aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter mehr Geld vom AMS erhalten. Das AMS hat die BF im Zeitraum Anfang 2024 bis Mitte 2025 nie dahingehend beraten, dass ihr bzw. ihrer Mutter aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter Pflegegeld zustehen würde und sie dieses beantragen solle. 2.1.
  48. Mit Bescheid des AMS vom 21.07.2025, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe der BF gemäß § 38 iVm. 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 22.04.2024 bis 29.06.2024, vom 09.08.2024 bis 19.05.2025 und vom 23.05.2025 bis 02.06.2025 widerrufen und die BF gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 3.516,24 verpflichtet.2.1.
  49. Mit Bescheid des AMS vom 21.07.2025, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe der BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 22.04.2024 bis 29.06.2024, vom 09.08.2024 bis 19.05.2025 und vom 23.05.2025 bis 02.06.2025 widerrufen und die BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 3.516,24 verpflichtet. 2.1.
  50. Am 21.07.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.
  51. genannten Bescheid des AMS ein. 2.1.
  52. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 09.09.2025, GZ: WF 2025-0566-9-027016, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 21.07.2025, VN: XXXX , bestätigt2.1.
  53. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 09.09.2025, GZ: WF 2025-0566-9-027016, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 21.07.2025, VN: römisch 40 , bestätigt 2.1.
  54. Mit Schreiben vom 24.09.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
  55. Beweiswürdigung: 2.2.
  56. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  57. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf den AMS-Bezugsverlauf des BF und die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  58. Die Feststellungen zu den Leistungsmitteilungen stützen sich auf die genannten im Akt in Kopie einliegenden Leistungsmitteilungen (Punkt 2.1.3.). Zur Feststellung, dass die BF diese Leistungsmitteilungen erhalten und gelesen hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.04.2026 wurden der BF die Leistungsmitteilungen vorgehalten. Die BF behauptete zunächst, diese nicht gelesen zu haben und zwar deshalb nicht, weil sie die Leistungsmitteilungen gar nicht erst erhalten hätte. Bei ihr im Haus herrsche Chaos und es würden Unterlagen aus ihrem Postfach herausgenommen werden. Diese Antwort änderte sie sodann dahingehend, dass sie diese Leistungsmitteilungen „in den letzten Jahren doch manchmal schon, mehrmals“ erhalten habe. Sodann behauptete sie neuerlich, diese Leistungsmitteilungen nicht bekommen zu haben. Schließlich gab sie an, sich nicht erinnern zu können, ob sie diese Leistungsmitteilungen erhalten habe. Befragt, wann sie das letzte Mal eine Leistungsmitteilung des AMS gelesen habe, nannte sie jene vom 22.04.2024, mit der sie erstmals informiert wurde, dass ihr Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 33,60 statt EUR 23,94 zuerkannt wurde. Befragt, ob sie auf der Leistungsmitteilung gesehen habe, dass dort EUR 33,60 stand oder nicht, antwortete sie: „Ja, das habe ich gesehen.“ 2.2.
  59. Die Feststellungen zur Notstandshilfe (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den AMS-Bezugsverlauf des BF und die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  60. Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe vom 02.04.2024 (2.1.4.) stützen sich auf den in Kopie im Akt einliegenden Antrag. Die Feststellungen zum Fehler des AMS und der Zuerkennung der Familienzuschläge sind unstrittig und ergeben sich insbesondere aus der Beschwerdevorentscheidung des AMS sowie den Ausführungen des Vertreters des AMS in der Verhandlung vor dem BVwG. 2.2.
  61. Die Feststellungen zu den Töchtern der BF und die Fehler des AMS (2.1.5.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF in der Verhandlung vor dem BVwG sowie – wie unter Punkt 2.2.
  62. – den Ausführungen des Vertreters des AMS in der Verhandlung vor dem BVwG. 2.2.
  63. Die Feststellungen zu den Konto-Kontrollen/Einsichten der BF (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf ihre Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG. Dort führte sie aus, dass sie auf ihrem Konto gesehen habe, dass sie einen höheren Betrag bekommen habe. Sie schaue immer an jenem Tag auf ihr Konto, an dem das AMS-Geld einlange, weil sie dann ihre Rechnungen bezahlen und managen müsse. 2.2.
  64. Es ist unstrittig, dass die BF nie beim AMS nachgefragt hat, warum ihr ab 22.04.2024 Notstandshilfe in Höhe von EUR 33,60 statt EUR 23,94 ausbezahlt wurde (Punkt 2.1.7.) und wurde von der BF auch in der Verhandlung vor dem BVwG bestätigt. 2.2.
  65. Die Feststellungen in Zusammenhang mit der Mutter der BF und der Beantragung von Pflegegeld für diese (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf den von der BF in Kopie vorgelegten Behindertenpass, die Einsichtnahme in das ZMR und die folgenden Angaben der BF: zunächst gab die BF im Verfahren schriftlich bekannt, dass sie im Hinblick auf das Pflegegeld vom AMS „auf die PVA bzw. das Sozialministeriumservice“ verwiesen worden sei. In der Verhandlung vor dem BVwG gab sie an, dass sie das Pflegegeld für ihre Mutter beantragt habe. Sie habe die nötigen Unterlagen ausgefüllt und dann abgegeben. Dies revidierte sie sodann dahingehend, dass sie die nötigen Unterlagen ausgefüllt und dann ihrer Tochter zwecks Abgabe gegeben habe. Die BF wisse, dass sie die Unterlagen für den Antrag auf Pflegegeld nicht beim AMS abgegeben habe. Sie wisse, dass über den Antrag auf Pflegegeld bis zum Tod ihrer Mutter nie abgesprochen worden sei: „[...] Wir haben den Antrag abgegeben und mehrmals angerufen und sie haben gesagt, dass es in Bearbeitung ist. Nachgefragt: Bis zum Tod meiner Mutter, gab es gar keine Entscheidung über den Antrag. VR: Wer hat mehrmals nachgefragt? BF: Ich selber. Dann hat die Sekretärin vom Psychiater meiner Mutter dort angerufen und gefragt, warum das noch nicht erledigt ist. [...] VR: Wissen Sie noch wie oft und in welchem Zeitraum Sie dort angerufen haben? BF: Ich habe einmal dort angerufen, dann einmal die Sekretärin. Meine Tochter hat auch dort angerufen, aber ich weiß nicht, wie oft. [...] VR: Laut Ihrem Beweisantrag vom 14.01.2026 habe Sie der Berater des AMS an die PVA bzw. das Sozialministeriumservice verwiesen. Was sagen Sie dazu? BF: Ja, das stimmt.“ 2.2.
  66. Die Feststellungen in Zusammenhang mit dem Antrag der BF auf Gewährung einer Invaliditätspension (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf den im Akt in Kopie einliegenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.02.2025, GZ: XXXX 2.2.
  67. Die Feststellungen in Zusammenhang mit dem Antrag der BF auf Gewährung einer Invaliditätspension (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf den im Akt in Kopie einliegenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.02.2025, GZ: römisch 40 2.2.
  68. Zu den Feststellungen zu den nicht erteilten Auskünften des AMS (Punkt 2.1.10.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die BF behauptete im Verfahren mehrfach, dass ihr vom AMS die Auskunft erteilt worden sei, ihr würde aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter Pflegegeld zustehen und sie solle diese bei der PVA beantragen. In Ihrer Beschwerde vom 21.07.2025 schrieb sie, dass sie gemeinsam mit ihrer – namentlich nicht genannten – Betreuerin die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter besprochen habe. Dies wiederholte sie in der Beschwerdeergänzung vom 06.08.2025 und ergänzte dies dahingehend, dass ihr dann von ihrem Berater empfohlen worden sei, für ihre Mutter Pflegegeld zu beantragen. In der „Ergänzung zu ihrem Vorlageantrag“ vom 25.09.2025 erwähnte die BF nur noch, dass sie mit einem Berater des AMS über die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter gesprochen hätte. Mit Schreiben vom 09.02.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF auf, bekanntzugeben, wann genau sie mit welchem Betreuer/welcher Betreuerin des AMS die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter thematisiert habe. Mit Schreiben vom 24.02.2026 gab die BF bekannt, dass sie mit dem AMS-Betreuer XXXX die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter thematisiert habe und dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantrage. Mit Schreiben vom 24.02.2026 gab die BF bekannt, dass sie mit dem AMS-Betreuer römisch 40 die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter thematisiert habe und dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantrage. In der Verhandlung vor dem BVwG wurde die BF gefragt, wann sie mit welcher Betreuerin des AMS das in der Beschwerde behauptete Gespräch im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter geführt habe. Dies beantwortete sie wie folgt: „Ich weiß es nicht. Nachgefragt: Ich weiß nicht, welche Betreuerin das war. Ich kann mich nicht an eine Betreuerin erinnern, ich hatte nur den Z als Betreuer. VR: Sie behaupten in Ihrer Beschwerde, Ihr zuständiger Berater des AMS hätte Ihnen empfohlen, Pflegegeld für Ihre Mutter zu beantragen. Wann haben Sie mit welchem Berater des AMS dieses Gespräch geführt? BF: Mit dem Z, ich weiß aber nicht mehr, wann das war. VR: Hat dieser Betreuer des AMS zu Ihnen gesagt, dass Sie wegen der Pflegebedürftigkeit Ihrer Mutter mehr Notstandshilfe vom AMS bekommen werden? BF: Er hat gesagt, ich bekomme Pflegegeld. VR: Hat der Betreuer des AMS klar gesagt, wo Sie das Pflegegeld beantragen sollen? BF: Er hat mir die Unterlagen gegeben und ich habe sie dann zu Hause ausgefüllt. Er hat es mir nicht erläutert, aber es steht ja alles oben, dass es auszufüllen ist und bei der richtigen Behörde abzugeben. VR: Laut Ihrem Beweisantrag vom 14.01.2026 habe Sie der Berater des AMS an die PVA bzw. das Sozialministeriumservice verwiesen. Was sagen Sie dazu? BF: Ja, das stimmt.“ Seitens der BF wurden somit widersprüchliche Angaben darüber getätigt, mit welchem konkreten Berater/Beraterin sie über die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter und das Pflegegeld gesprochen habe. Zudem war die BF im gesamten Verfahren nie in der Lage, anzugeben, wann sie dieses Gespräch geführt haben soll. Im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG wurde Herr XXXX als Zeuge einvernommen. Dieser ist seit August 2023 beim AMS als Berater tätig und war im Jahr 2024 als Berater unter anderem für die BF zuständig. Seine Aufgabe bestand darin, die BF dabei zu unterstützen, diese in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Er war weder für die BF noch für andere Kunden des AMS für den Leistungsbereich tätig. Ihm oblag daher insbesondere nicht die Berechnung der der BF zustehenden Leistung. Der Zeuge gab vor dem BVwG an, dass er es nicht für möglich halte, dass er einer Kundin des AMS je gesagt habe, dass diese Kundin vom AMS mehr Geld bekommt, wenn diese Person eine Angehörige pflegt. Er wisse gar nicht, wo man Pflegegeld beantragen müsse. Er habe nie Unterlagen für Kunden des AMS ausgedruckt, mit denen man Pflegegeld beantragen könne. Er hätte im Jahr 2024 beim AMS auch keine Unterlagen bereitgehabt, die er jemandem geben hätte können, um damit Pflegegeld zu beantragen. Hätte er mit der BF über die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter gesprochen, hätte er dies in einem Aktenvermerk schriftlich festgehalten. Dem vom AMS an das BVwG übermittelten Akt sind viele Aktenvermerke des Zeugen im verfahrensrelevanten Zeitraum zu entnehmen, in denen jeweils dokumentiert wurde, welche Themen besprochen und welche Unterlagen ggfalls an die BF ausgefolgt worden. Keinem dieser Aktenvermerke ist auch nur ansatzweise zu entnehmen, dass der Zeuge mit der BF über die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter bzw. Pflegegeld gesprochen hätte. Im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG wurde Herr römisch 40 als Zeuge einvernommen. Dieser ist seit August 2023 beim AMS als Berater tätig und war im Jahr 2024 als Berater unter anderem für die BF zuständig. Seine Aufgabe bestand darin, die BF dabei zu unterstützen, diese in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Er war weder für die BF noch für andere Kunden des AMS für den Leistungsbereich tätig. Ihm oblag daher insbesondere nicht die Berechnung der der BF zustehenden Leistung. Der Zeuge gab vor dem BVwG an, dass er es nicht für möglich halte, dass er einer Kundin des AMS je gesagt habe, dass diese Kundin vom AMS mehr Geld bekommt, wenn diese Person eine Angehörige pflegt. Er wisse gar nicht, wo man Pflegegeld beantragen müsse. Er habe nie Unterlagen für Kunden des AMS ausgedruckt, mit denen man Pflegegeld beantragen könne. Er hätte im Jahr 2024 beim AMS auch keine Unterlagen bereitgehabt, die er jemandem geben hätte können, um damit Pflegegeld zu beantragen. Hätte er mit der BF über die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter gesprochen, hätte er dies in einem Aktenvermerk schriftlich festgehalten. Dem vom AMS an das BVwG übermittelten Akt sind viele Aktenvermerke des Zeugen im verfahrensrelevanten Zeitraum zu entnehmen, in denen jeweils dokumentiert wurde, welche Themen besprochen und welche Unterlagen ggfalls an die BF ausgefolgt worden. Keinem dieser Aktenvermerke ist auch nur ansatzweise zu entnehmen, dass der Zeuge mit der BF über die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter bzw. Pflegegeld gesprochen hätte. 2.2.
  69. Die Feststellungen zu den Bescheiden, der Beschwerde und dem Vorlageantrag der BF (Punkt 2.1.11., 2.1.12., 2.1.
  70. und 2.1.14.) stützen sich auf die im Akt einliegenden Bescheide des AMS vom 21.07.2025 und 09.09.2025, die Beschwerde der BF vom 21.07.2025 und das Vorlageschreiben der BF vom 25.09.
  71. 2.
  72. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  73. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.

(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 3, ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in der Höhe von 2,27 € täglich. Dauert die Maßnahme mindestens vier Monate, gebührt der dreifache Schulungszuschlag. Dauert die Maßnahme mindestens zwölf Monate, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, soweit dadurch das insgesamt täglich gebührende Arbeitslosengeld von 46,67 € (Grenzbetrag) nicht überschritten wird. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung nach § 18 Abs. 6 lit. e gedeckt werden, gebührt kein Schulungszuschlag. Leistet ein anderer Ausbildungsträger oder ein Betrieb, bei dem die Qualifizierung erfolgt, eine Zuschussleistung, so gebührt maximal der dreifache Schulungszuschlag. Der Schulungszuschlag sowie der Grenzbetrag für den fünffachen Schulungszuschlag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern und Betrieben sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet.
(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in der Höhe von 2,27 € täglich. Dauert die Maßnahme mindestens vier Monate, gebührt der dreifache Schulungszuschlag. Dauert die Maßnahme mindestens zwölf Monate, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, soweit dadurch das insgesamt täglich gebührende Arbeitslosengeld von 46,67 € (Grenzbetrag) nicht überschritten wird. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung nach Paragraph 18, Absatz 6, Litera e, gedeckt werden, gebührt kein Schulungszuschlag. Leistet ein anderer Ausbildungsträger oder ein Betrieb, bei dem die Qualifizierung erfolgt, eine Zuschussleistung, so gebührt maximal der dreifache Schulungszuschlag. Der Schulungszuschlag sowie der Grenzbetrag für den fünffachen Schulungszuschlag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern und Betrieben sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. (Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)[…]Paragraph 24,
(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. […] § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...] Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...] Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
  3. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.2.3.2.
  4. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Aufgrund eines Fehlers des AMS wurden der BF ab 22.04.2024 zwei Familienzuschläge zuerkannt und ausbezahlt, obwohl diese der BF rechtlich nicht zustanden. Aus diesem Grund bezog die BF von 22.04.2024 bis 29.06.2024, vom 09.08.2024 bis 19.05.2025 und vom 23.05.2025 bis 02.06.2025 Notstandshilfe in Höhe von EUR 33,60 täglich statt EUR 23,94 täglich. Es ist unstrittig, dass diese Mehrleistung gesetzlich nicht begründet war und daher die Zuerkennung zu widerrufen ist. Der Widerruf durch das AMS erfolgte zudem innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- und Leistungszeitraum und war daher zulässig. Da die Zuerkennung der Notstandshilfe somit in diesem Zeitraum nicht begründet war, war die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Da die Zuerkennung der Notstandshilfe somit in diesem Zeitraum nicht begründet war, war die Zuerkennung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. 2.3.2.
  5. Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.2.3.2.
  6. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 Satz 1 ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass . . .“ nicht erst dann erfüllt, wenn die Leistungsempfängerin die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das G stellt vielmehr auf das bloße „Erkennenmüssen“ ab und statuiert dadurch eine (zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs 1 Satz 1 genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 2009/08/0260 ARD 6191/12/2011 mwN) (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 25 AlVG, Rz 14).Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Satz 1 ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass . . .“ nicht erst dann erfüllt, wenn die Leistungsempfängerin die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das G stellt vielmehr auf das bloße „Erkennenmüssen“ ab und statuiert dadurch eine (zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in Paragraph 25, Absatz eins, Satz 1 genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen vergleiche VwGH 2009/08/0260 ARD 6191/12/2011 mwN) (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 25, AlVG, Rz 14). „Erkennenmüssen“ iSd § 25 Abs 1 kann jedenfalls nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden. Im Fall des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen idR nicht die Leistungsempfängerin, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Soweit aber die Leistungsempfängerin am Entstehen eines Überbezugs nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den von der Leistungsempfängerin zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig iSd § 25 Abs 1 Satz 1 dritter Fall ist daher nur eine Leistungsbezieherin, die nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Leistungsbezieherin muss der Umstand, dass sie den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass sie zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach ihren diesbezüglichen Lebensverhältnissen und Rechtskenntnissen vorwerfbar sein (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 25 AlVG, Rz 15).„Erkennenmüssen“ iSd Paragraph 25, Absatz eins, kann jedenfalls nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden. Im Fall des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen idR nicht die Leistungsempfängerin, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Soweit aber die Leistungsempfängerin am Entstehen eines Überbezugs nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den von der Leistungsempfängerin zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig iSd Paragraph 25, Absatz eins, Satz 1 dritter Fall ist daher nur eine Leistungsbezieherin, die nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Leistungsbezieherin muss der Umstand, dass sie den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass sie zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach ihren diesbezüglichen Lebensverhältnissen und Rechtskenntnissen vorwerfbar sein (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 25, AlVG, Rz 15). Das AlVG stellt aber – die Kenntnis der Arbeitslosen vom tatsächlichen Erhalt des AlG bzw der NH voraussetzend – nur darauf ab, ob der Arbeitslosen in Kenntnis des Bezugs erkennbar gewesen ist, dass dieser nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die dem Abs 1 insoweit zugrunde liegende, unwiderlegliche Vermutung von der Kenntnis der Arbeitslosen (zumindest) davon, dass ihr eine Geldleistung des AMS zugeflossen ist, führt zwar dazu, dass jeder Einwand der (auch unverschuldeten) Unkenntnis von der Tatsache des Zufließens von Geldleistungen aus der AlV rechtlich unbeachtlich ist, begegnet jedoch keinen sachlichen Bedenken: Es ist nämlich weder die Arbeitslose im Hinblick auf die Rückforderung schutzwürdig, die noch gar keine Kenntnis vom Bezug erlangt (und daher über ihn auch noch nicht disponiert) hat, noch jene, die über Geldmittel disponiert, ohne sich zumindest über die Tatsache ihrer Verfügungsberechtigung (und damit über die Herkunft der Mittel) ins Klare zu setzen. Das trifft etwa bei einer Arbeitslosen zu, die zwar über ihr Konto disponiert, ohne aber zu überprüfen, welche Gutschriften auf diesem Konto erteilt wurden (vgl. VwGH 99/08/0084) (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 25 AlVG, Rz 16). Das AlVG stellt aber – die Kenntnis der Arbeitslosen vom tatsächlichen Erhalt des AlG bzw der NH voraussetzend – nur darauf ab, ob der Arbeitslosen in Kenntnis des Bezugs erkennbar gewesen ist, dass dieser nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die dem Absatz eins, insoweit zugrunde liegende, unwiderlegliche Vermutung von der Kenntnis der Arbeitslosen (zumindest) davon, dass ihr eine Geldleistung des AMS zugeflossen ist, führt zwar dazu, dass jeder Einwand der (auch unverschuldeten) Unkenntnis von der Tatsache des Zufließens von Geldleistungen aus der AlV rechtlich unbeachtlich ist, begegnet jedoch keinen sachlichen Bedenken: Es ist nämlich weder die Arbeitslose im Hinblick auf die Rückforderung schutzwürdig, die noch gar keine Kenntnis vom Bezug erlangt (und daher über ihn auch noch nicht disponiert) hat, noch jene, die über Geldmittel disponiert, ohne sich zumindest über die Tatsache ihrer Verfügungsberechtigung (und damit über die Herkunft der Mittel) ins Klare zu setzen. Das trifft etwa bei einer Arbeitslosen zu, die zwar über ihr Konto disponiert, ohne aber zu überprüfen, welche Gutschriften auf diesem Konto erteilt wurden vergleiche VwGH 99/08/0084) (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 25, AlVG, Rz 16). 2.3.2.
  7. Im vorliegenden Fall hat die BF wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, die Leistungsmitteilung vom 22.04.2024, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass ihr ab 22.04.2024 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 33,60 statt täglich EUR 23,94 zuerkannt wird, erhalten und gelesen. Ihr ist zudem bereits ab der erstmaligen Überweisung des AMS von EUR 33,60 statt EUR 23,94 auch auf ihrem Konto aufgefallen, dass sie mehr Geld vom AMS bekommen hat, als zuvor. Die BF behauptet, sie hätte zwar bemerkt, dass sie mehr Geld bekommen hat, wäre aber davon ausgegangen, dass sie zu Recht mehr Geld bekommen hätte und zwar wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter und dem diesbezüglich beantragten Pflegegeld. Dieser Behauptung ist folgendes entgegenzuhalten: Die BF beantragte Anfang April 2024 – bei der Pensionsversicherungsanstalt und somit nicht beim AMS – die Zuerkennung von Pflegegeld für ihre Mutter. Das AMS hat der BF im Zeitraum Anfang 2024 bis Mitte 2025 nie die Auskunft erteilt, ihr würde aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter mehr Geld vom AMS zustehen. Das AMS hat der BF im Zeitraum Anfang 2024 bis Mitte 2025 nie die Auskunft erteilt, sie würde aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter mehr Geld vom AMS erhalten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die BF davon ausgehen hätte können, dass sie vom AMS wegen der Pflegebedürftigkeit für ihre Mutter mehr Geld erhalten sollte, wenn sie wusste, dass das AMS nicht für das Pflegegeld zuständig war. Die BF wusste, dass über den Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld für ihre Mutter seitens der Pensionsversicherungsanstalt bis zum Tod der Mutter der BF am XXXX nicht bescheidmäßig abgesprochen worden war. Die BF und ihre Tochter nahmen nach der Antragstellung mehrfach telefonisch mit der Pensionsversicherungsanstalt Kontakt auf, um nachzufragen, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Der BF war ab Antragstellung im April 2024 bis zum Tod ihrer Mutter stets bewusst, dass es keine Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt über den Antrag auf Pflegegeld für ihre Mutter gab. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die BF davon ausgehen hätte können, dass sie vom AMS wegen der Pflegebedürftigkeit für ihre Mutter mehr Geld erhält, wenn sie wusste, dass die Pensionsversicherungsanstalt noch gar nicht über den Antrag auf Pflegegeld entschieden hatte. Die BF wusste, dass über den Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld für ihre Mutter seitens der Pensionsversicherungsanstalt bis zum Tod der Mutter der BF am römisch 40 nicht bescheidmäßig abgesprochen worden war. Die BF und ihre Tochter nahmen nach der Antragstellung mehrfach telefonisch mit der Pensionsversicherungsanstalt Kontakt auf, um nachzufragen, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Der BF war ab Antragstellung im April 2024 bis zum Tod ihrer Mutter stets bewusst, dass es keine Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt über den Antrag auf Pflegegeld für ihre Mutter gab. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die BF davon ausgehen hätte können, dass sie vom AMS wegen der Pflegebedürftigkeit für ihre Mutter mehr Geld erhält, wenn sie wusste, dass die Pensionsversicherungsanstalt noch gar nicht über den Antrag auf Pflegegeld entschieden hatte. Dazu kommt, dass die BF im gegenständlichen Verfahren in ihrer Beschwerdeergänzung ausführte, dass sie für ihre Mutter Pflegegeld beantragt habe, zuvor jedoch ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises beim Sozialministeriumservice ausgestellt worden sei, „um eine korrekte Zuordnung der Pflegegeldstufe zu ermöglichen“. Der Behindertenausweis der Mutter wurde am 19.02.2025 ausgestellt. Folgt man den Ausführungen der BF, wäre ihr bewusst gewesen, dass zuerst der Grad der Behinderung ihrer Mutter zwecks späterer Festlegung der Pflegegeldstufe festgestellt werden musste, um dann Pflegegeld in der richtigen Stufe/Höhe zuerkannt zu bekommen. Da der Behindertenausweis erst am 19.02.2025 ausgestellt wurde, musste die BF – so man ihren diesbezüglichen Ausführungen folgt – bis dahin davon ausgehen, dass die Pensionsversicherungsanstalt auf den festgestellten Grad der Behinderung warten würde, ehe sie die Pflegegeldstufe festlegen und Pflegegeld gewähren hätte können. Auch das spricht gegen die These der BF, sie hätte angenommen und annehmen dürfen, die durch die Familienzuschläge erhöhte Notstandshilfe hätte ihr wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter zugestanden. Die BF gab an, die Antragsunterlagen selber ausgefüllt zu haben. Sie wusste, dass sie den Antrag auf Pflegegeld für ihre Mutter und nicht für sich selbst gestellt hatte und das Pflegegeld der Pflegebedürftigen zustand und überwiesen bzw. ausbezahlt werden würde. Auch aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, warum die BF davon ausgehen hätte können, dass sie vom AMS wegen der Pflegebedürftigkeit für ihre Mutter mehr Geld erhält, wenn sie wusste, dass das Pflegegeld ggfalls ihrer Mutter, nicht aber ihr selbst gewährt würde. Zusammengefasst ist nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass die BF annehmen hätte können, die höhere Notstandshilfe stünde in Zusammenhang mit dem Pflegegeldantrag für ihre Mutter. Es sind keine sonstigen Gründe dahingehend vorgekommen, dass die BF davon ausgehen hätte können, die höhere Notstandshilfe wäre gesetzlich begründet gewesen. Dies zumal die BF – wenngleich mit Unterbrechungen – seit Dezember 1991 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, daher mit solchen Leistungen gut vertraut ist, sie in Vergangenheit, konkret in den Jahren 1993, 1994, 1996, 1997, 1998, 1999, 2003 und 2004, jeweils zwei Familienzuschläge für ihre Töchter zuerkannt erhielt, daher auch mit Familienzuschlägen vertraut ist und die Höhe der Notstandshilfe bis zum 22.04.2024 stabil war und es sich um einen erstmaligen und verhältnismäßig starken Anstieg der Notstandshilfe von täglich EUR 33,60 auf täglich EUR 23,94 handelte. Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass die BF – teils selbst, teils über ihre Tochter – mehrfach mit der Pensionsversicherungsanstalt Kontakt aufnahm, um eine Entscheidung über den Pflegegeldantrag für ihre Mutter zu urgieren, umgekehrt jedoch davon Abstand nahm, je beim AMS nachzufragen, warum ihr ab 22.04.2024 plötzlich ein deutlich höherer Betrag ausgezahlt wurde, als zuvor. Im gegenständlichen Fall ist daher der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG, nämlich das „Erkennenmüssen", dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt, erfüllt. Im gegenständlichen Fall ist daher der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nämlich das „Erkennenmüssen", dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt, erfüllt. Das AMS hat die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe im Zeitraum vom 22.04.2024 bis 29.06.2024, vom 09.08.2024 bis 19.05.2025 und vom 23.05.2025 bis 02.06.2025 iHv insgesamt EUR 3.516,24 gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht zurückgefordert.Das AMS hat die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe im Zeitraum vom 22.04.2024 bis 29.06.2024, vom 09.08.2024 bis 19.05.2025 und vom 23.05.2025 bis 02.06.2025 iHv insgesamt EUR 3.516,24 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht zurückgefordert. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2320662.1.00

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