5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.03.2026 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
G iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs. 2 Z 7 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.03.2026 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch sechs.).
Strafregisterauszug ist die BF im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Die Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben der BF, die fehlende Meldeadresse der BF ergibt sich aus dem ZMR. Sie gab an, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Serbien befinde. Die BF brachte in der Beschwerde vor, dass ihre Schwester kürzlich entbunden habe und die Unterstützung der BF benötige. Weiters gab die BF an, dass eine enge Beziehung zu ihrer Schwester bestehe. Demgegenüber steht der Umstand, dass die BF bei der Befragung die Wohnadresse ihrer Schwester nicht nennen konnte, was wiederum gegen eine derart enge Beziehung spricht. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihrer Schwester bestand nicht. Dass sich die BF in Schubhaft befand und am 13.03.2026 per Flugzeug nach Serbien abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Schubhaftbescheid und dem Abschiebebericht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. A) Zu Spruchpunkt V. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:3.1. A) Zu Spruchpunkt römisch fünf. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides: Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. (…) oder 3. Fluchtgefahr besteht.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind insbesondere deshalb erfüllt, weil die BF bei der Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit betreten wurde und eingestanden hat, dass sie sich den Zeitraum ihres illegalen Aufenthaltes mit Schwarzarbeit finanziert hat. Die BF hat zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich (Schwester), ein Familienleben iSd Art 8 EMRK ist jedoch nicht gegeben. Sie ist auch beruflich, sprachlich und gesellschaftlich nicht integriert. Die BF hat zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich (Schwester), ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist jedoch nicht gegeben. Sie ist auch beruflich, sprachlich und gesellschaftlich nicht integriert. In der Gesamtbetrachtung liegt durch die Ausübung von Schwarzarbeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Die Interessen der BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet haben daher in den Hintergrund zu treten, eine Kontakthaltung mit möglichen in Österreich aufhältigen Personen ist durch moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche am künftigen Aufenthaltsort der BF möglich. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist der BF zumutbar, den Verfahrensausgang im Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte
6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G304.2341055.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.