RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlG306 2327804-1 Spruch, G306 2327804-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX .2025 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der letztmalige Einreisestempel in den Schengenraum im Reisepass des BF mit 20.06.2025 datiere. Aufgrund der Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltszeitraumes wurde der BF festgenommen.
- Am römisch 40 .2025 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der letztmalige Einreisestempel in den Schengenraum im Reisepass des BF mit 20.06.2025 datiere. Aufgrund der Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltszeitraumes wurde der BF festgenommen.
- Er wurde am selben Tag von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme angeordnet.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme angeordnet.
- Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 24.10.2025, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 24.10.2025, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Am 30.10.2025 übermittelte die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) des BF den Rechtsmittelverzicht des BF betreffend die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides.
- Am 30.10.2025 übermittelte die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage des BF den Rechtsmittelverzicht des BF betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides.
- Am XXXX .2025 brachte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (organisatorische Unterstützung) beim BFA ein, welche am XXXX .2025 abgelehnt wurde.
- Am römisch 40 .2025 brachte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (organisatorische Unterstützung) beim BFA ein, welche am römisch 40 .2025 abgelehnt wurde.
- Am XXXX .2025 wurde der BF im Stande der Schubhaft am Luftweg nach Albanien abgeschoben.
- Am römisch 40 .2025 wurde der BF im Stande der Schubhaft am Luftweg nach Albanien abgeschoben.
- Mit Schriftsatz vom 19.11.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit Schriftsatz vom 19.11.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurden die Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI., falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, die Spruchpunkte IV. und V. ersatzlos zu beheben und die ordentliche Revision zuzulassen.Darin wurden die Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs., falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. ersatzlos zu beheben und die ordentliche Revision zuzulassen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 25.11.2025 vorgelegt, wo sie am 28.11.2025 einlangten.
- Der BF reiste trotz rechtskräftiger Rückehrentscheidung wiederrum in das Bundesgebiet ein. Er wurde am XXXX .2026 einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt.
- Der BF reiste trotz rechtskräftiger Rückehrentscheidung wiederrum in das Bundesgebiet ein. Er wurde am römisch 40 .2026 einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2026 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
- Am XXXX .2026 wurde der BF erneut im Stande der Schubhaft am Luftweg nach Albanien abgeschoben.
- Am römisch 40 .2026 wurde der BF erneut im Stande der Schubhaft am Luftweg nach Albanien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum), ist albanischer Staatsangehöriger, ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Albanisch. Der BF wurde in Albanien geboren, wuchs dort auf und hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Er reiste ab dem Jahr 2018 wiederholt in das Bundesgebiet. Die gesamte Familie des BF ist in Albanien wohnhaft. 1.
- Am XXXX .2023 trat der BF insoweit erstmals polizeilich im Bundesgebiet in Erscheinung, als er einer Zeugeneinvernahme durch die LPD und anschließend einer Einvernahme durch das BFA unterzogen wurde. Im Zuge dessen führte er aus, seit Jänner 2023 unangemeldet – in wissentlicher Überschreitung seines sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes – im Bundesgebiet zu leben und hier einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit nachzugehen.1.
- Am römisch 40 .2023 trat der BF insoweit erstmals polizeilich im Bundesgebiet in Erscheinung, als er einer Zeugeneinvernahme durch die LPD und anschließend einer Einvernahme durch das BFA unterzogen wurde. Im Zuge dessen führte er aus, seit Jänner 2023 unangemeldet – in wissentlicher Überschreitung seines sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes – im Bundesgebiet zu leben und hier einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Am XXXX .2024 reiste der BF nach Albanien aus.Am römisch 40 .2024 reiste der BF nach Albanien aus. 1.
- Am XXXX .2025 wurde der BF im Bundesgebiet durch die Finanzpolizei einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen, erneut durch das BFA einvernommen und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und Abs. 1 FPG angezeigt.1.
- Am römisch 40 .2025 wurde der BF im Bundesgebiet durch die Finanzpolizei einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen, erneut durch das BFA einvernommen und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Absatz eins, FPG angezeigt. Er war zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines von XXXX .2024 bis XXXX .2025 gültigen slowakischen Aufenthaltstitels. Daher wurde er mit Schreiben des BFA vom XXXX .2025 gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur unverzüglichen Ausreise in die Slowakei aufgefordert. Der BF reiste nachweislich am XXXX .2025 in die Slowakei aus.Er war zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 gültigen slowakischen Aufenthaltstitels. Daher wurde er mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .2025 gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur unverzüglichen Ausreise in die Slowakei aufgefordert. Der BF reiste nachweislich am römisch 40 .2025 in die Slowakei aus. 1.
- Am XXXX .2025 wurde der BF einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der letztmalige Einreisestempel in den Schengenraum im Reisepass des BF mit 20.06.2025 datiere. Aufgrund der Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltszeitraumes wurde der BF festgenommen und durch das BFA einvernommen.1.
- Am römisch 40 .2025 wurde der BF einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der letztmalige Einreisestempel in den Schengenraum im Reisepass des BF mit 20.06.2025 datiere. Aufgrund der Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltszeitraumes wurde der BF festgenommen und durch das BFA einvernommen. Mit Schreiben vom XXXX .2025 ersuchte das BFA das PKZ XXXX um Mitteilung, ob der BF über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Slowakei verfüge und ob er sich derzeit in einem laufenden Verlängerungsverfahren befinde. Slowakei lehnte Anfrage ab, da es sich um keine gerichtlich strafbare Handlung im Sinne des bilateralen Vertrages handle. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 ersuchte das BFA das PKZ römisch 40 um Mitteilung, ob der BF über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Slowakei verfüge und ob er sich derzeit in einem laufenden Verlängerungsverfahren befinde. Slowakei lehnte Anfrage ab, da es sich um keine gerichtlich strafbare Handlung im Sinne des bilateralen Vertrages handle. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025, vom BF übernommen am selben Tag, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025, vom BF übernommen am selben Tag, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme angeordnet. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.10.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.10.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Am 30.10.2025 übermittelte die im Spruch genannte RV des BF den Rechtsmittelverzicht des BF betreffend die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides.Am 30.10.2025 übermittelte die im Spruch genannte Regierungsvorlage des BF den Rechtsmittelverzicht des BF betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides. Am XXXX .2025 brachte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (organisatorische Unterstützung) beim BFA ein, welche am XXXX .2025 abgelehnt wurde.Am römisch 40 .2025 brachte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (organisatorische Unterstützung) beim BFA ein, welche am römisch 40 .2025 abgelehnt wurde. Am XXXX .2025 wurde der BF im Stande der Schubhaft auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben. Am römisch 40 .2025 wurde der BF im Stande der Schubhaft auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben. 1.
- Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt – trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung während des anhängigen Beschwerdeverfahrens – erneut in das Bundesgebiet zurück. Er wurde am XXXX .2026 einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 27a Abs. 1 FPG angezeigt.Er wurde am römisch 40 .2026 einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 27 a, Absatz eins, FPG angezeigt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2026 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Am XXXX .2026 wurde der BF erneut im Stande der Schubhaft am Luftweg nach Albanien abgeschoben.Am römisch 40 .2026 wurde der BF erneut im Stande der Schubhaft am Luftweg nach Albanien abgeschoben. 1.
- Der BF weist im Bundesgebiet – abgesehen von einer Hauptwohnsitzmeldung im PAZ von XXXX .2026 bis XXXX .2026 – keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.1.
- Der BF weist im Bundesgebiet – abgesehen von einer Hauptwohnsitzmeldung im PAZ von römisch 40 .2026 bis römisch 40 .2026 – keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Er nahm im Bundesgebiet wiederholt unter Umgehung des MeldeG im Verborgenen Unterkunft. 1.
- Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich eine Erwerbstätigkeit des BF als Arbeiter von 23.05.2023 bis 01.06.
- Eigenen Angaben zu Folge bestritt der BF seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet auch durch die Ausübung nicht angemeldeter, unerlaubter Erwerbstätigkeiten. 1.
- Insgesamt ist festzustellen, dass sich der BF seit dem Jahr 2023 wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Weiters reiste er zuletzt trotz kurz zuvor erfolgter Abschiebung im Stande der Schubhaft, des Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung und laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG erneut in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum ein und musste erneut außer Landes gebracht werden. Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich oder im Schengenraum berechtigenden Rechtstitels und hatte bereits in der Vergangenheit sowie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum massiv überschritten. Es wurden im gesamten Verfahren keine Nachweise des vorgebrachten Verlängerungsverfahrens betreffend seines Aufenthaltstitels in der Slowakei in Vorlage gebracht. Auch machte der BF keine Ausführungen zu einem allfälligen Privat- und Familienleben in der Slowakei. 1.
- Es sind keine Anhaltspunkte für familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten. Es halten sich keine Angehörigen im Bundesgebiet und der Europäischen Union auf. Zu seinen im Bundesgebiet geschlossenen Freund- und Bekanntschaften besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Ansonsten sind keine Hinweise auf nachhaltige Integrationsbemühungen des BF, wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation hervorgekommen. 1.
- Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF festgestellt werden. 1.
- Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkt IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides.1.
- Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Der BF legte zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden albanischen Reisepass (AS 41ff, 84ff sowie AS 22ff Aktenteil 2), Führerschein (AS 90) und Personalausweis (AS 89) vor, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind. Die Feststellungen zum Familienstand, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Muttersprache, Leben und dem Aufenthalt der gesamten Familie des BF in Albanien ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF (AS 14f, 54, 56ff, 101, 106f). 2.2.
- Die Feststellungen zu den Aufenthalten des BF im Bundesgebiet ab dem Jahr 2018 ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF in seiner Zeugeneinvernahme am XXXX .2023 (AS 4ff), seinen Einvernahmen durch das BFA am XXXX .2023 (AS 12ff), XXXX .2025 (AS 53ff) und XXXX .2025 (AS 100ff), den Anhalteprotokollen vom XXXX .2025 (AS 20ff), XXXX .2025 (AS 68ff) und XXXX .2026 (AS 5ff Aktenteil 2), den Anzeigen aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes vom XXXX .2025 (AS 25ff) und XXXX .2026 (AS 3f Aktenteil 2), der Kopie des slowakischen Aufenthaltstitels (AS 39f), der Aufforderung gemäß § 52 Abs. 6 FPG vom XXXX .2025 (AS 51f), der Ausreisebestätigung der ÖB Pressburg vom XXXX .2025 (AS 65), dem Schreiben des PKZ XXXX (AS 94, 112), den Schubhaftbescheiden vom XXXX .2025 (AS 114ff) und XXXX .2026 (AS 27ff Aktenteil 2), den Abschiebeberichten vom XXXX .2025 (AS 272) und XXXX .2026 (AS 86 Aktenteil 2), sowie insbesondere der Einsichtnahme in die Stempelvermerke im Reisepass des BF und dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.2.2.
- Die Feststellungen zu den Aufenthalten des BF im Bundesgebiet ab dem Jahr 2018 ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF in seiner Zeugeneinvernahme am römisch 40 .2023 (AS 4ff), seinen Einvernahmen durch das BFA am römisch 40 .2023 (AS 12ff), römisch 40 .2025 (AS 53ff) und römisch 40 .2025 (AS 100ff), den Anhalteprotokollen vom römisch 40 .2025 (AS 20ff), römisch 40 .2025 (AS 68ff) und römisch 40 .2026 (AS 5ff Aktenteil 2), den Anzeigen aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes vom römisch 40 .2025 (AS 25ff) und römisch 40 .2026 (AS 3f Aktenteil 2), der Kopie des slowakischen Aufenthaltstitels (AS 39f), der Aufforderung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG vom römisch 40 .2025 (AS 51f), der Ausreisebestätigung der ÖB Pressburg vom römisch 40 .2025 (AS 65), dem Schreiben des PKZ römisch 40 (AS 94, 112), den Schubhaftbescheiden vom römisch 40 .2025 (AS 114ff) und römisch 40 .2026 (AS 27ff Aktenteil 2), den Abschiebeberichten vom römisch 40 .2025 (AS 272) und römisch 40 .2026 (AS 86 Aktenteil 2), sowie insbesondere der Einsichtnahme in die Stempelvermerke im Reisepass des BF und dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Der BF gab in seiner Zeugeneinvernahme und seiner Einvernahme durch das BFA am XXXX .2023 an, sich seit Jänner 2023 durchgehend, unter Umgehung des MeldeG im Verborgenen und im Wissen über die Überschreitung seiner erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet aufzuhalten. Er sei bereits zuvor ab dem Jahr 2018 immer wieder zu touristischen Zwecken, unter Einhaltung der Aufenthaltsdauer, im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Er habe nun erstmals gegen die Aufenthaltsdauer verstoßen. Der Verstoß gegen die maximale Aufenthaltsdauer sei im Bewusst gewesen. Er habe seit etwa einem Monat immer wieder tageweise auf Baustellen im Bundesgebiet „schwarz“ gearbeitet (AS 6, 13ff).Der BF gab in seiner Zeugeneinvernahme und seiner Einvernahme durch das BFA am römisch 40 .2023 an, sich seit Jänner 2023 durchgehend, unter Umgehung des MeldeG im Verborgenen und im Wissen über die Überschreitung seiner erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet aufzuhalten. Er sei bereits zuvor ab dem Jahr 2018 immer wieder zu touristischen Zwecken, unter Einhaltung der Aufenthaltsdauer, im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Er habe nun erstmals gegen die Aufenthaltsdauer verstoßen. Der Verstoß gegen die maximale Aufenthaltsdauer sei im Bewusst gewesen. Er habe seit etwa einem Monat immer wieder tageweise auf Baustellen im Bundesgebiet „schwarz“ gearbeitet (AS 6, 13ff). In seiner Einvernahme am XXXX .2025 führte der BF aus, er lebe und arbeite in der Slowakei. Er sei heute in das Bundesgebiet eingereist und wisse, dass er nicht hier arbeiten und nicht länger hierbleiben dürfe. Er habe einen Freund zu einer Baustelle begleitet und habe dorthin nicht mit normaler Kleidung fahren dürfen, daher habe er Arbeitskleidung getragen. Nach etwa einer Minute sei die Finanzpolizei gekommen. Er habe dieser erklärt, dass er nichts mit Baustelle zu tun gehabt habe. Die Finanzpolizei habe ihm aber nicht geglaubt (AS 54ff).In seiner Einvernahme am römisch 40 .2025 führte der BF aus, er lebe und arbeite in der Slowakei. Er sei heute in das Bundesgebiet eingereist und wisse, dass er nicht hier arbeiten und nicht länger hierbleiben dürfe. Er habe einen Freund zu einer Baustelle begleitet und habe dorthin nicht mit normaler Kleidung fahren dürfen, daher habe er Arbeitskleidung getragen. Nach etwa einer Minute sei die Finanzpolizei gekommen. Er habe dieser erklärt, dass er nichts mit Baustelle zu tun gehabt habe. Die Finanzpolizei habe ihm aber nicht geglaubt (AS 54ff). 2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den Abfragen des Zentralen Melderegisters und dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF. 2.2.
- Durch eine Einsichtnahme in das IZR konnte ermittelt werden, dass der BF keinen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel besitzt. Die massiven Überschreitungen der sichtvermerksfreien Aufenthaltszeit im Schengenraum ergeben sich aus den Akteninhalt sowie insbesondere den Angaben des BF. Der BF brachte im Verfahren wiederholt vor, in der Slowakei einen Verlängerungsantrag betreffend seinen am XXXX .2025 abgelaufenen slowakischen Aufenthaltstitel gestellt zu haben sowie, dass dieses noch immer anhängig sei (etwa AS 55, 276, 278).Der BF brachte im Verfahren wiederholt vor, in der Slowakei einen Verlängerungsantrag betreffend seinen am römisch 40 .2025 abgelaufenen slowakischen Aufenthaltstitel gestellt zu haben sowie, dass dieses noch immer anhängig sei (etwa AS 55, 276, 278). Bereits aufgrund der vagen, ausweichenden und daher unglaubwürdigen Angaben des BF in seiner Einvernahme durch das BFA am XXXX .2025 (im Zeitpunkt, in welchem sein slowakischer Aufenthaltstitel bereits abgelaufen war) war festzustellen, dass der BF nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Schengenraum berechtigenden Rechtstitels ist. Bereits aufgrund der vagen, ausweichenden und daher unglaubwürdigen Angaben des BF in seiner Einvernahme durch das BFA am römisch 40 .2025 (im Zeitpunkt, in welchem sein slowakischer Aufenthaltstitel bereits abgelaufen war) war festzustellen, dass der BF nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Schengenraum berechtigenden Rechtstitels ist. So gab der BF vor dem BFA zunächst an, er habe eine Aufenthaltstitel für die Slowakei, habe diese aber nicht bei sich (AS 102). Auf Nachfrage, seit wann er über diesen Aufenthaltstitel verfüge, gab der BF an, die alte Karte sei am XXXX .2025 abgelaufen. Er habe einen Verlängerungsantrag gestellt und sei dann sechs oder sieben Mal bei den Behörden gewesen. Diese hätten gesagt, dass das Verfahren länger dauern würde. Danach führte er aus, er habe derzeit keinen Aufenthaltstitel. Er habe einen Zettel bekommen, wonach er sich im Verlängerungsverfahren befinde und sich in der Slowakei aufhalten dürfe. Er habe keine Beweise dafür. Da Schreiben sei zu Hause; es könne ihm keiner schicken. Er habe per E-Mail bei den Behörden in der Slowakei urgiert. Auf Nachfrage, ob er diese E-Mails vorweisen könne, gab der BF an, er habe das am alten Handy. Auf Vorhalt, dass der BF trotz Handywechsels weiterhin auf seine E-Mails zugreifen könne, gab der BF plötzlich an, er habe eine neue Maladresse angelegt. Auf Nachfrage, weshalb er dies gemacht habe, entgegnete er „einfach so“ (AS 102f).So gab der BF vor dem BFA zunächst an, er habe eine Aufenthaltstitel für die Slowakei, habe diese aber nicht bei sich (AS 102). Auf Nachfrage, seit wann er über diesen Aufenthaltstitel verfüge, gab der BF an, die alte Karte sei am römisch 40 .2025 abgelaufen. Er habe einen Verlängerungsantrag gestellt und sei dann sechs oder sieben Mal bei den Behörden gewesen. Diese hätten gesagt, dass das Verfahren länger dauern würde. Danach führte er aus, er habe derzeit keinen Aufenthaltstitel. Er habe einen Zettel bekommen, wonach er sich im Verlängerungsverfahren befinde und sich in der Slowakei aufhalten dürfe. Er habe keine Beweise dafür. Da Schreiben sei zu Hause; es könne ihm keiner schicken. Er habe per E-Mail bei den Behörden in der Slowakei urgiert. Auf Nachfrage, ob er diese E-Mails vorweisen könne, gab der BF an, er habe das am alten Handy. Auf Vorhalt, dass der BF trotz Handywechsels weiterhin auf seine E-Mails zugreifen könne, gab der BF plötzlich an, er habe eine neue Maladresse angelegt. Auf Nachfrage, weshalb er dies gemacht habe, entgegnete er „einfach so“ (AS 102f). Weiters gab der BF an, er sei gestern mit dem Bus in das Bundesgebiet gereist. Er habe bar bezahlt, habe das Busticket nicht mehr und könne sich auch nicht mehr an das Busunternehmen erinnern (AS 103f). Er habe seine Freundin im Bundesgebiet besuchen wollen. Er kenne die Adresse seiner Freundin nicht und könne bei dieser aufgrund von Platzmangel nicht schlafen. Auf Nachfrage, ob er sie nicht anrufen könne, verneinte der BF, da er ihr keine Probleme machen wolle (AS 104). Auf erneute Nachfrage, gab der BF an, gelogen zu haben, seine Freundin trage einen anderen Vornamen als zuvor angeführt und sei polnische – und nicht wie zuvor angegeben, serbische – Staatsangehörige (AS 105). Auch die Angaben des BF zu seinem Leben in der Slowakei waren äußerst vage. Er führte aus, er arbeite in der Slowakei in einem Restaurant. Auf Nachfrage, wie das Restaurant heiße, gab der BF ausweichend an, es sei in XXXX . Auf erneute Nachfrage führte er aus, dass als Name „ XXXX “ stehe. Die Nachfrage, ob er die Adresse des Restaurants nennen könne, verneinte er (AS 105f). Auch konnte der BF trotz mehrmaliger Nachfragen seine vermeintliche Wohnadresse in der Slowakei nicht nennen und beantwortete auch wiederholt die Fragen des Einvernahmeleiter nicht (AS 106).Auch die Angaben des BF zu seinem Leben in der Slowakei waren äußerst vage. Er führte aus, er arbeite in der Slowakei in einem Restaurant. Auf Nachfrage, wie das Restaurant heiße, gab der BF ausweichend an, es sei in römisch 40 . Auf erneute Nachfrage führte er aus, dass als Name „ römisch 40 “ stehe. Die Nachfrage, ob er die Adresse des Restaurants nennen könne, verneinte er (AS 105f). Auch konnte der BF trotz mehrmaliger Nachfragen seine vermeintliche Wohnadresse in der Slowakei nicht nennen und beantwortete auch wiederholt die Fragen des Einvernahmeleiter nicht (AS 106). Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass im Antrag des BF auf unterstütze freiwillige Rückkehr des BF vom XXXX .2025 unter „gültige Aufenthaltsberechtigung in anderem EU-MS: keines“ ausgefüllt wurde (AS 251).Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass im Antrag des BF auf unterstütze freiwillige Rückkehr des BF vom römisch 40 .2025 unter „gültige Aufenthaltsberechtigung in anderem EU-MS: keines“ ausgefüllt wurde (AS 251). 2.2.
- Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt. Der BF gab wiederholt an, keine Angehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet oder im Gebiet der Mitgliedstaaten der EU zu haben (AS 14, 57, 107). Es würden Freunde in Österreich leben, zu welchen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er habe weder einen Deutschkurs besucht, noch sei er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation (AS 107) Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten. 2.2.
- Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf seinen Angaben. Aus § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Albanien als sicherer Herkunftsstaat. Aus Paragraph eins, Ziffer 7, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Albanien als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.
- Die Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides beruht auf dem eindeutigen konkreten Wortlaut der Beschwerde. Zudem lassen die konkret formulierten Beschwerdeanträge im besagten Beschwerdeschreiben keine Zweifel ob des Umfanges der Beschwerde aufkommen und gab der BF betreffend die Spruchpunkte I. bis III. einen Rechtsmittelverzicht ab (AS 231).2.2.
- Die Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides beruht auf dem eindeutigen konkreten Wortlaut der Beschwerde. Zudem lassen die konkret formulierten Beschwerdeanträge im besagten Beschwerdeschreiben keine Zweifel ob des Umfanges der Beschwerde aufkommen und gab der BF betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. einen Rechtsmittelverzicht ab (AS 231).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. betreffend das für die Dauer von drei Jahren ausgesprochene Einreiseverbot, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. betreffend das für die Dauer von drei Jahren ausgesprochene Einreiseverbot, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die übrigen Spruchpunkte I. bis III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG) erwuchsen in Folge ungenützten Verstreichens der Rechtsmittelfrist bzw. des Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft.Die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG) erwuchsen in Folge ungenützten Verstreichens der Rechtsmittelfrist bzw. des Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft. Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). 3.
- Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides – Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.2.
- Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:3.2.
- Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG idgF lautet wie folgt: § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. 3.2.
- Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.)3.2.
- Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist. Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides damit, dass das BFA keine besonderen Gründe genannt habe, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig. Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides damit, dass das BFA keine besonderen Gründe genannt habe, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig. Der BF führt unter anderem aus, dass § 60 FPG für die nachträgliche antraggebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei dies dem Betroffenen nicht möglich, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde dem BF die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrages verwehrt. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121)Der BF führt unter anderem aus, dass Paragraph 60, FPG für die nachträgliche antraggebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei dies dem Betroffenen nicht möglich, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde dem BF die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrages verwehrt. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegensteht. (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121) Unabhängig davon war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG auch inhaltlich – im Ergebnis – nicht zu beanstanden. Der BF nahm im Bundesgebiet wiederholt unangemeldet Unterkunft, hat einen Wohnsitz offensichtlich auch in der Absicht nicht gemeldet, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu dokumentieren, hielt sich wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengenraum auf, überschritt die Dauer des visumsfreien Aufenthaltszeitraumes und reiste zuletzt trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung und des anhängigen Beschwerdeverfahrens erneut in den Schengenraum ein. Angesichts der dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und der mangels erkennbarer Reue, der negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte Missachtung gültiger Normen, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, als rechtmäßig erkannt werden.Unabhängig davon war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG auch inhaltlich – im Ergebnis – nicht zu beanstanden. Der BF nahm im Bundesgebiet wiederholt unangemeldet Unterkunft, hat einen Wohnsitz offensichtlich auch in der Absicht nicht gemeldet, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu dokumentieren, hielt sich wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengenraum auf, überschritt die Dauer des visumsfreien Aufenthaltszeitraumes und reiste zuletzt trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung und des anhängigen Beschwerdeverfahrens erneut in den Schengenraum ein. Angesichts der dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und der mangels erkennbarer Reue, der negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte Missachtung gültiger Normen, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, als rechtmäßig erkannt werden. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lagen hingegen nicht vor. Daran anknüpfend ist gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG lagen hingegen nicht vor. Daran anknüpfend ist gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:3.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: 3.3.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.3.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
- Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.3.
- Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen, dies aufgrund folgender Erwägungen: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.3.
- Staatsangehörige Albaniens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.3.
- Staatsangehörige Albaniens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG. 3.3.
- Der BF ist albanischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.3.3.
- Der BF ist albanischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Wie den getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF zu entnehmen ist, hielt sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengenraum auf. Der BF war nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Aufgrund der – wie noch naher dargelegt wird – durch sein Verhalten bewirkten maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich im Ergebnis – wie von der belangten Behörde zutreffend rechtlich beurteilt – somit als unrechtmäßig. Dies wurde vom BF letztlich auch nicht beanstandet. Die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF darauf basierend erlassene Rückkehrentscheidung hat er auch nicht bekämpft.Aufgrund der – wie noch naher dargelegt wird – durch sein Verhalten bewirkten maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich im Ergebnis – wie von der belangten Behörde zutreffend rechtlich beurteilt – somit als unrechtmäßig. Dies wurde vom BF letztlich auch nicht beanstandet. Die gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF darauf basierend erlassene Rückkehrentscheidung hat er auch nicht bekämpft. 3.3.
- Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.3.
- Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). (vgl. VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). vergleiche VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Nach der Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG 2005 achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht. (vgl. VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223).Nach der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FPG 2005 achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht. vergleiche VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223). Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu - im Folgenden außer Betracht bleibenden - Ausweisungen gemäß § 66 FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht. (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. römisch eins Nr. 122; VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005; vergleiche hingegen zu - im Folgenden außer Betracht bleibenden - Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht. vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). 3.3.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützt. Das BFA führte aus, dass der BF nicht im Besitz ausreichender finanzieller Mittel und nicht sozialversichert sei, sodass davon ausgehen sei, dass er zu einer Belastung der Gebietskörperschaft werden könne. Er habe versucht, die österreichische Behörde über eine angebliches Aufenthaltsrecht in der Slowakei zu täuschen. Er habe kein Beweismittel über ein bestehendes Aufenthaltsrecht in der Slowakei vorlegen können. Er habe in Bezug auf ein etwaiges Aufenthaltsrecht in der Slowakei bewusst unwahre und widersprüchliche Angaben getätigt und auch bewusst anfänglich falsche Angaben in Bezug auf seine Freundin getätigt. Aufgrund seines gesetzten Fehlverhaltens, der Absicht der illegalen Erwerbstätigkeit, der Mittellosigkeit und der Missachtung sämtlicher Vorschriften in der Republik stelle der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und könne jederzeit zur Last der Gebietskörperschaft werden. Der BF habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachgewiesen. Er habe bewusst seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten und habe versucht, die Behörden mit dem Umstand eine slowakischen Aufenthaltsrechtes zu besitzen, zu täuschen – er habe hierzu keinerlei Beweismittel vorlegen können. Er zeige bezüglich seines Verhaltes kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue. Er sei bis zum Zeitpunkt seiner Betretung für die Behörden nicht greifbar gewesen, zumal er seinen Aufenthalt bewusst im Verborgenem geführt habe. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens (illegaler Aufenthalt, Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, keine behördliche Meldung im Bundesgebiet, kein Nachweis der Mittel zum Unterhalt im Bundesgebiet, Belastung öffentlicher Hand, Missachtung behördlicher Aufträge, bewusste Täuschung der Behörden) und sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes (keine Reue; kein Unrechtbewusstsein) könne eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden und sei ist von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.3.3.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt. Das BFA führte aus, dass der BF nicht im Besitz ausreichender finanzieller Mittel und nicht sozialversichert sei, sodass davon ausgehen sei, dass er zu einer Belastung der Gebietskörperschaft werden könne. Er habe versucht, die österreichische Behörde über eine angebliches Aufenthaltsrecht in der Slowakei zu täuschen. Er habe kein Beweismittel über ein bestehendes Aufenthaltsrecht in der Slowakei vorlegen können. Er habe in Bezug auf ein etwaiges Aufenthaltsrecht in der Slowakei bewusst unwahre und widersprüchliche Angaben getätigt und auch bewusst anfänglich falsche Angaben in Bezug auf seine Freundin getätigt. Aufgrund seines gesetzten Fehlverhaltens, der Absicht der illegalen Erwerbstätigkeit, der Mittellosigkeit und der Missachtung sämtlicher Vorschriften in der Republik stelle der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und könne jederzeit zur Last der Gebietskörperschaft werden. Der BF habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachgewiesen. Er habe bewusst seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten und habe versucht, die Behörden mit dem Umstand eine slowakischen Aufenthaltsrechtes zu besitzen, zu täuschen – er habe hierzu keinerlei Beweismittel vorlegen können. Er zeige bezüglich seines Verhaltes kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue. Er sei bis zum Zeitpunkt seiner Betretung für die Behörden nicht greifbar gewesen, zumal er seinen Aufenthalt bewusst im Verborgenem geführt habe. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens (illegaler Aufenthalt, Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, keine behördliche Meldung im Bundesgebiet, kein Nachweis der Mittel zum Unterhalt im Bundesgebiet, Belastung öffentlicher Hand, Missachtung behördlicher Aufträge, bewusste Täuschung der Behörden) und sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes (keine Reue; kein Unrechtbewusstsein) könne eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden und sei ist von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. In der Beschwerde bestreitet der BF, dass er durch sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bewirkt hätte und erachtet er die Verhängung eines Einreiseverbotes demzufolge als nicht zulässig. Aus seiner Bereitschaft zur sofortigen Ausreise ergebe sich, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe (AS 276). Der BF sei mit € 900,00 in das Bundesgebiet eingereist und habe im Zeitpunkt der Kontrolle noch € 800,00 gehabt. Er sei sohin – entgegen den Ausführungen im Bescheid – nicht mittellos. Auch habe der BF nicht vorgehabt, im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er sei zu Besuchszwecken nach Österreich gereist. Der BF sei bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist, was seine Kooperation im gesamten Verfahren über verdeutliche. Daher werde auch in Zukunft von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sein (AS 278). 3.3.
- Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.3.3.
- Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Abgesehen davon handelt es sich bei den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG angeführten Tatbeständen bloß um eine demonstrative Aufzählung von Sachverhalten bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Demzufolge ist es möglich, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist. (vgl. VwGH 16.06.2020, Ra 2019/19/0436)Abgesehen davon handelt es sich bei den in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG angeführten Tatbeständen bloß um eine demonstrative Aufzählung von Sachverhalten bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder andere in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Demzufolge ist es möglich, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist. vergleiche VwGH 16.06.2020, Ra 2019/19/0436) 3.3.
- Der BF wurde bereits im Jahr 2023 in Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes im Schengenraum von 90 Tagen in 180 Tagen betreten und führte bereits damals aus, dass er wisse, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er nehme seit Monaten unangemeldet Unterkunft in Österreich und gehe unerlaubten Erwerbstätigkeiten nach. Im XXXX 2025 wurde er wegen seines erneut unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt und aufgrund seines damals gültigen slowakischen Aufenthaltstitels zur Ausreise in die Slowakei aufgefordert. Der BF kam der Aufforderung nach. Er wurde jedoch nur wenige Monate danach – im XXXX 2025 – wiederum beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Er reiste trotz des Umstandes, dass sein slowakischen Aufenthaltstitel bereits abgelaufen war, in den Schengenraum ein und verblieb hier unrechtmäßig. Mit gegenständlichem Bescheid aus Oktober 2025 wurde gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese erwuchs aufgrund des Rechtsmittelverzichtes des BF in Rechtskraft. Im XXXX 2025 wurde der BF im Stande der Schubhaft nach Albanien abgeschoben. Bereits im XXXX 2026 wurde er trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahrens erneut im Bundesgebiet betreten, aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt und im Stande der Schubhaft erneut nach Albanien abgeschoben. Sämtliche Aufenthalte des BF im Bundesgebiet erfolgten unter Umgehung des MeldeG. Der nahm in Österreich immer wieder unangemeldet Unterkunft, um sich einem Zugriff durch die österreichischen Behörden zu entziehen. Auch war er sich stets bewusst, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum aufhält. Wie das BFA zutreffend ausgeführt und wie oben bereits erörtert wurde, zeigen insbesondere die Angaben des BF vor dem BFA im Oktober 2025, dass diese wissentlich falschen Angaben machte, um die Behörden über das vorgebrachte Verlängerungsverfahren in der Slowakei und somit ein Aufenthaltsrecht in der Slowakei zu täuschen; dem ist der BF in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. 3.3.
- Der BF wurde bereits im Jahr 2023 in Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes im Schengenraum von 90 Tagen in 180 Tagen betreten und führte bereits damals aus, dass er wisse, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er nehme seit Monaten unangemeldet Unterkunft in Österreich und gehe unerlaubten Erwerbstätigkeiten nach. Im römisch 40 2025 wurde er wegen seines erneut unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt und aufgrund seines damals gültigen slowakischen Aufenthaltstitels zur Ausreise in die Slowakei aufgefordert. Der BF kam der Aufforderung nach. Er wurde jedoch nur wenige Monate danach – im römisch 40 2025 – wiederum beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Er reiste trotz des Umstandes, dass sein slowakischen Aufenthaltstitel bereits abgelaufen war, in den Schengenraum ein und verblieb hier unrechtmäßig. Mit gegenständlichem Bescheid aus Oktober 2025 wurde gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese erwuchs aufgrund des Rechtsmittelverzichtes des BF in Rechtskraft. Im römisch 40 2025 wurde der BF im Stande der Schubhaft nach Albanien abgeschoben. Bereits im römisch 40 2026 wurde er trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahrens erneut im Bundesgebiet betreten, aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt und im Stande der Schubhaft erneut nach Albanien abgeschoben. Sämtliche Aufenthalte des BF im Bundesgebiet erfolgten unter Umgehung des MeldeG. Der nahm in Österreich immer wieder unangemeldet Unterkunft, um sich einem Zugriff durch die österreichischen Behörden zu entziehen. Auch war er sich stets bewusst, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum aufhält. Wie das BFA zutreffend ausgeführt und wie oben bereits erörtert wurde, zeigen insbesondere die Angaben des BF vor dem BFA im Oktober 2025, dass diese wissentlich falschen Angaben machte, um die Behörden über das vorgebrachte Verlängerungsverfahren in der Slowakei und somit ein Aufenthaltsrecht in der Slowakei zu täuschen; dem ist der BF in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Insgesamt liegt sohin ein qualifizierter Verstoß gegen seine Ausreiseverpflichtung iSd og. Judikatur vor. Darüber hinaus hat es der BF – um seinen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern – bewusst unterlassen, verpflichtende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen (siehe §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG). Darüber hinaus hat es der BF – um seinen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern – bewusst unterlassen, verpflichtende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen (siehe Paragraphen 2, Absatz eins und 7 Absatz eins, MeldeG). Dem BF sind sohin mehrere, teils über einen längeren Zeitraum hinweg anhaltende, Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass er im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Es sind keine Bemühungen des BF erkennbar, den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, verwaltungs- und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen); 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme)]. Ferner lässt der BF Reue und Einsicht vermissen. Der BF zeigte sich zwar hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes in Österreich insofern einsichtig, als er kein Rechtsmittel im Hinblick auf die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung der belangten Behörde erhob. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF nach zuletzt erfolgte Abschiebung im Stande der Schubhaft im XXXX 2025 nunmehr trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und während anhängigen Beschwerdeverfahrens erneut unrechtmäßig nach Österreich einreiste, betreten wurde, wiederrum in Schubhaft genommen und bereits im XXXX 2026 erneut abgeschoben wurde.Ferner lässt der BF Reue und Einsicht vermissen. Der BF zeigte sich zwar hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes in Österreich insofern einsichtig, als er kein Rechtsmittel im Hinblick auf die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung der belangten Behörde erhob. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF nach zuletzt erfolgte Abschiebung im Stande der Schubhaft im römisch 40 2025 nunmehr trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und während anhängigen Beschwerdeverfahrens erneut unrechtmäßig nach Österreich einreiste, betreten wurde, wiederrum in Schubhaft genommen und bereits im römisch 40 2026 erneut abgeschoben wurde. Vor diesem Hintergrund kann eine neuerliche unrechtmäßige Einreise des BF in den Schengenraum nicht ausgeschlossen werden. Dem BF kann sohin auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machten, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machten, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. 3.3.
- Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.3.3.
- Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Es leben keine Angehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet. Seine gesamte Familie ist in Albanien wohnhaft. Zu den im Bundesgebiet aufhältigen Freunden und Bekannten des BF besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Auch zu einem allfälligen Privatleben in der Slowakei machte der BF – wie oben bereits dargelegt – lediglich vage Angaben. Auch musste sich der BF zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das Interesse des BF an einem Verbleib im Schengenraum ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. So hat der BF letztlich im Wissen um die Gefahr, die Möglichkeit sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in den Schengenraum bzw. Österreich, beachtlich gegen gültige Gesetze verstoßen. Der BF konnte keinesfalls ernsthaft davon ausgehen, keine fremdenrechtlichen Sanktionen aufgrund seines Verhaltens befürchten zu müssen, und seine diesbezüglichen Rechte wissentlich in Gefahr gebracht. Die Möglichkeit allfällige Bezugspunkte in anderen Mitgliedsstaaten vor Ort zu pflegen hat der BF durch sein Verhalten eigenverantwortlich aufs Spiel gesetzt. Der BF konnte nicht ernsthaft davon ausgehen trotz Verletzung gültiger Normen, nicht mit fremdenrechtliche Sanktionen belegt zu werden. Insofern müssen die besagten Bezugspunkte eine maßgebliche Relativierung hinnehmen und letztlich hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten. Ferner ist mit dem Ausspruch eines Einreiseverbotes nicht unweigerlich auch ein Verlust seiner Kontakte zu im Schengenraum lebenden Personen verbunden. Der BF wird – wie zuvor auch – seine Kontakte weiterhin über die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten nach Albanien aufrechterhalten können. Anhaltspunkte die nahelegen könnten, dass dies nicht möglich wäre konnten nicht festgestellt werden und wurden auch keine dementsprechenden Sachverhalte seitens des BF vorgebracht. Weiters verfügte der BF zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet, weshalb auch keinerlei Anhaltspunkte für eine berufliche Verankerung in Österreich vorliegen. Der BF finanzierte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet teilweise durch unangemeldete Erwerbstätigkeiten. Ein besonderes soziales Engagement von Seiten des BF konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF. 3.3.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als angemessen: Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten legt dieses eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Wenn auch verfahrensgegenständlich in Anschlag zu bringen ist, dass der BF sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, erweist sich eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter drei Jahren aufgrund des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens, sowie der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose, als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlus