Obsah (21)
§ 28§ 53Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 121§ 12§ 84§ 38a§§ 4Art. 2Art. 3§ 58§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlI403 2339108-1 SpruchI403 2339108-1/6E, I403 2339108-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 28Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 30.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass seine Schwester für die Regierung Guineas gearbeitet habe. Nachdem es zu einem Aufstand gekommen sei, habe man seine Schwester festnehmen und töten wollen. In diesem Zusammenhang seien Mitglieder der Familie festgenommen worden, darunter der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Frau. Während seine Schwägerin entlassen worden sei, sei sein Bruder im Gefängnis geblieben. Am Tag der Festnahmen sei der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen. Seinen anderen Geschwistern sei die Flucht gelungen. Aus diesem Grund habe auch der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 30.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass seine Schwester für die Regierung Guineas gearbeitet habe. Nachdem es zu einem Aufstand gekommen sei, habe man seine Schwester festnehmen und töten wollen. In diesem Zusammenhang seien Mitglieder der Familie festgenommen worden, darunter der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Frau. Während seine Schwägerin entlassen worden sei, sei sein Bruder im Gefängnis geblieben. Am Tag der Festnahmen sei der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen. Seinen anderen Geschwistern sei die Flucht gelungen. Aus diesem Grund habe auch der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen. Am 08.07.2025 und 13.01.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/BFA) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, aufgrund der politischen Tätigkeit seiner Schwester von der Regierung Guineas verfolgt zu werden. Seine Schwester habe für die im Jahr 2021 gestürzte Regierung gearbeitet und werde ihr vorgeworfen, in ihrer Funktion als Ministerin Geld unterschlagen zu haben. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 3 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den Bescheid wurde am 16.03.2026 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2026 vorgelegt. Am 13.04.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea, gehört der Volksgruppe der Malinke an und ist muslimischen Glaubens. Er ist ledig, gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX, einer Stadt im Osten von Guinea geboren, und lebte in Conakry, der Hauptstadt Guineas. In seinem Herkunftsstaat absolvierte er eine achtjährige Schulausbildung und arbeitete als Installateur. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , einer Stadt im Osten von Guinea geboren, und lebte in Conakry, der Hauptstadt Guineas. In seinem Herkunftsstaat absolvierte er eine achtjährige Schulausbildung und arbeitete als Installateur. Ende 2016 reiste der Beschwerdeführer erstmals nach Europa. Über Mali, Algerien und Libyen gelangte er nach Italien und reiste nach einem ein- bis zweimonatigen Aufenthalt weiter nach Frankreich, wo er am 05.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit den Entscheidungen vom 30.05.2018 und – in nächster Instanz – vom 06.06.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und ein einjähriges Einreiseverbot gegen ihn verhängt. Gegen den Beschwerdeführer besteht in Frankreich ein aufrechter Haftbefehl. Am 08.09.2024 kehrte der Beschwerdeführer nach Guinea zurück. Nach einem Aufenthalt von sieben Monaten im Herkunftsstaat reiste der Beschwerdeführer im März 2025 neuerlich in Richtung Europa aus und gelangte über den Luftweg nach Tunesien und Österreich, wo er am 30.04.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in Guinea. Im Bundesgebiet führt der Beschwerdeführer seit etwa sechs Monaten eine Beziehung mit einer kolumbianischen Staatsangehörigen. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht und ist weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität gegeben. Der Beschwerdeführer weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Mit Strafverfügung vom 06.10.2025, zu GZ: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 121Abs.
2 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt, nachdem sich der Beschwerdeführer außerhalb des Gebietes, in welchem er
§ 12Abs. 2 Asyl
G geduldet ist, aufgehalten hat. Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2025
§ 84Abs.
1b Z 3 erster Satz SPG rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 bestraft (GZ: XXXX ), nachdem der Beschwerdeführer einer Verpflichtung
§ 38aAbs.
8 SPG zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachgekommen war.Mit Strafverfügung vom 06.10.2025, zu GZ: römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 121, Absatz 2, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt, nachdem sich der Beschwerdeführer außerhalb des Gebietes, in welchem er
Paragraph 12, Absatz 2, AsylG geduldet ist, aufgehalten hat. Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2025
Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, erster Satz SPG rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 bestraft (GZ: römisch 40 ), nachdem der Beschwerdeführer einer Verpflichtung
Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachgekommen war. In Frankreich weist der Beschwerdeführer zwei ECRIS-Eintragungen („Europäisches Strafregister-Informationssystem“) auf: Mit Urteil des Tribunal de Grande Instance XXXX vom 04.10.2018, rechtskräftig am 19.11.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 verurteilt.Mit Urteil des Tribunal de Grande Instance römisch 40 vom 04.10.2018, rechtskräftig am 19.11.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 verurteilt. Mit Urteil des Tribunal Judiciaire XXXX vom 13.06.2023, rechtskräftig seit 13.06.2023, wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Begehung eines Straßenverkehrsdelikts „Lenken eines Fahrzeuges ohne Versicherung“ zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 verurteilt. Mit Urteil des Tribunal Judiciaire römisch 40 vom 13.06.2023, rechtskräftig seit 13.06.2023, wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Begehung eines Straßenverkehrsdelikts „Lenken eines Fahrzeuges ohne Versicherung“ zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 verurteilt. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der Bruder von XXXX, der bis 2021 in Guinea amtierenden Ministerin für technische Bildung, Berufsausbildung und Beschäftigung, ist. Dem Beschwerdeführer droht in Guinea folglich keine Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung aufgrund ihrer politischen Aktivitäten. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der Bruder von römisch 40 , der bis 2021 in Guinea amtierenden Ministerin für technische Bildung, Berufsausbildung und Beschäftigung, ist. Dem Beschwerdeführer droht in Guinea folglich keine Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung aufgrund ihrer politischen Aktivitäten. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage Der Staatsstreich vom 5.September 2021, führte zum Sturz von Präsident Alpha Condé. Condé war 2010 der erste demokratisch gewählte Präsident Guineas (AJ 1.10.2021; vgl. ZO 5.9.2021) seit der Unabhängigkeit von Frankreich 1958 (ZO 5.9.2021) und wurde 2015 wiedergewählt. Als Condé im Oktober 2020 mittels einer neuen und umstrittenen Verfassung eine dritte Amtszeit anstrebte, löste dies Massendemonstrationen aus, bei welchen Dutzende von Demonstranten getötet wurden. Condé gewann die Wahlen und die Opposition sprach von einer Täuschung (AJ 1.10.2021). Am 5.9.2021 haben Angehörige des Militärs Präsident Alpha Condé abgesetzt und die Regierung aufgelöst (ZO 5.9.2021; vgl. AA 15.12.2022). In einer Erklärung erklärte Oberst Mamady Doumbouya, der Anführer des Staatsstreiches, im Namen eines „Nationalen Komitees für Vereinigung und Entwicklung“ (Comité National du Rassemblement et du Développement, CNRD) die Verfassung und die staatlichen Institutionen für aufgelöst (BAMF 6.9.2021). Er wurde als neuer Interimspräsident am 1.10.2021 als vereidigt (AJ 1.10.2021).Der Staatsstreich vom 5.September 2021, führte zum Sturz von Präsident Alpha Condé. Condé war 2010 der erste demokratisch gewählte Präsident Guineas (AJ 1.10.2021; vergleiche ZO 5.9.2021) seit der Unabhängigkeit von Frankreich 1958 (ZO 5.9.2021) und wurde 2015 wiedergewählt. Als Condé im Oktober 2020 mittels einer neuen und umstrittenen Verfassung eine dritte Amtszeit anstrebte, löste dies Massendemonstrationen aus, bei welchen Dutzende von Demonstranten getötet wurden. Condé gewann die Wahlen und die Opposition sprach von einer Täuschung (AJ 1.10.2021). Am 5.9.2021 haben Angehörige des Militärs Präsident Alpha Condé abgesetzt und die Regierung aufgelöst (ZO 5.9.2021; vergleiche AA 15.12.2022). In einer Erklärung erklärte Oberst Mamady Doumbouya, der Anführer des Staatsstreiches, im Namen eines „Nationalen Komitees für Vereinigung und Entwicklung“ (Comité National du Rassemblement et du Développement, CNRD) die Verfassung und die staatlichen Institutionen für aufgelöst (BAMF 6.9.2021). Er wurde als neuer Interimspräsident am 1.10.2021 als vereidigt (AJ 1.10.2021). Der Umsturz wurde aufgrund der „soziopolitischen und ökonomischen Situation“ des Landes begründet. U.a. nicht funktionierende staatliche Institutionen, Missachtung demokratischer Prinzipien, Misswirtschaft, Korruption und Armut hätten die Armee veranlasst den Präsidenten zu stürzen. Das CNRD kündigte die Erstellung einer neuen Verfassung an. Für den 6.9.2021 berief das CNRD die „ehemaligen Minister und Präsidenten der Institutionen“ zu einem Treffen ein. Nichterscheinen wurde als Rebellion wahrgenommen (BAMF 6.9.2021). Neben Condé wurden bei dem Staatsstreich weitere hochrangige Regierungsmitglieder festgenommen (BAMF 13.9.2021). Die bisherigen Regierungsvertreter wurden aufgefordert, ihre Pässe abzugeben. Am 9.9.2021 verfügte das CNRD, Konten des Staates und von hochrangigen Personen in Politik und Verwaltung einzufrieren. Die Machtübergaben in den Regionen von der zivilen Führung auf Armeeangehörige verliefen Medienberichten zufolge gewaltfrei (BAMF 13.9.2021). Knapp einen Monat nach dem Militärputsch hat General Mamady Doumbouya einen ehemaligen UNO-Beamten zum neuen Ministerpräsidenten ernannt (NZZ 7.10.2021; vgl. AJ 7.10.2021). Béavogui, ein Landwirtschaftsexperte, wurde beauftragt, einen glaubwürdigen Übergang „durchzusetzen“ (Le Journal 2 l’Afrique 7.10.2021).Knapp einen Monat nach dem Militärputsch hat General Mamady Doumbouya einen ehemaligen UNO-Beamten zum neuen Ministerpräsidenten ernannt (NZZ 7.10.2021; vergleiche AJ 7.10.2021). Béavogui, ein Landwirtschaftsexperte, wurde beauftragt, einen glaubwürdigen Übergang „durchzusetzen“ (Le Journal 2 l’Afrique 7.10.2021). Der Staatsstreich wurde international, u.a. von UN-Generalsekretär Guterres, der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (frz. CEDEAO/engl. ECOWAS), der Afrikanischen Union (AU), Frankreich und den USA verurteilt (BAMF 6.9.2021). Nach der allgemeinen Verurteilung des Umsturzes durch internationale Organisationen und Regierungen einschließlich der Forderung der Freilassung von Staatspräsident Condé, suspendierten die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) und die Afrikanische Union (AU) am 8.9.2021 die Mitgliedschaft Guineas. Sanktionen wurden jedoch nicht erlassen. Eine ECOWAS-Delegation reiste am 10.9.2021 nach Guinea, mit dem Ziel, das CNRD zur schnellen Rückkehr zu einer zivilen Regierung zu bewegen. Der Delegation wurde ermöglicht, Condé zu treffen (BAMF 13.9.2021). Am 25.12.2021 legte der Premierminister der Interimsregierung, Mohamed Béavogui, einen Plan zur politischen Neuordnung vor. Dieser umfasste fünf inhaltliche Schwerpunkte sowie die Etappen „Bildung eines Übergangsrates“, „Erarbeiten einer neuen Verfassung“, „Einrichtung einer Verwaltung für Wahlen“, „Erstellen eines Wählerverzeichnisses“, „Organisation des Verfassungsreferendums“, „Lokalwahlen, Parlamentswahl und Präsidentschaftswahl“. Ein Zeitplan für den zeitlichen Ablauf wurde jedoch nicht vorgelegt, womit die Junta/Interimsregierung einer zentralen Forderung der (ECOWAS), die Wahlen innerhalb von sechs Monaten verlangt, nicht nachkam (BAMF 1.7.2022). Kurz darauf, am 22.1.2022 wurde durch den Interimspräsidenten Mamady Doumbouya, das Übergangsparlament, der Conseil National de Transition (nationaler Übergangsrat, CNT) einberufen (BAMF 1.7.2022; vgl. BAMF 24.1.2022). Es wurde ein CNT-Präsident ernannt, und weitere 81 Personen, die Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände sowie politische Parteien repräsentieren. Der CNT soll in der Organisation bei der Rückkehr zu einer zivilen Ordnung eine wichtige Rolle spielen. Damit existieren nun zusammen mit dem führenden CNRD und einer Übergangsregierung unter Premierminister Béavogui drei wesentliche Organe in der aktuellen politischen Konfiguration des Landes (BAMF 24.1.2022). Hingegen entsprach die Junta der ECOWAS-Forderung, Ex-Staatspräsident Alpha Condé ausreisen zu lassen. Am 31.12.2021 wurde verkündet, Condé dürfe sich für bis zu einem Monat in die Vereinigten Arabischen Emirat begeben, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen (BAMF 3.1.2022; vgl. BAMF 24.1.2022). Laut Medienberichten fällt die Ausreise Condés zusammen mit einer Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft, Ermittlungen zu Verbrechen, welche während seiner Regierungszeit (2010-2021) begangen wurden, einzuleiten (BAMF 24.1.2022).Kurz darauf, am 22.1.2022 wurde durch den Interimspräsidenten Mamady Doumbouya, das Übergangsparlament, der Conseil National de Transition (nationaler Übergangsrat, CNT) einberufen (BAMF 1.7.2022; vergleiche BAMF 24.1.2022). Es wurde ein CNT-Präsident ernannt, und weitere 81 Personen, die Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände sowie politische Parteien repräsentieren. Der CNT soll in der Organisation bei der Rückkehr zu einer zivilen Ordnung eine wichtige Rolle spielen. Damit existieren nun zusammen mit dem führenden CNRD und einer Übergangsregierung unter Premierminister Béavogui drei wesentliche Organe in der aktuellen politischen Konfiguration des Landes (BAMF 24.1.2022). Hingegen entsprach die Junta der ECOWAS-Forderung, Ex-Staatspräsident Alpha Condé ausreisen zu lassen. Am 31.12.2021 wurde verkündet, Condé dürfe sich für bis zu einem Monat in die Vereinigten Arabischen Emirat begeben, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen (BAMF 3.1.2022; vergleiche BAMF 24.1.2022). Laut Medienberichten fällt die Ausreise Condés zusammen mit einer Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft, Ermittlungen zu Verbrechen, welche während seiner Regierungszeit (2010-2021) begangen wurden, einzuleiten (BAMF 24.1.2022). Die Junta richtete im Kampf gegen Korruption im Dezember 2021 ein eigenes Strafgericht ein, die Cour de répression des infractions économiques et financières (CRIEF) (BAMF 1.7.2022). Ende Feber 2022 wurden die Häuser politischer Oppositionsführer und ehemaligen Premierminister abgerissen. Das führte am 28.2.2022 erneut zu Protesten und zu erneuten tödlichen Zusammenstößen (siehe 13.
- Opposition). Im Feber 2022 wurden u.a. auch der Budgetminister sowie ein Staatsminister aus der Regierung Condés vernommen (BAMF 1.7.2022). Der Übergangspräsident rief am 22.3.2022 die Nationale Konferenz (Assises Nationales) ins Leben, ein Mechanismus zur nationalen Aussöhnung. Am 25.3.2022 setzte Oberst Doumbouya ein Nationales Konsultationskomitee ein, dass aus 31 Mitgliedern besteht und die Nationale Konferenz beaufsichtigen soll (USDOS 20.3.2023). Der Generalstaatsanwalt von Guinea gab am 4.5.2022 bekannt, dass gegen den früheren Präsidenten, Alpha Condé, sowie 26 weitere Mitglieder seiner einstigen Regierung wegen Gewalt im Zusammenhang mit seiner Kandidatur für eine dritte Amtszeit im Jahr 2020 Ermittlungen eingeleitet wurden. Ihnen werden u.a. Beihilfe zum Mord, Körperverletzung, Entführung sowie Zerstörung von Eigentum vorgeworfen (BAMF 1.7.2022). Am 13.5.2022 verbot das CNRD alle Demonstrationen bis zum Beginn des Wahlkampfs (AI 28.3.2023; vgl. BAMF 1.7.2022). Der Aufruf der UN vom 30.5.2022, das Demonstrationsrecht wiederherzustellen, wurde von der Junta zurückgewiesen (BAMF 1.7.2022). Trotz Demonstrationsverbot kam es zu erneuten Protesten. Am 30.7.2022 verkündete auch der Staatspräsident von Guinea-Bissau und Vorsitzende der ECOWAS, Umaro Sissoco Embaló, die Aussetzung der Demonstrationen für zunächst eine Woche. Allerdings überzeugte Embaló die Junta bereits am 28.7.2022 von einer 24- statt einer 36-monatigen Übergangsphase (BAMF 1.1.2023).Am 13.5.2022 verbot das CNRD alle Demonstrationen bis zum Beginn des Wahlkampfs (AI 28.3.2023; vergleiche BAMF 1.7.2022). Der Aufruf der UN vom 30.5.2022, das Demonstrationsrecht wiederherzustellen, wurde von der Junta zurückgewiesen (BAMF 1.7.2022). Trotz Demonstrationsverbot kam es zu erneuten Protesten. Am 30.7.2022 verkündete auch der Staatspräsident von Guinea-Bissau und Vorsitzende der ECOWAS, Umaro Sissoco Embaló, die Aussetzung der Demonstrationen für zunächst eine Woche. Allerdings überzeugte Embaló die Junta bereits am 28.7.2022 von einer 24- statt einer 36-monatigen Übergangsphase (BAMF 1.1.2023). Trotz der Aussetzung der Demonstrationen sollen sich am 30.7.2022 Sicherheitskräfte vor den Büros von FNDC und denen der Parteien Union des Forces Démocratiques de Guinée, UFDG und Union des Forces Républicaines, UFR (Oppositionsparteien unter dem gestürzten Staatspräsidenten Alpha Condé) sowie Rassemblement du Peuple de Guinée, RPG (damalige Regierungspartei), positioniert haben. Der Koordinator der FNDC, Oumar Sylla (Foniké Mengué), wurde erneut festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht. Die Organisatoren der Demonstrationen drohten mit neuen Protesten ab 15.8.2022 (BAMF 1.1.2023). In der Auseinandersetzung zwischen der herrschenden Militärjunta und dem zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC), erließ die Übergangsregierung am 6.8.2022 ein Dekret, das die Auflösung des FNDC verfügt. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste durch den FNDC für den 17.8.2022 (BAMF 1.1.2023). Mit der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 (AI 18.5.2022; vgl. FH 2023, BAMF 1.1.2023), kam es erneut zu einem landesweiten Aufruf zu Demonstrationen, um den Fortbestand der Militärregierung zu verhindern. Während der vielen kleineren Proteste an verschiedenen Orten innerhalb der Hauptstadt Conakry kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und den zahlreich mobilisierten Sicherheitskräften. Erstere warfen Steine, letztere reagierten mit Tränengas. Auch in anderen Landesteilen soll es Proteste gegeben haben. Insgesamt scheint dem Aufruf des FNDC aber nicht stark Folge geleistet worden zu sein. Anlässlich des Jahrestages des Militärputsches kam es am 5.9.2022 an verschiedenen Orten in Conakry zu Protesten und Festnahmen. Zwischenzeitlich hat die FNDC und Angehörige der bei den Demonstrationen im Juli und August 2022 Getöteten, Klage gegen Junta-Chef und Übergangspräsident Mamadi Doumbouya in Paris eingereicht (BAMF 1.1.2023).In der Auseinandersetzung zwischen der herrschenden Militärjunta und dem zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC), erließ die Übergangsregierung am 6.8.2022 ein Dekret, das die Auflösung des FNDC verfügt. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste durch den FNDC für den 17.8.2022 (BAMF 1.1.2023). Mit der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 (AI 18.5.2022; vergleiche FH 2023, BAMF 1.1.2023), kam es erneut zu einem landesweiten Aufruf zu Demonstrationen, um den Fortbestand der Militärregierung zu verhindern. Während der vielen kleineren Proteste an verschiedenen Orten innerhalb der Hauptstadt Conakry kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und den zahlreich mobilisierten Sicherheitskräften. Erstere warfen Steine, letztere reagierten mit Tränengas. Auch in anderen Landesteilen soll es Proteste gegeben haben. Insgesamt scheint dem Aufruf des FNDC aber nicht stark Folge geleistet worden zu sein. Anlässlich des Jahrestages des Militärputsches kam es am 5.9.2022 an verschiedenen Orten in Conakry zu Protesten und Festnahmen. Zwischenzeitlich hat die FNDC und Angehörige der bei den Demonstrationen im Juli und August 2022 Getöteten, Klage gegen Junta-Chef und Übergangspräsident Mamadi Doumbouya in Paris eingereicht (BAMF 1.1.2023). Vor dem Hintergrund drohender Sanktion durch die ECOWAS und aufgrund des Fehlens eines Zeitplans für die Übergangszeit und die Organisation von Wahlen, kündigte der Junta-Chef an, die Macht innerhalb von zwei Jahren an zivile Kräfte zurückzugeben. Der neue 24-Monats-Zeitraum soll laut Doumbouya am 1.1.2023 beginnen. Bis dahin soll ein genauer Zeitplan vorliegen. Oppositionspolitiker kritisierten den Startzeitpunkt (BAMF 1.1.2023). Anfang November 2022 verschickte der Justizminister Alphonse Charles Wright eine Liste mit den Namen von 188 Personen an Staatsanwaltschaften mit der Aufforderung, gegen diese wegen Korruption, Veruntreuung öffentlicher Gelder, unrechtmäßiger Bereicherung, Geldwäsche, Fälschung und Mittäterschaft zu ermitteln. Die Konten der genannten Personen wurden eingefroren. Unter den Beschuldigten sind der ehemalige Staatspräsident Alpha Condé, Ex-Premier Ibrahima Kassory Fofana sowie rund 40 Mitglieder der damaligen Regierung. Mehrere von ihnen, einschließlich Fofana, befinden sich schon seit Monaten in Haft, auch gegen Condé wurden bereits früher Ermittlungen eingeleitet (BAMF 1.1.2023). Am 24.11.2022 wurde in Anwesenheit des Mediators der ECOWAS, der EU-Botschafterin und des Botschafters der USA ein neues Dialogforum, namens „cadre de dialogue interguinéen“ eröffnet, welches bis zum 15.12.2022 andauerte. Es soll den Rahmen abstecken für die im Jänner 2023 beginnende 24-monatige Transitionsphase. Zahlreiche Parteien und zivilgesellschaftliche Organisationen nahmen daran teil. Die Teilnahme abgelehnt haben die Parteienkoalition Alliance Nationale pour l’Alternance et la Démocratie (ANAD), die ehemalige Regierungspartei Rassemblement du Peuple de Guinée (RPG) und der Front National de Défense de la Constitution (FNDC) (BAMF 1.1.2023). Bei der UN-Generalversammlung in New York am 21.9.2023 verteidigte Doumbouya die Einmischung des Militärs in die Politik und verkündete das Scheitern des westlichen Demokratiemodells auf dem afrikanischen Kontinent, welches der Junta-Chef als System der Ausbeutung und Plünderung der Ressourcen durch andere und dem aktiven Aufrechterhalten der Korruption innerhalb der Eliten des Landes definiert (LM 22.9.2023; vgl. SWI 21.9.2023, Taz.de 25.9.2023).Bei der UN-Generalversammlung in New York am 21.9.2023 verteidigte Doumbouya die Einmischung des Militärs in die Politik und verkündete das Scheitern des westlichen Demokratiemodells auf dem afrikanischen Kontinent, welches der Junta-Chef als System der Ausbeutung und Plünderung der Ressourcen durch andere und dem aktiven Aufrechterhalten der Korruption innerhalb der Eliten des Landes definiert (LM 22.9.2023; vergleiche SWI 21.9.2023, Taz.de 25.9.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (15.12.2022): Guinea: Politisches Porträt, https://conakry.diplo.de/gn-de/themen/laenderinfos/innenpolitik, Zugriff 30.8.2023 - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - AJ - Al Jazeera (7.10.2021): Guinea military government names Mohamed Beavogui as PM, https://www.aljazeera.com/news/2021/10/7/guinea-military-government-names-mohamed-beavogui-as-prime-minister, Zugriff 4.9.2023 - AJ - Al Jazeera (1.10.2021): Guinea coup leader Mamady Doumbouya sworn in as interim president, https://www.aljazeera.com/news/2021/10/1/guinea-coup-mamady-doumbouya-interim, Zugriff 30.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Juli bis Dezember 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-guinea.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 31.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-guinea.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 31.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.9.2021): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.html, Zugriff 4.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (6.9.2021): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw36-2021.html, Zugriff 4.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (24.1.2022): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw04-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 4.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (3.1.2022): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw01-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.9.2023 - Le Journal 2 l’Afrique (7.10.2021): Qui est Mohamed Béavogui, le nouveau Premier ministre?, https://lejournaldelafrique.com/de/guinee-qui-est-mohamed-beavogui-le-nouveau-premier-ministre/, Zugriff 4.9.2023 - LM - Le Monde (22.9.2023): A l’ONU, le chef de la junte en Guinée proclame l’échec du modèle démocratique occidental en Afrique, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2023/09/22/a-l-onu-le-chef-de-la-junte-en-guinee-proclame-l-echec-du-modele-democratique-occidental-en-afrique_6190464_3212.html, Zugriff 28.9.2023 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.10.2021): Nach Putsch in Guinea: Ehemaliger Uno-Beamter wird Ministerpräsident, https://www.nzz.ch/international/guinea-ehemaliger-un-beamter-wird-ministerpraesident-ld.1649255?reduced=true, Zugriff 4.9.2023 - SWI - Swissinfo.ch (21.9.2023): Guinea junta leader denounces Western democracy amid wave of coups, https://www.swissinfo.ch/eng/reuters/guinea-junta-leader-denounces-western-democracy-amid-wave-of-coups/48831800, Zugriff 28.9.2023 - Taz.de (25.9.2023): Zeitenwende in Westafrika Brandrede aus Guinea, https://taz.de/Zeitenwende-in-Westafrika/! - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 - ZO - Zeit Online (5.9.2021): Militär in Guinea erklärt Regierung für aufgelöst, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/guinea-conakry-militaer-regierung-aufgeloest-alpha-conde-mamadi-doumbouya, Zugriff 30.8.2023 Sicherheitslage Es bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen bzw. kann es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 9.5.2023; vgl. AA 4.9.2023).Es bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen bzw. kann es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 9.5.2023; vergleiche AA 4.9.2023). Seit Mai 2022 sind ständige Spannungen vor allem in der Hauptstadt Conakry im Zusammenhang mit dem anhaltenden politischen Übergang zu beobachten. Politische Demonstrationen im Juli, August und September 2022 und Februar 2023 lösten gewalttätige Zusammenstöße und führten zu zahlreichen Opfern (FD 20.9.2023). Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert, insbesondere in Conakry und seinen Vororten, wo die Zahl der bewaffneten Angriffe zunimmt (FD 20.9.2023). Vor allem in der Hauptstadt kommt es, u. a. aufgrund der aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition zu unangekündigten Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen (AA 4.9.2023; vgl. FD 20.9.2023; EDA 9.5.2023). Aufgrund des Demonstrations- und Versammlungsverbots muss damit gerechnet werden, dass die Polizei diese gewaltsam auflöst. Wiederholt haben Proteste Todesopfer und Verletzte gefordert. Es kommt zu Brandstiftung und Straßenblockaden (EDA 9.5.2023).Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert, insbesondere in Conakry und seinen Vororten, wo die Zahl der bewaffneten Angriffe zunimmt (FD 20.9.2023). Vor allem in der Hauptstadt kommt es, u. a. aufgrund der aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition zu unangekündigten Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen (AA 4.9.2023; vergleiche FD 20.9.2023; EDA 9.5.2023). Aufgrund des Demonstrations- und Versammlungsverbots muss damit gerechnet werden, dass die Polizei diese gewaltsam auflöst. Wiederholt haben Proteste Todesopfer und Verletzte gefordert. Es kommt zu Brandstiftung und Straßenblockaden (EDA 9.5.2023). Wegen der terroristischen Bedrohung in Westafrika kann ein Anschlag in Guinea nicht ausgeschlossen werden (FD 20.9.2023). Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Guinea ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzübergreifend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.5.2023). In Grenzgebieten zu Mali und der Elfenbeinküste, besteht die Gefahr terroristischer Übergriffe (FD 20.9.2023). Ferner können in den Grenzgebiete zu Côte d'Ivoire, Liberia und Sierra Leone lokale, politische und ethische Spannungen jederzeit aufflammen. Im Grenzgebiet zu Mali bestehen hohe Sicherheitsrisiken, die sich auch auf die Lage in der Grenzregion zu Guinea auswirken. Das Entführungsrisiko gilt als hoch (EDA 9.5.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 9.5.2023) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet (AA 4.9.2023). Es kommt zu Auto- und andere Diebstähle, Überfälle etc. Auch Gewaltverbrechen kommen vor. Diebstähle werden durch Personen in Polizeiuniformen verübt (EDA 9.5.2023). Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge in der Nacht oder der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Die Täter treten teilweise uniformiert auf (AA 4.9.2023), außerdem kann es immer wieder zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit der Polizei kommen (AN 6.9.2023; vgl. BAMF 11.9.2023).Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 9.5.2023) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet (AA 4.9.2023). Es kommt zu Auto- und andere Diebstähle, Überfälle etc. Auch Gewaltverbrechen kommen vor. Diebstähle werden durch Personen in Polizeiuniformen verübt (EDA 9.5.2023). Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge in der Nacht oder der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Die Täter treten teilweise uniformiert auf (AA 4.9.2023), außerdem kann es immer wieder zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit der Polizei kommen (AN 6.9.2023; vergleiche BAMF 11.9.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.9.2023): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/guineasicherheit/206098, Zugriff 8.9.2023 - AN - Africanews (6.9.2023): Guinea: four dead in clashes with security forces on the eve of coup anniversary, https://www.africanews.com/2023/09/06/guinea-four-dead-in-clashes-with-security-forces-on-the-eve-of-coup-anniversary/, Zugriff 13.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (11.9.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw37-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 29.9.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (9.5.2023): Reisehinweise für Guinea,https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/guinea/reisehinweise-fuerguinea.html#eda92e408, Zugriff 8.9.2023 - FD - France Diplomatie (Frankreich) (20.9.2023): Guinée, Conseils aux Voyageurs, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-und-humanitare-hilfe/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 29.9.2023 Sicherheitsbehörden Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.9.2023). Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle, wenn sie formell eingesetzt wird. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 20.3.2023).Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.9.2023). Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle, wenn sie formell eingesetzt wird. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 20.3.2023). Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 20.3.2021; vgl. CIA 6.9.2023).Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 20.3.2021; vergleiche CIA 6.9.2023). Die Behörden haben im Allgemeinen keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was auch zu dem Staatsstreich führte, und es gibt weiterhin Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Übergriffe begehen (USDOS 20.3.2023). Die Straffreiheit für Regierungsbeamte ist nach wie vor ein Problem. Von gelegentlichen Ausnahmen abgesehen hat die Regierung nicht ausreichend gegen Regierungsbeamte ermittelt, sie strafrechtlich verfolgt oder bestraft, die Übergriffe begangen haben, sei es bei den Sicherheitskräften oder in anderen Bereichen der Regierung. Die Regierung leitete am 28.9.2022, dem
- Jahrestag des Stadionmassakers, den Prozess gegen die mutmaßlichen Täter des Massakers von 2009 ein (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit stellt ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften dar, insbesondere bei der Gendarmerie, der Polizei und den Streitkräften. Zu den Faktoren, die zur Straflosigkeit beitrugen, gehörten Korruption, mangelnde Ausbildung und Kapazitäten, Politisierung der Streitkräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen. Zu den mit der Untersuchung von Missbräuchen beauftragten Stellen gehörten Zivil- und Militärgerichte und die Generalinspektoren des Ministeriums für Sicherheit und Zivilschutz (USDOS 20.3.2023). Internationale Beobachter wie die International Crisis Group, Human Rights Watch und Amnesty International berichten von exzessiver und oft tödlicher Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte (Tränengas, Reizgas und Schusswaffen), die regelmäßig zu Verhaftungen, Verletzungen und Todesfällen führen (BS 23.2.2022). Die Sicherheitskräfte haben Folter und andere Formen körperlicher Gewalt offensichtlich ungestraft angewandt (FH 2023). Trotz schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte vor und nach der doppelten Stimmabgabe im März und den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 haben Menschenrechtsorganisationen berichtet, dass keiner der Angehörigen der Sicherheitskräfte mit Konsequenzen zu rechnen hatte. Im Feber 2019 wurde erstmals ein Polizeihauptmann wegen der Ermordung eines Demonstranten im Jahr 2016 verurteilt. Im Juni 2019 verabschiedete die Nationalversammlung ein Gesetz über den Einsatz von Schusswaffen. Menschenrechtsorganisationen befürchten, dass damit die Polizei und Gendarmerie vor Strafverfolgung schützt (BS 23.2.2022). Bei einem Protest gegen steigende Kraftstoffpreise in Conakry töteten Sicherheitskräfte am 1.6.2022 einen 19-jährigen Mann. Die Staatsanwaltschaft gab am 13.6.2022 bekannt, ein Polizist sei wegen mutmaßlichen Mordes angeklagt und inhaftiert worden. Vier weitere Angehörige der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte seien wegen Pflichtverletzung angeklagt worden, weil sie eine Straftat nicht verhindert hätten (AI 28.3.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - CIA - Central Intelligence Agency (USA) (6.9.2023): The World Fact Book - Guinea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/guinea/, Zugriff 7.9.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von der Justiz nicht ausreichend geschützt (AA 15.12.2022). Im Ministerium für Justiz und Menschenrechte gibt es eine Direktion für Menschenrechte und Grundfreiheiten, die für die Umsetzung der Regierungspolitik zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte zuständig ist (USDOS 20.3.2023) Anm.: weitere diesbezügliche Infos finden sich in den entsprechenden Kapiteln.Anmerkung, weitere diesbezügliche Infos finden sich in den entsprechenden Kapiteln. Nach anfänglichen positiven menschenrechtlichen Entwicklungen unter der Übergangsregierung, zum Beispiel der Freilassung politischer Gefangener, ist Amnesty International aktuell besorgt über Menschenrechtsverletzungen, insbesondere über das geltende Demonstrationsverbot (AI 17.8.2023). Am 28.9.2009 hatten sich Zehntausende Menschen im Stadion von Conakry versammelt, um die Stärke der Opposition zu demonstrieren und den Machthaber Moussa "Dadis" Camara von seiner Kandidatur für das Präsidentenamt im Jänner 2010 abzuhalten. Darauf eröffneten Soldaten, Polizisten und Milizionäre das Feuer auf friedliche Demonstranten. Binnen zwei Stunden töteten sie mindestens 157 Menschen. Tausende weitere wurden laut dem Bericht einer internationalen Untersuchungskommission verletzt, mindestens 109 Frauen vergewaltigt. Die tatsächlichen Zahlen dürften jedoch höher sein. Zu den mutmaßlichen Drahtziehern des Massakers gehören der ehemalige Juntaführer Camara und drei seiner einst mächtigen Militärs, Moussa Tiegboro Camara, Claude Pivi und Cherif Diaby (DW 28.9.2022). Gegen die Drahtzieher des Massakers wurde, nach anfänglichen Verzögerungen, ein Verfahren eingeleitet, womit zum ersten Mal in Guinea seit der Unabhängigkeit im Jahr 1958, hochrangige Politiker und Militärs von einem Gericht wegen Mord, Totschlag, Vergewaltigung und sexueller Gewalt, Folter und Gewalt, Freiheitsberaubung und Plünderung, die an der Zivilbevölkerung begangen wurden, angeklagt werden (Le Journal 2 l’Afrique 6.10.2022). Genau 13 Jahre nach den Ereignissen begann in Conakry der Prozess gegen ehemalige Militär- und Regierungsbeamte der damaligen Junta, dem Nationalen Rat für Demokratie und Entwicklung (CNDD). Insgesamt wurden 13 Personen angeklagt und zur Verhandlung an die guineische Strafjustiz verwiesen. Derzeit stehen nur 12 vor Gericht, da General Mamadouba Toto Camara, die Nummer 2 des CNDD, im Jahr 2021 verstorben ist. Zu ihnen gehören unter anderem Hauptmann Moussa Dadis Camara, der Anführer des CNDD, sowie sein Adjutant und Chef der Präsidentengarde, Leutnant Aboubakar Sidiki Diakité (genannt Toumba). Die Verfahrensakte wurde vom Obersten Gerichtshof an ein eigens eingerichtetes Strafgericht weitergeleitet; verfügbare Richter wurden ernannt; Anwälte sind anwesend, um den Opfern beizustehen und die Angeklagten zu verteidigen; die zwölf Angeklagten erscheinen persönlich; ein neuer und geräumiger Saal wurde speziell für die Durchführung des Prozesses gewidmet; das Urteil ist öffentlich und die Presse ist anwesend. Die Bedingungen scheinen also zumindest dem Anschein nach für die Durchführung eines echten "historischen" Prozesses gegeben zu sein (Le Journal 2 l’Afrique 6.10.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (15.12.2022): Guinea: Politisches Porträt, https://conakry.diplo.de/gn-de/themen/laenderinfos/innenpolitik, Zugriff 30.8.2023 - AI - Amnesty International (17.8.2023): Guinea, https://amnesty-westafrika.de/guinea/, Zugriff 12.9.2023 - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Juli bis Dezember 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-guinea.pdf?, Zugriff 5.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-guinea.pdf?, Zugriff 5.9.2023 - DW - Deutsche Welle (28.9.2022): Massaker von Conakry - Prozessauftakt nach 13 Jahren, https://www.dw.com/de/massaker-von-conakry-prozessauftakt-nach-13-jahren/a-63270391, Zugriff 6.9.2023 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066496.html, Zugriff 6.9.2023 - Le Journal 2 l’Afrique (6.10.2022): En Guinée, l’historique procès du massacre du 28 septembre 2009, https://lejournaldelafrique.com/en-guinee-lhistorique-proces-du-massacre-du-28-septembre-2009/?q=%2Fde%2Fin-guinea-der-historische-prozess-des-massakers-vom-28.-september-2009%2F, Zugriff 12.9.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Opposition Im Dezember 2021 waren mehr als 150 politische Parteien offiziell anerkannt, von denen die meisten eine eindeutige ethnische oder regionale Basis der Unterstützung haben. In Artikel 6 der Übergangscharta ist das Recht auf die freie Gründung politischer Parteien verankert. In der Praxis wird die Tätigkeit der politischen Parteien unter der Junta zunehmend eingeschränkt, und 2022 wurde die größte Oppositionsgruppe des Landes auflöste (FH 2023). Die großen Oppositionsparteien sind in Nationalen Übergangsrat (CNT) nicht vertreten, da sie die Parlamentswahlen 2020 boykottiert haben. Zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien haben sich geweigert, in der CNT mitzuarbeiten (FH 2023). Nach dem Staatsstreich vom 5.9.2021 wurden die drei bislang im Gefängnis befindlichen zum Teil zu Haftstrafen verurteilten Oppositionspolitiker Oumar Sylla (bekannt als Foniké Mengué), Étienne Soropogui und Abdoulaye Bah am 7.9.2021 aus der Haft entlassen. Sie sollen Teil von insgesamt 79 Personen sein, die sich bislang aus politischen Motiven in Haft befanden und nun freikamen. Der führende Oppositionspolitiker Cellou Dalein Diallo begrüßte Medienberichten zufolge zwischenzeitlich den Staatsstreich als Sieg für die Bevölkerung. Er erwarte einen Zeitplan für einen Übergang. Die Armee solle außerdem Condés Rechte achten; dieser solle sich für seine Taten [juristisch] verantworten (BAMF 13.9.2021). Die Übergangsregierung regiert mit Gewalt und Einschüchterung. Da der politische Wiederaufbauprozess von Präsident Doumbouya und seiner Junta kontrolliert wird, scheint die Opposition nur eine sehr begrenzte Chance zu haben, ihre Unterstützung zu erhöhen oder durch Wahlen zu gewinnen. Der Termin für die nächsten Wahlen steht noch nicht fest (FH 2023). Im Jahr 2022 griffen die Sicherheitskräfte häufig von der Opposition organisierte Kundgebungen und Proteste an, was es den Oppositionsparteien erschwerte, ihre Anhänger zu mobilisieren (FH 2023). Am 26.3.2022 ließen die Behörden neben weiteren das Haus des ehemaligen Premierministers und Oppositionsführers, Cellou Dalein Diallo, im Regierungsviertel abreißen, berichten Medien. Offizielle Begründung für den Abriss der Häuser sei gewesen, dass sie nicht mehr aktuellen Normen entsprächen. Diallo, Anführer der Partei Union des Forces Démocratiques de Guinée (UFDG), wird vorgeworfen, das Haus in seiner Zeit als Regierungsmitglied während der Präsidentschaft des gestürzten Alpha Condé (2010 - 2021) unlauter aus Staatseigentum erworben zu haben. Derselbe Vorwurf wird einem weiteren ehemaligen Premierminister und oppositionellen Parteiführer, Sidya Touré (Union des Forces Républicaines, UFR), gemacht. Beide hatten am 28.2.2022 ihre Häuser verlassen müssen, nachdem ein lokales Gericht sich in dem Streit zwischen ihnen und dem Staat für unzuständig erklärt hatte. Die machthabende Junta, Comité national de rassemblement pour le développement (CNRD), erklärte, 53 Häuser in staatlichen Besitz rücküberführt zu haben. Gegen die Maßnahme bildeten sich am 28.2.2022 Proteste zugunsten der beiden Politiker, insbesondere Diallos. Dabei sollen drei Polizisten verletzt worden sein, einer davon schwer (BAMF 1.7.2022). Laut Medienberichten wurden der Oppositionsführer, Ibrahima Kassory Fofana, sowie drei ehemalige Minister am 6.4.2022 verhaftet. Ihnen wird u.a. unrechtmäßige Bereicherung und Veruntreuung von öffentlichen Mitteln vorgeworfen. Die vier Politiker wurden dem neu eingerichteten Spezialstrafgericht CRIEF vorgeführt, welches entsprechende Haftbefehle ausstellte. Ihre Anwälte kritisierten u.a., dass die Vorwürfe vollkommen unpräzise seien und es sich um eine „ferngesteuerte“ Justiz handle (BAMF 1.7.2022). Im Mai 2022 verbot die Junta alle politischen Demonstrationen, "solange die öffentliche Ordnung nicht gewährleistet werden kann". Diese Ankündigung richtete sich gegen die Aktivitäten der FNDC, die der Junta autoritäre Praktiken vorwerfen. Im Juli leitete die Regierung ein Gerichtsverfahren gegen drei FNDC-Führer ein, die daraufhin verhaftet wurden. Am 8.8.2022 löste die Regierung die wichtigste Oppositionsbewegung, den FNDC, formell auf (AI 18.5.2022; vgl. FH 2023). Der FNDC und andere Organisationen wie die Nationale Allianz für Veränderung und Demokratie (ANAD) und die früher regierende Rallye für das guineische Volk (RPG) nahmen nicht mehr am Dialog mit der Junta teil (FH 2023).Im Mai 2022 verbot die Junta alle politischen Demonstrationen, "solange die öffentliche Ordnung nicht gewährleistet werden kann". Diese Ankündigung richtete sich gegen die Aktivitäten der FNDC, die der Junta autoritäre Praktiken vorwerfen. Im Juli leitete die Regierung ein Gerichtsverfahren gegen drei FNDC-Führer ein, die daraufhin verhaftet wurden. Am 8.8.2022 löste die Regierung die wichtigste Oppositionsbewegung, den FNDC, formell auf (AI 18.5.2022; vergleiche FH 2023). Der FNDC und andere Organisationen wie die Nationale Allianz für Veränderung und Demokratie (ANAD) und die früher regierende Rallye für das guineische Volk (RPG) nahmen nicht mehr am Dialog mit der Junta teil (FH 2023). Im Oktober 2022 gingen die Sicherheitskräfte mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor, die die Rückkehr zur Zivilregierung forderten, und nahmen zahlreiche Sympathisanten der FNDC fest (FH 2023). Bei Protesten am 20.10. und 21.10.22 in Conakry wurden mindestens drei Demonstranten getötet, 20 Personen erlitten Schussverletzungen und zahlreiche Demonstrierende wurden verhaftet (BAMF 1.1.2023). In folge wurden neun Oppositionspolitiker unter gerichtliche Aufsicht gestellt und müssen sich wöchentlich beim erstinstanzlichen Gericht von Dixinn (Conakry) vorstellen. Ferner kündigten die wegen früherer Demonstrationen festgenommenen Oumar Sylla (bekannt als Foniké Manguè) und Ibrahima Diallo an, mit 7.11.2022 in den Hungerstreik zu treten. Laut eigenen Angaben gebe es keine Anklage gegen sie und ihre Haft entbehre einer legalen Grundlage (BAMF 1.1.2023). Am 10.5.2023 wurden die drei führenden Aktivisten des zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnisses Front national de défense de la Constitution (FNDC) Oumar Sylla („Foniké Menguè“), Ibrahima Diallo und Mamadou Billo Bah aus der Haft entlassen. Sie waren seit Juli/August 2022 bzw. im Fall von Bah seit März 2023 im Gefängnis (BAMF 30.6.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - AI - Amnesty International (18.5.2022): Guinée. Interdiction de manifester « jusqu’aux périodes de campagnes électorales », https://www.amnesty.org/fr/latest/news/2022/05/guinee-interdiction-de-manifester-jusquaux-periodes-de-campagnes-electorales/, Zugriff 13.9.2023 - AN - Africanews (2.8.2022): Guinea: Two FNDC leaders jailed after bloody protests, https://www.africanews.com/2022/08/02/guinea-two-fndc-leaders-jailed-after-bloody-protests/, Zugriff 13.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2023-guinea.pdf? - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Juli bis Dezember 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-guinea.pdf? - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-guinea.pdf? - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.9.2021): Briefing Notes, Guinea, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf, Zugriff 4.9.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 Grundversorgung und Wirtschaft Obwohl Guinea reich an natürlichen Ressourcen ist, steht es vor großen sozioökonomischen Herausforderungen (WFP 7.2023). Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 23.2.2022). Die Armutsquote ist alarmierend hoch mit 55 %, und 21,8 % der Haushalte sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Die Unterernährung ist nach wie vor hoch: 6,1 % der Kinder unter 5 Jahren sind von globaler akuter Unterernährung betroffen, 24,4 % sind unterentwickelt und 12 % sind untergewichtig (WFP 7.2023). Die ländliche Bevölkerung ist besonders anfällig für Ernährungsunsicherheit (WFP 7.2023). Von den Menschen, die von schwerer Ernährungsunsicherheit betroffen sind, betreiben 71,1 % Subsistenzwirtschaft. Kleinbauern bilden die Mehrheit der Armen des Landes und zeigen einen Zusammenhang zwischen Armut und Ernährungsunsicherheit. Außerdem haben sie kaum Zugang zu Saatgut und Düngemitteln, Produktions- und Verarbeitungsanlagen, Lagereinrichtungen, grundlegender Infrastruktur und erschwinglichen Finanzdienstleistungen. Obwohl Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere in der Nahrungsmittelproduktion, eine entscheidende Rolle spielen, haben sie Schwierigkeiten beim Zugang zu Land und produktiven Ressourcen, Bildung, formaler Beschäftigung und einkommensschaffenden Maßnahmen. Ihre Arbeit ist oft unbezahlt und wird unterbewertet. Frauen machen 60 % der Menschen aus, die unter chronischem Hunger leiden, und stellen die Mehrheit der in Armut lebenden Landbevölkerung (WFP 7.2023). Guinea ist auch anfällig für wiederkehrende Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Buschbrände, von denen die meisten Menschen betroffen sind, deren Ernährung nicht gesichert ist (WFP 7.2023). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, vor allem unter Jugendlichen und Frauen (WFP 7.2023). Laut WKO beträgt die Arbeitslosenquote zwischen den 15-64-jährigen 2022 5,7 % und die Jugendarbeitslosenquote zwischen den 15-24 Jahre-jährigen 2022 7,9 % (WKO 8.2023). Die Alphabetisierungsrate ist niedrig: nur 32 % der erwachsenen Bevölkerung können lesen und schreiben (WFP 7.2023). Darüber hinaus steht Guinea vor großen soziopolitischen Herausforderungen, und die bevorstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erhöhen das Risiko ethnischer und politischer Gewalt, die die wirtschaftlichen Aktivitäten im Land lähmen (WFP 7.2023). Guinea verfügt über die weltweit größten Vorkommen an Bauxit, daneben über reiche Reserven an Eisenerz, Gold und Diamanten (ABG 2.2023). Das Land verfügt über beträchtliche natürliche Ressourcen und Ackerland. Der Agrarsektor beschäftigt einen Großteil der Bevölkerung. Wie in der verarbeitenden Industrie und dem Dienstleistungssektor fehlen der Landwirtschaft in Guinea jedoch Investitionen. Trotz guter natürlicher Bedingungen ist sie wenig produktiv (AGB 2.2023). Die Regierung hat aufgrund der COVID-19-Pandemie Maßnahmen zur Unterstützung des Agrarsektors ergriffen, insbesondere da die Pandemie zu einem Anstieg der Lebensmittelpreise führte. Mehrere Akteure, wie das Welternährungsprogramm, verteilten in Zusammenarbeit mit der Regierung Lebensmittel an die am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Menschen (BS 23.2.2022). Den Löwenanteil seiner Exporterlöse erzieht das Land aus dem Bergbau, insbesondere mit dem Aluminiumerz Bauxit (ABG 2.2023). Im Jahr 2022 hat die Landwirtschaft rund 27,3 % zum Bruttoinlandsprodukt Guineas beigetragen, die Industrie rund 28,8 % und der Dienstleistungssektor rund 35,3 % (Statista.com 21.7.2023). Seit dem Militärputsch von 2021 steht das Land politisch am Scheideweg. ECOWAS fordert einen schnellen und transparenten Übergang zur Demokratie. Drängende Reformen (Verkehr, Energie), stockende Sozialprogramme und wartende Investitionen lassen auf Stabilität und Rechtsstaatlichkeit hoffen (ABG 2.2023). Guinea-Conakry verfügt über reichlich Wasserressourcen, was zu einem Fokus auf Wasserkraftwerke zur Erzeugung erneuerbarer Energien führt. Mit Flüssen wie Niger, Senegal und Gambia sowie über 1.300 Wasserläufen im ganzen Land übersteigt das Wasserkraftpotenzial des Landes 6.000 MW. Projekte wie Souapiti (450 MW) und Kaleta (240 MW) haben die Stromversorgung erhöht, während sich das Kraftwerk Amaria (300 MW) im Bau befindet. Bis 2025 soll die Wasserkraft über 80 % der installierten Kapazität Guineas ausmachen und lukrative Möglichkeiten für Wasserkraftunternehmen und Investoren bieten (WKO 25.8.2023). Quellen: - ABG - Africa Business Guide (2.2023): Länderprofil, Wirtschaft in Guinea, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/guinea, Zugriff 13.9.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - Statista.com (21.7.2023): Guinea: Anteile der Wirtschaftssektoren am Bruttoinlandsprodukt (BIP) von 20212 bis 2022, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/953024/umfrage/anteile-der-wirtschaftssektoren-am-bruttoinlandsprodukt-bip-von-guinea/, Zugriff 18.9.2023 - WFP - World Food Programme (7.2023): Länderinformation Guinea, https://www.wfp.org/countries/guinea, Zugriff 7.9.2023 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (Österreich) (25.8.2023): Subsahara Newsletter Casablanca: August 2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/subsahara-newsletter-casablanca.html, Zugriff 18.9.2023 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist nicht gewährleistet (EDA 9.5.2023), bzw. nicht mit der in Europa zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch hoch problematisch (AA 4.9.2023.). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine Vorauszahlung (Bargeld) (EDA 9.5.2023). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 44,48 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 4,0 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.117,90 Euro (~ 10,9 % des jeweiligen BIP) (Laenderdaten.Info o.D.). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Guinea ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 0,3 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 1.090 ausgebildeten Ärzten in Guinea stehen pro 1000 Einwohner rund 0,08 Ärzte zur Verfügung (Laenderdaten.Info o.D.). Fachärzte der wichtigsten Fachrichtungen sind vorhanden (AA 4.9.2023). Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57 (Laenderdaten.Info o.D.). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 4.9.2023). Laut dem Demographic and Health Survey 2018 entbanden 55 % der Frauen in Anwesenheit von qualifiziertem medizinischem Fachpersonal. Mangelnde Qualität der Gesundheitsversorgung, begrenztes Gesundheitspersonal und soziokulturelle Barrieren beeinträchtigten auch den Zugang von Frauen zu qualifiziertem Gesundheitspersonal, insbesondere wenn keine Hebammen verfügbar sind (USDOS 20.3.2023). Laut dem UNICEF Multiple Indicator Cluster Survey 2016 lag die Müttersterblichkeitsrate bei 550 pro 100.000 Lebendgeburten. Der Mangel an zugänglichen, qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten, Diskriminierung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten, frühe Heirat und Schwangerschaften bei Jugendlichen trugen alle zur Müttersterblichkeitsrate bei (USDOS 20.3.2023). Die sozialen Sicherheitsnetze sind rudimentär und decken nur eine begrenzte Anzahl von Risiken für wenige Begünstigte [Beamte], ab. Die Nationale Sozialversicherungskasse (Caisse Nationale de Sécurité Sociale, CNSS) ist die staatliche Einrichtung, die für die soziale Absicherung zuständig ist, aber verfügt nur über unzureichende Mittel. Für die soziale Absicherung sind die Menschen auf die Netzwerke der Großfamilie, private Spargruppen und private Wohltätigkeit angewiesen (BS 23.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.9.2023): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/guineasicherheit/206098, Zugriff 8.9.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/guinea/reisehinweise-fuerguinea.html#eda92e408, Zugriff 8.9.2023 - Laenderdaten.info (o.D): Gesundheitswesen in Guinea, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Guinea/gesundheit.php, Zugriff 8.9.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.04.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels eines in Vorlage gebrachten Identitätsdokuments nicht fest. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Konfession und Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Herkunft, seinen Lebensumständen sowie seiner Bildung und seiner Berufserfahrung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellung seines Gesundheitszustandes und seiner Erwerbsfähigkeit basiert auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, gesund zu sein. Angaben, die gegen eine Erwerbsfähigkeit sprechen, wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Die Feststellungen zur erstmaligen Ausreise des Beschwerdeführers, zu seinem Aufenthalt in Frankreich, seiner Rückkehr nach Guinea und erneuten Ausreise nach Österreich ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotokoll, der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.07.2025 in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zwei Flugtickets in Vorlage, welche sowohl die Rückreise des Beschwerdeführers von Paris nach Guinea (AS 353) als auch die Reise von Guinea nach Wien (AS 355) belegen. Dass der Beschwerdeführer bereits in Frankreich einen Asylantrag stellte und der Antrag im Beschwerdeverfahren abgewiesen wurde, ergibt sich aus einem Schreiben des französischen Innenministeriums (AS 137). Dass gegen ihn ein Einreiseverbot und ein Haftbefehl verhängt wurden, geht aus einer Auskunft des Schengener Informationssystems (SIS) und einem Schreiben der französischen Behörden vom 05.02.2026 (AS 252) hervor. Hinsichtlich seiner Familienverhältnisse brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zunächst vor, dass seine Mutter, zwei Brüder sowie zwei Schwestern nach wie vor in Guinea aufhältig seien, sein Vater jedoch verstorben sei. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebe in Frankreich. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung verneinte er die Frage, ob er über Familienangehörige im Herkunftsstaat verfüge: „Ich habe niemanden dort. Ich habe zwei Brüder und habe sie beide bei der Geschichte verloren.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Darüber hinaus habe er seine Eltern bereits vor langer Zeit, „so um 2008“, verloren. Auf die Frage der erkennenden Richterin, was mit seinen Schwestern sei, gab er an, dass seine Schwester geflohen sei und in Frankreich lebe. Nachgefragt, ob er denn nur eine Schwester habe, gab der Beschwerdeführer nunmehr gänzlich abweichend von seinen bisherigen Angaben an: „Mein Vater hatte sieben Kinder nach den Todesfällen waren es noch vier. Vor dem Vorfall gab es noch drei Brüder und eine Schwester, die Schwester lebt nach ihrer Flucht in Frankreich.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, würde jedoch nach wie vor einer seiner Brüder – nachdem es drei Brüder nach dem Vorfall gegeben habe und er zwei „bei der Geschichte“ verloren habe – im Herkunftsstaat leben. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch vor dem BFA: „Ein Bruder lebt noch in Guinea […].“ (AS 210). Zudem gab er vor dem erkennenden Gericht an, mit einem Cousin in Guinea in Kontakt zu stehen. Dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen im Herkunftsstaat verfügt, war auf Grundlage seiner Angaben sohin nicht glaubhaft. Die Feststellung hinsichtlich der Beziehung, welche der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit nunmehr sechs Monaten mit einer kolumbianischen Staatsangehörigen führt, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Demnach komme ihn seine Freundin oft besuchen, wenn sie Zeit habe und zeige ihm Orte, an denen er Deutsch lernen könne. Gemeinsam seien sie deswegen auch bei der Caritas in XXXX und Wien gewesen. Ein darüber hinaus bestehendes Abhängigkeitsverhältnis wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht. Die Feststellung hinsichtlich der Beziehung, welche der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit nunmehr sechs Monaten mit einer kolumbianischen Staatsangehörigen führt, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Demnach komme ihn seine Freundin oft besuchen, wenn sie Zeit habe und zeige ihm Orte, an denen er Deutsch lernen könne. Gemeinsam seien sie deswegen auch bei der Caritas in römisch 40 und Wien gewesen. Ein darüber hinaus bestehendes Abhängigkeitsverhältnis wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht. Hinsichtlich seiner Integration brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor, einen Sprachkurs besucht sowie an einem Beschäftigungsprogramm teilgenommen zu haben. Eine Sprachprüfung hat der Beschwerdeführer bislang nicht abgelegt. Im Zusammenhang mit der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm brachte er hingegen in der Verhandlung eine entsprechende Bestätigung in Vorlage. Dass der Beschwerdeführer maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, war in Anbetracht seiner kurzen Aufenthaltsdauer und unter Berücksichtigung seines Vorbringens nicht anzunehmen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die Feststellungen hinsichtlich der im Bundesgebiet begangenen Verwaltungsübertretungen basieren auf einer im Akt einliegenden Strafverfügung (AS 145) sowie einer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 15.01.2026 (AS 245). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die Feststellungen hinsichtlich der im Bundesgebiet begangenen Verwaltungsübertretungen basieren auf einer im Akt einliegenden Strafverfügung (AS 145) sowie einer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 15.01.2026 (AS 245). Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers in Frankreich ergeben sich aus einem vom BFA eingeholten Auszug aus dem „Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS)“. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Erstbefragt begründete der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz damit, seinen Herkunftsstaat aufgrund der Arbeit seiner Schwester für die dortige Regierung verlassen zu haben. Nachdem es zu einem Aufstand gekommen sei, habe man seine Schwester festnehmen und töten wollen. Dabei seien „sie“ auch zum Haus der Familie gekommen, um Familienmitglieder festzunehmen. Der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Frau seien inhaftiert worden. Während seine Frau entlassen worden sei, sei sein Bruder im Gefängnis geblieben. Der Beschwerdeführer selbst habe sich am Tag der Festnahme nicht zuhause aufgehalten. Seinen Geschwistern sei es gelungen zu flüchten. Aus diesem Grund habe auch der Beschwerdeführer sein Land verlassen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.01.2026 steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen. Während er erstbefragt angab, sich am Tag der Festnahme nicht zuhause aufgehalten zu haben, führte er vor dem BFA aus, dass er bei seinem Bruder übernachtet und die Festnahme miterlebt habe. Um drei Uhr in der Nacht sei das Militär zum Haus seines Bruders gekommen. Sie seien über die Mauer geklettert und hätten die Haustür mit Gewalt geöffnet. Sie hätten geschrien und namentlich nach seinem Bruder gefragt. „Einer des Militärs“ habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er mit dem aktuellen Präsidenten nicht einverstanden wäre. Außerdem habe man ihm gedroht, ihn heute noch umzubringen. Sein Bruder sei geschlagen worden, auch, als dieser schon am Boden gelegen habe. Der Beschwerdeführer habe gefragt, ob sie eine Erlaubnis hätten, in das Haus zu kommen. Daraufhin habe man ihn geschlagen, ihm seine Schulter gebrochen und er sei bewusstlos geworden. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass das Militär seinen Bruder zum Stützpunkt gebracht habe und er dort gefoltert worden sei, weil das Militär hören wollte, dass ihre gemeinsame Schwester Demonstrationen gegen die nunmehrige Regierung unterstütze. Sein Bruder sei zu Tode gefoltert worden. Nach einer bestimmten Zeit habe der Direktor des Krankenhauses die Frau seines Bruders angerufen und ihr gesagt, dass sie in das Krankenhaus kommen solle. Dort sei ihr der Leichnam gezeigt worden und habe sie bestätigt, dass es sich dabei um ihren Mann handle. Bis heute habe die Familie den Leichnam seines Bruders nicht bekommen, da das Militär wisse, dass der Leichnam Beweis dafür sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers gefoltert worden sei und wolle das Militär dies verhindern. Am nächsten Abend sei das Militär erneut beim Haus seines Bruders gewesen und habe den Beschwerdeführer gesucht. Der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen und habe dies von der Frau seines Bruders erfahren, welche den Beschwerdeführer angerufen habe. In diesem Moment habe er sich entschieden, Guinea zu verlassen. Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausführte, dass er sich nach dem Vorfall bis zu seiner Ausreise im April 2025 bei seinem Cousin versteckt und es in dieser Zeit keine Vorfälle mit dem Militär gegeben habe, gab er vor dem erkennenden Gericht an, dass er sich zwar versteckt gehalten, es aber keinen Tag gegeben habe, an dem das Militär nicht am Haus seines älteren Bruders gewesen sei, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Der Beschwerdeführer verstrickte sich hinsichtlich seiner Ausführungen zum Vorfall in Widersprüche und steigerte sein Vorbringen. Doch auch hinsichtlich der Folgen und Verletzungen, die der Vorfall für den Beschwerdeführer nach sich gezogen haben soll, war er nicht in der Lage, das entsprechende Vorbringen gleichbleibend und glaubhaft wiederzugeben: Vor der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer, nach dem Vorfall im Haus seines Bruders wach geworden zu sein. Er sei zu einer Apotheke gegangen und habe sich Medikamente geholt. Auf Nachfrage, ob er sich wegen der gebrochenen Schulter in ärztlicher Behandlung befunden habe, gab er an: „Nein. Die Schulter war nicht gebrochen, sie war ausgekegelt. Ich habe sie mir dann wieder selbst eingerenkt.“ (AS 210). Während der Beschwerdeführer vor dem BFA verneinte, ärztlich behandelt worden zu sein und ausführte, dass die Schulter nicht gebrochen gewesen sei, legte er mit der Beschwerde die Kopie eines medizinischen Berichtes (AS 351) vor und führte dazu in der mündlichen Verhandlung aus, dass er sich unter anderem aufgrund seiner gebrochenen Schulter in ein Krankenhaus begeben habe. Auch die mit der Beschwerde vorgelegte Kopie eines ärztlichen Attests (AS 349) vom 15.10.2024 lässt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen. In der mündlichen Behandlung gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, dass er in der Nacht des
- Oktobers einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Er habe die ganze Nacht nicht geschlafen und sei am nächsten Tag in ein psychiatrisches Krankenhaus in Donka gegangen. Das ärztliche Attest bestätigt zwar, dass der Beschwerdeführer untersucht worden sei. Entgegen seinen Ausführungen habe jedoch festgestellt werden können, dass die beobachteten Störungen des Beschwerdeführers gerade nicht mit soziopolitischen Faktoren zusammenhängen. Die Störungen hätten bereits vor den „genannten Ereignissen“ bestanden und seien wiederholt aufgetreten. Auch in den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde wurde auf anhaltende psychische Störungen des Beschwerdeführers hingewiesen. Den Behauptungen in der Beschwerde widersprechend gab der Beschwerdeführer jedoch im Verfahren zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt stets an, gesund zu sein. Zudem wurden keine dahingehenden Unterlagen in Vorlage gebracht, wonach sich der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung befinde oder die Einnahme von Medikamenten erforderlich sei. Der Beschwerdeführer führte als Grund, warum er in den Fokus des Militärs in seinem Herkunftsstaat geraten sei, die politischen Aktivitäten seiner Schwester XXXX (bzw. XXXX ) an. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts erscheint es jedoch aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft, dass es sich bei XXXX um die Schwester des Beschwerdeführers handelt:Der Beschwerdeführer führte als Grund, warum er in den Fokus des Militärs in seinem Herkunftsstaat geraten sei, die politischen Aktivitäten seiner Schwester römisch 40 (bzw. römisch 40 ) an. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts erscheint es jedoch aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft, dass es sich bei römisch 40 um die Schwester des Beschwerdeführers handelt: Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass seine ältere Schwester in Guinea politisch sehr aktiv gewesen sei und als Ministerin für die ehemalige Regierung gearbeitet habe. Nach dem Putsch 2021 seien alle Regierungsmitglieder verhaftet worden, seiner Schwester sei jedoch die Flucht gelungen. Infolge dessen sei es zu Demonstrationen gegen die neue Regierung gekommen, woraufhin der ehemalige Präsident aus der Haft entlassen worden und in die Türkei gereist ser. Die Demonstrationen habe es jedoch weiterhin gegeben und sei gefordert worden, auch die restlichen Regierungsmitglieder freizulassen. Das aktuelle Regime habe behauptet, dass die Schwester des Beschwerdeführers die Demonstrationen finanziell unterstützt und organisiert habe. Darüber hinaus behaupte die Regierung, dass seine Schwester immer in Kontakt mit dem ehemaligen Präsidenten gestanden sei und werde ihr vorgeworfen, als Ministerin Geld gestohlen zu haben. Laut einer Internetrecherche handelt es sich bei XXXX um die ehemalige Ministerin für technische Bildung, Berufsausbildung und Beschäftigung unter der Präsidentschaft von Alpha Conde (https://guineenews.org/ XXXX ). Dass es sich bei der ehemaligen Ministerin Guineas um die Schwester des Beschwerdeführers handelt, erscheint jedoch aufgrund der Widersprüche hinsichtlich der öffentlich zugänglichen Informationen und den Angaben des Beschwerdeführers zu ihrer Person nicht glaubhaft. Laut einer Internetrecherche handelt es sich bei römisch 40 um die ehemalige Ministerin für technische Bildung, Berufsausbildung und Beschäftigung unter der Präsidentschaft von Alpha Conde (https://guineenews.org/ römisch 40 ). Dass es sich bei der ehemaligen Ministerin Guineas um die Schwester des Beschwerdeführers handelt, erscheint jedoch aufgrund der Widersprüche hinsichtlich der öffentlich zugänglichen Informationen und den Angaben des Beschwerdeführers zu ihrer Person nicht glaubhaft. Zunächst war es dem Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nicht möglich, Angaben zur Flucht seiner Schwester zu machen. Er gab lediglich an, dass seine Schwester nun in Frankreich lebe. Informationen, wann oder wie sie das Land verlassen habe, habe der Beschwerdeführer nicht: „Es war nach dem Putsch. Der ehemalige Staatschef wurde ja verhaftet. Ich weiß nicht, wie meiner Schwester die Ausreise gelungen ist. Sie lebt jetzt jedenfalls in Frankreich.“ (Verhandlungsprotokoll, S 8). Auf Nachfrage, wo in Frankreich seine Schwester lebe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie in Paris aufhältig sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung notierte der Beschwerdeführer die Adresse seiner Schwester (Beilage C) und handelte es sich bei der angeführten Adresse um eine Straße, die drei Autostunden westlich von Paris entfernt ist. Dass XXXX in Paris lebt, steht zudem im Widerspruch zu den Ergebnissen einer Internetrecherche, wonach die ehemalige Ministerin während ihres Aufenthaltes in Frankreich in XXXX gewohnt habe. Außerdem lebt sie laut einem Bericht von 2022 nicht mehr in Frankreich und hat ihren Wohnort gemeinsam mit ihrer Familie nach Dubai verlegt (https://verite224.com/ XXXX ). Auf Vorhalt, dass einem Onlineartikel zu entnehmen ist, dass die ehemalige Ministerin ihren Wohnort nach Dubai verlegt hat, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, dass er diese Informationen nicht habe. Zunächst war es dem Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nicht möglich, Angaben zur Flucht seiner Schwester zu machen. Er gab lediglich an, dass seine Schwester nun in Frankreich lebe. Informationen, wann oder wie sie das Land verlassen habe, habe der Beschwerdeführer nicht: „Es war nach dem Putsch. Der ehemalige Staatschef wurde ja verhaftet. Ich weiß nicht, wie meiner Schwester die Ausreise gelungen ist. Sie lebt jetzt jedenfalls in Frankreich.“ (Verhandlungsprotokoll, S 8). Auf Nachfrage, wo in Frankreich seine Schwester lebe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie in Paris aufhältig sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung notierte der Beschwerdeführer die Adresse seiner Schwester (Beilage C) und handelte es sich bei der angeführten Adresse um eine Straße, die drei Autostunden westlich von Paris entfernt ist. Dass römisch 40 in Paris lebt, steht zudem im Widerspruch zu den Ergebnissen einer Internetrecherche, wonach die ehemalige Ministerin während ihres Aufenthaltes in Frankreich in römisch 40 gewohnt habe. Außerdem lebt sie laut einem Bericht von 2022 nicht mehr in Frankreich und hat ihren Wohnort gemeinsam mit ihrer Familie nach Dubai verlegt (https://verite224.com/ römisch 40 ). Auf Vorhalt, dass einem Onlineartikel zu entnehmen ist, dass die ehemalige Ministerin ihren Wohnort nach Dubai verlegt hat, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, dass er diese Informationen nicht habe. Auch in Bezug auf das Leben seiner „Schwester“ in Paris konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben machen und wisse er lediglich, dass sie arbeite und sich um ihre Kinder kümmere. Was seine Schwester arbeite, wisse er jedoch nicht. Das fehlende Wissen rund um das Leben der ehemaligen Ministerin ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts dahingehend nicht plausibel, als der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung anführte, dass er täglich in Kontakt mit seiner Schwester stehe und sie die einzige Person auf der Welt sei, die er noch habe. Als Nachweis für eine vermeintlich familiäre Beziehung zu XXXX brachte der Beschwerdeführer Fotos in Vorlage, welche den Beschwerdeführer mit seiner „Schwester“ als auch deren Familie, unter anderem ihren Kindern, zeigen würden. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts kann jedoch nach Abgleich der im Akt einliegenden Fotos mit jenen, welche im Internet öffentlich zugänglich sind, nicht angenommen werden, dass es sich bei der auf den vorgelegten Bildern abgebildeten Frau um die ehemalige Ministerin XXXX handelt. Darüber hinaus notierte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Namen und das Geburtsdatum der Kinder seiner vermeintlichen Schwester. Doch entgegen der Angaben des Beschwerdeführers, wonach die ehemalige Ministerin Mutter zweier Söhne sei, ergibt sich aus einer Internetrecherche, dass XXXX Mutter von vier Kindern ist (https://guineelive.com/ XXXX ). Als Nachweis für eine vermeintlich familiäre Beziehung zu römisch 40 brachte der Beschwerdeführer Fotos in Vorlage, welche den Beschwerdeführer mit seiner „Schwester“ als auch deren Familie, unter anderem ihren Kindern, zeigen würden. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts kann jedoch nach Abgleich der im Akt einliegenden Fotos mit jenen, welche im Internet öffentlich zugänglich sind, nicht angenommen werden, dass es sich bei der auf den vorgelegten Bildern abgebildeten Frau um die ehemalige Ministerin römisch 40 handelt. Darüber hinaus notierte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Namen und das Geburtsdatum der Kinder seiner vermeintlichen Schwester. Doch entgegen der Angaben des Beschwerdeführers, wonach die ehemalige Ministerin Mutter zweier Söhne sei, ergibt sich aus einer Internetrecherche, dass römisch 40 Mutter von vier Kindern ist (https://guineelive.com/ römisch 40 ). Des Weiteren spiegelt das Vorbringen des Beschwerdeführers rund um seinen Aufenthalt in Frankreich und seine Rückreise nach Guinea im September 2024 seine behauptete enge Beziehung zu XXXX nicht wider. Zum einen gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass ihm seine Schwester, als diese 2021/2022 nach Frankreich gekommen sei, sehr viel geholfen habe, da er damals über keine Krankenversicherung verfügt habe (Verhandlungsprotokoll, S 8). Dementgegen schilderte der Beschwerdeführer zugleich, dass er in Frankreich obdachlos und sein Leben in Frankreich sehr instabil gewesen sei, weshalb er beschlossen habe, nach Guinea zurückzukehren (Verhandlungsprotokoll, S 5, 9). Dass der Beschwerdeführer obdachlos in Frankreich lebt und trotz der für seine angebliche Schwester heikle politische Situation nach Guinea zurückkehren muss, während seine Schwester laut Onlinerecherche in einer luxuriösen Residenz in XXXX wohnt, erscheint – vor allem angesichts des nahen Verhältnisses, welches der Beschwerdeführer zwischen ihm und seiner „Schwester“ behauptete – nicht plausibel (https://verite224.com/ XXXX ). Des Weiteren spiegelt das Vorbringen des Beschwerdeführers rund um seinen Aufenthalt in Frankreich und seine Rückreise nach Guinea im September 2024 seine behauptete enge Beziehung zu römisch 40 nicht wider. Zum einen gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass ihm seine Schwester, als diese 2021 aus 2022, nach Frankreich gekommen sei, sehr viel geholfen habe, da er damals über keine Krankenversicherung verfügt habe (Verhandlungsprotokoll, S 8). Dementgegen schilderte der Beschwerdeführer zugleich, dass er in Frankreich obdachlos und sein Leben in Frankreich sehr instabil gewesen sei, weshalb er beschlossen habe, nach Guinea zurückzukehren (Verhandlungsprotokoll, S 5, 9). Dass der Beschwerdeführer obdachlos in Frankreich lebt und trotz der für seine angebliche Schwester heikle politische Situation nach Guinea zurückkehren muss, während seine Schwester laut Onlinerecherche in einer luxuriösen Residenz in römisch 40 wohnt, erscheint – vor allem angesichts des nahen Verhältnisses, welches der Beschwerdeführer zwischen ihm und seiner „Schwester“ behauptete – nicht plausibel (https://verite224.com/ römisch 40 ). Schließlich gab der Beschwerdeführer gegenüber dem erkennenden Gericht zu, dass er in der Vergangenheit bereit gewesen sei, unwahre Tatsachen vorzutäuschen, um die Chancen auf eine positive Asylentscheidung zu erhöhen. Seinen Angaben zufolge sei er 2016, bei seiner Ankunft in Europa, mit 19 oder 20 Jahren viel zu jung gewesen. Damals habe er mit Freunden gesprochen und ihnen seine Geschichte aus der Heimat erzählt. Seine Freunde hätten ihm abgeraten, seine Geschichte vorzubringen. Deshalb habe er in Frankreich als Grund für seinen Asylantrag seine Religion angegeben, was jedoch komplett erfunden gewesen sei. Vor Gericht habe er sein Vorbringen nicht näher erläutern können, da er überhaupt nicht Bescheid gewusst habe. In Wahrheit sei er gemeinsam mit anderen in Guinea mit dem Motorrad unterwegs gewesen und habe dabei ein Kind touchiert, welches Tage nach dem Unfall an den Verletzungsfolgen gestorben sei. Dass dieser Vorfall der wahre Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sei, äußerte er gegenüber den französischen Behörden jedoch nicht. Vielmehr war der Beschwerdeführer dazu bereit, einen Verfolgungsgrund zu konstruieren, um auf Grundlage falscher Angaben einen Schutzstatus zu erhalten. Aus dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
- dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprechen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der Bruder von XXXX , einer bis 2021 amtierenden Ministerin Guineas, ist. Der Beschwerdeführer ist folglich keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung aufgrund einer familiären Anknüpfung bzw. der politischen Aktivitäten der Ministerin ausgesetzt. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
- dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprechen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der Bruder von römisch 40 , einer bis 2021 amtierenden Ministerin Guineas, ist. Der Beschwerdeführer ist folglich keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung aufgrund einer familiären Anknüpfung bzw. der politischen Aktivitäten der Ministerin ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Guinea keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Guinea keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Dem Beschwerdeführer droht in Guinea keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK – was in Guinea aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Guinea leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.Dem Beschwerdeführer droht in Guinea keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK – was in Guinea aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Guinea leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Guinea ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Guinea und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen (vgl. Punkt II.2.2.).Ein bewaffneter Konflikt besteht in Guinea ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Guinea und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Guinea vor großen sozioökonomischen Herausforderungen steht und die Mehrheit der Bevölkerung von Armut bedroht ist (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch erweist sich die dortige Versorgungslage nicht derart prekär, dass generell jede Person im Falle einer Rückkehr nach Guinea mit existentiellen Nöten konfrontiert (vgl. etwa VfGH 12.06.2023, E 1513/2023; VwGH 17.10.2023, Ra 2023/20/0454).Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Guinea vor großen sozioökonomischen Herausforderungen steht und die Mehrheit der Bevölkerung von Armut bedroht ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), jedoch erweist sich die dortige Versorgungslage nicht derart prekär, dass generell jede Person im Falle einer Rückkehr nach Guinea mit existentiellen Nöten konfrontiert vergleiche etwa VfGH 12.06.2023, E 1513 aus 2023,; VwGH 17.10.2023, Ra 2023/20/0454). Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Guinea die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Guinea möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Guinea die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Guinea möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nu