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{'item': 'W601 2296224-2'}

Obsah (5)§§ 127§ 83§§ 15§ 27§ 28a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlW601 2296224-2 Spruch, W112 2296224-2/31E Schriftliche Ausfertigung des am 08.01.2026 mündlich verkündeten Erkenn

Österreich eingereist. Die Registerabfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsermittlung und wegen des Einreiseverbotes ausgeschrieben war.1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden am 24.12.2025, 01:36 Uhr, wegen “aggressiven Exfreundes in der Wohnung” an die Adresse von römisch 40 in WIEN BRIGITTENAU gerufen. Der Beschwerdeführer wurde in der Wohnung betreten und gab an, dass er bei seiner Exfrau sei, weil er sein Kind besuchen wolle. Frau römisch 40 habe ihn in die Wohnung gelassen, er sei von dem Polizeieinsatz überrascht. Er sei ein paarmal in der TÜRKEI auf Urlaub gewesen und zuletzt vor zweieinhalb bis drei Jahren

Österreich eingereist. Die Registerabfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsermittlung und wegen des Einreiseverbotes ausgeschrieben war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ am 24.12.2025 betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ am 24.12.2025 betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer am 24.12.2025, 02:10 Uhr, gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG fest und lieferten ihn ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL ein.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer am 24.12.2025, 02:10 Uhr, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG fest und lieferten ihn ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL ein. 2. Am 24.12.2025 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer um 13:40 Uhr zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich ein. Dabei stellte der Beschwerdeführer um 13:50 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: “F: Wieso wollen Sie einen Folgeantrag stellen? A: Weil ich nicht in die TÜRKEI kann. V: Sie wurden aber schon einmal abgeschoben, was sagen Sie dazu? A: Ja, aber dann bin ich wieder

Österreich gekommen illegal schlepperunterstützt und dann müsste ich bei einer Abschiebung die Schlepper bezahlen, das kostet alles Geld, was ich nicht habe. Genannter stellte am 24.12.2025, 13:50 Uhr während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicher[h]eitsdienstes mit der Dienstnummer […] einen Asylantrag. F: Wieso stellen Sie erst jetzt neuerlich einen Asylantrag als Sie sich in Haft befinden? A: davor heißt? V: Ihr erster Asylantrag ist am 11.01.2025 in Rechtskraft erwachsen, warum stellten Sie nicht im ganzen Jahr 2025 einen Folgeantrag? A: Ich wusste nicht, dass ich das machen kann. F: Wieso haben Sie keine Beschwerde gemacht gegen das erste Asylve[r]fahren? A: die BBU hat mir gesagt, dass es sich nichts bringt eine Beschwerde zu machen. F: Wieso haben Sie dich dem gelinderen Mittel entzogen? A: Ich konnte nicht mehr mich jeden Tag melden bei der PI HERNALSER GÜRTEL V: Sie verfügten über eine behördliche Meldung in XXXX mit wem haben Sie dort gelebt?V: Sie verfügten über eine behördliche Meldung in römisch 40 mit wem haben Sie dort gelebt? A: mit meiner Lebensgefährtin. F: Warum wurden Sie dann abgemeldet? A: Da ich dann Probleme mit der Polizei hatte, damit meine ich, Nichteinhaltung des gelinderen Mittels aus gesundheitlichen Gründen, gebe ich an, dass ich dann untergetaucht bin. F: Wo haben Sie Unterkunft bezogen? A: bei meiner Lebensgefährtin in WIEN 21, meine Lebensgefährtin ist umgezogen. F: Waren Sie auch öfter bei Ihrer Ex-Freundin? A: Ja, aber nur weil ich meine Tochter sehen möchte. V: Sie wurden gestern von der Polizei auf der Couch in der Wohnung Ihrer Ex-Freundin angetroffen, was sagen Sie dazu? A: Ja, das sind Intrigen von meiner Ex-Freundin, sie hat bereits das zweite Mal die Polizei gerufen. F: Wie sieht der Kontakt zu Ihrer Tochter aus? A: Ich sehe mein Kind ca. einmal in der Woche. Wir sehen uns meistens Samstags. F: Wie finanzieren Sie sich den Lebensunterhalt in Österreich? A: durch Pfandsammeln, 70€ am Tag. F: Warum haben Sie sich an der Adresse nicht gemeldet? A: weil ich gewusst habe, dass mich die Polizei sucht. F: Werden Sie freiwillig in die TÜRKEI ausreisen? A: Nein. F: Werden Sie sich einer Abschiebung in die TÜRKEI widersetzen? A: Ja, das werde ich. F: Wo ist Ihr zweites Kind? A: In KROATIEN, die Kindesmutter lebt auch in KROATIEN. F: Zahlen Sie A[…]limente? A: für das Kind in KROATIEN nicht, die Kindesmutter hat auf die Al[…]imente verzichtet. Für mein in Österreich lebendes Kind zahle ich Al[…]imente idH von 380€. Ich weiß nicht ob jedes Monat oder jedes 2te Monat. F: Wer von Ihnen in Österreich? A: In Österreich lebt meine ganze Familie (3 Geschwister, Kind, Freundin und Verwandte) F: Wer von Ihrer Familie lebt in der TÜRKEI? A: In der TÜRKEI lebt niemand. F: Haben Sie Freunde in der TÜRKEI? A: Ja über Facebook. V: Als Sie 2022 in die TÜRKEI abgeschoben wurden, wo haben Sie gelebt? A: Ich bin in das Dorf gegangen wo mein Vater gelebt hat, dann bin ich zum Mil[i]tär gegangen und als ich das Militär beendet habe, bin ich wieder

Österreich gekommen. F: Wie viel Barmittel haben Sie jetzt? A: Ich habe jetzt kein Geld. V: Laut Effekten haben Sie nur eine SIM Karte, wo befinden sich Ihre Sachen? A: bei meiner Freundin in WIEN

  1. F: Leiden Sie an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit? A: Ich habe ein chronisches Magenproblem.”
  2. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag polizeilich erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gut TÜRKISCH und Deutsch spreche, er sei TÜRKE und islamischen Glaubens. Das Sorgereicht für seine Kinder komme ihm und Frau XXXX zu. Er verfüge über keine Barmittel. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in Österreich geboren sei und immer hier gelebt habe. Er sei vor ca. 1,5 Jahren abgeschoben worden. Danach sei er wieder illegal mittels Schlepper

Österreich eingereist und er suche erneut um Asyl an, weil er den Schleppern noch Einiges an Geld schulde, das er nicht habe. In der kurzen Zeit, die er inzwischen in der TÜRKEI gewesen sei, habe er Disziplin gelernt und versuche, sich auch hier zu verbessern. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben, weil er keine Geldmittel habe und den Schlepper nicht bezahlen könne. Diese neuen Fluchtgründe seien ihm seit seiner letzten Einreise

Österreich bekannt.3. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag polizeilich erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gut TÜRKISCH und Deutsch spreche, er sei TÜRKE und islamischen Glaubens. Das Sorgereicht für seine Kinder komme ihm und Frau römisch 40 zu. Er verfüge über keine Barmittel. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in Österreich geboren sei und immer hier gelebt habe. Er sei vor ca. 1,5 Jahren abgeschoben worden. Danach sei er wieder illegal mittels Schlepper

Österreich eingereist und er suche erneut um Asyl an, weil er den Schleppern noch Einiges an Geld schulde, das er nicht habe. In der kurzen Zeit, die er inzwischen in der TÜRKEI gewesen sei, habe er Disziplin gelernt und versuche, sich auch hier zu verbessern. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben, weil er keine Geldmittel habe und den Schlepper nicht bezahlen könne. Diese neuen Fluchtgründe seien ihm seit seiner letzten Einreise

Österreich bekannt. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen.

  1. Mit begründetem Aktenvermerk vom 24.12.2025 hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht, weil Gründe zur Annahme vorliegen, dass der am 24.12.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.
  2. Mit begründetem Aktenvermerk vom 24.12.2025 hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, weil Gründe zur Annahme vorliegen, dass der am 24.12.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2025, 16:30 Uhr, zugestellt.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 25.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 13:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
  4. Mit Mandatsbescheid vom 25.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 13:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt gründete den Mandatsbescheid auf folgende Feststellungen: “Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder. Sie sind TÜRKISCHER Staatsbürger, somit Drittstaatsangehöriger. Ihre Identität steht fest. Sie verfügen über Identitätsdokumente. Sie sprechen die Landesprache. Sie haben in Österreich die Pflichtschule besucht und absolviert, zudem haben Sie in Haft eine Lehre als SCHLOSSER abgeschlossen. Sie sind in Österreich geboren. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Aufgrund Ihrer massiven Straffälligkeit besteht gegen Sie ein Einreiseverbot, welches bis 06.02.2028 in seiner Gültigkeit steht. Sie wurden bereits am 06.03.2022 in die TÜRKEI abgeschoben. Zu einem unbekannten Zeitpunkt kamen Sie trotz bestehenden Einreiseverbot neuerlich und illegal in das Bundesgebiet zurück und kommen seitdem Ihrer Ausreiseverpflichtung vehement nicht

. In der Vergangenheit wurden Sie bereits fremdenrechtlich festgenommen, sodann Sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, um Ihre Abschiebung zu behindern. Sie befanden sich bereits von 21.07.2024 – 11.11.2024 im Stande der Schubhaft. Da es sich um Ihr erstes Asylverfahren handelte und bis zum 11.11.2024 noch eine Entscheidung im Verfahren INT vorlag, wurden Sie unter Anwendung des gelinderen Mittels aus der Schubhaft entlassen. Auch

Abschluss des negativen Asylverfahrens haben Sie sich mit einer Ausreise nicht auseinandergesetzt und befanden Sie sich unbekannten Aufenthalts. Am 24.12.2025 wurden Sie neuerlich durch Beamten der LPD WIEN festgenommen. Sie stellten im Stande der Anhaltung neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anhaltung basiert auf einem Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Hierbei handelt es sich um Ihre zweite Asylantragstellung. Anzumerken ist, dass Sie sofort

Vorführung ins Halbgesperre vor das BFA um einen Folgeantrag baten. Sie versuchen mit allen Mitteln in Österreich zu verbleiben und schrecken nicht davor zurück, immer wieder einen Asylantrag zu stellen, um sich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Auch im Zuge der Einvernahme vom 24.12.2025 konnten Sie keinerlei neuen Fluchtgründe festgestellt werden. Sie stellten im Stande der Anhaltung neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anhaltung basiert auf einem Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Hierbei handelt es sich um Ihre zweite Asylantragstellung. Anzumerken ist, dass Sie sofort

Vorführung ins Halbgesperre vor das BFA um einen Folgeantrag baten. Sie versuchen mit allen Mitteln in Österreich zu verbleiben und schrecken nicht davor zurück, immer wieder einen Asylantrag zu stellen, um sich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Auch im Zuge der Einvernahme vom 24.12.2025 konnten Sie keinerlei neuen Fluchtgründe festgestellt werden. Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie niemals

gekommen und haben diese wissentlich ignoriert. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Sicherung des Asylverfahrens verhalten werden. Eine Greifbarkeit Ihrer Person ist nicht gegeben, zumal Sie bereits wissen, dass die ha. Behörde

Abschluss Ihres nun zweiten Asylverfahrens bzw. Ihre Abschiebung beabsichtigt. Weiters sei angemerkt, dass die Behörde die Einleitung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen beabsichtigt. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: − Sie kamen Ihre Ausreiseverpflichtung bis dato nicht

und zeigten auch keinen tatsächlichen Willen Ihrer Ausreiseverpflichtung

zukommen, sondern ignorierten diese vehement. − Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie Ihrer erneuten Ausreiseverpflichtung aus Eigenem

kommen werden. − Sie wollten somit bewusst Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht

kommen − Mangels entsprechendem Aufenthaltstitels und/ oder arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten ist es Ihnen nicht mehr erlaubt eine Tätigkeit auszuführen. Es besteht daher keine begründete Aussicht, dass Sie eine rechtmäßige Arbeitsstelle finden. − Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht

gekommen sind, diese vehement missachteten. − Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht

und sind zur Arbeitsaufnahme auch nicht berechtigt. Sie sind auf die finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen, haben jedoch auf diese keinen Rechtsanspruch. − Sie besitzen kein gültiges Reisedokument und können Österreich nicht aus eigenem legal verlassen. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Österreich lebt Ihre gesamte Familie. Weiters sind Sie Vater eines minderjährigen Kindes. Ihre gesamte Familie deckte Ihren illegalen Aufenthalt. Sie lebten bei Ihrer Lebensgefährtin in WIEN 21 unangemeldet und gaben dies auch im Zuge der Einvernahme am 24.12.2025 an. Sie werden jedes Mal nur aktenkundig, wenn Sie mit Ihrer Ex-Freundin und Kindesmutter des gemeinsamen Kindes in Meinungsverschiedenheiten geraten. Anzumerken ist weiters, dass das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter obliegt. In Ihrem Fall ist von schwerwiegenden kriminellen Handlungen, nämlich vom bewaffneten Raub und von Suchtgiftkriminalität auszugehen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegenläufigen familiären und privaten Interessen, insbesondere den Interessen der Kinder, auch dringend geboten und sind die aus der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot resultierende Trennung von Familienangehörigen in Kauf zu nehmen (vgl. auch VwGH 22.12.2009, 2009/21/0344). In Ihrem Fall ist von schwerwiegenden kriminellen Handlungen, nämlich vom bewaffneten Raub und von Suchtgiftkriminalität auszugehen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegenläufigen familiären und privaten Interessen, insbesondere den Interessen der Kinder, auch dringend geboten und sind die aus der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot resultierende Trennung von Familienangehörigen in Kauf zu nehmen vergleiche auch VwGH 22.12.2009, 2009/21/0344). Sie wurden zwischen 2000 und 2020 regelmäßig immer wieder straffällig und wenn Sie nun behauptet, Ihre Familie stehe im Mittelpunkt, dann steht für das BFA fest, dass es ich um eine Schutzbehauptung handelt, siehe dazu den Polizeibericht vom 29.07.

  1. Sie, der sich jetzt hinter dem Begriff „Familie“ verstecken will, hat jahrelang keinen Gedanken daran verschwendet, wie vielen Familien Sie mit Ihren Gewalttaten Leid zugefügt haben und wie viele Familien Sie mit Ihrem Gifthandel in den Abgrund trieben. Sie waren schon lange Vater, als Sie durchgehend von 2016 bis 2020 mit Drogen und Tabletten dealten, die Geburt Ihrer Kinder 2017 und 2019 änderte nichts an Ihrem Verhalten. Jetzt verstecken Sie sich hinter dem Kindeswohl. Das Kindeswohl dient aber nicht dazu, von straffälligen Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich als Schutzschild vor Rückkehrentscheidungen und Abschiebungen missbraucht zu werden. Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. zuletzt VwGH vom
  2. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur selbst eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 11.1.2021, Ra 2020/01/0295, mwN; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013-7, vgl. zur Beurteilung von Art. 8 EMRK im Übrigen VfGH 23.2.2021, E 4200/2020-9). Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ist daher verhältnismäßig.Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen vergleiche zuletzt VwGH vom
  3. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur selbst eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 11.1.2021, Ra 2020/01/0295, mwN; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013-7, vergleiche zur Beurteilung von Artikel 8, EMRK im Übrigen VfGH 23.2.2021, E 4200/2020-9). Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ist daher verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer kann die Kontakte zu seinen in Österreich aufhältigen Bezugspersonen (in eingeschränktem Ausmaß) durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Dies ist dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch zumutbar, zumal der Kontakt auch während der Inhaftierung des Beschwerdeführers bzw. während seiner Abwesenheit in den letzten beiden Jahren nicht intensiver gewesen sein konnte. Eine allfällige finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen bzw. die Leistung von Unterhaltszahlungen an die Kinder des Beschwerdeführers kann auch vom bzw. ins Ausland erfolgen. Eine Trennung von seinen Kindern hat der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Bezüglich Ihrer in Österreich lebenden Familie, insbesondre Ihrer Tochter ist folgendes anzuführen: Der Vollständigkeit halber ist überdies zu betonen, dass es Ihnen naturgemäß auch nicht verwehrt ist,

Ablauf des gegen Sie erlassenen, befristeten Einreiseverbots – bei Erfüllung der entsprechenden fremden- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen – wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.” Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus: “Da Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz während einer entsprechenden Anhaltung stellten, fallen Sie in den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, ohne dass es eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedarf.“Da Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz während einer entsprechenden Anhaltung stellten, fallen Sie in den Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, ohne dass es eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedarf. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. […] Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. […] Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr; insbesondere ist davon auszugehen, dass Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz stellten, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern: Zu Punkt 1: Sie reisten trotz bestehendem Einreiseverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet. Sie haben keinen Behördenkontakt gesucht und Ihren Aufenthalt im Verdeckten bestritten, um sich Ihrer behördlichen Erreichbarkeit zu entziehen. Sie sind nicht gewillt in die Türkei zurückzukehren und sei auch nicht vor Ihrem Aufgriff bezüglich Schutzsuche an die Behörden herangetreten. Sie stellten jetzt bereits zum zweiten Mal einen Asylantrag, als Sie sich in fremdenpolizeilicher Anhaltung befanden. Sie versuchen mit allen Mitteln in Österreich zu verbleiben, um einer Abschiebung in die TÜRKEI zu entweichen. Zuletzt gaben Sie auch im Zuge der Einvernahme vom 24.12.2025 an, dass Sie sich einer Abschiebung in die TÜRKEI widersetzen. Bereits Ihr gezeigtes Verhalten in der Vergangenheit (Verschlucken einer Rasierklinge) zeigt neuerlich, dass Sie nicht einmal davor zurück schrecken sich vor Ihrer eigenen körperlichen Unversehrtheit zu schädigen. Laut Maßnahmenmeldung vom 28.07.2024 verschluckte Sie am 28.07.2024 zur Verhinderung Ihrer Abschiebung eine Rasierklinge. Laut einem Auszug aus der Krankenkartei sowie dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 30.07.2024 hat die geschluckte Rasierklinge den Körper mit dem Stuhlgang verlassen. Aus dem Auszug aus der Krankenkartei geht hervor, dass Sie die Rasierklinge – mit Plastik und Handschuh umwickelt – schluckten, um nicht in die TÜRKEI abgeschoben zu werden. Sie verhielten sich im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2024 gegenüber den ausführenden Beamten äußerst aggressiv. Zu Punkt 2+3: Aufgrund Ihrer massiven Straffälligkeit besteht gegen Sie ein Einreiseverbot, welches bis 06.02.2028 in seiner Gültigkeit steht. Sie wurden bereits am 06.03.2022 in die TÜRKEI abgeschoben. Zu einem unbekannten Zeitpunkt kamen Sie trotz bestehenden Einreiseverbot neuerlich und illegal in das Bundesgebiet zurück und kommen seitdem Ihrer Ausreiseverpflichtung vehement nicht

. Zu Punkt 5: Bereits bei Ihrem ersten Asylantrag am 21.07.2024 befanden Sie sich in fremdenpolizeilicher Anhaltung, da Sie aufgrund der Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG angehalten wurden.Bereits bei Ihrem ersten Asylantrag am 21.07.2024 befanden Sie sich in fremdenpolizeilicher Anhaltung, da Sie aufgrund der Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wurden. Bei Ihrer neuerlichen Asylantragstellung am 24.12.2025 befanden Sie sich ebenso in fremdenpolizeilicher Anhaltung, da Sie aufgrund der Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG angehalten wurden.Bei Ihrer neuerlichen Asylantragstellung am 24.12.2025 befanden Sie sich ebenso in fremdenpolizeilicher Anhaltung, da Sie aufgrund der Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wurden. Beide Asylanträge stellten Sie erst als Sie sich in Haft befanden, zuvor suchten Sie aus eigenem zu keinem Zeitpunkt Behördenkontakt. Sie versuchen mit allen Mitteln Ihre Abschiebung zu verhindern und schreckten nicht davor zurück missbräuchliche Asylanträge zu stellen. Sie stellten Ihre Asylanträge rein aus familiären und wirtschaftlichen Gründen. Abschließend wird angeführt, dass bei Ihren zwei Asylantragstellungen eine durchsetzbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Zu Punkt 7: Sie kamen dem gelinderen Mittel am Anfang

, jedoch beschlossen Sie

einiger Zeit dem gelinderen Mittel nicht mehr

zukommen. Im Zuge der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie gesundheitsbedingt der täglichen Meldeverpflichtung nicht mehr

kommen konnten. Ärztliche Atteste legten Sie zu keinem Zeitpunkt vor oder suchten aus eigenem zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu einer Polizeiinspektion auf. Zu Punkt 9: Zu Ihren familiären Bindungen wird angeführt, dass gegen Sie bereits ein rechtskräftiges Einreiseverbot besteht und Sie ebenso bereits in die Türkei abgeschoben wurden. Ihre minderjährige Tochter stellt keinen Grund dar, um illegal in Österreich zu verbleiben. Weiters obliegt das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter. Sie sind zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und daher weder gegenwärtig noch zukünftig in der Lage, Ihren Aufenthalt und Ihre Ausreise, aus Eigenem, durch legale Quellen, zu finanzieren. Sie sind gegenwärtig nicht im Besitz von ausreichend Barmittel, welche Sie aus einer legalen bzw. stabilen Quelle erwirtschaftet haben. Auf die Unterstützung anderer Personen haben Sie keinen Rechtsanspruch. Auch haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungen. Aufgrund Ihrer Mittellosigkeit besteht die Gefahr, dass Ihr weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und der Beschaffung von Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen. Sie verfügen über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das Ihnen ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Sie waren nicht behördlich nicht gemeldet und Ihren illegalen Aufenthalt im Verdeckten führten. Sie sind ohnehin nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und gehe keiner legalen Beschäftigung

. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Sie aufgrund des Grades Ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt haben, um nicht Ihr Verfahren zu erschweren und unterzutauchen. Aufgrund des Vorverhaltens Ihrer Person sowie den dargelegten Vorstrafen, die auf ein hohes Gewaltpotenzial sowie eine hohe kriminelle Energie Ihrer Person schließen lassen, war davon auszugehen, dass Ihr Aufenthalt eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" darstellt. Ihr persönliches Verhalten (Missachtung behördlicher Auflagen und Entscheidungen, bewusster illegaler Aufenthalt in Österreich, Missachtung der gegen Sie bestehenden Ausreiseverpflichtung) zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten, und besteht die Gefahr, dass Sie – auf freiem Fuß belassen – Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetzen, zumal Sie wissen, dass Ihre Abschiebung vorgesehen ist und diese auch nicht unmöglich erscheint. Eine begründete Fluchtgefahr liegt in Anbetracht der Aktenlage und Ihren eigenen Angaben vor. Sie wissen, dass Ihre Abschiebung nicht unmöglich erscheint. Bei einem Verfahren auf freien Fuß können Sie sich dem Verfahren jederzeit entziehen und untertauchen. Ihre Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist ist daher – zum jetzigen Zeitpunkt – weiterhin möglich. Gegenteilige Informationen liegen derzeit nicht vor. Daher ist die Entscheidung auch (unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage) verhältnismäßig, zulässig und auch zielführend. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Das Gesamtbild ergab, dass Sie nicht bereit sind, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Sie missachten die österreichische Rechtsordnung gravierend und wurden gravierend straffällig. Es war daher aufgrund des Gesamtverhaltens /persönlichen Verhaltens Ihres davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" darstellt. In Ihrem Fall war aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Auch die ehemalige Lebensgefährtin des BF / Mutter Ihrer Tochter sowie der Bruder (konnten Sie nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen. Die neue Freundin (kennt Sie erst seit kurzer Zeit) und war nicht einmal in Kenntnis darüber, dass Sie sich trotz Einreiseverbot in Österreich aufhalten. Ihre neue Freundin war auch als Zeugin in der Schubhaftverhandlung am 30.07.2024 als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und einvernommen. Auch als Ihre Freundin über Ihren illegalen Aufenthalt informiert wurde, schreckte diese auch nicht neuerlich zurück Sie unangemeldet in WIEN 21 im Verborgenen zu halten. Aufgrund des Vorverhaltens Ihrer Person und Ihren Angehörigen war daher nicht davon auszugehen, dass Sie sich […] bei Ihrem Bruder oder Ihrer neuen Freundin für die Behörde zur Verfügung halten. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deli[n]quenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion WIEN – scheinen folgende Verurteilungen auf: 01. Verurteilung Gericht: JGH WIEN […] 30.10.2000 […] Delikt: PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 PAR 229/1 PAR 15 136/1 StGB Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Monate, Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe […] 02. Verurteilung Gericht: JGH WIEN […] Rechtskräftig seit: 23.10.2001 Delikt: PAR 83/1 PAR 15 83/1 PAR 125 127 StGB Delikt: PAR 50 ABS 1/2 U 3 WaffG Strafausmaß: Freiheitsstrafe 5 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre […] 03. Verurteilung Gericht: JGH WIEN […] Rechtskräftig seit: 14.06.2002 Delikt: PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 StGB Strafausmaß: Freiheitsstrafe 15 Monate […] 04. Verurteilung Gericht: LG F.STRAFS.WIEN […] Rechtskräftig seit: 23.06.2004 Delikt: PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (4. FALL) StGB Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Jahre Zusatz: Junge(r) Erwachsene(r) 05. Verurteilung Gericht: LG F.STRAFS.WIEN […] Rechtskräftig seit: 21.12.2007 Delikt: PAR 15 142/1 143 (1. FALL) PAR 142/1 143 (1. FALL) StGB Strafausmaß: Freiheitsstrafe 9 Jahre […] 06. Verurteilung Gericht: BG LEOPOLDSTADT […] Rechtskräftig seit: 03.05.2018 Delikt: § 27 (1 u 2) Z 1 1.2. Fall SMGDelikt: Paragraph 27, (1 u 2) Ziffer eins, 1.2. Fall SMG […] Strafausmaß: Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe […] 07. Verurteilung Gericht: LG F.STRAFS.WIEN […] Rechtskräftig seit: 11.08.2020 Delikt: § 28a

(1)
  1. Fall und
  2. Fall SMGDelikt: Paragraph 28 a,
(1)
  1. Fall und
  2. Fall SMG […] Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Jahre Sie wurden insgesamt zu mehr als 14 Jahren Haft in Österreich verurteilt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen

zukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Aus der Aktenlage ist eindeutig ersichtlich, dass Sie sich vor ha. Behörde verborgen halten, um somit Ihre Abschiebung zu verhindern. Weiters stellten Sie bereits am 24.12.2025 Ihren zweiten Asylantrag. Sofern relevanten Fluchtgründe vorliegen, so ist nicht erklärlich, warum Sie beispielsweise keine Rechtsmittel in Ihrem ersten Asylverfahren einlegten. Ihr erstes Asylverfahren wurde negativ entschieden und wurden im zweiten Asylverfahren ebenso keine relevanten Fluchtgründe dargelegt. Sie versuchen mit allen Mitteln Ihre Abschiebung zu behindern. Weiters kam auch bereits das Bundesverwaltungsgericht zum Entschluss, dass die Schubhaft in Ihrem Fall verhältnismäßig ist und Ihrem Fall eindeutig Fluchtgefahr besteht. Die neuerliche Verhängung der Schubhaft wird dadurch verstärkt, dass Sie sich bereits

Erlassung eines gelinderen Mittels mit täglicher Meldeverpflichtung dieser

einer Zeit entzogen. Im ganzen Jahr 2025 suchten Sie aus eigenem zu keinem Zeitpunkt Behördenkontakt. Zuletzt gaben Sie im Zuge der Einvernahme vom 24.12.2025 an, dass Sie sich neuerlich einer Abschiebung in die TÜRKEI widersetzen werden. Mit Ihrer missbräuchlichen Asylantragstellungen versuchen Sie jedes Mal ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Zusammengefasst sind Sie ein nicht mit den österreichischen Rechtsnormen verbundener Mensch. Es besteht der erhebliche und begründete Verdacht, dass Sie im Falle einer Entlassung Ihren illegalen Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet fortführen würden. Auch hier steht jedoch Ihr Verhalten im Vordergrund, welches gegen eine Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung spricht. Mit dieser Variante wären die weiteren Verfahren keinesfalls gesichert, so könnten Sie dennoch neuerlich untertauchen und wären für das Verfahren nicht greifbar. So ist die Verhängung der Schubhaft in Ihrem Fall das einzige effektive Mittel, um die weiteren ha. Verfahren zu führen. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sollten Sie dennoch ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.”

  1. Mit Schriftsatz vom 05.01.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 25.12.2025 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der beantragten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen seien. Zum Sachverhalt führte die Beschwerde im Wesentlichen Folgendes aus: “Der BF wurde in Österreich geboren und ist TÜRKISCHER Staatsangehöriger. Er war im Besitz eines unbefristeten Daueraufenthaltes (Daueraufenthalt EU). Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 17.03.2021 eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot von sechs Jahren gegen den BF erlassen. Am 06.03.2022 wurde der BF in die TÜRKEI abgeschoben.“Der BF wurde in Österreich geboren und ist TÜRKISCHER Staatsangehöriger. Er war im Besitz eines unbefristeten Daueraufenthaltes (Daueraufenthalt EU). Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 17.03.2021 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot von sechs Jahren gegen den BF erlassen. Am 06.03.2022 wurde der BF in die TÜRKEI abgeschoben. Der BF stellte am 21.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 22.11.2024 vollumfänglich abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt und erwuchs am 11.01.2025 in Rechtskraft. Am 24.12.2025 wurden Beamten der LPD Wien zur [Adresse XX] beordert. Aufgrund des illegalen Aufenthalts des BF wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen und werde er ins PAZ HERNALSER GÜRTEL überstellt. Im Zuge der Einvernahme zur Schubhaft brachte der BF seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz beim BFA ein. Der BF brachte vor, nicht in die TÜRKEI zurückkehren zu können. Der BF ist somit Asylwerberin im offenen Asylverfahren. Mit Bescheid vom 02.01.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben.Im Zuge der Einvernahme zur Schubhaft brachte der BF seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz beim BFA ein. Der BF brachte vor, nicht in die TÜRKEI zurückkehren zu können. Der BF ist somit Asylwerberin im offenen Asylverfahren. Mit Bescheid vom 02.01.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Drei Geschwister, seine Tochter […] und seine Lebensgefährtin leben in Österreich. Der BF ist bereit mit den Behörden zu kooperieren und verfügt der BF über eine potenzielle Meldeadresse bei seinem Bruder XXXX . Des weiteren könnte ihn sein Bruder XXXX ebenfalls finanziell unterstützen.Drei Geschwister, seine Tochter […] und seine Lebensgefährtin leben in Österreich. Der BF ist bereit mit den Behörden zu kooperieren und verfügt der BF über eine potenzielle Meldeadresse bei seinem Bruder römisch 40 . Des weiteren könnte ihn sein Bruder römisch 40 ebenfalls finanziell unterstützen. Zum Beweis beantragt der BF die zeugenschaftliche Einvernahme des Herren XXXX . Der Bruder des BF möchte diesen gerne mit einer Meldeadresse und einer möglichen Unterkunftnahme an der o.g. Adresse unterstützen.des Herren römisch 40 . Der Bruder des BF möchte diesen gerne mit einer Meldeadresse und einer möglichen Unterkunftnahme an der o.g. Adresse unterstützen. Sowie des Herren XXXX . Der Bruder des BF möchte diesen finanziell unterstützen.Sowie des Herren römisch 40 . Der Bruder des BF möchte diesen finanziell unterstützen. Im Falle des BF liegt weder eine Fluchtgefahr vor, noch ist die Schubhaft notwendig oder verhältnismäßig.” Begründend führte die Beschwerde Folgendes aus: “
  2. Keine Auseinandersetzung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Im gegenständlichen Fall verhängte die Behörde die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Allerdings hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens substantiiert auseinander zu setzten.Im gegenständlichen Fall verhängte die Behörde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Allerdings hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens substantiiert auseinander zu setzten. Der VwGH hat hierzu bereits mehrfach ausdrücklich ausgesprochen, dass sich die belangte Behörde in Fällen der Schubhaftverhängung gem. § 76 Abs 2 Z 1 FPG auch mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinander zu setzen hat [VwGH Ra 2019/21/0367-7 vom 27.04.2020].Der VwGH hat hierzu bereits mehrfach ausdrücklich ausgesprochen, dass sich die belangte Behörde in Fällen der Schubhaftverhängung gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG auch mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinander zu setzen hat [VwGH Ra 2019/21/0367-7 vom 27.04.2020]. Die Behörde hätte sich näher mit der voraussichtlichen Länge des Asylverfahrens näherauseinandersetzen müssen.
  3. Zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und zur angenommen Verzögerungsabsicht: Gegenüber Asylwerber*innen kommt Schubhaft nur in sehr engen Grenzen in Frage. Das BFA stützt sich gegenständlich darauf, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 letzter Satz FPG iVm § 40 Abs 5 BFA-VG vorliegen würden. In einem solchen Fall sei keine Gefährdungsprognose durchzuführen.Gegenüber Asylwerber*innen kommt Schubhaft nur in sehr engen Grenzen in Frage. Das BFA stützt sich gegenständlich darauf, dass die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vorliegen würden. In einem solchen Fall sei keine Gefährdungsprognose durchzuführen. § 40 Abs 5 BFA-VG ist der Bestimmung des § 76 Abs 6 FPG

gebildet, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen ist. Gem § 40 Abs 5 BFA-VG darf im Fall der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Festnahme die Schubhaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn der Antrag zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Ist bereits die weitere Anhaltung im Stande der Festnahme unzulässig, trifft dies erst recht auf die

folgende Schubhaft zu. In einem solchen Fall ist auch im Schubhaftbescheid eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft

Antragstellung erforderlich (vgl VwGH 11.04.2024, Ra 2024/21/0068).Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG ist der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG

gebildet, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen ist. Gem Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG darf im Fall der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Festnahme die Schubhaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn der Antrag zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Ist bereits die weitere Anhaltung im Stande der Festnahme unzulässig, trifft dies erst recht auf die

folgende Schubhaft zu. In einem solchen Fall ist auch im Schubhaftbescheid eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft

Antragstellung erforderlich vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2024/21/0068). Gem der Judikatur des VwGH ist für die Beurteilung der Verzögerungsabsicht eine Grobprüfung des Antrages durchzuführen, um die Motive für die Antragstellung beurteilen zu können (vgl VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017). Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Antrag ausschließlich zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; zuletzt VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017).Gem der Judikatur des VwGH ist für die Beurteilung der Verzögerungsabsicht eine Grobprüfung des Antrages durchzuführen, um die Motive für die Antragstellung beurteilen zu können vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017). Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Antrag ausschließlich zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; zuletzt VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017). Der BF hat im gegenständlichen Fall den Antrag auf internationalen Schutz nicht – jedenfalls nicht ausschließlich – in Verzögerungsabsicht gestellt. Im Bescheid der belangten Behörde wird die geforderte Verzögerungs- bzw. Missbrauchsabsicht des BF auch nicht

vollziehbar begründet. Die belangte Behörde verabsäumt es genau darzulegen worin die Missbrauchsabsicht des BF gelegen ist. Da die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht vorliegen, erweist sich (jedenfalls) die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz als rechtswidrig.

  1. Zum Nichtvorliegen der Fluchtgefahr gem § 76 Abs 3 FPG
  2. Zum Nichtvorliegen der Fluchtgefahr gem Paragraph 76, Absatz 3, FPG Die belangte Behörde stützt die Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr auf die Ziffern 1, 2, 3, 5, 7 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG. Im ggstl. Fall ist das Vorliegen einer Fluchtgefahr jedoch zu verneinen:Die belangte Behörde stützt die Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr auf die Ziffern 1, 2, 3, 5, 7 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Im ggstl. Fall ist das Vorliegen einer Fluchtgefahr jedoch zu verneinen: Zur Z 1, 2, 3:Zur Ziffer eins, 2, 3 : Der BF verweist auf die Judikatur des VwGH, wonach das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht bereits per se Fluchtgefahr annehmen lässt [Vgl. VwGH 27.10.2020 Ra 2019/21/0274; siehe auch VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336]. Zu Z 7: Das BFA führt weiters an, dass der BF seiner Verpflichtung aus der Verhängung eines gelinderen Mittels nicht

gekommen ist. Dabei wurden die Angaben des BF nicht berücksichtigt, warum er dem gelinderen Mittel nicht mehr

gekommen ist. Zu berücksichtigen ist, dass der BF dem gelinderen Mittel über einen längeren Zeitraum sehr wohl Folge geleistet hat. Der BF möchte ausführen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, chronische Magenschmerzen, der periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr

kommen konnte.Zu Ziffer 7 :, Das BFA führt weiters an, dass der BF seiner Verpflichtung aus der Verhängung eines gelinderen Mittels nicht

gekommen ist. Dabei wurden die Angaben des BF nicht berücksichtigt, warum er dem gelinderen Mittel nicht mehr

gekommen ist. Zu berücksichtigen ist, dass der BF dem gelinderen Mittel über einen längeren Zeitraum sehr wohl Folge geleistet hat. Der BF möchte ausführen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, chronische Magenschmerzen, der periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr

kommen konnte. Zu Z 9: Zu Unrecht stützt sich das BFA auf § 76 Abs 3 Z 9 FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Sehr wohl stellt die Behörde fest, dass die bP über Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt. Angemerkt wird aber, dass die bP kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht hätte. Die belangte Behörde verkennt in diesem Zusammenhang aber offenbar, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankommt, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK zulässig ist.

der Judikatur des VwGH ist vielmehr wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfügt, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Dabei ist

Ansicht des VwGH auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, es kommt jedoch nicht darauf an, dass eine Person besonders

haltig integriert ist. Auch diesbezüglich sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen [VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336].Zu Ziffer 9 :, Zu Unrecht stützt sich das BFA auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Sehr wohl stellt die Behörde fest, dass die bP über Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt. Angemerkt wird aber, dass die bP kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht hätte. Die belangte Behörde verkennt in diesem Zusammenhang aber offenbar, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankommt, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK zulässig ist.

der Judikatur des VwGH ist vielmehr wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfügt, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Dabei ist

Ansicht des VwGH auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, es kommt jedoch nicht darauf an, dass eine Person besonders

haltig integriert ist. Auch diesbezüglich sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen [VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336]. Der BF verweist auf den Beweisantrag und weist nochmals darauf hin, dass er bei den beantragen Zeugen Unterkunft nehmen kann und diese ihn auch finanziell unterstützen könnten. [..] Das Vorliegen von Fluchtgefahr wird auch mit der Straffälligkeit des BF begründet und dazu das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0276, zitiert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spricht eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die von der Behörde im Bescheid herangezogene Judikatur ist als überholt anzusehen. Der VwGH hat mehrfach klargestellt, dass „Straffälligkeit“ keines der in § 76 Abs 3 FPG genannten Kriterien ist [vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264].Das Vorliegen von Fluchtgefahr wird auch mit der Straffälligkeit des BF begründet und dazu das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0276, zitiert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spricht eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die von der Behörde im Bescheid herangezogene Judikatur ist als überholt anzusehen. Der VwGH hat mehrfach klargestellt, dass „Straffälligkeit“ keines der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien ist [vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264]. Im Falle des BF liegt in Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles keine Fluchtgefahr vor. [4]. Zur Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde muss sich – in für die

folgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinandersetzen (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde muss sich – in für die

folgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinandersetzen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG in Frage gekommen.Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Frage gekommen. Der BF legte bereits unter Punkt II. dar, dass er über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder XXXX verfügt. Das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit zählt

der Judikatur des VwGH zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen, insbesondere wenn dieser Umstand von der betroffenen Person selbst ins Treffen geführt wird (vgl VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090).Der BF legte bereits unter Punkt römisch zwei. dar, dass er über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder römisch 40 verfügt. Das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit zählt

der Judikatur des VwGH zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen, insbesondere wenn dieser Umstand von der betroffenen Person selbst ins Treffen geführt wird vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Der VwGH hat überdies klargestellt, dass es bei der Prüfung, ob ein gesicherter Wohnsitz vorliegt, nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation der Vereinbarung ankommt (vgl VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017). So steht etwa ein im (Haupt-)Mietvertrag festgesetztes Untermietverbot der Annahme eines gesicherten Wohnsitzes nicht entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Überlassung der Wohnung unentgeltlich erfolgt, womit ohnehin nicht gegen ein Untermietverbot verstoßen wird.Der VwGH hat überdies klargestellt, dass es bei der Prüfung, ob ein gesicherter Wohnsitz vorliegt, nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation der Vereinbarung ankommt vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017). So steht etwa ein im (Haupt-)Mietvertrag festgesetztes Untermietverbot der Annahme eines gesicherten Wohnsitzes nicht entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Überlassung der Wohnung unentgeltlich erfolgt, womit ohnehin nicht gegen ein Untermietverbot verstoßen wird. Die BF ist bereit, mit Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. […] Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. […]”

  1. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 05.01.2026 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus:
  2. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 05.01.2026 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus: “Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde am XXXX in Österreich geboren.“Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Er besuchte im Bundesgebiet 1 Jahr Vorschule, 4 Jahre Volksschule und 4 Jahre Hauptschule. Anschließend absolvierte er für 16 Monate eine Lehre. Er verfügte über einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Daueraufenthalt EU". Mit Urteil des Jugendgerichtshofes WIEN […] vom 30.10.2000, rechtskräftig 03.11.2000 wurde der Bf.

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 140, 15; § 229 Abs. 1; §§15, 136 Abs. 1 St

GB als Jugendstraftäter zu einer Freiheitsstrafe von 12Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und wurde die Bewährungshilfe angeordnet.Mit Urteil des Jugendgerichtshofes WIEN […] vom 30.10.2000, rechtskräftig 03.11.2000 wurde der Bf.

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 140, 15,; Paragraph 229, Absatz eins,; §§15, 136 Absatz eins, StGB als Jugendstraftäter zu einer Freiheitsstrafe von 12Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes WIEN […] vom 17.10.2001, rechtskräftig 23.10.2001 wurde der Bf.

§ 83Abs. 1, §§ 15, 83 Abs. 1; §§ 125, 127 St

GB; § 50 Abs. 1 Z 2 und 3 WaffG als Jugendstraftäter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit der Verurteilung vom 30.10.2000 auf 5 Jahre verlängert.Mit Urteil des Jugendgerichtshofes WIEN […] vom 17.10.2001, rechtskräftig 23.10.2001 wurde der Bf.

Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraphen 15, 83, Absatz eins,; Paragraphen 125, 127, StGB; Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG als Jugendstraftäter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit der Verurteilung vom 30.10.2000 auf 5 Jahre verlängert. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes WIEN […] vom 14.06.2002, rechtskräftig 14.06.2002 wurde der Bf.

§§ 127,128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130, 15 St

GB als Jugendstraftäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte

sicht der Verurteilung vom 17.10.2001 widerrufen.Mit Urteil des Jugendgerichtshofes WIEN […] vom 14.06.2002, rechtskräftig 14.06.2002 wurde der Bf.

Paragraphen 127,,128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 130, 15, StGB als Jugendstraftäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte

sicht der Verurteilung vom 17.10.2001 widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen WIEN […] vom 23.06.2004, rechtskräftig 23.06.2004 wurde der Bf. als junger Erwachsener

§§ 127128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2 130 (4. Fall) St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte

sicht der Verurteilung vom 30.10.2000 widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen WIEN […] vom 23.06.2004, rechtskräftig 23.06.2004 wurde der Bf. als junger Erwachsener

Paragraphen 127, 128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins und 2 130 (4. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte

sicht der Verurteilung vom 30.10.2000 widerrufen. Im Zeitraum 22.04.2004-23.02.2007 befand sich der Bf. in Haft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen WIEN […] vom 18.12.2007, rechtskräftig 21.12.2007, wurde der Bf.

§§ 15, 142 Abs. 1, 143 (1. Fall); §§ 142 Abs. 1, 143 (1. Fall) St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen WIEN […] vom 18.12.2007, rechtskräftig 21.12.2007, wurde der Bf.

Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, (

  1. Fall); Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (
  2. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Im Zeitraum 17.04.2007-15.04.2016 befand sich der Bf. in Haft. Mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros, vom 20.01.2009, […] wurde gegen den Bf. ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, wegen mehreren Raubüberfällen, bei denen er gegenüber den einzelnen Opfern besonders brutal vorgegangen war und auch Schusswaffen und Stahlruten zum Einsatz gekommen sind, erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom UVS […] vom 24.11.2009 nicht Folge gegeben. Am 14.01.2014 stellte der Bf. aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 31.10.2014 stattgegeben. Mit Urteil des Bezirksgerichts LEOPOLDSTADT […] vom 18.01.2018, rechtskräftig 03.05.2018 wurde der Bf.

§ 27(1 u 2) Z 1 1.2.

Fall SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts LEOPOLDSTADT […] vom 18.01.2018, rechtskräftig 03.05.2018 wurde der Bf.

Paragraph 27, (1 u 2) Ziffer eins, 1.2. Fall SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen WIEN […] vom 11.08.2020, rechtskräftig 11.08.2020 wurde der Bf.

§ 28a(1) 4.

Fall und 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen WIEN […] vom 11.08.2020, rechtskräftig 11.08.2020 wurde der Bf.

Paragraph 28 a,

(1)
  1. Fall und
  2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Im Zeitraum 23.04.2020-01.10.2020 befand sich der Bf. in Haft. Im Zeitraum 15.01.2021-16.04.2021 absolvierte der Bf. eine stationäre Suchtmittel-Therapie. Mit Bescheid vom 17.03.2021 wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen, eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.Mit Bescheid vom 17.03.2021 wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen, eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte

mehreren erfolglosen Zustellversuchen aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bf. am 11.05.2021 durch Hinterlegung im Akt. Die Entscheidung erwuchs mit 09.06.2021 in Rechtskraft. Die sofortige Abschiebung des Bf. scheiterte an der Greifbarkeit des Bf., er hielt sich weiterhin im Verborgenen auf, um eine Abschiebung zu vereiteln, Erst am 01.03.2022 konnte der Bf. zufälligerweise festgenommen werden, weil sich seine Ex-Lebensgefährtin und Mutter seines jüngsten Kindes von ihm bedroht gefühlt und die Polizei verständigt hatte. Am 06.03.2022 wurde der Bf. im Stande der Schubhaft in die TÜRKEI abgeschoben. Am 02.11.2022 stellte der Bf. einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots, der mit Bescheid vom 04.08.2023 zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs erstinstanzlich mit 18.09.2023 in Rechtskraft. Der Bf. reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt, lt. eigenen Angaben im November 2023 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich ohne Wohnsitzmeldung im Verborgenen auf. Am 20.07.2024 wurde der Bf. zufälligerweise von Beamten der LPD WIEN einer Personenkontrolle unterzogen und wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt.

Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde er festgenommen und ins PAZ HG verbracht. Am 21.07.2024 stellte der Bf. im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er zwischenzeitlich 1,5 Jahre den Militärdienst in der TÜRKEI absolviert hätte, und hätte ihm danach die Obdachlosigkeit und Armut gedroht. Mit Mandatsbescheid vom 21.07.2024 wurde gegen den Bf. gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 21.07.2024 wurde gegen den Bf. gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Am 28.07.2024 erging vom PAZ HG eine Maßnahmenmeldung, wonach der Bf. am 28.07.2024 zur Verhinderung seiner Abschiebung eine Rasierklinge verschluckt hatte. Laut einem Auszug aus der Krankenkartei sowie dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 30.07.2024 hat die geschluckte Rasierklinge den Körper mit dem Stuhlgang verlassen. Laut Befund und Gutachten vom 30.07.2024 bestanden keine Schmerzen oder Verletzungen sowie keine Beschwerden. Aus dem Auszug aus der Krankenkartei geht weiters hervor, dass der Bf. die Rasierklinge – mit Plastik und Handschuh umwickelt – schluckte, um nicht in die TÜRKEI abgeschoben zu werden. Die gegen die angeordnete Schubhaft eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 30.07.2024 als unbegründet abgewiesen. Bis zum 11.11.2024 befand sich der Bf. in Schubhaft. Da bis dahin noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren ergangen war, wurde der Bf. am 11.11.2024 aus der Schubhaft entlassen und wurde gegen ihn das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Asylantrag des Bf. wurde mit Bescheid vom 22.11.2024 abgewiesen und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Es wurde keine neue Rückkehrentscheidung erlassen, da bereits eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gültig bis zum 06.03.2028 vorlag. Die Entscheidung erwuchs erstinstanzlich mit 11.01.2025 in Rechtskraft.Der Asylantrag des Bf. wurde mit Bescheid vom 22.11.2024 abgewiesen und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Es wurde keine neue Rückkehrentscheidung erlassen, da bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot gültig bis zum 06.03.2028 vorlag. Die Entscheidung erwuchs erstinstanzlich mit 11.01.2025 in Rechtskraft. Am 13.01.2025 teilte die PI HERNALSER GÜRTEL, dass der Bf. seiner Meldeverpflichtung zuletzt am 05.12.2024

gekommen wäre, am 06.12.2024 hätte er sich telefonisch krankgemeldet und seither nichts mehr von sich hören lassen. Am 29.01.2025 hat der Bf. seinen seit dem 04.12.2024 gemeldeten Wohnsitz abgemeldet und war für die Behörde nicht mehr greifbar. Er kam auch seiner Ausreiseverpflichtung nicht

, sondern verblieb beharrlich im Bundesgebiet und setzte seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fort. Am 24.12.2025 wurde der Bf. zufälligerweise im Zuge einer Amtshandlung aufgegriffen, da seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter seines jüngsten Kindes aufgrund seines aggressiven Verhaltens in ihrer Wohnung Anzeige gegen den Bf. erstattet hat. Es wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des Bf. sowie eine Aufenthaltsermittlung festgestellt.

Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde der Bf. festgenommen und ins PAZ-HG verbracht. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.12.2025 gab der Bf. im Wesentlichen an, dass er einen Asyl-Folgeantrag stellen möchte, da er nicht in die TÜRKEI zurückkönne, weil er illegal und schlepperunterstützt eingereist wäre, die Schlepper bezahlen müsste, und hätte er die Geldmittel dafür nicht. Da er die Meldeverpflichtung des gelinderen Mittels nicht eingehalten hätte, wäre er untergetaucht und hätte unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin in WIEN 21 Unterkunft genommen. Er hätte dort keinen Wohnsitz gemeldet, da ihm bewusst war, dass ihn die Polizei sucht. Seinen Lebensunterhalt hätte er durch das Sammeln von Pfandflaschen im Wert von ca. EUR 70,- pro Tag bestritten. Sein Kind in Österreich würde er ca. 1 Mal pro Woche sehen, das ältere Kind lebe mit der Kindesmutter in KROATIEN und hätte diese auf Unterhalt verzichtet. In Österreich leben außer seiner Tochter 3 Geschwister, seine Lebensgefährtin und weitere Verwandte. In der TÜRKEI habe er keine Familienangehörige mehr, nur Freunde, die er über FACEBOOK gefunden hätte. Er gab weiters an, ein chronisches Magenleiden zu haben. Mit Aktenvermerk gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG vom 24.12.2025 wurde die Anhaltung des Bf. trotz Asylantragstellung aufrechterhalten.Mit Aktenvermerk gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom 24.12.2025 wurde die Anhaltung des Bf. trotz Asylantragstellung aufrechterhalten. Anschließend wurde der Bf. der Asylgruppe zur Erstbefragung zu seinem Folgeantrag vorgeführt. Mit Bescheid vom 25.12.2025 wurde gegen den Bf. zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet.Mit Bescheid vom 25.12.2025 wurde gegen den Bf. zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet. Eine freiwillige Ausreise hat der Bf. bis dato nicht beantragt und verfügt er offensichtlich auch über keine Geldmittel, um die Ausreise und den Aufenthalt bis dahin zu finanzieren. Zudem hat er bereits in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, nicht in die TÜRKEI zurückkehren zu wollen und sich seiner Abschiebung zu widersetzen. Er verfügt über keinerlei Geldmittel und kam daher auch keine Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages in Frage. Zudem würde dadurch auch der Zweck der Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung nicht erreicht werden können. Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. nicht in Betracht, da er weder über eine benennbare Unterkunft noch über Geldmittel verfügte, und seine sozialen Kontakte in Österreich bislang lediglich für sein Untertauchen genutzt hatte. Zudem hatte er sich bereits erst vor ca. einem Jahr dem gelinderen Mittel entzogen. Es musste daher auch davon ausgegangen werden, dass sich der Bf. durch Untertauchen abermals dem Zugriff der Behörde entziehen, und auch einer Meldeverpflichtung selbst bei einem zugewiesenen Quartier nicht

kommen wird, da er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren möchte. Es handelt sich beim Bf. um eine junge, bis auf ein chronisches Magenleiden gesunde und arbeitsfähige Person, und ist es für ihn ein Leichtes, kurzfristig seinen Aufenthaltsort zu ändern, und woanders seine Pfandflaschen zu sammeln. Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultima ratio über den Bf. die Schubhaft angeordnet. Vom Bf. wurden außer einem chronischen Magenleiden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen behauptet, und wurden auch keine medizinischen Befunde oder Unterlagen vorgelegt. Es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet, jeder Häftling wird innerhalb von 24 Stunden dem Amtsarzt vorgeführt und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit zusätzlich auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da davon ausgegangen werden muss, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da davon ausgegangen werden muss, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Bf.

weislich am 29.12.2025 zugestellt. Am 02.01.2026 wurde dem Bf. im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme der mündliche Bescheid gem. § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG verkündet und der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.Am 02.01.2026 wurde dem Bf. im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme der mündliche Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkündet und der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Diese Entscheidung ist seit dem 02.01.2026 durchsetzbar. Es ist beabsichtigt den Bf. so schnell wie möglich in die TÜRKEI abzuschieben. Aufgrund der angekündigten Wiedersetzung gegen die Abschiebung wird wahrscheinlich eine begleitete Abschiebung organisiert werden müssen, die eine Vorlaufzeit von ca. 3-4 Wochen benötigt. Diese Verzögerung ist jedoch dem Bf. anzulasten. Zur Beschwerdeschrift ist noch Folgendes anzumerken: Die Behauptung, dass der Bf. bei einem Bruder Unterkunft nehmen, vom 2. Bruder finanziell unterstützt werden würde, und er selbst mit den Behörden kooperieren würde, geht insofern ins Leere, in dem er bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.12.2025 eingeräumt hatte, dass er sich dem gelinderen Mittel entzogen und anschließend seinen Wohnsitz abgemeldet hatte, da ihm bewusst war, dass die Polizei ihn suchen würde. Zudem hat er bereits angekündigt, sich der Abschiebung widersetzen zu wollen. Da kann wohl von einer Kooperationsbereitschaft des Bf. keine Rede sein. Zur Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens wird angemerkt, dass der Bf. noch vor der Anordnung der Schubhaft der Asylgruppe zur Erstbefragung vorgeführt wurde, mittlerweile wurde dem Bf. bereits am 29.12.2025 die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG zugestellt, und am 02.01.2026 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme der mündliche Bescheid gem. § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG verkündet und der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Es ist somit klar ersichtlich, dass das Asylverfahren zügig geführt wird, zumal seit dem 24.12.2025 aufgrund der Feiertage lediglich 4 „normale" Arbeitstage zu verzeichnen waren.Zur Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens wird angemerkt, dass der Bf. noch vor der Anordnung der Schubhaft der Asylgruppe zur Erstbefragung vorgeführt wurde, mittlerweile wurde dem Bf. bereits am 29.12.2025 die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG zugestellt, und am 02.01.2026 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme der mündliche Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkündet und der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Es ist somit klar ersichtlich, dass das Asylverfahren zügig geführt wird, zumal seit dem 24.12.2025 aufgrund der Feiertage lediglich 4 „normale" Arbeitstage zu verzeichnen waren. Der Hinweis auf § 40 Abs. 5 BFA-VG im Zusammenhang mit einer Grobprüfung des Antrages ist anzuführen, dass der Bf. sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zu seinen Fluchtgründen befragt wurde als auch bei der Erstbefragung vor der Asylgruppe noch vor Anordnung der Schubhaft. Der Bf. hat zu keiner Zeit auch nur im Entferntesten eine tatsächliche, asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, sondern lediglich, dass er nicht in der TÜRKEI leben möchte, da ihm dort

seinem Militärdienst Obdachlosigkeit und Armut gedroht hätten, und ihn aufgrund seiner Vorstrafen niemand einstellen würde. Hier handelt es sich um eine rein wirtschaftliche Motivation, die absolut keinem Asylgrund der GFK entspricht. Es liegt eindeutig auf der Hand, dass der Bf. durch diese Antragstellung lediglich seine Abschiebung verzögern bzw. verhindern wollte.Der Hinweis auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG im Zusammenhang mit einer Grobprüfung des Antrages ist anzuführen, dass der Bf. sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zu seinen Fluchtgründen befragt wurde als auch bei der Erstbefragung vor der Asylgruppe noch vor Anordnung der Schubhaft. Der Bf. hat zu keiner Zeit auch nur im Entferntesten eine tatsächliche, asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, sondern lediglich, dass er nicht in der TÜRKEI leben möchte, da ihm dort

seinem Militärdienst Obdachlosigkeit und Armut gedroht hätten, und ihn aufgrund seiner Vorstrafen niemand einstellen würde. Hier handelt es sich um eine rein wirtschaftliche Motivation, die absolut keinem Asylgrund der GFK entspricht. Es liegt eindeutig auf der Hand, dass der Bf. durch diese Antragstellung lediglich seine Abschiebung verzögern bzw. verhindern wollte. Zum behaupteten Nichtvorliegen der Fluchtgefahr, kann nur wiederholt angegeben werden, dass der Bf. bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.12.2025 eingeräumt hat, dass er sich dem gelinderen Mittel entzogen und anschließend seinen Wohnsitz abgemeldet hatte, da ihm bewusst war, dass die Polizei ihn suchen würde. Er ist dem gelinderen Mittel lediglich im Zeitraum 12.11.2024-05.12.2024, also nicht einmal einen Monat,

gekommen, da kann wohl nicht die Rede von einem längeren Zeitraum sein. Er hat sich zwar am 06.12.2024 telefonisch bei der PI krankgemeldet, es wurde von ihm jedoch zu keiner Zeit eine ärztliche Bestätigung vorgelegt, er hat auch seine Meldeverpflichtung nicht wieder aufgenommen, und er hat sich nicht mit der Behörde in Verbindung gesetzt. Stattdessen hat er noch seinen Wohnsitz abgemeldet, da ihm, wie er selbst einräumte, bewusst war, dass ihn die Polizei suchen würde. Magenschmerzen per se sind kein Grund, einer Meldeverpflichtung, die lediglich kurze Zeit in Anspruch nimmt, nicht

zukommen. Wenn die Magenschmerzen für längere Zeit so schlimm gewesen wären, dass er einer Meldeverpflichtung nicht

kommen kann, wäre vermutlich ein Krankenhausaufenthalt geboten gewesen, zumindest hätte er eine ärztliche Bestätigung vorlegen können. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Bf. seine sozialen Kontakte in Österreich dafür genutzt, ihn beim Untertauchen zu unterstützen und nicht dafür, ihn von einem Untertauchen abzuhalten. Somit sind in seinem Fall diese Kontakte nicht dafür geeignet, das Verfahren und die Abschiebung zu sichern, sie würden eher den Bf. beim neuerlichen Untertauchen decken und unterstützen. Die Straffälligkeit des Bf. mag zwar per se kein Kriterium für eine Fluchtgefahr sein, jedoch in einer Zusammenschau des Gesamtverhaltens des Bf. ist auch die massive Straffälligkeit im Zusammenhang mit seiner Beschaffungskriminalität und verhängten Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 15 Jahren Freiheitsstrafe zur Beurteilung seines Verhaltens, seiner Gesetzestreue, seinem Respekt vor Behördenentscheidungen und seiner Kooperationsbereitschaft heranzuziehen. Dass das gelindere Mittel beim Bf. nicht ausreichend ist, hat er selbst durch sein Vorverhalten und seine Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme bewiesen, wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde. Gegen ihn das gelindere Mittel ein weiteres Mal anzuordnen wäre daher grob fahrlässig, zumal er auch bereits die Widersetzung der Abschiebung angekündigt hat.”

  1. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die polizeiamtsärztlichen Unterlagen an und lud die Parteien mit Schriftsätzen vom 07.01.2026 zur mündlichen Verhandlung am 08.01.
  2. Die mündliche Verhandlung am 08.01.2026, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin und das Bundesamt teilnahmen, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „R: Welche Sprache sprechen Sie auf welchem Niveau? BF: Deutsch, muttersprachlich zu sagen, TÜRKISCH gesprochen. R: Stimmt es, dass Sie in Österreich 1 Jahr Vorschule, 4 Jahre Volksschule bzw. 5 Jahre Volksschule (AS 77) und 5 Jahre Hauptschule absolviert haben, wie Sie in der EV vor der BPD Wien angaben? BF: 5 Jahre Volksschule, 5 Jahre Hauptschule. R: Waren Sie in der Hauptschule oder in der Sonderschule, wie der Jugendgerichtshof feststellte? BF: Hauptschule. R: Haben Sie den österreichischen Pflichtschulabschluss oder die Hauptschule ohne Pflichtschulabschluss abgeschlossen? BF: Ohne Pflichtschulabschluss. R: Sie haben eine Malerlehre gemacht (AS 14). Haben Sie die Lehre abgeschlossen? BF: Ja. Ich habe ein Zertifikat, das war 2003, glaube ich. R: Ist das die Ausbildung, die Sie beim AMS machten? BF: Genau. R hält fest, dass die Deutschkenntnisse des BF für die Verhandlung ausreichend sind. R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? BF: Nicht so gut, muss ich sagen. R: Was fehlt Ihnen? BF: Psychisch geht es mir nicht gut, weil ich in Haft bin und ich habe Magenbeschwerden. R befragt den BF, ob er physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen. BF: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen. […] R: Sehe ich es richtig: Sie sind TÜRKISCHER Staatsangehöriger, XXXX in Österreich geboren und verfügten ursprünglich über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung? (AS 307)R: Sehe ich es richtig: Sie sind TÜRKISCHER Staatsangehöriger, römisch 40 in Österreich geboren und verfügten ursprünglich über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung? (AS 307) BF: Ja. R: Warum verfügen Sie erst seit XXXX über einen Wohnsitz in Österreich, wenn Sie XXXX in Österreich geboren wurden?R: Warum verfügen Sie erst seit römisch 40 über einen Wohnsitz in Österreich, wenn Sie römisch 40 in Österreich geboren wurden? BF: Das kann ich nicht sagen. Das kann nicht sein. XXXX war ich schon drei Jahre alt. Ich müsste bei meinem Vater als Kind, als Baby, würde ich sagen, gemeldet sein.BF: Das kann ich nicht sagen. Das kann nicht sein. römisch 40 war ich schon drei Jahre alt. Ich müsste bei meinem Vater als Kind, als Baby, würde ich sagen, gemeldet sein. R: Sehe ich es richtig, dass Ihr Vater XXXX 2018 an Krebs verstorben ist und Ihre Mutter 2019 an einem Schlaganfall und dass beide in der TÜRKEI beerdigt sind?R: Sehe ich es richtig, dass Ihr Vater römisch 40 2018 an Krebs verstorben ist und Ihre Mutter 2019 an einem Schlaganfall und dass beide in der TÜRKEI beerdigt sind? BF: genau. R: Wie heißen Ihre Geschwister und wo wohnen sie? BF: XXXX , er wohnt im
  3. XXXX , er wohnt auch im
  4. Und XXXX wohnt in NÖ.BF: römisch 40 , er wohnt im
  5. römisch 40 , er wohnt auch im
  6. Und römisch 40 wohnt in NÖ. R: Wie ist die Beziehung zu Ihren Geschwistern aktuell? BF: Toll, also super. R: Was heißt toll konkret? BF: Super. R: Beschreiben Sie die Beziehung zu Ihren Geschwistern aktuell? BF: Wir haben dauerhaft Kontakt und wie es bei uns TÜRKEN üblich ist, unterstützen wir uns. R: Sehe ich es richtig, dass Sie noch einen Onkel XXXX in WIEN haben?R: Sehe ich es richtig, dass Sie noch einen Onkel römisch 40 in WIEN haben? BF: Ja. R: Wie ist Ihre Beziehung zu ihrem Onkel? BF: Den habe ich schon lange nicht gesehen. R: Kein Kontakt? BF: Kein Kontakt. R: Im Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung 2020 gaben Sie an, dass Deutsch Ihre Muttersprache ist und dass Sie TÜRKISCH nicht beherrschen. 2007 bei der polizeilichen Hauserhebung war die Kommunikation nur mit Ihrer 9 Jahre jüngeren Schwester XXXX möglich, die Mutter XXXX und die Schwägerin XXXX konnten “kein Wort Deutsch”, mit dem Bruder XXXX war eine Verständigung auf Grund seiner Sprachbehinderung nur eingeschränkt möglich (AS 125). Wie kann Deutsch dann Ihre Muttersprache sein?R: Im Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung 2020 gaben Sie an, dass Deutsch Ihre Muttersprache ist und dass Sie TÜRKISCH nicht beherrschen. 2007 bei der polizeilichen Hauserhebung war die Kommunikation nur mit Ihrer 9 Jahre jüngeren Schwester römisch 40 möglich, die Mutter römisch 40 und die Schwägerin römisch 40 konnten “kein Wort Deutsch”, mit dem Bruder römisch 40 war eine Verständigung auf Grund seiner Sprachbehinderung nur eingeschränkt möglich (AS 125). Wie kann Deutsch dann Ihre Muttersprache sein? BF: Muttersprache man ich von Level her, vom Niveau her. Ich habe immer einen deutschen Umgang gehabt, ich bin in Österreich geboren. R: In welcher Sprache haben Sie sich in Ihrer Familie unterhalten? BF: Mit Mutter und Vater auf TÜRKISCH. Meine Mutter und Vater haben immer Türkisch gesprochen und mit den Geschwistern auf Deutsch, weil wir in die Schule gegangen sind. R: Der Jugendgerichtshof verurteilte Sie mit Urteil vom 30.10.2000 wegen einer Jugendstraftat gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130, 15 iVm 229 Abs. 1, 15 iVm § 136 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wovon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt

gesehen wurden. Ihnen wurde ein Bewährungshelfer beigegeben, dennoch wurden Sie wieder straffällig:R: Der Jugendgerichtshof verurteilte Sie mit Urteil vom 30.10.2000 wegen einer Jugendstraftat gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 130, 15, in Verbindung mit 229 Absatz eins, 15, in Verbindung mit Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wovon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt

gesehen wurden. Ihnen wurde ein Bewährungshelfer beigegeben, dennoch wurden Sie wieder straffällig: Der Jugendgerichtshof verurteilte Sie mit Urteil vom 17.10.2001 wegen einer Jugendstraftat gemäß § 83 Abs. 1, 15 iVm 83 Abs. 1, 125, 127 StGB, 50 Abs. 1 Abs. 2 und Abs. 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen, bedingt

gesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.Der Jugendgerichtshof verurteilte Sie mit Urteil vom 17.10.2001 wegen einer Jugendstraftat gemäß Paragraph 83, Absatz eins, 15, in Verbindung mit 83 Absatz eins, 125, 127, StGB, 50 Absatz eins, Absatz 2 und Absatz 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen, bedingt

gesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Sie delinquierten trotz der Verurteilung zu bedingten Freiheitsstrafen weiter: Der Jugendgerichtshof als Jugendschöffengericht verurteilte Sie mit Urteil vom 14.06.2002 wegen einer Jugendstraftat gemäß § 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130 iVm 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten.Der Jugendgerichtshof als Jugendschöffengericht verurteilte Sie mit Urteil vom 14.06.2002 wegen einer Jugendstraftat gemäß Paragraph 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 130, in Verbindung mit 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Jugendschöffengericht verurteilte Sie mit Urteil vom 23.06.2004 als jungen Erwachsenen gemäß § 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 u 2, 130

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.Das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Jugendschöffengericht verurteilte Sie mit Urteil vom 23.06.2004 als jungen Erwachsenen gemäß Paragraph 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, u 2, 130
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Sie wurden in Strafhaft angehalten: - 22.04.2004-15.06.2004 XXXX - 22.04.2004-15.06.2004 römisch 40 - 15.06.2004-21.07.2004 XXXX - 15.06.2004-21.07.2004 römisch 40 - 21.07.2004-23.02.2007 XXXX - 21.07.2004-23.02.2007 römisch 40 Die Bundespolizeidirektion entschied am 24.06.2004 und 27.09.2004, keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu setzen und kein Aufenthaltsverbot zu erlassen, weil Sie aufenthaltsverfestigt waren. Warum delinquierten Sie weiter? BF: Ich war jung. Ich war naiv. Jugendlicher Leichtsinn würde ich sagen. R: Sie waren von 23.02.2007 bis 17.04.2007 auf freiem Fuß. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Geschworenengericht verurteilte Sie mit Urteil vom 18.12.2007 wegen § 15 iVm 142 Abs. 1, 143
  3. Fall, § 142 Abs. 1 und 143
  4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren.R: Sie waren von 23.02.2007 bis 17.04.2007 auf freiem Fuß. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Geschworenengericht verurteilte Sie mit Urteil vom 18.12.2007 wegen Paragraph 15, in Verbindung mit 142 Absatz eins, 143,
  5. Fall, Paragraph 142, Absatz eins und 143
  6. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Sie wurden in Strafhaft angehalten: - 17.04.2007-12.02.2008 XXXX - 17.04.2007-12.02.2008 römisch 40 - 12.02.2008-22.10.2014 XXXX - 12.02.2008-22.10.2014 römisch 40 - 22.10.2014-17.04.2015 XXXX - 22.10.2014-17.04.2015 römisch 40 - 17.04.2015-15.06.2016 XXXX - 17.04.2015-15.06.2016 römisch 40 Sehe ich es richtig, dass Sie also die 9 Jahre Freiheitsstrafe zur Gänze verbüßten? BF: Das stimmt, ja. R: Warum? Dass jemand nicht bedingt entlassen wird, kommt kaum vor! BF: Ich habe in der Haft nichts angestellt. R: Warum mussten Sie die 9 Jahre bedingt verbüßen, warum wurden Sie nicht bedingt entlassen? BF: Das frage ich mich auch. RV: Ist den niemand deswegen an Sie herangetreten?Regierungsvorlage, Ist den niemand deswegen an Sie herangetreten? BF: Ich wurde vorgeladen wegen Halbstrafe und wegen der Drittelstrafe. Mir wurde vorgeworfen damals, dass ich zweimal MARIHUANA während der Haft “geraucht” haben und deswegen wurde es mir verweigert. Das hat die Richterin damals erwähnt. R: Verstehe ich das richtig? Die bedingte Haftstrafe wurde verweigert? BF: Ja. R: Haben Sie in der Strafhaft eine Ausbildung gemacht? Wenn ja: Welche und haben Sie sie abgeschlossen? BF: Ich habe keine Ausbildung gemacht. R: Bisher [geben Sie an, dass] Sie eine Ausbildung als Tischler, Schlosser oder Schweißer gemacht haben. BF: Das war damals in XXXX .BF: Das war damals in römisch 40 . R: Haben Sie in XXXX , in Ihrer ersten Strafhaft, eine Lehre abgeschlossen?R: Haben Sie in römisch 40 , in Ihrer ersten Strafhaft, eine Lehre abgeschlossen? BF: Ja. R: Welche? BF: Als Maler. R: In der Verhandlung vor dem UVS haben Sie gesagt, dass Sie eine Schlosserlehre gemacht und nicht bestanden haben. Jetzt sagen Sie, Sie haben eine Malerlehre gemacht und bestanden, was stimmt? BF: Malerlehre in XXXX und ich habe sie bestanden.BF: Malerlehre in römisch 40 und ich habe sie bestanden. R: Ich haben Sie vorher gefragt, ob Sie diese vom AMS finanziert Lehre war und Sie haben gesagt “ja”. BF: Das wurde in der Haft vom AMS finanziert. R: Sie haben einen Beruf gelernt, warum haben Sie nicht in Ihrem Beruf gearbeitet, statt Straftaten zu begehen? BF: Es war halt so, Drogen waren wichtig zu dieser Zeit. Ich habe mit Drogen und so. Es war ein Unsinn aus heutiger Sicht. R: Bereits im Strafurteil 2002 hielt der Jugendgerichtshof fest, dass Sie die Einbruchsdiebstähle mit Ihren Freunden zur Finanzierung Ihrer Freizeitansprüche und Ihres Suchtmittelkonsums begingen. Seit wann konsumieren Sie welche Suchtmittel? BF: Ich habe mit 14 angefangen “GRAS” zu rauchen. Es hat sich gesteigert bis EXTASY. Jegliches. Ich will nicht jedes Ding angeben. R: Machten Sie auf freiem Fuß jemals einen Entzug? BF: Ja, ich war in Therapie. Das war im “ XXXX ”, das war vor der Abschiebung.BF: Ja, ich war in Therapie. Das war im “ römisch 40 ”, das war vor der Abschiebung. R: Die Bundespolizeidirektion WIEN verhängte mit Bescheid vom 20.01.2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen Sie. Der Unabhängige Verwaltungssenat WIEN wies Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Berufungsbescheid vom 24.11.2009 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 86 Abs. 1
  7. Satz und § 63 Abs. 1 FPG gründet. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung Ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 20.12.2012 ab. Sie regten mit Schriftsatz vom 14.01.2014 – damals vertreten durch “Helping Hands” – die amtswegige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 AVG wegen des Gebots der Befristung des Aufenthaltsverbotes

dem FRÄG 2011 an. Mit Bescheid vom 31.10.2014 behob das Bundesamt von amtswegen das Aufenthaltsverbot. Das Bundesamt erließ wegen Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 BFA-VG keine Rückkehrentscheidung. Sehe ich es richtig, dass Sie “rückgestuft” wurden und

Haftentlassung 2016 nur mehr einen Daueraufenthalt EU mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt hatten?R: Die Bundespolizeidirektion WIEN verhängte mit Bescheid vom 20.01.2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen Sie. Der Unabhängige Verwaltungssenat WIEN wies Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Berufungsbescheid vom 24.11.2009 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 86, Absatz eins, 5. Satz und Paragraph 63, Absatz eins, FPG gründet. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung Ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 20.12.2012 ab. Sie regten mit Schriftsatz vom 14.01.2014 – damals vertreten durch “Helping Hands” – die amtswegige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 68, AVG wegen des Gebots der Befristung des Aufenthaltsverbotes

dem FRÄG 2011 an. Mit Bescheid vom 31.10.2014 behob das Bundesamt von amtswegen das Aufenthaltsverbot. Das Bundesamt erließ wegen Aufenthaltsverfestigung gemäß Paragraph 9, BFA-VG keine Rückkehrentscheidung. Sehe ich es richtig, dass Sie “rückgestuft” wurden und

Haftentlassung 2016 nur mehr einen Daueraufenthalt EU mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt hatten? BF: Ja. R:

der Strafhaft: Sehe ich es richtig, dass Sie mit XXXX ein Kind haben?R:

der Strafhaft: Sehe ich es richtig, dass Sie mit römisch 40 ein Kind haben? BF: Ja. R: Wie heißt, es, wo wohnt es, wer hat die Obsorge für das Kind? BF: Das Kind ist mittlerweile 9 Jahre alt. Ich habe keinen Kontakt zu ihr und zum Kind. Sie lebt in KROATIEN. Ich habe die Beziehung beendet. Sie ist dann

KROATIEN gefahren und ich habe kein Kontakt. R: Wann ist sie

KROATIEN gefahren? BF:

dem sie das Kind bekommen hat. R: Wer hat die Obsorge für das Kind. BF: Sie R: Leisten Sie dem Kind Unterhalt? BF: Nein, sie hat verzichtet. R: Wenn das Kind 2017 auf die Welt gekommen ist, muss die Beziehung 2016 angefangen haben. Warum waren Sie 2016-2019 (31-34) bei Ihrer Schwester XXXX gemeldet? Lebten Sie nicht mit XXXX und dem Kind zusammen?R: Wenn das Kind 2017 auf die Welt gekommen ist, muss die Beziehung 2016 angefangen haben. Warum waren Sie 2016-2019 (31-34) bei Ihrer Schwester römisch 40 gemeldet? Lebten Sie nicht mit römisch 40 und dem Kind zusammen? BF: Nein, bei meiner Mutter XXXX .BF: Nein, bei meiner Mutter römisch 40 . R: Gemeldet waren Sie bei XXXX .R: Gemeldet waren Sie bei römisch 40 . BF: Da war das Haus offenbar auf meine Schwester gemeldet. R: Mit wem haben Sie während der Beziehung mit XXXX zusammengelebt?R: Mit wem haben Sie während der Beziehung mit römisch 40 zusammengelebt? BF: Frau XXXX hatte eine Wohnung gehabt, ich habe bei ihr gelebt, war aber dort nicht gemeldet.BF: Frau römisch 40 hatte eine Wohnung gehabt, ich habe bei ihr gelebt, war aber dort nicht gemeldet. R: Wieso nicht? BF: Gemeldet war ich bin XXXX , aber eigentlich bei meiner Mutter. Das hat sich damals so ergeben.BF: Gemeldet war ich bin römisch 40 , aber eigentlich bei meiner Mutter. Das hat sich damals so ergeben. R: Im Parteiengehör vom 28.09.2020 sprechen Sie von “Ihrer Frau”. Sind oder waren Sie mit XXXX verheiratet?R: Im Parteiengehör vom 28.09.2020 sprechen Sie von “Ihrer Frau”. Sind oder waren Sie mit römisch 40 verheiratet? BF: Nein. R: Das Landesgericht für Strafsachen WIEN sprach Sie mit Urteil vom 04.05.2018 frei von der Anklage, XXXX , die Mutter Ihres Kindes, am 11.02.2018 am Körper misshandelt zu haben, indem Sie sie am Arm packten und gegen die Wand stießen und dadurch fahrlässig in Form eines Hämatoms auf der Innenseite ihres Unterarms am Körper verletzten, und am 20.02.2018 zwei Mal mündlich und durch eine Textnachricht mit der Äußerung, Sie werden sie schlachten wie ein Schwein, gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, mangels Schuldbeweises frei, weil sich XXXX der Aussage entschlug, im Gerichtsverfahren. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Das Landesgericht für Strafsachen WIEN sprach Sie mit Urteil vom 04.05.2018 frei von der Anklage, römisch 40 , die Mutter Ihres Kindes, am 11.02.2018 am Körper misshandelt zu haben, indem Sie sie am Arm packten und gegen die Wand stießen und dadurch fahrlässig in Form eines Hämatoms auf der Innenseite ihres Unterarms am Körper verletzten, und am 20.02.2018 zwei Mal mündlich und durch eine Textnachricht mit der Äußerung, Sie werden sie schlachten wie ein Schwein, gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, mangels Schuldbeweises frei, weil sich römisch 40 der Aussage entschlug, im Gerichtsverfahren. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Das war alles gelogen von ihr, deswegen wurde ich auch freigesprochen. R: D. h., seit damals gibt es keinen Kontakt mehr? BF: Nein. R: Sie geben in der EV am 02.08.2024 an, dass Sie in Österreich bei Veranstaltungen der XXXX waren. Zu diesen sagt die Dokumentationsstelle Politischer Islam:R: Sie geben in der EV am 02.08.2024 an, dass Sie in Österreich bei Veranstaltungen der römisch 40 waren. Zu diesen sagt die Dokumentationsstelle Politischer Islam: “Die Symbole der XXXX wurden in Österreich mit der Novelle 2018 des BGBl. I Nr. 103/2014 Symbole-Gesetz verboten, deren ideologische Verwendung widerspricht klar den demokratischen Grundwerten des Landes. Neben formellen Strukturen, die den TÜRKISCHEN Parteien nahestehen, wird gerade die TÜRKEISTÄMMIGE Jugend über eine dynamische Jugendkultur in die Ideologie der XXXX Bewegung eingebunden. Auch Elemente des Islam bzw. problematischere Aspekte des Islamismus haben sich in jüngster Zeit zu einem Kernelement der Bewegung und ihrer Jugendkultur entwickelt. Somit vermengt sich Jugendkultur mit einer gewaltverherrlichenden, antisemitischen und rassistischen Ideologie bzw. mit Elementen des Islamismus.”“Die Symbole der römisch 40 wurden in Österreich mit der Novelle 2018 des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014, Symbole-Gesetz verboten, deren ideologische Verwendung widerspricht klar den demokratischen Grundwerten des Landes. Neben formellen Strukturen, die den TÜRKISCHEN Parteien nahestehen, wird gerade die TÜRKEISTÄMMIGE Jugend über eine dynamische Jugendkultur in die Ideologie der römisch 40 Bewegung eingebunden. Auch Elemente des Islam bzw. problematischere Aspekte des Islamismus haben sich in jüngster Zeit zu einem Kernelement der Bewegung und ihrer Jugendkultur entwickelt. Somit vermengt sich Jugendkultur mit einer gewaltverherrlichenden, antisemitischen und rassistischen Ideologie bzw. mit Elementen des Islamismus.” Der Verfassungsschutzbericht 2024 sagt zu den XXXX Folgendes:Der Verfassungsschutzbericht 2024 sagt zu den römisch 40 Folgendes: „ XXXX „ römisch 40 Seit den 1960er-Jahren hat die „ XXXX “-Bewegung sowohl in der TÜRKEI als auch in Europa Strukturen aufgebaut, die es der Bewegung ermöglichten, zu einem einflussreichen politischen und sozialen Akteur in den jeweiligen Gesellschaften zu werden. Das aufgebaute Gefüge und die Organisationen der „ XXXX “-Bewegung, die in Europa tätig sind, werden teilweise stark von TÜRKISCH-politischen Parteien und den politischen und sozialen Verhältnissen in der TÜRKEI beeinflusst. Das erklärte Ziel der Bewegung ist die Verteidigung und Stärkung des „TÜRKENTUMS“.Seit den 1960er-Jahren hat die „ römisch 40 “-Bewegung sowohl in der TÜRKEI als auch in Europa Strukturen aufgebaut, die es der Bewegung ermöglichten, zu einem einflussreichen politischen und sozialen Akteur in den jeweiligen Gesellschaften zu werden. Das aufgebaute Gefüge und die Organisationen der „ römisch 40 “-Bewegung, die in Europa tätig sind, werden teilweise stark von TÜRKISCH-politischen Parteien und den politischen und sozialen Verhältnissen in der TÜRKEI beeinflusst. Das erklärte Ziel der Bewegung ist die Verteidigung und Stärkung des „TÜRKENTUMS“. a. Entwicklung Neben rechtskonformen Vereinsstrukturen, die den TÜRKISCHEN Parteien nahestehen, wird gerade die TÜRKISCHSTÄMMIGE Jugend über eine dynamische Jugendkultur in die Ideologie der „ XXXX “-Bewegung eingebunden. Dahingehend ist jedoch anzumerken, dass die Jugend dieser Bewegung zusehends autonom zu agieren scheint. Der Organisationsgrad dieser Jugendbewegung ist dabei von den etablierten Vereinsstrukturen weitestgehend unabhängig. In Bezug auf die neueren Entwicklungen ist hervorzuheben, dass eine sogenannte „unorganisierte „ XXXX “-Szene“ entsteht, die vor allem aus jungen Menschen besteht. Diese Szene trat beispielsweise auch

den TÜRKISCHEN Präsidentschaftsstichwahlen im Mai 2023 durch eine Spontankundgebung in WIEN-FAVORITEN in Erscheinung.Neben rechtskonformen Vereinsstrukturen, die den TÜRKISCHEN Parteien nahestehen, wird gerade die TÜRKISCHSTÄMMIGE Jugend über eine dynamische Jugendkultur in die Ideologie der „ römisch 40 “-Bewegung eingebunden. Dahingehend ist jedoch anzumerken, dass die Jugend dieser Bewegung zusehends autonom zu agieren scheint. Der Organisationsgrad dieser Jugendbewegung ist dabei von den etablierten Vereinsstrukturen weitestgehend unabhängig. In Bezug auf die neueren Entwicklungen ist hervorzuheben, dass eine sogenannte „unorganisierte „ römisch 40 “-Szene“ entsteht, die vor allem aus jungen Menschen besteht. Diese Szene trat beispielsweise auch

den TÜRKISCHEN Präsidentschaftsstichwahlen im Mai 2023 durch eine Spontankundgebung in WIEN-FAVORITEN in Erscheinung. Personen, die sich in unterschiedlicher Weise der „ XXXX “-Ideologie zugehörig fühlten, organisierten sich spontan über soziale Medien und äußerten auch dort ihre Ansichten.Personen, die sich in unterschiedlicher Weise der „ römisch 40 “-Ideologie zugehörig fühlten, organisierten sich spontan über soziale Medien und äußerten auch dort ihre Ansichten. Im Berichtsjahr 2024 wurden bei Public-Viewing-Veranstaltungen während der Fußballeuropameisterschaft mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß dem Symbole-Gesetz verzeichnet. Dabei wurde mehrfach, überwiegend von Jugendlichen, der

dem Symbole-Gesetz verbotene „WOLFSGRUSS“ gezeigt. Zudem war vereinzelt das „ XXXX Zeichen“ zu sehen. Bedeutend in diesem Kontext ist, dass sowohl nationalistische als auch islamische beziehungsweise islamistische Symbole gleichzeitig verwendet wurden – dies wird seit mehreren Jahren wahrgenommen.”Im Berichtsjahr 2024 wurden bei Public-Viewing-Veranstaltungen während der Fußballeuropameisterschaft mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß dem Symbole-Gesetz verzeichnet. Dabei wurde mehrfach, überwiegend von Jugendlichen, der

dem Symbole-Gesetz verbotene „WOLFSGRUSS“ gezeigt. Zudem war vereinzelt das „ römisch 40 Zeichen“ zu sehen. Bedeutend in diesem Kontext ist, dass sowohl nationalistische als auch islamische beziehungsweise islamistische Symbole gleichzeitig verwendet wurden – dies wird seit mehreren Jahren wahrgenommen.” Möchten Sie etwas zu Ihrem Engagement für die XXXX angeben?Möchten Sie etwas zu Ihrem Engagement für die römisch 40 angeben? BF: Ich habe damit überhaupt nichts zu tun. Als wir in der TÜRKEI waren damals, als mein Vater noch gelebt hat, bin ich bei ein, zwei Veranstaltungen gewesen, das war es auch schon. Ich habe überhaupt keinen Bezug zu ihnen. R: Sie hatten einen 2016 ausgestellten TÜRKISCHEN Reisepass. Wo wurde Ihnen dieser ausgestellt? In der TÜRKEI oder am Konsulat. BF: Ich habe einen neuen in der TÜRKEI ausstellen lassen. R wiederholt die Frage. BF: Den alten Reisepass[…] habe ich mir glaublich im Konsulat in WIEN ausstellen lassen. R: Gab es dabei Probleme? BF: Nein. R: Laut Ihrem 2016 ausgestellten Reisepass reisten Sie am 12.11.2018 aus UNGARN aus. Wo reisten Sie hin? BF: Da wurde ich abgeschoben. R: Nein. BF: 2018, ich kann mich nicht erinnern. R: Das war

dem Tod Ihres Vaters. Haben Sie bei der Überstellung geholfen? BF: Wie soll ich aus UNGARN ausgereist sein? R: Ich sehe nur, dass Sie nur aus UN[G]ARN ausgereist sind, wohin, weiß ich nicht. BF: Ich kann mich nicht erinnern. BFA: Ich korrigiere, das ist ein Ausreisestempel KROATIEN. BF: Da war ich meinen Sohn besuchen, bei Fr. XXXX .BF: Da war ich meinen Sohn besuchen, bei Fr. römisch 40 . R: Haben Sie Ihren Sohn seit 2018 noch einmal gesehen? BF: Nein. R: Bis 2019 waren Sie bei Ihrer Schwester XXXX gemeldet. In der EV 2022 gaben Sie an, Ihren Familiennamen nicht zu wissen und keinen Kontakt zu ihr zu haben. Seit wann hatten Sie keinen Kontakt mit Ihrer Schwester XXXX ?R: Bis 2019 waren Sie bei Ihrer Schwester römisch 40 gemeldet. In der EV 2022 gaben Sie an, Ihren Familiennamen nicht zu wissen und keinen Kontakt zu ihr zu haben. Seit wann hatten Sie keinen Kontakt mit Ihrer Schwester römisch 40 ? BF: Ich habe gewisse Schwierigkeiten mit ihr gehabt. In der TÜRKEI ist es nicht üblich, dass man Sex vor der Ehe hat. Sie hat es aber getan, wir haben das später erfahren und dann hat sie den Kontakt abgebrochen. R: Sie hatten auch Sex vor Ehe und sogar einen Sohn vor der Ehe. Hat Ihr Familie Ihren Kontakt zu Ihnen abgebrochen? BF: Nein. R: Und was ist da jetzt an[ders]? BF: In der TÜRKISCHEN Kultur ist es so, dass die Frau keinen Sex vor der Ehe haben darf. R: Ich weise Sie daraufhin, dass in Österreich Männer und Frauen gleichberechtigt sind, auch was Sex vor der Ehe anbelangt. R: Wie ist die Beziehung zu Ihrer Schwester XXXX aktuell?R: Wie ist die Beziehung zu Ihrer Schwester römisch 40 aktuell? BF: Gut. R: Seit wann haben Sie wieder guten Kontakt? BF: Seit ca. eineinhalb Jahren. R: Warum wussten Sie 2022 nicht was der Familienname Ihrer Schwester ist? BF: Wo soll ich das angegeben haben? BF: [In der] Einvernahme beim BFA im Jahr

  1. BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Das Bezirksgericht LEOPOLDSTADT verurteilte Sie mit Urteil vom 18.01.2018 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1
  2. Und
  3. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen: Sie kauften und besaßen CANNABIS für den Eigenbedarf. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN setzte nur den Tagsatz von € 7 auf € 4 herunter. In der Strafverhandlung 2018 Sie an, dass sie ledig sind und keine Sorgepflichten haben, dies auch in der Strafverhandlung 2020! Haben Sie jetzt ein Kind mit XXXX oder nicht?R: Das Bezirksgericht LEOPOLDSTADT verurteilte Sie mit Urteil vom 18.01.2018 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Und
  5. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen: Sie kauften und besaßen CANNABIS für den Eigenbedarf. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN setzte nur den Tagsatz von € 7 auf € 4 herunter. In der Strafverhandlung 2018 Sie an, dass sie ledig sind und keine Sorgepflichten haben, dies auch in der Strafverhandlung 2020! Haben Sie jetzt ein Kind mit römisch 40 oder nicht? BF: Genau, durch die Probleme, die die Mutter immer verursacht. Mit dem Jugendamt gegen mich spielt und auf Grund meiner Vorstrafen bekommt sie immer Recht. R: Sehe ich es richtig, dass XXXX , bei der Sie 2019-2020 und 2020-2021 gemeldet waren, Ihre Ex-Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Tochter XXXX ist, geboren 16.07.2019, für die Sie am 02.08.2019 die Vaterschaft anerkannten und für die XXXX die alleinige Obsorge hat?R: Sehe ich es richtig, dass römisch 40 , bei der Sie 2019-2020 und 2020-2021 gemeldet waren, Ihre Ex-Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Tochter römisch 40 ist, geboren 16.07.2019, für die Sie am 02.08.2019 die Vaterschaft anerkannten und für die römisch 40 die alleinige Obsorge hat? BF: Das stimmt. R: Warum waren Sie 2019-2021 bei XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet?R: Warum waren Sie 2019-2021 bei römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet? BF: Wissen Sie. Ich kann mich an vieles nicht erinnern, es liegt so weit zurück. Es hat sich damals so ergeben. R: XXXX bestätigte, mit Ihnen “in wilder Ehe” zu leben, eine Heirat sei irgendwann geplant. (AS 347) Haben Sie und XXXX jemals geheiratet?R: römisch 40 bestätigte, mit Ihnen “in wilder Ehe” zu leben, eine Heirat sei irgendwann geplant. (AS 347) Haben Sie und römisch 40 jemals geheiratet? BF: Nein. R: Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte Sie wegen Suchtgifthandels gemäß § 28 a Abs. 1
  6. Fall und
  7. Fall SMG mit Urteil vom 11.08.2020 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren; die Staatsanwaltschaft sprach sich gegen Therapie statt Strafe aus. Von der Anklage, XXXX mit gefährlicher Drohung zu nötigen versucht zu haben, am 30.03.2020 den Teppich zu reinigen und den Urin ihres Hundes wegzuputzen, sonst drücken Sie ihr den Kopf in den Urin und schlagen ihr den Schädel ein, und am 02.04.2020 dazu, nicht die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter zu beantragen und Sie von ihrer Wohnadresse abzumelden, indem Sie Ihr telefonisch mitteilten, dass Sie ihr sonst die Fresse einschlagen werden, wurden Sie mangels Beweises freigesprochen. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte Sie wegen Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, a Absatz eins,
  8. Fall und
  9. Fall SMG mit Urteil vom 11.08.2020 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren; die Staatsanwaltschaft sprach sich gegen Therapie statt Strafe aus. Von der Anklage, römisch 40 mit gefährlicher Drohung zu nötigen versucht zu haben, am 30.03.2020 den Teppich zu reinigen und den Urin ihres Hundes wegzuputzen, sonst drücken Sie ihr den Kopf in den Urin und schlagen ihr den Schädel ein, und am 02.04.2020 dazu, nicht die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter zu beantragen und Sie von ihrer Wohnadresse abzumelden, indem Sie Ihr telefonisch mitteilten, dass Sie ihr sonst die Fresse einschlagen werden, wurden Sie mangels Beweises freigesprochen. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Alles gelogen. R: Sie waren von 23.04.2020 bis 01.10.2020 JA XXXX und von 15.01.2021 bis 16.04.2021 in der Therapieeinrichtung XXXX . Handelt sich dabei um “Therapie statt Strafe?”?R: Sie waren von 23.04.2020 bis 01.10.2020 JA römisch 40 und von 15.01.2021 bis 16.04.2021 in der Therapieeinrichtung römisch 40 . Handelt sich dabei um “Therapie statt Strafe?”? BF: Ja. R: Haben Sie erfolgreich einen Entzug gemacht? BF: Nein, es wurde unterbrochen und ich wurde abgeschoben. R: Sie teilten dem Bundesamt mit E-Mail vom 08.02.2021 mit, dass Sie in der Therapieeinrichtung sind. Mit Bescheid vom 17.03.2021 erließ das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass Ihre Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist und erließ ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen Sie. Es räumte Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde Ihnen p.A. XXXX zugestellt, wo Sie bis 16.04.2021 gemeldet waren, aber am 25.03.2021 dem Bundesamt mit “Abgabestellte unbekannt” bzw. “

unbekannt verzogen” rückgemittelt. Warum waren Sie also Ende MÄRZ 2021, als Ihnen der Bescheid in der Therapieeinrichtung zugestellt werden soll, nicht mehr im XXXX , obwohl Sie dort bis 16.04.2021 gemeldet waren, die Abschiebung war später?R: Sie teilten dem Bundesamt mit E-Mail vom 08.02.2021 mit, dass Sie in der Therapieeinrichtung sind. Mit Bescheid vom 17.03.2021 erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass Ihre Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist und erließ ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen Sie. Es räumte Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde Ihnen p.A. römisch 40 zugestellt, wo Sie bis 16.04.2021 gemeldet waren, aber am 25.03.2021 dem Bundesamt mit “Abgabestellte unbekannt” bzw. “

unbekannt verzogen” rückgemittelt. Warum waren Sie also Ende MÄRZ 2021, als Ihnen der Bescheid in der Therapieeinrichtung zugestellt werden soll, nicht mehr im römisch 40 , obwohl Sie dort bis 16.04.2021 gemeldet waren, die Abschiebung war später? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. R: Trifft es zu, dass Sie einmal “hinausgeworfen” wurden, weil Sie in der Therapie mit Drogen erwischt wurden, und sie dadurch abgebrochen haben, dass Sie behauptet haben, COVID 19 zu haben und dann

der Quarantäne die Therapie nicht wieder antraten? (AS 383) BF: Ich kann mich nicht daran erinnern. R: Sie hatten bis 08.06.2021 noch einen Nebenwohnsitz in der XXXX WIEN BRIGITTENAU.

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