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{'item': 'W123 2320018-1'}

Obsah (13)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 377§§ 4§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlW123 2320018-1 Spruch, W123 2320018-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 01.10.2024 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In der am selben Tag von einem Organ der Bundespolizei durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er homosexuell und „psychisch gebrochen“ sei. Die Polizei in Bangladesch ermittle gegen ihn wegen Beleidigung/Verleumdung der islamischen Religion. Damit seine Homosexualität nicht auffalle, habe seine Familie ihn mit einer Frau verheiraten wollen. Am 20.08.2024 sei er mit einem Freund sexuell intim gewesen, als er von einem Verwandten dieser Frau erwischt worden sei. Daher sei die Hochzeit abgesagt worden und fordere die Familie der Frau 2 Millionen Taka. Seine Familie könne diese Summe nicht zahlen und habe ihn geschlagen. Die Familie der Frau befürworte die Partei Hefazot - Islam und habe bei der Polizei gegen den Beschwerdeführer ausgesagt, dass er am 15.08.2024 während einer Demonstration angegeben habe, dass der Islam eine terroristische Religion sei. Er habe am 15.08.2024 mit Hindufreunden gegen die Zerstörung von Hindutempeln demonstriert und gesagt, dass die dafür Verantwortlichen Terroristen sowie Pakistan-Befürworter seien. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen erklärte der Beschwerdeführer, dass er in seiner Heimat seine Homosexualität nicht ausleben könne und für immer inhaftiert werden könnte.
  3. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 01.07.2025 im Beisein seines damaligen Vertreters des Vereins XXXX statt. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst aus, er habe bereits seit der
  4. Klasse homosexuelle Neigungen verspürt. Zu der Zeit sei eine Freundschaft mit einem Schulkollegen entstanden, wobei der Beschwerdeführer in der
  5. Klasse bemerkt habe, dass er diesen „nicht nur als einen Freund“ möge. Die Freundschaft habe sich vertieft und in der
  6. Klasse sei dem Beschwerdeführer bewusst geworden, dass er homosexuell sei. Damals habe er dem Freund mitgeteilt, dass er ihn liebe, wobei er zunächst keine Antwort erhalten habe. Eines Tages habe der Freund mit dem Beschwerdeführer das Gespräch gesucht und auf etwaige Probleme mit der Familie oder der Religion angesprochen. Der Beschwerdeführer habe darauf erwidert, dass es keine Probleme geben werde, wenn diese es nicht wüssten. Seither seien sie „mehr als Freunde“ gewesen. Da sie nach der
  7. Klasse getrennte Schulen besucht hätten und wegen der Corona-Pandemie ein Lockdown verhängt worden sei, hätten sie sich nur in den längeren Ferien treffen können. Nach Beendigung der Schule hätten sie sich bei einer Veranstaltung im April 2023 nach 9 Monaten wieder gesehen und seien in einem leerstehenden Haus erstmals intim geworden. In der Folge seien sie jeweils mit der Zulassung zur Universität beschäftigt gewesen und hätten sich nicht mehr so oft getroffen. Bei einem Fest im Jahr 2024 seien sie erneut intim geworden. Später seien sie vom Vater des Beschwerdeführers erwischt worden, als sie sich geküsst hätten. Der Beschwerdeführer sei von ihm geschlagen worden und für ihn sei eine Ehe arrangiert worden. Am 15.08.2024 habe der Beschwerdeführer mit seinem Freund und weiteren Hindus an einer Demonstration gegen radikal islamische Terroristen teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe seinen Freund am 20.08.2024 erneut in dem leerstehenden Gebäude getroffen und sei mit ihm intim geworden. Dabei habe sie der Onkel jener Frau, die der Beschwerdeführer habe heiraten sollen, erwischt und sie seien in verschiedene Richtungen weggelaufen. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer von seinen Eltern geschlagen sowie beschimpft worden. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass die Seite der Braut das Arrangement aufgelöst habe und 2 Millionen Taka verlange; sein Vater würde das Geld aber nicht bezahlen. Am Abend habe sein Vater in Erfahrung gebracht, dass Verwandte der Braut den Beschwerdeführer angezeigt hätten, weil er erklärt habe, der Islam sei eine Religion der Terroristen. Seither werde der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht, wobei er sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe.
  8. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 01.07.2025 im Beisein seines damaligen Vertreters des Vereins römisch 40 statt. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst aus, er habe bereits seit der
  9. Klasse homosexuelle Neigungen verspürt. Zu der Zeit sei eine Freundschaft mit einem Schulkollegen entstanden, wobei der Beschwerdeführer in der
  10. Klasse bemerkt habe, dass er diesen „nicht nur als einen Freund“ möge. Die Freundschaft habe sich vertieft und in der
  11. Klasse sei dem Beschwerdeführer bewusst geworden, dass er homosexuell sei. Damals habe er dem Freund mitgeteilt, dass er ihn liebe, wobei er zunächst keine Antwort erhalten habe. Eines Tages habe der Freund mit dem Beschwerdeführer das Gespräch gesucht und auf etwaige Probleme mit der Familie oder der Religion angesprochen. Der Beschwerdeführer habe darauf erwidert, dass es keine Probleme geben werde, wenn diese es nicht wüssten. Seither seien sie „mehr als Freunde“ gewesen. Da sie nach der
  12. Klasse getrennte Schulen besucht hätten und wegen der Corona-Pandemie ein Lockdown verhängt worden sei, hätten sie sich nur in den längeren Ferien treffen können. Nach Beendigung der Schule hätten sie sich bei einer Veranstaltung im April 2023 nach 9 Monaten wieder gesehen und seien in einem leerstehenden Haus erstmals intim geworden. In der Folge seien sie jeweils mit der Zulassung zur Universität beschäftigt gewesen und hätten sich nicht mehr so oft getroffen. Bei einem Fest im Jahr 2024 seien sie erneut intim geworden. Später seien sie vom Vater des Beschwerdeführers erwischt worden, als sie sich geküsst hätten. Der Beschwerdeführer sei von ihm geschlagen worden und für ihn sei eine Ehe arrangiert worden. Am 15.08.2024 habe der Beschwerdeführer mit seinem Freund und weiteren Hindus an einer Demonstration gegen radikal islamische Terroristen teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe seinen Freund am 20.08.2024 erneut in dem leerstehenden Gebäude getroffen und sei mit ihm intim geworden. Dabei habe sie der Onkel jener Frau, die der Beschwerdeführer habe heiraten sollen, erwischt und sie seien in verschiedene Richtungen weggelaufen. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer von seinen Eltern geschlagen sowie beschimpft worden. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass die Seite der Braut das Arrangement aufgelöst habe und 2 Millionen Taka verlange; sein Vater würde das Geld aber nicht bezahlen. Am Abend habe sein Vater in Erfahrung gebracht, dass Verwandte der Braut den Beschwerdeführer angezeigt hätten, weil er erklärt habe, der Islam sei eine Religion der Terroristen. Seither werde der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht, wobei er sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Im Zuge dessen legte der Beschwerdeführer Fotos von ihm bei diversen Veranstaltungen sowie einen Screenshot seines Profils auf einer Dating-App vor.
  13. Am 15.07.2025 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein XXXX , eine Stellungnahme zur Berichtslage über die Situation von LGBTIQ+-Personen in Bangladesch sowie zur Asylrelevanz seiner sexuellen Orientierung.
  14. Am 15.07.2025 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein römisch 40 , eine Stellungnahme zur Berichtslage über die Situation von LGBTIQ+-Personen in Bangladesch sowie zur Asylrelevanz seiner sexuellen Orientierung.
  15. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass seine Behauptung, wonach der Beschwerdeführer der LGBTIQ+-Gemeinschaft angehöre als nicht wahr erachtet werde. Nicht schlüssig sei, dass der Beschwerdeführer keine Konsequenzen nach dem Ertappen bei den Intimitäten erfahren habe. Seine Angaben seien zudem vage und detailarm geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht mit der Homosexuellenszene im Bundesgebiet auseinandergesetzt und keine Angaben zu einer homosexuellen Community in Österreich tätigen können.

  1. Mit Schriftsatz vom 09.09.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammengefasst vor, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und die vorgenommene Beweiswürdigung unschlüssig. Die belangte Behörde berücksichtige nicht, wie schwer es Personen falle, ihre sexuelle Orientierung im Verfahren offen zu legen, und lasse Angaben des Beschwerdeführers außer Acht. Dem Beschwerdeführer sei wegen seiner Homosexualität Asyl zuzuerkennen. Dazu wurden Screenshots von Chatverläufen des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben des Vereins XXXX übermittelt.Dazu wurden Screenshots von Chatverläufen des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben des Vereins römisch 40 übermittelt.
  2. Am 09.04.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt sowie die vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienene Zeugin XXXX einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte diverse Urkunden vor.
  3. Am 09.04.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt sowie die vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienene Zeugin römisch 40 einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte diverse Urkunden vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religion des Islam. Er spricht muttersprachlich Bengali. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 01.10.2024 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz; seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist homosexuell und fühlte sich bereits als Jugendlicher zu anderen männlichen Personen hingezogen; für Mädchen interessierte er sich nie und war auch nie in ein Mädchen verliebt. Die letzten 3 bis 4 Jahre vor dem Verlassen seines Herkunftsstaats führte der Beschwerdeführer heimlich eine Beziehung mit einem Schulfreund namens XXXX . Da die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers in seinem sozialen Umfeld Bangladesch bekannt wurde, verließ er mit Unterstützung seiner Eltern seine Heimat und reiste nach Europa.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist homosexuell und fühlte sich bereits als Jugendlicher zu anderen männlichen Personen hingezogen; für Mädchen interessierte er sich nie und war auch nie in ein Mädchen verliebt. Die letzten 3 bis 4 Jahre vor dem Verlassen seines Herkunftsstaats führte der Beschwerdeführer heimlich eine Beziehung mit einem Schulfreund namens römisch 40 . Da die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers in seinem sozialen Umfeld Bangladesch bekannt wurde, verließ er mit Unterstützung seiner Eltern seine Heimat und reiste nach Europa. Der Beschwerdeführer lebt seine sexuelle Orientierung in Österreich offen aus, nimmt an diversen Veranstaltungen in der LGBTIQ-Szene teil und hatte intime Kontakte mit anderen Männern. Er ist Mitglied im Verein XXXX .Der Beschwerdeführer lebt seine sexuelle Orientierung in Österreich offen aus, nimmt an diversen Veranstaltungen in der LGBTIQ-Szene teil und hatte intime Kontakte mit anderen Männern. Er ist Mitglied im Verein römisch 40 . Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat Bangladesch psychische und physische Bedrohungen von erheblicher Intensität aufgrund seiner sexuellen Orientierung. 1.
  8. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.01.2026 (Version 7) Relevante Bevölkerungsgruppen Sexuelle Orientierung und Genderidentität (SOGI) Letzte Änderung 2026-01-13 11:57 Einvernehmliche homosexuelle Handlungen sind kriminalisiert (EUAA 8.2025; vgl. HRW 16.1.2025) und stehen

§ 377Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 16.8.2024; vgl.

DFAT 23.7.2025). Die Strafen reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 16.1.2025; vgl. EUAA 8.2025). Auch Geldstrafen sind möglich (EUAA 8.2025). Laut verschiedenen Quellen kam die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots unter der vorigen Regierung [Anm.: Awami-Liga Regierung] tatsächlich nur selten zur Anwendung (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024, EUAA 8.2025). Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wurde oft angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 16.8.2024). So berichten Mitglieder sexueller Minderheiten, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als sexuelle Minderheit wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 23.4.2024). Gleichzeitig werden auch Gesetze gegen Pornografie, Drogen- oder Alkoholdelikte sowie Beschränkungen bei der Lizenzierung von Veranstaltungsorten häufig gegen sexuelle Minderheiten und deren Veranstaltungsorte eingesetzt (DFAT 23.7.2025).Einvernehmliche homosexuelle Handlungen sind kriminalisiert (EUAA 8.2025; vergleiche HRW 16.1.2025) und stehen

Paragraph 377, Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 16.8.2024; vergleiche DFAT 23.7.2025). Die Strafen reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 16.1.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Auch Geldstrafen sind möglich (EUAA 8.2025). Laut verschiedenen Quellen kam die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots unter der vorigen Regierung [Anm.: Awami-Liga Regierung] tatsächlich nur selten zur Anwendung (FH 26.2.2025; vergleiche AA 16.8.2024, EUAA 8.2025). Die Anwendung des Paragraph 377, Strafgesetzbuch wurde oft angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 16.8.2024). So berichten Mitglieder sexueller Minderheiten, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als sexuelle Minderheit wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 23.4.2024). Gleichzeitig werden auch Gesetze gegen Pornografie, Drogen- oder Alkoholdelikte sowie Beschränkungen bei der Lizenzierung von Veranstaltungsorten häufig gegen sexuelle Minderheiten und deren Veranstaltungsorte eingesetzt (DFAT 23.7.2025). Gesellschaftliche Haltung Sexualität ist in Bangladesch mit einem Stigma behaftet und Homosexualität stößt auf gesellschaftliche Missbilligung, die tief verwurzelt ist und durch das Rechtssystem, gesellschaftliche Normen und religiöse Überzeugungen verstärkt wird (EUAA 8.2025). Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber sexuellen Minderheiten in Bangladesch ist sehr konservativ. Nur sehr wenige homosexuelle bzw. bisexuelle Männer und Frauen offenbaren ihre sexuelle Orientierung. Hijras werden zwar stärker akzeptiert, sind aber aufgrund ihrer größeren Sichtbarkeit anfälliger für Missbrauch [weitere Informationen siehe Unterkapitel Drittes Geschlecht - Hijras] (DFAT 23.7.2025). Im Gleichstellungsindex von Equaldex, der den Status der Rechte, Gesetze und Freiheiten von sexuellen Minderheiten sowie die öffentliche Einstellung gegenüber diesen bewertet, belegte Bangladesch im Jahr 2025 den

  1. Platz von 197 Ländern (Equaldex o.D.). Ein Bericht des International Republican Institute, einer amerikanischen Nonprofit Organisation, aus dem Jahr 2021 stellte fest, dass sexuelle Minderheiten in Bangladesch weitverbreitete Erfahrungen mit Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt machen. 45 % der Befragten gaben an, täglich oder wöchentlich „Diskriminierung, Gewalt oder Belästigung“ ausgesetzt zu sein. Die Mehrheit berichtete von Diskriminierung im Gesundheitswesen, im Bildungswesen und am Arbeitsplatz. Die Hälfte sagte, sie habe ihre sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität vor ihrer Familie geheim gehalten (DFAT 23.7.2025; vgl. IRI 2021).Im Gleichstellungsindex von Equaldex, der den Status der Rechte, Gesetze und Freiheiten von sexuellen Minderheiten sowie die öffentliche Einstellung gegenüber diesen bewertet, belegte Bangladesch im Jahr 2025 den
  2. Platz von 197 Ländern (Equaldex o.D.). Ein Bericht des International Republican Institute, einer amerikanischen Nonprofit Organisation, aus dem Jahr 2021 stellte fest, dass sexuelle Minderheiten in Bangladesch weitverbreitete Erfahrungen mit Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt machen. 45 % der Befragten gaben an, täglich oder wöchentlich „Diskriminierung, Gewalt oder Belästigung“ ausgesetzt zu sein. Die Mehrheit berichtete von Diskriminierung im Gesundheitswesen, im Bildungswesen und am Arbeitsplatz. Die Hälfte sagte, sie habe ihre sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität vor ihrer Familie geheim gehalten (DFAT 23.7.2025; vergleiche IRI 2021). Lokale Quellen berichten, dass Mitglieder sexueller Minderheiten manchmal von ihren Eltern aus dem Elternhaus vertrieben werden. In anderen Fällen üben Eltern Druck auf LGBTQ-Kinder aus, heterosexuelle Ehen zu akzeptieren, oder sperren sie ein, um die Familie nicht zu „entehren“. Viele Angehörige sexueller Minderheiten erleben Mobbing in der Schule, was zu hohen Abbruchquoten führt. Nur sehr wenige offen lebende Angehörige sexueller Minderheiten besuchen eine Universität. Diejenigen, die es tun, werden von Kommilitonen und Lehrkräften gemobbt (DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind (EUAA 8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Lokale Quellen berichten, dass Mitglieder sexueller Minderheiten manchmal von ihren Eltern aus dem Elternhaus vertrieben werden. In anderen Fällen üben Eltern Druck auf LGBTQ-Kinder aus, heterosexuelle Ehen zu akzeptieren, oder sperren sie ein, um die Familie nicht zu „entehren“. Viele Angehörige sexueller Minderheiten erleben Mobbing in der Schule, was zu hohen Abbruchquoten führt. Nur sehr wenige offen lebende Angehörige sexueller Minderheiten besuchen eine Universität. Diejenigen, die es tun, werden von Kommilitonen und Lehrkräften gemobbt (DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind (EUAA 8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Für Transgender-Personen sind einige rechtliche Anerkennungen vorhanden, jedoch werden sie in der Praxis stark diskriminiert (FH 26.2.2025). Lokale Quellen berichten, dass homosexuelle Frauen und Transgender-Männer in Bangladesch deutlich weniger sichtbar sind als homosexuelle Männer und Transgender-Frauen, was teilweise auf strenge kulturelle Normen für Frauen zurückzuführen ist. Nach Angaben von lokalen Quellen können Transgender-Männer höheren Sicherheitsrisiken ausgesetzt sein, wenn ihre Transgender-Identität preisgegeben wird (DFAT 23.7.2025). Als Reaktion auf die weitverbreitete Diskriminierung von Mitgliedern sexueller Minderheiten und die Ermordung zweier wichtiger Aktivisten im Jahr 2016 hat sich der LGBTQ-Aktivismus in Bangladesch fast vollständig ins Internet verlagert (FH 16.10.2024). Auch die Dhaka Pride findet [Anm.: seit ihrem Bestehen] aufgrund der rechtlichen und sozialen Hindernisse für die LGBTQ-Community in Bangladesch ausschließlich online statt (InBa o.D.). Lokale Quellen berichten, das Attentat von 2016 habe weiterhin eine abschreckende Wirkung auf die Interessenvertretung und die öffentliche Diskussion von Themen mit Bezug auf sexuelle Minderheiten (DFAT 23.7.2025). Durch religiöse Fundamentalisten kommt es zu Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die öffentlich über LGBTQ-Rechte sprechen. Ebenso wird die Arbeit von NGOs im Bereich der Rechte sexueller Minderheiten durch Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen beeinträchtigt (FH 26.2.2025). Gleichzeitig herrscht auch aufgrund der vagen Formulierungen im Digital Security Act (DSA) und Cyber Security Act (CSA) ein Klima der Selbstzensur, wodurch Reporter und Redakteure bei der Berichterstattung mit Bezug auf sexuelle Minderheiten übermäßig vorsichtig sind. Außerdem führen Fehl- und Desinformationen auf Social-Media-Platformen dazu, dass Mitglieder sexueller Minderheiten im realen Leben Opfer von Gewalt werden (FH 16.10.2024). Situation nach dem politischen Umbruch Der politische Umbruch im Jahr 2024 [Anm.: Informationen zu den Ereignissen im Jahr 2024 finden sich im Kapitel Politische Lage] wirkt sich auch auf die LGBTQ-Community aus (InBa 2.2025; vgl. EUAA 8.2025). So hat sich seit dem Regierungswechsel die Situation für Angehörige sexueller Minderheiten und LGBTQ-Aktivisten verschlechtert (HRW 16.1.2025; vgl. DFAT 23.7.2025, EUAA 8.2025). Obwohl LGBTQ-Themen selbst nicht im Mittelpunkt der Proteste von 2024 standen (ILGA Asia 10.10.2024), sehen sich viele LGBTQ-Aktivisten in Bangladesch nun vertärkt Drohungen und Diskriminierung ausgesetzt, aber auch die Community selbst einer steigenden Gefahr von Gewalt (InBa 2.2025; vgl. Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024, DFAT 23.7.2025). Zudem werden Bedenken hinsichtlich der engen Zusammenarbeit der Übergangsregierung mit LGBTQ-feindlichen rechtsextremen Parteien und dem Aufstieg rechtsgerichteter islamischer und LGBTQ-feindlicher Parteien (z. B. Jamaat-e-Islami) geäußert (ILGA Asia 10.10.2024; vgl. EUAA 8.2025, DFAT 23.7.2025). In der Folge kam es zu einer Zunahme von Schikanen und einer "Sündenbockmentalität" gegenüber sexuellen Minderheiten (InBa 2.2025; vgl. EUAA 8.2025). Die Fortschritte bei der Inklusion von Transgender-Personen unter der inzwischen abgesetzten Regierung werden als gefährdet betrachtet (InBa 2.2025; vgl. Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024).Der politische Umbruch im Jahr 2024 [Anm.: Informationen zu den Ereignissen im Jahr 2024 finden sich im Kapitel Politische Lage] wirkt sich auch auf die LGBTQ-Community aus (InBa 2.2025; vergleiche EUAA 8.2025). So hat sich seit dem Regierungswechsel die Situation für Angehörige sexueller Minderheiten und LGBTQ-Aktivisten verschlechtert (HRW 16.1.2025; vergleiche DFAT 23.7.2025, EUAA 8.2025). Obwohl LGBTQ-Themen selbst nicht im Mittelpunkt der Proteste von 2024 standen (ILGA Asia 10.10.2024), sehen sich viele LGBTQ-Aktivisten in Bangladesch nun vertärkt Drohungen und Diskriminierung ausgesetzt, aber auch die Community selbst einer steigenden Gefahr von Gewalt (InBa 2.2025; vergleiche Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024, DFAT 23.7.2025). Zudem werden Bedenken hinsichtlich der engen Zusammenarbeit der Übergangsregierung mit LGBTQ-feindlichen rechtsextremen Parteien und dem Aufstieg rechtsgerichteter islamischer und LGBTQ-feindlicher Parteien (z. B. Jamaat-e-Islami) geäußert (ILGA Asia 10.10.2024; vergleiche EUAA 8.2025, DFAT 23.7.2025). In der Folge kam es zu einer Zunahme von Schikanen und einer "Sündenbockmentalität" gegenüber sexuellen Minderheiten (InBa 2.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Die Fortschritte bei der Inklusion von Transgender-Personen unter der inzwischen abgesetzten Regierung werden als gefährdet betrachtet (InBa 2.2025; vergleiche Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024). Auch die Fälle von Online-Belästigung haben signifikant zugenommen, doch Angst, Stigmatisierung oder mangelndes Vertrauen in die verfügbaren Unterstützungsmechanismen werden als Gründe dafür genannt, Fälle nicht zu melden (UN Women 2024; auch zit. in EUAA 8.2025). Im August 2024 kam es an einigen Bildungseinrichtungen zu Protesten und Vorwürfen von Studenten gegen vermeintlich männliche homosexuelle Lehrkräfte und Professoren, die daraufhin suspendiert wurden und ein Unterrichtsverbot bekamen (EUAA 8.2025; vgl. E76C 28.10.2024, E76C 4.11.2024).Auch die Fälle von Online-Belästigung haben signifikant zugenommen, doch Angst, Stigmatisierung oder mangelndes Vertrauen in die verfügbaren Unterstützungsmechanismen werden als Gründe dafür genannt, Fälle nicht zu melden (UN Women 2024; auch zit. in EUAA 8.2025). Im August 2024 kam es an einigen Bildungseinrichtungen zu Protesten und Vorwürfen von Studenten gegen vermeintlich männliche homosexuelle Lehrkräfte und Professoren, die daraufhin suspendiert wurden und ein Unterrichtsverbot bekamen (EUAA 8.2025; vergleiche E76C 28.10.2024, E76C 4.11.2024).
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit sowie Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Einreise, Antragstellung und Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (vgl. Strafregisterauszug vom 14.04.2026).Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister vergleiche Strafregisterauszug vom 14.04.2026). 2.
  5. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  6. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bekannt, dass er homosexuell sei und in seiner Heimat bei der Vornahme intimer Handlungen mit einem anderen Mann erwischt worden sei. Bei seinen Einvernahmen durch die belangte Behörde am 01.07.2025 führte er sein fluchtauslösendes Ereignis weiter aus und berichtete zudem, dass er in der
  7. Klasse homosexuelle Neigungen verspürt habe, ihm in der
  8. Klasse seine Homosexualität bewusst geworden sei und er diese dann für 3 bis 4 Jahre heimlich mit seinem Freund ausgelebt habe. Auch in Österreich habe er mit anderen Männern Intimitäten vorgenommen. Ferner nehme er an Treffen des Vereins Queer Base sowie an Veranstaltungen der homosexuellen Szene teil und habe über eine App Personen kennen gelernt, die er gedatet habe. 2.2.
  9. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer glaubhaft sein Vorbringen über seine Homosexualität, beschrieb seine Teilnahme an diversen Veranstaltungen der queeren Szene in Österreich und legte nachvollziehbar dar, dass er mit einer Praktikantin des Vereins XXXX über seine Emotionen, Dating-Apps und „hook-up“ (deutsch: „aufreißen“, jemanden kennenlernen und für Intimitäten gewinnen) zu sprechen (vgl. S 18 in OZ 5).2.2.
  10. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer glaubhaft sein Vorbringen über seine Homosexualität, beschrieb seine Teilnahme an diversen Veranstaltungen der queeren Szene in Österreich und legte nachvollziehbar dar, dass er mit einer Praktikantin des Vereins römisch 40 über seine Emotionen, Dating-Apps und „hook-up“ (deutsch: „aufreißen“, jemanden kennenlernen und für Intimitäten gewinnen) zu sprechen vergleiche S 18 in OZ 5). Zudem vermittelte die vom erkennenden Richter befragte Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubhaften persönlichen Eindruck in Bezug auf ihre Wahrnehmungen zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers. Zwar habe der Beschwerdeführer ihr gegenüber nicht direkt ausgesprochen, homosexuell zu sein, sondern sich (nur allgemein) als „ queer “ bezeichnet. Sie schilderte aber weiter, dass der Beschwerdeführer ihr „schon ganz klar“ von Dates mit anderen Männern erzählt habe, weshalb sie darauf geschlossen habe, dass er homosexuell sei (vgl. S 21 in OZ 5). In diesem Sinn berichtete sie bereits in ihrem Schreiben vom 26.03.2026, welches im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgelegt wurde, dass ihr der Beschwerdeführer von Dating-Erfahrungen mit anderen Männern erzählt habe; ihre Gespräche würden immer wieder queere Themen, queere Liebe und queeres Dating behandeln (vgl. Beilage zu OZ 5). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch seiner eigenen Aussage zufolge noch keine feste Beziehung in Österreich eingegangen sei, sondern nur Begegnungen in der Art von „One-Night-Stands“ gehabt habe (vgl. S 17 in OZ 5), erscheint auch nicht verwunderlich, dass die Zeugin keine unmittelbaren Wahrnehmungen darüber habe, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, und etwa keinen Freund von ihm kennen gelernt habe (vgl. S 21 in OZ 5). Bei der Bewertung der Aussage der Zeugin ist auch zu berücksichtigen, dass sie den Beschwerdeführer seit September 2025 im Rahmen ihres Praktikums beim Verein XXXX betreut. Auch wenn der Beschwerdeführer das Verhältnis mit ihr wie eine Freundschaft empfindet (vgl. S 19 in OZ 5), ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, dass die unter Wahrheitspflicht stehende Zeugin zugunsten des Beschwerdeführers falsch aussagte und damit die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auf sich nahm.Zudem vermittelte die vom erkennenden Richter befragte Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubhaften persönlichen Eindruck in Bezug auf ihre Wahrnehmungen zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers. Zwar habe der Beschwerdeführer ihr gegenüber nicht direkt ausgesprochen, homosexuell zu sein, sondern sich (nur allgemein) als „ queer “ bezeichnet. Sie schilderte aber weiter, dass der Beschwerdeführer ihr „schon ganz klar“ von Dates mit anderen Männern erzählt habe, weshalb sie darauf geschlossen habe, dass er homosexuell sei vergleiche S 21 in OZ 5). In diesem Sinn berichtete sie bereits in ihrem Schreiben vom 26.03.2026, welches im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgelegt wurde, dass ihr der Beschwerdeführer von Dating-Erfahrungen mit anderen Männern erzählt habe; ihre Gespräche würden immer wieder queere Themen, queere Liebe und queeres Dating behandeln vergleiche Beilage zu OZ 5). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch seiner eigenen Aussage zufolge noch keine feste Beziehung in Österreich eingegangen sei, sondern nur Begegnungen in der Art von „One-Night-Stands“ gehabt habe vergleiche S 17 in OZ 5), erscheint auch nicht verwunderlich, dass die Zeugin keine unmittelbaren Wahrnehmungen darüber habe, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, und etwa keinen Freund von ihm kennen gelernt habe vergleiche S 21 in OZ 5). Bei der Bewertung der Aussage der Zeugin ist auch zu berücksichtigen, dass sie den Beschwerdeführer seit September 2025 im Rahmen ihres Praktikums beim Verein römisch 40 betreut. Auch wenn der Beschwerdeführer das Verhältnis mit ihr wie eine Freundschaft empfindet vergleiche S 19 in OZ 5), ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, dass die unter Wahrheitspflicht stehende Zeugin zugunsten des Beschwerdeführers falsch aussagte und damit die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auf sich nahm. 2.2.
  11. Die belangte Behörde begründete die fehlende Glaubhaftmachung der vorgebrachten sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers zunächst mit der Unschlüssigkeit des Umstands, dass der Beschwerdeführer mehrmals bei Intimitäten erwischt worden sei, ohne Konsequenzen erfahren zu haben. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer schon in der behördlichen Einvernahme darlegte, sein Vater habe ihn einerseits geschlagen, als dieser ihn beim Küssen mit seinem Freund entdeckt habe, sowie sich entschieden, eine Heirat mit einer Frau zu arrangieren. Andererseits hätten ihn seine Eltern auch geschlagen sowie beschimpft, nachdem der Onkel der (zukünftigen) Braut den Beschwerdeführer bei einem sexuellen Kontakt mit seinem Freund bemerkt habe. Ferner hätten sie sich dazu entschlossen, den Beschwerdeführer außer Landes zu bringen wegen der Gefahr, dass die Verwandten der Braut seine Homosexualität bekannt machen könnten (vgl. AS 54). Angesichts dessen seien die Handlungen des Beschwerdeführers seiner eigenen Aussage zufolge jedoch gerade nicht folgenlos geblieben.2.2.
  12. Die belangte Behörde begründete die fehlende Glaubhaftmachung der vorgebrachten sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers zunächst mit der Unschlüssigkeit des Umstands, dass der Beschwerdeführer mehrmals bei Intimitäten erwischt worden sei, ohne Konsequenzen erfahren zu haben. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer schon in der behördlichen Einvernahme darlegte, sein Vater habe ihn einerseits geschlagen, als dieser ihn beim Küssen mit seinem Freund entdeckt habe, sowie sich entschieden, eine Heirat mit einer Frau zu arrangieren. Andererseits hätten ihn seine Eltern auch geschlagen sowie beschimpft, nachdem der Onkel der (zukünftigen) Braut den Beschwerdeführer bei einem sexuellen Kontakt mit seinem Freund bemerkt habe. Ferner hätten sie sich dazu entschlossen, den Beschwerdeführer außer Landes zu bringen wegen der Gefahr, dass die Verwandten der Braut seine Homosexualität bekannt machen könnten vergleiche AS 54). Angesichts dessen seien die Handlungen des Beschwerdeführers seiner eigenen Aussage zufolge jedoch gerade nicht folgenlos geblieben. Sofern die belangte Behörde weiter argumentiert, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität bloß vage und detailarm geblieben seien, kann dies seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden. Insbesondere hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Freund in Bangladesch ist darauf hinzuweisen, dass er diese Person von sich aus in mehreren Sätzen beschrieb, wobei er neben grundlegenden Informationen insbesondere auch mehrere Aspekte erwähnte, die ihm an seinem Freund gefielen (vgl. AS 51f). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann daher nicht von einer derart ungenauen Aussage gesprochen werden, dass die ins Treffen geführte homosexuelle Orientierung als nicht wahr anzusehen sei. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass in Bangladesch Sexualität im Allgemeinen stigmatisiert ist und Homosexualität in dem Land auf eine tief verwurzelte gesellschaftliche Missbilligung stößt, wodurch der Beschwerdeführer zusätzlich gehemmt gewesen sein könnte, über homosexuelle Handlungen sowie seine innere Auseinandersetzung mit seiner Homosexualität zu sprechen.Sofern die belangte Behörde weiter argumentiert, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität bloß vage und detailarm geblieben seien, kann dies seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden. Insbesondere hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Freund in Bangladesch ist darauf hinzuweisen, dass er diese Person von sich aus in mehreren Sätzen beschrieb, wobei er neben grundlegenden Informationen insbesondere auch mehrere Aspekte erwähnte, die ihm an seinem Freund gefielen vergleiche AS 51f). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann daher nicht von einer derart ungenauen Aussage gesprochen werden, dass die ins Treffen geführte homosexuelle Orientierung als nicht wahr anzusehen sei. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass in Bangladesch Sexualität im Allgemeinen stigmatisiert ist und Homosexualität in dem Land auf eine tief verwurzelte gesellschaftliche Missbilligung stößt, wodurch der Beschwerdeführer zusätzlich gehemmt gewesen sein könnte, über homosexuelle Handlungen sowie seine innere Auseinandersetzung mit seiner Homosexualität zu sprechen. Zu dem weiteren Argument, wonach sich der Beschwerdeführer nicht mit der Homosexuellenszene im Bundesgebiet auseinandergesetzt habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde unter anderem zwei Vereine, eine Chatgruppe, diverse Veranstaltungen sowie eine Dating-App ins Treffen führte, wobei er die Angebote zum Teil selbst nutze (vgl. AS 52f). Zudem legte er zahlreiche Fotos von unterschiedlichen Events vor, die seine Aussage bescheinigen. Die belangte Behörde vermochte damit im Ergebnis keine Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche maßgebliche Zweifel an der Erklärung des Beschwerdeführers über seine sexuelle Orientierung hervorrufen.Zu dem weiteren Argument, wonach sich der Beschwerdeführer nicht mit der Homosexuellenszene im Bundesgebiet auseinandergesetzt habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde unter anderem zwei Vereine, eine Chatgruppe, diverse Veranstaltungen sowie eine Dating-App ins Treffen führte, wobei er die Angebote zum Teil selbst nutze vergleiche AS 52f). Zudem legte er zahlreiche Fotos von unterschiedlichen Events vor, die seine Aussage bescheinigen. Die belangte Behörde vermochte damit im Ergebnis keine Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche maßgebliche Zweifel an der Erklärung des Beschwerdeführers über seine sexuelle Orientierung hervorrufen. 2.2.
  13. Zudem schilderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Erlebnisse in Bangladesch in den wesentlichen Aspekten gleichbleibend mit seinen früheren Angaben in der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor der belangten Behörde. Hinsichtlich seines Verhältnisses mit seinem Freund in Bangladesch fällt zwar auf, dass er über Befragung des erkennenden Richters zum Beginn ihrer Freundschaft darlegte, von ihm selbst sei die Initiative ausgegangen (vgl. S 8 in OZ 5), während er vor der belangten Behörde noch erklärte, das Kennenlernen sei von der Seite seines Freundes ausgegangen und dieser habe ihn zuerst angesprochen (vgl. AS 53). Zumal der Beschwerdeführer in seiner weiteren Antwort vor dem Bundesverwaltungsgericht aber beschrieb, dass sie für mehrere Jahre sehr gute Freunde gewesen seien und danach habe er „gefragt“ und die ersten Schritte gemacht (vgl. S 8 in OZ 5), zeigt sich, dass er offenbar die Frage falsch verstand und davon sprach, dass er in weiterer Folge den Anstoß zu einer nicht bloß freundschaftlichen Beziehung gab. Dies deckt sich auch mit seinen Ausführungen vor der belangten Behörde, wonach er selbst eines Tages seinem Freund gesagt habe, dass er ihn liebe (vgl. AS 53).2.2.
  14. Zudem schilderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Erlebnisse in Bangladesch in den wesentlichen Aspekten gleichbleibend mit seinen früheren Angaben in der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor der belangten Behörde. Hinsichtlich seines Verhältnisses mit seinem Freund in Bangladesch fällt zwar auf, dass er über Befragung des erkennenden Richters zum Beginn ihrer Freundschaft darlegte, von ihm selbst sei die Initiative ausgegangen vergleiche S 8 in OZ 5), während er vor der belangten Behörde noch erklärte, das Kennenlernen sei von der Seite seines Freundes ausgegangen und dieser habe ihn zuerst angesprochen vergleiche AS 53). Zumal der Beschwerdeführer in seiner weiteren Antwort vor dem Bundesverwaltungsgericht aber beschrieb, dass sie für mehrere Jahre sehr gute Freunde gewesen seien und danach habe er „gefragt“ und die ersten Schritte gemacht vergleiche S 8 in OZ 5), zeigt sich, dass er offenbar die Frage falsch verstand und davon sprach, dass er in weiterer Folge den Anstoß zu einer nicht bloß freundschaftlichen Beziehung gab. Dies deckt sich auch mit seinen Ausführungen vor der belangten Behörde, wonach er selbst eines Tages seinem Freund gesagt habe, dass er ihn liebe vergleiche AS 53). Ebenso stimmen seine Erzählungen über die weitere Entwicklung seiner Beziehung überein, unter anderem, dass sie anlässlich des Frühlingsfestes im April 2023 erstmals (vgl. AS 53 und S 8 in OZ 5) und ein Jahr später – etwa ein halbes Jahr nach ihren Zulassungsprüfungen für die Universität sowie einer jeweils intensiven privaten Zeit – wieder aus Anlass des Frühlingsfestes im Jahr 2024 ein zweites Mal geschlechtlich verkehrt hätten (vgl. AS 54 und S 9f in OZ 5). Danach habe sie der Vater des Beschwerdeführers beim Küssen erwischt und in weiterer Folge seien sie am 20.08.2024 bei einem dritten Anlauf, ihre Homosexualität in einem leerstehenden Gebäude zu praktizieren, entdeckt worden (vgl. AS 54 und S 12ff in OZ 5). Betreffend das Datum dieses Vorfalls ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zunächst offenbar um einen Monat irrte, seinen Fehler jedoch später selbst bemerkte sowie von sich aus mit dem Hinweis auf seine Nervosität berichtigte (vgl. S 15 in OZ 5), weshalb dieser ursprüngliche Widerspruch in zeitlicher Hinsicht nicht auf eine mangelnde Aufrichtigkeit seiner Darstellungen schließen lässt. Zwar ist auch betreffend die Personen, die bei diesem letzten Vorfall anwesend gewesen seien, eine Abweichung zu verzeichnen. So ist in der von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift festgehalten, dass „die Person, mit der ich verheiratet werden soll, mit ihrem Onkel einen Ausflug“ unternommen habe (vgl. AS 54). Vor dem erkennenden Richter legte der Beschwerdeführer jedoch dar, dass der Onkel der Frau „scheinbar mit ein paar Freunden von ihm“ spazieren gegangen sei (vgl. S 13 in OZ 5). Über weitere Befragung erklärte er, dass er diese weiteren Personen nur gehört habe, aber nicht wisse, wie viele und wer diese gewesen seien. Er verneinte ausdrücklich, dass jene Frau, welche er hätte ehelichen sollen, vor Ort gewesen sei. Zudem bestritt er auf Vorhalt des Wortlauts der Niederschrift, dass er gesagt habe, dass diese dort gewesen sei (vgl. S 14 in OZ 5). Auch wenn der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung der Niederschrift (vgl. AS 55) sowie im weiteren Verlauf des Verfahrens diesen Fehler im Protokoll nicht von sich aus geltend machte, ist diese Ungereimtheit nicht ausreichend, die sonst gleich lautenden Darstellungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer zum weiteren Geschehen auch in der behördlichen Einvernahme nur den Onkel erwähnte (vgl. AS 54) und damit ein allfälliges Missverständnis im Zuge dieser Amtshandlung nicht ausgeschlossen werden kann.Ebenso stimmen seine Erzählungen über die weitere Entwicklung seiner Beziehung überein, unter anderem, dass sie anlässlich des Frühlingsfestes im April 2023 erstmals vergleiche AS 53 und S 8 in OZ 5) und ein Jahr später – etwa ein halbes Jahr nach ihren Zulassungsprüfungen für die Universität sowie einer jeweils intensiven privaten Zeit – wieder aus Anlass des Frühlingsfestes im Jahr 2024 ein zweites Mal geschlechtlich verkehrt hätten vergleiche AS 54 und S 9f in OZ 5). Danach habe sie der Vater des Beschwerdeführers beim Küssen erwischt und in weiterer Folge seien sie am 20.08.2024 bei einem dritten Anlauf, ihre Homosexualität in einem leerstehenden Gebäude zu praktizieren, entdeckt worden vergleiche AS 54 und S 12ff in OZ 5). Betreffend das Datum dieses Vorfalls ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zunächst offenbar um einen Monat irrte, seinen Fehler jedoch später selbst bemerkte sowie von sich aus mit dem Hinweis auf seine Nervosität berichtigte vergleiche S 15 in OZ 5), weshalb dieser ursprüngliche Widerspruch in zeitlicher Hinsicht nicht auf eine mangelnde Aufrichtigkeit seiner Darstellungen schließen lässt. Zwar ist auch betreffend die Personen, die bei diesem letzten Vorfall anwesend gewesen seien, eine Abweichung zu verzeichnen. So ist in der von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift festgehalten, dass „die Person, mit der ich verheiratet werden soll, mit ihrem Onkel einen Ausflug“ unternommen habe vergleiche AS 54). Vor dem erkennenden Richter legte der Beschwerdeführer jedoch dar, dass der Onkel der Frau „scheinbar mit ein paar Freunden von ihm“ spazieren gegangen sei vergleiche S 13 in OZ 5). Über weitere Befragung erklärte er, dass er diese weiteren Personen nur gehört habe, aber nicht wisse, wie viele und wer diese gewesen seien. Er verneinte ausdrücklich, dass jene Frau, welche er hätte ehelichen sollen, vor Ort gewesen sei. Zudem bestritt er auf Vorhalt des Wortlauts der Niederschrift, dass er gesagt habe, dass diese dort gewesen sei vergleiche S 14 in OZ 5). Auch wenn der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung der Niederschrift vergleiche AS 55) sowie im weiteren Verlauf des Verfahrens diesen Fehler im Protokoll nicht von sich aus geltend machte, ist diese Ungereimtheit nicht ausreichend, die sonst gleich lautenden Darstellungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer zum weiteren Geschehen auch in der behördlichen Einvernahme nur den Onkel erwähnte vergleiche AS 54) und damit ein allfälliges Missverständnis im Zuge dieser Amtshandlung nicht ausgeschlossen werden kann. Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Freundes, welches dazu geführt habe, dass sie erstmals von seinem Vater bemerkt worden seien, objektiv gesehen als unvorsichtig zu beurteilen ist, ist unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Situation nicht abwegig, dass sich dieses Ereignis auf die von ihm beschriebene Weise zugetragen habe. Da sich der kurze Kuss ungeplant und plötzlich auf einem zwar grundsätzlich öffentlich zugänglichen, aber nicht stark frequentierten, 5 Minuten vom Basar entfernten Feld bei einem Fluss zugetragen habe (vgl. S 11f in OZ 5), ist diese unbedachte Handlung auch in einer hinsichtlich sexueller Minderheiten sehr konservativ eingestellten Gesellschaft wie jener in Bangladesch nicht als gänzlich realitätsfern zu erachten. Zudem ist die vom Beschwerdeführer dargelegte Reaktion seiner Eltern vor dem Hintergrund der vorliegenden Berichtslage als plausibel zu bewerten. Demzufolge werden Mitglieder sexueller Minderheiten manchmal von ihren Eltern aus dem Elternhaus vertrieben und in anderen Fällen üben Eltern Druck auf LGBTQ-Kinder aus, heterosexuelle Ehen zu akzeptieren, oder sperren diese ein, um die Familie nicht zu „entehren“. Auch im Fall des Beschwerdeführers waren die Eltern entsprechend seiner Erzählung darauf bedacht, nicht mit seiner homosexuellen Orientierung in Verbindung gebracht zu werden und diese möglichst verdeckt zu halten, indem sie anfangs eine heterosexuelle Ehe für ihn arrangieren wollten sowie nach dem Fehlschlagen dieses Versuchs die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers organisierten. Außerdem konnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht darlegen, weshalb sein Freund nicht von negativen Auswirkungen betroffen gewesen sei, weil der Vater des Beschwerdeführers den Vorfall habe verheimlichen wollen sowie der Onkel der Frau, die er habe heiraten sollen, den Freund nicht gekannt habe und der Freund gleich geflohen sei, sodass der Onkel ihn nicht „ordentlich“ habe sehen können (vgl. S 7 in OZ 5).Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Freundes, welches dazu geführt habe, dass sie erstmals von seinem Vater bemerkt worden seien, objektiv gesehen als unvorsichtig zu beurteilen ist, ist unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Situation nicht abwegig, dass sich dieses Ereignis auf die von ihm beschriebene Weise zugetragen habe. Da sich der kurze Kuss ungeplant und plötzlich auf einem zwar grundsätzlich öffentlich zugänglichen, aber nicht stark frequentierten, 5 Minuten vom Basar entfernten Feld bei einem Fluss zugetragen habe vergleiche S 11f in OZ 5), ist diese unbedachte Handlung auch in einer hinsichtlich sexueller Minderheiten sehr konservativ eingestellten Gesellschaft wie jener in Bangladesch nicht als gänzlich realitätsfern zu erachten. Zudem ist die vom Beschwerdeführer dargelegte Reaktion seiner Eltern vor dem Hintergrund der vorliegenden Berichtslage als plausibel zu bewerten. Demzufolge werden Mitglieder sexueller Minderheiten manchmal von ihren Eltern aus dem Elternhaus vertrieben und in anderen Fällen üben Eltern Druck auf LGBTQ-Kinder aus, heterosexuelle Ehen zu akzeptieren, oder sperren diese ein, um die Familie nicht zu „entehren“. Auch im Fall des Beschwerdeführers waren die Eltern entsprechend seiner Erzählung darauf bedacht, nicht mit seiner homosexuellen Orientierung in Verbindung gebracht zu werden und diese möglichst verdeckt zu halten, indem sie anfangs eine heterosexuelle Ehe für ihn arrangieren wollten sowie nach dem Fehlschlagen dieses Versuchs die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers organisierten. Außerdem konnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht darlegen, weshalb sein Freund nicht von negativen Auswirkungen betroffen gewesen sei, weil der Vater des Beschwerdeführers den Vorfall habe verheimlichen wollen sowie der Onkel der Frau, die er habe heiraten sollen, den Freund nicht gekannt habe und der Freund gleich geflohen sei, sodass der Onkel ihn nicht „ordentlich“ habe sehen können vergleiche S 7 in OZ 5). Soweit der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage des erkennenden Richters eine gegen ihn gerichtete Todesdrohung wegen seiner Homosexualität bejahte (vgl. S 16 in OZ 5), lässt sich seinen weiteren Antworten in diesem Zusammenhang entnehmen, dass er damit „nur“ allgemein auf von seinem Vater befürchtete Schäden durch die Familie der Frau, die er habe heiraten sollen, sowie auf den von ihm bereits vor der belangten Behörde angesprochenen Mord an einem Aktivisten, der sich für Rechte der Homosexuellen in Bangladesch einsetzte, Bezug nahm (vgl. AS 52 und S 16 in OZ 5), jedoch keine Todesdrohung im Sinn einer konkret gegen ihn ausgesprochenen Einschüchterung meinte und damit sein Vorbringen in diesem Kontext nicht steigerte. Dafür spricht auch seine Aussage über eine „Todesstrafe“ für Homosexuelle, mit welcher er – wenn auch etwas überspitzt – die Reaktion der bangladeschischen Bevölkerung bezeichnete (vgl. S 17 in OZ 5).Soweit der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage des erkennenden Richters eine gegen ihn gerichtete Todesdrohung wegen seiner Homosexualität bejahte vergleiche S 16 in OZ 5), lässt sich seinen weiteren Antworten in diesem Zusammenhang entnehmen, dass er damit „nur“ allgemein auf von seinem Vater befürchtete Schäden durch die Familie der Frau, die er habe heiraten sollen, sowie auf den von ihm bereits vor der belangten Behörde angesprochenen Mord an einem Aktivisten, der sich für Rechte der Homosexuellen in Bangladesch einsetzte, Bezug nahm vergleiche AS 52 und S 16 in OZ 5), jedoch keine Todesdrohung im Sinn einer konkret gegen ihn ausgesprochenen Einschüchterung meinte und damit sein Vorbringen in diesem Kontext nicht steigerte. Dafür spricht auch seine Aussage über eine „Todesstrafe“ für Homosexuelle, mit welcher er – wenn auch etwas überspitzt – die Reaktion der bangladeschischen Bevölkerung bezeichnete vergleiche S 17 in OZ 5). Dass er die weiters geltend gemachte Anzeige gegen seine Person nicht durch etwaige Urkunden bescheinigen konnte, ist angesichts des Umstands, dass staatliche Verfolgungshandlungen vor der Ausreise aus dem Heimatstaat nicht notwendigerweise eine Voraussetzung für das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung ist (s.u., rechtliche Beurteilung), nicht weiter von Bedeutung, weshalb sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Aspekt erübrigt. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer durch diverse Fotos belegen, dass er in Österreich an verschiedenen Veranstaltungen der LGBTIQ-Community teilnahm (vgl. AS 59ff). Zudem legte er zwei Schreiben des Vereins XXXX vor, welche die Homosexualität des Beschwerdeführers weiter bekräftigen (vgl. AS 187 und Beilage zu OZ 5). Diesen lässt sich unter anderem entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer noch innerhalb des ersten Monats nach seiner Ankunft in Österreich an den Verein wandte und seither regelmäßig dessen Angebot nutzt. In Zusammenschau mit den übrigen Verfahrensergebnisse ist damit eindeutig darauf zu schließen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine offen homosexuell lebende Person handelt.Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer durch diverse Fotos belegen, dass er in Österreich an verschiedenen Veranstaltungen der LGBTIQ-Community teilnahm vergleiche AS 59ff). Zudem legte er zwei Schreiben des Vereins römisch 40 vor, welche die Homosexualität des Beschwerdeführers weiter bekräftigen vergleiche AS 187 und Beilage zu OZ 5). Diesen lässt sich unter anderem entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer noch innerhalb des ersten Monats nach seiner Ankunft in Österreich an den Verein wandte und seither regelmäßig dessen Angebot nutzt. In Zusammenschau mit den übrigen Verfahrensergebnisse ist damit eindeutig darauf zu schließen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine offen homosexuell lebende Person handelt. 2.2.
  15. Aus diesen Gründen sowie angesichts des persönlichen Eindrucks, den das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewann, konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität als glaubhaft qualifiziert und den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Auch ist die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers mit den vorliegenden Länderberichten vereinbar. Aus diesen geht zwar hervor, dass § 377 Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar unter der vorigen Regierung der Awami-Liga tatsächlich nur selten zur Anwendung kam, es wurde aber als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Seit dem Regierungswechsel verschlechterte sich die Situation für Angehörige sexueller Minderheiten, es kam zu einer Zunahme von Schikanen und einer „Sündenbockmentalität“ gegenüber sexuellen Minderheiten und die Community ist einer steigenden Gefahr von Gewalt ausgesetzt.Auch ist die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers mit den vorliegenden Länderberichten vereinbar. Aus diesen geht zwar hervor, dass Paragraph 377, Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar unter der vorigen Regierung der Awami-Liga tatsächlich nur selten zur Anwendung kam, es wurde aber als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Seit dem Regierungswechsel verschlechterte sich die Situation für Angehörige sexueller Minderheiten, es kam zu einer Zunahme von Schikanen und einer „Sündenbockmentalität“ gegenüber sexuellen Minderheiten und die Community ist einer steigenden Gefahr von Gewalt ausgesetzt. Angesichts der durch Lichtbilder belegten Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er seine sexuelle Orientierung in Österreich frei und offen auslebt, kann nicht mit maßgeblicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihm im Fall seiner Rückkehr eine gravierende Gefährdung seiner Person droht, zumal nicht von ihm verlangt werden kann, seine sexuelle Orientierung zu verheimlichen, um etwaigen Repressalien zu entgehen. Eine Gefährdung seiner Person in diesem Kontext kann somit im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer konnte damit sein Fluchtvorbringen, wonach ihm im Fall der Rückkehr nach Bangladesch eine Verfolgung wegen seiner offenen und öffentlich ausgelebten Homosexualität droht, glaubhaft machen. 2.
  16. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.01.2026 (Version 7). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). 3.

  1. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Art 9 Abs 1 in Verbindung mit Art 9 Abs 2 lit c der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Art 10 Abs 1 lit d in Verbindung mit Art 2 Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.3.
  2. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Artikel 10, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 2, Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Der Verfassungsgerichtshof hat zudem jüngst in seiner Entscheidung vom 22.09.2020, E 423/2020-12, Rz 29 in Zusammenhang mit Bangladesch ausgesprochen, dass eine nicht bestehende strafrechtliche Verfolgung nicht schon zur Verneinung einer asylrechtlichen Verfolgung eines Beschwerdeführers führt. Für die Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals wie der sexuellen Orientierung kann – wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat – vom Betroffenen aber nicht verlangt werden, diese Ausrichtung geheim zu halten oder in Zurückhaltung zu leben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (siehe VfSlg. 20.170/2017; VfGH 11.6.2019, E 291/2019 und 18.9.2014, E 910/2014). (VfGH 22.09.2020, E 423/2020-12, Rz 29)Der Verfassungsgerichtshof hat zudem jüngst in seiner Entscheidung vom 22.09.2020, E 423/2020-12, Rz 29 in Zusammenhang mit Bangladesch ausgesprochen, dass eine nicht bestehende strafrechtliche Verfolgung nicht schon zur Verneinung einer asylrechtlichen Verfolgung eines Beschwerdeführers führt. Für die Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals wie der sexuellen Orientierung kann – wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat – vom Betroffenen aber nicht verlangt werden, diese Ausrichtung geheim zu halten oder in Zurückhaltung zu leben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (siehe VfSlg. 20.170 aus 2017,; VfGH 11.6.2019, E 291 aus 2019, und 18.9.2014, E 910 aus 2014,). (VfGH 22.09.2020, E 423/2020-12, Rz 29) Der Verfassungsgerichtshof hat ebenso in Bezug auf Bangladesch in seiner Entscheidung vom 27.02.2020, E 3349/2019-14 ausgesprochen, dass die Annahme, dass eine Homosexualität in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch keinen Fluchtgrund darstelle, im Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht angezogenen Länderberichten stehe (VfGH 27.02.2020, E 3349/2019-14 Rz 13; zur Verfolgungssituation von Homosexuellen in Bangladesch siehe auch VfGH 07.06.2021, E959/2021) 3.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden Berichtslage zum Herkunftsstaat davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität drohen würden. Nach der Judikatur des EuGH kann auch nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten sozialen Gruppe, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit – die Lage gestaltet sich in allen Landesteilen gleichartig – nicht vorhanden ist. Ein Abweisungsgrund

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer - wie gezeigt - keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Im konkreten Fall haben sich auch keine Anzeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und/oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Verbindung steht.Ein Abweisungsgrund

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer - wie gezeigt - keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Im konkreten Fall haben sich auch keine Anzeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und/oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Verbindung steht. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden wäre, existieren keine Anhaltspunkte; Stand 14.04.2026 scheint im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung auf. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt dem Beschwerdeführer damit eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt dem Beschwerdeführer damit eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W123.2320018.1.00

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