BFA-VG), Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 1975, StA. NIGERIA, gesetzlich vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 12.06.2024 (Sicherstellung seines nigerianischen Reisepasses
Paragraph 39, BFA-VG), Zahl römisch 40 , zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses der beschwerdeführenden Partei am 12.06.2024 rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses der beschwerdeführenden Partei am 12.06.2024 rechtswidrig war. II.
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendung in Höhe von 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendung in Höhe von 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 3 die aufschiebende Wirkung aberkannt und im Spruchpunkt V. wurde gegen den BF
Vm mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (im Folgenden auch: „BAA“) mit Bescheid vom 20.08.2014, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF vom 25.10.2009 vollinhaltlich ab. Im Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, die aufschiebende Wirkung aberkannt und im Spruchpunkt römisch fünf. wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Bescheid vom 27.01.2016, Zl. römisch 40 , wies Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2015 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurück.
AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria fest. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt.7. Mit Bescheid vom 16.10.2017, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2015
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria fest. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt.
AVG zurückgewiesen und gleichzeitig gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.9. Der Beschwerdeführer stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sacher
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und gleichzeitig gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2 FPG zurückgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass der BF nicht fristgerecht aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und damit die gesetzliche Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht erfüllt sei.14. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 21.01.2021
Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurückgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass der BF nicht fristgerecht aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und damit die gesetzliche Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht erfüllt sei.
G. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2023 wurde dieser Antrag
G zurückgewiesen.16. Am 20.07.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2023 wurde dieser Antrag
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. 17. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.04.2022, AZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 und Abs. 4 erster und zweiter Fall StGB, § 12 zweiter Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten verurteilt, wobei
GB der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.17. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.04.2022, AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2 und Absatz 4, erster und zweiter Fall StGB, Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten verurteilt, wobei
Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 18. Am 27.02.2023 stellte der BF abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G.18. Am 27.02.2023 stellte der BF abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
G
G 2005 zurück. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG, I412 2011758-9/3E, vom 12.10.2023 als unbegründet abgewiesen.21. Das BFA wies den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG, I412 2011758-9/3E, vom 12.10.2023 als unbegründet abgewiesen.
G.24. Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 brachte der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung die Antragsbegründung zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 25. Am 15.02.2024 stellte der BF persönlich beim BFA den Antrag
G.25. Am 15.02.2024 stellte der BF persönlich beim BFA den Antrag
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
G aufgefordert, binnen 14 Tagen seinen gültigen nigerianischen Reisepass in Original vorzulegen.27. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.02.2024 wurde der BF aufgrund des am 15.02.2024 persönlich eingebrachten Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aufgefordert, binnen 14 Tagen seinen gültigen nigerianischen Reisepass in Original vorzulegen.
Der Reisepass wurde anschließend durch zwei Organwalter der LPDion Wien zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens sowie zur Durchsetzung des bestehenden Einreiseverbotes
31. Das BFA hielt mit einem Aktenvermerk fest, dass der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung am 12.06.2024 vor dem BFA zur Einvernahme im Verfahren zum Aufenthaltstitel aus Gründen nach Artikel 8, EMRK erschienen sei. Der BF wurde aufgefordert, zwecks Identitätsfeststellung seinen nigerianischen Reisepass vorzulegen. Die Rechtsvertretung verlangte, dass im Falle einer Vorlage der Reisepass nicht sichergestellt werde. Am Ende der Einvernahme legte die Rechtsvertretung des BF seinen originalen Reisepass vor. Gleichzeitig wurde
Paragraph 39, BFA-VG die Sicherstellung verfügt. Der Reisepass wurde anschließend durch zwei Organwalter der LPDion Wien zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens sowie zur Durchsetzung des bestehenden Einreiseverbotes
Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. 32. Noch am selben Tag erfolgte eine Bestätigung über die Sicherstellung des Reisepasses des BF
3 BFA-VG durch die LPDion Wien.32. Noch am selben Tag erfolgte eine Bestätigung über die Sicherstellung des Reisepasses des BF
Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG durch die LPDion Wien. 33. Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Abnahme (Sicherstellung) seines nigerianischen Reisepasses durch einen Organwalter der LPDion Wien. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass die Sicherstellung seines Reisepasses inhaltlich rechtswidrig sei. So seien zur Durchsetzung der Befugnisse nach dem BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nur insoweit ermächtigt, als dies zur Erreichung des Verfahrenszieles geeignet und verhältnismäßig sei und sofern eine Festnahme und Abschiebung des Fremden rechtlich in Frage käme. So seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da der BF seit 14 Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältig sei, sodass infolge dieser Aufenthaltsverfestigung aufenthaltsbeendenden Zwangsmaßnahmen unzulässig seien. Zudem habe die lange Verfahrensdauer des Antrages des BF auf internationalen Schutz einen großen Teil dazu beigetragen. So habe dieses Verfahren bis zur Rechtskraft über fünf Jahre gedauert. In dieser Zeit habe sich der BF in Österreich bereits sozial integrieren können und habe versucht, seine Deutschkenntnisse voranzutreiben. Darüber hinaus habe der BF im Jahr 2018 mit einer österreichischen Staatsangehörigen geheiratet. Die beiden hätten drei gemeinsame Kinder, wobei zwei der drei Kinder kurz nach der Geburt verstorben seien. Aufgrund dieses Schicksals habe die Gattin des BF psychische Unterstützung sowie auch körperliche Nähe des BF benötigt. Der Sohn des BF ist ebenso österreichischer Staatsangehöriger. Auch er sei auf den BF fixiert. Eine Ausreise des BF könne nachgewiesenermaßen großen negativen Einfluss auf die Entwicklung nehmen. So sei hier besonders auf das Kindeswohl einzugehen. Der BF würde sich um seine Familie „so gut er könne“ kümmern. Da er keine Arbeitsgenehmigung habe, sei er für die Haushaltsführung verantwortlich und aufgrund des Schichtdienstes seiner Gattin auch primär für die Erziehung des gemeinsamen Sohnes zuständig. Neben seines Familienlebens habe der BF auch freundschaftliche Verbindungen zu Österreich und sei auch sprachlich integriert. Der BF habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G gestellt. Zudem sei das Einreiseverbot inhaltlich rechtswidrig, weshalb die nachträgliche Aufhebung durch die belangte Behörde geboten sei.33. Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Abnahme (Sicherstellung) seines nigerianischen Reisepasses durch einen Organwalter der LPDion Wien. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass die Sicherstellung seines Reisepasses inhaltlich rechtswidrig sei. So seien zur Durchsetzung der Befugnisse nach dem BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nur insoweit ermächtigt, als dies zur Erreichung des Verfahrenszieles geeignet und verhältnismäßig sei und sofern eine Festnahme und Abschiebung des Fremden rechtlich in Frage käme. So seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da der BF seit 14 Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältig sei, sodass infolge dieser Aufenthaltsverfestigung aufenthaltsbeendenden Zwangsmaßnahmen unzulässig seien. Zudem habe die lange Verfahrensdauer des Antrages des BF auf internationalen Schutz einen großen Teil dazu beigetragen. So habe dieses Verfahren bis zur Rechtskraft über fünf Jahre gedauert. In dieser Zeit habe sich der BF in Österreich bereits sozial integrieren können und habe versucht, seine Deutschkenntnisse voranzutreiben. Darüber hinaus habe der BF im Jahr 2018 mit einer österreichischen Staatsangehörigen geheiratet. Die beiden hätten drei gemeinsame Kinder, wobei zwei der drei Kinder kurz nach der Geburt verstorben seien. Aufgrund dieses Schicksals habe die Gattin des BF psychische Unterstützung sowie auch körperliche Nähe des BF benötigt. Der Sohn des BF ist ebenso österreichischer Staatsangehöriger. Auch er sei auf den BF fixiert. Eine Ausreise des BF könne nachgewiesenermaßen großen negativen Einfluss auf die Entwicklung nehmen. So sei hier besonders auf das Kindeswohl einzugehen. Der BF würde sich um seine Familie „so gut er könne“ kümmern. Da er keine Arbeitsgenehmigung habe, sei er für die Haushaltsführung verantwortlich und aufgrund des Schichtdienstes seiner Gattin auch primär für die Erziehung des gemeinsamen Sohnes zuständig. Neben seines Familienlebens habe der BF auch freundschaftliche Verbindungen zu Österreich und sei auch sprachlich integriert. Der BF habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG gestellt. Zudem sei das Einreiseverbot inhaltlich rechtswidrig, weshalb die nachträgliche Aufhebung durch die belangte Behörde geboten sei.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,
Paragraph 13, Absatz 3, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.4. § 39 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: 3.4. Paragraph 39, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld § 39.
Im Falle einer Anordnung
1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls
Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung
Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls
Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren. […]
Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“
Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“ § 39 BFA-VG entspricht dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern (vgl. RV 1803 XXIV. GP). Paragraph 39, BFA-VG entspricht dem geltenden Paragraph 38, FPG sowie den Paragraphen 21 und 44 Absatz 4, AsylG 2005 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern vergleiche Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Hinsichtlich der vergleichbaren Regelung des § 38 FPG ("Sicherstellung von Beweismitteln") hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: Hinsichtlich der vergleichbaren Regelung des Paragraph 38, FPG ("Sicherstellung von Beweismitteln") hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: "Benötigt die Fremdenpolizeibehörde Beweismittel iSd § 38 Abs. 3 FrPolG 2005, worunter insbesondere Dokumente zu verstehen sind, nicht mehr, so hat sie diese dem Betroffenen zurückzustellen. Mit dieser behördlichen Verpflichtung korrespondiert eine entsprechende Berechtigung des Betroffenen, was aus seinem konkreten Interesse am Erhalt bzw. Besitz seiner Dokumente resultiert. Ist für die Festlegung behördlicher Pflichten das Interesse individualisierbarer Personen ausschlaggebend, so ist nämlich davon auszugehen, dass diesen Personen eine Berechtigung eingeräumt wird (vgl. VwSlg 9151 A/1976). Das zieht die Parteistellung bzw. die Befugnis zur Rechtsverfolgung nach sich. Konsequenz ist, dass einem Fremden, der die Ausfolgung seiner Dokumente begehrt, nicht entgegengehalten werden kann, ihm komme keine Antragslegitimation zu. Das hat der VwGH schon im Ablehnungsbeschluss vom
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen. […]“ 3.5. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung des Reisepasses am 12.06.2024: Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 12.06.2024 richtet sich gegen die der belangten Behörde zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag der belangten Behörde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Sicherstellung des Reisepasses zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens sowie zur Durchsetzung des bestehenden Einreiseverbotes
BFA-VG.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 12.06.2024 richtet sich gegen die der belangten Behörde zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag der belangten Behörde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Sicherstellung des Reisepasses zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens sowie zur Durchsetzung des bestehenden Einreiseverbotes
Paragraph 39, BFA-VG. § 39 Abs. 1 FPG ermächtigt zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung
GH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Das Bundesamt hat derartige Dokumente jedoch nach Abs. 3 leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden.Paragraph 39, Absatz eins, FPG ermächtigt zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung
Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Das Bundesamt hat derartige Dokumente jedoch nach Absatz 3, leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot vor (I420 2011758-4/7E). Den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 27.02.2023 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2023 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen (I412 2011758-9/3E) Zuletzt brachte der BF am 15.02.2024 abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G ein.Zuletzt brachte der BF am 15.02.2024 abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Ein Fremder hat
BFA-VG am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken. Ziel der Mitwirkung des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt ist es, im Verfahren schnellstmöglich zu einer Entscheidung zu kommen und sämtliche Verzögerungen, etwa der Identitätsfeststellung, hintanzuhalten und das Verfahren zügig zu einem Abschluss zu bringen (Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer §13, K1).Ein Fremder hat
Paragraph 13, Abs. BFA-VG am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken. Ziel der Mitwirkung des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt ist es, im Verfahren schnellstmöglich zu einer Entscheidung zu kommen und sämtliche Verzögerungen, etwa der Identitätsfeststellung, hintanzuhalten und das Verfahren zügig zu einem Abschluss zu bringen (Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer §13, K1). Der BF wurde im gegenständlichen Verfahren mehrmals vom BFA aufgefordert, seinen Reisepass in Original vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach. Im Zuge seiner Einvernahme zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen nach Art. 8 ERMK wurde der BF ebenso während der Einvernahme aufgefordert, seinen Reisepass vorzulegen, was schlussendlich durch seine Rechtsanwältin am Ende der Einvernahme erfolgte mit der Bitte, den Reisepass nicht sicherzustellen. Die Verfahrensförderungspflicht hat der BF damit aber zur Gänze unterlassen und zeigte sich der BF insgesamt nicht kooperativ.Der BF wurde im gegenständlichen Verfahren mehrmals vom BFA aufgefordert, seinen Reisepass in Original vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach. Im Zuge seiner Einvernahme zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen nach Artikel 8, ERMK wurde der BF ebenso während der Einvernahme aufgefordert, seinen Reisepass vorzulegen, was schlussendlich durch seine Rechtsanwältin am Ende der Einvernahme erfolgte mit der Bitte, den Reisepass nicht sicherzustellen. Die Verfahrensförderungspflicht hat der BF damit aber zur Gänze unterlassen und zeigte sich der BF insgesamt nicht kooperativ. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses des BF beim BFA das Verfahren zum Aufenthaltstitel nach § 55 AslyG anhängig war.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses des BF beim BFA das Verfahren zum Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AslyG anhängig war. Soweit in der Beschwerde die Aufenthaltsverfestigung vorgebracht wird, wird in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass der BF sich seines illegalen Aufenthalts bzw. unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Eine Sicherstellung ist dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können (vgl. Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht [2016] § 39 BFA-VG K2). Hierbei sind im Sicherstellungsverfahren die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisedokuments (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234).Eine Sicherstellung ist dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können vergleiche Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht [2016] Paragraph 39, BFA-VG K2). Hierbei sind im Sicherstellungsverfahren die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisedokuments (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur ist bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen. Dabei ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (vgl. VwGH vom 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 mwN). Angesichts der von den Höchstgerichten angenommenen Schwere derartiger Eingriffe sind die mit der Sicherstellung des Reisepasses verbundenen nachfolgenden Auswirkungen auf die Situation des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung den Interessen des Staates an der Sicherstellung und Einbehaltung der wichtigen individuellen Personenstandsdokumente gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213).Entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur ist bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen. Dabei ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind vergleiche VwGH vom 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 mwN). Angesichts der von den Höchstgerichten angenommenen Schwere derartiger Eingriffe sind die mit der Sicherstellung des Reisepasses verbundenen nachfolgenden Auswirkungen auf die Situation des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung den Interessen des Staates an der Sicherstellung und Einbehaltung der wichtigen individuellen Personenstandsdokumente gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Das BFA sah die Sicherstellung als notwendig an, um die Identität des BF im Verfahren betreffend seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK festzustellen. In der Bestätigung über die Sicherstellung des Reisepasses wurde als Begründung der Zweck der Sicherung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des bestehenden Einreiseverbotes
In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass der BF die Kopie seines Reisepasses vorgelegt hat und zudem die Einsichtnahme in den originalen Reisepass im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2024 im Beisein seiner Rechtsanwältin bereits als Beweismittel zur Identitätsfeststellung genügt hätte. So sind im Verfahren insbesondere keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Reisepass als Dokument für ein Verfahren vor dem BFA als Beweismittel benötigt worden wäre und eine Kopie desselben diesen Zweck nicht erfüllt hätte bzw. hat. Die Sicherstellung des Reisepasses als Beweismittel für ein Verfahren vor dem BFA war daher nicht notwendig.Das BFA sah die Sicherstellung als notwendig an, um die Identität des BF im Verfahren betreffend seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK festzustellen. In der Bestätigung über die Sicherstellung des Reisepasses wurde als Begründung der Zweck der Sicherung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des bestehenden Einreiseverbotes
Paragraph 39, BFA-VG angeführt. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass der BF die Kopie seines Reisepasses vorgelegt hat und zudem die Einsichtnahme in den originalen Reisepass im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2024 im Beisein seiner Rechtsanwältin bereits als Beweismittel zur Identitätsfeststellung genügt hätte. So sind im Verfahren insbesondere keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Reisepass als Dokument für ein Verfahren vor dem BFA als Beweismittel benötigt worden wäre und eine Kopie desselben diesen Zweck nicht erfüllt hätte bzw. hat. Die Sicherstellung des Reisepasses als Beweismittel für ein Verfahren vor dem BFA war daher nicht notwendig. Vor diesem Hintergrund lässt sich sohin im gegenständlichen Fall schon eine Notwendigkeit der Sicherstellung des Reisepasses des BF mit Blick auf eine mögliche Abschiebung des BF nicht feststellen. 3.6. Kostenersatz:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei gebührt daher
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von 737,60 Euro für den Schriftsatzaufwand.Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von 737,60 Euro für den Schriftsatzaufwand. Der belangten Behörde gebührt
GVG kein Kostenersatz.Der belangten Behörde gebührt
Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. 3.7. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2293512.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.