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{'item': 'W150 2293512-1'}

Obsah (22)§ 39§ 35§ 18§ 53§ 68§ 52§ 60§ 55§ 58§ 43a§ 56§ 7§ 13§ 27§ 9§ 46§ 43§ 2§ 22a§ 21§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlW150 2293512-1 Spruch, W150 2293512-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 39

BFA-VG), Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 1975, StA. NIGERIA, gesetzlich vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 12.06.2024 (Sicherstellung seines nigerianischen Reisepasses

Paragraph 39, BFA-VG), Zahl römisch 40 , zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses der beschwerdeführenden Partei am 12.06.2024 rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses der beschwerdeführenden Partei am 12.06.2024 rechtswidrig war. II.

§ 35Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendung in Höhe von 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendung in Höhe von 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) reiste illegal zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 25.10.2009, in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (im Folgenden auch: „BAA“) mit Bescheid vom 20.08.2014, Zl. XXXX , den Antrag des BF vom 25.10.2009 vollinhaltlich ab. Im Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 3 die aufschiebende Wirkung aberkannt und im Spruchpunkt V. wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (im Folgenden auch: „BAA“) mit Bescheid vom 20.08.2014, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF vom 25.10.2009 vollinhaltlich ab. Im Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, die aufschiebende Wirkung aberkannt und im Spruchpunkt römisch fünf. wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig die Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 20.10.2015, I405 2011758-1/6E, als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
  2. Am 26.05.2015 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
  3. Mit Bescheid vom 27.01.2016, Zl. XXXX , wies Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2015 wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurück.5.

Mit Bescheid vom 27.01.2016, Zl. römisch 40 , wies Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2015 wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurück.

  1. Gegen den Bescheid des BFA vom 27.01.2016 erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.06.2017, I409 2011758-2/7E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des BFA vom 27.01.2016 aufgrund des Fehlens einer über den BF ausgesprochenen Rückkehrentscheidung behoben.
  2. Mit Bescheid vom 16.10.2017, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2015

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria fest. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt.7. Mit Bescheid vom 16.10.2017, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2015

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria fest. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt.

  1. Die gegen den Bescheid des BFA vom 16.10.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2017, I414 2011758-3/3E, als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sacher

§ 68

AVG zurückgewiesen und gleichzeitig gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.9. Der Beschwerdeführer stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sacher

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und gleichzeitig gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

  1. Mit Beschluss des BVwG vom 12.03.2019, I420 2011758-4/7E, wurde die gegen den Bescheid vom 14.01.2019 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs seinerzeit in Rechtskraft.
  2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (im Folgenden auch: VfGH) wurde dem Antrag des BF auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge gegeben.
  3. Mit Beschluss des VfGH vom 03.10.2019, E 1349/2019-10, wurde die Behandlung der gegen den Beschluss des BVwG vom 12.03.2019 eigebrachten Beschwerde abgelehnt.
  4. Am 21.01.2021 stellte der BF den Antrag, das im Jahr 2019 verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Zudem wurde mitgeteilt, dass er seit einem Jahr der Meldeverpflichtung nachkomme, er weiterhin unbescholten sei und sich um sein minderjähriges Kind sowie seine schwangere Ehegattin kümmere. Durch das Einkommen und die Lebensumstände seiner Ehegattin sei er abgesichert, da er so krankenversichert sei und es liege auch eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung seiner Schwiegereltern vor.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 21.01.2021

§ 60Abs.

2 FPG zurückgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass der BF nicht fristgerecht aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und damit die gesetzliche Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht erfüllt sei.14. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 21.01.2021

Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurückgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass der BF nicht fristgerecht aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und damit die gesetzliche Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht erfüllt sei.

  1. Die gegen den Bescheid des BFA vom 14.04.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2021, I410 2011758-7/2E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des BF vom 21.01.2021 nicht zurückgewiesen, sondern als unbegründet abgewiesen wird.
  2. Am 20.07.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2023 wurde dieser Antrag

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen.16. Am 20.07.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2023 wurde dieser Antrag

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. 17. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.04.2022, AZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 und Abs. 4 erster und zweiter Fall StGB, § 12 zweiter Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten verurteilt, wobei

§ 43aAbs. 4 St

GB der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.17. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.04.2022, AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2 und Absatz 4, erster und zweiter Fall StGB, Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten verurteilt, wobei

Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 18. Am 27.02.2023 stellte der BF abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G.18. Am 27.02.2023 stellte der BF abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

  1. Der BF kam dem Verbesserungsauftrag des BFA (teilweise) nach und stellte den Antrag persönlich, jedoch ohne Vorlage des originalen nigerianischen Reisepasses.
  2. Mit Schreiben vom 14.03.2023 stellte der BF die Anträge auf Aufhebung des Einreiseverbotes sowie auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung.
  3. Das BFA wies den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 zurück. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG, I412 2011758-9/3E, vom 12.10.2023 als unbegründet abgewiesen.21. Das BFA wies den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG, I412 2011758-9/3E, vom 12.10.2023 als unbegründet abgewiesen.

  1. Am 25.11.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
  2. Am 25.11.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
  3. Mit E-Mail vom 09.01.2024 übermittelte das BFA der Rechtsvertretung des BF den Ladungstermin für den 29.01.2024 und teilte mit, dass eine schriftliche Antragsbegründung, ein Lichtbild, ein gültiges Reisedokument in Original, die Geburtsurkunde, ein Nachweis der Krankenversicherung, die Heiratsurkunde in Original sowie ein Meldezettel in Original zum Termin vorzulegen sind.
  4. Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 brachte der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung die Antragsbegründung zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G.24. Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 brachte der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung die Antragsbegründung zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 25. Am 15.02.2024 stellte der BF persönlich beim BFA den Antrag

§ 55Abs. 1 Asyl

G.25. Am 15.02.2024 stellte der BF persönlich beim BFA den Antrag

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

  1. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 15.02.2024 wurde dem BF aufgetragen bis zum 15.03.2024 seinen Reisepass in Original vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage kann ein begründeter Antrag auf Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV eingebracht werden. Es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich gewesen sei oder nicht zumutbar sei.
  2. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 15.02.2024 wurde dem BF aufgetragen bis zum 15.03.2024 seinen Reisepass in Original vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage kann ein begründeter Antrag auf Heilung des Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden. Es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich gewesen sei oder nicht zumutbar sei.
  3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.02.2024 wurde der BF aufgrund des am 15.02.2024 persönlich eingebrachten Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G aufgefordert, binnen 14 Tagen seinen gültigen nigerianischen Reisepass in Original vorzulegen.27. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.02.2024 wurde der BF aufgrund des am 15.02.2024 persönlich eingebrachten Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aufgefordert, binnen 14 Tagen seinen gültigen nigerianischen Reisepass in Original vorzulegen.

  1. Mit E-Mail vom 03.04.2024 übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine Bestätigung über den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses von der Nigerianischen Botschaft an das BFA.
  2. Am 20.05.2024 erhob der BF die Säumnisbeschwerde, da über seinen Antrag auf vom 14.03.2023 binnen der gesetzlichen Frist nicht entschieden wurde.
  3. Am 12.06.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zum Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er sei verheiratet, habe zwei Kinder und wäre finanziell von seiner Gattin abhängig. Eine Einstellungszusage würde er vorlegen können, er habe ein Deutschzertifikat auf dem A2 Niveau und würde sich um seinen Sohn kümmern, welcher eine Ergotherapie benötigen würde. In Nigeria würden seine Mutter und seine Schwerster leben. In Nigeria habe er Probleme „wegen Boko Haram“ gehabt.
  4. Am 12.06.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zum Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er sei verheiratet, habe zwei Kinder und wäre finanziell von seiner Gattin abhängig. Eine Einstellungszusage würde er vorlegen können, er habe ein Deutschzertifikat auf dem A2 Niveau und würde sich um seinen Sohn kümmern, welcher eine Ergotherapie benötigen würde. In Nigeria würden seine Mutter und seine Schwerster leben. In Nigeria habe er Probleme „wegen Boko Haram“ gehabt.
  5. Das BFA hielt mit einem Aktenvermerk fest, dass der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung am 12.06.2024 vor dem BFA zur Einvernahme im Verfahren zum Aufenthaltstitel aus Gründen nach Art. 8 EMRK erschienen sei. Der BF wurde aufgefordert, zwecks Identitätsfeststellung seinen nigerianischen Reisepass vorzulegen. Die Rechtsvertretung verlangte, dass im Falle einer Vorlage der Reisepass nicht sichergestellt werde. Am Ende der Einvernahme legte die Rechtsvertretung des BF seinen originalen Reisepass vor. Gleichzeitig wurde

§ 39BFA-VG die Sicherstellung verfügt.

Der Reisepass wurde anschließend durch zwei Organwalter der LPDion Wien zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens sowie zur Durchsetzung des bestehenden Einreiseverbotes

§ 39BFA-VG sichergestellt.

31. Das BFA hielt mit einem Aktenvermerk fest, dass der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung am 12.06.2024 vor dem BFA zur Einvernahme im Verfahren zum Aufenthaltstitel aus Gründen nach Artikel 8, EMRK erschienen sei. Der BF wurde aufgefordert, zwecks Identitätsfeststellung seinen nigerianischen Reisepass vorzulegen. Die Rechtsvertretung verlangte, dass im Falle einer Vorlage der Reisepass nicht sichergestellt werde. Am Ende der Einvernahme legte die Rechtsvertretung des BF seinen originalen Reisepass vor. Gleichzeitig wurde

Paragraph 39, BFA-VG die Sicherstellung verfügt. Der Reisepass wurde anschließend durch zwei Organwalter der LPDion Wien zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens sowie zur Durchsetzung des bestehenden Einreiseverbotes

Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. 32. Noch am selben Tag erfolgte eine Bestätigung über die Sicherstellung des Reisepasses des BF

§ 39Abs.

3 BFA-VG durch die LPDion Wien.32. Noch am selben Tag erfolgte eine Bestätigung über die Sicherstellung des Reisepasses des BF

Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG durch die LPDion Wien. 33. Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Abnahme (Sicherstellung) seines nigerianischen Reisepasses durch einen Organwalter der LPDion Wien. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass die Sicherstellung seines Reisepasses inhaltlich rechtswidrig sei. So seien zur Durchsetzung der Befugnisse nach dem BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nur insoweit ermächtigt, als dies zur Erreichung des Verfahrenszieles geeignet und verhältnismäßig sei und sofern eine Festnahme und Abschiebung des Fremden rechtlich in Frage käme. So seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da der BF seit 14 Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältig sei, sodass infolge dieser Aufenthaltsverfestigung aufenthaltsbeendenden Zwangsmaßnahmen unzulässig seien. Zudem habe die lange Verfahrensdauer des Antrages des BF auf internationalen Schutz einen großen Teil dazu beigetragen. So habe dieses Verfahren bis zur Rechtskraft über fünf Jahre gedauert. In dieser Zeit habe sich der BF in Österreich bereits sozial integrieren können und habe versucht, seine Deutschkenntnisse voranzutreiben. Darüber hinaus habe der BF im Jahr 2018 mit einer österreichischen Staatsangehörigen geheiratet. Die beiden hätten drei gemeinsame Kinder, wobei zwei der drei Kinder kurz nach der Geburt verstorben seien. Aufgrund dieses Schicksals habe die Gattin des BF psychische Unterstützung sowie auch körperliche Nähe des BF benötigt. Der Sohn des BF ist ebenso österreichischer Staatsangehöriger. Auch er sei auf den BF fixiert. Eine Ausreise des BF könne nachgewiesenermaßen großen negativen Einfluss auf die Entwicklung nehmen. So sei hier besonders auf das Kindeswohl einzugehen. Der BF würde sich um seine Familie „so gut er könne“ kümmern. Da er keine Arbeitsgenehmigung habe, sei er für die Haushaltsführung verantwortlich und aufgrund des Schichtdienstes seiner Gattin auch primär für die Erziehung des gemeinsamen Sohnes zuständig. Neben seines Familienlebens habe der BF auch freundschaftliche Verbindungen zu Österreich und sei auch sprachlich integriert. Der BF habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 Asyl

G gestellt. Zudem sei das Einreiseverbot inhaltlich rechtswidrig, weshalb die nachträgliche Aufhebung durch die belangte Behörde geboten sei.33. Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Abnahme (Sicherstellung) seines nigerianischen Reisepasses durch einen Organwalter der LPDion Wien. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass die Sicherstellung seines Reisepasses inhaltlich rechtswidrig sei. So seien zur Durchsetzung der Befugnisse nach dem BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nur insoweit ermächtigt, als dies zur Erreichung des Verfahrenszieles geeignet und verhältnismäßig sei und sofern eine Festnahme und Abschiebung des Fremden rechtlich in Frage käme. So seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da der BF seit 14 Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältig sei, sodass infolge dieser Aufenthaltsverfestigung aufenthaltsbeendenden Zwangsmaßnahmen unzulässig seien. Zudem habe die lange Verfahrensdauer des Antrages des BF auf internationalen Schutz einen großen Teil dazu beigetragen. So habe dieses Verfahren bis zur Rechtskraft über fünf Jahre gedauert. In dieser Zeit habe sich der BF in Österreich bereits sozial integrieren können und habe versucht, seine Deutschkenntnisse voranzutreiben. Darüber hinaus habe der BF im Jahr 2018 mit einer österreichischen Staatsangehörigen geheiratet. Die beiden hätten drei gemeinsame Kinder, wobei zwei der drei Kinder kurz nach der Geburt verstorben seien. Aufgrund dieses Schicksals habe die Gattin des BF psychische Unterstützung sowie auch körperliche Nähe des BF benötigt. Der Sohn des BF ist ebenso österreichischer Staatsangehöriger. Auch er sei auf den BF fixiert. Eine Ausreise des BF könne nachgewiesenermaßen großen negativen Einfluss auf die Entwicklung nehmen. So sei hier besonders auf das Kindeswohl einzugehen. Der BF würde sich um seine Familie „so gut er könne“ kümmern. Da er keine Arbeitsgenehmigung habe, sei er für die Haushaltsführung verantwortlich und aufgrund des Schichtdienstes seiner Gattin auch primär für die Erziehung des gemeinsamen Sohnes zuständig. Neben seines Familienlebens habe der BF auch freundschaftliche Verbindungen zu Österreich und sei auch sprachlich integriert. Der BF habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 AsylG gestellt. Zudem sei das Einreiseverbot inhaltlich rechtswidrig, weshalb die nachträgliche Aufhebung durch die belangte Behörde geboten sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.06.2024 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur anhängigen Maßnahmenbeschwerde ein und führte dazu – nach Wiederholung des Verfahrensganges – im Wesentlichen aus, dass Umstände, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, der BF letztlich nicht substantiiert dargelegt habe. Der BF berufe sich auf seinen 14-jähirgen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass infolge Aufenthaltsverfestigung aufenthaltsbeendende Zwangsmaßnahmen ihm gegenüber unzulässig seien. Er sei seit 2018 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und sei Vater. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Der BF sei im Bundesgebiet wiederholt straffällig geworden; zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, AZ XXXX , wegen Geldwäscherei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten verurteilt worden, wobei 24 Monate bedingt nachgesehen wurden. Der BF zeige keine Bereitschaft, gesetzliche Bestimmungen, die die Einreise und den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet regeln würden, zu beachten. Ebenso sei der BF nicht bereit, sich in strafrechtlicher Weise gesetzeskonform zu verhalten. Ein ehemals verspürtes Haftübel sowie seine familiären Verhältnisse, welchen ein besonderes Gewicht für ein gesetzeskonformes Verhalten zukommen würde, habe den BF von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten können. Der BF habe mehrmals versucht, seinen Aufenthalt durch die Stellung ungerechtfertigter Asylanträge und mehrmaligen Anträgen auf Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel zu erzwingen und habe am 05.01.2024 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gestellt. Der BF habe zudem verschiedene Identitäten verwendet. Im Hinblick auf das kriminelle Fehlverhalten des BF würden die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BF gegenüber seinen privaten Interessen erheblicher ins Gewicht fallen. Auch seine familiären Bindungen würden dadurch eine erhebliche Minderung in der Berücksichtigungswürdigkeit erfahren. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei lediglich in seiner Eigenschaft als Asylwerber kranken- und sozialversichert. Es werde davon ausgegangen, dass der BF seinen Lebensunterhalt auf „auf dubiose Art und Weise“ zu finanzieren versuchen werde. Der Außerlandesbringung straffälliger Fremder komme eine besondere Priorität zu, weshalb die zwangsweise Außerlandesbringung des BF im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit dringend erforderlich sei. Die Sicherstellung des Reisepasses des BF sei zur Sicherung der Effektuierung der Ausreiseentscheidung des BF erfolgt. Aufgrund des Vorverhaltens des BF sei zu bezweifeln, dass der BF der behördlichen Anordnung Folge leisten und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem beenden werde. In diesem Sinne sei zu berücksichtigen, dass die Sicherstellung des Reisepasses im Hinblick auf die Notwendigkeit der raschen und effizienten Führung von Außerlandesbringungsverfahren und deren Effektuierung notwendig und verhältnismäßig gewesen sei. Beantragt wurde unter anderem, den BF zum Ersatz der anfallenden Kosten zu verpflichten.
  2. Mit Schriftsatz vom 14.06.2024 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur anhängigen Maßnahmenbeschwerde ein und führte dazu – nach Wiederholung des Verfahrensganges – im Wesentlichen aus, dass Umstände, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, der BF letztlich nicht substantiiert dargelegt habe. Der BF berufe sich auf seinen 14-jähirgen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass infolge Aufenthaltsverfestigung aufenthaltsbeendende Zwangsmaßnahmen ihm gegenüber unzulässig seien. Er sei seit 2018 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und sei Vater. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Der BF sei im Bundesgebiet wiederholt straffällig geworden; zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, AZ römisch 40 , wegen Geldwäscherei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten verurteilt worden, wobei 24 Monate bedingt nachgesehen wurden. Der BF zeige keine Bereitschaft, gesetzliche Bestimmungen, die die Einreise und den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet regeln würden, zu beachten. Ebenso sei der BF nicht bereit, sich in strafrechtlicher Weise gesetzeskonform zu verhalten. Ein ehemals verspürtes Haftübel sowie seine familiären Verhältnisse, welchen ein besonderes Gewicht für ein gesetzeskonformes Verhalten zukommen würde, habe den BF von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten können. Der BF habe mehrmals versucht, seinen Aufenthalt durch die Stellung ungerechtfertigter Asylanträge und mehrmaligen Anträgen auf Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel zu erzwingen und habe am 05.01.2024 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gestellt. Der BF habe zudem verschiedene Identitäten verwendet. Im Hinblick auf das kriminelle Fehlverhalten des BF würden die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BF gegenüber seinen privaten Interessen erheblicher ins Gewicht fallen. Auch seine familiären Bindungen würden dadurch eine erhebliche Minderung in der Berücksichtigungswürdigkeit erfahren. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei lediglich in seiner Eigenschaft als Asylwerber kranken- und sozialversichert. Es werde davon ausgegangen, dass der BF seinen Lebensunterhalt auf „auf dubiose Art und Weise“ zu finanzieren versuchen werde. Der Außerlandesbringung straffälliger Fremder komme eine besondere Priorität zu, weshalb die zwangsweise Außerlandesbringung des BF im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit dringend erforderlich sei. Die Sicherstellung des Reisepasses des BF sei zur Sicherung der Effektuierung der Ausreiseentscheidung des BF erfolgt. Aufgrund des Vorverhaltens des BF sei zu bezweifeln, dass der BF der behördlichen Anordnung Folge leisten und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem beenden werde. In diesem Sinne sei zu berücksichtigen, dass die Sicherstellung des Reisepasses im Hinblick auf die Notwendigkeit der raschen und effizienten Führung von Außerlandesbringungsverfahren und deren Effektuierung notwendig und verhältnismäßig gewesen sei. Beantragt wurde unter anderem, den BF zum Ersatz der anfallenden Kosten zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
  4. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  5. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name, Geburtsdatum). Seine Identität steht fest. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, er ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  6. Der BF hält sich zumindest seit dem 25.10.2009 illegal in Österreich auf. 1.
  7. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot. 1.
  8. Der BF ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser zwei Kinder. Seine Kinder sind ebenso österreichische Staatsangehörige. Der BF ist im Bundesgebiet familiär verankert. 1.
  9. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: 01) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 11.04.2022 RK 15.04.202201) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 11.04.2022 RK 15.04.2022 §§ 165

(2)
  1. Fall und
  2. Fall, 165
(4)idF BGBL I 2017/117 StGB § 12 2. Fall StGB, § 15 StGBParagraphen 165,
(2)
  1. Fall und
  2. Fall, 165
(4)in der Fassung BGBL römisch eins 2017/117 StGB Paragraph 12,
  1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 24.01.2020 Freiheitsstrafe 36 Monate, davon Freiheitsstrafe 24 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 15.04.2022zu LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 RK 15.04.2022 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 12.07.2022, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 184 BE 123/2022m vom 22.06.2022 Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ... ... ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar. ... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt konnte schlüssig aus dem Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen, der Stellungnahme des BFA sowie durch die Einsichtnahme in das ZMR, Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystems, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres entnommen werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. 3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. 3.2.

§ 13Abs.

3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. 3.2.

Paragraph 13, Absatz 3, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. 3.
  3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.4. § 39 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: 3.4. Paragraph 39, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld § 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

Im Falle einer Anordnung

§ 43Abs.

1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

§ 2Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren. Paragraph 39,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung

Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren. […]

(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung

Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“

(3)Über eine Sicherstellung

Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“ § 39 BFA-VG entspricht dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern (vgl. RV 1803 XXIV. GP). Paragraph 39, BFA-VG entspricht dem geltenden Paragraph 38, FPG sowie den Paragraphen 21 und 44 Absatz 4, AsylG 2005 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern vergleiche Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Hinsichtlich der vergleichbaren Regelung des § 38 FPG ("Sicherstellung von Beweismitteln") hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: Hinsichtlich der vergleichbaren Regelung des Paragraph 38, FPG ("Sicherstellung von Beweismitteln") hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: "Benötigt die Fremdenpolizeibehörde Beweismittel iSd § 38 Abs. 3 FrPolG 2005, worunter insbesondere Dokumente zu verstehen sind, nicht mehr, so hat sie diese dem Betroffenen zurückzustellen. Mit dieser behördlichen Verpflichtung korrespondiert eine entsprechende Berechtigung des Betroffenen, was aus seinem konkreten Interesse am Erhalt bzw. Besitz seiner Dokumente resultiert. Ist für die Festlegung behördlicher Pflichten das Interesse individualisierbarer Personen ausschlaggebend, so ist nämlich davon auszugehen, dass diesen Personen eine Berechtigung eingeräumt wird (vgl. VwSlg 9151 A/1976). Das zieht die Parteistellung bzw. die Befugnis zur Rechtsverfolgung nach sich. Konsequenz ist, dass einem Fremden, der die Ausfolgung seiner Dokumente begehrt, nicht entgegengehalten werden kann, ihm komme keine Antragslegitimation zu. Das hat der VwGH schon im Ablehnungsbeschluss vom

  1. September 2011, 2010/21/0111, zum Ausdruck gebracht, in dem er auf die Pflicht der Fremdenpolizeibehörde, über einen Ausfolgeantrag (so sie ihm nicht stattgibt) mit Bescheid abzusprechen sowie auf den Grundsatz der Subsidiarität der Beschwerdemöglichkeiten nach § 88 SPG 1991 hingewiesen hat. Eine bloße Antragszurückweisung mangels Antragslegitimation war damit nicht gemeint; andernfalls hätte auch der diesem Hinweis vorangestellte Grundsatz der Subsidiarität der Beschwerdemöglichkeiten nach § 88 SPG 1991 keinen Sinn gemacht." "Benötigt die Fremdenpolizeibehörde Beweismittel iSd Paragraph 38, Absatz 3, FrPolG 2005, worunter insbesondere Dokumente zu verstehen sind, nicht mehr, so hat sie diese dem Betroffenen zurückzustellen. Mit dieser behördlichen Verpflichtung korrespondiert eine entsprechende Berechtigung des Betroffenen, was aus seinem konkreten Interesse am Erhalt bzw. Besitz seiner Dokumente resultiert. Ist für die Festlegung behördlicher Pflichten das Interesse individualisierbarer Personen ausschlaggebend, so ist nämlich davon auszugehen, dass diesen Personen eine Berechtigung eingeräumt wird vergleiche VwSlg 9151 A/1976). Das zieht die Parteistellung bzw. die Befugnis zur Rechtsverfolgung nach sich. Konsequenz ist, dass einem Fremden, der die Ausfolgung seiner Dokumente begehrt, nicht entgegengehalten werden kann, ihm komme keine Antragslegitimation zu. Das hat der VwGH schon im Ablehnungsbeschluss vom
  2. September 2011, 2010/21/0111, zum Ausdruck gebracht, in dem er auf die Pflicht der Fremdenpolizeibehörde, über einen Ausfolgeantrag (so sie ihm nicht stattgibt) mit Bescheid abzusprechen sowie auf den Grundsatz der Subsidiarität der Beschwerdemöglichkeiten nach Paragraph 88, SPG 1991 hingewiesen hat. Eine bloße Antragszurückweisung mangels Antragslegitimation war damit nicht gemeint; andernfalls hätte auch der diesem Hinweis vorangestellte Grundsatz der Subsidiarität der Beschwerdemöglichkeiten nach Paragraph 88, SPG 1991 keinen Sinn gemacht." Diese Judikatur ist ob der Wesensgleichheit der Regelungen des § 38 FPG und des § 39 BFA-VG auf den gegenständlich zu beurteilenden Fall übertragbar. Diese Judikatur ist ob der Wesensgleichheit der Regelungen des Paragraph 38, FPG und des Paragraph 39, BFA-VG auf den gegenständlich zu beurteilenden Fall übertragbar. Das Ende der Einbehaltungsfrist der sichergestellten Dokumente wird in § 39 BFA-VG grundsätzlich - abgesehen von behördeninternen Weiterleitungen - dadurch definiert, ob sie noch für das Verfahren oder die Abschiebung benötigt werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 39 BFA-VG K8). Das Ende der Einbehaltungsfrist der sichergestellten Dokumente wird in Paragraph 39, BFA-VG grundsätzlich - abgesehen von behördeninternen Weiterleitungen - dadurch definiert, ob sie noch für das Verfahren oder die Abschiebung benötigt werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 39, BFA-VG K8). Die längst zulässige Dauer ist grundsätzlich bis zu dem die Ingerenz des Bundesamtes beendenden Akt der Abschiebung anzunehmen. Im Fall einer in Aussicht stehenden freiwilligen Ausreise werden die konkreten Umstände zu bewerten sein. Als (verfahrensfreier) Akt behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann auch die "Nichtausfolgung" mit Beschwerde an das BVwG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (vgl. Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 39 BFA-VG [Stand 1.3.2016, rdb.at]). Die längst zulässige Dauer ist grundsätzlich bis zu dem die Ingerenz des Bundesamtes beendenden Akt der Abschiebung anzunehmen. Im Fall einer in Aussicht stehenden freiwilligen Ausreise werden die konkreten Umstände zu bewerten sein. Als (verfahrensfreier) Akt behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann auch die "Nichtausfolgung" mit Beschwerde an das BVwG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden vergleiche Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 39, BFA-VG [Stand 1.3.2016, rdb.at]). Schengener Übereinkommen-Durchführung (SDÜ), auszugsweise: „Artikel 21

(1)Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2)Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(3)Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.
(4)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.“ „Artikel 5
(1)Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
  1. a)Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
  2. b)Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
  3. c)Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
  4. d)Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  5. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
(2)Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muß die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muß. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.
(3)Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, daß er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt.“ Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (Schengener Grenzkodex)- SGK, auszugsweise: „Art. 6 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige: Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (Schengener Grenzkodex)- SGK, auszugsweise: „"Art". 6 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige:
(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
  1. a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
  2. i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
  3. ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
  4. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  5. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  6. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben
  7. d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  8. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. […]“ Das Fremdenpolizeigesetz 2005 - (FPG), lautet (auszugsweise): „Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich Paragraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. […]“ 3.5. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung des Reisepasses am 12.06.2024: Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 12.06.2024 richtet sich gegen die der belangten Behörde zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag der belangten Behörde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Sicherstellung des Reisepasses zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens sowie zur Durchsetzung des bestehenden Einreiseverbotes

§ 39

BFA-VG.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 12.06.2024 richtet sich gegen die der belangten Behörde zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag der belangten Behörde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Sicherstellung des Reisepasses zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens sowie zur Durchsetzung des bestehenden Einreiseverbotes

Paragraph 39, BFA-VG. § 39 Abs. 1 FPG ermächtigt zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (Vw

GH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Das Bundesamt hat derartige Dokumente jedoch nach Abs. 3 leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden.Paragraph 39, Absatz eins, FPG ermächtigt zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Das Bundesamt hat derartige Dokumente jedoch nach Absatz 3, leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot vor (I420 2011758-4/7E). Den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 27.02.2023 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2023 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen (I412 2011758-9/3E) Zuletzt brachte der BF am 15.02.2024 abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G ein.Zuletzt brachte der BF am 15.02.2024 abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Ein Fremder hat

§ 13Abs.

BFA-VG am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken. Ziel der Mitwirkung des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt ist es, im Verfahren schnellstmöglich zu einer Entscheidung zu kommen und sämtliche Verzögerungen, etwa der Identitätsfeststellung, hintanzuhalten und das Verfahren zügig zu einem Abschluss zu bringen (Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer §13, K1).Ein Fremder hat

Paragraph 13, Abs. BFA-VG am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken. Ziel der Mitwirkung des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt ist es, im Verfahren schnellstmöglich zu einer Entscheidung zu kommen und sämtliche Verzögerungen, etwa der Identitätsfeststellung, hintanzuhalten und das Verfahren zügig zu einem Abschluss zu bringen (Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer §13, K1). Der BF wurde im gegenständlichen Verfahren mehrmals vom BFA aufgefordert, seinen Reisepass in Original vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach. Im Zuge seiner Einvernahme zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen nach Art. 8 ERMK wurde der BF ebenso während der Einvernahme aufgefordert, seinen Reisepass vorzulegen, was schlussendlich durch seine Rechtsanwältin am Ende der Einvernahme erfolgte mit der Bitte, den Reisepass nicht sicherzustellen. Die Verfahrensförderungspflicht hat der BF damit aber zur Gänze unterlassen und zeigte sich der BF insgesamt nicht kooperativ.Der BF wurde im gegenständlichen Verfahren mehrmals vom BFA aufgefordert, seinen Reisepass in Original vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach. Im Zuge seiner Einvernahme zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen nach Artikel 8, ERMK wurde der BF ebenso während der Einvernahme aufgefordert, seinen Reisepass vorzulegen, was schlussendlich durch seine Rechtsanwältin am Ende der Einvernahme erfolgte mit der Bitte, den Reisepass nicht sicherzustellen. Die Verfahrensförderungspflicht hat der BF damit aber zur Gänze unterlassen und zeigte sich der BF insgesamt nicht kooperativ. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses des BF beim BFA das Verfahren zum Aufenthaltstitel nach § 55 AslyG anhängig war.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses des BF beim BFA das Verfahren zum Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AslyG anhängig war. Soweit in der Beschwerde die Aufenthaltsverfestigung vorgebracht wird, wird in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass der BF sich seines illegalen Aufenthalts bzw. unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Eine Sicherstellung ist dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können (vgl. Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht [2016] § 39 BFA-VG K2). Hierbei sind im Sicherstellungsverfahren die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisedokuments (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234).Eine Sicherstellung ist dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können vergleiche Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht [2016] Paragraph 39, BFA-VG K2). Hierbei sind im Sicherstellungsverfahren die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisedokuments (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur ist bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen. Dabei ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (vgl. VwGH vom 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 mwN). Angesichts der von den Höchstgerichten angenommenen Schwere derartiger Eingriffe sind die mit der Sicherstellung des Reisepasses verbundenen nachfolgenden Auswirkungen auf die Situation des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung den Interessen des Staates an der Sicherstellung und Einbehaltung der wichtigen individuellen Personenstandsdokumente gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213).Entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur ist bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen. Dabei ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind vergleiche VwGH vom 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 mwN). Angesichts der von den Höchstgerichten angenommenen Schwere derartiger Eingriffe sind die mit der Sicherstellung des Reisepasses verbundenen nachfolgenden Auswirkungen auf die Situation des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung den Interessen des Staates an der Sicherstellung und Einbehaltung der wichtigen individuellen Personenstandsdokumente gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Das BFA sah die Sicherstellung als notwendig an, um die Identität des BF im Verfahren betreffend seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK festzustellen. In der Bestätigung über die Sicherstellung des Reisepasses wurde als Begründung der Zweck der Sicherung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des bestehenden Einreiseverbotes

§ 39BFA-VG angeführt.

In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass der BF die Kopie seines Reisepasses vorgelegt hat und zudem die Einsichtnahme in den originalen Reisepass im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2024 im Beisein seiner Rechtsanwältin bereits als Beweismittel zur Identitätsfeststellung genügt hätte. So sind im Verfahren insbesondere keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Reisepass als Dokument für ein Verfahren vor dem BFA als Beweismittel benötigt worden wäre und eine Kopie desselben diesen Zweck nicht erfüllt hätte bzw. hat. Die Sicherstellung des Reisepasses als Beweismittel für ein Verfahren vor dem BFA war daher nicht notwendig.Das BFA sah die Sicherstellung als notwendig an, um die Identität des BF im Verfahren betreffend seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK festzustellen. In der Bestätigung über die Sicherstellung des Reisepasses wurde als Begründung der Zweck der Sicherung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des bestehenden Einreiseverbotes

Paragraph 39, BFA-VG angeführt. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass der BF die Kopie seines Reisepasses vorgelegt hat und zudem die Einsichtnahme in den originalen Reisepass im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2024 im Beisein seiner Rechtsanwältin bereits als Beweismittel zur Identitätsfeststellung genügt hätte. So sind im Verfahren insbesondere keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Reisepass als Dokument für ein Verfahren vor dem BFA als Beweismittel benötigt worden wäre und eine Kopie desselben diesen Zweck nicht erfüllt hätte bzw. hat. Die Sicherstellung des Reisepasses als Beweismittel für ein Verfahren vor dem BFA war daher nicht notwendig. Vor diesem Hintergrund lässt sich sohin im gegenständlichen Fall schon eine Notwendigkeit der Sicherstellung des Reisepasses des BF mit Blick auf eine mögliche Abschiebung des BF nicht feststellen. 3.6. Kostenersatz:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von 737,60 Euro für den Schriftsatzaufwand.Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von 737,60 Euro für den Schriftsatzaufwand. Der belangten Behörde gebührt

§ 35Vw

GVG kein Kostenersatz.Der belangten Behörde gebührt

Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. 3.7. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2293512.1.00

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