← Österreich

{'item': 'W150 2301249-1'}

Obsah (23)§ 22a§ 35§ 39§ 52§ 34§ 76§ 57§ 10§ 46§ 55§ 67§§ 52a§ 51§ 13§ 80Art. 20Art. 11Art. 4§ 12§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlW150 2301249-1 Spruch, W150 2301249-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 461,- Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 461,- Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Verwendung eines gültigen Reisepasses in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Am 21.11.2020 wurde der BF aufgrund des Verdachtes des Ladendiebstahles durch die Beamten der Landespolizeidirektion (in der Folge auch: „LPD“) Wien kontrolliert. Der BF identifizierte sich durch Vorlage eines gültigen serbischen Reisepasses. Es wurde festgestellt, dass der BF am 13.03.2020 ins Bundesgebiet eingereist und am 03.11.2020 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Die neuerliche Einreise habe nicht festgestellt werden können, weil im Reisepass kein weiterer Einreisestempel vorhanden gewesen sei.
  3. Am selben Tage wurde der Reisepass des BF durch die Beamten der LPD Wien

§ 39Abs.

3 BFA-VG sichergestellt.3. Am selben Tage wurde der Reisepass des BF durch die Beamten der LPD Wien

Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt. 4. Mit Schreiben vom 25.01.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) dem BF mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (verbunden mit einem Einreiseverbot) beabsichtigt sei und dem BF wurde eine 14-tägige Frist ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 4. Mit Schreiben vom 25.01.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) dem BF mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (verbunden mit einem Einreiseverbot) beabsichtigt sei und dem BF wurde eine 14-tägige Frist ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

  1. Mit E-Mail vom 25.01.2021 ersuchte der BF beim BFA um die Aushändigung seines Reisepasses zum Zwecke einer fristgerechten Ausreise aus dem Bundesgebiet. Dabei gab der BF an, dass eine Mitarbeiterin des BFA ihm und seiner Bekannten, Frau XXXX , mitgeteilt habe, dass der zuständige Sachbearbeiter mit ihm Kontakt aufnehmen werde. Dabei verwies der BF auf seine mangelnden Deutschkenntnisse und teilte dem BFA die Kontaktdaten seiner Bekannten mit.
  2. Mit E-Mail vom 25.01.2021 ersuchte der BF beim BFA um die Aushändigung seines Reisepasses zum Zwecke einer fristgerechten Ausreise aus dem Bundesgebiet. Dabei gab der BF an, dass eine Mitarbeiterin des BFA ihm und seiner Bekannten, Frau römisch 40 , mitgeteilt habe, dass der zuständige Sachbearbeiter mit ihm Kontakt aufnehmen werde. Dabei verwies der BF auf seine mangelnden Deutschkenntnisse und teilte dem BFA die Kontaktdaten seiner Bekannten mit.
  3. Mit Schreiben vom 27.01.2021 verständigte das BFA den BF über die Verpflichtung zur Ausreise.
  4. Am 27.01.2021 wurde dem BF gegen Vorlage eines Ausreisetickets der Reisepass ausgefolgt.
  5. Mit Aktenvermerk vom 29.04.2021 wurde seitens des BFA festgehalten, dass keine Ausreisebestätigung beim BFA eingelangt sei. Die Bekannte des BF, XXXX , teilte dem BFA telefonisch mit, dass sich der BF nach wie vor im Bundesgebiet aufhalten würde und er zu keiner Zeit vorgehabt habe auszureisen. Sie würde keinen Kontakt mehr zum BF haben und bezeichnete den BF als „gefährlichen Betrüger“.
  6. Mit Aktenvermerk vom 29.04.2021 wurde seitens des BFA festgehalten, dass keine Ausreisebestätigung beim BFA eingelangt sei. Die Bekannte des BF, römisch 40 , teilte dem BFA telefonisch mit, dass sich der BF nach wie vor im Bundesgebiet aufhalten würde und er zu keiner Zeit vorgehabt habe auszureisen. Sie würde keinen Kontakt mehr zum BF haben und bezeichnete den BF als „gefährlichen Betrüger“.
  7. Am 29.04.2021 erließ das BFA

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF aufgrund unrechtmäßigen Aufenthaltes. Dieser Festnahmeauftrag wurde seitens des BFA am 31.08.2024 widerrufen.9. Am 29.04.2021 erließ das BFA

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF aufgrund unrechtmäßigen Aufenthaltes. Dieser Festnahmeauftrag wurde seitens des BFA am 31.08.2024 widerrufen. Gegenständliches Verfahren:

  1. Am 30.08.2024 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle durch die Beamten der LPD Wien in 1160 Wien aufgegriffen und kontrolliert. Der BF identifizierte sich durch Vorlage eines gültigen serbischen Reisepasses. Nach einer Abfrage im Zentralen Fremdenregister (IZR) und nach Verständigung der belangten Behörde wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum (in der Folge auch: „PAZ“) überstellt.
  2. Am 30.08.2024 wurde der Reisepass des BF

§ 39Abs.

3 BFA-VG sichergestellt.11. Am 30.08.2024 wurde der Reisepass des BF

Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt.

  1. Am 31.08.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und am „Donnerstag“ (wohl am 29.08.2024) zu einem Freund von ihm gekommen sei. In Ungarn sei sein Pass nicht abgestempelt worden, weil die „Busstation renoviert“ werde. Sein Freund würde XXXX heißen, seinen Familiennamen habe er vergessen. Dieser Freund lebe in der Nähe von der XXXX ; die genaue Adresse würde er nicht wissen. Am Montag werde er sich an dieser Adresse melden. Der BF gab an, dass er am 29.08.2024 mit einer Freundin XXXX mit dem Bus ins Bundesgebiet eingereist sei und, dass er seine Einreise nachweisen könne. Das Busticket habe er nicht, er könne aber den Busfahrer um die Ausstellung eines Duplikats bitten. Zum Einreisezweck befragt gab der BF an, dass er einen Freund besuchen wollte. Er sei seit etwa viereinhalb Jahren nicht mehr in Österreich gewesen. Er wollte gemeinsam mit diesem Freund für ein paar Tage nach Kroatien reisen. Seit der Corona Zeit sei der BF nicht im Bundesgebiet gewesen. Befragt zu seinem Freund in Österreich gab der BF an, dass er nur seinen Vornamen kenne. Das Geburtsdatum wisse er auch nicht; sein Freund sei auch serbischer Staatsangehöriger. Zu finanziellen Mitteln gab der BF an, dass er etwa 50,- Euro bei sich, 50,- Euro im Depot und etwa 700,- Euro bei seinem Freund habe. Nachgefragt zum Aufenthaltsort seiner Freundin gab der BF an, dass sie in der XXXX wohne; die genaue Adresse wisse er nicht. Zu seiner beruflichen Tätigkeit befragt gab der BF an, dass er in Österreich nicht arbeite; er sei in Serbien als Elektriker tätig. Der BF könne sich in Österreich mit seinem aus Serbien mitgenommenen Geld finanzieren und bei seinem Freund habe er eine Wohnmöglichkeit. In Serbien würde er über weitere Ersparnisse verfügen; ein Bankkonto besitze er nicht. Der BF habe sich behördlich noch nicht gemeldet, da er verschlafen habe. In Serbien würden seine Mutter, seine Schwester und weitere Verwandte leben. Seinen Freund XXXX aus Österreich kenne er etwa seit sechs oder sieben Jahren. Sein Spitzname sei XXXX . Eine Tante und eine Cousine des BF würden auch in Wien leben, aber zu diesen habe der BF keinen Kontakt. Befragt zu seinen Integrationsschritten in Österreich, gab der BF an, dass er gerne nach Österreich kommen und Arbeiten würde, wenn diese Möglichkeit bestehen würde.
  2. Am 31.08.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und am „Donnerstag“ (wohl am 29.08.2024) zu einem Freund von ihm gekommen sei. In Ungarn sei sein Pass nicht abgestempelt worden, weil die „Busstation renoviert“ werde. Sein Freund würde römisch 40 heißen, seinen Familiennamen habe er vergessen. Dieser Freund lebe in der Nähe von der römisch 40 ; die genaue Adresse würde er nicht wissen. Am Montag werde er sich an dieser Adresse melden. Der BF gab an, dass er am 29.08.2024 mit einer Freundin römisch 40 mit dem Bus ins Bundesgebiet eingereist sei und, dass er seine Einreise nachweisen könne. Das Busticket habe er nicht, er könne aber den Busfahrer um die Ausstellung eines Duplikats bitten. Zum Einreisezweck befragt gab der BF an, dass er einen Freund besuchen wollte. Er sei seit etwa viereinhalb Jahren nicht mehr in Österreich gewesen. Er wollte gemeinsam mit diesem Freund für ein paar Tage nach Kroatien reisen. Seit der Corona Zeit sei der BF nicht im Bundesgebiet gewesen. Befragt zu seinem Freund in Österreich gab der BF an, dass er nur seinen Vornamen kenne. Das Geburtsdatum wisse er auch nicht; sein Freund sei auch serbischer Staatsangehöriger. Zu finanziellen Mitteln gab der BF an, dass er etwa 50,- Euro bei sich, 50,- Euro im Depot und etwa 700,- Euro bei seinem Freund habe. Nachgefragt zum Aufenthaltsort seiner Freundin gab der BF an, dass sie in der römisch 40 wohne; die genaue Adresse wisse er nicht. Zu seiner beruflichen Tätigkeit befragt gab der BF an, dass er in Österreich nicht arbeite; er sei in Serbien als Elektriker tätig. Der BF könne sich in Österreich mit seinem aus Serbien mitgenommenen Geld finanzieren und bei seinem Freund habe er eine Wohnmöglichkeit. In Serbien würde er über weitere Ersparnisse verfügen; ein Bankkonto besitze er nicht. Der BF habe sich behördlich noch nicht gemeldet, da er verschlafen habe. In Serbien würden seine Mutter, seine Schwester und weitere Verwandte leben. Seinen Freund römisch 40 aus Österreich kenne er etwa seit sechs oder sieben Jahren. Sein Spitzname sei römisch 40 . Eine Tante und eine Cousine des BF würden auch in Wien leben, aber zu diesen habe der BF keinen Kontakt. Befragt zu seinen Integrationsschritten in Österreich, gab der BF an, dass er gerne nach Österreich kommen und Arbeiten würde, wenn diese Möglichkeit bestehen würde.
  3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 31.08.2024 wurde

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das BFA nach Wiederholung des Verfahrensganges aus, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem der BF seiner Aufforderung auszureisen nicht nachgekommen sei, er sei zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist, gehe keiner legalen Beschäftigung nach, habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes (MeldeG) im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF sei in keiner Weise integriert, sei weder beruflich noch sozial in Österreich verankert und es würden auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich bestehen. In Serbien würden seine Familienmitglieder leben und der BF sei in Serbien als Elektriker tätig. Entsprechend des Vorverhaltens des BF seien die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG gegeben. Die Z 1 liege vor, da der BF seine Einreise ins Bundesgebiet nicht nachweisen könne. Der BF habe sich im Bundesgebiet nicht gemeldet und habe sich im Verborgenen aufgehalten. Es sei davon auszugehen, dass sich der BF bewusst und gezielt im Verborgenen aufgehalten habe, um sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und somit auch einer Abschiebung zu entziehen. Der BF sei der Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebiets nicht nachgekommen bzw. konnte der BF auch seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachweisen. Aufgrund seiner mehrmaligen Ausreisen sei davon auszugehen, dass der BF das Prozedere (Vorlage der Ausreisebestätigung) kennen würde. Auch die Z 9 sei erfüllt, da der BF in Österreich nicht sozial verankert sei, insbesondere habe er keine familiären Beziehungen, gehe nicht einer legalen Erwerbstätigkeit nach und habe auch keine ausreichenden Existenzmittel. Dem BF sei es nicht möglich gewesen, die Adressen seiner vermeintlichen Freunde im Bundesgebiet zu nennen. Auch habe der BF nicht den vollständigen Namen seines Freundes angeben können. Der BF verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Der BF habe in der Einvernahme am 31.08.2024 keinen vertrauenswürdigen Eindruck hinterlassen. Es sei davon auszugehen, dass der BF auf freien Fuß versuchen werde, sich dem Verfahren bzw. der Abschiebung zu entziehen. Insgesamt ergebe sich aus der Betrachtung des gesetzten Verhaltens des BF und seiner persönlichen Umstände eine erhebliche Fluchtgefahr. Daher komme die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Frage, da der BF dies nur dazu nützen würde, um unterzutauchen. Daher liege bezüglich der Person des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es werde davon ausgegangen, dass der BF nicht gewilligt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit würden daher im Falle des BF ergeben, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Es sei auch berücksichtigt worden, dass Schubhaft eine ultima ratio Maßnahme darstelle. Im Falle des BF komme die Anwendung des gelinderen Mittels aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr nicht in Betracht. Der Reisepass des BF liege der Behörde vor und es sei von einer kurzen Schubhaftdauer auszugehen. Weiters sei aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie etwa die Haftfähigkeit, gegeben seien.13. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 31.08.2024 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das BFA nach Wiederholung des Verfahrensganges aus, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem der BF seiner Aufforderung auszureisen nicht nachgekommen sei, er sei zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist, gehe keiner legalen Beschäftigung nach, habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes (MeldeG) im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF sei in keiner Weise integriert, sei weder beruflich noch sozial in Österreich verankert und es würden auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich bestehen. In Serbien würden seine Familienmitglieder leben und der BF sei in Serbien als Elektriker tätig. Entsprechend des Vorverhaltens des BF seien die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG gegeben. Die Ziffer eins, liege vor, da der BF seine Einreise ins Bundesgebiet nicht nachweisen könne. Der BF habe sich im Bundesgebiet nicht gemeldet und habe sich im Verborgenen aufgehalten. Es sei davon auszugehen, dass sich der BF bewusst und gezielt im Verborgenen aufgehalten habe, um sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und somit auch einer Abschiebung zu entziehen. Der BF sei der Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebiets nicht nachgekommen bzw. konnte der BF auch seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachweisen. Aufgrund seiner mehrmaligen Ausreisen sei davon auszugehen, dass der BF das Prozedere (Vorlage der Ausreisebestätigung) kennen würde. Auch die Ziffer 9, sei erfüllt, da der BF in Österreich nicht sozial verankert sei, insbesondere habe er keine familiären Beziehungen, gehe nicht einer legalen Erwerbstätigkeit nach und habe auch keine ausreichenden Existenzmittel. Dem BF sei es nicht möglich gewesen, die Adressen seiner vermeintlichen Freunde im Bundesgebiet zu nennen. Auch habe der BF nicht den vollständigen Namen seines Freundes angeben können. Der BF verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Der BF habe in der Einvernahme am 31.08.2024 keinen vertrauenswürdigen Eindruck hinterlassen. Es sei davon auszugehen, dass der BF auf freien Fuß versuchen werde, sich dem Verfahren bzw. der Abschiebung zu entziehen. Insgesamt ergebe sich aus der Betrachtung des gesetzten Verhaltens des BF und seiner persönlichen Umstände eine erhebliche Fluchtgefahr. Daher komme die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Frage, da der BF dies nur dazu nützen würde, um unterzutauchen. Daher liege bezüglich der Person des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es werde davon ausgegangen, dass der BF nicht gewilligt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit würden daher im Falle des BF ergeben, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Es sei auch berücksichtigt worden, dass Schubhaft eine ultima ratio Maßnahme darstelle. Im Falle des BF komme die Anwendung des gelinderen Mittels aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr nicht in Betracht. Der Reisepass des BF liege der Behörde vor und es sei von einer kurzen Schubhaftdauer auszugehen. Weiters sei aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie etwa die Haftfähigkeit, gegeben seien. 14. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).14. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).

  1. Am 14.09.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zwecks Belehrung betreffend die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichtes statt. Der BF gab gegen die Rückkehrentscheidung des BFA vom 05.09.2024 einen wirksamen Rechtsmittelverzicht ab.
  2. Am 14.09.2024 wurde für den BF seitens des BFA ein Sammeltransport nach Serbien angemeldet.
  3. Am 16.09.2024 teilte das BFA der bevollmächtigten Vertretung des BF mit, dass für den 24.09.2024 ein Sammeltransport nach Serbien für den BF organisiert wurde.
  4. Am 19.09.2024 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und nach Serbien abgeschoben.
  5. Mit Schriftsatz vom 22.10.2024 brachte der BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid ein. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass der BF legal am 29.08.2024 gemeinsam mit einer Freundin mit dem Bus über Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Im Zuge einer Reisepasskontrolle habe der BF jedoch aufgrund einer Renovierung der Bushaltestelle in Ungarn keinen Einreisestempel vorweisen können. Der BF gab an, dass er seine in Österreich lebenden Freunde besuchen möchte. In Wien seien eine Tante sowie eine Cousine des BF wohnhaft. Der BF habe den Namen und die Kontaktdaten seines Freundes, bei diesem er wohnen habe können, nennen können. Dieser Freund ( XXXX , wohnhaft in XXXX , 1210 Wien) könne dies auch bestätigen. Der BF habe sich legal im Bundesgebiet aufgehalten und sei ausschließlich zu touristischen Zwecken bzw. zum Zwecke des Besuches von Verwandtschaft und Freunden ins Bundesgebiet eingereist. Auch habe der BF zu jedem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich über ausreichend finanzielle Mittel verfügt. Konkret habe der BF über etwa 800,- Euro an Barmitteln verfügt. Im Zuge einer Personenkontrolle am 30.08.2024 sei der BF kontrolliert worden und aufgrund des fehlenden Einreisestempels hätten die Beamten der LPD Wien die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes angenommen. Mit 30.08.2024 sei über den BF die Schubhaft verhängt worden. Auch habe der BF vor dem BFA angegeben, dass er in Österreich einen Freund besuchen und mit diesem nach Serbien und Kroatien reisen wollte. Der BF sei am 29.08.2024 in das Bundesgebiet eingereist und somit habe der BF bis zum 02.09.2024 Zeit gehabt, um seiner dreitätigen Meldeverpflichtung nachzukommen, was dem BF nicht möglich gewesen sei, da er bereits einen Tag nach seiner Einreise in Schubhaft genommen worden sei. Auch habe die belangte Behörde nicht nachweisen können, dass der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger die 90 Tage in den letzten 180 Tagen visumsfrei in Österreich aufhältig gewesen sei. Darüber hinaus sei der BF in Serbien verwurzelt – er habe dort Familie, gehe einem Beruf als Elektriker nach und verfüge über eine finanzielle Absicherung in Form von Häusern und Grundstücken. Der BF sei auch rückkehrwillig, da er in Serbien seiner Arbeit nachgehen müsse und er ausschließlich aus touristischen Zwecken nach Österreich gereist sei. Auch sei die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht des entscheidungsrelevanten erheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. So habe der BF bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA den Namen seines Freundes genannt sowie auch angegeben, dass er über ein Busticket verfüge. Zudem habe das BFA die Vorfrage zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet nicht richtig beurteilt. So sei der BF mit einem gültigen Reisepass ins Bundesgebiet eingereist zum Zwecke des Besuches eines Freundes. Der BF sei in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sei strafgerichtlich unbescholten, habe über genügend ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt und über ihn sei auch kein Aufenthaltsverbot bestanden. Der BF habe die erlaubte visafreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum für serbische Staatsangehörige von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken nicht überschritten. Zum Beweis dazu wurde eine Busfahrtkarte des BF vom 29.08.2024 von Serbien nach Österreich (Wien) vorgelegt. Somit seien die Einreise sowie auch der Aufenthalt des BF im Schengen-Raum, konkret in Österreich, rechtmäßig gewesen und die Verhängung der Schubhaft sei daher rechtswidrig erfolgt. Darüber hinaus hätten die Voraussetzungen – Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit – für die Verhängung der Schubhaft gefehlt. Das BFA habe den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt angesehen. Da sich der BF legal in Österreich aufgehalten habe, sei die Z 1 nicht erfüllt. Der BF habe eine Tante, eine Cousine und Freunde in Österreich. Des Weiteren sei der BF gemeinsam mit einer Freundin nach Österreich eingereist, verfüge über ausreichende finanzielle Mittel und über eine Wohnmöglichkeit. Auch sei die Z 9 nicht erfüllt, da nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die berufliche und soziale Verankerung keine besonderen Umstände darstellen würden, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Auch habe die belangte Behörde die Annahme nicht begründen können, dass sich der BF durch Untertauchen der Abschiebung entziehen würde. Darüber hinaus habe das BFA die Nichtanwendung gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründen können. Der BF habe bereits dargelegt, dass er über eine Wohnmöglichkeit verfüge, weshalb die periodische Meldeverpflichtung in Betracht gekommen wäre. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Anhaltung in Schubhaft ab dem 31.08.2024 für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive der Eingabengebühr iHv 30,- Euro) aufzuerlegen
  6. Mit Schriftsatz vom 22.10.2024 brachte der BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid ein. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass der BF legal am 29.08.2024 gemeinsam mit einer Freundin mit dem Bus über Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Im Zuge einer Reisepasskontrolle habe der BF jedoch aufgrund einer Renovierung der Bushaltestelle in Ungarn keinen Einreisestempel vorweisen können. Der BF gab an, dass er seine in Österreich lebenden Freunde besuchen möchte. In Wien seien eine Tante sowie eine Cousine des BF wohnhaft. Der BF habe den Namen und die Kontaktdaten seines Freundes, bei diesem er wohnen habe können, nennen können. Dieser Freund ( römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , 1210 Wien) könne dies auch bestätigen. Der BF habe sich legal im Bundesgebiet aufgehalten und sei ausschließlich zu touristischen Zwecken bzw. zum Zwecke des Besuches von Verwandtschaft und Freunden ins Bundesgebiet eingereist. Auch habe der BF zu jedem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich über ausreichend finanzielle Mittel verfügt. Konkret habe der BF über etwa 800,- Euro an Barmitteln verfügt. Im Zuge einer Personenkontrolle am 30.08.2024 sei der BF kontrolliert worden und aufgrund des fehlenden Einreisestempels hätten die Beamten der LPD Wien die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes angenommen. Mit 30.08.2024 sei über den BF die Schubhaft verhängt worden. Auch habe der BF vor dem BFA angegeben, dass er in Österreich einen Freund besuchen und mit diesem nach Serbien und Kroatien reisen wollte. Der BF sei am 29.08.2024 in das Bundesgebiet eingereist und somit habe der BF bis zum 02.09.2024 Zeit gehabt, um seiner dreitätigen Meldeverpflichtung nachzukommen, was dem BF nicht möglich gewesen sei, da er bereits einen Tag nach seiner Einreise in Schubhaft genommen worden sei. Auch habe die belangte Behörde nicht nachweisen können, dass der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger die 90 Tage in den letzten 180 Tagen visumsfrei in Österreich aufhältig gewesen sei. Darüber hinaus sei der BF in Serbien verwurzelt – er habe dort Familie, gehe einem Beruf als Elektriker nach und verfüge über eine finanzielle Absicherung in Form von Häusern und Grundstücken. Der BF sei auch rückkehrwillig, da er in Serbien seiner Arbeit nachgehen müsse und er ausschließlich aus touristischen Zwecken nach Österreich gereist sei. Auch sei die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht des entscheidungsrelevanten erheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. So habe der BF bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA den Namen seines Freundes genannt sowie auch angegeben, dass er über ein Busticket verfüge. Zudem habe das BFA die Vorfrage zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet nicht richtig beurteilt. So sei der BF mit einem gültigen Reisepass ins Bundesgebiet eingereist zum Zwecke des Besuches eines Freundes. Der BF sei in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sei strafgerichtlich unbescholten, habe über genügend ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt und über ihn sei auch kein Aufenthaltsverbot bestanden. Der BF habe die erlaubte visafreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum für serbische Staatsangehörige von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken nicht überschritten. Zum Beweis dazu wurde eine Busfahrtkarte des BF vom 29.08.2024 von Serbien nach Österreich (Wien) vorgelegt. Somit seien die Einreise sowie auch der Aufenthalt des BF im Schengen-Raum, konkret in Österreich, rechtmäßig gewesen und die Verhängung der Schubhaft sei daher rechtswidrig erfolgt. Darüber hinaus hätten die Voraussetzungen – Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit – für die Verhängung der Schubhaft gefehlt. Das BFA habe den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als erfüllt angesehen. Da sich der BF legal in Österreich aufgehalten habe, sei die Ziffer eins, nicht erfüllt. Der BF habe eine Tante, eine Cousine und Freunde in Österreich. Des Weiteren sei der BF gemeinsam mit einer Freundin nach Österreich eingereist, verfüge über ausreichende finanzielle Mittel und über eine Wohnmöglichkeit. Auch sei die Ziffer 9, nicht erfüllt, da nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die berufliche und soziale Verankerung keine besonderen Umstände darstellen würden, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Auch habe die belangte Behörde die Annahme nicht begründen können, dass sich der BF durch Untertauchen der Abschiebung entziehen würde. Darüber hinaus habe das BFA die Nichtanwendung gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründen können. Der BF habe bereits dargelegt, dass er über eine Wohnmöglichkeit verfüge, weshalb die periodische Meldeverpflichtung in Betracht gekommen wäre. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Anhaltung in Schubhaft ab dem 31.08.2024 für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive der Eingabengebühr iHv 30,- Euro) aufzuerlegen
  7. Mit Schriftsatz vom 25.10.2024 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur anhängigen Schubhaftbeschwerde ein. Dabei führte das BFA nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der BF bereits im Zeitraum von 22.12.2017 bis zum 29.12.2017 in Schubhaft angehalten worden sei und am 29.12.2017 nach Serbien abgeschoben worden sei. Auch vom 17.02.2018 bis zum 20.02.2018 sei der BF in Schubhaft angehalten gewesen und sei am 20.02.2018 nach Serbien abgeschoben worden. Mit Rechtskraft am 07.06.2018 sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden, wobei das Einreiseverbot durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden sei. Auch am 20.11.2020 sei der BF im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen worden, sein illegaler Aufenthalt sei festgestellt worden und sei der Reisepass sichergestellt worden. So führte das BFA aus, dass die Fluchtgefahr nachvollziehbar dargelegt worden sei und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels sei begründet worden. Auch sei in der Beschwerde übersehen worden, dass es sich um einen Mandatsbescheid iSd § 57 AVG handle, wonach es keines Ermittlungsverfahrens bedürfe. Auch die Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG sei gegeben, da sich der BF nachweislich über Jahre hinweg seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen habe. Der BF habe wissentlich und vorsätzlich seit Jahren gegen das Meldegesetz (MeldeG) verstoßen. Über den BF sei bereits mehrfach aufgrund der Fluchtgefahr die Schubhaft verhängt worden und sei der BF auch bereits mehrfach in seine Heimat abgeschoben worden. Trotz der gesetzten Maßnahmen habe sich der BF unter Missachtung der österreichischen Rechtsordnung wiederholt illegal im Bundesgebiet aufgehalten und sich seiner drohenden Abschiebung entzogen. Auch verfüge der BF im Bundesgebiet über keinerlei Bindungen, welche ihn vom Untertauchen abhalten würden, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt sei. Der BF habe vor dem BFA über keine relevanten Angaben über den Grad seiner sozialen Verankerung im Bundesgebiet gemacht. Zum vorgebrachten legalen Aufenthalt des BF führte das BFA aus, dass es zwar sein möge, dass der BF mit dem vorgelegten Busticket nachweisen habe können, dass er am 29.08.2024 ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei, jedoch habe der BF nicht nachweisen können, wann er zuletzt den Schengen-Raum verlassen habe. Auch wenn der BF eine Wohnmöglichkeit vorgebracht habe, so werde darauf hingewiesen, dass der BF bereits mehrfach gegen das MeldeG verstoßen habe. Es seien so keine Gründe erkennbar, weshalb sich der BF nun an die österreichische Rechtsordnung halten würde. Entgegen der Behauptungen der Beschwerde, habe nicht festgestellt werden können, dass es sich bei dem BF um einen „Begünstigten“ handle. Weiters habe der BF im Rahmen seiner Einvernahme weder Freunde noch die Adresse dieser konkret nennen können. Der BF verfüge über keine nennenswerten Bindungen im Bundesgebiet und auch über keine relevante soziale Verankerung. Freunde, die der BF nicht namhaft gemacht habe, würden nicht als ernstzunehmende soziale Verankerungen gelten. Auch sei zu erwähnen, dass die Sicherstellung des Reisepasses des BF ihn nicht vom Untertauchen abhalten habe können. Die Beschwerde sei somit faktenwidrig und gelindere Mittel seien im Falle des BF nicht geeignet gewesen. Der BF sei haftfähig und im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand habe keine Unverhältnismäßigkeit festgestellt werden können. „Aufgrund seiner unmittelbar bevorstehenden Abschiebung“ und der erheblichen Fluchtgefahr sei die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht als ausreichend zu erachten. Es wurde unter anderem beantragt, den BF zum Ersatz der anfallenden Kosten zu verpflichten.
  8. Mit Schriftsatz vom 25.10.2024 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur anhängigen Schubhaftbeschwerde ein. Dabei führte das BFA nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der BF bereits im Zeitraum von 22.12.2017 bis zum 29.12.2017 in Schubhaft angehalten worden sei und am 29.12.2017 nach Serbien abgeschoben worden sei. Auch vom 17.02.2018 bis zum 20.02.2018 sei der BF in Schubhaft angehalten gewesen und sei am 20.02.2018 nach Serbien abgeschoben worden. Mit Rechtskraft am 07.06.2018 sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden, wobei das Einreiseverbot durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden sei. Auch am 20.11.2020 sei der BF im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen worden, sein illegaler Aufenthalt sei festgestellt worden und sei der Reisepass sichergestellt worden. So führte das BFA aus, dass die Fluchtgefahr nachvollziehbar dargelegt worden sei und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels sei begründet worden. Auch sei in der Beschwerde übersehen worden, dass es sich um einen Mandatsbescheid iSd Paragraph 57, AVG handle, wonach es keines Ermittlungsverfahrens bedürfe. Auch die Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei gegeben, da sich der BF nachweislich über Jahre hinweg seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen habe. Der BF habe wissentlich und vorsätzlich seit Jahren gegen das Meldegesetz (MeldeG) verstoßen. Über den BF sei bereits mehrfach aufgrund der Fluchtgefahr die Schubhaft verhängt worden und sei der BF auch bereits mehrfach in seine Heimat abgeschoben worden. Trotz der gesetzten Maßnahmen habe sich der BF unter Missachtung der österreichischen Rechtsordnung wiederholt illegal im Bundesgebiet aufgehalten und sich seiner drohenden Abschiebung entzogen. Auch verfüge der BF im Bundesgebiet über keinerlei Bindungen, welche ihn vom Untertauchen abhalten würden, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt sei. Der BF habe vor dem BFA über keine relevanten Angaben über den Grad seiner sozialen Verankerung im Bundesgebiet gemacht. Zum vorgebrachten legalen Aufenthalt des BF führte das BFA aus, dass es zwar sein möge, dass der BF mit dem vorgelegten Busticket nachweisen habe können, dass er am 29.08.2024 ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei, jedoch habe der BF nicht nachweisen können, wann er zuletzt den Schengen-Raum verlassen habe. Auch wenn der BF eine Wohnmöglichkeit vorgebracht habe, so werde darauf hingewiesen, dass der BF bereits mehrfach gegen das MeldeG verstoßen habe. Es seien so keine Gründe erkennbar, weshalb sich der BF nun an die österreichische Rechtsordnung halten würde. Entgegen der Behauptungen der Beschwerde, habe nicht festgestellt werden können, dass es sich bei dem BF um einen „Begünstigten“ handle. Weiters habe der BF im Rahmen seiner Einvernahme weder Freunde noch die Adresse dieser konkret nennen können. Der BF verfüge über keine nennenswerten Bindungen im Bundesgebiet und auch über keine relevante soziale Verankerung. Freunde, die der BF nicht namhaft gemacht habe, würden nicht als ernstzunehmende soziale Verankerungen gelten. Auch sei zu erwähnen, dass die Sicherstellung des Reisepasses des BF ihn nicht vom Untertauchen abhalten habe können. Die Beschwerde sei somit faktenwidrig und gelindere Mittel seien im Falle des BF nicht geeignet gewesen. Der BF sei haftfähig und im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand habe keine Unverhältnismäßigkeit festgestellt werden können. „Aufgrund seiner unmittelbar bevorstehenden Abschiebung“ und der erheblichen Fluchtgefahr sei die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht als ausreichend zu erachten. Es wurde unter anderem beantragt, den BF zum Ersatz der anfallenden Kosten zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  9. Feststellungen:
  10. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  11. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  12. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  13. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist serbischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  14. Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF verbunden mit dem Ausspruch, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist und verbunden mit einer 14-tägigen Fristeinräumung für die freiwillige Ausreise (Bescheid des BFA vom 05.09.2024, Zl. XXXX ).1.2.
  15. Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF verbunden mit dem Ausspruch, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist und verbunden mit einer 14-tägigen Fristeinräumung für die freiwillige Ausreise (Bescheid des BFA vom 05.09.2024, Zl. römisch 40 ). 1.2.
  16. Der BF war vom 31.08.2024 bis 19.09.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  17. Der BF war haft- und prozessfähig. Es lagen auch keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung gehabt. 1.
  18. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  19. Der BF war im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme am 31.08.2024 im Bundesgebiet nicht gemeldet und hat somit die Meldevorschriften in Österreich nicht eingehalten. Zuvor verfügte der BF im Zeitraum vom 23.12.2020 bis zum 28.01.2021 über einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet. Der BF war in den Zeiträumen von 22.12.2017 bis zum 29.12.2017 und vom 16.02.2018 bis zum 20.02.2018 bereits in Schubhaft angehalten. 1.3.
  20. Der BF wurde bereits am 29.12.2017 und am 20.02.2018 nach Serbien abgeschoben. Am 13.03.2020 reiste der BF ins österreichische Bundesgebiet ein und reiste am 03.11.2020 wieder aus. 1.3.
  21. Nicht festgestellt werden konnte die Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet nach Ausfolgung seines Reispasses am 27.01.
  22. 1.3.
  23. Nicht festgestellt werden konnte, ob der BF am 29.08.2024 ins Bundesgebiet eingereist sei. 1.3.
  24. Der BF hat gegen die Meldevorschriften im Bundesgebiet verstoßen und missachtete seine Ausreiseverpflichtung. Der BF zeigte sich insgesamt nicht rückkehrwillig. 1.3.
  25. Das BFA ging im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme zu Recht von einer Fluchtgefahr aus; insbesondere aus dem Umstand, dass der BF nicht gemeldet war und bereits mehrfach gegen die fremdenrechtlichen Regelungen verstoßen hat. 1.3.
  26. Der BF verfügt im Bundesgebiet über eine Tante, eine Cousine, einen Bekannten sowie eine Bekannte. Zu seiner Tante und seiner Cousine hat der BF jedoch keinen Kontakt. Trotz seiner Bekanntschaften im Bundesgebiet ist der BF nicht familiär oder sozial im Bundesgebiet verankert. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und wies auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Er war nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich und lebte auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. 1.3.
  27. Der BF erweist sich zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme bis zu seiner Abschiebung als strafrechtlich unbescholten. 1.3.
  28. Der BF ist in Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. 1.3.
  29. Der BF wurde am 19.09.2024 aus der Schubhaft entlassen und nach Serbien abgeschoben.
  30. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA und den Akt des BVwG das Asylverfahren des BF betreffend, die Einvernahme des BF vor dem BFA sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  31. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt 1.
  32. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA die Schubhaftverfahren betreffend, aus dem Auszug aus dem ZMR sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  33. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  34. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Es handelt sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
  35. Dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit dem Ausspruch, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist und mit einer 14-tägigen Fristeinräumung für die freiwillige Ausreise besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 05.09.
  36. 2.2.
  37. Dass der BF vom 31.08.2024 bis zum 19.09.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten war, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.
  38. Die Haft- und Prozessfähigkeit sowie die Feststellung zum Gesundheitszustand ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, dass Gegenteiliges weder vorgebracht wurde noch sonst im Verfahren hervorgekommen ist sowie auch aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  39. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  40. Die Feststellungen zum fehlenden Wohnsitz sowie zum Verstoß gegen die österreichischen Meldevorschriften ergeben sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten, einer Einsichtnahme in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR) und den Angaben des BF vor dem BFA. Die Feststellungen zur Inschubhaftnahme in den Jahren 2017 und 2018 ergeben sich ebenso nachvollziehbar aus dem Akteninhalt sowie aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). 2.3.
  41. Dass der BF am 29.12.2017 und am 20.02.2018 nach Serbien abgeschoben wurde und am 13.03.2020 ins Bundesgebiet einreiste und am 03.11.2020 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Akteninhalt. 2.3.
  42. Die Negativfeststellung zur Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet nach dem 27.01.2021 ergibt sich insbesondere aus dem Aktenvermerk des BFA vom 29.04.
  43. Zwar gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.08.2024, dass er sich etwa seit viereinhalb Jahren nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten habe, jedoch habe er diese Behauptung nicht (etwa durch Vorlage eines Ausreisetickets) nachweisen können. Darüber hinaus teilte eine von ihm namhaft gemachte Bekannte dem BFA mit, dass der BF zu keinem Zeitpunkt aus dem Bundesgebiet ausreisen habe wollen. 2.3.
  44. Die Negativfeststellung zu seiner Einreise im Jahr 2024, konkret am 29.08.2024, resultiert insbesondere auf den nicht nachvollziehbaren Angaben des BF im Verfahren. So gab der BF an, dass er lediglich zu Besuchszwecken ins Bundesgebiet eigereist sei und sich bei einem Freund aufhalten würde, konnte jedoch weder den vollständigen Namen noch die Adresse seines Freundes nennen. Weiter konnte der BF auch nicht sagen, wo seine Freundin, mit dieser er mit dem Bus am 29.08.2024 aus Serbien ins Bundesgebiet eingereist sei, wohnhaft ist (vgl. Einvernahme vom 31.08.2024, S. 2). Der BF legte zwar im Rahmen seiner Beschwerde ein (händisch ausgefülltes) Busticket vom 29.08.2024 vor, gab jedoch zunächst vor dem BFA an, dass er kein Ticket habe, sondern nur seine Bekannte, die mit ihm gereist sei und er den Busfahrer um ein Duplikat bitten könne. Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei dem vorgelegten Busticket nicht um das Ticket des BF handelt, weshalb der Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der BF im Zeitpunkt der Festnahme sich weitaus länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Darüber hinaus war kein Einreisestempel im Reisepass vorhanden und das Vorbringen, dass die Bushaltestelle in Ungarn renoviert worden sei und deshalb kein Einreisestempel vorhanden sei, vermochte nicht zu überzeugen.2.3.
  45. Die Negativfeststellung zu seiner Einreise im Jahr 2024, konkret am 29.08.2024, resultiert insbesondere auf den nicht nachvollziehbaren Angaben des BF im Verfahren. So gab der BF an, dass er lediglich zu Besuchszwecken ins Bundesgebiet eigereist sei und sich bei einem Freund aufhalten würde, konnte jedoch weder den vollständigen Namen noch die Adresse seines Freundes nennen. Weiter konnte der BF auch nicht sagen, wo seine Freundin, mit dieser er mit dem Bus am 29.08.2024 aus Serbien ins Bundesgebiet eingereist sei, wohnhaft ist vergleiche Einvernahme vom 31.08.2024, S. 2). Der BF legte zwar im Rahmen seiner Beschwerde ein (händisch ausgefülltes) Busticket vom 29.08.2024 vor, gab jedoch zunächst vor dem BFA an, dass er kein Ticket habe, sondern nur seine Bekannte, die mit ihm gereist sei und er den Busfahrer um ein Duplikat bitten könne. Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei dem vorgelegten Busticket nicht um das Ticket des BF handelt, weshalb der Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der BF im Zeitpunkt der Festnahme sich weitaus länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Darüber hinaus war kein Einreisestempel im Reisepass vorhanden und das Vorbringen, dass die Bushaltestelle in Ungarn renoviert worden sei und deshalb kein Einreisestempel vorhanden sei, vermochte nicht zu überzeugen. 2.3.
  46. Dass der BF gegen die Meldevorschriften verstoßen hat sowie die Feststellungen zu seiner mangelnden Rückkehrwilligkeit, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR) sowie den Angaben des BF vor dem BFA. Zwar gab der BF rechtswirksam einen Rechtsmittelverzicht gegen die Rückkehrentscheidung vom 05.09.2024 ab, gab jedoch vor dem BFA an, dass er gerne in Österreich arbeiten würde (vgl. Einvernahme vom 31.08.2024, S.4). Somit indiziert das einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet und der vorgebrachte Einreisezweck (Besuchszweck) ist daher nicht glaubhaft.2.3.
  47. Dass der BF gegen die Meldevorschriften verstoßen hat sowie die Feststellungen zu seiner mangelnden Rückkehrwilligkeit, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR) sowie den Angaben des BF vor dem BFA. Zwar gab der BF rechtswirksam einen Rechtsmittelverzicht gegen die Rückkehrentscheidung vom 05.09.2024 ab, gab jedoch vor dem BFA an, dass er gerne in Österreich arbeiten würde vergleiche Einvernahme vom 31.08.2024, S.4). Somit indiziert das einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet und der vorgebrachte Einreisezweck (Besuchszweck) ist daher nicht glaubhaft. 2.3.
  48. Dass das Gericht ebenso von einer hohen Fluchtgefahr ausgeht, resultiert aus der Gesamtschau des Inhalts der Verwaltungsakten, insbesondere der Missachtung der Ausreiseverpflichtung und des mehrfachen Untertauchens des BF. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich ebenso aus der vom BF getätigten Aussage, wonach der in Österreich gerne arbeiten würde sowie aus den unter Punkt 3.1.
  49. genannten Erläuterungen. 2.3.
  50. Dass der BF über keine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über keine ausreichenden Existenzmittel verfügte und keine weiteren Integrationsmerkmale aufgewiesen hat, beruhen insbesondere auf den vom BF gemachten Angaben vor dem BFA sowie den Beschwerdeausführungen als auch auf der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, insbesondere auf dem Umstand, dass der BF den Namen und die Adresse seines Freundes und die Adresse seiner Freundin nicht nennen konnte und, dass er vor dem BFA angab, keinen Kontakt zu seiner Tante bzw. Cousine zu haben. Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügte und auch nicht in einer Lebensgemeinschaft lebte, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des BF im Zuge des Verfahrens sowie dem Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). 2.3.
  51. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.3.
  52. Dass der BF über einen gültigen serbischen Reisepass verfügt, resultiert zweifelsfrei aus dem Akteninhalt bzw. dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie der im Akt einliegenden Reisepasskopie. 2.3.
  53. Dass der BF am 19.09.2024 aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass der BF am 19.09.2024 nach Serbien abgeschoben wurde, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Beschwerdevorbringen sowie auch dem Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme des BFA vom 25.10.
  54. 2.3.
  55. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
  56. Rechtliche Beurteilung 3.
  57. Zu Spruchteil A): 3.1.
  58. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
  59. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
  6. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Paragraph 22 a,

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des

§ 76Abs.

6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des

Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der

§ 76Abs.

6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der

Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).Die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in Paragraph 76, Absatz 6, FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 80Abs.

5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.

  1. Mit der Beschwerde vom 22.10.2024 wurde begehrt, den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft ab dem 31.08.2024 für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
  2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Er ist auch weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.3.1.
  3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Er ist auch weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 3.1.
  4. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, eine solche wäre jedoch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw

GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, eine solche wäre jedoch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist, insbesondere zeigte sich der BF – wie bereits beweiswürdigend dargelegt – nicht rückkehrwillig. Aus dem Gesamtbild ergibt sich, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft ist. So kann nicht nachvollzogen werden, dass der BF aus touristischen Zwecken bzw. zu Besuchszwecken ins Bundesgebiet eingereist sei, aber weder den Namen seines Freundes noch seine Adresse nennen konnte. Aus den unplausiblen Angaben konnte somit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der BF tatsächlich erst am 29.08.2024 ausschließlich aus touristischen Zwecken ins Bundesgebiet eingereist sei. Da weder die Ausreise nach dem 27.01.2021 aus dem Bundesgebiet noch die Einreise in das Bundesgebiet am 29.08.2024 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnten, hielt sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Art. 11Abs.

1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt.

Artikel 11

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399 bestimmt:Artikel 12, Absatz eins und Absatz 2, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399 bestimmt: „

(1)Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
(2)Die Annahme nach Absatz 1 kann von einem Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. (…)“

Art. 4Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806 i

Vm Anhang II der Verordnung sind Staatsangehörige von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Artikel 4

, Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung sind Staatsangehörige von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Das Reisedokument des BF ist nicht mit einem aktuellen Einreise- und Ausreisestempel versehen. In einem solchen Fall kann die zuständige nationale Behörde

§ 12Abs.

1 Schengener Grenzkodex annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt, wobei diese Annahme

Abs. 2 von einem Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis wiederlegt werden kann. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist es dem BF durch das vorgelegte Busticket nicht gelungen nachzuweisen, dass er am 29.08.2024 ins Bundesgebiet eingereist ist. Zwar lautet das Busticket auf seinen Namen, hierzu wird jedoch auf seine vor dem BFA gemachten Angaben verwiesen, wonach der BF selbst angab, dass er kein Ticket mehr habe, sondern nur seine mitgereiste Freundin und er sich um die Ausstellung eines „Duplikats“ beim Busfahrer bemühen könne.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Das Reisedokument des BF ist nicht mit einem aktuellen Einreise- und Ausreisestempel versehen. In einem solchen Fall kann die zuständige nationale Behörde

Paragraph 12, Absatz eins, Schengener Grenzkodex annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt, wobei diese Annahme

Absatz 2, von einem Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis wiederlegt werden kann. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist es dem BF durch das vorgelegte Busticket nicht gelungen nachzuweisen, dass er am 29.08.2024 ins Bundesgebiet eingereist ist. Zwar lautet das Busticket auf seinen Namen, hierzu wird jedoch auf seine vor dem BFA gemachten Angaben verwiesen, wonach der BF selbst angab, dass er kein Ticket mehr habe, sondern nur seine mitgereiste Freundin und er sich um die Ausstellung eines „Duplikats“ beim Busfahrer bemühen könne. Somit wird davon ausgegangen, dass der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme die zulässige Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten hat und sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Dass der BF über keine soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wurde bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt. Auch verfügte der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und zeigte sich der BF insgesamt – wie bereits beweiswürdigen ausgeführt – nicht rückkehrwillig. Die Kernfamilie des BF lebt nach wie vor in Serbien; der BF ist in Serbien als Elektriker tätig. Im Bundesgebiet weist der BF keinerlei Integrationsmerkmale auf und ging auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Darüber hinaus war der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme mittellos. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens und somit einen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG vor und war daher im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme ein Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG vor und war daher im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme ein Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügt über keine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Eine Abfrage ergab, dass der BF im Bundesgebiet Zeitraum vom 23.12.2020 bis zum 28.01.2021 über einen Nebenwohnsitz verfügte. Der BF war in den Zeiträumen von 22.12.2017 bis zum 29.12.2017 und vom 16.02.2018 bis zum 20.02.2018 bereits in Schubhaft angehalten. Der BF wurde bereits am 29.12.2017 und am 20.02.2018 nach Serbien abgeschoben. Am 13.03.2020 ins österreichische Bundesgebiet ein und reiste zuletzt nachweislich am 03.11.2020 wieder aus. Der BF hält sich seit frühestens 21.11.2020 wieder im Bundesgebiet auf. Er verfügte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über keinen gültigen Aufenthaltstitel und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung und missachte bereits mehrfach die fremdenrechtlichen Vorschriften; insgesamt war die Inschubhaftnahme verhältnismäßig. Dem durchaus vorhandenen Interesse des BF an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens stehen die öffentlichen Interessen an der Abschiebung des BF in überwiegender Weise entgegen. Gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, sind nicht hervorgekommen.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF nicht vor, doch vermag dieser Aspekt allein keinen Ausschlag zu Gunsten des BF zu ergeben, der zudem Verwaltungsübertretungen (Meldegesetz) beging.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF nicht vor, doch vermag dieser Aspekt allein keinen Ausschlag zu Gunsten des BF zu ergeben, der zudem Verwaltungsübertretungen (Meldegesetz) beging. Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt kein höherer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (insbesondere an der Sicherung der Abschiebung), zumal der BF dem BFA gegenüber seinen Willen über einen längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet kundgetan hat. 3.1.

  1. Zuletzt ist bei der Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.1.
  2. Zuletzt ist bei der Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.1.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen. 3.
  4. Zu Spruchteil A) Kostenentscheidung:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde abzuweisen war, ist das BFA die obsiegende Partei. Dem BFA gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe des beantragten Umfanges von insgesamt 461,- Euro. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde abzuweisen war, ist das BFA die obsiegende Partei. Dem BFA gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe des beantragten Umfanges von insgesamt 461,- Euro. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass der Mandatsbescheid vom 31.08.2024 sowie auch die Inschubhaftnahme bzw. die Anhaltung in Schubhaft vom 31.08.2024 bis zum 19.09.2024 rechtmäßig erfolgte, weshalb die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben konnte.Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass der Mandatsbescheid vom 31.08.2024 sowie auch die Inschubhaftnahme bzw. die Anhaltung in Schubhaft vom 31.08.2024 bis zum 19.09.2024 rechtmäßig erfolgte, weshalb die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben konnte. 3.3. Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2301249.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.