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{'item': 'W150 2313121-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 40§ 51§ 46§ 34§ 97§ 3§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlW150 2313121-1 Spruch, W150 2313121-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), wurde am 17.03.2023 an der Grenze in Deutschland aufgegriffen und am selben Tag nach Österreich rücküberführt.
  2. Der BF stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz unter den Namen XXXX , geb. XXXX .2004 in XXXX , Türkei.
  3. Der BF stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz unter den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 .2004 in römisch 40 , Türkei.
  4. Der BF wurde am 17.03.2023 in Verwaltungsverwahrungshaft

§ 40BFA-VG genommen.

Am 18.03.2023 wurde der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.3. Der BF wurde am 17.03.2023 in Verwaltungsverwahrungshaft

Paragraph 40, BFA-VG genommen. Am 18.03.2023 wurde der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. 4. Mit Schreiben vom 11.01.2024 wies der BF darauf hin, dass sein Name auf seinem Personalausweis falsch geschrieben worden sei und legte dem Schreiben eine Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G sowie eine Kopie (bzw. ein Foto am Handy) seines türkischen Reisepasses bei. So lautet sein Name auf der Aufenthaltsberechtigungskarte „ XXXX “, während sein Name im Reisepass mit „ XXXX “ festgehalten wurde.4. Mit Schreiben vom 11.01.2024 wies der BF darauf hin, dass sein Name auf seinem Personalausweis falsch geschrieben worden sei und legte dem Schreiben eine Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG sowie eine Kopie (bzw. ein Foto am Handy) seines türkischen Reisepasses bei. So lautet sein Name auf der Aufenthaltsberechtigungskarte „ römisch 40 “, während sein Name im Reisepass mit „ römisch 40 “ festgehalten wurde.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 19.04.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 19.04.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 20.02.2025, GZ I424 2297590-1/18E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend führte das BVwG aus, dass das Fluchtvorbringen des BF insgesamt nicht glaubwürdig sei.
  5. Das Rückkehrberatungsgespräch vom 12.03.2025 ergab, dass der BF nicht rückkehrwillig sei.
  6. Mit Schriftsatz vom 04.04.2025 legte der BF die Vollmacht seiner rechtlichen Vertretung, Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt, vor.
  7. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025, GZ I424 2297590-1/18E, erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die außerordentliche Revision.
  8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge auch: „VwGH“) vom 11.04.2025, GZ Ra 2025/19/0091-6, wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025, GZ I424 2297590-1/8E, Folge gegeben. Der Beschluss wurde dem BF am 14.04.2025 nachweislich zugestellt.
  9. Mit dem im Spruch genannten Mitwirkungsbescheid des BFA vom 30.04.2025 wurde dem BF

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten beim türkischen Generalkonsulat (14.05.2025 um 15:00 Uhr). Es wären dieser Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. 12. Mit dem im Spruch genannten Mitwirkungsbescheid des BFA vom 30.04.2025 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten beim türkischen Generalkonsulat (14.05.2025 um 15:00 Uhr). Es wären dieser Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

  1. Der BF behob den Bescheid am 07.05.
  2. Dieser Bescheid wurde dem BF rechtswirksam im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 13.05.2025 per E-Mail zugestellt. Dem Ladungstermin blieb der BF unentschuldigt fern.
  3. Mit Schreiben vom 20.05.2025 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid des BFA, wobei nach Wiederholung seines Fluchtvorbringens und des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF auf seinem Handy ein Foto seines gültigen Reisepasses vorgezeigt habe. Im Rahmen der Rückkehrberatung vom 12.03.2025 habe sich der BF nicht „nicht rückkehrwillig“ gezeigt, sondern angegeben, die Rückkehrentscheidung bekämpfen zu wollen. Nach Verweis auf die Rechtsgrundlage des § 46 Abs. 2a FPG wies der BF auf die Rechtsprechung des VwGH hin. So könne zwar eine Verpflichtung zur Mitwirkung auch ohne das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung auferlegt werden, jedoch setze die Zulässigkeit der Ladung eine unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraus. Gegen den BF würde keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegen. Der BF könne sohin

§ 46Abs.

2b FPG zur Mitwirkung der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes verpflichtet werden, wenn dies ausnahmsweise auch nötig sei. So habe die belangte Behörde nicht begründet, weshalb es im Falle des BF ausnahmsweise notwendig und verhältnismäßig sei, ein Ersatzreisedokument zu beschaffen. Die Identität des BF stehe fest, er sei bisher seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und sei jederzeit an seiner Ladungsadresse bzw. über seinen ausgewiesenen Vertreter für die Behörden greifbar gewesen. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und es würde keinerlei Gefahr von ihm ausgehen. Darüber hinaus würden Abschiebungen in die Türkei regelmäßig stattfinden und Ersatzreisedokumente könnten „relativ einfach beschafft werden“. Dem BF würde bereits mit Kontakt mit einer türkischen Vertretungsbehörde in Österreich staatliche Verfolgung drohen, weshalb es ihm nicht zuzumuten sei, sich durch die Verpflichtung zur Wahrnehmung eines Termins beim türkischen Generalkonsulat einer derartigen Gefahr auszusetzen. Im Falle einer VwGH-Entscheidung über die außerordentliche Revision des BF, stehe es dem BFA immer noch offen, den BF zur Mitwirkung bei der Beschaffung des Ersatzreisedokumentes zu verpflichten. Dies würde nur zu einer unwesentlichen Verzögerung führen und es sei nicht erkennbar, weshalb im Falle des BF es besonders schwierig werden würde.14. Mit Schreiben vom 20.05.2025 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid des BFA, wobei nach Wiederholung seines Fluchtvorbringens und des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF auf seinem Handy ein Foto seines gültigen Reisepasses vorgezeigt habe. Im Rahmen der Rückkehrberatung vom 12.03.2025 habe sich der BF nicht „nicht rückkehrwillig“ gezeigt, sondern angegeben, die Rückkehrentscheidung bekämpfen zu wollen. Nach Verweis auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG wies der BF auf die Rechtsprechung des VwGH hin. So könne zwar eine Verpflichtung zur Mitwirkung auch ohne das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung auferlegt werden, jedoch setze die Zulässigkeit der Ladung eine unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraus. Gegen den BF würde keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegen. Der BF könne sohin

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG zur Mitwirkung der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes verpflichtet werden, wenn dies ausnahmsweise auch nötig sei. So habe die belangte Behörde nicht begründet, weshalb es im Falle des BF ausnahmsweise notwendig und verhältnismäßig sei, ein Ersatzreisedokument zu beschaffen. Die Identität des BF stehe fest, er sei bisher seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und sei jederzeit an seiner Ladungsadresse bzw. über seinen ausgewiesenen Vertreter für die Behörden greifbar gewesen. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und es würde keinerlei Gefahr von ihm ausgehen. Darüber hinaus würden Abschiebungen in die Türkei regelmäßig stattfinden und Ersatzreisedokumente könnten „relativ einfach beschafft werden“. Dem BF würde bereits mit Kontakt mit einer türkischen Vertretungsbehörde in Österreich staatliche Verfolgung drohen, weshalb es ihm nicht zuzumuten sei, sich durch die Verpflichtung zur Wahrnehmung eines Termins beim türkischen Generalkonsulat einer derartigen Gefahr auszusetzen. Im Falle einer VwGH-Entscheidung über die außerordentliche Revision des BF, stehe es dem BFA immer noch offen, den BF zur Mitwirkung bei der Beschaffung des Ersatzreisedokumentes zu verpflichten. Dies würde nur zu einer unwesentlichen Verzögerung führen und es sei nicht erkennbar, weshalb im Falle des BF es besonders schwierig werden würde. Der BF beantragte, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bzw. Spruchpunkt II. zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid gänzlich zu beheben.Der BF beantragte, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bzw. Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid gänzlich zu beheben.

  1. Mit Schreiben vom 21.05.2025 legte das BFA die Beschwerde dem BVwG vor und brachte gelichzeitig eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen auf den Bescheid vom 30.04.2025 verwiesen und weiters ausgeführt, dass es sich dabei um einen Mitwirkungsbescheid handle und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, der BF nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei. Hier werde insbesondere auf die Lücke vom 17.03.2025 bis zum 22.04.2025 hingewiesen. Der BF habe sich den Behörden entzogen, weshalb das eingeleitete Heimreisezertifikat-Verfahren unterbrochen worden sei und erst nach einer neuerlichen Meldung das Verfahren weitergeführt worden sei. Dem BF sei die Möglichkeit eingeräumt worden, am Verfahren zur Beschaffung eines Ersatz-Reisedokumentes mitzuwirken. Es sei keinesfalls angedacht gewesen, ihn in seinen persönlichen Rechten in irgendeiner Form einzuschränken. Es habe im Falle einer negativen VwGH-Entscheidung eine möglicherweise unnötige Wartezeit in einer möglichen Schubhaft aufgrund des fehelenden Ersatzreisedokumentes verhindert werden sollen.
  2. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 22.05.2025 beim BVwG ein und wurden der hg. Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
  3. Nach schriftlicher Aufforderung durch das BVwG langte der vollständige Verwaltungsakt am 23.05.2025 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.Feststellungen 1.
  4. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  5. Die Identität des BF steht fest. 1.
  6. Gegen die BF besteht im Entscheidungszeitpunkt keine rechtskräftigte Rückkehrentscheidung. 1.
  7. Der BF ist derzeit im Bundesgebiet mit einem aufrechten Wohnsitz gemeldet. 1.
  8. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  9. Mit nunmehr angefochtenen Mitwirkungsbescheid des BFA vom 30.04.2025 wurde dem BF – unter gleichzeitiger Androhung der Festnahme für den Fall, dass die BF der Aufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt – die Wahrnehmung eines Interviewtermins am 14.05.2025 um 15:00 Uhr vor der Botschaft seines Heimatlandes in Wien aufgetragen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen. 1.
  10. Der BF hat die von ihm geforderte Handlung, konkret das Erscheinen zum Interviewtermin am 14.05.2025 um 15:00 Uhr, nicht erfüllt, sondern blieb dem Ladungstermin unentschuldigt fern. 1.
  11. Gegen den Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 30.04.2025 erhob der BF mit Schreiben vom 20.05.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde an das BVwG.
  12. Beweiswürdigung 2.
  13. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt des BFA das gegenständliche Verfahren betreffend, aus der Einsicht in die hg. Akten des BVwG sowie der Einsicht in die Auszüge der amtlichen Datenbanken, insb. aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und Zentralen Melderegister. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  14. Die Feststellung zur Identität des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der im Akt beiliegenden Kopie seines Personalausweises. 2.
  15. Dass gegen den BF im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, resultiert aus dem Beschluss des VwGH vom 11.04.
  16. 2.
  17. Die Feststellung über den gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet basiert aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR). 2.
  18. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergib sich aus der Einsicht in das Strafregister. 2.
  19. Die Feststellungen zu dem nunmehr angefochtenen Mitwirkungsbescheid vom 30.04.2025 und zur gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ergeben sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt und im hg. Verfahrensakt einliegenden Bescheid und der Beschwerde selbst. 2.
  20. Dass der BF seinen Ladungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist, ergibt sich ebenfalls eindeutig aus dem Verwaltungsakt. Die übrigen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Zu Spruchpunkt A): 3.1.
  23. Gesetzliche Grundlagen: § 46 FPG lautet (auszugsweise):Paragraph 46, FPG lautet (auszugsweise): „(…)

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt“.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt“. Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 AVG lautet:Der mit „Ladungen“ überschriebene Paragraph 19, AVG lautet: „§ 19.

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG lautet:Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG lautet: „
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, (…) 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“ § 36 Abs. 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 lautet:Paragraph 36, Absatz 4, Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 lautet: „Unabweisbar sind Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden, als unabweisbar anzusehen.“ 3.1.2. Zur Stattgebung der Beschwerde:

§ 46Abs.

2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung

§ 46Abs.

2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Abs. 2a leg. cit).

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Absatz 2 a, leg. cit). Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden

§ 46Abs.

2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Das Bundesamt ist

§ 3Abs.

3 BFA-VG auch zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt. Bei der Verpflichtung, zu einem Interviewtermin zu erscheinen, handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG (so auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58).Das Bundesamt ist

Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG auch zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt. Bei der Verpflichtung, zu einem Interviewtermin zu erscheinen, handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG (so auch IA 2285/A BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 58). Judikatur: Nach Rechtsprechung des VwGH lässt sich aus der generellen, für alle Fremden geltenden Norm des § 108 FPG keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vorbereitenden Handlungen ableiten. Allerdings ist jedenfalls im Zusammenhang mit Ladungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus § 46 FPG ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die - das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende - Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In diesem Sinn ist in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden auch das Vorliegen einer (zumindest) durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich. Das lässt aber trotzdem dem BFA einen Spielraum, ausnahmsweise eine solche Ladung auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG ist. Das gilt grundsätzlich auch für Asylwerber, allerdings mit der sich aus § 33 Abs. 4 BFA-VG 2014 ergebenden Einschränkung (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012) (vgl. VwGH 29.5.2018, Ro 2018/21/0006).Nach Rechtsprechung des VwGH lässt sich aus der generellen, für alle Fremden geltenden Norm des Paragraph 108, FPG keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vorbereitenden Handlungen ableiten. Allerdings ist jedenfalls im Zusammenhang mit Ladungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus Paragraph 46, FPG ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die - das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende - Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In diesem Sinn ist in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden auch das Vorliegen einer (zumindest) durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich. Das lässt aber trotzdem dem BFA einen Spielraum, ausnahmsweise eine solche Ladung auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist. Das gilt grundsätzlich auch für Asylwerber, allerdings mit der sich aus Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergebenden Einschränkung vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012) vergleiche VwGH 29.5.2018, Ro 2018/21/0006). Bei der - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu lösenden (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; VwGH 5.7.2012, 2010/21/0081; VwGH 28.8.2012, 2012/21/0096) - Frage, ob eine Ladung iZm § 46 Abs. 2a FPG "nötig" iSd § 19 Abs. 1 AVG ist, ist auf die für die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes bestehenden speziellen Regelungen des Fremdenrechts (§ 33 Abs. 4 BFA-VG 2014 und § 108 Abs. 4 FPG) Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012).Bei der - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu lösenden vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; VwGH 5.7.2012, 2010/21/0081; VwGH 28.8.2012, 2012/21/0096) - Frage, ob eine Ladung iZm Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG "nötig" iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist, ist auf die für die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes bestehenden speziellen Regelungen des Fremdenrechts (Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014 und Paragraph 108, Absatz 4, FPG) Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012). § 108 Abs. 4 FPG stellt die generelle, für alle Fremden geltende Norm dar, aus der sich ergibt, dass deren personenbezogenen Daten (ausnahmsweise) an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn sie für die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes erforderlich sind. Eine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vorbereitenden Handlungen lässt sich daraus nicht ableiten. Allerdings ist jedenfalls im Zusammenhang mit Ladungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus § 46 FPG ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die - das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende - Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden ist der Sache nach erforderlich, dass eine (zumindest) durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt (vgl. VwGH 5.7.2012, 2012/21/0081; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; VwGH 28.8.2012, 2012/21/0096; VwGH 16.5.2012, 2010/21/0023).Paragraph 108, Absatz 4, FPG stellt die generelle, für alle Fremden geltende Norm dar, aus der sich ergibt, dass deren personenbezogenen Daten (ausnahmsweise) an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn sie für die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes erforderlich sind. Eine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vorbereitenden Handlungen lässt sich daraus nicht ableiten. Allerdings ist jedenfalls im Zusammenhang mit Ladungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus Paragraph 46, FPG ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die - das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende - Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden ist der Sache nach erforderlich, dass eine (zumindest) durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt vergleiche VwGH 5.7.2012, 2012/21/0081; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; VwGH 28.8.2012, 2012/21/0096; VwGH 16.5.2012, 2010/21/0023). Rechtlich folgt daraus: Im angefochtenen Bescheid vom 30.04.2025 wurde dem BF aufgetragen, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments persönlich mitzuwirken, konkret bei der Botschaft seines Heimatstaates am 14.05.2025 um 15:00 Uhr zu erscheinen. Dem BF wurde mitgeteilt, welche Rechtsfolgen an eine unentschuldigte Nicht-Erfüllung geknüpft sind. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtigen Gründen) wurde die Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angedroht. Insoweit entspricht der angefochtene Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 AVG.Im angefochtenen Bescheid vom 30.04.2025 wurde dem BF aufgetragen, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments persönlich mitzuwirken, konkret bei der Botschaft seines Heimatstaates am 14.05.2025 um 15:00 Uhr zu erscheinen. Dem BF wurde mitgeteilt, welche Rechtsfolgen an eine unentschuldigte Nicht-Erfüllung geknüpft sind. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtigen Gründen) wurde die Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angedroht. Insoweit entspricht der angefochtene Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2 und Absatz 3, AVG. Der BF erhob bereits vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides die außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des BVwG vom 20.02.2025, GZ I424 2297590-1/18E. Mit Beschluss des VwGH vom 11.04.2025, GZ Ra 2025/19/0091-6, wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2025, GZ I424 2297590-1/8E, Folge gegeben. Der Beschluss wurde dem BF am 14.04.2025 nachweislich zugestellt. Somit bestand im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF. Daher ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Ladung des BFA iSd § 19 Abs. 1 AVG nötig ist.Daher ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Ladung des BFA iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG nötig ist. Der BF zeigte sich bisher im Verfahren kooperativ, verfügt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung und ist daher für die Behörden greifbar. Somit sind keinerlei Anhaltpunkte ersichtlich, dass sich der BF dem Verfahren entziehen würde. Darüber hinaus steht auch seine Identität fest; insbesondere hat der BF ein Bild seines türkischen Reisepasses im Verfahren vorlegen können. Eine zwangsweise Durchsetzung oder Vorbereitung der Erlangung von Ersatzreisedokumenten bereits vor einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung war somit – insbesondere aufgrund der vom VwGH zugesprochenen aufschiebenden Wirkung – nicht notwendig. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Mitwirkungsbescheides konnte mit der Beschwerde somit aufgezeigt werden. Der Beschwerde war daher stattzugeben. 3.1.
  2. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung/Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann

§ 13Abs.

2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann

Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). Ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Hauptsache gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288). 3.1.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2313121.1.00

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