RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlW150 2318475-1 Spruch, W150 2318495-1/7E W150 2318493-1/6E W150 2318488-1/6E W150 2318490-1/6E W150 2318475-1/6E
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF1“) stellte mit dem am 27.11.2023 eingebrachten Schreiben ihrer Rechtsvertretung sowie im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 22.12.2023 beim Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden auch: „GK Istanbul“) in eigener Sache und für den Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF2“), die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF3“), den Viertbeschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF4“), die Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF5“) und den Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF6“) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG
- Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF1“) stellte mit dem am 27.11.2023 eingebrachten Schreiben ihrer Rechtsvertretung sowie im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 22.12.2023 beim Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden auch: „GK Istanbul“) in eigener Sache und für den Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF2“), die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF3“), den Viertbeschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF4“), die Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF5“) und den Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF6“) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Begründend wurde im Antrag angeführt, dass die genannten Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) Ehefrau bzw. die minderjährigen Kinder der genannten Bezugsperson, XXXX , geboren am XXXX 1978, seien. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 seien damit erfüllt, weshalb den Familienangehörigen der Bezugsperson das Recht auf Einreise sowie auf Gewährung desselben Schutzes zustehe. Sollte an der Familieneigenschaft der BF zur Bezugsperson gezweifelt werden, würden sich die BF bereit erklären, diese mittels DNA-Gutachten nachzuweisen; diesfalls werde eine entsprechende Belehrung nach § 13 Abs. 4 BFA-VG beantragt. Begründend wurde im Antrag angeführt, dass die genannten Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) Ehefrau bzw. die minderjährigen Kinder der genannten Bezugsperson, römisch 40 , geboren am römisch 40 1978, seien. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 seien damit erfüllt, weshalb den Familienangehörigen der Bezugsperson das Recht auf Einreise sowie auf Gewährung desselben Schutzes zustehe. Sollte an der Familieneigenschaft der BF zur Bezugsperson gezweifelt werden, würden sich die BF bereit erklären, diese mittels DNA-Gutachten nachzuweisen; diesfalls werde eine entsprechende Belehrung nach Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG beantragt. Beigefügt wurden dem Antrag unter anderem und jeweils in Kopie das Erkenntnis des BVwG zur Asylzuerkennung und die Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson, ein syrischer Familienregisterauszug, syrische Personenstandsregisterauszüge sowie eine syrische Heiratsurkunde. Die BF1 unterfertigte im Rahmen der persönlichen Vorsprache die Zustimmungserklärung zur Datenverarbeitung bezüglich einer DNA-Analyse im Rahmen des Einreiseverfahrens. Den BF wurde am 22.12.2023 weiters seitens des GK Istanbul aufgetragen, binnen einer Frist von drei Monaten gültige Reisepässe in Vorlage zu bringen.
- Mit Schreiben der GK Istanbul vom 09.08.2024 wurden die BF unter Setzung einer zweimonatigen Frist erneut aufgefordert, gültige Reisepässe vorzulegen.
- Das BFA erstattete mit 03.02.2025 an das GK Istanbul eine Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 wonach die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, weil gegen diese ein Aberkennungsverfahren des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei.
- Das BFA erstattete mit 03.02.2025 an das GK Istanbul eine Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 wonach die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, weil gegen diese ein Aberkennungsverfahren des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei.
- In der Stellungnahme vom 03.02.2025 brachte das BFA zusammengefasst vor, dass hinsichtlich der Bezugsperson mit 10.01.2025 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Die Familieneigenschaft der BF zur Bezugsperson müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse gelange das BFA zur Schlussfolgerung, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingeleitet worden sei, womit gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eine negative Prognoseentscheidung abgegeben werde. Damit würden schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen.
- In der Stellungnahme vom 03.02.2025 brachte das BFA zusammengefasst vor, dass hinsichtlich der Bezugsperson mit 10.01.2025 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Die Familieneigenschaft der BF zur Bezugsperson müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse gelange das BFA zur Schlussfolgerung, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eingeleitet worden sei, womit gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eine negative Prognoseentscheidung abgegeben werde. Damit würden schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen.
- Die Rechtsvertretung der BF wurde durch die GK Istanbul mit Schreiben vom 05.02.2025 darüber verständigt, dass eine negative Prognose seitens des BFA eingelangt sei und nunmehr innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Gegenstellungnahme eingebracht und Beweismittel vorgelegt werden könnten.
- Seitens der Rechtsvertretung der BF erging mit Schreiben vom 18.02.2025 eine Stellungnahme an das GK Istanbul, in welcher im Wesentlichen dargelegt wurde, dass die BF die Ehefrau bzw. die minderjährigen, ledigen und leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Aus rechtlicher Sicht wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen habe, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigen wahrscheinlich sei. § 35 Abs. 4 AsylG 2005 besage nicht, dass eine „positive“ Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative Mitteilung an die Vertretungsbehörde zu übermitteln. Bezugnehmend auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde weiters argumentiert, dass bislang kein Bescheid zur Statusaberkennung an die Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungslage bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge nach § 35 AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) durchzuführen sei. Im gegenständlichen Verfahren lasse das BFA eine solche Abwägung vermissen. Die Bezugsperson habe weiters nicht wegen Wehrdienstverweigerung ihren derzeitigen Status erhalten und sei wegen ihres aktuellen Alters auch nicht mehr wehrpflichtig. Vielmehr handle es sich bei der Bezugsperson um einen Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, welcher politisch aktiv war und Mitglied der Kommunistischen Partei sei. Aufgrund der Machtübernahme der islamistischen Truppen in Syrien drohe der Bezugsperson nach wie vor Verfolgung, nachdem sie von ihrer politischen Überzeugung weiterhin nicht abweiche. Die politischen Interessen der türkischen Kräfte würden jenen der kommunistischen kurdischen Gruppen diametral entgegenstehen, womit die Fluchtgründe der Bezugsperson auch nach dem Sturz von Assad weiterhin zu berücksichtigen seien.
- Seitens der Rechtsvertretung der BF erging mit Schreiben vom 18.02.2025 eine Stellungnahme an das GK Istanbul, in welcher im Wesentlichen dargelegt wurde, dass die BF die Ehefrau bzw. die minderjährigen, ledigen und leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Aus rechtlicher Sicht wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen habe, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigen wahrscheinlich sei. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 besage nicht, dass eine „positive“ Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative Mitteilung an die Vertretungsbehörde zu übermitteln. Bezugnehmend auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde weiters argumentiert, dass bislang kein Bescheid zur Statusaberkennung an die Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungslage bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) durchzuführen sei. Im gegenständlichen Verfahren lasse das BFA eine solche Abwägung vermissen. Die Bezugsperson habe weiters nicht wegen Wehrdienstverweigerung ihren derzeitigen Status erhalten und sei wegen ihres aktuellen Alters auch nicht mehr wehrpflichtig. Vielmehr handle es sich bei der Bezugsperson um einen Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, welcher politisch aktiv war und Mitglied der Kommunistischen Partei sei. Aufgrund der Machtübernahme der islamistischen Truppen in Syrien drohe der Bezugsperson nach wie vor Verfolgung, nachdem sie von ihrer politischen Überzeugung weiterhin nicht abweiche. Die politischen Interessen der türkischen Kräfte würden jenen der kommunistischen kurdischen Gruppen diametral entgegenstehen, womit die Fluchtgründe der Bezugsperson auch nach dem Sturz von Assad weiterhin zu berücksichtigen seien. Es wurde der Antrag gestellt, dem Einreiseantrag der BF stattzugeben und ihre Einreise zu gestatten. In eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status rechtskräftig entschieden worden sei.
- Durch das BFA erging mit Schreiben vom 03.03.2025 eine Gegenstellungnahme, in der zusammengefasst angegeben wurde, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG im Einreiseverfahren nicht ergehen dürfe, wenn betreffend die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Ein Abwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung sei aus behördlicher Sicht nicht zulässig. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach Abschluss des Aberkennungsverfahren abzugeben wäre, findet sich in § 35 AsylG 2005 kein Anhaltspunkt. Das geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der BF sei zudem im Einreiseverfahren nach § 35 AsylG 2005 nicht vorgesehen. Die Gründe, die zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson geführt haben, seien für das Einreiseverfahren überdies nicht relevant, weshalb hierzu keine weiteren Ausführungen getätigt worden seien. Es werde daher keine Notwendigkeit erkannt, die übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.
- Durch das BFA erging mit Schreiben vom 03.03.2025 eine Gegenstellungnahme, in der zusammengefasst angegeben wurde, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG im Einreiseverfahren nicht ergehen dürfe, wenn betreffend die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Ein Abwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung sei aus behördlicher Sicht nicht zulässig. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach Abschluss des Aberkennungsverfahren abzugeben wäre, findet sich in Paragraph 35, AsylG 2005 kein Anhaltspunkt. Das geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der BF sei zudem im Einreiseverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 nicht vorgesehen. Die Gründe, die zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson geführt haben, seien für das Einreiseverfahren überdies nicht relevant, weshalb hierzu keine weiteren Ausführungen getätigt worden seien. Es werde daher keine Notwendigkeit erkannt, die übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des GK Istanbul vom 04.03.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des GK Istanbul vom 04.03.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde seitens der BF mit Schreiben vom 31.03.2025 sowie vom 01.04.2025 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Zudem habe das BFA – vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung und unionsrechtlicher Anforderungen – eine rechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen.
- Gegen diesen Bescheid wurde seitens der BF mit Schreiben vom 31.03.2025 sowie vom 01.04.2025 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Zudem habe das BFA – vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung und unionsrechtlicher Anforderungen – eine rechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgenommen. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid des GK Istanbul zu beheben, dem Einreiseantrag der BF stattzugeben und ihnen die Einreise zu gestatten. In eventu wurde unter anderem beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Aberkennungsverfahren rechtskräftig entschieden worden sei.
- Das Bundesministerium für Inneres (im Folgenden auch: „BMI“) verfügte am 23.05.2025 die Direktvorlage des Beschwerdeverfahrens der BF beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“).
- Die Aktenvorlage des BMI an das BVwG erfolgte sodann mit 28.08.2025 per ELAK.
- Seitens des BVwG erging mit 20.02.2026 unter Setzung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist das Auskunftsersuchen zum Stand des eingeleiteten Aberkennungsverfahren der Bezugsperson.
- Mit Schreiben des BFA vom 24.02.2026 wurde zum Sachverhalt im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson mit Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2023 zur – offenbar fälschlicherweise angegebenen – GZ W150 2318495-1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt bekomme habe. Am 10.01.2025 sei ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich verändert hätten. Die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens habe die Bezugsperson am 18.01.2025 übernommen. Die Bezugsperson sei für den 08.04.2026 zur Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen worden. Es sei geplant, das Verfahren – nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen – im zweiten Quartal 2026 abzuschließen. Da sich die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen würden, habe das BFA nach dem Sturz der vormaligen Regierung in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) eingeleitet. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufend Änderungen unterworfen, die in den aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne eine Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretenen Änderungen auch eine Aberkennung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK tragen würden. Nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im
- Quartal 2026 werde geprüft, ob die grundlegenden Veränderungen auch dauerhafter Natur seien.
- Mit Schreiben des BFA vom 24.02.2026 wurde zum Sachverhalt im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson mit Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2023 zur – offenbar fälschlicherweise angegebenen – GZ W150 2318495-1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt bekomme habe. Am 10.01.2025 sei ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich verändert hätten. Die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens habe die Bezugsperson am 18.01.2025 übernommen. Die Bezugsperson sei für den 08.04.2026 zur Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen worden. Es sei geplant, das Verfahren – nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen – im zweiten Quartal 2026 abzuschließen. Da sich die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen würden, habe das BFA nach dem Sturz der vormaligen Regierung in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) eingeleitet. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufend Änderungen unterworfen, die in den aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne eine Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretenen Änderungen auch eine Aberkennung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK tragen würden. Nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im
- Quartal 2026 werde geprüft, ob die grundlegenden Veränderungen auch dauerhafter Natur seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF1 ist die vermeintliche Mutter des BF2, der BF3, des BF4, der BF5 und des BF
- Alle BF sind syrische Staatsangehörige und stellten am 27.11.2023 respektive am 22.12.2023 die gegenständlichen Einreiseanträge gemäß § 35 Abs
- AsylG 2005 in der ÖB Damaskus. Die BF1 ist die vermeintliche Mutter des BF2, der BF3, des BF4, der BF5 und des BF
- Alle BF sind syrische Staatsangehörige und stellten am 27.11.2023 respektive am 22.12.2023 die gegenständlichen Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 in der ÖB Damaskus. Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX 1978, ebenso syrischer Staatsbürger, vermeintlicher Ehemann der BF1 sowie mutmaßlicher Vater des BF2, der BF3, des BF4, der BF5 sowie des BF6 angegeben. Die Bezugsperson erhielt mit Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2023, GZ W121 2263409-1, den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 1978, ebenso syrischer Staatsbürger, vermeintlicher Ehemann der BF1 sowie mutmaßlicher Vater des BF2, der BF3, des BF4, der BF5 sowie des BF6 angegeben. Die Bezugsperson erhielt mit Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2023, GZ W121 2263409-1, den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 10.01.2025 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. In der Folge wurden seitens des BFA – abseits der Anberaumung der Einvernahme der Bezugsperson im Aberkennungsverfahren am 08.04.2026 – keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.Am 10.01.2025 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. In der Folge wurden seitens des BFA – abseits der Anberaumung der Einvernahme der Bezugsperson im Aberkennungsverfahren am 08.04.2026 – keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den BF, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus. Die Feststellungen zur Bezugsperson und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an diese gründen sich auf das Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2023, GZ W121 2263409-1, auf welches im Antrag auf Einreise vom 27.11.2023 Bezug genommen wird. Die Feststellungen zur Führung des anhängigen Aberkennungsverfahrens hinsichtlich der Bezugsperson durch das BFA stützen sich auf die vorliegende Stellungnahme des BFA vom 24.02.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A): Stattgabe der Beschwerde 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ […]“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […]“ „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes idF BGBl. I Nr. 33/2013 bzw. BGBl. I Nr. 138/2017 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lauten auszugsweise wie folgt: Erkenntnisse § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ 3.1.
- Der VwGH hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).3.1.
- Der VwGH hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Das BVwG hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. zB VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19).Das BVwG hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen vergleiche zB VfGH 23.11.2015, E 1510 aus 2015,; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19). In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der VfGH fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG 2005 nicht zuzulassen (vgl. Erläut. zur RV 330 BlgNR
- GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindlichen Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen – und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden – (Rechtsmittel-) Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Z 62; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Z 163; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Z 58).In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der VfGH fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des Paragraph 35, AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach Paragraph 34, AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht zuzulassen vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage 330 BlgNR
- GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindlichen Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Artikel 8, EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Ziffer 75,). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Artikel 8, EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen – und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden – (Rechtsmittel-) Verfahren geltend zu machen vergleiche VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Ziffer 62,; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Ziffer 163,; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Ziffer 58,). Zudem führte der VfGH aus, dass sich das BVwG im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das BVwG hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs 4 Z 1 AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das BVwG zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.Zudem führte der VfGH aus, dass sich das BVwG im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das BVwG hat in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das BVwG zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurden von den BF Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt. Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX 1978 und mutmaßlicher Ehemann der BF1 sowie vermeintlicher Vater des BF2, der BF3, des BF4, der BF5 und des BF6 angegeben.3.1.
- Im vorliegenden Fall wurden von den BF Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 1978 und mutmaßlicher Ehemann der BF1 sowie vermeintlicher Vater des BF2, der BF3, des BF4, der BF5 und des BF6 angegeben. Das BFA leitete mit 10.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 gegenüber genannter Bezugsperson ein. Das BFA leitete mit 10.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 gegenüber genannter Bezugsperson ein. Das GK Istanbul ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 davon aus, dass der Antrag abzuweisen wäre. Das GK Istanbul ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 davon aus, dass der Antrag abzuweisen wäre. Aus dem Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2023, GZ W121 2263409-1, ergibt sich, dass die Bezugsperson seinen Grundwehrdienst bei der syrischen Armee zwischen Jänner 1999 und Juli 2011 als Feldwebel abgeleistet habe und folglich – trotz seines Alters von 45 Jahren im damaligen Entscheidungszeitpunkt – über Spezialwissen verfüge, womit eine Einziehung zum Reservedienst trotz Überschreitung der gesetzlichen Altersgrenze in diesem speziellen Fall im Hinblick auf das willkürliche Verhalten der syrischen Behörden und des Bedarfs an kampffähigen Soldaten sehr wahrscheinlich sei. Die syrische Armee missachtet das Kriegsrecht und das humanitäre Recht. Die syrischen Streitkräfte würden nicht zwischen der Zivilbevölkerung und militärischen Zielen differenzieren. In der Folge kann jede Person, die den Einheiten der syrischen Armee dient, in Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit involviert werden. Die syrische Regierung betrachte weiters die Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und würde Wehrdienstverweigerern demnach eine oppositionelle Haltung zumindest unterstellen. Zudem sei die Bezugsperson zwischen 2002 und 2006 Mitglied der kommunistischen syrischen Partei gewesen, welche von der syrischen Regierung unter al-Assad schikaniert und als oppositionell eingestuft werde. Darauf gegründet wurde festgestellt, dass der Bezugsperson bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Reservedienstverweigerung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde und ihr daher eine individuelle, gegen ihn gerichtete Verfolgung drohe. Das Vorliegen einer tiefgreifenden politischen Veränderung in Syrien, nämlich der Sturz des Regimes des Machthabers Bashar al-Assad im Dezember 2024, der danach ins Exil ging, ist offensichtlich. Es kann daher in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem der Bezugsperson ausschließlich Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (VwGH 01.04.2004, 2001/20/0286). Nach der höchstgerichtliche Judikatur ist „bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich“ (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032). Es ist derzeit – nicht nur für die belangte Behörde - unklar, wie lange im Fall der Lage in Syrien der Beobachtungszeitraum noch dauern wird. Einen Anhaltspunkt für die Höchstdauer eines Beobachtungszeitraumes bei der Prüfung einer ungewissen Lage bietet Art. 35 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/1348, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz im Falle einer vorübergehenden ungewissen Lage davon auszugehen sein wird, dass die Asylbehörde das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 21 Monaten nach der Einreichung des Antrags abschließt.Nach der höchstgerichtliche Judikatur ist „bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich“ vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032). Es ist derzeit – nicht nur für die belangte Behörde - unklar, wie lange im Fall der Lage in Syrien der Beobachtungszeitraum noch dauern wird. Einen Anhaltspunkt für die Höchstdauer eines Beobachtungszeitraumes bei der Prüfung einer ungewissen Lage bietet Artikel 35, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2024/1348, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz im Falle einer vorübergehenden ungewissen Lage davon auszugehen sein wird, dass die Asylbehörde das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 21 Monaten nach der Einreichung des Antrags abschließt. Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson nach wie vor beim BFA und somit seit rund 14 Monaten anhängig. Es wurden – abseits der Anberaumung einer Einvernahme der Bezugsperson am 08.04.2026 – bislang keinerlei weitere, konkrete Verfahrensschritte gesetzt und würden laut Stellungnahme des BFA vom 24.02.2026 auch noch ergänzende Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien abgewartet, womit ein Verfahrensabschluss derzeit nicht absehbar ist. Somit ist die vorliegende Verfahrensdauer alleine dem BFA zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall ggf. eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall ggf. eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. Das GK Istanbul ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Das BVwG weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals – und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort – festzustellen sind. Folglich kommt eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, zum BVwG hin nicht in Betracht.Das BVwG weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals – und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort – festzustellen sind. Folglich kommt eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, zum BVwG hin nicht in Betracht. Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und dem GK Istanbul die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und dem GK Istanbul die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. 3.1.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG sind Beschwerdeverfahren gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weshalb eine solche im vorliegenden Fall auch unterblieb. 3.1.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG sind Beschwerdeverfahren gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weshalb eine solche im vorliegenden Fall auch unterblieb. 3.2 Zu Spruchpunkt B): Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und es zudem an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und es zudem an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:
- Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gem. § 7 AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?
- Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gem. Paragraph 7, AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?
- Welche diesbezügliche Verfahrensdauer entspricht (noch) einer „angemessenen Verfahrensdauer“ im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des VfGH?
- a. Ist das BFA grundsätzlich gehalten, Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus einer Bezugsperson erst dann einzuleiten, wenn tragfähige Sachverhaltsfeststellungen zu einer nachhaltigen Lageveränderung bereits vorliegen?
- b. Reicht zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein begründeter „Anfangsverdacht“ bezüglich der Dauerhaftigkeit tatsächlich geänderter Verhältnisse im Herkunftsland der Bezugsperson und gehen anschließende, oftmals langwierige Sachverhaltsermittlungen, die jedoch objektiv betrachtet nicht „zügiger“ zu bewerkstelligen sind, zulasten der Bezugsperson und ihrer Angehörigen im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG 2005?
- b. Reicht zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein begründeter „Anfangsverdacht“ bezüglich der Dauerhaftigkeit tatsächlich geänderter Verhältnisse im Herkunftsland der Bezugsperson und gehen anschließende, oftmals langwierige Sachverhaltsermittlungen, die jedoch objektiv betrachtet nicht „zügiger“ zu bewerkstelligen sind, zulasten der Bezugsperson und ihrer Angehörigen im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005? European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2318475.1.00