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{'item': 'W156 2325806-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 18a§ 76b§ 77§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlW156 2325806-1 Spruch, W156 2325806-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit angefochtenem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, (in Folge als PVA bezeichnet) wurde dem Antrag von Frau XXXX (in Folge als Beschwerdeführerin, kurz BF, bezeichnet) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18a

ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ab dem 01.07.2015 stattgegeben. In einem wurden die monatlichen Beiträge zur Selbstversicherung angeführt.römisch eins.1. Mit angefochtenem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, (in Folge als PVA bezeichnet) wurde dem Antrag von Frau römisch 40 (in Folge als Beschwerdeführerin, kurz BF, bezeichnet) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ab dem 01.07.2015 stattgegeben. In einem wurden die monatlichen Beiträge zur Selbstversicherung angeführt. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führt begründend aus, dass die zugesprochene Summe nicht dem tatsächlichen Aufwand entspräche.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führt begründend aus, dass die zugesprochene Summe nicht dem tatsächlichen Aufwand entspräche. I.
  3. Mit Schreiben vom 21.11.2025 legte die PVA die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 21.11.2025 legte die PVA die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
  5. Mit Schreiben vom 09.03.2026 wurde der BF die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs geboten, eine Stellungname zum Vorlagebericht der PVA abzugeben.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 09.03.2026 wurde der BF die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs geboten, eine Stellungname zum Vorlagebericht der PVA abzugeben. I.
  7. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.
  8. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Mit angefochtenem Bescheid der PVA bezeichnet wurde dem Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18a

ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ab dem 01.07.2015 stattgegeben. In einem wurden die monatlichen Beiträge zur Selbstversicherung der Jahre 2015 bis 2025 angeführt.1.1. Mit angefochtenem Bescheid der PVA bezeichnet wurde dem Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ab dem 01.07.2015 stattgegeben. In einem wurden die monatlichen Beiträge zur Selbstversicherung der Jahre 2015 bis 2025 angeführt. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führt begründend aus, dass die zugesprochene Summe nicht dem tatsächlichen Aufwand entspräche.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

§ 18aASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe i

Sd § 8 Abs. 4 des FLAG (Familienlastenausgleichsgesetzes) 1967 gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, in der Pensionsversicherung selbstversichern, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes.

Paragraph 18 a, ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, des FLAG (Familienlastenausgleichsgesetzes) 1967 gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, in der Pensionsversicherung selbstversichern, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes.

§ 76bAbs.

5 ASVG ist die monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach § 18a der Betrag nach § 44 Abs.1 Z18.

§ 77Abs.

2 ASVG ist der Beitragssatz für alle Selbstversicherten in der Pensionsversicherung, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, jener nach § 51 Abs.1 Z3.

§ 77

Abs 5 ASVG sind die Beiträge nach den Absätzen 1-4 zur Gänze vom Versicherten zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Anderes bestimmt wird.

Paragraph 76 b, Absatz 5, ASVG ist die monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach Paragraph 18 a, der Betrag nach Paragraph 44, Absatz eins, Z18.

Paragraph 77, Absatz 2, ASVG ist der Beitragssatz für alle Selbstversicherten in der Pensionsversicherung, ausgenommen für Selbstversicherte nach , Paragraph 19 a,, jener nach Paragraph 51, Absatz eins, Z3.

Paragraph 77, Absatz 5, ASVG sind die Beiträge nach den Absätzen 1-4 zur Gänze vom Versicherten zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Anderes bestimmt wird.

§ 77Abs.

7 ASVG sind die Beiträge für die nach § 18a Selbstversicherten zu 2/3 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 1/3 aus Mitteln des Bundes zu tragen.

Paragraph 77, Absatz 7, ASVG sind die Beiträge für die nach Paragraph 18 a, Selbstversicherten zu 2/3 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 1/3 aus Mitteln des Bundes zu tragen. 3.2. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies: In § 51 Abs. 1 Z3 ASVG ist der Beitragssatz für die Pensionsversicherung mit 22,8 5 gesetzlich festgelegt. Die monatliche Betragsgrundlage für die Selbstversicherung

§ 18aASVG ist in § 44 Abs.

1 Z18 festgelegt und wird jährlich angepasst und aufgewertet.In Paragraph 51, Absatz eins, Z3 ASVG ist der Beitragssatz für die Pensionsversicherung mit 22,8 5 gesetzlich festgelegt. Die monatliche Betragsgrundlage für die Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG ist in Paragraph 44, Absatz eins, Z18 festgelegt und wird jährlich angepasst und aufgewertet. Dementsprechend betrugen die Aufwertungszahlen für das Jahr 2015 1,290, für 2016 1,275, für 2017 1,265, für 2018 1,245, für 2019 1,221, für 2020 1,199, für 2021 1,181, für 2022 1,161, für 2023 1,097, für 2024 1,000 und für 2025 1,

  1. Die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung betrug im Jahr 2015 1.694,39 €, 2016 1.735,06 €, 2017 1.776,70 €, für 2018 1.828,22 €, für 2019 1.864,78 €, für 2020 1.922,59 €, für 2021 1.986,04 €, für 2022 2.027,75 €, für 2023 2.090,61 €, für 2024 2.163,78 € und für 2025 2.300,10 €. Aufgrund der gesetzlich festgelegten Beitragsgrundlagen und Beitragssätze in der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG ergibt sich, dass eine individuelle Bewertung der Betragsgrundlagen nicht vorgesehen ist und der Pensionsbeitrag, der aus öffentlichen Mitteln entrichtet wird, nicht anhand des tatsächlich erbrachten Aufwandes errechnet wird.Aufgrund der gesetzlich festgelegten Beitragsgrundlagen und Beitragssätze in der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG ergibt sich, dass eine individuelle Bewertung der Betragsgrundlagen nicht vorgesehen ist und der Pensionsbeitrag, der aus öffentlichen Mitteln entrichtet wird, nicht anhand des tatsächlich erbrachten Aufwandes errechnet wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  3. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom
  5. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  6. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  7. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). Die BF hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt, zumal es sich um eine reine Rechtsfrage handelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen treffen §§ 76b Abs. 5, 44 Abs. 1 Z, 77 Abs. 2 und 51 Abs. 1 Z 3 ASVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Paragraphen 76 b, Absatz 5, 44, Absatz eins, Z, 77 Absatz 2 und 51 Absatz eins, Ziffer 3, ASVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W156.2325806.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.