RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlW186 2115017-1 Spruch, W186 2115017-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Liberia alias Nigeria, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer Festnahme am 29.09.2015, 01:21 Uhr und Anhaltung infolge der Festnahme am 29.09.2015, von 01:21 bis 10:00 Uhr, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia alias Nigeria, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer Festnahme am 29.09.2015, 01:21 Uhr und Anhaltung infolge der Festnahme am 29.09.2015, von 01:21 bis 10:00 Uhr, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die erfolgte Festnahme und Anhaltung gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 3 Z 1 BFA-VG für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die erfolgte Festnahme und Anhaltung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 11.02.2006 seinen (ersten) Asylantrag, wobei er angab, aus Liberia zu stammen. Zuvor stellte er bereits im Jahr 2004 in der Schweiz einen Asylantrag, wobei er angab nigerianischer Staatsangehöriger zu sein.
- Dieser erste Asylantrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.2.2008, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Sprachanalyse, durch die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Herkunft aus Liberia ausgeschlossen worden war, gemäß §§ 3, 8 Abs.1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenso wie bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen und diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21.04.2008 als unbegründet ab.
- Dieser erste Asylantrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.2.2008, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Sprachanalyse, durch die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Herkunft aus Liberia ausgeschlossen worden war, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenso wie bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen und diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21.04.2008 als unbegründet ab.
- Am 08.05.2008 stellte die belangte Behörde ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die nigerianische Botschaft. Der Beschwerdeführer wurde am 05.08.2011 im PAZ Hernalser Gürtel der nigerianischen Vertretungsbehörde zum Interview vorgeführt, wobei er angab liberianischer Staatsangehöriger zu sein, weshalb kein Interview durchgeführt wurde.
- Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2011 seinen nunmehr zweiten Asylantrag im Bundesgebiet, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.07.2011 wegen entschiedener Sache zurückwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.08.2011 als unbegründet ab.
- Am 06.10.2011 stellte die belangte Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines HRZ bei der LIBERIANISCHEN Botschaft.
- Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, der mit Bescheid der LPD WIEN vom 01.12.2012 abgewiesen wurde.
- Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2015 in 1010 WIEN wegen auffälligen Verhaltens einer Personenkontrolle unterzogen. Infolge der Feststellung seines illegalen Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer um 01:21 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Das Bundesamt) wurde umgehend fernmündlich verständigt und verfügte der Journalreferent des Bundesamtes die Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel, wohin der Beschwerdeführer in der Folge verbracht wurde.
- Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2015 in 1010 WIEN wegen auffälligen Verhaltens einer Personenkontrolle unterzogen. Infolge der Feststellung seines illegalen Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer um 01:21 Uhr gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Das Bundesamt) wurde umgehend fernmündlich verständigt und verfügte der Journalreferent des Bundesamtes die Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel, wohin der Beschwerdeführer in der Folge verbracht wurde.
- Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2015 um 09:10 Uhr vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
- Er wurde am 29.09.2015 um 10:00 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.
- Am 29.09.2015 langte hg. die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Verschleierung seiner Identität nicht zum Vorwurf gemacht werden habe können, zumal er immer erwähnt habe aus Liberia zu stammen. Es sei bezüglich der Festnahme keiner der in Art. 2 PersFr-B-VG angeführten Tatbestände erfüllt gewesen, insbesondere sei keine Ausweisung oder Auslieferung zu sichern gewesen. Die Festnahme und Anhaltung sei darüber hinaus auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in 1160 Wien melderechtlich in Erscheinung getreten sei, unverhältnismäßig gewesen. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rechtswidrigkeit der Festnahme am 29.09.2015 und der darauffolgenden Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft feststellen. Zudem wurde Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG geltend gemacht.
- Am 29.09.2015 langte hg. die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Verschleierung seiner Identität nicht zum Vorwurf gemacht werden habe können, zumal er immer erwähnt habe aus Liberia zu stammen. Es sei bezüglich der Festnahme keiner der in Artikel 2, PersFr-B-VG angeführten Tatbestände erfüllt gewesen, insbesondere sei keine Ausweisung oder Auslieferung zu sichern gewesen. Die Festnahme und Anhaltung sei darüber hinaus auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in 1160 Wien melderechtlich in Erscheinung getreten sei, unverhältnismäßig gewesen. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rechtswidrigkeit der Festnahme am 29.09.2015 und der darauffolgenden Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft feststellen. Zudem wurde Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG geltend gemacht.
- Das Bundesamt legte am 30.09.2015, hg. eingelangt am 05.10.2015, die Akten vor, und beantragte die Beschwerdeabweisung. Ein Kostenersatz wurde insbesondere nicht geltend gemacht.
- Mit Erkenntnis vom 31.01.2019, W186 XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. Eine Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt.
- Mit Erkenntnis vom 31.01.2019, W186 römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. Eine Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erklärt.
- Gegen das genannte Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
- Am 22.08.2019, Zl. Ra XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und sprach dem Beschwerdeführer Kostenersatz zu.
- Am 22.08.2019, Zl. Ra römisch 40 , hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und sprach dem Beschwerdeführer Kostenersatz zu. Begründet wurde die Aufhebung im Wesentlichen damit, dass der Ansicht des BVwG, es sei dem Bundesamt nicht verwehrt, in vertretbaren Zeiträumen im Bundesgebiet aufhältige Personen zu ihrer Staatsbürgerschaft und zu ihren Aktivitäten, das Land freiwillig zu verlassen, zu befragen, nicht in Abrede gestellt. Für eine derartige Befragung sei allerdings grundsätzlich der „reguläre“ Weg einzuschlagen, der regelmäßig in einer Vorladung des Betreffenden und nicht in der Festnahme und Vorführung des nur zufällig aufgegriffenen Fremden bestehe. Eine Festnahme sei aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Zweifel an einer ladungsfähigen Anschrift des Fremden bestehen, sofern diese Zweifel durch anderweitige, weniger eingreifende Maßnahmen ausgeräumt werden könnten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 11.02.2006 seinen (ersten) Asylantrag, wobei er angab, aus Liberia zu stammen. Eine im Verfahren durchgeführte Sprachanalyse schloss eine Herkunft aus Liberia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus. Der erste Asylantrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.2.2008 abgewiesen und diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21.04.2008 als unbegründet ab. Am 08.05.2008 stellte die belangte Behörde ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die nigerianische Botschaft. Der Beschwerdeführer wurde am 05.08.2011 im PAZ Hernalser Gürtel der nigerianischen Vertretungsbehörde zum Interview vorgeführt, wobei er angab liberianischer Staatsangehöriger zu sein, weshalb kein Interview durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2011 seinen nunmehr zweiten Asylantrag im Bundesgebiet, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.07.2011 wegen entschiedener Sache zurückwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.08.2011 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung seither nicht nach. Am 06.10.2011 stellte die belangte Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines HRZ bei der LIBERIANISCHEN Botschaft. Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, der mit Bescheid der LPD WIEN vom 01.12.2012 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2015 in 1010 WIEN einer Personenkontrolle unterzogen. Infolge der Feststellung seines illegalen Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer um 01:21 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt. Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2015 um 09:10 Uhr vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er wurde am 29.09.2015 um 10:00 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2015 in 1010 WIEN einer Personenkontrolle unterzogen. Infolge der Feststellung seines illegalen Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer um 01:21 Uhr gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt. Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2015 um 09:10 Uhr vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er wurde am 29.09.2015 um 10:00 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum 20.03.2014 – 20.08.2016 über eine Hauptwohnsitz Meldung in 1160 Wien. Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Festnahme konnte er jedoch weder Adresse noch Hausnummer nennen. Er wies sich lediglich mit einer Kopie seiner Asylverfahrenskarte und eines Meldezettels aus. Darüber hinaus war er im Besitz zweier Schlüssel. Die Asylverfahrenskarte wurde dem Beschwerdeführer bei einer am 12.09.2014 vorgenommenen Identitätsfeststellung abgenommen. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Festnahme unrechtmäßig im Bundesgebiet aus. Er war zur Ausreise verpflichtet.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Beschwerdeführer spätestens seit Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes verpflichtet war, das Bundesgebiet zu verlassen, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.08.
- Die Angaben zur Festnahme und zur Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft beruhen auf einem Auszug aus der Anhaltedatei. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme zwar über eine aufrechte Meldeadresse verfügte, von dieser aber weder die Adresse noch die Hausnummer nennen konnte, ergibt sich einerseits aus seinem Auszug aus dem ZMR, sowie andererseits aufgrund des dokumentierten Schreibens des Bundesamtes zur Festnahme im Verwaltungsakt (AS 399). Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer mit Kopien seiner Verfahrenskarte und seines Meldezettels auswies, im Besitz zweier Schlüssel war, sowie der Umstand, dass die Verfahrenskarte dem Beschwerdeführer bereits bei einer polizeilichen Kontrolle am 12.09.2014 abgenommen wurde, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll vom 29.09.2015, sowie aus der polizeilichen Meldung vom 23.09.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ § 7 BFA-VG lautet: Paragraph 7, BFA-VG lautet: „§ 7.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.“
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zuständig. Zu Spruchteil I. A)Zu Spruchteil römisch eins. A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers am 29.09.2015:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers am 29.09.2015: 3.1.1 Absatz 1 des mit „Festnahme“ betitelten § 40 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:3.1.1 Absatz 1 des mit „Festnahme“ betitelten Paragraph 40, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
- wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.“ Rechtlich folgte daraus: Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2015 in 1010 WIEN von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD WIEN beim mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und gemäß § 40 BFA-VG festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2015 in 1010 WIEN von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD WIEN beim mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Er befand sich von 29.09.2015, von 01:21 Uhr bis 10:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und wurde um 09:10 Uhr zur Überprüfung des Aufenthaltes vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde zur Vorführung vor das Bundesamt und zur Abklärung seines fremdenrechtlichen Status gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde zur Vorführung vor das Bundesamt und zur Abklärung seines fremdenrechtlichen Status gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass dem Bundesamt nicht anzulasten sei, den Aufenthalt des Beschwerdeführers, der sich seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, seine Identität verschleiert und seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nicht nachgekommen ist, zu überprüfen um womöglich weitere Verfahrensschritte setzen zu können. Es gelte grundsätzlich die Regel, dass die Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen im großstädtischen Bereich regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat (Hinweis E
- September 2013, 2012/21/0204). Das mag in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, anders zu beurteilen sein (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068). Aufgrund der Festnahme des Beschwerdeführers nach Mitternacht (01:21 Uhr) könne es dem Bundesamt nicht vorgeworfen werden, dass eine Einvernahme erst in der Früh gegen 09:00 Uhr erfolgen habe können, da die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich sei. Das Bundesamt habe durch die rasche Organisation des Dolmetschers und dem Ansetzen der Einvernahme um 09:00 Uhr nicht unverhältnismäßig gehandelt. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er seiner Verpflichtung zur Ausreise jahrelang nicht nachgekommen sei und daher unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, sowie, dass er seine Identität verschleiert habe und somit bislang mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates seine zwangsweise Abschiebung zu verhindern vermochte. Art. 1 des PersFr-B-VG normiere: Artikel eins, des PersFr-B-VG normiere: „
(1)Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2)Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4)Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“ Der Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers sei notwendig, um seinen Aufenthalt zu überprüfen und um gegebenenfalls weitere Schritte zur Abschiebung zu setzen. Der Eingriff stehe sowohl aufgrund der raschen Organisation der Einvernahme und der dadurch bedingten kurzen Anhaltedauer, als auch aufgrund des mehrjährigen illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, dem Nichtnachkommen seiner Ausreiseverpflichtung, sowie der Verschleierung seiner Identität nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis. Es sei der Behörde in diesen Fällen nicht verwehrt, in vertretbaren Zeiträumen im Bundesgebiet aufhältige Personen zu ihrer Staatsbürgerschaft und zu ihren Aktivitäten, das Land freiwillig zu verlassen, zu befragen und Personen, die zwar formell über eine Abgabestelle verfügten, diese jedoch nicht selbständig nennen könnten, womit der Anschein mithergehe, dass die Person an dieser Abgabestelle nicht greifbar sei, gegebenenfalls kurzfristig festzunehmen. Jedoch nach Rechtsanschauung des VwGH zeigt sich, dass auch nach der aktuellen Rechtslage gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG nicht jeder unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet (der nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt) dessen Festnahme zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt gestattet. Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG geht diesbezüglich hervor, dass die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch Vorführung zum Bundesamt gesichert wird. Jedenfalls aber - und das ergibt schon eine verfassungskonforme Interpretation des § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG - muss die Festnahme einem der in Art. 2 Abs. 1 PersFrG genannten Zwecke dienen, wobei insbesondere die Konstellation der Z 7 dieser Verfassungsbestimmung („wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern“) in Betracht kommt. Bereits bei der Festnahme des Beschwerdeführers war jedoch klar, dass gegen ihn bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen, der Sicherstellung der Erlassung solcher Maßnahmen bedurfte es daher nicht. Aber auch konkrete Schritte zur Durchsetzung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen lagen nicht vor, da eine Kontaktaufnahme des Bundesamtes mit dem zufällig aufgegriffenen Beschwerdeführer offenkundig nicht geplant war. Andernfalls wäre mit einer Ladung durch das Bundesamt zu rechnen gewesen, zumal der Beschwerdeführer aufrecht gemeldet war und vorangegangenen Ladungen Folge leistete. Damit hätten allenfalls Zweifel daran, dass die auch durch Vorlage einer Kopie des Meldezettels belegte Meldung den tatsächlichen Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers entspreche, seine Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG rechtfertigen können. Solche Zweifel mögen in Anbetracht des festgestellten Umstands, dass der Beschwerdeführer bei seinem Aufgriff seine Anschrift nicht selbstständig benennen konnte, vorgelegen haben. Gegebenenfalls hätte aber als gegenüber der Festnahme und nachfolgenden Anhaltung weniger eingreifende Maßnahme eine sofortige Nachschau an der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Anschrift des Beschwerdeführers stattfinden müssen, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil er sich nach der Aktenlage (siehe die Angabe seiner Wertgegenstände im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung/Entlassung) auch im Besitz zweier Schlüssel befand. Jedoch nach Rechtsanschauung des VwGH zeigt sich, dass auch nach der aktuellen Rechtslage gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG nicht jeder unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet (der nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt) dessen Festnahme zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt gestattet. Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG geht diesbezüglich hervor, dass die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch Vorführung zum Bundesamt gesichert wird. Jedenfalls aber - und das ergibt schon eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG - muss die Festnahme einem der in Artikel 2, Absatz eins, PersFrG genannten Zwecke dienen, wobei insbesondere die Konstellation der Ziffer 7, dieser Verfassungsbestimmung („wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern“) in Betracht kommt. Bereits bei der Festnahme des Beschwerdeführers war jedoch klar, dass gegen ihn bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen, der Sicherstellung der Erlassung solcher Maßnahmen bedurfte es daher nicht. Aber auch konkrete Schritte zur Durchsetzung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen lagen nicht vor, da eine Kontaktaufnahme des Bundesamtes mit dem zufällig aufgegriffenen Beschwerdeführer offenkundig nicht geplant war. Andernfalls wäre mit einer Ladung durch das Bundesamt zu rechnen gewesen, zumal der Beschwerdeführer aufrecht gemeldet war und vorangegangenen Ladungen Folge leistete. Damit hätten allenfalls Zweifel daran, dass die auch durch Vorlage einer Kopie des Meldezettels belegte Meldung den tatsächlichen Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers entspreche, seine Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG rechtfertigen können. Solche Zweifel mögen in Anbetracht des festgestellten Umstands, dass der Beschwerdeführer bei seinem Aufgriff seine Anschrift nicht selbstständig benennen konnte, vorgelegen haben. Gegebenenfalls hätte aber als gegenüber der Festnahme und nachfolgenden Anhaltung weniger eingreifende Maßnahme eine sofortige Nachschau an der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Anschrift des Beschwerdeführers stattfinden müssen, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil er sich nach der Aktenlage (siehe die Angabe seiner Wertgegenstände im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung/Entlassung) auch im Besitz zweier Schlüssel befand. Die erfolgte Festnahme am 29.09.2015, um 01:21 Uhr, zur Vorführung des Beschwerdeführers vor das Bundesamt und die darauf gestützte Anhaltung am 29.09.2015 von 01:21 bis 10:00 Uhr erfolgte daher in rechtswidriger Weise, da der Einsatz mit gelinderen Mittel (Vorladung des Betreffenden an seine Meldeadresse) zum selben Ergebnis geführt hätte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattzugeben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattzugeben. 3.
- Zu Spruchpunkt II. – Kostenersatz:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenersatz: 3.2.
- Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.
- Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit „Kosten“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: „
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“ 3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Beschwerde erhoben. Lediglich der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG. Es gebührt ihm gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als vollständig obsiegende Partei daher Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdestattgabe (vollständig) unterlegene Partei. Sie hat daher dem Beschwerdeführer die im Spruch angeführten Kosten gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen.3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG Beschwerde erhoben. Lediglich der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG. Es gebührt ihm gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als vollständig obsiegende Partei daher Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdestattgabe (vollständig) unterlegene Partei. Sie hat daher dem Beschwerdeführer die im Spruch angeführten Kosten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG verzichtet werden.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG verzichtet werden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W186.2115017.1.00