RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlW208 2322928-1 Spruch, W208 2322928-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 22.09.2025, Zl. 1410466607-241374873, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 22.09.2025, Zl. 1410466607-241374873, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein syrischer Staatsbürger, Kurde und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 10.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG). Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung in der Sprache KURDISCH gab die bP zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland im Juli 2024 wegen des Krieges und des drohenden Wehrdienstes verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach SYRIEN würde sie um ihr Leben fürchten (AS 42). 1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein syrischer Staatsbürger, Kurde und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 10.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG). Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung in der Sprache KURDISCH gab die bP zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland im Juli 2024 wegen des Krieges und des drohenden Wehrdienstes verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach SYRIEN würde sie um ihr Leben fürchten (AS 42). Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 43). 2. Am 25.07.2025 brachte der damalige Rechtsvertreter der bP eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht beim BFA ein. 3. Am 26.08.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der bP durch das BFA in kurdischer Sprache (AS 167). Dabei gab die bP an, in SYRIEN, in der Provinz XXXX in der Stadt AL-MALIKIYA geboren und mit ihrer Familie kurz nach ihrer Geburt in die Stadt XXXX umgezogen zu sein (AS 175). Sie sei dort 5-6 Jahre zur Schule gegangen und habe dann als Automechaniker gearbeitet (AS 175). Befragt nach ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie SYRIEN bei Erreichen der Volljährigkeit wegen des Militärdienstes verlassen habe, da die Kurden junge Männer zum Wehrdienst zwingen würden (AS 183). In ÖSTERREICH arbeite sie gemeinnützig in einem Flüchtlingsheim und beabsichtige einen Deutschkurs zu machen (AS 189-190). 3. Am 26.08.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der bP durch das BFA in kurdischer Sprache (AS 167). Dabei gab die bP an, in SYRIEN, in der Provinz römisch 40 in der Stadt AL-MALIKIYA geboren und mit ihrer Familie kurz nach ihrer Geburt in die Stadt römisch 40 umgezogen zu sein (AS 175). Sie sei dort 5-6 Jahre zur Schule gegangen und habe dann als Automechaniker gearbeitet (AS 175). Befragt nach ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie SYRIEN bei Erreichen der Volljährigkeit wegen des Militärdienstes verlassen habe, da die Kurden junge Männer zum Wehrdienst zwingen würden (AS 183). In ÖSTERREICH arbeite sie gemeinnützig in einem Flüchtlingsheim und beabsichtige einen Deutschkurs zu machen (AS 189-190). Die im Zuge der Einvernahme gewährte Frist zur Vorlage des Personalausweises im Original bis zum 16.09.2025 (AS 175) ließ die bP ungenutzt verstreichen und legte bis dato keinerlei Dokumente zur Identitätsfeststellung, sondern lediglich Aufnahmen der bP von ihrem Profil auf Instagram vor (AS 195 ff). Vorgelegt wurden sodann am 02.09.2025 (AS 199) eine Bestätigung und ein Empfehlungsschreiben der XXXX Sozialen Dienste über Tätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung vom 02.09.2025, eine Bestätigung der BBU über die Teilnahme am Grundregelkurs für Asylwerber „Verhalten und Zusammenleben in Österreich“ vom 01.11.2024 sowie eine Teilnahmebestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes am Basismodul „Integration“ vom 16.05.2025 (AS 201 ff).Die im Zuge der Einvernahme gewährte Frist zur Vorlage des Personalausweises im Original bis zum 16.09.2025 (AS 175) ließ die bP ungenutzt verstreichen und legte bis dato keinerlei Dokumente zur Identitätsfeststellung, sondern lediglich Aufnahmen der bP von ihrem Profil auf Instagram vor (AS 195 ff). Vorgelegt wurden sodann am 02.09.2025 (AS 199) eine Bestätigung und ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 Sozialen Dienste über Tätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung vom 02.09.2025, eine Bestätigung der BBU über die Teilnahme am Grundregelkurs für Asylwerber „Verhalten und Zusammenleben in Österreich“ vom 01.11.2024 sowie eine Teilnahmebestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes am Basismodul „Integration“ vom 16.05.2025 (AS 201 ff). Die Übersetzung wurde laut der Niederschrift einwandfrei verstanden und gab es keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 192). 4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 22.09.2025 (AS 213) wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 10.09.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der bP nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs 9 FPG die Abschiebung der bP zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde gemäß § 16 Abs 1 VwGVG das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 25.07.2025 eingestellt.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 22.09.2025 (AS 213) wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 10.09.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der bP nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung der bP zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 25.07.2025 eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt, dass die von der bP behauptete Gefahr einer möglichen Verfolgung bzw Bedrohung in SYRIEN nicht glaubhaft wäre und die bP daher im gesamten Verfahren keine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft habe machen können (AS 461 ff). Die bP sei ein gesunder Mann mit Berufserfahrung, sei mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut und könne zu ihrer Familie, welche nach wie vor im Heimatort in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, zurückkehren, wodurch ihre Existenzgrundlage gesichert wäre. Es sei keine derart volatile Sicherheits- oder Versorgungslage in der Heimatprovinz der bP zu erkennen, aufgrund dessen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 bzw 3 EMRK drohen würde. Zu Spruchpunkt III. wurde begründend ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG ergeben hätten. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt IV. wurde auf die Interessensabwägung hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK hingewiesen und ausgeführt, dass sich lediglich die Tante der bP ebenfalls in ÖSTERREICH aufhalten würde, die bP jedoch mit dieser zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, keine Abhängigkeitsverhältnisse ins Treffen geführt habe und diese volljährig sei. Auch sonst führe die bP kein Familienleben in ÖSTERREICH. Überdies sei die bP erst seit 10.09.2024 in ÖSTERREICH aufhältig, strafrechtlich unbescholten, unbeschäftigt und verfüge über keine Deutschkenntnisse. Es habe bei der bP keine Integrationsverfestigung in ÖSTERREICH festgestellt werden können. Es würden daher keine Gründe vorliegen, welche der Rückkehrentscheidung entgegenstehen und sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung der bP würden keine vorliegen (Spruchpunkt V.) und sei die Rückkehrentscheidung mit der in Spruchpunkt VI. festgelegten Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen festzulegen gewesen. Zu Spruchpunkt VII. wurde ausgeführt, dass die am 25.07.2025 von der Rechtsvertretung der bP eingebrachte Säumnisbeschwerde mit gegenständlichem Bescheid binnen drei Monaten erledigt worden sei, weshalb das diesbezügliche Verfahren gemäß § 16 VwGVG einzustellen gewesen sei. Begründend wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass die von der bP behauptete Gefahr einer möglichen Verfolgung bzw Bedrohung in SYRIEN nicht glaubhaft wäre und die bP daher im gesamten Verfahren keine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft habe machen können (AS 461 ff). Die bP sei ein gesunder Mann mit Berufserfahrung, sei mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut und könne zu ihrer Familie, welche nach wie vor im Heimatort in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, zurückkehren, wodurch ihre Existenzgrundlage gesichert wäre. Es sei keine derart volatile Sicherheits- oder Versorgungslage in der Heimatprovinz der bP zu erkennen, aufgrund dessen eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw 3 EMRK drohen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde begründend ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG ergeben hätten. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch vier. wurde auf die Interessensabwägung hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK hingewiesen und ausgeführt, dass sich lediglich die Tante der bP ebenfalls in ÖSTERREICH aufhalten würde, die bP jedoch mit dieser zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, keine Abhängigkeitsverhältnisse ins Treffen geführt habe und diese volljährig sei. Auch sonst führe die bP kein Familienleben in ÖSTERREICH. Überdies sei die bP erst seit 10.09.2024 in ÖSTERREICH aufhältig, strafrechtlich unbescholten, unbeschäftigt und verfüge über keine Deutschkenntnisse. Es habe bei der bP keine Integrationsverfestigung in ÖSTERREICH festgestellt werden können. Es würden daher keine Gründe vorliegen, welche der Rückkehrentscheidung entgegenstehen und sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung der bP würden keine vorliegen (Spruchpunkt römisch fünf.) und sei die Rückkehrentscheidung mit der in Spruchpunkt römisch sechs. festgelegten Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen festzulegen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgeführt, dass die am 25.07.2025 von der Rechtsvertretung der bP eingebrachte Säumnisbeschwerde mit gegenständlichem Bescheid binnen drei Monaten erledigt worden sei, weshalb das diesbezügliche Verfahren gemäß Paragraph 16, VwGVG einzustellen gewesen sei. 5. Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde (AS 517). Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der bP bei einer Rückkehr in ihre Heimat die Zwangsrekrutierung durch die Kurden drohen würde. Außerdem würden im Hinblick auf die aktuellen Länderberichte in den kurdisch kontrollierten Gebieten im Nordosten SYRIENS prekäre Lebensbedingungen herrschen und sei die Sicherheitslage äußerst instabil. Es würden auch keine innerstaatlichen Fluchtalternativen bestehen. Die relevante Rückkehrsituation der bP sei nicht angemessen ermittelt worden, zumal die belangte Behörde der bP (zumindest) subsidiären Schutz zuerkennen hätte müssen. In der Gesamtabwägung hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse der bP in ÖSTERREICH zu bleiben, das Interesse des österreichischen Staates an deren Abschiebung überwiege. 6. Die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt langte am 20.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. 7. In der in Folge eingebrachten Stellungnahme vom 13.03.2026 (OZ 5) traf der Rechtsvertreter der bP Ausführungen zu den aktuellen Kontrollverhältnissen in der Herkunftsregion der bP, XXXX , und machte geltend, dass dort – entgegen einschlägiger Länderinformationen – nach wie vor die Kurden an der Macht seien und ein derartig hoher Rekrutierungsdruck herrschen würde, dass für die bP auch aktuell ein konkretes Risiko, von der SDF zwangsrekrutiert oder bei vermeintlicher Opposition festgenommen zu werden, bestehe. Darüber hinaus würden internationale Berichte zeigen, dass die Lage in Nordostsyrien prekär und volatil bleibe, mit anhaltenden willkürlichen Festnahmen und repressiven Maßnahmen, was das Risiko für Zivilisten zusätzlich erhöhe. Da die bP eine Teilnahme an Kampfhandlungen strikt ablehne und die Zwangsrekrutierung aus persönlichen und politischen Gründen verweigere, drohe ihr eine unmittelbare asylrelevante Verfolgung. Für die bP bestehe überdies im Falle einer Rückkehr nach SYRIEN aufgrund der volatilen Sicherheitslage, der vorherrschenden Lebensmittelunsicherheit, der aussichtlosen Arbeitsmarktsituation sowie der generell katastrophalen wirtschaftlichen Situation ein reales Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gemäß Art 2 und 3 EMRK. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Der bP sei daher jedenfalls zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.7. In der in Folge eingebrachten Stellungnahme vom 13.03.2026 (OZ 5) traf der Rechtsvertreter der bP Ausführungen zu den aktuellen Kontrollverhältnissen in der Herkunftsregion der bP, römisch 40 , und machte geltend, dass dort – entgegen einschlägiger Länderinformationen – nach wie vor die Kurden an der Macht seien und ein derartig hoher Rekrutierungsdruck herrschen würde, dass für die bP auch aktuell ein konkretes Risiko, von der SDF zwangsrekrutiert oder bei vermeintlicher Opposition festgenommen zu werden, bestehe. Darüber hinaus würden internationale Berichte zeigen, dass die Lage in Nordostsyrien prekär und volatil bleibe, mit anhaltenden willkürlichen Festnahmen und repressiven Maßnahmen, was das Risiko für Zivilisten zusätzlich erhöhe. Da die bP eine Teilnahme an Kampfhandlungen strikt ablehne und die Zwangsrekrutierung aus persönlichen und politischen Gründen verweigere, drohe ihr eine unmittelbare asylrelevante Verfolgung. Für die bP bestehe überdies im Falle einer Rückkehr nach SYRIEN aufgrund der volatilen Sicherheitslage, der vorherrschenden Lebensmittelunsicherheit, der aussichtlosen Arbeitsmarktsituation sowie der generell katastrophalen wirtschaftlichen Situation ein reales Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gemäß Artikel 2 und 3 EMRK. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Der bP sei daher jedenfalls zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 8. Am 16.03.2026 führte das BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache mit der bP und dessen Rechtsvertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 6). Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und nahm entschuldigt nicht teil. Vorgelegt wurden dabei eine Bestätigung der XXXX Sozialen Dienste über die Reinigung der Allgemeinküche vom 13.03.2026 usw (Beilage ./1) und eine Deutschkursbestätigung – Akademie – der XXXX Soziale Dienste vom 13.06.2025 (Beilage ./2).8. Am 16.03.2026 führte das BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache mit der bP und dessen Rechtsvertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 6). Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und nahm entschuldigt nicht teil. Vorgelegt wurden dabei eine Bestätigung der römisch 40 Sozialen Dienste über die Reinigung der Allgemeinküche vom 13.03.2026 usw (Beilage ./1) und eine Deutschkursbestätigung – Akademie – der römisch 40 Soziale Dienste vom 13.06.2025 (Beilage ./2). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der bP und ihrem Leben in ÖSTERREICH: Die bP ist syrischer Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimisch-sunnitischer Religion (AS 173). Die bP beherrscht fließend ARABISCH und KURDISCH in Wort und Schrift (AS 170, 173) und spricht kaum DEUTSCH. Die bP ist gesund und arbeitsfähig (AS 171). Im Juli 2024 verließ die bP SYRIEN illegal und schlepperunterstützt über die TÜRKEI Richtung ÖSTERREICH (AS 40-41), wo sie am 10.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 37). Die bP stammt aus XXXX , eine Stadt in der Provinz XXXX , im Nordosten SYRIENS (AS 172). Die bP stammt aus römisch 40 , eine Stadt in der Provinz römisch 40 , im Nordosten SYRIENS (AS 172). Die Stadt XXXX wurde bis zuletzt durchgehend von den Kurden (mit Ausnahme einiger Sicherheitsquadrate, über welche die Regierung die Kontrolle hatte) kontrolliert. Im Zuge des am 30.01.2026 zwischen den Kurden und der Übergangsregierung geschlossenen Waffenstillstands werden die kurdischen Einheiten schrittweise in die Syrische Armee integriert und keine Gebiete SYRIENS mehr von den Kurden kontrolliert. Die Stadt steht aktuell unter Kontrolle der neuen Übergangsregierung (VHS 4).Die Stadt römisch 40 wurde bis zuletzt durchgehend von den Kurden (mit Ausnahme einiger Sicherheitsquadrate, über welche die Regierung die Kontrolle hatte) kontrolliert. Im Zuge des am 30.01.2026 zwischen den Kurden und der Übergangsregierung geschlossenen Waffenstillstands werden die kurdischen Einheiten schrittweise in die Syrische Armee integriert und keine Gebiete SYRIENS mehr von den Kurden kontrolliert. Die Stadt steht aktuell unter Kontrolle der neuen Übergangsregierung (VHS 4). Die bP lebte von kurz nach ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise aus SYRIEN im Alter von 19 Jahren ( XXXX ) in XXXX und besuchte dort für 6 Jahre die Schule, bevor sie als KfZ-Mechaniker ihren Lebensunterhalt verdiente (AS 175, VHS 7).Die bP lebte von kurz nach ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise aus SYRIEN im Alter von 19 Jahren ( römisch 40 ) in römisch 40 und besuchte dort für 6 Jahre die Schule, bevor sie als KfZ-Mechaniker ihren Lebensunterhalt verdiente (AS 175, VHS 7). Die bP ist ledig und hat keine Kinder (AS 173). Sie hat einen jüngeren Bruder ( XXXX , etwa 18 Jahre, geb. XXXX ) und eine jüngere Schwester ( XXXX , etwa XXXX Jahre), die noch im Heimatort mit ihren Eltern leben. Sie hat einen jüngeren Bruder ( römisch 40 , etwa 18 Jahre, geb. römisch 40 ) und eine jüngere Schwester ( römisch 40 , etwa römisch 40 Jahre), die noch im Heimatort mit ihren Eltern leben. Der Vater der bP (etwa XXXX Jahre, AS 39) arbeitet in einer Fabrik, die Speiseeis und Süßigkeiten herstellt (AS 174, 184, VHS 6), der Bruder der bP verrichtet Arbeiten als Tagelöhner (AS 184). Der Bruder der bP (etwa XXXX Jahre, AS 39) hat Rückenprobleme, ist jedoch arbeitsfähig (vgl Beweiswürdigung). Die Mutter (etwa XXXX Jahre) ist als Hausfrau zu Hause.Der Vater der bP (etwa römisch 40 Jahre, AS 39) arbeitet in einer Fabrik, die Speiseeis und Süßigkeiten herstellt (AS 174, 184, VHS 6), der Bruder der bP verrichtet Arbeiten als Tagelöhner (AS 184). Der Bruder der bP (etwa römisch 40 Jahre, AS 39) hat Rückenprobleme, ist jedoch arbeitsfähig vergleiche Beweiswürdigung). Die Mutter (etwa römisch 40 Jahre) ist als Hausfrau zu Hause. Ein Onkel väterlicherseits (
- vs)mit seiner Frau und seinen drei Kindern und eine geschiedene Tante vs sowie seine Großmutter vs leben ebenfalls in SYRIEN im Heimatort (AS 181, VHS 9). Der Onkel verdient seinen Lebensunterhalt als Reinigungskraft (VHS 9). Die bP hat einen Onkel mütterlicherseits (
- ms)in SCHWEDEN, welcher der Familie regelmäßig Geld schickt (AS 177). Sie hat weiters zwei Tanten in DÄNEMARK, wovon eine die Kosten für die Ausreise der bP iHv € 15.000,00 übernommen hat (AS 181, VHS 9). Darüber hinaus gibt es 3 Onkel des Vaters in DEUTSCHLAND und eine Tante des Vaters in SCHWEDEN (VHS 9). Die bP hat eine Tante ms, die über die Familienzusammenführung nach ÖSTERREICH gekommen ist und in WIEN lebt (AS 181). Deren erwachsene Söhne, die Cousins der bP, sind in ÖSTERREICH erwerbstätig (VHS 6). Der vormalige Rechtsvertreter (Anwalt) der bP wurde von dieser Tante finanziert (AS 170). Die bP und ihre Eltern werden von den Verwandten im europäischen Ausland finanziert und unterstützt. Dass der Onkel ms, der in SCHWEDEN lebt, laut Angaben der bP in der mündlichen Verhandlung, aufgehört haben soll, die Familie finanziell zu unterstützen, war vor dem Hintergrund des engen Zusammenhalts der Großfamilien in SYRIEN nicht glaubhaft (VHS 6) (vgl Beweiswürdigung).Die bP und ihre Eltern werden von den Verwandten im europäischen Ausland finanziert und unterstützt. Dass der Onkel ms, der in SCHWEDEN lebt, laut Angaben der bP in der mündlichen Verhandlung, aufgehört haben soll, die Familie finanziell zu unterstützen, war vor dem Hintergrund des engen Zusammenhalts der Großfamilien in SYRIEN nicht glaubhaft (VHS 6) vergleiche Beweiswürdigung). Die bP hat mit ihren Verwandten im Ausland etwa einmal in zwei Monaten telefonischen Kontakt (VHS 9). Die bP steht in regelmäßigen Kontakt mit ihren Eltern in SYRIEN über WhatsApp. In der Befragung vor dem BFA wurde telefonischer Kontakt zunächst mit der Mutter und bei einem zweiten Telefonat auch mit dem Vater der bP aufgenommen (AS 179, 183) und diese zu den Angaben der bP befragt. Dass die bP – wie der Vater angab – nicht mehr im Haus der Eltern wohnen könne, da die Kurden ihn suchen würden, ist einerseits mangels konkreter Bedrohung durch die Kurden und andererseits vor dem Hintergrund des engen Zusammenhalts der Großfamilien in SYRIEN nicht glaubhaft (Näheres dazu und zu den weiteren Aussagen der Familienmitglieder in der Beweiswürdigung). Die bP lebt derzeit in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX und erhält finanzielle Unterstützung durch die Grundversorgung (AS 190; VHS 3, 5). Die bP lebt derzeit in einer Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 und erhält finanzielle Unterstützung durch die Grundversorgung (AS 190; VHS 3, 5). Die bP arbeitet nicht. Sie verrichtet teils ehrenamtliche und teils bezahlte Arbeiten (wie Reinigung der Allgemeinküche) im Flüchtlingscamp (AS 189, 201; VHS 5 und Beilage ./1 zur VHS). Die bP verfügt kaum über Deutschkenntnisse und besucht aktuell keinen Deutsch-Sprachkurs (VHS 5). Sie hat bis jetzt lediglich von 15.04.2025 bis 13.06.2025 einen A0 Sprachkurs absolviert (Beilage ./2 zur VHS). Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer anderen zivilgesellschaftlichen Organisation besteht nicht. Sie hat keinen Kontakt zu Österreichern (AS 190, VHS 5). Die bP weist keine Integrationsverfestigung in ÖSTERREICH auf. Sie hat bis jetzt lediglich einen Grundregelkurs für Asylwerber „Verhalten und Zusammenleben in ÖSTERREICH“ (Bestätigung vom 01.11.2024, AS 203) sowie das Basismodul „Integration“ des Österreichischen Roten Kreuzes vom 16.05.2025 (Teilnahmebestätigung AS 201) absolviert. Die bP ist in ÖSTERREICH strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen der bP: Nach der Großoffensive gegen die syrische Regierung gelang es der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS, ehemalig Al-Nusra), binnen kurzer Zeit die Herrschaft Baschar al-Assads zu beenden sowie sein Regime zu stürzen und die Macht im Großteil des Staatsgebiets zu übernehmen (vgl Länderberichte 1.3.).Nach der Großoffensive gegen die syrische Regierung gelang es der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS, ehemalig Al-Nusra), binnen kurzer Zeit die Herrschaft Baschar al-Assads zu beenden sowie sein Regime zu stürzen und die Macht im Großteil des Staatsgebiets zu übernehmen vergleiche Länderberichte 1.3.). Der asylrechtliche Heimatort der bP ist die Stadt XXXX im Nordosten SYRIENS, in der Provinz AL-HASAKA.Der asylrechtliche Heimatort der bP ist die Stadt römisch 40 im Nordosten SYRIENS, in der Provinz AL-HASAKA. Bei Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com ergibt sich, dass ihr Heimatort aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung steht. Nach Einsicht in der Karte https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploringhistoricalcontrolinsyria.html ergibt sich, dass der Herkunftsort der bP und deren unmittelbare Umgebung zum Zeitpunkt der Ausreise der bP durchgehend unter Kontrolle der Kurden bzw der SDF standen. Bis zum Sturz des Regimes gab es dort einige wenige von der Assad-Regierung kontrollierte Sicherheitsquadrate. Die bP hat in ihrem Heimatort von kurz nach ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2024 gelebt. Die bP und ihre Familie haben bis zur Ausreise der bP im Jahr 2024 völlig unbehelligt in SYRIEN, in XXXX , gelebt. Als die bP ihren Heimatort im Juli 2024 verließ, stand die Stadt unter Kontrolle der SDF bzw der Kurden. Die bP und ihre Familie haben bis zur Ausreise der bP im Jahr 2024 völlig unbehelligt in SYRIEN, in römisch 40 , gelebt. Als die bP ihren Heimatort im Juli 2024 verließ, stand die Stadt unter Kontrolle der SDF bzw der Kurden. Seit der Machtübernahme durch die HTS unter der neuen Übergangsregierung von Ahmed AL-SHARAA (dem Führer der HTS) ist das ASSAD-Regime nicht mehr existent. Mittlerweile ist aufgrund des am 30.01.2026 zwischen den Kurden und der Übergangsregierung geschlossenen Waffenstillstands in der Heimatregion der bP nicht mehr die SDF, sondern die Übergangsregierung an der Macht (VHS 4). Die bP verließ im Jahr 2024 SYRIEN wegen des Bürgerkrieges, mit der Absicht nach ÖSTERREICH zu reisen (AS 40, AS 183). Die bP hat keinen Einberufungsbefehl in SYRIEN erhalten (zumal sie in einem von den Kurden kontrollierten Gebiet lebte) und den Militärdienst für das ehemals machthabende syrische Regime nicht abgeleistet hat (AS 175; VHS 8,9). Die Heimatregion der bP stand nicht unter Einfluss- oder Kontrolle des syrischen Regimes. Der bP droht in ihrer Herkunftsregion, der Stadt XXXX , in der Provinz XXXX H im Norden SYRIENS nun auch infolge der – allgemein bekannten und in Folge unter 1.3. zitierten – Lageänderung in SYRIEN ab Ende November/Anfang Dezember 2024 keine asylrelevante Verfolgung seitens der ehemaligen syrischen Regierung ASSAD.Die Heimatregion der bP stand nicht unter Einfluss- oder Kontrolle des syrischen Regimes. Der bP droht in ihrer Herkunftsregion, der Stadt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 H im Norden SYRIENS nun auch infolge der – allgemein bekannten und in Folge unter 1.3. zitierten – Lageänderung in SYRIEN ab Ende November/Anfang Dezember 2024 keine asylrelevante Verfolgung seitens der ehemaligen syrischen Regierung ASSAD. Gegen die aktuell machthabende Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Sharaa als Übergangspräsident besteht seitens der bP keine derart ablehnende Haltung, dass sie dadurch in deren Blickfeld gelangt ist oder bei einer hypothetischen Rückkehr gelangen würde. Die bP wird von dieser nicht gesucht. Der bP droht aktuell in ihrer Herkunftsregion auch keine asylrelevante Verfolgung seitens der Kurden: Sie ist bislang nicht der in den Gebieten der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES, auch unter dem kurdischen Namen Rojava bekannt) bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“, für Männer ab 18, die 1998 oder später geboren wurden, nachgekommen. Das Gesetz legt fest, dass die Geburtsjahrgänge der Selbstverteidigungspflichtigen durch ein Dekret des Verteidigungsamtes in den Selbstverwaltungen und Zivilverwaltungen festgelegt werden. Grundsätzlich drohte einem Wehrdienstverweigerer eine Verlängerung der Wehrdienstzeit um einen Monat. Quellen berichteten, dass Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ nicht nachkommen, bei Aufgriff inhaftiert würden und anschließend zur Ableistung des Wehrdienstes in ein Trainingslager überstellt würden (ACCORD Anfragebeantwortung zu SYRIEN: s.o., 06.09.2023). Aufgrund des im Jänner 2026 beschlossenen Waffenstillstands zwischen der Übergangsregierung und der SDF wird seit 30.01.2026 die kurdische Armee in die syrische integriert. Es gibt keine Rekrutierungen mehr durch die Kurden. Die bP wurde von der SDF nicht für den Dienst im Militär einberufen, gesucht oder sonst als Kämpfer angeworben und wurden auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen gesetzt, zumal ihr diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft ist (vgl 2.2.).Die bP wurde von der SDF nicht für den Dienst im Militär einberufen, gesucht oder sonst als Kämpfer angeworben und wurden auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen gesetzt, zumal ihr diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft ist vergleiche 2.2.). Die bP ist nicht als Kritiker der kurdischen Kräfte bei den Kurden bekannt und wird auch von diesen nicht gesucht. Die bP wurde in SYRIEN nicht konkret von einer Zwangsrekrutierung durch die Kurden bedroht. Ihre Schilderungen über die angebliche Suche nach ihr und ihrem Weg zur Arbeit durch unkontrollierte Gassen, um den Checkpoints zu entgehen waren nicht glaubhaft. Ebensowenig glaubhaft war die Behauptung, dass sie im Zuge der Ausreise an Checkpoints angehalten worden, aber der Kofferraum, in dem sie versteckt gewesen wäre, nicht geöffnet worden sei (vgl. 2.2.).Die bP wurde in SYRIEN nicht konkret von einer Zwangsrekrutierung durch die Kurden bedroht. Ihre Schilderungen über die angebliche Suche nach ihr und ihrem Weg zur Arbeit durch unkontrollierte Gassen, um den Checkpoints zu entgehen waren nicht glaubhaft. Ebensowenig glaubhaft war die Behauptung, dass sie im Zuge der Ausreise an Checkpoints angehalten worden, aber der Kofferraum, in dem sie versteckt gewesen wäre, nicht geöffnet worden sei vergleiche 2.2.). Die bP hat sich in SYRIEN nicht politisch betätigt und ist nicht Mitglied einer politischen Gruppierung. Sie hat weder vor ihrer Ausreise aus SYRIEN noch während ihres Aufenthalts in ÖSTERREICH eine politische Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie dadurch in das Visier der Kurden, HTS, oder der SNA und anderer protürkischen Milizen geraten sein könnte. Der bP droht in ihrer Herkunftsregion auch keine asylrelevante Verfolgung durch andere Gruppierungen. Ebensowenig wäre die bP in ihrer Herkunftsregion einer asylrelevanten Verfolgung durch die aktuellen Machthaber HTS (die die Übergangsregierung dominieren) ausgesetzt. Eine potentielle Zwangsrekrutierung durch die HTS ist bei einer hypothetischen Rückkehr vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die bP hat in SYRIEN keine Straftaten begangen, aufgrund derer ihr Verfolgung droht. Ebensowenig konnten konkret auf ihre Familienmitglieder abgezielte Verfolgungshandlungen bzw ein Bekanntheitsgrad ihrer Familie festgestellt werden, die sie zum Ziel einer individuellen Verfolgung durch die aktuellen Machthaber in SYRIEN machen würde. Der mittlerweile volljährige Bruder der bP lebt noch unbehelligt im Heimatort in SYRIEN und wurde nicht rekrutiert. Es besteht auch keine Gefahr, aufgrund der illegalen Ausreise oder der gegenständlichen Asylantragstellung in ÖSTERREICH mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Der bP droht in SYRIEN aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung. 1.3. Zur Situation der bP im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat: 1.3.1. Der bP droht im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit bzw noch liefe sie Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation zu geraten. Zur Sicherheitslage in und um den Heimatort der bP, XXXX :Zur Sicherheitslage in und um den Heimatort der bP, römisch 40 : XXXX , in der Provinz XXXX , im Nordosten SYRIENS steht aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung und ist über einen von der Übergangsregierung kontrollierten Grenzübergang auf einem ebenfalls von der Übergangsregierung kontrollierten Landweg möglich. römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , im Nordosten SYRIENS steht aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung und ist über einen von der Übergangsregierung kontrollierten Grenzübergang auf einem ebenfalls von der Übergangsregierung kontrollierten Landweg möglich. Zwischen November 2024 und Mai 2025 ereignete sich die höchste Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle im Vorfeld und unmittelbar nach dem Regimewechsel, insbesondere im November, Dezember 2024 und Januar 2025. Nach dem Sturz des Assad-Regimes verzeichnete ACLED zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Davon wurden 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilisten, 1.907 als Explosionen oder Gewalttaten aus der Ferne und 846 als Gefechte eingestuft. Die meisten Vorfälle ereigneten sich im Januar 2025 und waren größtenteils auf Zusammenstöße zwischen den SDF und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern zurückzuführen. Im März 2025 kam es ebenfalls zu einem sprunghaften Anstieg der Gewalt, vor allem aufgrund von Konfrontationen zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und verbündeten bewaffneten Gruppen einerseits und regierungsfeindlichen Milizen andererseits. Hinzu kamen Berichte über Gewalttaten gegen Zivilisten, die von den Streitkräften der Übergangsregierung und nicht identifizierten bewaffneten Akteuren verübt wurden. Die Anzahl der Vorfälle ging im April und Mai 2025 deutlich zurück. Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Gefechte, 416 als Explosionen/Fernangriffe und 758 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Die meisten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in den Monaten Juli und August 2025. Drei Gouvernements verzeichneten die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen: DEIR EZ-ZOR
(332), Sweida
(206)und Aleppo
(187). Die meisten Kämpfe in DEIR EZ-ZOR waren Zusammenstöße zwischen den SDF und dem IS, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen sowie den SDF und Stammesmilizen. Im Gouvernement Sweida wurden die meisten Sicherheitsvorfälle im Juli 2025 von ACLED registriert und Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und drusischen Milizen sowie zwischen Beduinen und drusischen Milizen zugeschrieben. Im Gouvernement Aleppo betrafen die meisten Vorfälle Zusammenstöße zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF, die meisten davon im September 2025 in Frontnähe. Die geringste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Gouvernements Tartus
(24), Latakia
(41)und Damaskus
(41)verzeichnet (EUAA, S 65-66). Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) 2.854 zivile Todesopfer. Mit Ausnahme von Dezember 2024 und März 2025 waren die meisten Todesopfer auf Angriffe unbekannter Akteure sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern zurückzuführen. Der sprunghafte Anstieg der Todesopfer im März stand in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch der Gewalt in den syrischen Küstenregionen (EUAA, S 66). Zwischen Juni und September 2025 dokumentierte das SNHR 1.402 Todesopfer in ganz Syrien. Abgesehen von den im Juli 2025 in Suwaida registrierten Todesopfern waren die meisten zivilen Opfer auf Schüsse und Bombenangriffe unbekannter Täter zurückzuführen, gefolgt von Landminenexplosionen und in deutlich geringerem Maße von den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF (EUAA, S 68). ACLED verzeichnete im Zeitraum vom
- Dezember 2024 bis zum
- Mai 2025 im Gouvernement HASAKAH 453 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 18,3 pro Woche). Die meisten dieser Vorfälle waren Explosionen/Fernangriffe, die im Januar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und danach nahezu stetig abnahmen. Auch die Zahl der Kämpfe und Gewalttaten gegen Zivilisten erreichte im Januar 2025 ihren Höhepunkt, wurde aber während des gesamten Zeitraums fast durchgehend gemeldet. Im Zeitraum vom
- Juni bis zum
- September 2025 wurden in HASAKAH 110 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 6,4 pro Woche entspricht. Vom
- Dezember 2024 bis zum
- September 2025 verzeichnete ACLED 563 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 13,4 pro Woche entspricht (EUAA, S 77). Zwischen Dezember 2024 und dem
- Mai 2025 dokumentierte SNHR neun zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR drei zivile Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Im Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR zwölf Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für den gesamten Zeitraum (EUAA, S 77). Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in allen vier Distrikten, wobei der Distrikt Al-HASAKAH am stärksten betroffen war (71 Vorfälle), gefolgt von Qamishli
(19). Ras Al-Ayn verzeichnete die wenigsten Vorfälle
(8)(EUAA, S 77). Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in SYRIEN zwar allein aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, jedoch haben andere Sicherheitsrisiken zugenommen, so etwa die nach den Länderberichten dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. So herrschen nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes in verschiedenen Regionen SYRIENS Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt. In den Küstengebieten kam es zu Überfällen, gezielten Angriffen und Tötungen von Zivilist:innen, Angriffen auf Kontrollpunkte, Raubüberfällen, Plünderungen und Entführungen und es wurde auch im ländlichen DAMASKUS von Tötungen durch Unbekannte/bewaffnete Gruppierungen, Entführungen und Plünderungen berichtet. Ebenso wurden tödliche Angriffe auf Zivilist:innen in Idlib, Hama und im Camp Yarmouk in DAMASKUS verzeichnet. Zwischen dem 09.12.2024 und Mitte Februar 2025 wurden in der Stadt Homs 64 Entführungen gemeldet, darunter mindestens 13 Zivilist:innen (EUAA, S 96 ff). Den Länderberichten zufolge ereignen sich die schwereren Verbrechen in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha – das sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen – befindet, während die Lage in den Städten, insbesondere in den ursprünglichen Gebieten der HTS als stabiler anzusehen ist. Im Jänner 2026 eskalierte der Konflikt zwischen der syrischen Übergangsregierung und den kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF). Auslöser waren das Auslaufen einer von der Übergangsregierung gesetzten Frist zur Integration der SDF in staatliche Strukturen sowie das erklärte Ziel der Regierung, die vollständige territoriale Kontrolle über den Nordosten Syriens wiederzuerlangen (DW,
- Jänner 2026) (ACCORD Informationssammlung zu Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete,
- Jänner 2026). Die Sicherheitslage in XXXX ist aufgrund von den SDF angeführten Verhaftungskampagnen, die teilweise aus unklaren Gründen oder aufgrund angeblicher Unterstützung der Übergangsregierung gegen Zivilisten gerichtet sind, angespannt und von politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und der SDF geprägt (EUAA, S 77).Die Sicherheitslage in römisch 40 ist aufgrund von den SDF angeführten Verhaftungskampagnen, die teilweise aus unklaren Gründen oder aufgrund angeblicher Unterstützung der Übergangsregierung gegen Zivilisten gerichtet sind, angespannt und von politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und der SDF geprägt (EUAA, S 77). Am
- Jänner einigten sich die Vertreter der Übergangsregierung und der SDF auf einen Waffenstillstand, dem jedoch Kampfhandlungen folgten (Al Jazeera,
- Jänner 2026). Am
- Jänner wurde der Waffenstillstand um weitere 15 Tage verlängert, mit der Aufforderung an die SDF, die Waffen niederzulegen und einen Plan zur Integration in die syrische Armee vorzulegen (Reuters,
- Jänner 2026). Auch während dieses vereinbarten Waffenstillstands kam es zu gegenseitigen Angriffen (Der Standard,
- Jänner 2026; The National,
- Jänner 2026). Am
- Januar führten syrische Militärdrohnen zum Beispiel Angriffe auf Stellungen der SDF im Umland des Unterbezirks Al Qahtaniyah in der Provinz Hasakah durch (Long War Journal,
- Jänner 2026). Am
- Jänner einigten sich die beiden Seiten auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat (France 24,
- Februar 2026; siehe auch: Reuters,
- Februar 2026).(ACCORD Informationssammlung zu Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete,
- Jänner 2026). Angesichts dieser Indikatoren, einschließlich der Intensität und Häufigkeit von Sicherheitsvorfällen, lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement AL-HASAKA zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in hohem Maße auftritt (EUAA, S 77-78). Für die Heimatregion der bP, gibt es daher keine Anhaltspunkte, dass die dortige Sicherheitssituation ein derartiges Ausmaß erreichen würde, dass die bP allein aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit oder auf dem Weg zu ihrem Heimatort einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Der bP ist es möglich, über den Flughaften DAMASKUS oder über einen von der Übergangsregierung kontrollierten Grenzübergang in SYRIEN einzureisen und an ihren Herkunftsort weiterzureisen. Dem BVwG ist bewusst, dass die wirtschaftliche und humanitäre Lage in SYRIEN generell angespannt ist. Zerstörungen der Infrastruktur stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in SYRIEN stellt sich zweifellos als schwierig und angespannt dar. Angesichts der persönlichen Umstände im Einzelfall, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die bP im Fall ihrer Rückkehr aufgrund der in den Länderberichten beschriebenen Versorgungslage in SYRIEN in eine existenzbedrohende Situation geraten würde: Die bP verfügt in SYRIEN und insbesondere in ihrer Heimatregion über ein unterstützungsfähiges Netzwerk, an das sie sich bei einer Rückkehr wenden kann und durch welches sie die nötige Unterstützung bei ihrer Rückansiedelung bekommen würde. Die in SYRIEN aufhältigen Verwandten der bP, insbesondere ihre Eltern und Geschwister versorgen sich durch die Arbeitsleistung des Vaters und des Bruders und leben dort in einer Mietwohnung, weshalb davon auszugehen ist, dass diese anfänglich auch die bP unterstützen würden. Außerdem wurde die bP bereits bei ihrer Ausreise und für ihre Rechtsvertretung in ÖSTERREICH von den Verwandten im Ausland (insbesondere Tante aus SCHWEDEN und Tante in ÖSTERREICH) finanziell unterstützt, und ist daher davon auszugehen, dass die bP im Falle von etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten erneute Unterstützung bekommen würde (AS 170, 81; VHS 9). Die bP ist ledig und kinderlos und werden sie ihrerseits im Heimatland keine Sorgepflichten treffen. Die bP erwartet auch eine gesicherte Unterkunft in der Mietwohnung der Eltern. Dass der Vater der bP diese bei einer allfälligen Rückkehr nicht dort wohnen lassen würde, ist nicht glaubhaft, zumal sich dessen Aussage auf die Behauptung stützt, dass die bP nicht bei ihm wohnen könne, da sie von den Kurden gesucht werde (AS 184). Was aber nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Darüber hinaus ist der gesunden und arbeitsfähigen bP eine regelmäßige Arbeit zuzumuten, da diese seit etwa ihrem 13,
- Lebensjahr in SYRIEN gearbeitet und dort Arbeitserfahrung als KfZ-Mechaniker gesammelt hat. Dabei wird nicht verkannt, dass in ganz SYRIEN ein hohes Maß an Arbeitslosigkeit herrscht, es ist jedoch im Fall der bP davon auszugehen, dass diese als Mechaniker bzw sonst in einem relativ schnell anlernbaren Beruf bzw als Tagelöhner Arbeit finden wird, um ihr ein menschenwürdiges Überleben zu sichern. Die bP erwarten in SYRIEN daher sowohl finanzielle Unterstützungsleistungen, als auch eine gesicherte Unterkunft. Darüber hinaus wird sie durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe anfangs auch noch unterstützt werden. Es stehen keine körperlichen oder psychischen Erkrankungen, einer Rückführung der 2005 geborenen gesunden und arbeitsfähigen bP entgegen. Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine Rückkehr der bP in ihre Heimatstadt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit keiner realen Gefahr für Leib und Leben für sie verbunden ist. Eine Rückkehr in ihren Heimatort ist der bP sowohl möglich als auch zumutbar. Die bP ist in SYRIEN aufgewachsen, mit den Gepflogenheiten in SYRIEN vertraut und beherrscht ARABISCH und KURDISCH und Wort und Schrift. Ebenso verfügt sie in ihrer Herkunftsregion noch über familiäre Anknüpfungspunkte. Sie hat eine zumindest grundlegende Schulausbildung und Arbeitserfahrung. Sie ist in ihrer Heimatregion und auf dem Weg dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in SYRIEN gingen nach dem Sturz des Assad-Regimes zurück und hat die Übergangsregierung nun auch einen tragfähigen Waffenstillstand und ein Abkommen mit den Kurden getroffen, sodass die arabisch dominierte Übergangsregierung ihre Macht verfestigt hat. Die bP kann in ihrer Heimatregion grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist der bP möglich, nach allenfalls anfänglichen Schwierigkeiten in ihrer Heimatregion wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in SYRIEN und der Heimatregion der bP 1.4.
- Aus dem mittlerweile nach Sturz des Regimes aktualisierten und ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw. https://ecoi.net, ergibt sich wie folgt (Auszug Version 13, 28.02.2026 – abgefragt am 01.04.03.2026): „
- Sicherheitslage Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vergleiche TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026). Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich
- In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b). [...] Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vergleiche SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b). In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025). Gewaltmonopol Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025). Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die
- Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die
- Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die
- Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.] Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025). Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.] Selbstjustiz Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025). Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vergleiche DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025). Kampfmittelreste und Blindgänger In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025). Der Islamische Staat (IS) Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025). Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vergleiche FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025). Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vgl. NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vergleiche NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025). Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (CBC 12.2.2026). Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe "Foreign Terrorist Fighters" (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten (ICCT 16.5.2025). Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch (SARI 19.1.2026). Regionale Unterschiede Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vergleiche ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt: Nordsyrien Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am
- und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichnete Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom
- Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am
- und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026). Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am
- und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vergleiche ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infra