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{'item': 'W228 2334931-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 66a§ 54Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 20§ 21§ 34§ 293§ 24§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlW228 2334931-1 Spruch, W228 2334931-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) vom 12.11.2025 wurde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.03.2023 bis 14.07.2023, 26.07.2023 bis 06.08.2023, 26.09.2023 bis 20.12.2023, 28.12.2023 bis 10.02.2024, 12.03.2024 bis 07.04.2024 sowie 16.04.2024 bis 16.05.2024

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.910,22 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zum Teil zu Unrecht bezogen habe, da er von 02.05.2022 bis 31.08.2022 in der Haft Versicherungszeiten erworben habe und dadurch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit geringerer Bemessungsgrundlage erwirtschaftet habe. In Folge dessen gebühre auch beim Anspruch auf Notstandshilfe die geringere Bemessungsgrundlage.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 12.11.2025 wurde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.03.2023 bis 14.07.2023, 26.07.2023 bis 06.08.2023, 26.09.2023 bis 20.12.2023, 28.12.2023 bis 10.02.2024, 12.03.2024 bis 07.04.2024 sowie 16.04.2024 bis 16.05.2024

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.910,22 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zum Teil zu Unrecht bezogen habe, da er von 02.05.2022 bis 31.08.2022 in der Haft Versicherungszeiten erworben habe und dadurch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit geringerer Bemessungsgrundlage erwirtschaftet habe. In Folge dessen gebühre auch beim Anspruch auf Notstandshilfe die geringere Bemessungsgrundlage. Mit einem weiteren Bescheid des AMS vom 12.11.2025 wurde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 28.05.2024 bis 03.08.2024, 06.09.2024 bis 06.10.2024, 15.10.2024 bis 15.02.2025, 18.02.2025 bis 30.03.2025, 12.04.2025 bis 25.06.2025 sowie 28.06.2025 bis 24.07.2025

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.413,96 verpflichtet. Die Begründung ist ident mit dem erstgenannten Bescheid.Mit einem weiteren Bescheid des AMS vom 12.11.2025 wurde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 28.05.2024 bis 03.08.2024, 06.09.2024 bis 06.10.2024, 15.10.2024 bis 15.02.2025, 18.02.2025 bis 30.03.2025, 12.04.2025 bis 25.06.2025 sowie 28.06.2025 bis 24.07.2025

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.413,96 verpflichtet. Die Begründung ist ident mit dem erstgenannten Bescheid. Gegen diese beiden Bescheide hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er zwischen 02.05.2022 und 31.08.2022 nicht unrechtmäßig Notstandshilfe bezogen habe, da er in Haft gewesen sei. Danach sei er in der Zeit von 01.09.2022 bis 28.02.2023 beim Dienstgeber XXXX beschäftigt gewesen und habe er dadurch eine Anwartschaft erworben.Gegen diese beiden Bescheide hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er zwischen 02.05.2022 und 31.08.2022 nicht unrechtmäßig Notstandshilfe bezogen habe, da er in Haft gewesen sei. Danach sei er in der Zeit von 01.09.2022 bis 28.02.2023 beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt gewesen und habe er dadurch eine Anwartschaft erworben. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 20.01.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Antrag vom 01.03.2023 ein Anspruch auf Notstandshilfe basierend auf der vorangegangenen Bemessungsgrundlage von € 2.301,80 ermittelt worden sei. Diese Berechnung sei jedoch fehlerhaft gewesen, da seine Haftzeiten unberücksichtigt geblieben seien und habe die Bemessung daher rückwirkend berichtigt werden müssen. Zudem sei die Notstandshilfe zurückzufordern, zumal der Beschwerdeführer seine Haftzeiten dem AMS verschwiegen habe.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 20.01.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Antrag vom 01.03.2023 ein Anspruch auf Notstandshilfe basierend auf der vorangegangenen Bemessungsgrundlage von € 2.301,80 ermittelt worden sei. Diese Berechnung sei jedoch fehlerhaft gewesen, da seine Haftzeiten unberücksichtigt geblieben seien und habe die Bemessung daher rückwirkend berichtigt werden müssen. Zudem sei die Notstandshilfe zurückzufordern, zumal der Beschwerdeführer seine Haftzeiten dem AMS verschwiegen habe. Mit Schreiben vom 29.01.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er sich in einer finanziellen Notlage befinde und sein Lebensunterhalt ausschließlich durch die Leistungen des AMS bestritten werde. Aufgrund dieser Situation sei es ihm nicht möglich, den im Bescheid angeführten Betrag auf einmal zu begleichen. Er stelle daher jedenfalls einen Antrag auf Ratenzahlung. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 23.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.03.2026 die Justizanstalt Simmering sowie die Justizanstalt Wien-Josefstadt um Bekanntgabe ersucht, ob und welchen Tätigkeiten der Beschwerdeführer im Zeitraum 02.05.2022 bis 31.08.2022 nachging. Am 26.03.2026 langte jeweils eine Stellungnahme bzw. Dokumentenvorlage der Justizanstalt Simmering sowie der Justizanstalt Wien-Josefstadt beim Bundesverwaltungsgericht ein II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Beim Beschwerdeführer lag von 24.06.2021 bis 24.02.2023 eine Anhaltung vor. Mit 01.09.2022 ist der Beschwerdeführer mit Fußfessel aus der Haft entlassen worden. Der Beschwerdeführer hat während seiner Haft im Zeitraum von 02.05.2022 bis 31.08.2022 Versicherungszeiten

§ 66aAl

VG mit der höchsten Bemessungsgrundlage von € 1.363,14 erworben. Eine entsprechende, mit 23.02.2023 datierte, Bestätigung hat der Beschwerdeführer erhalten.Der Beschwerdeführer hat während seiner Haft im Zeitraum von 02.05.2022 bis 31.08.2022 Versicherungszeiten

Paragraph 66 a, AlVG mit der höchsten Bemessungsgrundlage von , € 1.363,14 erworben. Eine entsprechende, mit 23.02.2023 datierte, Bestätigung hat der Beschwerdeführer erhalten. Festgesellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 02.05.2022 bis 31.08.2022 keiner Arbeit nachgegangen ist, sondern er

§ 54Abs. 3 St

VG eine Vergütung als unverschuldet Unbeschäftigter erhalten hat.Festgesellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 02.05.2022 bis 31.08.2022 keiner Arbeit nachgegangen ist, sondern er

Paragraph 54, Absatz 3, StVG eine Vergütung als unverschuldet Unbeschäftigter erhalten hat. Der Beschwerdeführer war von 01.09.2022 bis 28.02.2023 beim Dienstgeber XXXX e.U. vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von 01.09.2022 bis 28.02.2023 beim Dienstgeber römisch 40 e.U. vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 06.03.2023 hat der Beschwerdeführer mit Geltendmachung 01.03.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Seine Haftzeiten hat der Beschwerdeführer in diesem Antrag nicht angeführt, obwohl die Frage unter Punkt 12 wie folgt lautet: „Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt“. Er gab unter diesem Punkt lediglich seine Beschäftigung beim Dienstgeber Budimir Jovanovic in der Zeit von 01.10.2020 bis 31.03.2021 sowie seine Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX in der Zeit von 01.09.2022 bis 28.02.2023 an.Am 06.03.2023 hat der Beschwerdeführer mit Geltendmachung 01.03.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Seine Haftzeiten hat der Beschwerdeführer in diesem Antrag nicht angeführt, obwohl die Frage unter Punkt 12 wie folgt lautet: „Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt“. Er gab unter diesem Punkt lediglich seine Beschäftigung beim Dienstgeber Budimir Jovanovic in der Zeit von 01.10.2020 bis 31.03.2021 sowie seine Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 in der Zeit von 01.09.2022 bis 28.02.2023 an. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge - zumal die Antragsprüfung ergab, dass keine Resttage an Arbeitslosengeld vorhanden waren und er keine neue Anwartschaft erfüllt hat, die Fortbezugsfrist für die Notstandshilfe jedoch erfüllt war - die Notstandshilfe in Höhe von € 32,88 täglich ab 01.03.2023 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von € 2.301,80 zuerkannt. Am 06.06.2024 hat der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, in welchem er wiederum seine Haftzeiten nicht angeführt hat. Ihm wurde in der Folge die Notstandshilfe in Höhe von täglich € 32,88 ab 17.06.2023 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von € 2.301,80 zuerkannt wurde. Am 08.09.2025 stellte der Beschwerdeführer mit Geltendmachung 26.09.2025 erneut einen Antrag auf Notstandshilfe und hat er in diesem Antrag erstmals angegeben, zwischen Juni 2021 und September 2022 in Haft gewesen zu sein. Er übermittelte in der Folge - nach Aufforderung durch das AMS – am 25.09.2025 erstmals die Haftbestätigung vom 23.02.2023 an das AMS, wonach er im Zeitraum von 02.05.2022 bis 31.08.2022 Versicherungszeiten

§ 66aAl

VG mit der höchsten Bemessungsgrundlage von € 1.363,14 erworben hat.Am 08.09.2025 stellte der Beschwerdeführer mit Geltendmachung 26.09.2025 erneut einen Antrag auf Notstandshilfe und hat er in diesem Antrag erstmals angegeben, zwischen Juni 2021 und September 2022 in Haft gewesen zu sein. Er übermittelte in der Folge - nach Aufforderung durch das AMS – am 25.09.2025 erstmals die Haftbestätigung vom 23.02.2023 an das AMS, wonach er im Zeitraum von 02.05.2022 bis 31.08.2022 Versicherungszeiten

Paragraph 66 a, AlVG mit der höchsten Bemessungsgrundlage von € 1.363,14 erworben hat. Das AMS hat in der Folge nach (nachträglicher) Erfassung dieser Versicherungszeiten festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Geltendmachung seines Leistungsanspruchs per 01.03.2023 eine neue Anwartschaft erfüllt hat und wurde die entsprechende neue Bemessungsgrundlage (aufgrund des in der Haft erzielten niedrigeren Lohns) ermittelt. Infolgedessen wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume seitens des AMS rückwirkend berichtigt und wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von € 21,92 täglich ab 01.03.2023 für eine Bezugsdauer von 140 Tagen sowie Notstandshilfe in Höhe von € 20,82 täglich ab 30.07.2023 zuerkannt und die sich zum ausgezahlten Betrag ergebende Differenz in Höhe von insgesamt € 8.324,18 zurückgefordert. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers sowie zu seinen während der Haft erworbenen Versicherungszeiten

§ 66aAl

VG ergeben sich aus der Bestätigung vom 23.02.2023.Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers sowie zu seinen während der Haft erworbenen Versicherungszeiten

Paragraph 66 a, AlVG ergeben sich aus der Bestätigung vom 23.02.2023. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von 02.05.2022 bis 31.08.2022 keiner Arbeit nachgegangen ist, sondern er

§ 54Abs. 3 St

VG eine Vergütung als unverschuldet Unbeschäftigter erhalten hat, ergibt sich aus der Mitteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 25.03.2026 sowie aus den am 26.03.2026 übermittelten Unterlagen der Justizanstalt Wien-Simmering.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von 02.05.2022 bis 31.08.2022 keiner Arbeit nachgegangen ist, sondern er

Paragraph 54, Absatz 3, StVG eine Vergütung als unverschuldet Unbeschäftigter erhalten hat, ergibt sich aus der Mitteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 25.03.2026 sowie aus den am 26.03.2026 übermittelten Unterlagen der Justizanstalt Wien-Simmering. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers von 01.09.2022 bis 28.02.2023 beim Dienstgeber XXXX ergibt sich unstrittig aus dem Versicherungsverlauf. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers von 01.09.2022 bis 28.02.2023 beim Dienstgeber römisch 40 ergibt sich unstrittig aus dem Versicherungsverlauf. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 06.03.2023 sowie der Antrag auf Notstandshilfe vom 06.06.2024 liegen im Akt ein und ergibt sich daraus eindeutig, dass der Beschwerdeführer in keinem der beiden Anträge seine Haftzeiten angeführt hat. Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Leistungsanträge die Notstandshilfe in Höhe von € 32,88 täglich ab 01.03.2023 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von € 2.301,80 sowie die Notstandshilfe in Höhe von täglich 32,88 ab 17.06.2023 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von € 2.301,80 zuerkannt wurde, ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Antrag auf Notstandshilfe vom 08.09.2025 liegt ebenfalls im Akt ein. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführe am 25.09.2025 erstmals die Haftbestätigung vom 23.02.2023 an das AMS übermittelte, ergibt sich aus der diesbezüglichen Nachricht des Beschwerdeführers an das AMS vom 25.09.2025 („Nachreichung – Haftunterlagen“, AS 6). Es ist unstrittig, dass das AMS aufgrund der Ermittlung einer neuen Beitragsgrundlage den Leistungsbezug des Beschwerdeführers für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume rückwirkend berichtigt hat. Die Höhe der von der belangten Behörde nunmehr herangezogenen Bemessungsgrundlage wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien römisch 40 .

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 20Abs. 1 Al

VG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Paragraph 20, Absatz eins, AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

§ 21Abs. 1 Al

VG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen.

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen.

§ 21Abs. 4 Al

VG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 21, Absatz 4, AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 21Abs. 5 Al

VG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Im gegenständlichen Fall hat das AMS aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Antrag vom 06.03.2023 einen Anspruch auf Notstandshilfe basierend auf der vorangegangenen Bemessungsgrundlage von € 2.301,80 ermittelt. Diese Berechnung war jedoch fehlerhaft, da die

§ 66aAl

VG erworbenen Versicherungszeiten unberücksichtigt geblieben sind und diese bei entsprechender Berücksichtigung zu einer neuen Anwartschaft – jedoch mit niedrigerer Bemessungsgrundlage – geführt haben.Im gegenständlichen Fall hat das AMS aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Antrag vom 06.03.2023 einen Anspruch auf Notstandshilfe basierend auf der vorangegangenen Bemessungsgrundlage von € 2.301,80 ermittelt. Diese Berechnung war jedoch fehlerhaft, da die

Paragraph 66 a, AlVG erworbenen Versicherungszeiten unberücksichtigt geblieben sind und diese bei entsprechender Berücksichtigung zu einer neuen Anwartschaft – jedoch mit niedrigerer Bemessungsgrundlage – geführt haben.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Wie ausgeführt, war im gegenständlichen Fall die Bemessung fehlerhaft, da sie auf einer falschen Bemessungsgrundlage beruhte und hat die belangte Behörde die Bemessung der Notstandshilfe daher zu Recht rückwirkend berichtigt. Die Höhe der von der belangten Behörde nunmehr herangezogenen Bemessungsgrundlage wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass auf deren Berechnung nicht näher einzugehen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Wie ausgeführt, war im gegenständlichen Fall die Bemessung fehlerhaft, da sie auf einer falschen Bemessungsgrundlage beruhte und hat die belangte Behörde die Bemessung der Notstandshilfe daher zu Recht rückwirkend berichtigt. Die Höhe der von der belangten Behörde nunmehr herangezogenen Bemessungsgrundlage wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass auf deren Berechnung nicht näher einzugehen ist.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer weder im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 06.03.2023 noch im Antrag auf Notstandshilfe vom 06.06.2024 seine Haftzeiten angeführt, sondern hat er diese Zeiten erstmals im Antrag vom 08.09.2025 angegeben. Zudem hat er dem AMS die Bestätigung nach § 66a AlVG vom 23.02.2023 erstmals am 25.09.2025 übermittelt.Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer weder im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 06.03.2023 noch im Antrag auf Notstandshilfe vom 06.06.2024 seine Haftzeiten angeführt, sondern hat er diese Zeiten erstmals im Antrag vom 08.09.2025 angegeben. Zudem hat er dem AMS die Bestätigung nach Paragraph 66 a, AlVG vom 23.02.2023 erstmals am 25.09.2025 übermittelt. Auch der (bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers – als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG – ist zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal der Beschwerdeführer die Bestätigung nach § 66a AlVG vom 23.02.2023 dem AMS nicht mit seinem Leistungsantrag vom 06.03.2023 übergeben hat, obwohl ihm diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in Erinnerung sein musste. So trägt die Bestätigung das Datum 23.02.2023, also ca. zwei Wochen vor seinem Antrag. Zudem hat der Beschwerdeführer das Antragsformular nicht ordentlich gelesen und hat er aufgrund dessen die Frage nach allfälligen Haftzeiten nicht korrekt beantwortet, was ihm auch im Sinne eines dolus eventualis vorzuwerfen ist.Auch der (bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers – als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG – ist zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal der Beschwerdeführer die Bestätigung nach Paragraph 66 a, AlVG vom 23.02.2023 dem AMS nicht mit seinem Leistungsantrag vom 06.03.2023 übergeben hat, obwohl ihm diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in Erinnerung sein musste. So trägt die Bestätigung das Datum 23.02.2023, also ca. zwei Wochen vor seinem Antrag. Zudem hat der Beschwerdeführer das Antragsformular nicht ordentlich gelesen und hat er aufgrund dessen die Frage nach allfälligen Haftzeiten nicht korrekt beantwortet, was ihm auch im Sinne eines dolus eventualis vorzuwerfen ist. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgebracht hat, dass er beim ersten Termin beim Berater auch mit diesem über die Haft gesprochen und ihn darüber informiert habe, dass er auf Bewährung sei, ergibt sich daraus keine Erfüllung der Meldepflicht im Sinne der Judikatur des VwGH, da diese Angabe zu unsubstantiiert war (vgl. Ra 2017/08/0125).Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgebracht hat, dass er beim ersten Termin beim Berater auch mit diesem über die Haft gesprochen und ihn darüber informiert habe, dass er auf Bewährung sei, ergibt sich daraus keine Erfüllung der Meldepflicht im Sinne der Judikatur des VwGH, da diese Angabe zu unsubstantiiert war vergleiche Ra 2017/08/0125). Es erfolgte daher auch die Rückforderung der Notstandshilfe

§ 25Abs. 1 Al

VG zu Recht.Es erfolgte daher auch die Rückforderung der Notstandshilfe

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht. Die belangte Behörde legte ihre Berechnung betreffend die Rückforderung nachvollziehbar offen und war diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124).Die belangte Behörde legte ihre Berechnung betreffend die Rückforderung nachvollziehbar offen und war diese nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum Widerruf und der Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen zum Rückforderungstatbestand der Verletzung der Meldepflicht in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2334931.1.00

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