VG) den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Dr. Helene KLAAR Dr. Norbert MARSCHALL Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.09.2025, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025, GZ: WF 2025-0566-9-037176, betreffend die Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung wegen der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des Paragraph 14 b, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Beschluss: A) Das Verfahren über die Beschwerde wird
Vm. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur GZ: W228 2335262-1 anhängigen Verfahren ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur GZ: W228 2335262-1 anhängigen Verfahren ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:
VG iVm. § 14b Abs. 1 AVRAG keine Folge gegeben. 1.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 02.09.2025, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag vom 29.08.2025 auf die Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Zuerkennung einer Familienhospizkarenz wegen Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 14 b, Absatz eins, AVRAG keine Folge gegeben. 1.
Vm. § 7 AlVG widerrufen. Das Beschwerdeverfahren ist am Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W228 2335262-1 anhängig.1.5. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des AMS vom 21.10.2025, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2026, GZ: WF 2025-0566-9-047907, wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2025
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, AlVG widerrufen. Das Beschwerdeverfahren ist am Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W228 2335262-1 anhängig. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).Hinsichtlich der Beschlüsse (Paragraph 31, VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 9, BVwGG, Anmerkung 3). Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine
GVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd Paragraph 56, Absatz 2, AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.
AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Beim Bundesverwaltungsgericht ist zur GZ: W228 2335262-1 ein Beschwerdeverfahren betreffend den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2025
Vm. § 7 AlVG anhängig. Beim Bundesverwaltungsgericht ist zur GZ: W228 2335262-1 ein Beschwerdeverfahren betreffend den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2025
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, AlVG anhängig. Gegenständlich wurde dem Antrag der BF vom 29.08.2025 auf Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung im Zusammenhang mit ihrer Antragstellung auf Zuerkennung einer Familienhospizkarenz wegen Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
VG iVm. § 14b Abs. 1 AVRAG keine Folge gegeben. Gegenständlich wurde dem Antrag der BF vom 29.08.2025 auf Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung im Zusammenhang mit ihrer Antragstellung auf Zuerkennung einer Familienhospizkarenz wegen Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 14 b, Absatz eins, AVRAG keine Folge gegeben.
VG sind Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG zu widmen, für längstens neun Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach dem AlVG erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG sind Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des Paragraph 14 b, AVRAG zu widmen, für längstens neun Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach dem AlVG erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt. Voraussetzung für eine Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz ist sohin, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch nach dem AlVG besteht und dieser geltend gemacht wurde, sowie dass die Abmeldung vom Bezug dieser Leistung durch schriftliche Bekanntgabe der arbeitslosen Person erfolgte (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2336521.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.