← Österreich

{'item': 'W255 2336521-1'}

Obsah (8)§ 32§ 38Art. 133§ 24§ 6§ 9§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlW255 2336521-1 Spruch, W255 2336521-1/11Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ron

§ 32Abs. 1 und Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Dr. Helene KLAAR Dr. Norbert MARSCHALL Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.09.2025, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025, GZ: WF 2025-0566-9-037176, betreffend die Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung wegen der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des Paragraph 14 b, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Beschluss: A) Das Verfahren über die Beschwerde wird

§ 38AVG i

Vm. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur GZ: W228 2335262-1 anhängigen Verfahren ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur GZ: W228 2335262-1 anhängigen Verfahren ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 02.09.2025, VN: XXXX , wurde dem Antrag vom 29.08.2025 auf die Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Zuerkennung einer Familienhospizkarenz wegen Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 32Abs. 1 und Abs. 2 Al

VG iVm. § 14b Abs. 1 AVRAG keine Folge gegeben. 1.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 02.09.2025, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag vom 29.08.2025 auf die Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Zuerkennung einer Familienhospizkarenz wegen Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 14 b, Absatz eins, AVRAG keine Folge gegeben. 1.

  1. Gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) fristgerecht Beschwerde, mit der sie weitere Unterlagen vorlegte und zusammengefasst vorbrachte, dass bei ihrer Tochter, XXXX Trisomie 21 vorliege. Damit einher gingen viele Erkrankungen, die die Lebensfunktionen und allgemeine Gesundheit ihrer Tochter beeinträchtigen würden. Ihre Tochter brauche rund um die Uhr eine 1:1-Betreuung und ständige medizinische Therapien.1.
  3. Gegen den unter Punkt 1.
  4. genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) fristgerecht Beschwerde, mit der sie weitere Unterlagen vorlegte und zusammengefasst vorbrachte, dass bei ihrer Tochter, römisch 40 Trisomie 21 vorliege. Damit einher gingen viele Erkrankungen, die die Lebensfunktionen und allgemeine Gesundheit ihrer Tochter beeinträchtigen würden. Ihre Tochter brauche rund um die Uhr eine 1:1-Betreuung und ständige medizinische Therapien. 1.
  5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.12.2025, GZ: WF 2025-0566-9-037176, wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  6. genannten Bescheid abgewiesen. 1.
  7. Am 18.12.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  8. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des AMS vom 21.10.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2026, GZ: WF 2025-0566-9-047907, wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2025

§ 24Abs. 2 i

Vm. § 7 AlVG widerrufen. Das Beschwerdeverfahren ist am Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W228 2335262-1 anhängig.1.5. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des AMS vom 21.10.2025, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2026, GZ: WF 2025-0566-9-047907, wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2025

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, AlVG widerrufen. Das Beschwerdeverfahren ist am Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W228 2335262-1 anhängig. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).Hinsichtlich der Beschlüsse (Paragraph 31, VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 9, BVwGG, Anmerkung 3). Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd Paragraph 56, Absatz 2, AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.

§ 38

AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 17Vw

GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).

Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Beim Bundesverwaltungsgericht ist zur GZ: W228 2335262-1 ein Beschwerdeverfahren betreffend den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2025

§ 24Abs. 2 i

Vm. § 7 AlVG anhängig. Beim Bundesverwaltungsgericht ist zur GZ: W228 2335262-1 ein Beschwerdeverfahren betreffend den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2025

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, AlVG anhängig. Gegenständlich wurde dem Antrag der BF vom 29.08.2025 auf Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung im Zusammenhang mit ihrer Antragstellung auf Zuerkennung einer Familienhospizkarenz wegen Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 32Abs. 1 und Abs. 2 Al

VG iVm. § 14b Abs. 1 AVRAG keine Folge gegeben. Gegenständlich wurde dem Antrag der BF vom 29.08.2025 auf Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung im Zusammenhang mit ihrer Antragstellung auf Zuerkennung einer Familienhospizkarenz wegen Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 14 b, Absatz eins, AVRAG keine Folge gegeben.

§ 32Abs. 1 Z 2 Al

VG sind Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG zu widmen, für längstens neun Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach dem AlVG erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG sind Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des Paragraph 14 b, AVRAG zu widmen, für längstens neun Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach dem AlVG erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt. Voraussetzung für eine Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz ist sohin, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch nach dem AlVG besteht und dieser geltend gemacht wurde, sowie dass die Abmeldung vom Bezug dieser Leistung durch schriftliche Bekanntgabe der arbeitslosen Person erfolgte (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (

  1. Lfg 2023) §§ 29–32 AlVG Rz 638). Die im seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W228 2335262-1 geführten Beschwerdeverfahren zu klärende Hauptfrage (Gebühren des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2025) stellt jene Vorfrage dar, die sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwecks Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung stellt. Voraussetzung für eine Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz ist sohin, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch nach dem AlVG besteht und dieser geltend gemacht wurde, sowie dass die Abmeldung vom Bezug dieser Leistung durch schriftliche Bekanntgabe der arbeitslosen Person erfolgte vergleiche Sdoutz in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg 2023) Paragraphen 29 –, 32, AlVG Rz 638). Die im seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W228 2335262-1 geführten Beschwerdeverfahren zu klärende Hauptfrage (Gebühren des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2025) stellt jene Vorfrage dar, die sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwecks Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung stellt. Daher kommt der Beantwortung der Hauptfrage durch das Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W228 2335262-1 wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur GZ: W228 2335262-1 geführten Verfahren vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2336521.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.