RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlW275 2284323-2 Spruch, W275 2284323-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände wird nicht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Somalia für ihn eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Asylwerber hat keine Familienangehörigen in Österreich. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Integration in sozialer, wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht seit rechtskräftigem Abschluss des vorhergehenden Verfahrens.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers, zu seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit und zu seiner Rückkehrsituation sowie zum Gang des bisherigen Verfahrens und jenem des vorhergehenden Verfahrens ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakten des Asylwerbers. Der Asylwerber verwies im Verfahren über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des vorhergehenden Verfahrens und hielt fest, dass seine Familienangehörigen nicht mehr in Mogadischu leben würden. Er stützte diesen Umstand auf die Aussage eines Freundes, der ihm dies (während des damals noch anhängigen vorhergehenden Verfahrens) erzählt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Asylwerber den Wegzug seiner Familienangehörigen aus Mogadischu bereits in seinem vorhergehenden Verfahren thematisierte und dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet wurde, ist weiterhin davon auszugehen, dass der Asylwerber nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte in Somalia verfügt. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 26.01.2026 betont hat, kann der Asylwerber auch auf das Clannetzwerk der in Mogadischu dominierenden Hawiye zurückgreifen. Der Asylwerber behauptete demnach bloß ein Fortbestehen seiner Fluchtgründe, die im vorhergehenden Verfahren bereits rechtskräftig abgehandelt wurden. Zudem liegen im Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Veränderung der Versorgungslage bzw. Gründe vor, weshalb der Asylwerber, der im erwerbsfähigen Alter ist, im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich wurde nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3). Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,). Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (§ 22 BFA-VG).Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (Paragraph 22, BFA-VG). Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
- GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339). Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkennen „kann“. Indizien dafür, dass die neuerliche Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen darin, dass der Asylwerber – nachdem er sich nunmehr in Schubhaft befindet – erst aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) stellte, den er im Wesentlichen lediglich damit begründete, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien, in Somalia nach wie vor Dürre sowie Hungersnot aktuell seien und seine Familie nicht mehr in Mogadischu lebe. Aus den festgestellten Antrags- bzw. Verfahrensverläufen sowie insbesondere der kurzen vergangenen Zeit seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2026, W186 2284323-1/11E, und der nunmehr aus dem Stande der Schubhaft erfolgten Antragstellung ohne wesentliche Neuerungen ergibt sich die fehlende Rückkehrwilligkeit des Asylwerbers, weshalb davon auszugehen war, dass die neuerliche Antragstellung lediglich der (fortlaufenden) Verhinderung der Durchsetzung der bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dient. Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkennen „kann“. Indizien dafür, dass die neuerliche Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen darin, dass der Asylwerber – nachdem er sich nunmehr in Schubhaft befindet – erst aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) stellte, den er im Wesentlichen lediglich damit begründete, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien, in Somalia nach wie vor Dürre sowie Hungersnot aktuell seien und seine Familie nicht mehr in Mogadischu lebe. Aus den festgestellten Antrags- bzw. Verfahrensverläufen sowie insbesondere der kurzen vergangenen Zeit seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2026, W186 2284323-1/11E, und der nunmehr aus dem Stande der Schubhaft erfolgten Antragstellung ohne wesentliche Neuerungen ergibt sich die fehlende Rückkehrwilligkeit des Asylwerbers, weshalb davon auszugehen war, dass die neuerliche Antragstellung lediglich der (fortlaufenden) Verhinderung der Durchsetzung der bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dient. In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung kann daher im Rahmen der anzustellenden Grobprüfung davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Folgeantrag mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zurückzuweisen ist, weil „keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“ (vgl. § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005). Der Asylwerber begründete seinen Folgeantrag mit dem Fortbestehen seiner bereits genannten Fluchtgründe und hielt fest, dass seine Familie nicht mehr in Mogadischu lebe, wobei dieser Umstand alleine nicht geeignet ist, nunmehr eine Rückkehrmöglichkeit nach Mogadischu zu verneinen, zumal das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2026, W186 2284323-1/11E, die Rückkehrmöglichkeit nach Mogadischu nicht etwa als innerstaatliche Fluchtalternative, sondern als Rückkehr in ein dem Asylwerber ausreichend vertrautes Umfeld, in welchem er lange Zeit gelebt habe, annahm und der Asylwerber keine konkreten und überzeugenden Anhaltspunkte für den plötzlichen Wegzug der Familienangehörigen aufzeigte. Auch die Versorgungslage hat sich für den Asylwerber im Vergleich zum Jänner 2026 nicht wesentlich verändert und insbesondere liegen auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Asylwerbers keine wesentlichen Verschlechterungen vor, zumal er den Termin für eine Operation freiwillig abgesagt hat. In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung kann daher im Rahmen der anzustellenden Grobprüfung davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Folgeantrag mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zurückzuweisen ist, weil „keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“ vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005). Der Asylwerber begründete seinen Folgeantrag mit dem Fortbestehen seiner bereits genannten Fluchtgründe und hielt fest, dass seine Familie nicht mehr in Mogadischu lebe, wobei dieser Umstand alleine nicht geeignet ist, nunmehr eine Rückkehrmöglichkeit nach Mogadischu zu verneinen, zumal das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2026, W186 2284323-1/11E, die Rückkehrmöglichkeit nach Mogadischu nicht etwa als innerstaatliche Fluchtalternative, sondern als Rückkehr in ein dem Asylwerber ausreichend vertrautes Umfeld, in welchem er lange Zeit gelebt habe, annahm und der Asylwerber keine konkreten und überzeugenden Anhaltspunkte für den plötzlichen Wegzug der Familienangehörigen aufzeigte. Auch die Versorgungslage hat sich für den Asylwerber im Vergleich zum Jänner 2026 nicht wesentlich verändert und insbesondere liegen auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Asylwerbers keine wesentlichen Verschlechterungen vor, zumal er den Termin für eine Operation freiwillig abgesagt hat. Anhaltspunkte dafür, dass es hinsichtlich der zumutbaren Rückkehr des Asylwerbers zu einer wesentlichen Veränderung – seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vor knapp drei Monaten – gekommen wäre, ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt somit insgesamt nicht. Dasselbe gilt für die Beurteilung des mit der Abschiebung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers. Die bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sind demnach erfüllt: Gegen den Asylwerber besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und die Abschiebung würde keine
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Asylwerber und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Die bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind demnach erfüllt: Gegen den Asylwerber besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und die Abschiebung würde keine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Asylwerber und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Die gegenständliche Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich daher als rechtmäßig. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung in Beschlussform zu treffen.Die gegenständliche Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich daher als rechtmäßig. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung in Beschlussform zu treffen. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W275.2284323.2.00