RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlW295 2273086-1 Spruch, W295 2273086-1/10E W295 2273426-1/10E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER über den Antrag von
- dem XXXX und
- XXXX . XXXX des XXXX , beide vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2026, Zl. XXXX und XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER über den Antrag von
- dem römisch 40 und
- römisch 40 . römisch 40 des römisch 40 , beide vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2026, Zl. römisch 40 und römisch 40 , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBegründung:
- Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
- Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 04.03.2026, Zl. XXXX , stellte das Bundesverwaltungsgericht, in Bestätigung eines Bescheides der KommAustria, vom 27.04.2023, XXXX , auf der Grundlage der § Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG) iVm §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G) fest, die Revisionswerberin habe § 14 Abs. 5 erster Satz iVm § 14 Abs. 5a erster Satz ORF-G dadurch verletzt, dass sie zu einem näher konkretisierten Zeitpunkt im Fernsehprogramm „ XXXX “ denselben Werbespot für eine namentliche genannte Messe sowohl in den regional im Bundesland XXXX als auch in den regional im Bundesland XXXX ausgestrahlten Sendungen (Regionalfenster) ausgestrahlt habe. Unter einem wurde die Revisionswerberin zur Veröffentlichung dieser Entscheidung und zur Übermittlung eines Nachweises darüber verpflichtet.1.
- Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 04.03.2026, Zl. römisch 40 , stellte das Bundesverwaltungsgericht, in Bestätigung eines Bescheides der KommAustria, vom 27.04.2023, römisch 40 , auf der Grundlage der Paragraph Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 9, KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit Paragraphen 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G) fest, die Revisionswerberin habe Paragraph 14, Absatz 5, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 5 a, erster Satz ORF-G dadurch verletzt, dass sie zu einem näher konkretisierten Zeitpunkt im Fernsehprogramm „ römisch 40 “ denselben Werbespot für eine namentliche genannte Messe sowohl in den regional im Bundesland römisch 40 als auch in den regional im Bundesland römisch 40 ausgestrahlten Sendungen (Regionalfenster) ausgestrahlt habe. Unter einem wurde die Revisionswerberin zur Veröffentlichung dieser Entscheidung und zur Übermittlung eines Nachweises darüber verpflichtet. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser Antrag richtet sich erkennbar nur gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung und wird zusammengefasst damit begründet, dass im Fall eines Erfolgs der Revision die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung einer Revision iSd § 30 VwGG besteht - ungeachtet der Senatszuständigkeit für die Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses -Einzelrichterzuständigkeit (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).Für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung einer Revision iSd Paragraph 30, VwGG besteht - ungeachtet der Senatszuständigkeit für die Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses -Einzelrichterzuständigkeit vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit den Vollzug des Bescheides für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit den Vollzug des Bescheides für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil liegt im vorliegenden Fall vor: Die aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der Revisionswerberin auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 18.06.2025, Ra 2025/03/0057-6).Die aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der Revisionswerberin auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vergleiche VwGH 18.06.2025, Ra 2025/03/0057-6). Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W295.2273086.1.01