RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlW607 2329491-1 Spruch, W607 2329491-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.1 Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft.1.1 Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN römisch 40 im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. 1.2 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.4.2025 wurde der Beschwerdeführerin die Einleitung von Untersuchungen gemäß § 61 APAG zur Feststellung, ob Verstöße gegen die Bestimmungen des APAG, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen vorliegen, mitgeteilt. Als Untersuchungsgegenstand wurden mögliche fehlende Übermittlungen von Redepflichtschreiben gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Zusammenhang der Abschlussprüfung der XXXX der Geschäftsjahre zum 31.03.2020, 31.03.2021, 31.3.2022 und 31.3.2023 genannt. 1.2 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.4.2025 wurde der Beschwerdeführerin die Einleitung von Untersuchungen gemäß Paragraph 61, APAG zur Feststellung, ob Verstöße gegen die Bestimmungen des APAG, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen vorliegen, mitgeteilt. Als Untersuchungsgegenstand wurden mögliche fehlende Übermittlungen von Redepflichtschreiben gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, im Zusammenhang der Abschlussprüfung der römisch 40 der Geschäftsjahre zum 31.03.2020, 31.03.2021, 31.3.2022 und 31.3.2023 genannt. 1.3 Mit Schreiben vom selben Tag wurde die Beschwerdeführerin überdies zur Erteilung von Auskünften gemäß § 61 Abs. 3 APAG aufgefordert. 1.3 Mit Schreiben vom selben Tag wurde die Beschwerdeführerin überdies zur Erteilung von Auskünften gemäß Paragraph 61, Absatz 3, APAG aufgefordert. 1.4 Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung zur Erteilung von Auskünften mit Schreiben vom 14.5.2025 nach. Die belangte Behörde teilte daraufhin mit Schreiben vom 01.08.2025 die Einstellung der Untersuchung mit. 1.5 Mit Mandatsbescheid vom selben Tag zu XXXX wurden der Beschwerdeführerin die Kosten der Untersuchung gemäß § 5 APAB-UKV vorgeschrieben. 1.5 Mit Mandatsbescheid vom selben Tag zu römisch 40 wurden der Beschwerdeführerin die Kosten der Untersuchung gemäß Paragraph 5, APAB-UKV vorgeschrieben. 1.6 Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.08.2025 Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhoben hat, leitete die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.09.2025 das ordentliche Ermittlungsverfahren ein. Mit Bescheid vom 25.10.2025, XXXX wurde der Beschwerdeführerin der Ersatz der angefallenen Untersuchungskosten vorgeschrieben. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts zu W606 2329414-1.1.6 Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.08.2025 Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhoben hat, leitete die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.09.2025 das ordentliche Ermittlungsverfahren ein. Mit Bescheid vom 25.10.2025, römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin der Ersatz der angefallenen Untersuchungskosten vorgeschrieben. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts zu W606 2329414-
- 1.7 Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 08.09.2025 die Erlassung eines Bescheids betreffend die Beendigung des Untersuchungsverfahrens. Aus der bloßen Mitteilung sei der Grund der Einstellung nicht zu erkennen. Die Mitteilung der Einstellung der Untersuchungen habe durch Bescheid zu erfolgen. 1.8 Die belangte Behörde führte mit Schreiben vom 11.9.2025 aus, dass § 61 APAG weder die Einleitung eines formellen Verfahrens noch die Beendigung von Untersuchungshandlungen mittels Bescheid vorsehe. Die rechtliche Natur der infrage stehenden Untersuchungshandlungen sei einem bescheidmäßigen Abspruch gar nicht zugänglich. Da auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorliegen würden, werde der Antrag auf Ausstellung eines Bescheids als gegenstandslos betrachtet. 1.8 Die belangte Behörde führte mit Schreiben vom 11.9.2025 aus, dass Paragraph 61, APAG weder die Einleitung eines formellen Verfahrens noch die Beendigung von Untersuchungshandlungen mittels Bescheid vorsehe. Die rechtliche Natur der infrage stehenden Untersuchungshandlungen sei einem bescheidmäßigen Abspruch gar nicht zugänglich. Da auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorliegen würden, werde der Antrag auf Ausstellung eines Bescheids als gegenstandslos betrachtet. 1.9 Mit Schreiben vom 25.09.2025 wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Einstellung der Untersuchungen. 1.10 Mit dem bekämpften Bescheid vom 8.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur Einstellung der Untersuchungen gemäß § 61 APAG als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. 1.10 Mit dem bekämpften Bescheid vom 8.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur Einstellung der Untersuchungen gemäß Paragraph 61, APAG als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem eingeholten Firmenbuchauszug. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der Sachverhalt ergibt sich klar aus dem Verwaltungsakt bzw. den erstatteten Schriftsätzen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur maßgeblichen Rechtslage 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026, lauten:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, lauten: „Finanzierung § 21.
(1)Die Finanzierung der APAB setzt sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:Paragraph 21,
(1)Die Finanzierung der APAB setzt sich aus den folgenden Beiträgen zusammen: 1.einem Finanzierungsbeitrag für Inspektionen gemäß Abs. 2,1.einem Finanzierungsbeitrag für Inspektionen gemäß Absatz 2,, 2.einem Finanzierungsbeitrag für Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Abs. 3,2.einem Finanzierungsbeitrag für Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Absatz 3,, 3.einem Finanzierungsbeitrag für Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse gemäß Abs. 4,3.einem Finanzierungsbeitrag für Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse gemäß Absatz 4,, 4.einem Finanzierungsbeitrag für allfällige weitere Kosten der APAB gemäß Abs. 5 und4.einem Finanzierungsbeitrag für allfällige weitere Kosten der APAB gemäß Absatz 5, und 5.Verwaltungskostenbeiträgen gemäß Abs. 7. 5.Verwaltungskostenbeiträgen gemäß Absatz 7,
(2)Für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen ist von der APAB pro Geschäftsjahr ein Finanzierungsbeitrag von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum
- März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung die Bemessung der Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrags sowie die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft von einem Unternehmen von öffentlichem Interesse an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags festzulegen, die sich nach
- der Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
- der Honorarsumme, die im vorangegangenen Kalenderjahr für Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellt wurde zu bemessen hat.
(3)Für die Finanzierung von administrativen Kosten im Zusammenhang mit Qualitätssicherungsprüfungen leisten die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband pro Geschäftsjahr einen Finanzierungsbeitrag von mindestens 700 000 Euro. Dieser Beitrag ist jährlich, jeweils entsprechend der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index zum 30.
- des Vorjahres, anzupassen und in zwei gleichen Teilbeträgen, jeweils bis zum
- Jänner und
- Juli, an die APAB zu überweisen. Die Aufteilung des Finanzierungsbeitrags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbands ist von diesen selbst festzulegen und vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der APAB mitzuteilen. Erhöhungen dieses Beitrags können vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der genannten Institutionen durch Verordnung festgelegt werden.
(4)Der Bund leistet der APAB für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr einen Finanzierungsbeitrag von 700 000 Euro. Dieser Beitrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen, jeweils bis zum 15. Jänner und 15. Juli, an die APAB zu überweisen.
(5)Zur Finanzierung allfälliger weiterer Kosten hat die APAB pro Geschäftsjahr, im Wege einer Umlage, von den ihrer Aufsicht unterworfenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einen Finanzierungsbeitrag einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum
- März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrages bemisst sich nach den gemäß § 18 Abs. 4 genehmigten Gesamtkosten abzüglich der Finanzierungsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis
- Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind bei dieser Bemessung zu berücksichtigen. Die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen dem Gesamthonorar für alle Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden, und dem Gesamthonorar, das vom jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden.
(5)Zur Finanzierung allfälliger weiterer Kosten hat die APAB pro Geschäftsjahr, im Wege einer Umlage, von den ihrer Aufsicht unterworfenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einen Finanzierungsbeitrag einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrages bemisst sich nach den gemäß Paragraph 18, Absatz 4, genehmigten Gesamtkosten abzüglich der Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind bei dieser Bemessung zu berücksichtigen. Die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen dem Gesamthonorar für alle Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden, und dem Gesamthonorar, das vom jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden.
(6)Zusätzlich zu dem Beitrag, den der Bund gemäß Abs. 4 für die APAB leistet, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Finanzierungsbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der APAB zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.
(6)Zusätzlich zu dem Beitrag, den der Bund gemäß Absatz 4, für die APAB leistet, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Finanzierungsbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der APAB zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.
(7)Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Verwaltungskostenbeiträge für:
- die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27,
- die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 27,,
- die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27,
- die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 27,,
- das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37,
- das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35 bis 37,
- das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39,
- das Versagen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 39,,
- den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40,
- den Widerruf einer Bescheinigung gemäß Paragraph 40,,
- den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41,
- den Entzug einer Bescheinigung gemäß Paragraph 41,,
- Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54,
- Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den Paragraphen 52 bis 54,
- die Beantragung auf Zulassung als EU-Abschlussprüfer gemäß § 69 oder Anerkennung als EU-Prüfungsgesellschaft gemäß § 70,
- die Beantragung auf Zulassung als EU-Abschlussprüfer gemäß Paragraph 69, oder Anerkennung als EU-Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 70,,
- die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 74 oder Registrierung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 oder Registrierung als Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 und
- die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß Paragraph 74, oder Registrierung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß Paragraph 75, oder Registrierung als Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 76, und
- die Beantragung auf Ausnahme von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gemäß § 271a Abs. 7 UGB,
- die Beantragung auf Ausnahme von den Anforderungen des Artikel 4, Absatz 2, Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, gemäß Paragraph 271 a, Absatz 7, UGB, festzulegen. Die zu entrichtenden Verwaltungskostenbeiträge fließen der APAB zu. […] Untersuchungen § 61.
(1)Die APAB ist befugt, zur Feststellung, ob Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen vorliegen, bei Bedarf Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften durchzuführen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzudecken oder zu verhindern. Die APAB ist dabei berechtigt von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Die APAB ist ebenfalls berechtigt, Untersuchungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht der APAB gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, durchzuführen, um Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen andere prüfungsrelevante Verpflichtungen aufzudecken oder zu verhindern.Paragraph 61,
(1)Die APAB ist befugt, zur Feststellung, ob Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, oder gegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen vorliegen, bei Bedarf Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften durchzuführen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzudecken oder zu verhindern. Die APAB ist dabei berechtigt von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Die APAB ist ebenfalls berechtigt, Untersuchungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht der APAB gemäß Paragraph eins, Absatz 4, unterliegen, durchzuführen, um Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, oder gegen andere prüfungsrelevante Verpflichtungen aufzudecken oder zu verhindern.
(2)Zieht die APAB für Untersuchungen Sachverständige bei, so stellt sie sicher, dass zwischen diesen Sachverständigen und dem betreffenden Abschlussprüfer oder der betreffenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen. Diese Sachverständigen müssen die Anforderungen im Sinne des § 30 erfüllen.
(2)Zieht die APAB für Untersuchungen Sachverständige bei, so stellt sie sicher, dass zwischen diesen Sachverständigen und dem betreffenden Abschlussprüfer oder der betreffenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen. Diese Sachverständigen müssen die Anforderungen im Sinne des Paragraph 30, erfüllen.
(3)Die APAB ist berechtigt, von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sowie von Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht der APAB gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, vor Ort in alle Unterlagen, die für die Untersuchung relevant sind, Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon erstellen zu lassen.
(3)Die APAB ist berechtigt, von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sowie von Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht der APAB gemäß Paragraph eins, Absatz 4, unterliegen, die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, vor Ort in alle Unterlagen, die für die Untersuchung relevant sind, Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon erstellen zu lassen. Sanktionsbefugnisse § 62.
(1)Die APAB ist befugt, bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und gegen §§ 269 bis 275 UGB, § 92 Abs. 4a AktG, § 30g Abs. 4a GmbHG, § 51 Abs. 3a SEG, § 24 Abs. 4 SCEG, § 24c Abs. 6 GenG, folgende Sanktionen zu verhängen:Paragraph 62,
(1)Die APAB ist befugt, bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, und gegen Paragraphen 269 bis 275 UGB, Paragraph 92, Absatz 4 a, AktG, Paragraph 30 g, Absatz 4 a, GmbHG, Paragraph 51, Absatz 3 a, SEG, Paragraph 24, Absatz 4, SCEG, Paragraph 24 c, Absatz 6, GenG, folgende Sanktionen zu verhängen:
- eine Mitteilung, wonach die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
- eine öffentliche Erklärung, in der die verantwortliche natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit und die Art des Verstoßes genannt werden und die auf der Website der APAB veröffentlicht wird;
- ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfer auferlegtes vorübergehendes Verbot der Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung von bis zu drei Jahren;
- ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfer auferlegtes vorübergehendes Verbot der Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlich Interesse von bis zu drei Jahren;
- ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfer auferlegtes vorübergehendes Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken in Bezug auf Abschlussprüfungen und gegebenenfalls von Zusicherungsvermerken in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder von Zusicherungsvermerken in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung von bis zu drei Jahren; 6.eine öffentliche Erklärung, dass der Bestätigungsvermerk in Bezug auf Abschlussprüfungen oder der Zusicherungsvermerk in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht;
- ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht der APAB gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, für die Dauer von bis zu drei Jahren, das gegen natürliche Personen, die bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind oder eines Aufsichts- oder Leitungsorgans eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgesprochen wird;
- ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht der APAB gemäß Paragraph eins, Absatz 4, unterliegen, für die Dauer von bis zu drei Jahren, das gegen natürliche Personen, die bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind oder eines Aufsichts- oder Leitungsorgans eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgesprochen wird;
- die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 65.
- die Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 65,
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 bis 8 ist von der APAB ein Bescheid zu erlassen. Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann der von der öffentlichen Erklärung betroffene Abschlussprüfer oder die betroffene Prüfungsgesellschaft oder das betroffene Unternehmen von öffentlichem Interesse, das der Aufsicht der APAB gemäß § 1 Abs. 4 unterliegt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der, mit einem entsprechenden öffentlichen Interesse zu begründenden, Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der APAB beantragen. Die APAB hat in diesem Fall die Einleitung eines solchen Verfahrens und auf Antrag des Betroffenen eine entsprechende Stellungnahme des Betroffenen in gleicher Weise zu veröffentlichen. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die APAB die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von der Website der APAB zu entfernen.“
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 8 ist von der APAB ein Bescheid zu erlassen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, kann der von der öffentlichen Erklärung betroffene Abschlussprüfer oder die betroffene Prüfungsgesellschaft oder das betroffene Unternehmen von öffentlichem Interesse, das der Aufsicht der APAB gemäß Paragraph eins, Absatz 4, unterliegt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der, mit einem entsprechenden öffentlichen Interesse zu begründenden, Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der APAB beantragen. Die APAB hat in diesem Fall die Einleitung eines solchen Verfahrens und auf Antrag des Betroffenen eine entsprechende Stellungnahme des Betroffenen in gleicher Weise zu veröffentlichen. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die APAB die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von der Website der APAB zu entfernen.“ Mit der Novelle des APAG, BGBl. I Nr. 6/2026, ist die in der Stammfassung des APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, in § 21 Abs. 10 APAG festgeschriebene Kostenersatzpflicht der einer Untersuchung nach § 61 APAG unterzogenen Prüfgesellschaft entfallen. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen dazu aus, dass „Untersuchungskostenbeiträge aufgrund des inhärenten Interessenkonflikts der APAB im Zusammenhang mit der Einleitung von Untersuchungen zur Finanzierung der APAB vermieden werden“ sollen (ErläutRV 300 BlgNR XXVIII. GP, 30).Mit der Novelle des APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, ist die in der Stammfassung des APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, in Paragraph 21, Absatz 10, APAG festgeschriebene Kostenersatzpflicht der einer Untersuchung nach Paragraph 61, APAG unterzogenen Prüfgesellschaft entfallen. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen dazu aus, dass „Untersuchungskostenbeiträge aufgrund des inhärenten Interessenkonflikts der APAB im Zusammenhang mit der Einleitung von Untersuchungen zur Finanzierung der APAB vermieden werden“ sollen (ErläutRV 300 BlgNR römisch 28 . GP, 30). 3.2 Zum Verfahrensgegenstand und der anzuwendenden Rechtslage 3.2.1 In Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. (VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011, mwN). 3.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nur in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen, kommt es nicht auf die Rechts- und Sachlage im Entscheidungszeitpunkt an (VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026, mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im gegenständlichen Verfahren ist daher das APAG in der Fassung der Novelle des APAG, BGBl. I Nr. 6/2026, anzuwenden.3.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nur in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen, kommt es nicht auf die Rechts- und Sachlage im Entscheidungszeitpunkt an (VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026, mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im gegenständlichen Verfahren ist daher das APAG in der Fassung der Novelle des APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, anzuwenden. 3.3 Zu A) Abweisung der Beschwerde Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass die Einstellung von Untersuchungen gemäß § 61 APAG bescheidmäßig zu erfolgen habe. § 1 APAB-UKV lege eindeutig und abschließend fest, dass eine Untersuchung gemäß § 61 APAG entweder mit der Mitteilung der Einstellung der Untersuchung; dem Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 8 APAG; dem Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 APAG; dem Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 APAG; oder der Verhängung einer Sanktion gemäß § 62 APAG zu enden habe. Der Verordnung sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Mitteilung der Einstellung gleichrangig neben den anderen Beendigungsformen bestehe. Diese anderen Formen des Endes des Verfahrens würden unzweifelhaft als Bescheide ergehen. Eine systematische Auslegung der Bestimmung führe daher zwingend zum Ergebnis, dass auch die Einstellung mittels Bescheid zu ergehen habe. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass die Einstellung von Untersuchungen gemäß Paragraph 61, APAG bescheidmäßig zu erfolgen habe. Paragraph eins, APAB-UKV lege eindeutig und abschließend fest, dass eine Untersuchung gemäß Paragraph 61, APAG entweder mit der Mitteilung der Einstellung der Untersuchung; dem Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Paragraph 26, Absatz 8, APAG; dem Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40, APAG; dem Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, APAG; oder der Verhängung einer Sanktion gemäß Paragraph 62, APAG zu enden habe. Der Verordnung sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Mitteilung der Einstellung gleichrangig neben den anderen Beendigungsformen bestehe. Diese anderen Formen des Endes des Verfahrens würden unzweifelhaft als Bescheide ergehen. Eine systematische Auslegung der Bestimmung führe daher zwingend zum Ergebnis, dass auch die Einstellung mittels Bescheid zu ergehen habe. Auch eine verfassungskonforme Interpretation von § 1 APAB-UKV führe zum Ergebnis, dass die Einstellung durch Bescheid erfolgen müsse. Es bestehe unzweifelhaft ein Rechtsschutzinteresse an der formellen Beendigung der Untersuchung. Die von den Untersuchungshandlungen Betroffenen müssten Rechtssicherheit dahingehend haben, dass keine weiteren Maßnahmen drohen. Eine bloß faktische Einstellung biete keine ausreichende Rechtssicherheit. Auch eine verfassungskonforme Interpretation von Paragraph eins, APAB-UKV führe zum Ergebnis, dass die Einstellung durch Bescheid erfolgen müsse. Es bestehe unzweifelhaft ein Rechtsschutzinteresse an der formellen Beendigung der Untersuchung. Die von den Untersuchungshandlungen Betroffenen müssten Rechtssicherheit dahingehend haben, dass keine weiteren Maßnahmen drohen. Eine bloß faktische Einstellung biete keine ausreichende Rechtssicherheit. Die Auskunftspflichten und die Prüfungshandlungen würden in die laufende Geschäftstätigkeit vom Betroffenen eingreifen. Eine laufende Untersuchungsstelle stelle bereits einen Reputationsschaden und eine Kostenbelastung dar. Derartige Maßnahmen seien nach Artikel 18 Abs. 1 B-VG nur zulässig und gesetzlich gedeckt, wenn diese rechtschutzfähig seien. Die Auskunftspflichten und die Prüfungshandlungen würden in die laufende Geschäftstätigkeit vom Betroffenen eingreifen. Eine laufende Untersuchungsstelle stelle bereits einen Reputationsschaden und eine Kostenbelastung dar. Derartige Maßnahmen seien nach Artikel 18 Absatz eins, B-VG nur zulässig und gesetzlich gedeckt, wenn diese rechtschutzfähig seien. Auch aus dem „ne bis in idem“ – Prinzip des Art. 4
- ZPEMRK und aus Art. 50 GRC ergebe sich, dass die Einstellung aufgrund des Verbots der Doppelbestrafung mit rechtskraftfähigem Bescheid zu ergehen habe. Das „ne bis in idem“ – Prinzip schütze nicht bloß vor erneuter Bestrafung, sondern auch vor wiederholten behördlichen Verfolgungen oder Untersuchungen desselben Sachverhalts. Ohne bescheidmäßige Erledigung fehle jeglicher Rechtsschutz vor rechtswidrigen und willkürlichen Untersuchungshandlungen.Auch aus dem „ne bis in idem“ – Prinzip des Artikel 4,
- ZPEMRK und aus Artikel 50, GRC ergebe sich, dass die Einstellung aufgrund des Verbots der Doppelbestrafung mit rechtskraftfähigem Bescheid zu ergehen habe. Das „ne bis in idem“ – Prinzip schütze nicht bloß vor erneuter Bestrafung, sondern auch vor wiederholten behördlichen Verfolgungen oder Untersuchungen desselben Sachverhalts. Ohne bescheidmäßige Erledigung fehle jeglicher Rechtsschutz vor rechtswidrigen und willkürlichen Untersuchungshandlungen. 3.3.2 Zur Rechtsnatur der Einstellung einer Untersuchung nach § 61 APAG 3.3.2 Zur Rechtsnatur der Einstellung einer Untersuchung nach Paragraph 61, APAG 3.3.2.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Einstellung einer Untersuchung nach § 61 APAG habe bescheidmäßig zu erfolgen, weil § 1 APAB-UKV die „Mitteilung der Einstellung der Untersuchung“ neben anderen Beendigungsformen anführe, die ihrerseits unzweifelhaft in Bescheidform ergingen. Daraus leitet sie ab, dass die Einstellung einer Untersuchung wegen ihrer tatsächlichen und rechtlichen Folgen rechtsschutzfähig sein müsse. 3.3.2.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Einstellung einer Untersuchung nach Paragraph 61, APAG habe bescheidmäßig zu erfolgen, weil Paragraph eins, APAB-UKV die „Mitteilung der Einstellung der Untersuchung“ neben anderen Beendigungsformen anführe, die ihrerseits unzweifelhaft in Bescheidform ergingen. Daraus leitet sie ab, dass die Einstellung einer Untersuchung wegen ihrer tatsächlichen und rechtlichen Folgen rechtsschutzfähig sein müsse. 3.3.2.2 Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Der Wortlaut des § 61 APAG sieht vor, dass die APAB „bei Bedarf“ Untersuchungen durchführt und dafür näher geregelte Befugnisse ausübt. Die Bestimmung enthält aber keine ausdrückliche Anordnung, wonach die Einleitung oder Einstellung einer Untersuchung mit Bescheid zu erfolgen hätte. Demgegenüber ordnet das APAG in anderen Bereichen, in denen ein normativer Abspruch mit Außenwirkung gewollt ist, die Bescheidform ausdrücklich an. Schon aus dieser gesetzessystematischen Differenzierung folgt, dass der Gesetzgeber dort, wo er einen normativen Abspruch in Bescheidform wollte, dies ausdrücklich geregelt hat, während dies für die Einstellung einer Untersuchung nach § 61 APAG gerade nicht normiert wurde. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass dies eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers war. Die Mitteilung der Einstellung von Untersuchungen nach § 61 APAG hat für sich genommen keinen normativen Regelungsgehalt. Sie beendet Ermittlungshandlungen, ohne unmittelbar in subjektive Rechte belastend einzugreifen.3.3.2.2 Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Der Wortlaut des Paragraph 61, APAG sieht vor, dass die APAB „bei Bedarf“ Untersuchungen durchführt und dafür näher geregelte Befugnisse ausübt. Die Bestimmung enthält aber keine ausdrückliche Anordnung, wonach die Einleitung oder Einstellung einer Untersuchung mit Bescheid zu erfolgen hätte. Demgegenüber ordnet das APAG in anderen Bereichen, in denen ein normativer Abspruch mit Außenwirkung gewollt ist, die Bescheidform ausdrücklich an. Schon aus dieser gesetzessystematischen Differenzierung folgt, dass der Gesetzgeber dort, wo er einen normativen Abspruch in Bescheidform wollte, dies ausdrücklich geregelt hat, während dies für die Einstellung einer Untersuchung nach Paragraph 61, APAG gerade nicht normiert wurde. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass dies eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers war. Die Mitteilung der Einstellung von Untersuchungen nach Paragraph 61, APAG hat für sich genommen keinen normativen Regelungsgehalt. Sie beendet Ermittlungshandlungen, ohne unmittelbar in subjektive Rechte belastend einzugreifen. Der Verwaltungsgerichtshof misst dem gesetzlichen Regelungszusammenhang bei der Auslegung erhebliches Gewicht bei und hat im Zusammenhang mit dem APAG selbst betont, dass der Regelungszusammenhang gegen die Annahme spricht, der Gesetzgeber habe eine bestimmte Rechtsfolge stillschweigend mitgemeint, wenn er sie an anderer Stelle ausdrücklich normiert (VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0112). 3.3.2.3 Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die APAB-Untersuchungskostenverordnung (APAB-UKV) vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil die in § 21 Abs. 10 APAG alt festgeschriebene Kostenersatzpflicht der einer Untersuchung nach § 61 APAG unterzogenen Prüfgesellschaft durch die Novelle des APAG, BGBl. I Nr. 6/2026, entfallen ist und daher für die gegenwärtige rechtliche Beurteilung keine tragende Grundlage mehr bilden kann. Mit Wegfall der gesetzlichen Grundlage ist auch die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 21 Abs. 10 APAG alt und damit die auf dieser Grundlage basierende APAB-Untersuchungskostenverordnung (APAB-UKV) weggefallen (VwGH
- 2011, 2008/08/0231, mwN). 3.3.2.3 Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die APAB-Untersuchungskostenverordnung (APAB-UKV) vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil die in Paragraph 21, Absatz 10, APAG alt festgeschriebene Kostenersatzpflicht der einer Untersuchung nach Paragraph 61, APAG unterzogenen Prüfgesellschaft durch die Novelle des APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, entfallen ist und daher für die gegenwärtige rechtliche Beurteilung keine tragende Grundlage mehr bilden kann. Mit Wegfall der gesetzlichen Grundlage ist auch die entsprechende Verordnungsermächtigung in Paragraph 21, Absatz 10, APAG alt und damit die auf dieser Grundlage basierende APAB-Untersuchungskostenverordnung (APAB-UKV) weggefallen (VwGH
- 2011, 2008/08/0231, mwN). 3.3.2.4 Selbst für den Fall der Geltung der APAB-UKV hätte aus der dortigen Nennung der „Mitteilung der Einstellung“ neben anderen Beendigungsformen nicht zwingend auf dieselbe Rechtsnatur aller genannten Akte geschlossen werden können. Die Verordnung knüpft die kostenrechtlichen Folgen an bestimmte Verfahrensereignisse, insbesondere an die Mitteilung über die Einleitung und an die Mitteilung der Einstellung der Untersuchung. Dass diese Mitteilung in derselben Bestimmung neben anderen, typischerweise bescheidförmigen Endigungsakten genannt wird, bedeutet noch nicht, dass auch ihr selbst Bescheidqualität zukommen müsste. Der Verordnungstext differenziert vielmehr gerade sprachlich zwischen der „Mitteilung der Einstellung“ einerseits und anderen bescheidmäßig zu treffenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen andererseits. Eine Gleichstellung sämtlicher in § 1 APAB-UKV genannter Beendigungsformen hinsichtlich ihrer Rechtsnatur lässt sich daraus nicht ableiten.3.3.2.4 Selbst für den Fall der Geltung der APAB-UKV hätte aus der dortigen Nennung der „Mitteilung der Einstellung“ neben anderen Beendigungsformen nicht zwingend auf dieselbe Rechtsnatur aller genannten Akte geschlossen werden können. Die Verordnung knüpft die kostenrechtlichen Folgen an bestimmte Verfahrensereignisse, insbesondere an die Mitteilung über die Einleitung und an die Mitteilung der Einstellung der Untersuchung. Dass diese Mitteilung in derselben Bestimmung neben anderen, typischerweise bescheidförmigen Endigungsakten genannt wird, bedeutet noch nicht, dass auch ihr selbst Bescheidqualität zukommen müsste. Der Verordnungstext differenziert vielmehr gerade sprachlich zwischen der „Mitteilung der Einstellung“ einerseits und anderen bescheidmäßig zu treffenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen andererseits. Eine Gleichstellung sämtlicher in Paragraph eins, APAB-UKV genannter Beendigungsformen hinsichtlich ihrer Rechtsnatur lässt sich daraus nicht ableiten. 3.3.3 Zum Antrag auf Erlassung eines gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsbescheides 3.3.3.1 Das Begehren der Beschwerdeführerin läuft daher seinem Inhalt nach auf die Erlassung eines gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsbescheids hinaus. 3.3.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsbehörden zur Erlassung von Feststellungsbescheiden nur dann berechtigt, wenn diese entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind oder wenn sie im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich sind (VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014; VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086). Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid, wenn die geltend gemachten, ein rechtliches Interesse begründenden Umstände nicht vorliegen (VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014). Das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist (VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014; VwGH 28.3.2008, 2005/12/0011, mwN). 3.3.3.3 Gegenstand eines Feststellungsbescheides sind Rechte oder Rechtsverhältnisse einer Partei, nicht aber die Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich festgehalten, dass im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen zu entschieden ist (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/03/0217; VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0060). Das rechtliche Interesse setzt vielmehr voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigt wird (VwGH 25.11.2025, Ro 2025/04/0021; VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009). 3.3.3.
- Wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden überhaupt unzulässig (VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009; VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014, mwN). Die Zulässigkeit einer Feststellungsentscheidung als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Fall, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (VwGH 1.3.2017, Ra 2016/03/0096, mwN). Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen. 3.3.4 Zum fehlendem rechtlichen Interesse der Beschwerdeführerin Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag die Beschwerdeführerin ein hinreichendes rechtliches Interesse an dem begehrten Bescheid nicht darzutun: 3.3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, nur ein Bescheid über die Einstellung verschaffe ihr die notwendige Rechtssicherheit dahingehend, dass keine weiteren Maßnahmen drohten. Damit macht sie der Sache nach ein Interesse an einer formellen Klarstellung geltend. Ein solches allgemeines Klarstellungsinteresse reicht nach der zitierten Rechtsprechung aber nicht aus. Maßgeblich ist nicht, ob eine Partei eine „förmliche“ oder „bindende“ Entscheidung präferiert, sondern ob der begehrte Feststellungsbescheid ein notwendiges Mittel zur Abwehr einer konkreten Rechtsgefährdung darstellt. Gerade daran fehlt es gegenständlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrfach hervorgehoben, dass er nicht zu einer abstrakten Prüfung von Rechtsfragen berufen ist und ein Rechtsschutzbedürfnis dann nicht vorliegt, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakte Rechtsfragen zu treffen wäre oder für die Rechtsstellung der Partei nichts mehr ändern würde (VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139, mwN). Das Begehren der Beschwerdeführerin zielt aber gerade auf eine solche abstrakte Klärung ab, ob die Einstellung einer Untersuchung bescheidmäßig festzustellen sei, ohne dass damit im Entscheidungszeitpunkt noch eine konkrete, anders nicht abwendbare Rechtsgefährdung verbunden wäre. 3.3.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie benötige den begehrten Bescheid auch, um sich gegen mögliche spätere weitere Untersuchungen oder Verfahren zur Wehr zu setzen, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solcher präventiver Sicherungszweck nach der Rechtsprechung nicht genügt. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt ein aktuelles, konkretes rechtliches Interesse. Die bloße Möglichkeit, sich für ein allfälliges zukünftiges Verfahren eine günstigere Ausgangsposition verschaffen zu wollen, macht den Feststellungsbescheid noch nicht zum notwendigen Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung (vgl. dazu VwGH 26.09.2024, Ra 2022/12/0102; VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014).3.3.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie benötige den begehrten Bescheid auch, um sich gegen mögliche spätere weitere Untersuchungen oder Verfahren zur Wehr zu setzen, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solcher präventiver Sicherungszweck nach der Rechtsprechung nicht genügt. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt ein aktuelles, konkretes rechtliches Interesse. Die bloße Möglichkeit, sich für ein allfälliges zukünftiges Verfahren eine günstigere Ausgangsposition verschaffen zu wollen, macht den Feststellungsbescheid noch nicht zum notwendigen Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung vergleiche dazu VwGH 26.09.2024, Ra 2022/12/0102; VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014). 3.3.4.3 Entscheidend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzinteresse wesentlich mit den kostenrechtlichen Folgen der Untersuchung begründet hat. Gerade dieses Interesse ist infolge der geänderten Rechtslage in seiner ursprünglichen Form weggefallen. 3.3.4.4 Wie bereits dargelegt, wurde durch die Novelle des APAG, BGBl. I Nr. 6/2026, die Kostenersatzpflicht für die Durchführung von Untersuchungshandlungen beseitigt. Damit besteht jener normative Zusammenhang, auf den die Beschwerdeführerin ihre Argumentation aufgebaut hat, im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr fort. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss das rechtliche Interesse an einem Feststellungsbescheid im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides bzw. jedenfalls noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Begehren bestehen; fehlt ein solches Interesse, ist der Antrag unzulässig (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086; ebenso VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029). 3.3.4.4 Wie bereits dargelegt, wurde durch die Novelle des APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, die Kostenersatzpflicht für die Durchführung von Untersuchungshandlungen beseitigt. Damit besteht jener normative Zusammenhang, auf den die Beschwerdeführerin ihre Argumentation aufgebaut hat, im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr fort. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss das rechtliche Interesse an einem Feststellungsbescheid im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides bzw. jedenfalls noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Begehren bestehen; fehlt ein solches Interesse, ist der Antrag unzulässig (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086; ebenso VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029). 3.3.4.5 Wenn somit die Beschwerdeführerin ihren Antrag im Wesentlichen damit rechtfertigt, sie benötige einen Bescheid über die Einstellung, um sich wirksam gegen die aus der Untersuchung abgeleiteten kostenrechtlichen Folgen zur Wehr setzen zu können, ist zu berücksichtigen, dass die tragende verordnungsrechtliche Kostenstruktur, auf die dieses Vorbringen aufbaut, im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr besteht. Schon aus diesem Grund fehlt es nunmehr an einem fortbestehenden besonderen rechtlichen Interesse, das die Erlassung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Feststellungsbescheides rechtfertigen könnte. Dass eine Rechtsänderung im Lauf des Verfahrens auf die Zulässigkeit des Begehrens durchschlägt, entspricht, wie bereits ausgeführt, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0096). 3.3.5 Zur behaupteten Rechtsschutzlücke 3.3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass aufgrund der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach im Kostenverfahren gemäß § 21 Abs 10 APAG bzw. § 1 APAB-UKV lediglich die entstehende Kostenfrage und somit nur die Kosten der Höhe und nicht dem Grunde nach Gegenstand des Verfahrens seien, eine evidente Rechtsschutzlücke bestehe. Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls keine Möglichkeit gegen willkürlich und gesetzeswidrige durchgeführte Untersuchungen gemäß § 61 APAG vorzugehen und sich gegen Kostenvorschreibungen zur Wehr zu setzen. Dies führe zu einer evidenten Rechtsschutzlücke. 3.3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass aufgrund der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach im Kostenverfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 10, APAG bzw. Paragraph eins, APAB-UKV lediglich die entstehende Kostenfrage und somit nur die Kosten der Höhe und nicht dem Grunde nach Gegenstand des Verfahrens seien, eine evidente Rechtsschutzlücke bestehe. Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls keine Möglichkeit gegen willkürlich und gesetzeswidrige durchgeführte Untersuchungen gemäß Paragraph 61, APAG vorzugehen und sich gegen Kostenvorschreibungen zur Wehr zu setzen. Dies führe zu einer evidenten Rechtsschutzlücke. 3.3.5.2 Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen ist mit der Novelle des APAG, BGBl. I Nr. 6/2026, die in der Stammfassung des APAG normierte Kostenersatzpflicht der einer Untersuchung nach § 61 APAG unterzogenen Prüfgesellschaft entfallen. Außerdem ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu beurteilen ist hier nicht, in welchem Umfang Einwendungen gegen einen Kostenbescheid zulässig sind, sondern ob ein Anspruch auf einen eigenständigen Bescheid über die Einstellung der Untersuchung besteht. Zum anderen kann selbst eine behauptete rechtsschutzdogmatische Unvollständigkeit in einem anderen Verfahren nicht dazu führen, dass das Gericht an die Stelle einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Bescheidform einen Feststellungsbescheid setzt. Der Feststellungsbescheid ist nach der Rechtsprechung subsidiär; er dient nicht dazu, ein vom Gesetz nicht eingeräumtes zusätzliches Rechtsmittel zu schaffen (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086). 3.3.5.2 Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen ist mit der Novelle des APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, die in der Stammfassung des APAG normierte Kostenersatzpflicht der einer Untersuchung nach Paragraph 61, APAG unterzogenen Prüfgesellschaft entfallen. Außerdem ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu beurteilen ist hier nicht, in welchem Umfang Einwendungen gegen einen Kostenbescheid zulässig sind, sondern ob ein Anspruch auf einen eigenständigen Bescheid über die Einstellung der Untersuchung besteht. Zum anderen kann selbst eine behauptete rechtsschutzdogmatische Unvollständigkeit in einem anderen Verfahren nicht dazu führen, dass das Gericht an die Stelle einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Bescheidform einen Feststellungsbescheid setzt. Der Feststellungsbescheid ist nach der Rechtsprechung subsidiär; er dient nicht dazu, ein vom Gesetz nicht eingeräumtes zusätzliches Rechtsmittel zu schaffen (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086). 3.3.5.3 Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer Feststellungsentscheidung als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung nur unter engen Voraussetzungen bejaht, insbesondere dann, wenn sich die Partei sonst der Gefahr einer Sanktion oder eines vergleichbar gravierenden Rechtsnachteils aussetzen müsste. Eine derart gelagerte Situation ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die begehrte Feststellung nicht die einzige Möglichkeit darstellt, in einem künftigen Anlassfall Einwendungen zu erheben. Die Beschwerdeführerin wäre selbst wenn man von der Rechtslage vor der APAG-Novelle ausgehen würde, nicht gehindert, die Kostenersatzpflicht im Verfahren nach § 21 Abs. 10 APAG iVm § 5 APAB-UKV dem Grunde nach zu bekämpfen.3.3.5.3 Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer Feststellungsentscheidung als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung nur unter engen Voraussetzungen bejaht, insbesondere dann, wenn sich die Partei sonst der Gefahr einer Sanktion oder eines vergleichbar gravierenden Rechtsnachteils aussetzen müsste. Eine derart gelagerte Situation ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die begehrte Feststellung nicht die einzige Möglichkeit darstellt, in einem künftigen Anlassfall Einwendungen zu erheben. Die Beschwerdeführerin wäre selbst wenn man von der Rechtslage vor der APAG-Novelle ausgehen würde, nicht gehindert, die Kostenersatzpflicht im Verfahren nach Paragraph 21, Absatz 10, APAG in Verbindung mit Paragraph 5, APAB-UKV dem Grunde nach zu bekämpfen. 3.4 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1985, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind sowie in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind sowie in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080). 3.5 Ergebnis § 61 APAG sieht für die Einstellung einer Untersuchung keinen bescheidförmigen Abspruch vor. Paragraph 61, APAG sieht für die Einstellung einer Untersuchung keinen bescheidförmigen Abspruch vor. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist daher als Antrag auf Erlassung eines gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsbescheides zu qualifizieren. Für einen solchen fehlt es an einem hinreichenden rechtlichen Interesse. Weder das allgemeine Bedürfnis nach formeller Rechtssicherheit noch der vorbeugende Wunsch, sich gegen mögliche künftige Verfahren oder weitere Untersuchungen abzusichern, noch das ursprünglich ins Treffen geführte kostenrechtliche Interesse vermögen die Zulässigkeit des begehrten Bescheides zu tragen. Letzteres ist überdies infolge der geänderten Rechtslage und des Außerkrafttretens der APAB-UKV im Entscheidungszeitpunkt in seiner bisherigen Form weggefallen. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin daher im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde war somit abzuweisen. 3.6 Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt an Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt an Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W607.2329491.1.00