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{'item': 'W610 2340804-1'}

Obsah (8)§ 21Art. 133Art. 12§ 5Art. 17Art. 3§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2026 GeschäftszahlW610 2340804-1 Spruch, W610 2340804-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a R

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste mit dem Flugzeug über XXXX nach Wien und stellte nach seiner Ankunft bei der Grenzkontrolle im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat am 16.03.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er führte seinen indischen Reisepass bei sich, in dem ein durch Malta ausgestelltes Visum ersichtlich war.
  2. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste mit dem Flugzeug über römisch 40 nach Wien und stellte nach seiner Ankunft bei der Grenzkontrolle im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat am 16.03.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er führte seinen indischen Reisepass bei sich, in dem ein durch Malta ausgestelltes Visum ersichtlich war. Eine Abfrage im VISA-Informationssystem ergab, dass dem Beschwerdeführer durch Malta ein Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX 2026 bis XXXX 2026 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung. Eine Abfrage im VISA-Informationssystem ergab, dass dem Beschwerdeführer durch Malta ein Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 2026 bis römisch 40 2026 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht gestattet und er wurde zur Erstaufnahmestelle Flughafen (Sondertransitbereich) zur Führung eines Flughafenverfahrens nach dem dritten Abschnitt des vierten Hauptstücks des AsylG 2005 vorgeführt. In der am 17.03.2026 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er Indien drei Tage zuvor verlassen habe und auf dem Luftweg über Dubai und die Türkei nach Österreich gelangt sei. Er sei mit einem von Malta ausgestellten Visum, ohne Unterstützung eines Schleppers gereist.
  3. Mit Schreiben vom 18.03.2026 stimmte Malta der Aufnahme des Beschwerdeführers

Art. 12Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver-fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) unter Bezugnahme auf ein Aufnahmegesuch vom gleichen Datum zu.2. Mit Schreiben vom 18.03.2026 stimmte Malta der Aufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Ver-fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) unter Bezugnahme auf ein Aufnahmegesuch vom gleichen Datum zu.

  1. Am 20.03.2026 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass er Indien etwa zehn Tage zuvor verlassen habe; er sei auf dem Luftweg über Dubai in die Türkei und von dort nach Österreich gereist. Er sei mit seinem Reisepass sowie mit einem Visum und einer Hotelbuchung von Malta gereist; die Unterlagen seien ihm am Flughafen in Wien abgenommen worden. Er habe bislang in keinem anderen Staat um internationalen Schutz angesucht. In Österreich und im Raum Europas habe er keine familiären Bindungen. Angesprochen auf die vorliegende Zuständigkeit Maltas für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz und die beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Malta möchte.
  2. Mit Bescheid vom 25.03.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den – im Rahmen eines Flughafenverfahrens nach §§ 31 ff AsylG 2005 behandelten – Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Malta für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 12Abs.

2 oder Abs. 3 Dublin III-Verordnung zuständig sei.4. Mit Bescheid vom 25.03.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den – im Rahmen eines Flughafenverfahrens nach Paragraphen 31, ff AsylG 2005 behandelten – Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Malta für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-Verordnung zuständig sei.

4.

  1. Das Bundesamt legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zur Situation in Malta zugrunde (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 15.05.2025):
  2. Allgemeines zum Asylverfahren Die International Protection Agency (IPA) ist als Behörde für die erstinstanzliche Prüfung und Entscheidung von Asylanträgen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit administrativer Beschwerdemöglichkeit: (aditus / ECRE 9.2024; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). UNHCR unterhält eine HELPsite, die Flüchtlingen und Asylwerbern Informationen zu allen Aspekten der Verfahren, der Aufnahme und Inhaftierung sowie der Integration in Malta bietet. Darüber hinaus hat das UNHCR gemeinsam mit dem Ministerium für Inneres, Sicherheit und Beschäftigung eine Informationsbroschüre entwickelt, die an allen Ankunftsorten verteilt werden soll (UNHCR 9.2024). In Malta gab es Mitte 2024 8.732 aufhältige Flüchtlinge (davon 2.383 Ukrainer) und 645 Asylwerber (UNHCR 9.2024). Quellen:  aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025  UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.2024): Malta Fact Sheet September 2024, https://www.unhcr.org/europe/sites/europe/files/2024-10/bi-annual-fact-sheet-2024-09- malta.pdf, Zugriff 19.3.2025
  3. Dublin-Rückkehrer Wenn Asylwerber mit anhängigem Verfahren Malta verlassen, besteht das Risiko, dass ihr Antrag als implizit zurückgezogen betrachtet und geschlossen wird. Das betrifft auch anhängige Beschwerden (aditus / ECRE 9.2024). Bestimmungen, dass gegen negative Entscheidungen aufgrund von Herkunftsstaatssicherheit, oder weil der Antrag aus anderen Gründen als offensichtlich unbegründet gilt, kein Rechtsmittel möglich ist, gelten auch für Dublin-Rückkehrer. Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Beschwerde im Asylverfahren (Kritik bezüglich Kompetenz und Unteilbarkeit der Mitglieder des International Protection Appeals Tribunal, IPAT) betreffen auch Dublin-Rückkehrer (aditus / ECRE 9.2024). Nach einer Dublin-Überstellung kann der Antragsteller persönlich einen Asylantrag stellen. Die Mitarbeiter der Behörde am Flughafen informieren den Antragsteller mündlich und bei Bedarf mithilfe eines Dolmetschers über die Möglichkeit, persönlich bei der IPA vorzusprechen, um seinen Antrag in Malta zu stellen oder fortzusetzen. Falls der Antragsteller noch nie einen Antrag in Malta gestellt hat, wird ihm auch die Adresse der Behörde mitgeteilt. Ein Termin ist nicht erforderlich (IPA / EUAA 29.5.2024). Wird nach Einreichung eines Folgeantrags festgestellt, dass Malta für den Folgeantrag zuständig ist, wird eine Vorprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob der Antrag

den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist oder nicht. Wird der Folgeantrag als zulässig erachtet, wird er

dem Gesetz weiter geprüft. Folgeantragsteller erhalten ein Dokument als Bestätigung. Wird ein zweiter oder dritter Folgeantrag gestellt, erhält der Betreffende dieses Dokument erst, wenn der Folgeantrag als zulässig erachtet wird, da sie nur bei Zulässigkeit Anspruch auf Aufnahmebedingungen haben (IPA / EUAA 29.5.2024). Versorgungsbedingungen für Dublin-Rückkehrer sind grundsätzlich gleich wie für andere Antragsteller. Es gibt Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in offenen Zentren untergebracht wurden, insbesondere wenn die Asylwerberversorgungsagentur „Agency for the Welfare of Asylum-seekers“ (AWAS) von NGOs auf deren Rückkehr aufmerksam gemacht wurde. Angesichts der strengen Politik Maltas, die Aufnahmebedingungen nach sechs Monaten zu beenden, einschließlich der Unterbringung in den offenen Zentren, ist unklar, ob die Zeit, die vor der Abreise aus Malta in Unterbringung verbracht wurde, als Teil dieser Sechsmonatsfrist angerechnet wird. Grundsätzlich gilt, dass Personen, die das System der offenen Zentren verlassen haben, in der Regel nicht berechtigt sind, wieder in diese zurückzukehren, was dazu führt, dass sie von den Aufnahmebedingungen ausgeschlossen werden. AWAS hat jedoch darauf hingewiesen, dass einige Personen möglicherweise über das Aufnahmesystem der Agentur zur Rückkehr in Aufnahmezentren berechtigt sind, obwohl dies selten der Fall ist. Es gibt keine formalen Kriterien, um zu entscheiden, warum bestimmte Personen wieder in Aufnahmezentren aufgenommen werden können, aber AWAS gab an, dass die Vulnerabilität vorrangig berücksichtigt wird (aditus / ECRE 9.2024). Die Mitgliedstaaten klären untereinander die Einzelheiten der Überstellung. Sobald der Rückkehrer ankommt, setzen sich die Dublin-Einheit und die Fremdenpolizei in der Regel mit der Asylwerberversogungsagentur (AWAS) in Verbindung, falls die Person eine Unterkunft und andere Dienstleistungen, einschließlich Aufnahmebedingungen, beantragt oder benötigt. Je nach Fall können die Personen entweder selbst bei der Empfangsinformationsstelle in Marsa anrufen, oder mit Unterstützung durch Polizei oder AWAS. In einigen Fällen, in denen die Person nach Büroschluss in Malta ankommt, wird diese bei Ankunft untergebracht. In Fällen, in denen die Person unmittelbar nach der Erstregistrierung die Empfangs- und Informationszentrale in Marsa anruft, wird die Person einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen, nämlich dem Erstaufnahmezentrum Hangar, und es wird ein Transport zur zugewiesenen Einrichtung organisiert. Die Dauer dieser Schritte sind vom Einzelfall abhängig, übersteigt aber nicht einen Arbeitstag (IPA / EUAA 29.5.2024). Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern kam 2023 in einigen Fällen vor. Doch die Behörden bestreiten eine systematische Inhaftierung und auch NGOs können eine solche nicht bestätigen (aditus / ECRE 9.2024). Quellen:  aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/ uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025  IPA / EUAA - International Protection Agency of Malta (IPA, Autor) / Europäische Asylunterstützungsagentur (EUAA, Veröffentlicher) (29.5.2024): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Malta, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_mt.pdf, Zugriff 21.3.2025 3. Non-Refoulement Im Laufe des Jahres 2023 wurde mehrfach berichtet, dass Malta seine Politik fortsetzte, Personen, die auf dem Seeweg einreisen, den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet zu verwehren. Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks, verzögerte oder verweigerte Hilfeleistung (aditus / ECRE 9.2024). Asylwerber genießen grundsätzlich ab Einbringung des Asylantrags Schutz vor Refoulement (aditus / ECRE 9.2024). Malta verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese wurde 2020 zuletzt geändert und umfasst: Algerien, Australien, Bangladesch, Benin, Botswana, Brasilien, Chile, Costa Rica, Gabun, Ghana, Indien, Jamaika, Japan, Kanada, Kap Verde, Marokko, Neuseeland, Senegal, Tunesien, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika, Mitgliedstaaten der Europäischen Union und EWR-Länder. Antragsteller aus diesen Ländern werden im beschleunigten Verfahren behandelt. 2023 wurden 149 Anträge unter Verweis auf die Herkunftsstaatssicherheit als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (aditus / ECRE 9.2024). Das Konzept des sicheren Drittstaats kann in Malta angewendet werden, um Anträge im beschleunigten Verfahren, das vielfach wegen mangelnder Beschwerdemöglichkeiten kritisiert wird, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Es gibt aber keine Liste sicherer Drittstaaten, sondern es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung und das Konzept wurde seit 2020 nicht mehr angewendet (aditus / ECRE 9.2024). Ist ein Antragsteller in einem anderen Land als Flüchtling anerkannt oder genießt dort anderweitig ausreichenden Schutz, einschließlich der Achtung des Grundsatzes des Non-Refoulement, und kann er dorthin auch zurückkehren, kann das als Grund für eine Unzulässigkeit gelten. Diese Bestimmung wird nur auf Einzelfallbasis angewendet und es wurde seit 2020 auf dieser Grundlage keine Entscheidung mehr getroffen (aditus / ECRE 9.2024). Die maltesischen Behörden werden kritisiert, sich zu weigern, auf See gerettete Migranten aufzunehmen, ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Rettungsaktionen nicht nachzukommen und Pushbacks von Migrantenschiffen nach Nordafrika zu fördern (FH 2024). Quellen:  aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/ uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025  FH - Freedom House

(2024): Freedom in the World 2024 - Malta, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108053.html, Zugriff 19.3.2025
  1. Versorgung Unterbringung Unterbringungsbedingungen für Asylwerber umfassen in Malta Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sachleistungen sowie finanzielle Zuwendungen in Form von Schecks und anderer materieller Hilfe je nach Bedarf der Person (IPA / EUAA 29.5.2024). In Malta ist die Asylwerberversorgungsagentur „Agency for the Welfare of Asylum-Seekers“ (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig (aditus / ECRE 9.2024; vgl. AWAS o.D.).In Malta ist die Asylwerberversorgungsagentur „Agency for the Welfare of Asylum-Seekers“ (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig (aditus / ECRE 9.2024; vergleiche AWAS o.D.). Ein Recht auf Unterbringungsbedingungen besteht für bedürftige Personen ab Antragstellung. Familien und vulnerable Antragsteller können für ein Jahr untergebracht werden, nicht-vulnerable Antragssteller für sechs Monate. Nach dieser Zeit erfolgt generell eine Aufforderung zum Verlassen der Unterbringung, auch wenn das Asylverfahren noch läuft. Auch Unterbringungsleistungen von NGOs sind in das Unterbringungssystem integriert und werden von AWAS koordiniert (aditus / ECRE 9.2024). Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst Unterkunft und ein Taggeld für Verpflegung und öffentliche Verkehrsmittel, kostenlosen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsleistungen, aber nahezu keinen Zugang zu Sozialleistungen. In geschlossener Unterbringung erhalten Asylwerber Unterkunft, Verpflegung und Kleidung als Sachleistungen, sowie Zugang zu medizinischer Versorgung. Die Höhe des Taggelds geht von EUR 2,33/Tag für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91/Tag für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66/Tag für erwachsene Asylwerber und wird als zu niedrig kritisiert. Asylwerber mit Einkommen erhalten kein Taggeld. Obwohl Asylwerber, die außerhalb des Unterbringungssystems leben (Ende 2023 waren das 214 Personen), kein Recht auf das Taggeld haben, erhielten sie dieses 2023 laut NGOs trotzdem (aditus / ECRE 9.2024). Malta verfügt über mehrere Unterbringungszentren mit zusammen ca. 2.200 Plätzen: ● Hal Far Zeltlager: beherbergt unbegleitete Minderjährige im Alter von 16-18 Jahren, sowie erwachsene Männer in getrennten Bereichen. Es besteht heute trotz des Namens nicht mehr aus Zelten, sondern aus Containern. ● Offenes Zentrum Hangar: für Familien und alleinstehende Frauen. ● Offenes Zentrum Hal Far: für Familien. ● Zentrum Dar il-Liedna: für unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren. Es besteht im Grunde aus einem Apartmenthaus in der zentral gelegenen Stadt Fgura. ● Erstaufnahmezentrum Marsa: für vulnerable Neuankömmlinge und Dublin-Rückkehrer; es verfügt über einen geschlossenen Bereich für die erste Phase der Unterbringung, der Rest des Zentrums ist offen. ● Offenes Zentrum Balzan: ist ein NGO-Zentrum für Familien und alleinstehende Frauen 2023 waren die Zentren durch die geringe Belegung quasi fast leer. Zusätzlich gibt es noch etwa 200 Plätze in privater Unterbringung (aditus / ECRE 9.2024). Asylwerber, die illegal mit dem Boot einreisen, werden aus Gesundheitsgründen de facto zunächst automatisch in Gewahrsam genommen, bis sie von den Gesundheitsbehörden medizinisch untersucht wurden. Rechtlich betrachtet die Regierung dies nicht als Inhaftierung, sondern als Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendig ist. In den Jahren 2022 und 2023 wurde die Dauer der Inhaftierung aus Gesundheitsgründen usw. erheblich verkürzt, und Antragsteller wurden im Allgemeinen nicht über die vorgeschriebenen Fristen hinaus inhaftiert (aditus / ECRE 9.2024). Malta verfügt über drei offizielle Haftzentren, die von den Detention Services (DS) geführt werden: • Safi Barracks • Lyster Barracks (derzeit wegen Renovierung geschlossen) • Erstaufnahmezentrum Hal Far (genannt “China House”): für die geschlossene Unterbringung aus Gesundheitsgründen der nicht-vulnerablen Neuankömmlinge (während als vulnerabel Identifizierte ins Erstaufnahmezentrum Marsa der AWAS kommen; s. o.) (aditus / ECRE 9.2024). In Malta sollen Asylwerber spätestens nach neun Monaten ohne Einschränkungen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. In der Praxis erhalten sie diesen Zugang sofort. Lediglich Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten erst nach neun Monaten Zugang zu Arbeitsmarkt. In der Praxis werden Arbeitgeber durch den Verwaltungsaufwand abgehalten Asylwerber anzustellen. Die Sprachbarriere, intensiver Wettbewerb mit Flüchtlingen und anderen Migranten und begrenzte oder saisonale Beschäftigungsmöglichkeiten sind weitere Hindernisse. Niedrige Löhne, unbezahlte Löhne, lange Arbeitszeiten, unregelmäßige Arbeit, unsichere Arbeitsbedingungen und Schattenwirtschaft sind Probleme. Außerdem dürfen Asylwerber keinen maltesischen Führerschein erwerben (aditus / ECRE 9.2024). UNHCR Malta führt eine Liste von Organisationen, die Asylwerbern Unterstützung bieten. Neben den am Verfahren und der Unterbringung/Versorgung beteiligten Regierungsbehörden, finden sich dort auch NGOs und Organisationen der ethnischen „Communities“, die auf dem Gebiet tätig sind (UNHCR o.D.) Quellen:  aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/ uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025  AWAS - Agency for the Welfare of Asylum Seekers (ohne Datum): Directory of Service Providers, https://awas.gov.mt/, Zugriff 21.3.2025  UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (ohne Datum): Malta. Rights of Asylumseekers,  https://www.unhcr.org/mt/wp-content/uploads/sites/54/2023/04/Service-Providers-for-POC-in-MT.pdf, Zugriff 31.3.2025 Medizinische Versorgung Asylwerber in Malta haben freien Zugang zur nationalen allgemeinen Gesundheitsversorgung. Das nationale Gesundheitssystem verfügt über integrierte Prozesse, welche die Bereitstellung von Dienstleistungen für Asylwerber ermöglichen. Die Behörde und die Gesundheitsbehörden arbeiten sehr eng zusammen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Dienstleistungen für die bedürftigen Personen erbracht werden. AWAS verfügt auch über Ärzte und Krankenschwestern in den Zentren, die auch mit dem nationalen Gesundheitssystem zusammenarbeiten und Überweisungen vornehmen (IPA / EUAA 29.5.2024). Asylwerber haben Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung, auch im Falle von ernsten psychischen Störungen. Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst u.a. Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Das größte Zugangshindernis ist die Sprachbarriere. Es gibt in Malta eingeschränkte Dienste für Traumatisierte und Folteropfer, hauptsächlich da hierfür im Land die Kapazitäten fehlen. Wenn für Antragsteller die materielle Versorgung – aus welchen Gründen auch immer – reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen (aditus / ECRE 9.2024). Die Entitlement Unit des maltesischen Gesundheitsministeriums stellt die Berechtigungen des jeweiligen rechtlichen Status folgendermaßen dar: Vor der Beantragung von Schutz hat man das Recht auf Notfallversorgung und die grundlegende Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen. Ab Asylantragstellung hat man das Recht auf Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen. Außerdem wird Antragstellern, die besondere Aufnahmebedürfnisse haben, die notwendige medizinische oder sonstige Hilfe gewährt, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen psychologischen Betreuung (MfH 12.3.2025). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen:  aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/ uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025  EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail  MfH – Ministry for Health and Active Ageing of Malta [Malta] – Entitlement Unit (12.3.2025): Health Entitlement to Refugees/Migrants, https://s2.eessi.gov.mt/en/health-entitlement-torefugeesmigrants/, Zugriff 24.3.2025
  2. Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für drei Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung, die verlängerbar ist. Die Wartezeit für die Ausstellung der relevanten Papiere beträgt einige Monate, in denen Nutznießer keinen Zugang zu grundlegenden Ansprüchen haben. Besonders der Nachweis einer aktuellen Adresse ist schwierig, da sich maltesische Vermieter oft weigern Mietverträge oder persönliche Unterlagen vorzulegen, um Steuern zu vermeiden. Anerkannte Flüchtlinge haben ein Recht auf Familienzusammenführung. Wenn sie diese innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung beantragen, entfallen die Einkommensvoraussetzungen. Subsidiär Schutzberechtigte sind von der Familienzusammenführung gesetzlich ausgeschlossen (aditus / ECRE 9.2024). Wohnen Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung generell nicht in den Aufnahmezentren für Asylwerber bleiben. Ausnahmen für Vulnerable und Familien sind von Fall zu Fall aber möglich (aditus / ECRE 9.2024). IOM Malta beauskunftet, dass es zwar die offizielle Position sei, dass die Aufnahmezentren in erster Linie für neu angekommene Asylwerber bestimmt sind. Jedoch würden auch Personen, die Schutz genießen, je nach Bedarf untergebracht. Dazu gehören auch Vulnerable. Daher sind Personen mit subsidiärem Schutz unter bestimmten Voraussetzungen anspruchsberechtigt (IOM 13.5.2025). Ein von AWAS betriebenes spezialisiertes Wohnheim steht Familien und Alleinerziehenden zur Verfügung, die entweder Asylwerber sind oder internationalen Schutz genießen (IOM 5.5.2025). Anerkannte Flüchtlinge, die bereits seit zwölf Monaten in Malta leben und über beschränkte Mittel verfügen, sind berechtigt, bei der maltesischen Wohnungsbehörde sozialen Wohnraum zu beantragen. Sie können auch eine Wohnzulage beantragen, wenn sie privaten Wohnraum mieten. Die hohen Mietpreise stellen für Schutzberechtigte generell ein Problem dar (aditus / ECRE 9.2024). Arbeit Asylberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt wie maltesische Bürger. Sie benötigen dazu eine Arbeitserlaubnis, die für zwölf Monate gilt und verlängerbar ist. Sowohl Erstausstellung als auch Verlängerung sind kostenpflichtig (aditus / ECRE 9.2024). Sozialleistungen Asylberechtigte haben Zugang zu Sozialleistungen wie maltesische Bürger. Für viele Leistungen fehlt ihnen jedoch die Anzahl vorgeschriebener Beitragsjahre im Sozialsystem. Der Zugang subsidiär Schutzberechtigter zu Sozialleistungen ist auf „soziale Kernleistungen“ beschränkt, was als Zugang zu lediglich Sozialhilfe interpretiert wird, einer Art eingeschränkter Arbeitslosenunterstützung. Sie haben aber Zugang zu beitragsabhängigen Leistungen, wenn sie berufstätig sind, Sozialbeiträge bezahlen und die Zugangsbedingungen erfüllen (aditus / ECRE 9.2024). Die Gewährung von Sozialhilfe unterliegt der Genehmigung durch einen

dem Sozialversicherungsgesetz eingesetzten Ausschuss. In Malta wird die Sozialhilfe alle vier Wochen im Voraus ausgezahlt. Wenn die für den Haushalt verantwortliche Person allein lebt, wird die Sozialhilfe ihr persönlich gewährt. Wenn der Haushalt jedoch aus anderen Familienmitgliedern besteht, erhält die für den Haushalt verantwortliche Person Sozialhilfe, die auch den Anspruch für andere berechtigte Familienmitglieder umfasst, die zu diesem Haushalt gehören. Zieht ein Haushaltsmitglied aus, kann der Betrag entsprechend gekürzt werden. Jede Änderung der Lebensumstände, wie z.B. Adressänderung, Geburt eines Kindes, Änderung der Haushaltszusammensetzung usw. ist unverzüglich mitzuteilen, da dies Auswirkungen auf die Höhe der Leistungszahlung haben kann. Empfänger von Sozialleistungen im Alter zwischen 18 und 23 Jahren haben Anspruch auf ein Stipendium, wenn sie an einer höheren oder beruflichen Bildungseinrichtung eingeschrieben sind, unabhängig von anderen Leistungen, die sie erhalten. Empfänger von Sozialleistungen, die älter als 23 Jahre sind und sich an einer Universität einschreiben, erhalten die Unterstützung so lange weiter, wie die Beihilfe und andere Nebenleistungen nicht die Differenz zwischen der Sozialhilfe und dem nationalen Mindestlohn übersteigen (IOM 5.5.2025). Inhaber von subsidiärem Schutz können unter bestimmten Voraussetzungen für Kinder unter 16 Jahren Kindergeld erhalten. Darüber hinaus steht eine kostenlose staatliche Kinderbetreuung im Rahmen des Programms „Free Childcare Scheme“ von Jobsplus zur Verfügung, wenn die Eltern nachweisen können, dass sie erwerbstätig sind oder eine Ausbildung absolvieren. Alleinerziehende müssen ebenfalls Dokumente zum Nachweis ihres Status vorlegen. Kostenlose Kinderbetreuung steht Kindern im Alter von fünf Monaten bis zum Alter von drei Jahren zur Verfügung, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Mit drei Jahren beginnt die Schulpflicht, die kostenlos ist (IOM 5.5.2025). Bildung Schutzberechtigte haben bis zum Alter von 16 Jahren kostenlosen Zugang zum staatlichen Bildungssystem (aditus / ECRE 9.2024). NGOs Abgesehen von den Leistungen der AWAS, die sich auf die Bereitstellung von Informationen und gegebenenfalls Unterkünfte beschränken, gibt es keine speziellen staatlichen Unterstützungsdienste für Personen mit subsidiärem Schutzstatus. Sie haben Zugang zu allen Formen der sozialer Unterstützung, die von NGOs und Behörden für vulnerable Personen bereitgestellt werden. Es gibt Schutzdienste für vulnerable Gruppen, die für die gesamte Bevölkerung Maltas zugänglich sind, einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz: Die NGO Women for Women bietet spezielle Dienste für Frauen mit Kindern an. Die Agenzija Appogg, die zur staatlichen Stiftung für Sozialdienste gehört, erbringt soziale Dienste für vulnerable Gruppen, darunter auch Personen mit subsidiärem Schutz. Für Fälle von häuslicher Gewalt oder anderen Straftaten stehen Schutzunterkünfte zur Verfügung. Die Victim Support Agency, eine Regierungsbehörde, bietet spezialisierte Dienste für Frauen an, die Opfer von Gewaltverbrechen geworden sind. Bestimmte NGOs bieten spezielle Dienste für Personen mit subsidiärem Schutzstatus an, beispielsweise Rechtsberatung und psychologische Betreuung. Zu den wichtigsten NGOs, die Personen mit subsidiärem Schutzstatus gezielt unterstützen, gehören der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) Malta, die Aditus Foundation und die Women's Rights Foundation. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst besucht regelmäßig Haftanstalten und offene Zentren, um wichtige Informationen zu vermitteln, vor allem über die Rechte von Asylwerbern und Personen, die internationalen Schutz genießen, sowie über Dokumentation, Bildung und Beschäftigung. Darüber hinaus bietet das Team Flüchtlingen sowohl in den Zentren als auch in der Gemeinde professionelle rechtliche, soziale, psychologische und gesundheitliche Unterstützung an. Der JRS Malta setzt sich auch auf nationaler Ebene für Flüchtlinge ein und führt Sensibilisierungsprogramme in Schulen, Pfarreien und verschiedenen sozialen Gruppen durch. Die Aditus Foundation ist eine Menschenrechtsorganisation, die Rechtsberatung anbietet und eng mit dem UNHCR zusammenarbeitet. Die Women's Rights Foundation bietet Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt, sexuellen Übergriffen, Menschenhandel und geschlechtsspezifischer Diskriminierung geworden sind, kostenlose Rechtsberatung und erste rechtliche Vertretung an. Es gibt weitere NGOs, darunter: Hal Far Outreach, TAMA, African Media Association, Spark15, Blue Door Education, KOPIN (Empowering Communities), Caritas Malta, Migrants Commission (eine kirchliche Organisation, die spezifische Dienstleistungen für Migranten, einschließlich Personen mit internationalem Schutz, anbietet), Rotes Kreuz und MGRM (Malta LGBTIQ Rights Movement), die sich auf verschiedene Dienstleistungen spezialisiert haben (IOM 5.5.2025). medizinische Versorgung Flüchtlinge haben kostenlosen Zugang zu staatlichen medizinischen Leistungen wie maltesische Bürger. […] Quellen:  aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/ uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025  IOM – International Organization for Migration (5.5.2025): Auskunft von IOM, per E-Mail  IOM – International Organization for Migration (13.5.2025): Auskunft von IOM, per E-Mail  MfH – Ministry for Health and Active Ageing of Malta [Malta] – Entitlement Unit (12.3.2025): Health Entitlement to Refugees/Migrants, https://s2.eessi.gov.mt/en/health-entitlement-torefugeesmigrants/, Zugriff 24.3.2025 Schutzberechtigte Rückkehrer […] 4.2. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ein maltesisches Visum C, gültig von XXXX 2026 bis XXXX 2026, besitze und Malta seiner Aufnahme auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu Malta würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die im Fall einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. 4.2. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ein maltesisches Visum C, gültig von römisch 40 2026 bis römisch 40 2026, besitze und Malta seiner Aufnahme auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu Malta würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die im Fall einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer, der sich seit seiner Ankunft am 16.03.2026 im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat aufhalte, habe keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet und es liege keine Integrationsverfestigung vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Der Beschwerdeführer, der sich seit seiner Ankunft am 16.03.2026 im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat aufhalte, habe keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet und es liege keine Integrationsverfestigung vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich somit kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung ergeben. Im Ergebnis habe sich somit kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 01.04.2026 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass sich das Bundesamt unzureichend mit der Lage von Asylwerbern auseinandergesetzt habe, die im Rahmen der Dublin III-Verordnung nach Malta rücküberstellt werden. Das Bundesamt hätte sich mit der Gefahr auseinandersetzen müssen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rücküberstellung nach Malta der effektive Zugang zu einem Asylverfahren erschwert oder überhaupt verwehrt werden würde. Stand 2023 und 2024 scheine es in Malta keine klare Praxis im Umgang mit Rückkehrern im Rahmen der Dublin-Verordnung zu geben. Im erstinstanzlichen Verfahren erhielten Antragsteller keine staatlich finanzierte Rechtsberatung und müssten das gesamte Verfahren voraussichtlich ohne jegliche Rechtshilfe durchlaufen, zumal die Kapazitäten der wenigen NGOs, die entsprechende Unterstützung anbieten, begrenzt seien. Antragsteller aus als sicher eingestuften Herkunftsstaaten würden automatisch einem beschleunigten Verfahren unterzogen werden und könnten gegen eine negative Entscheidung keinen Rechtsbehelf erheben. Aus all dem ergebe sich, dass erhebliche und gerichtlich bereits anerkannte Bedenken hinsichtlich des effektiven Zugangs zum Asylverfahren, der Unterbringung, der möglichen Inhaftierung sowie des wirksamen Rechtsschutzes in Malta bestünden. Damit habe sich die belangte Behörde nicht hinreichend auseinandergesetzt. Aus den dargestellten Gründen hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Malta mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers darstelle und vom Selbsteintrittsrecht

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung Gebrauch machen müssen.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 01.04.2026 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass sich das Bundesamt unzureichend mit der Lage von Asylwerbern auseinandergesetzt habe, die im Rahmen der Dublin III-Verordnung nach Malta rücküberstellt werden. Das Bundesamt hätte sich mit der Gefahr auseinandersetzen müssen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rücküberstellung nach Malta der effektive Zugang zu einem Asylverfahren erschwert oder überhaupt verwehrt werden würde. Stand 2023 und 2024 scheine es in Malta keine klare Praxis im Umgang mit Rückkehrern im Rahmen der Dublin-Verordnung zu geben. Im erstinstanzlichen Verfahren erhielten Antragsteller keine staatlich finanzierte Rechtsberatung und müssten das gesamte Verfahren voraussichtlich ohne jegliche Rechtshilfe durchlaufen, zumal die Kapazitäten der wenigen NGOs, die entsprechende Unterstützung anbieten, begrenzt seien. Antragsteller aus als sicher eingestuften Herkunftsstaaten würden automatisch einem beschleunigten Verfahren unterzogen werden und könnten gegen eine negative Entscheidung keinen Rechtsbehelf erheben. Aus all dem ergebe sich, dass erhebliche und gerichtlich bereits anerkannte Bedenken hinsichtlich des effektiven Zugangs zum Asylverfahren, der Unterbringung, der möglichen Inhaftierung sowie des wirksamen Rechtsschutzes in Malta bestünden. Damit habe sich die belangte Behörde nicht hinreichend auseinandergesetzt. Aus den dargestellten Gründen hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Malta mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers darstelle und vom Selbsteintrittsrecht

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Gebrauch machen müssen.

  1. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 09.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens, kam am 16.03.2026 mit dem Flugzeug von XXXX kommend am Flughafen Wien-Schwechat an, wo er im Vorfeld der Grenzkontrolle im Transitbereich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er war im Besitz eines gültigen indischen Reisepasses und eines durch Malta ausgestellten Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX 2026 bis XXXX
  4. Jenes Visum wurde in einem nicht feststehenden Kontext annulliert.1.
  5. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens, kam am 16.03.2026 mit dem Flugzeug von römisch 40 kommend am Flughafen Wien-Schwechat an, wo er im Vorfeld der Grenzkontrolle im Transitbereich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er war im Besitz eines gültigen indischen Reisepasses und eines durch Malta ausgestellten Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 2026 bis römisch 40
  6. Jenes Visum wurde in einem nicht feststehenden Kontext annulliert. Seit seiner Asylantragstellung befindet sich der Beschwerdeführer im Sondertransitbereich, nämlich in der Erstaufnahmestelle des Flughafens Wien-Schwechat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.03.2026 ein auf Art. 12 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an Malta, dem Malta mit Schreiben vom gleichen Tag

Art. 12Abs.

2 Dublin III-Verordnung zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.03.2026 ein auf Artikel 12, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an Malta, dem Malta mit Schreiben vom gleichen Tag

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zustimmte.

1.

  1. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Er hat keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich. 1.
  2. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Notwendigkeit einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta betont (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022; 28.06.2023, E 1659/2023). 1.
  3. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Notwendigkeit einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta betont vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,; 28.06.2023, E 1659 aus 2023,). Dem angefochtenen Bescheid sind keine hinreichend konkreten Feststellungen dahingehend zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer – der in Malta noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und der aus einem als sicher qualifizierten Herkunftsstaat stammt – infolge einer Überstellung nach Malta von Inhaftierung bedroht ist. Feststellungen zu den Haftbedingungen in Malta sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Ebenso fehlen konkrete Feststellungen dahingehend, welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem Beschwerdeführer im Fall der Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz in einem beschleunigten Verfahren in Malta zukommen würden.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zum Reiseweg und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich sowie zum durchgeführten Flughafenverfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Dass er im Besitz eines durch Malta ausgestellten Visums mit der festgestellten Gültigkeitsdauer gewesen ist, ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt dokumentierten Abfrage im Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres sowie einer Kopie der Visum-Marke. Dem Verwaltungsakt ist weiters zu entnehmen, dass das Visum annulliert wurde, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang bzw. durch wen die Annullierung erfolgte. So wird im Bericht der LPD XXXX vom 16.03.2026 ausgeführt, dass das Visum am genannten Datum durch die maltesischen Behörden annulliert worden sei (AS 3), während in einem E-Mail-Verkehr des Bundesamtes ausgeführt wird, dass das Visum im Zuge der Zurückweisung an der (österreichischen) Grenze annulliert worden sei (AS 91). Da jedoch Malta einer Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (gültiges Visum) mit Schreiben vom 18.03.2026 ausdrücklich zustimmte (AS 97) und eine Zuständigkeit Maltas auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, war grundsätzlich davon auszugehen, dass das Bundesamt zutreffend vom Vorliegen eines zuständigkeitsbegründenden Tatbestandes nach der Dublin III-Verordnung ausgegangen ist. Dass er im Besitz eines durch Malta ausgestellten Visums mit der festgestellten Gültigkeitsdauer gewesen ist, ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt dokumentierten Abfrage im Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres sowie einer Kopie der Visum-Marke. Dem Verwaltungsakt ist weiters zu entnehmen, dass das Visum annulliert wurde, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang bzw. durch wen die Annullierung erfolgte. So wird im Bericht der LPD römisch 40 vom 16.03.2026 ausgeführt, dass das Visum am genannten Datum durch die maltesischen Behörden annulliert worden sei (AS 3), während in einem E-Mail-Verkehr des Bundesamtes ausgeführt wird, dass das Visum im Zuge der Zurückweisung an der (österreichischen) Grenze annulliert worden sei (AS 91). Da jedoch Malta einer Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (gültiges Visum) mit Schreiben vom 18.03.2026 ausdrücklich zustimmte (AS 97) und eine Zuständigkeit Maltas auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, war grundsätzlich davon auszugehen, dass das Bundesamt zutreffend vom Vorliegen eines zuständigkeitsbegründenden Tatbestandes nach der Dublin III-Verordnung ausgegangen ist. 2.
  6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und den nicht vorhandenen familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, dem im Akt einliegenden Protokoll über eine durchgeführte ärztliche Untersuchung (AS 101) und dem Umstand, dass er bislang nicht nach Österreich eingereist ist. 2.
  7. Die Feststellung zur im behördlichen Verfahren unterbliebenen Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen in Malta sowie den unzureichenden Feststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer in Malta mit einer Inhaftierung zu rechnen hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Malta bieten keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer – als nicht vulnerabler Antragsteller aus einem als sicher qualifizierten Herkunftsstaat – im Fall einer Rückkehr nach Malta mit einer Inhaftierung zu rechnen hat. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt zu Malta vom 15.05.2025) enthalten (insb.) folgende Aussagen, die nicht zueinander in Bezug gesetzt bzw. hinsichtlich der betroffenen Personengruppe näher konkretisiert werden: „Es gibt Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in offenen Zentren untergebracht wurden, insbesondere wenn die Asylwerberversorgungsagentur ‚Agency for the Welfare of Asylum-seekers‘ (AWAS) von NGOs auf deren Rückkehr aufmerksam gemacht wurde“ „Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern kam 2023 in einigen Fällen vor. Doch die Behörden bestreiten eine systematische Inhaftierung und auch NGOs können eine solche nicht bestätigen.“ „Da alle Asylwerber, auch Vulnerable und UM, zunächst de facto aus Gesundheitsgründen inhaftiert werden, wird auch die Einschätzung spezieller Bedürfnisse hauptsächlich in Haft vorgenommen.“ „Malta verfügt über mehrere Unterbringungszentren mit zusammen ca. 2.200 Plätzen: • Hal Far Zeltlager: beherbergt unbegleitete Minderjährige im Alter von 16-18 Jahren, sowie erwachsene Männer in getrennten Bereichen. Es besteht heute trotz des Namens nicht mehr aus Zelten, sondern aus Containern. • […] • Erstaufnahmezentrum Marsa: für vulnerable Neuankömmlinge und Dublin-Rückkehrer; es verfügt über einen geschlossenen Bereich für die erste Phase der Unterbringung, der Rest des Zentrums ist offen. • […]“ „Malta verfügt über drei offizielle Haftzentren, die von den Detention Services (DS) geführt werden: • Safi Barracks • Lyster Barracks (derzeit wegen Renovierung geschlossen) • Erstaufnahmezentrum Hal Far (genannt “China House”): für die geschlossene Unterbringung aus Gesundheitsgründen der nicht-vulnerablen Neuankömmlinge […]“ Die ergänzende Einsichtnahme in den (aktuelleren) Bericht AIDA, Aditus, ECRE, Country Report: Malta, Update on 2024 aus August 2025 (abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-MT_2024-Update.pdf) ergab, dass die maltesischen Behörden häufig Asylwerber aus „gesundheitlichen Gründen“ direkt nach ihrer Einreise anhielten. Zudem komme es seit etwa Anfang 2024 zwingend zur Inhaftierung beinahe aller Asylwerber für mindestens zwei Monate, sofern diese nicht sofort als vulnerabel erkannt werden. Nach diesen zwei Monaten werde geprüft, ob die Inhaftierung aufrechterhalten werde oder nicht (vgl. AIDA ua., Country Report: Malta 2025, S. 115 ff.). Dass dies auf Personen, die infolge einer Dublin-Überstellung nach Malta einreisen und dort sodann einen Asylantrag stellen, nicht zutrifft, ist der Berichtslage nicht zu entnehmen. Insofern sind nähere Feststellungen erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer infolge einer Überstellung nach Malta inhaftiert werden würde. Die ergänzende Einsichtnahme in den (aktuelleren) Bericht AIDA, Aditus, ECRE, Country Report: Malta, Update on 2024 aus August 2025 (abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-MT_2024-Update.pdf) ergab, dass die maltesischen Behörden häufig Asylwerber aus „gesundheitlichen Gründen“ direkt nach ihrer Einreise anhielten. Zudem komme es seit etwa Anfang 2024 zwingend zur Inhaftierung beinahe aller Asylwerber für mindestens zwei Monate, sofern diese nicht sofort als vulnerabel erkannt werden. Nach diesen zwei Monaten werde geprüft, ob die Inhaftierung aufrechterhalten werde oder nicht vergleiche AIDA ua., Country Report: Malta 2025, S. 115 ff.). Dass dies auf Personen, die infolge einer Dublin-Überstellung nach Malta einreisen und dort sodann einen Asylantrag stellen, nicht zutrifft, ist der Berichtslage nicht zu entnehmen. Insofern sind nähere Feststellungen erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer infolge einer Überstellung nach Malta inhaftiert werden würde. Feststellungen über die Haftbedingungen, unter denen eine (etwaige) Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern erfolgt, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Ebensowenig zeichnen die Länderberichte ein klares Bild darüber, ob bzw. welche Rechtsschutzmöglichkeiten der Beschwerdeführer als Asylwerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, in Malta im Fall einer Inhaftierung bzw. gegen eine seinen Antrag ablehnende Entscheidung haben würde.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.3.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Die Verpflichtung Maltas zur Aufnahme des Beschwerdeführers, der dort bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, ist dem Grunde nach in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung begründet, da er im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat am 16.03.2026 im Besitz eines durch Malta ausgestellten Visums war und Malta der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmte. Das Konsultationsverfahren mit Malta erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Die Verpflichtung Maltas zur Aufnahme des Beschwerdeführers, der dort bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, ist dem Grunde nach in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung begründet, da er im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat am 16.03.2026 im Besitz eines durch Malta ausgestellten Visums war und Malta der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmte. Das Konsultationsverfahren mit Malta erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Malta finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Maltas ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. 3.1.

  1. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.
  2. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.
  3. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Art. 3Abs.

2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylbewerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Rumänien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Artikel 3, Absatz 2, UAbs.

2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylbewerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Rumänien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung insbesondere dann auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung insbesondere dann auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). 3.1.2.

  1. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff).3.1.2.
  2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vergleiche auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff). 3.1.2.
  3. Das Bundesamt hat im vorliegenden Fall notwendige Ermittlungen unterlassen: Der Verfassungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund der Länderberichtslage zu Malta unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Notwendigkeit einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta betont (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022; 28.06.2023, E 1659/2023).Der Verfassungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund der Länderberichtslage zu Malta unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Notwendigkeit einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta betont vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,; 28.06.2023, E 1659 aus 2023,). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im vorliegenden Fall keine (hinreichenden) Ermittlungen durchgeführt, um beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Malta eine Inhaftierung droht und bejahendenfalls, unter welchen Bedingungen eine solche Haft stattfinden würde. Zwar begründet die Haft im Falle der Überstellung für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC relevanten Schwachstelle. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verpflichtet aber auch zur Prüfung der Haftbedingungen und dazu, sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen die Menschenwürde nicht verletzen, sohin die Haft in einer Art und Weise erfolgt, die die inhaftierte Person keinem unnötigen Leid oder einer unbilligen Härte aussetzt und sichergestellt ist, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden hinreichend gesichert sind (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, und die dort zitierte Rechtsprechung des EGMR).Zwar begründet die Haft im Falle der Überstellung für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer im Hinblick auf Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC relevanten Schwachstelle. Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC verpflichtet aber auch zur Prüfung der Haftbedingungen und dazu, sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen die Menschenwürde nicht verletzen, sohin die Haft in einer Art und Weise erfolgt, die die inhaftierte Person keinem unnötigen Leid oder einer unbilligen Härte aussetzt und sichergestellt ist, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden hinreichend gesichert sind vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, und die dort zitierte Rechtsprechung des EGMR). In diese Beurteilung sind die Auswirkungen der Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit sowie das spezifische Vorbringen der betroffenen Person einzubeziehen. Dabei ist insbesondere ein extremer Mangel an persönlichem Raum entsprechend schwer zu gewichten. Neben dem persönlichen Raum sind auch weitere Aspekte in die Beurteilung miteinzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, sich im Freien zu bewegen, der Zugang zu natürlichem Licht und Luft, die Verfügbarkeit adäquater Belüftungs- und Wärmeanlagen und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Standards sowie die Dauer der Inhaftierung unter bestimmten Bedingungen (s. VfGH 20.09.2022, E 622/2022 mit Hinweis auf EGMR 23.07.2013, Fall Aden Ahmed/Malta, Appl. 55352/12; 20.10.2016 [GK], Fall Muršić/Kroatien, Appl. 7334/13; 11.03.2021, Fall Feilazoo/Malta, Appl. 6865/19; sowie zuletzt EGMR 22.10.2024, Fall J.B./Malta, Appl. 1766/23).In diese Beurteilung sind die Auswirkungen der Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit sowie das spezifische Vorbringen der betroffenen Person einzubeziehen. Dabei ist insbesondere ein extremer Mangel an persönlichem Raum entsprechend schwer zu gewichten. Neben dem persönlichen Raum sind auch weitere Aspekte in die Beurteilung miteinzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, sich im Freien zu bewegen, der Zugang zu natürlichem Licht und Luft, die Verfügbarkeit adäquater Belüftungs- und Wärmeanlagen und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Standards sowie die Dauer der Inhaftierung unter bestimmten Bedingungen (s. VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022, mit Hinweis auf EGMR 23.07.2013, Fall Aden Ahmed/Malta, Appl. 55352/12; 20.10.2016 [GK], Fall Muršić/Kroatien, Appl. 7334/13; 11.03.2021, Fall Feilazoo/Malta, Appl. 6865/19; sowie zuletzt EGMR 22.10.2024, Fall J.B./Malta, Appl. 1766/23). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, lässt sich anhand der dem Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen (sowie der Einsichtnahme in ergänzendes Berichtsmaterial) nicht beurteilen, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers (nicht vulnerabler Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat, der in Malta bislang nicht um internationalen Schutz angesucht hat) im Fall einer Überstellung nach Malta mit einer Inhaftierung zu rechnen hat. Anhand der bisher vorliegenden Berichtslage lässt sich nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Inhaftierung betroffen sein wird. Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Feststellungen darüber, unter welchen Bedingungen eine etwaige Inhaftierung des Beschwerdeführers in Malta erfolgen würde und ob bzw. welche Rechtsschutzmöglichkeiten ihm zur Verfügung stehen würden. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VfGH liegt insofern ein maßgeblicher Ermittlungsmangel vor. 3.1.2.
  4. Zudem lässt sich dem angefochtenen Bescheid bzw. den darin dargestellten Länderberichten nicht klar entnehmen, ob bzw. welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem Beschwerdeführer in Malta im Fall einer ablehnenden behördlichen Entscheidung zukommen würden. Der Beschwerdeführer stammt aus Indien, und somit aus einem nach maltesischem Recht sicheren Herkunftsstaat. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Anträge auf internationalen Schutz im Fall der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat in Malta in einem beschleunigten Verfahren behandelt werden. In einem solchen sei eine automatische administrative Überprüfung der Entscheidung vorgesehen. Zugleich enthalten die Länderberichte die Aussage: „Bestimmungen, dass gegen negative Entscheidungen aufgrund von Herkunftsstaatssicherheit, oder weil der Antrag aus anderen Gründen als offensichtlich unbegründet gilt, kein Rechtsmittel möglich ist, gelten auch für Dublin-Rückkehrer“. Ob bzw. welche Rechtsmittel dem Beschwerdeführer bei Durchführung eines beschleunigten Verfahrens im Fall einer ablehnenden Entscheidung zukommen würden, lässt sich den im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nicht hinreichend konkret entnehmen. Auch insofern ist der Sachverhalt unzureichend ermittelt worden. 3.1.2.
  5. Im fortgesetzten Verfahren werden daher insbesondere nähere Feststellungen darüber zu treffen sein, ob der Beschwerdeführer als (nicht vulnerable) Person, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, im Fall einer Überstellung nach Malta mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Inhaftierung bedroht ist. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, unter welchen Haftbedingungen eine solche Anhaltung erfolgen würde. Darüber hinaus sind konkretere Feststellungen dahingehend erforderlich, ob bzw. in welchem Umfang dem Beschwerdeführer als Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine ablehnende Entscheidung zukommen würden. Anzumerken ist weiters, dass dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer die herangezogenen Länderinformationen zu Malta im Vorfeld der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht worden sind und ihm die Möglichkeit gewährt wurde, dazu Stellung zu nehmen. 3.1.2.
  6. In Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers als Dublin-Rückkehrer in Malta, insbesondere den Zugang zu Rechtsschutz sowie ein mögliches Risiko einer Inhaftierung unter unzureichenden Haftbedingungen, wurden somit notwendige Ermittlungen unterlassen. Vor dem Hintergrund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Berichtslage ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der Situation in Malta nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC verletzenden Behandlung drohen werde.3.1.2.
  7. In Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers als Dublin-Rückkehrer in Malta, insbesondere den Zugang zu Rechtsschutz sowie ein mögliches Risiko einer Inhaftierung unter unzureichenden Haftbedingungen, wurden somit notwendige Ermittlungen unterlassen. Vor dem Hintergrund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Berichtslage ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der Situation in Malta nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC verletzenden Behandlung drohen werde. In Bezug auf die Situation in Malta sind daher weitere Ermittlungen erforderlich. Die belangte Behörde wird zur Abklärung der angesprochenen Aspekte im fortgesetzten Verfahren ergänzende Länderinformationen, allenfalls im Wege einer Anfrage an die Staatendokumentation, einzuholen zu haben. Erst nach ergänzenden Feststellungen, welche es erlauben, eine Einschätzung dahingehend vorzunehmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer in Malta von einer Inhaftierung betroffen sein wird sowie dahingehend, unter welchen Bedingungen eine solche erfolgen würde, wird eine Beurteilung möglich sein, ob ihm infolge einer Überstellung allenfalls eine relevante Grundrechtsverletzung droht. 3.1.
  8. Ergebnis:

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren (auch) stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren (auch) stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Zulässigkeit der Überstellung nach Malta unter Außerachtlassung der Rechtsprechung des VfGH zur erforderlichen Ermittlung der Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta beurteilt und dadurch die erforderliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen hat, sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG erfüllt. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Zulässigkeit der Überstellung nach Malta unter Außerachtlassung der Rechtsprechung des VfGH zur erforderlichen Ermittlung der Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta beurteilt und dadurch die erforderliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen hat, sind die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG erfüllt. § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN; sowie VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN; sowie VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

§ 21Abs.

3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

§ 21Abs.

6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen). Bei den aufgezeigten Ermittlungsmängeln handelt es sich um solche, die durch das Verwaltungsgericht nicht selbst in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigt werden können, zumal insbesondere eine Erhebung der aktuellen Aufnahmebedingungen im Mitgliedstaat Malta erforderlich ist, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rascher und zweckmäßiger vorgenommen werden könnte. Dies auch vor dem Hintergrund der für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren

§ 33Abs. 4 Asyl

G 2005 bestehenden zweiwöchigen Entscheidungsfrist. Bei den aufgezeigten Ermittlungsmängeln handelt es sich um solche, die durch das Verwaltungsgericht nicht selbst in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigt werden können, zumal insbesondere eine Erhebung der aktuellen Aufnahmebedingungen im Mitgliedstaat Malta erforderlich ist, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rascher und zweckmäßiger vorgenommen werden könnte. Dies auch vor dem Hintergrund der für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren

Paragraph 33, Absatz 4, AsylG 2005 bestehenden zweiwöchigen Entscheidungsfrist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision 3.2.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.3.2.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W610.2340804.1.00

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