RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlG303 2310476-1 Spruch, G303 2310476-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 05.03.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 05.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und weiteren Aussprüchen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 05.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und weiteren Aussprüchen, zu Recht: A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf vier Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf vier Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.03.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.03.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Rechtsvertretung des BF fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA fallgegenständlich keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen habe und die von ihm vermeintlich ausgehende Gefahr nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Die Begründung des BFA erschöpfe sich im Wesentlichen auf den Verweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen.
- Am 04.04.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.03.2026 an der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Das gegenständliche Erkenntnis wurde mündlich verkündet.
- Am 17.03.2026 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 05.03.2026 gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ein.
- Am 17.03.2026 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 05.03.2026 gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angeführte Identität. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF spricht albanisch und deutsch und ist im Kosovo aufgewachsen. Der BF hält sich seit Dezember XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet auf, zuerst mit einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler, zuletzt aufgrund des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit dem Gültigkeitszeitraum XXXX .2021 bis XXXX .
- Da er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellte, blieb sein Aufenthalt gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels am XXXX .2024 weiter rechtmäßig.Der BF hält sich seit Dezember römisch 40 rechtmäßig im Bundesgebiet auf, zuerst mit einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler, zuletzt aufgrund des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit dem Gültigkeitszeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .
- Da er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellte, blieb sein Aufenthalt gemäß Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels am römisch 40 .2024 weiter rechtmäßig. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.200,00 Euro rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.200,00 Euro rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 und 130 Abs. 1 erster Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (vier Monate davon unbedingt) rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5 und 130 Absatz eins, erster Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (vier Monate davon unbedingt) rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 und 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5 und 130 Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2026, GZ XXXX , abermals wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 und 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF Bargeldbeträge in Höhe von gesamt 15.000 Euro mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig Gewahrsamsträgern der bankomataufstellenden UniCredit Bank Austria AG weggenommen hat. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis als mildernd und die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung in mehreren Angriffen und während offener Probezeiten, die mehrfache Deliktsqualifikation, das Übersteigen der Wertgrenze und das Ausnützen der arglosen Opfer als erschwerend berücksichtigt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2026, GZ römisch 40 , abermals wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5 und 130 Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF Bargeldbeträge in Höhe von gesamt 15.000 Euro mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig Gewahrsamsträgern der bankomataufstellenden UniCredit Bank Austria AG weggenommen hat. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis als mildernd und die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung in mehreren Angriffen und während offener Probezeiten, die mehrfache Deliktsqualifikation, das Übersteigen der Wertgrenze und das Ausnützen der arglosen Opfer als erschwerend berücksichtigt. Der BF verfügt über kein entsprechendes Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seiner verübten Straftaten. Der BF verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wien Josefstadt. In Österreich hat der BF drei Jahre lang die Schule besucht. Von XXXX .2017 bis XXXX .2017 war er als Arbeiter und von XXXX bis XXXX .2017 als Angestellter tätig. Des Weiteren war er von XXXX .2020 bis XXXX .2020 und von XXXX .2020 bis XXXX .2023 als Angestellter bei derselben Firma beschäftigt. Der BF bezog wiederholt immer wieder über längere Zeiträume Arbeitslosengeld und Notstandhilfe bzw. Überbrückungshilfe. In Österreich hat der BF drei Jahre lang die Schule besucht. Von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 war er als Arbeiter und von römisch 40 bis römisch 40 .2017 als Angestellter tätig. Des Weiteren war er von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2023 als Angestellter bei derselben Firma beschäftigt. Der BF bezog wiederholt immer wieder über längere Zeiträume Arbeitslosengeld und Notstandhilfe bzw. Überbrückungshilfe. Der BF war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet; diese Ehe wurde jedoch im Jahr 20 XXXX geschieden. Er hat keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Frau und ist kinderlos. Der BF hat in Österreich einige Freunde, jedoch keine familiäre Anbindung. Der BF war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet; diese Ehe wurde jedoch im Jahr 20 römisch 40 geschieden. Er hat keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Frau und ist kinderlos. Der BF hat in Österreich einige Freunde, jedoch keine familiäre Anbindung. Zwei Schwestern des BF leben in Deutschland; ein Bruder sowie eine Schwester des BF leben im Kosovo, mit welchen der BF Kontakt hat. Der BF war spielsüchtig; und absolvierte bislang keine entsprechende Therapie. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über entsprechende finanzielle Mittel verfügt.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II.1 getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, den im Akt einliegenden Strafgerichtsurteilen, dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie auf den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister. Weiters wurde ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei.1 getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, den im Akt einliegenden Strafgerichtsurteilen, dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie auf den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister. Weiters wurde ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Aufgrund des persönlichen Eindruckes im Rahmen der mündlichen Verhandlung war festzustellen, dass der BF hinsichtlich seiner verübten Straftaten kein entsprechendes Unrechtsbewusstsein zeigt. Insbesondere gab an, dass er bei seiner letzten Straftat, seinen Opfern, helfen wollte. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der am 03.01.2025 durchgeführten Einvernahme des BF durch das BFA und aufgrund seiner glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 05.03.
- Entsprechend der eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung wurde seine Spielsucht und die bisher nicht absolvierte Therapie festgestellt. Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er über entsprechende finanzielle Mittel verfügt, da er keine entsprechenden Beweismittel wie Kontoauszüge vorlegte, er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.01.2025 angab, Schulden in Höhe von 5.000,00 zu haben und seither keiner Erwerbstätigkeit nachging.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 52 Abs. 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß § 11 Abs. 4 Z1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würdeGemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Z1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Der BF ist als kosovarischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als kosovarischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen. Der BF hält sich seit Dezember 20 XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet auf, zuerst mit einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler und zuletzt aufgrund des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit dem Gültigkeitszeitraum vom XXXX 2021 bis XXXX .
- Da der BF rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat, blieb sein Aufenthalt gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels am XXXX .2024 weiter rechtmäßig.Der BF hält sich seit Dezember 20 römisch 40 rechtmäßig im Bundesgebiet auf, zuerst mit einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler und zuletzt aufgrund des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit dem Gültigkeitszeitraum vom römisch 40 2021 bis römisch 40 .
- Da der BF rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat, blieb sein Aufenthalt gemäß Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels am römisch 40 .2024 weiter rechtmäßig. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist aber nicht korrekturbedürftig. Der weitere Aufenthalt des BF in Österreich gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sodass der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erfüllt ist. Der BF wurde in Österreich bereits viermal strafgerichtlich verurteilt. Die letzte strafgerichtliche Verurteilung erfolgte erst am XXXX 2026 mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen der wiederholten Begehung des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs.1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von zwanzig Monaten.Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist aber nicht korrekturbedürftig. Der weitere Aufenthalt des BF in Österreich gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sodass der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG erfüllt ist. Der BF wurde in Österreich bereits viermal strafgerichtlich verurteilt. Die letzte strafgerichtliche Verurteilung erfolgte erst am römisch 40 2026 mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen der wiederholten Begehung des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von zwanzig Monaten. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF Bargeldbeträge in Höhe von gesamt 15.000,00 Euro mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Gewahrsamsträgern der bankomataufstellenden UniCredit Bank Austria weggenommen hat. Der BF weist diesbezüglich schon einschlägige Vorverurteilungen auf, wurde rasch rückfällig und erfolgte die erneute Tatbegehung während offener Probezeiten. Diese wiederholte Begehung von schweren Diebstählen in gewerbsmäßiger Absicht indiziert, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird, zumal er sehr rasch und wiederholt diese Straftaten begangen hat. Der BF wird einen nachhaltigen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten nach dem Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Beweis stellen müssen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Aktuell kann dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen und er sie aus Geldmangel beging, insbesondere um seine Spielsucht zu finanzieren und seine letzte ausgeübte Erwerbstätigkeit zeitlich weit zurück liegt (April 2023).Diese wiederholte Begehung von schweren Diebstählen in gewerbsmäßiger Absicht indiziert, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird, zumal er sehr rasch und wiederholt diese Straftaten begangen hat. Der BF wird einen nachhaltigen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten nach dem Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Beweis stellen müssen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Aktuell kann dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen und er sie aus Geldmangel beging, insbesondere um seine Spielsucht zu finanzieren und seine letzte ausgeübte Erwerbstätigkeit zeitlich weit zurück liegt (April 2023). Die Rückkehrentscheidung greift wesentlich in das Privatleben des BF ein, da er sich seit über zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet befindet, hier drei Jahre lang die Schule besucht hat, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt und insgesamt circa drei Jahre lang erwerbstätig war. Es bestehen aber nach wie vor auch starke Bindungen zum Herkunftsstaat des BF, wo er aufgewachsen ist und seine Jugend verbracht hat. Er beherrscht die dort übliche Sprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Zudem leben dort zwei seiner Geschwister, mit welchen der BF regelmäßig Kontakt hat. Es wird ihm daher möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. In Anbetracht der wiederholten Vermögensdelinquenz des BF, der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe, der mit der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten verbundenen Wiederholungsgefahr sowie der raschen Rückfälligkeit kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung trotz seines schützenswerten Privatlebens in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umständen nicht in Betracht. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt.In Anbetracht der wiederholten Vermögensdelinquenz des BF, der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe, der mit der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten verbundenen Wiederholungsgefahr sowie der raschen Rückfälligkeit kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung trotz seines schützenswerten Privatlebens in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umständen nicht in Betracht. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Daher ist die Rückkehrentscheidung laut dem ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids zu bestätigen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Da die Voraussetzungen für eine Abschiebung des BF in den Kosovo vorliegen, erweist sich die Beschwerde gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids als unbegründet. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…)
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…) In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG zu Recht, da der BF im Jahr 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (vier Monate unbedingt) und im Jahr 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu Recht, da der BF im Jahr 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (vier Monate unbedingt) und im Jahr 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde der BF abermals strafgerichtlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Behörde ist beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erforderlich macht, zumal er sich gewerbsmäßiger, professionell ausgeführter Vermögensdelinquenzen schuldig gemacht hat. Aufgrund seiner tristen Vermögenssituation ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, zumal die letzte Tat noch nicht lange zurückliegt und die Freiheitsstrafe noch nicht zur Gänze vollzogen wurde.Der Behörde ist beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG erforderlich macht, zumal er sich gewerbsmäßiger, professionell ausgeführter Vermögensdelinquenzen schuldig gemacht hat. Aufgrund seiner tristen Vermögenssituation ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, zumal die letzte Tat noch nicht lange zurückliegt und die Freiheitsstrafe noch nicht zur Gänze vollzogen wurde. Das Strafgericht schöpfte trotz des Vorliegens von einschlägigen Vorverurteilungen den Strafrahmen von drei Jahren nicht aus. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung des über zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts des BF in Österreich erweist sich ein fünfjähriges Einreiseverbot jedoch als unverhältnismäßig. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und seiner privaten Lebensumstände ein vierjähriges Einreiseverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist - auch in Anbetracht des noch zu verbüßenden Teils der Freiheitsstrafe und seiner Verstöße gegen die öffentliche Ordnung in der Vergangenheit - notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Da hier keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, ist eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise festzulegen.Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wird gemäß Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Da hier keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, ist eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise festzulegen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G303.2310476.1.00