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{'item': 'G304 2331592-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlG304 2331592-1 Spruch, G304 2331592-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 52

FPG lautet:Der Paragraph eins, des mit „Rückkehrentscheidung“

Paragraph 52, FPG lautet: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

§ 9BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idg

F lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…).“ Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) 2018/1806 in Verbindung mit Anhang II. dieser VO für einen Zeitraum von 90 Tagen je 180 Tage von der Visumspflicht befreit. Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger nach Artikel 4, Absatz eins, der VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch zwei. dieser VO für einen Zeitraum von 90 Tagen je 180 Tage von der Visumspflicht befreit. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) gelten für Drittstaatsangehörige folgende Einreisevoraussetzungen:Nach Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) gelten für Drittstaatsangehörige folgende Einreisevoraussetzungen: „Artikel 6 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
  1. a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
  2. i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
  3. ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
  4. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  1. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
  2. d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  3. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.“ Nach § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremden rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremden rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Der mit „Verfahren bei Erstanträgen“

§ 21

NAG lautet auszugsweise folgendermaßen:Der mit „Verfahren bei Erstanträgen“

Paragraph 21, NAG lautet auszugsweise folgendermaßen: „§ 21

(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt: … 5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; …“ Der BF reiste am 19.06.2025 mit einem gültigen Reisepass aufgrund eines Jobangebots ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.06.2025 beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-weiß-rot-Karte“ (Fachkraft in Mangelberufen). Im Rahmen dieser Antragstellung wurde ein Sprachzertifikat vorgelegt, welches sich als Fälschung herausstellte. Der eingebrachte Antrag wurde daher am 23.07.2025 zurückgezogen. Der BF reiste am 19.06.2025 mit einem gültigen Reisepass aufgrund eines Jobangebots ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.06.2025 beim Amt der römisch 40 Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-weiß-rot-Karte“ (Fachkraft in Mangelberufen). Im Rahmen dieser Antragstellung wurde ein Sprachzertifikat vorgelegt, welches sich als Fälschung herausstellte. Der eingebrachte Antrag wurde daher am 23.07.2025 zurückgezogen. Die Antragstellung war nach den Bestimmungen des NAG vom Inland aus zulässig, ebenso das Abwarten des Verfahrens im Inland innerhalb der sichtvermerkfreien Zeit. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX am 10.08.2025 sowie zum Zeitpunkt der Ausreise des BF am 16.09.2025 war die sichtvermerkfreie Zeit noch nicht abgelaufen. Die Voraussetzungen des Art. 6 des Schengener Grenzkodex lagen daher grundsätzlich vor. Die Antragstellung war nach den Bestimmungen des NAG vom Inland aus zulässig, ebenso das Abwarten des Verfahrens im Inland innerhalb der sichtvermerkfreien Zeit. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 am 10.08.2025 sowie zum Zeitpunkt der Ausreise des BF am 16.09.2025 war die sichtvermerkfreie Zeit noch nicht abgelaufen. Die Voraussetzungen des Artikel 6, des Schengener Grenzkodex lagen daher grundsätzlich vor. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2019 wurde gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen, welches eine Gültigkeit bis zum 30.08.2023 aufwies. Zum Zeitpunkt der Einreise des BF im Jahr 2025 war das Einreiseverbot somit ausgelaufen. Der BF hat während seines Aufenthaltes in Österreich über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt. Bei seiner Kontrolle durch die Polizei am 10.08.2025 hatte er 1.800 Euro in bar bei sich, wobei er glaubhaft angab, dass er vor seiner Einreise nach Österreich 5.000 Euro von seiner Mutter erhalten hat. Der BF hat während seines Aufenthalts – entgegen den Feststellungen im Bescheid – die österreichischen Gebietskörperschaften nicht belastet. Im Rahmen der Antragstellung auf Ausstellung einer „Rot-weiß-rot-Karte“ (Fachkraft in Mangelberufen) wurde vom BF ein Sprachzertifikat aus Serbien vorgelegt, welches sich als Fälschung herausstellte. Vor dem BFA gab der BF zu, dass er das vorgelegte Sprachzertifikat in Serbien um 400 Euro gekauft hat. Der eingebrachte Antrag wurde daher am 23.07.2025 zurückgezogen, da nicht binnen der von der Behörde gesetzten Frist ein entsprechender Nachweis der Echtheit des Zertifikats oder ein neues Sprachdiplom vorgelegt werden konnte. Am 05.08.2025 hat der BF die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 in Wien bestanden, wobei er bei der mündlichen Prüfung am 26.07.2025 19 von 20 möglichen Punkten erreichte. Aus dem Umstand, dass der BF ein gefälschtes Sprachdiplom vorgelegt hat, lässt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch die Person des BF begründen. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der BF die deutsche Sprache tatsächlich beherrscht, wie sich aus dem ÖSD Zertifikat vom 05.08.2025 ergibt. Am Sonntag, den 10.08.2025, wurde der BF durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen. Er befand sich dabei mit zwei weiteren Männern in einem LKW der Marke Toyota. Im Rahmen dieser Amtshandlung wurde auch der Wohnort des BF kontrolliert, dabei handelte es sich nicht um seine Meldeadresse, sondern um ein Arbeitsquartier, welches er mit seinem Cousin teilte. Dem Bescheid des BFA ist zu entnehmen, dass der dringende Verdacht besteht, dass der BF im Bundesgebiet einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zumal er durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX in einem typischen Baustellenfahrzeug angetroffen worden sei, außerdem sei seine Wohnstätte als typische Arbeiterwohnung einzustufen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wurde der BF bei keiner Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Allein aus dem Umstand, dass der BF in einem nach Ansicht des BFA typischen „Baustellenfahrzeug“ angetroffen wurde, lässt sich nicht schließen, dass der BF in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen ist, zumal es sich beim Tag der Kontrolle durch Organe der Polizei um einen Sonntag gehandelt hat. Der Umstand, dass der BF in einem Arbeiterquartier Unterkunft nahm, ergibt sich daraus, dass sowohl sein zukünftiger Arbeitgeber als auch der BF davon ausgingen, dass der Antrag des BF auf Ausstellung einer „Rot-weiß-rot-Karte“ (Fachkraft in Mangelberufen) zeitnah positiv abgeschlossen werden würde. Am Sonntag, den 10.08.2025, wurde der BF durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen. Er befand sich dabei mit zwei weiteren Männern in einem LKW der Marke Toyota. Im Rahmen dieser Amtshandlung wurde auch der Wohnort des BF kontrolliert, dabei handelte es sich nicht um seine Meldeadresse, sondern um ein Arbeitsquartier, welches er mit seinem Cousin teilte. Dem Bescheid des BFA ist zu entnehmen, dass der dringende Verdacht besteht, dass der BF im Bundesgebiet einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zumal er durch Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 in einem typischen Baustellenfahrzeug angetroffen worden sei, außerdem sei seine Wohnstätte als typische Arbeiterwohnung einzustufen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wurde der BF bei keiner Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Allein aus dem Umstand, dass der BF in einem nach Ansicht des BFA typischen „Baustellenfahrzeug“ angetroffen wurde, lässt sich nicht schließen, dass der BF in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen ist, zumal es sich beim Tag der Kontrolle durch Organe der Polizei um einen Sonntag gehandelt hat. Der Umstand, dass der BF in einem Arbeiterquartier Unterkunft nahm, ergibt sich daraus, dass sowohl sein zukünftiger Arbeitgeber als auch der BF davon ausgingen, dass der Antrag des BF auf Ausstellung einer „Rot-weiß-rot-Karte“ (Fachkraft in Mangelberufen) zeitnah positiv abgeschlossen werden würde. Schließlich ist anzumerken, dass der BF das Bundesgebiet nach seiner Einvernahme durch das BFA am 16.09.2025 freiwillig verlassen hat, zu diesem Zeitpunkt war die sichtvermerkfreie Zeit noch nicht überschritten. Abschließend ist nochmals auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich hinzuweisen. Eine Beurteilung nach § 9 BFA-VG war nicht vorzunehmen und es war insbesondere nicht zu erklären, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Nur in diesem Fall wäre gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen "zu prüfen" gewesen. Diese Prüfungsverpflichtung lag nicht vor (vgl. 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, RS 5).Eine Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG war nicht vorzunehmen und es war insbesondere nicht zu erklären, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Nur in diesem Fall wäre gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen "zu prüfen" gewesen. Diese Prüfungsverpflichtung lag nicht vor vergleiche 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, RS 5). Da mit der Aufhebung der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung die Basis für die nachfolgenden Spruchpunkte weggefallen ist, waren auch die übrigen Spruchpunkte II. und III. ersatzlos zu beheben. Da mit der Aufhebung der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung die Basis für die nachfolgenden Spruchpunkte weggefallen ist, waren auch die übrigen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. ersatzlos zu beheben. Zum Entfall einer Verhandlung Die beantragte Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.Die beantragte Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G304.2331592.1.00

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